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Basel-Stadt Appellationsgericht 18.02.2025 ZB.2024.36 (AG.2025.125)

18 février 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·3,302 mots·~17 min·2

Résumé

Regelung des Getrenntlebens (Annäherungs- und Kontaktverbot)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2024.36

ENTSCHEID

vom 18. Februar 2025  

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey , lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiberin MLaw Anna Bleichenbacher

Parteien

A____                                                                               Berufungskläger

[...]                                                                                               Beklagter

gegen

B____                                                                           Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                 Klägerin

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 14. August 2024

betreffend Regelung des Getrenntlebens

(Annäherungs- und Kontaktverbot)

Sachverhalt

A____ (fortan: Berufungskläger, Ehemann) und B____ (fortan: Berufungsbeklagte, Ehefrau) sind verheiratet und die Eltern der am [...] 2022 geborenen C____. Im Jahr 2023 kam es vermehrt zu Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten, bei welchen auch die Polizei involviert wurde. In der Folge trennten sich die Ehegatten. Mit Eheschutzentscheid vom 11. Januar 2024 des Bezirksgerichts Lenzburg wurde die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bewilligt und die eheliche Wohnung in [...] dem Ehemann zur alleinigen Benutzung zugewiesen. Die Ehefrau zog mit der gemeinsamen Tochter nach [...]. Die Ehefrau erwirkte mittels einer Datensperre die behördliche Geheimhaltung ihrer neuen Adresse. Mutmasslich Anfang Juli 2024 konnte der Ehemann die Adresse der Ehefrau dennoch ausfindig machen. Die Ehefrau stellte daraufhin beim Zivilgericht Basel-Stadt einen Antrag auf Anordnung von Massnahmen zum Schutz vor Gewalt, Drohungen und Nachstellungen im Sinne von Art. 28b ZGB. Im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme wurde dem Ehemann mit Verfügung des Zivilgerichts vom 5. Juli 2024 unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB verboten, die Ehefrau in «irgendeiner Weise zu belästigen, zu bedrohen, zu beschimpfen, sie auf der Strasse anzusprechen oder gar tätlich gegen sie zu werden», sie «in irgendeiner Form zu kontaktieren» und sich ihr und ihrer Wohnung «auf näher als 100 Meter anzunähern» (Ziff. 1). Dem Ehemann wurde die Möglichkeit gegeben, innert 10 Tagen Stellung zu nehmen oder die Durchführung einer Verhandlung zu verlangen, andernfalls auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet und das superprovisorisch verfügte Verbot gemäss Ziff. 1 bestätigt würde. Nachdem der Ehemann innert Frist weder eine Stellungnahme eingereicht noch die Durchführung einer Verhandlung verlangt hat, bestätigte das Zivilgericht als Eheschutzgericht im summarischen Verfahren das Verbot gemäss seiner superprovisorischen Massnahme vom 5. Juli 2024 mit Entscheid vom 14. August 2024. Mit Eingabe ans Zivilgericht vom 28. August 2024 (Postaufgabe: 31. August 2024) verlangte der Ehemann die schriftliche Begründung des Entscheids, welche den Parteien mit Schreiben vom 8. Oktober 2024 zugestellt wurde.

Mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 erhob der Ehemann gegen diesen Entscheid Berufung mit folgenden Rechtsbegehren:

«1.    Die Akten der Vorinstanz, nämlich aus dem Verfahren […] seien beizuziehen.

2.      Der Entscheid vom 14. August 2024 sei aufzuheben.

3.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ehefrau»

Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts verzichtete darauf, eine Berufungsantwort einzuholen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.        

Gegenstand des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 14. August 2024 sind Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 271 ZPO. Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 GOG).

2.        

2.1      Mit Verfügung vom 5. Juli 2024 verbot das Zivilgericht dem Ehemann superprovisorisch unter Strafandrohung gemäss Art. 292 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0), die Ehefrau inskünftig auf irgendeine Weise zu belästigen, zu bedrohen, zu beschimpfen, sie auf der Strasse anzusprechen oder gar tätlich gegen sie zu werden, die Ehefrau in irgendeiner Form zu kontaktieren und sich der Ehefrau sowie ihrer Wohnung an der [...] in [...] auf näher als 100 Meter anzunähern. Dem Ehemann wurde die Möglichkeit gewährt, innert einer Frist von 10 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen oder die Durchführung einer Verhandlung zu verlangen, mit dem Hinweis, dass auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet und das superprovisorisch verfügte Verbot bestätigt werde, wenn innert Frist weder eine schriftliche Stellungnahme noch ein Gesuch um Durchführung einer Verhandlung eingehe. Der Ehemann liess die Frist zur schriftlichen Stellungnahme oder zum Verlangen einer mündlichen Verhandlung ungenutzt verstreichen. Nachdem das Dispositiv des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts den Parteien bereits zugestellt worden war, verlangte der Ehemann mit Eingabe vom 28. August 2024 (im angefochtenen Entscheid aufgrund des Datums der Postaufgabe als Eingabe vom 31. August 2024 bezeichnet) eine schriftliche Begründung des Entscheids und stellte den seines Erachtens relevanten Sachverhalt aus seiner Sicht dar. Das Zivilgericht stellte zu Recht fest, dass die Vorbringen in dieser Eingabe verspätet seien (angefochtener Entscheid E. 3.2). In seiner Berufung wiederholt der Ehemann einen Teil der mit seiner Eingabe vom 28. August 2024 vorgebrachten Behauptungen und bestreitet einen Teil der im angefochtenen Entscheid erwähnten Angaben. Da der Ehemann nichts Gegenteiliges behauptet, ist davon auszugehen, dass die von ihm behaupteten Tatsachen gegebenenfalls bereits vor dem angefochtenen Entscheid des Zivilgerichts vom 14. August 2024 vorhanden waren. Seine erstmals nach dem angefochtenen Entscheid vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Bestreitungen sind daher als unechte Noven zu qualifizieren (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 317 N 31 und 57).

2.2      Unechte Noven werden gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 317 N 3 und 14). Die Partei, welche die unechten Noven vorbringt, hat aufzuzeigen, dass sie die gebotene Sorgfalt angewendet hat. Zu diesem Zweck hat sie namentlich detailliert den Grund darzulegen, weshalb sie die Tatsachen oder Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1, 143 III 42 E. 4.1). Die Voraussetzungen gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO gelten auch im Anwendungsbereich des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes. Nur bei Geltung des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes können die Parteien im Berufungsverfahren Noven auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1). Gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO gilt für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. statt vieler Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 296 N 1).

2.3      Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat der Ehemann nur ein begleitetes Besuchsrecht für seine Tochter, finden die Besuche gemäss den Angaben der Ehefrau begleitet und ohne Kontakt zwischen den Ehegatten statt und besteht in diesem Zusammenhang aktuell keine Notwendigkeit für Kontaktnahmen oder gegenseitige Annäherungen der Eltern (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. I und E. 3.2). Der Ehemann behauptet in seiner Eingabe vom 28. August 2024 zwar, er habe die Tochter neun Monate nicht gesehen. Im Übrigen bestreitet er die erwähnten Angaben betreffend den persönlichen Verkehr aber nicht. Damit tangiert das strittige Annäherungs- und Kontaktverbot das Verhältnis zwischen dem Ehemann und der Tochter nicht, weshalb es nicht zu den Kinderbelangen zu zählen ist. Folglich gilt im vorliegenden Eheschutzverfahren betreffend das strittige Annäherungs- und Kontaktverbot nur der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 272 ZPO (vgl. dazu statt vieler Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 272 N 1). Der Ehemann behauptet nicht einmal, dass er die mit seiner Eingabe vom 28. August 2024 und seiner Berufung vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Bestreitungen bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor dem Zivilgericht hätte vorbringen können, und nennt keinen einzigen Grund, weshalb ihm dies nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte. Folglich ist davon auszugehen, dass der Ehemann die Tatsachenbehauptungen und Bestreitungen bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt schon vor dem Zivilgericht hätte vorbringen können, und sind die betreffenden Vorbringen gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Ohne Berücksichtigung der unbeachtlichen neuen Tatsachenbehauptungen und Bestreitungen des Ehemanns ist von vornherein nicht ersichtlich, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte, und ist dieser unter Verweis auf die Erwägungen des Zivilgerichts ohne Weiteres zu bestätigen. Aus den nachstehenden Gründen wäre der angefochtene Entscheid aber auch bei Berücksichtigung der neuen Tatsachenbehauptungen und Bestreitungen des Ehemanns nicht zu beanstanden.

3.        

3.1      Gemäss Art. 28b Abs. 1 ZGB kann die klagende Partei dem Gericht zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten, sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten (Ziff. 1), sich an bestimmten Orten aufzuhalten (Ziff. 2) oder mit ihr Kontakt aufzunehmen oder sie in anderer Weise zu belästigen (Ziff. 3). Diese Bestimmung ist im Eheschutzverfahren sinngemäss anwendbar (Art. 172 Abs. 3 ZGB).

Die Anordnung der Schutzmassnahmen gemäss Art. 28b Abs. 1 ZGB setzt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinn von Art. 28 Abs. 1 ZGB durch Gewalt, Drohung oder Nachstellung voraus (AGE ZB.2024.1 vom 24. April 2024 E. 2; vgl. Büchler, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], ZGB Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 28b N 2; Meili, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 28b ZGB N 4). Da mit der Anordnung von Schutzmassnahmen gemäss Art. 28b Abs. 1 ZGB in grundrechtlich geschützte Positionen der verletzenden Person eingegriffen wird, müssen diese verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 Bundesverfassung [BV, SR 101]; BGE 144 III 257 E. 4.1; AGE ZB.2024.1 vom 24. April 2024 E. 2; Dörr, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 28b N 8; Meili, a.a.O., Art. 28b ZGB N 7), das heisst geeignet und erforderlich sowie der verletzenden Person zumutbar (AGE ZB.2024.1 vom 24. April 2024 E. 2; Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Auflage, Bern 2020, N 828). Schutzmassnahmen gemäss Art. 28b Abs. 1 ZGB können auch dann gerechtfertigt sein, wenn die verletzende Person ihr persönlichkeitsverletzendes Verhalten eingestellt hat und keine Wiederholung droht (AGE ZB.2024.1 vom 24. April 2024 E. 2; vgl. BGE 144 III 257 E. 4.2; Hausheer/Aebi-Müller, a.a.O., N 839).

Der Begriff der Gewalt im Sinn von Art. 28b Abs. 1 ZGB umfasst jede unmittelbare Beeinträchtigung der physischen, psychischen, sexuellen oder sozialen Integrität eines Menschen von gewisser Intensität (AGE ZB.2024.1 vom 24. April 2024 E. 2; vgl. BGer 5A_526/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 5.1; Dörr, a.a.O., Art. 28b N 2; Meili, a.a.O., Art. 28b ZGB N 4).

Unter einer Drohung im Sinn von Art. 28b Abs. 1 ZGB ist ein ernst zu nehmendes Inaussichtstellen einer rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzung zu verstehen, das bei der betroffenen Person berechtigte Furcht um ihre physische, psychische, sexuelle oder soziale Integrität oder diejenige einer ihr nahestehenden Person weckt (AGE ZB.2024.1 vom 24. April 2024 E. 2; vgl. BGer 5A_526/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 5.1; Dörr, a.a.O., Art. 28b N 2; Meili, a.a.O., Art. 28b ZGB N 4). Entscheidend ist, dass die Drohung als ernst erscheint. Dass der Drohende seine Drohung ernst meint und die Absicht hat, sie tatsächlich in die Tat umzusetzen, ist nicht erforderlich (AGE ZB.2024.1 vom 24. April 2024 E. 2; vgl. BGE 137 IV 258 E. 2.6 [zu Art. 66 und Art. 180 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0)]; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 180 StGB N 18).

Mit Nachstellen (Stalking) im Sinn von Art. 28b Abs. 1 ZGB ist das zwanghafte Verfolgen und Belästigen einer Person über eine längere Zeit gemeint, wobei das fragliche Verhalten wiederholt auftreten und bei der betroffenen Person starke Furcht hervorrufen muss (AGE ZB.2024.1 vom 24. April 2024 E. 2; vgl. BGer 5A_526/2009 vom 5. Oktober 2009 E. 5.1; Büchler, a.a.O., Art. 28b N 2; Meili, a.a.O., Art. 28b ZGB N 3).

3.2      Im angefochtenen Entscheid stellte das Zivilgericht fest, dass sich aus dem Sozialbericht Kindesschutz betreffend C____ vom 15. Dezember 2023 unter anderem der folgende Sachverhalt ergebe: Am 19. August 2023 sei der Ehemann von der Polizei positiv auf Kokain getestet worden und es seien mehrere Waffen des Ehemanns sichergestellt worden. Vom 18. bis 21. September 2023 habe sich der Ehemann im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in stationärer Behandlung bei den Psychiatrischen Diensten Aargau befunden. Der korrigierten Fassung des Austrittsberichts vom 15. November 2023 könne gemäss dem Sozialbericht entnommen werden, dass die Diagnosen «Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Akute Intoxikation (akuter Rausch)», «Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain: Schädlicher Gebrauch» und «Vd. a. Wahnhafte Störung, DD Drogeninduzierte wahnhafte Störung» gestellt worden seien. Gemäss «Kumulativbefund» zur Blutprobeauswertung des Vaters, entnommen am 20. September 2023, habe diese mitunter einen positiven Kokain-Wert ergeben. Aus dem Gesuch um Kostengutsprache für Notunterkunft im Frauenhaus vom 3. Oktober 2023 ergibt sich gemäss dem angefochtenen Entscheid, dass der Ehemann die Ehefrau aktiv suche und dass sein Gewaltpotential durch ihren Weggang vermutlich gesteigert sei, weshalb die Ehefrau auf den Schutz des Frauenhauses angewiesen sei. Anlässlich der mündlichen Vorsprache vom 5. Juli 2024 führte die Ehefrau gemäss dem Zivilgericht aus, dass sie beim Kanton eine Datensperre veranlasst habe. Der Ehemann habe nun trotzdem ihre Wohnadresse in Erfahrung gebracht. Er kenne ihre Adresse seit dem 2. Juli 2024. Zuletzt habe er ihr auf ihre alte Mobiltelefonnummer geschrieben, dass er sie bestrafen würde (angefochtener Entscheid E. 3.1). Der Ehemann macht zwar geltend, der Sozialbericht sei in vielerlei Hinsicht mangelhaft und im Sozialbericht seien grundlegende Fakten falsch dargestellt und ignoriert worden. Zudem bestreitet er gewisse darin enthaltene Feststellungen konkret und behauptet er, in seiner Blutprobe sei nicht nur Kokain, sondern auch ein starkes Beruhigungsmittel gefunden worden. Die vorstehend erwähnten Angaben, die gemäss dem angefochtenen Entscheid dem Sozialbericht, dem Gesuch um Kostengutsprache und dem Vortrag der Ehefrau zu entnehmen sind, werden aber weder in seiner Eingabe vom 28. August 2024 noch in seiner Berufung bestritten und gelten damit in jedem Fall als zugestanden. Bereits aufgrund dieser Tatsachen sind die Voraussetzungen des angeordneten Annäherungs- und Kontaktverbots erfüllt.

Indem der Ehemann der Ehefrau geschrieben hat, dass er sie bestrafen würde, hat er ihr in ernst zu nehmender Weise eine rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung in Aussicht gestellt. Unter Mitberücksichtigung der Umstände, dass der Ehemann an Störungen seiner psychischen Gesundheit gelitten, Kokain konsumiert und Waffen besessen hat, hat er damit bei der Ehefrau berechtigte Furcht um ihre physische, psychische oder soziale Integrität geweckt. Damit liegt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung durch Drohung vor. Weshalb das angeordnete Annäherungs- und Kontaktverbot zum Schutz der Ehefrau nicht geeignet sein könnte, ist nicht ersichtlich. Unter Mitberücksichtigung der Umstände, dass der Ehemann die Ehefrau aktiv gesucht und erst vor gut sechs Monaten ihre Wohnadresse in Erfahrung gebracht hat, ist das Annäherungs- und Kontaktverbot für den Ehemann zum Schutz der Ehefrau gegen Gewalt, Drohungen und Nachstellungen auch erforderlich. Die Wohnorte der Ehegatten befinden sich rund 80 km voneinander entfernt und der Ehemann behauptet nicht einmal, dass er irgendein schutzwürdiges Interesse hätte, sich der Ehefrau oder ihrer Wohnung anzunähern oder die Ehefrau zu kontaktieren. In seiner Eingabe vom 28. August 2024 erklärte er vielmehr, es gehe ihm nicht darum, dass er seine Ehefrau sehen möchte. Das Verhältnis zwischen dem Ehemann und der Tochter wird durch das strittige Annäherungs- und Kontaktverbot nicht tangiert (oben E. 2.3). Unter diesen Umständen ist das Annäherungs- und Kontaktverbot dem Ehemann ohne Weiteres zumutbar.

In seiner Eingabe vom 28. August 2024 und/oder seiner Berufung behauptet der Ehemann, die Ehefrau habe eine Beziehung mit einem Kriminellen gehabt und sei von diesem mehrmals vergewaltigt worden. Daher habe sie ein enormes Gewalt- und Aggressionspotential. Wenn sie wütend gewesen sei, habe sie Tische, Stühle und alles, was ihr in die Hände gekommen sei, im Haus herumgeworfen und auch das Baby angeschrien. Der Ehemann habe drei Mal die Polizei angerufen, weil die Ehefrau Gewaltausbrüche gehabt und ihn angegriffen habe. Insbesondere habe sie ihm mit einem Faustschlag ins Gesicht ohne jegliche Androhung ein blaues Auge verpasst. Zudem habe sie ihm starke Beruhigungsmittel verabreicht und jemanden in sein Haus geholt, als er unter dem Einfluss der Beruhigungsmittel und von Kokain gestanden habe. Schliesslich habe sie auch mit Kriminellen gearbeitet und versucht, die Sozialversicherungen zu betrügen. Die Waffen habe der Ehemann legal gekauft. Der Wahrheitsgehalt dieser Behauptungen braucht im vorliegenden Verfahren nicht geprüft zu werden, weil sie selbst bei Wahrunterstellung nicht geeignet sind, das Vorliegen der Voraussetzungen des angeordneten Annäherungs- und Kontaktverbots in Frage zu stellen.

4.

4.1      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Entscheid des Zivilgerichts in der Sache (Bestätigung des Annäherungs- und Kontaktverbots) nicht zu beanstanden ist. Eine Abänderung des Kostenentscheids zum Nachteil des Ehemanns ist aufgrund des Verschlechterungsverbots (Verbot der reformatio in peius) ausgeschlossen (vgl. Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2024, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 17). Somit ist die Berufung des Ehemanns abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.

4.2      Bei Streitigkeiten wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Art. 28b ZGB werden gemäss Art. 114 lit. f ZPO im Entscheidverfahren grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben. Ob diese Bestimmung auch dann Anwendung findet, wenn in einem Eheschutzverfahren in sinngemässer Anwendung von Art. 28b ZGB über Mass­nahmen zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen entschieden wird, ist umstritten (dafür angefochtener Entscheid E. 4; OGer BE ZK 22 469 vom 6. März 2023, E. 8.4 in Verbindung mit E. 1 und 7.1; Hofmann/Baeckert, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 114 ZPO N 8; Ryser Büschi/Luginbühl, Schutz vor häuslicher Gewalt – zivilrechtliche Instrumente, in: FamPra.ch 2020, S. 86, 104 und 107; dagegen Botschaft vom 11. Oktober 2017 zum Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen, in: BBl 2017, S. 7307 [nachfolgend Botschaft], 7370; AGer TI 13.2022.34 vom 19. Dezember 2022 E. 6.6; Grobéty, Surveillance électronique en matière civile: premiers enseignements, in: Anwaltsrevue 2023, S. 439, 442). Der Wortlaut spricht eher für die Anwendung von Art. 114 lit. f ZPO. Nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch liegt auch dann eine Streitigkeit wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Art. 28b ZGB vor, wenn das Eheschutzgericht im Eheschutzverfahren in sinngemässer Anwendung von Art. 28b ZGB über Massnahmen zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen zu entscheiden hat. Gemäss der Botschaft (a.a.O., S. 7370) erfasst Art. 114 lit. f ZPO lediglich Klagen nach Art. 28b f. ZGB ausserhalb eherechtlicher Verfahren wie Eheschutz und Scheidung. Bei diesen seien oftmals die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege erfüllt, oder bestehe ein Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegenüber dem leistungsfähigen Ehegatten. Dies stellt keine überzeugende Begründung dafür dar, weshalb die Kostenlosigkeit gemäss Art. 114 lit. f ZPO nicht gelten soll, wenn die Massnahmen im Sinn von Art. 28b f. ZGB im Eheschutzverfahren beurteilt werden (vgl. Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 114 ZPO N 8). Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind im Eheschutzverfahren genauso streng wie in einem vereinfachten Verfahren oder Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen betreffend Massnahmen im Sinn von Art. 28b f. ZGB und abgesehen von der Subsidiarität gelten die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege auch für den Prozesskostenvorschuss (vgl. Vetterli/Maier, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 271 ZPO N 17e f.). Die Kostenlosigkeit des Verfahrens gemäss Art. 114 lit. f ZPO wird in der Botschaft damit begründet, dass die Klagen gemäss Art. 28b f. ZGB für die verletzten Personen oftmals existenziellen Charakter hätten, dass im Bereich des Schutzes gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ein besonderes öffentliches Interesse an der Rechtsverwirklichung und Rechtsdurchsetzung bestehe und dass die Kostenaspekte für die Gewaltbetroffenen in vielen Fällen eine hohe Hürde darstellten, die sie nicht selten davon abhalte, zivilrechtliche Schutzmassnahmen zu beantragen. Dabei gehe es um die Kostenvorschusspflicht gemäss Art. 98 ZPO und um die Regelung der Liquidation der Prozesskosten von Art. 111 Abs. 1 und 2 der bis am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung der ZPO, gemäss der die klagende Partei bei Obsiegen den geleisteten Kostenvorschuss von der unterliegenden Partei und damit von der verletzenden Person zurückfordern müsse und damit das Insolvenzrisiko auf die verletzte Person abgewälzt werde (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7343 und 7370). Auch für Eheschutzverfahren kann das Gericht in Anwendung von Art. 98 ZPO einen Gerichtskostenvorschuss verlangen (vgl. statt vieler Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 271 N 15) und die Regelung von Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO gilt auch im Eheschutzverfahren. Folglich bestehen bzw. bestanden die in der Botschaft erwähnten Hürden auch dann, wenn die gewaltbetroffene Person Massnahmen im Sinn von Art. 28b f. ZGB im Eheschutzverfahren beantragt. Daher ist es zur Verwirklichung der erwähnten Zwecke von Art. 114 lit. f ZPO geboten, diese Bestimmung auch auf solche Anträge anzuwenden (vgl. Hofmann/Baeckert, a.a.O., Art. 114 ZPO N 8). Dafür spricht schliesslich auch eine verfassungskonforme Auslegung. Wenn die Kostenbefreiung gemäss Art. 114 lit. f ZPO im Eheschutzverfahren keine Anwendung fände, würden Verheiratete gegenüber Unverheirateten ohne sachlichen Grund benachteiligt. Dies wäre mit der Ehefreiheit (Art. 14 BV; vgl. dazu Reusser, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 14 BV N 27) kaum vereinbar. Aus den vorstehenden Gründen ist mit dem Zivilgericht davon auszugehen, dass gemäss Art. 114 lit. f ZPO für den Entscheid über Massnahmen im Sinn von Art. 28b f. ZGB auch im Eheschutzverfahren grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben werden dürfen.

Der unterliegenden Partei können gemäss Art. 115 Abs. 2 ZPO allerdings Gerichtskosten auferlegt werden, wenn Massnahmen nach Art. 28b oder 28c ZGB gegen sie angeordnet werden. Diese Bestimmung gilt für sämtliche Verfahren, die auch Art. 114 lit. f ZPO unterstehen. Keine Voraussetzung für die Kostenauferlegung gemäss Art. 115 Abs. 2 ZPO ist bös- oder mutwilliges Verhalten der unterliegenden Partei (Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 115 ZPO N 3; Moret, in: Spühler [Hrsg.], ZPO Kurzkommentar, Zürich 2023, Art. 115 N 4). Der Entscheid, ob die Gerichtskosten der unterliegenden Partei gemäss Art. 115 Abs. 2 ZPO auferlegt werden, liegt im Ermessen des Gerichts. Dabei ist zu vermeiden, dass sich die Kostenauferlegung aufgrund der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der verletzenden Person und dem Opfer indirekt auf dieses negativ auswirkt (vgl. Dietschy-Martenet, in: Chabloz et al. [Hrsg.], Petit commentaire CPC, Basel 2020, Art. 115 N 13; Grobéty/Frei, La protection de la personnalité en cas de violences, menaces ou harcèlement – aspects procéduraux, in: Fampra.ch 2022, S. 865, 883). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, weshalb sich die Belastung des Ehemanns mit den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens negativ auf die Ehefrau auswirken sollte. Auch ein anderer Grund für einen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten ist nicht ersichtlich. Folglich hat der Ehemann die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Diese werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Ziff. 1 GGR auf CHF 500.– festgesetzt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 14. August 2024 ([…]) wird abgewiesen.

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 500.–.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagte

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-       [...] (KJD)

-       Kantonspolizei Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anna Bleichenbacher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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