Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2024.21
ENTSCHEID
vom 16. August 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Yasmin Zarin
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Beklagte
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...] Kläger
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 7. Dezember 2023
betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag
Sachverhalt
Seit dem 1. Januar 2023 arbeitete B____ (Arbeitnehmer) als Barmann bei der A____ GmbH (Arbeitgeberin). Am 29. April 2023 sprach die Arbeitgeberin eine erste Kündigung per Ende Mai 2023 aus und am 30. Mai 2023 eine zweite Kündigung per Ende Juni 2023.
Nach einem erfolglosen Schlichtungsverfahren reichte der Arbeitnehmer am 27. September 2023 beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage gegen die Arbeitgeberin ein. Das Zivilgericht forderte die Parteien auf, bis Ende Oktober sämtliche Beweismittel einzureichen, welche sie berücksichtigt haben wollten. Am 7. Dezember 2023 führte es eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die Parteien anwesend waren. Mit Entscheid vom gleichen Tag hiess das Zivilgericht die Klage weitgehend gut und verpflichtete die Arbeitgeberin im Wesentlichen, dem Arbeitnehmer Lohn in der Höhe von CHF 11'334.10 (nebst Zins) zu zahlen. Gegen diesen Entscheid erhob die Arbeitgeberin am 14. Dezember 2023 ein erstes Mal «Einsprache» beim Appellationsgericht Basel-Stadt und beantragte die Befragung zweier Zeugen. Das Appellationsgericht überwies die «Einsprache» an das Zivilgericht, welches die «Einsprache» als sinngemässes Gesuch um schriftliche Entscheidbegründung entgegennahm. Die schriftliche Entscheidbegründung wurde der Arbeitgeberin am 19. März 2024 zugestellt.
Mit einer zweiten «Einsprache» vom 21. April 2024 (Poststempel vom 23. April 2024) meldete sich der C____ (Treuhänder) im Namen der Arbeitgeberin beim Appellationsgericht; er bat wiederum um Befragung zweier Zeugen. Mit einfachem Schreiben vom 26. April 2024 wies das Appellationsgericht den Treuhänder darauf hin, dass er nicht zur berufsmässigen Vertretung vor Gericht zugelassen sei; falls die Arbeitgeberin einen Entscheid des Zivilgerichts anfechten wolle, müsse sie den angefochtenen Entscheid einreichen, begründen, weshalb sie den Entscheid als falsch erachte, und ihre Eingabe unterzeichnen. Mit Schreiben vom 30. April 2024 (Poststempel vom 8. Mai 2024) reichte die Arbeitgeberin ein von ihr unterzeichnetes Exemplar der zweiten «Einsprache» vom 21. April 2024 ein, reichte aber weder den angefochtenen Entscheid ein noch begründete sie ihre «Einsprache». Mit einfachem Schreiben vom 15. Mai 2024 wies das Appellationsgericht die Arbeitgeberin erneut darauf hin, dass Sie – falls Sie einen Zivilgerichtsentscheid anfechten wolle – den angefochtenen Entscheid beilegen und genau begründen müsse, weshalb der Entscheid unzutreffend sein soll. Mit E-Mail vom 17. Mai 2024 erhob der Treuhänder zum dritten Mal «Einsprache» beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 29. Mai 2024 bat das Appellationsgericht die Arbeitgeberin, die Eingabe des Treuhänders schriftlich einzureichen und selbst zu unterzeichnen. Mit Eingabe vom 1. Juni 2024 (Poststempel vom 6. Juni 2024) kam die Arbeitgeberin dieser Bitte nach. Das Appellationsgericht holte keine Berufungsantwort ein, zog aber die Akten des Zivilgerichts bei. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
1. Formelles
Erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor dem Zivilgericht betrug gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen und somit massgebenden Klagebegehren mehr als CHF 10'000.– (Zivilgerichtsentscheid, E. 1.7). Damit ist der Zivilgerichtsentscheid mit Berufung anfechtbar. Zuständig zur Beurteilung der Berufung ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 GOG).
Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen; der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 ZPO). Im vorliegenden Fall stellte das Zivilgericht der Arbeitgeberin die schriftliche Entscheidbegründung am 19. März 2024 zu. Wird die «Einsprache» des Treuhänders vom 21. April 2024 (Poststempel vom 23. April 2024) als Berufungsschrift behandelt, ist sie – unter Berücksichtigung der zweiwöchigen Ostergerichtsferien (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) – rechtzeitig erfolgt. Auf die Berufung ist somit grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 2 und 3).
2. Neue Tatsachen und Beweismittel
Im angefochtenen Entscheid vom 7. Dezember 2023 führte das Zivilgericht zunächst aus, dass die Prozessvoraussetzungen erfüllt seien und deshalb auf die Klage einzutreten sei (Zivilgerichtsentscheid, E. 1). Sodann stellte es fest, dass die Klage in Bezug auf den Anspruch des Arbeitnehmers auf Herausgabe einer Kaffeedose (beinhaltend CHF 181.–) sowie Bezahlung von EUR 59.– anerkannt sei (E. 3). Schliesslich ermittelte es den Anspruch des Arbeitnehmers auf den restlichen Lohn (CHF 11'334.10 nebst Zins), dies gestützt auf die Angaben und die Beweismittel der Parteien (E. 4). In ihrer Berufung macht die Arbeitgeberin Folgendes geltend: Da zwei Zeugen nicht angemeldet worden seien, habe eine neue Beweislage vom Zivilgericht nicht berücksichtigt werden können. Deshalb seien zwei – namentlich genannte – Zeugen im neuen Verfahren vorzuladen. Die beiden Zeugen könnten bestätigen, dass dem Arbeitnehmer CHF 15'000.– in bar und ohne Quittung ausbezahlt worden seien. Dieser Sachverhalt müsse vor dem Appellationsgericht geklärt werden (vgl. die gleichlautenden Schreiben der Arbeitgeberin vom 30. April 2024 und 1. Juni 2024).
Neue Tatsachen und Beweismittel werden im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie erstens ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten neuen Vorbringen (sog. Noven) zu unterscheiden. Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Im Fall unechter Noven hat die Berufungsklägerin namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (zum Ganzen BGE 143 III 42 E. 4.1).
Im vorliegenden Fall beantragt die Arbeitgeberin im Berufungsverfahren neu die Befragung zweier Zeugen durch das Appellationsgericht. Sie gibt an, dass die beiden Zeugen vor Zivilgericht nicht angemeldet worden seien. Damit beruft sie sich auf unechte neue Beweismittel, also auf Beweismittel, die bereits vor dem Ende der Hauptverhandlung vor Zivilgericht existierten. Damit diese unechten neuen Beweismittel im Berufungsverfahren hätten berücksichtigt werden können, hätte die Arbeitgeberin darlegen und belegen müssen, dass sie erstens die beiden Zeugen ohne Verzug angerufen hat und dass sie zweitens die beiden Zeugen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor Zivilgericht anrufen konnte. Weder das eine noch das andere hat die Arbeitgeberin im Berufungsverfahren getan. Die Anrufung der beiden Zeugen ist somit verspätet.
3. Berufungsentscheid
Da die neuen Beweismittel im Berufungsverfahren zufolge Verspätung nicht berücksichtigt werden können und da die Arbeitgeberin den Zivilgerichtsentscheid ansonsten nicht kritisiert (zur Pflicht, die Berufung zu begründen, vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3), kann auf die Berufung gegen den Zivilgerichtsentscheid vom 7. Dezember 2023 nicht eingetreten werden.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die unterliegende Arbeitgeberin die Prozesskosten des Berufungsverfahrens. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren. Folglich ist das vorliegende Berufungsverfahren kostenlos.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 7. Dezember 2023 ([...]) wird nicht eingetreten.
Das Berufungsverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungsbeklagter
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
BLaw Yasmin Zarin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.