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Basel-Stadt Appellationsgericht 03.11.2024 ZB.2022.16 (AG.2024.640)

3 novembre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,775 mots·~9 min·4

Résumé

Forderung aus Arbeitsvertrag

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2022.16

ENTSCHEID

vom 3. November 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                               Berufungskläger

[...]                                                                                         Arbeitnehmer

gegen

B____ AG                                                                     Berufungsbeklagte

[…]                                                                                         Arbeitgeberin

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 4. November 2021

betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag

Sachverhalt

A____ (Arbeitnehmer) arbeitete ab dem 16. Februar 2019 als Facharzt für Chirurgie für die B____ AG (Arbeitgeberin) in Basel. Vereinbart war eine einmonatige Kündigungsfrist im ersten Dienstjahr. Am 21. September 2019 teilte ihm die Arbeitgeberin mit, dass seine Anstellung aufgrund ungenügender Auslastung ab November 2019 auf ein 50 %-Pensum reduziert werde. Am 26. September 2019 kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristlos; sie begründete die fristlose Kündigung mit der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Arbeitnehmer aufgrund eines Verstosses gegen das Heilmittelgesetz, mit einem gravierenden Verstoss gegen das Gesundheitsgesetz und dem Erlass eines Strafbefehls gegen den Arbeitnehmer.

Nach einem gescheiterten Schlichtungsversuch reichte der Arbeitnehmer am 21. August 2020 Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein. Darin forderte er eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung von CHF 60'000.– und Schadenersatz aufgrund des fehlenden Arbeitszeugnisses von CHF 10'000.–. Mit Klageantwort vom 12. November 2020 ersuchte die Arbeitgeberin um Abweisung der Klage und reichte eine Widerklage ein. Nach einem zweiten Schriftenwechsel führte das Zivilgericht am 4. November 2021 eine Hauptverhandlung durch. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies es die Klage des Arbeitnehmers und die Widerklage der Arbeitgeberin ab, soweit sie auf letztere eintrat. Auf Gesuch des Arbeitnehmers hin begründete es seinen Entscheid schriftlich.

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhob der Arbeitnehmer am 9. Mai 2022 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er, er sei entweder wieder in seine Rechte einzusetzen (Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses) oder die Arbeitgeberin sei zu vollem Schadenersatz zu verpflichten. Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 forderte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den Arbeitnehmer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten und eine Zustellungsadresse in der Schweiz anzugeben. Der Arbeitnehmer leistete in der Folge den Kostenvorschuss nicht und teilte mit Eingabe vom 17. November 2022 eine Zustellungsadresse in Ungarn mit. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 setzte der Verfahrensleiter dem Arbeitnehmer eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses und zur Angabe einer Zustellungsadresse in der Schweiz; er wies ihn darauf hin, dass ansonsten künftige Zustellungen auf dem Weg der Publikation im kantonalen Amtsblatt erfolgen würden. Am 28. August 2023 ging der Kostenvorschuss beim Appellationsgericht ein; eine Zustellungsadresse in der Schweiz gab der Arbeitnehmer aber nicht an. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Zivilgerichtsakten bei und verzichtete auf die Einholung einer Berufungsantwort. Das Appellationsgericht fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.         Eintreten

Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid der ersten Instanz. Der Streitwert vor Zivilgericht betrug gemäss dem zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren des Arbeitnehmers mehr als CHF 10'000.– (Zivilgerichtsentscheid, E. 5). Das vorliegende Rechtsmittel ist deshalb als Berufung entgegenzunehmen. Der begründete Entscheid wurde dem Arbeitnehmer am 14. April 2022 zugestellt (Sendungsinformationen der Post [bei den Zivilgerichtsakten]). Dieser erhob am 12. Mai 2022 bei der Schweizer Botschaft in Ungarn und damit rechtzeitig Berufung (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Auf die Berufung ist deshalb einzutreten. Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.         Zivilgerichtsentscheid

Im angefochtenen Entscheid legte das Zivilgericht eingehend dar, dass die fristlose Kündigung der Arbeitgeberin vom 26. September 2019 gerechtfertigt gewesen sei: Der Arbeitnehmer wäre verpflichtet gewesen, die Arbeitgeberin während des Anstellungsverfahrens über das gegen ihn laufende Strafverfahren zu informieren; da er das laufende Strafverfahren unbestrittenermassen verschwiegen habe, sei die fristlose Kündigung gerechtfertigt. Der Arbeitnehmer habe folglich keine Ansprüche aus ungerechtfertigter fristloser Entlassung (Zivilgerichtsentscheid, E. 2). Sodann habe der Arbeitnehmer auch keinen Anspruch auf Schadenersatz aufgrund des fehlenden Arbeitszeugnisses, da er nicht ausführe, inwiefern das Fehlen des Arbeitszeugnisses einen Schaden von CHF 10'000.– verursacht haben soll (E. 3). Die Widerklage der Arbeitgeberin wies das Zivilgericht ab, soweit es darauf eintrat (E. 1 und E. 4). Schliesslich auferlegte es den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte und schlug die Parteivertretungskosten wett. Aufgrund des Anspruchs des Arbeitnehmers auf unentgeltliche Rechtspflege wurde sein Anteil an den Gerichtskosten vom Staat übernommen (E. 5).

3.         Kritik des Arbeitnehmers

3.1      In seiner Berufung bezieht sich der Arbeitnehmer zunächst auf den vierten Absatz der Seite 4 des Zivilgerichtsentscheids. An dieser Stelle hielt das Zivilgericht fest, dass die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer am 26. September 2019 fristlos gekündigt habe. Die Arbeitgeberin mache im Wesentlichen geltend, ihr sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten gewesen, nachdem sie Kenntnis erhalten habe vom Strafbefehl und Strafverfahren, das der Arbeitnehmer bei seiner Anstellung «trotz Nachfrage» verschwiegen habe. Der Arbeitnehmer kritisiert in seiner Berufung, die Arbeitgeberin habe während des Vorstellungsgesprächs gar keine Frage zu seinen Vorstrafen oder zu einem laufenden Strafverfahren gestellt. Ihre Behauptung, sie habe eine Nachfrage gestellt, dürfe nicht akzeptiert werden, sondern müsse vielmehr durch eine Notiz oder ein Protokoll bewiesen werden (Berufung, S. 1 f.).

Dieser Einwand ist unbehelflich: An der vom Arbeitnehmer kritisierten Stelle im angefochtenen Entscheid gibt das Zivilgericht lediglich die Darstellung der Arbeitgeberin wieder, wonach sie den Arbeitnehmer bei der Anstellung nach einem allfälligen Strafverfahren gefragt habe («trotz Nachfrage»). Das Zivilgericht erachtete es also nicht als erwiesen, dass die Arbeitgeberin bei der Anstellung eine entsprechende Frage gestellt hatte. Vielmehr hielt es fest, dass der Arbeitnehmer bei der Anstellung von sich aus – also auch ohne Nachfrage – verpflichtet gewesen wäre, die Arbeitgeberin über das gegen ihn laufende Strafverfahren zu informieren (Zivilgerichtsentscheid, E. 2 S. 8).

3.2      Zweitens bezieht sich der Arbeitnehmer in seiner Berufung auf den zweiten Absatz der Seite 8 des Zivilgerichtsentscheids. An dieser Stelle hielt das Zivilgericht fest, im Zusammenhang mit der Informationspflicht des Arbeitnehmers sei relevant, dass die Berufsausübung als Arzt einer öffentlich-rechtlichen Bewilligung bedürfe. Eine strafrechtliche Verurteilung, die mit der ärztlichen Tätigkeit zusammenhänge, könne dazu führen, dass keine Bewilligung erteilt oder eine bestehende Bewilligung entzogen werde. Der Arbeitnehmer macht in diesem Zusammenhang in seiner Berufung geltend, er habe am 11. Februar 2019 einen Strafregisterauszug sowie eine Unbedenklichkeitserklärung des Kantons Bern erhalten. Im Fall eines im Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs laufenden Strafverfahrens hätte eine solche Unbedenklichkeitserklärung nicht ausgestellt werden können (Berufung, S. 2).

Auch dieser Einwand ist unbehelflich, und zwar aus mehreren Gründen: Zunächst legt der Arbeitnehmer nicht dar, dass und an welcher Stelle er sich bereits vor Zivilgericht auf die Unbedenklichkeitserklärung des Kantons Bern vom 11. Februar 2019 berufen haben soll. Der Einwand ist somit verspätet und kann im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO). Selbst wenn die Unbedenklichkeitserklärung im Berufungsverfahren berücksichtigt werden dürfte, könnte der Arbeitnehmer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten: In der Unbedenklichkeitserklärung vom 11. Februar 2019 bestätigt die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern lediglich, dass der Arbeitnehmer seit dem 10. Oktober 2018 im Besitz einer uneingeschränkten Berufsausübungsbewilligung sei und dass während seiner Tätigkeit im Kanton Bern keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen gegen ihn getroffen worden seien (Berufungsbeilage 2). Entgegen der Auffassung des Arbeitnehmers sagt die Unbedenklichkeitserklärung nichts darüber aus, ob gegen ihn ein Strafverfahren hängig war; erst recht sagt sie nichts darüber aus, ob in einem anderen Kanton ein Verfahren gegen ihn hängig war. Schliesslich ändert die Unbedenklichkeitserklärung nichts daran, dass im Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs ein Strafverfahren gegen den Arbeitnehmer hängig war, über welches er die Arbeitgeberin nicht informierte.

3.3      Drittens bezieht sich der Arbeitnehmer auf den dritten Absatz der Seite 8 des Zivilgerichtsentscheids. An dieser Stelle hielt das Zivilgericht unter anderem fest, dass der Arbeitnehmer seine vorvertragliche Informationspflicht verletzt habe, indem er das gegen ihn hängige Strafverfahren «unbestrittenermassen verschwiegen» habe. Der Arbeitnehmer macht geltend, diese Behauptung könne nur subjektiv und nicht auch objektiv gestützt werden; die Behauptung deute darauf hin, dass das Gericht ihm gegenüber voreingenommen sei. Zudem gelte die vorvertragliche Informationspflicht nur im öffentlichen Dienst (Berufung, S. 2).

Der Arbeitnehmer legt nicht dar, inwiefern die zivilgerichtliche Darstellung falsch sein soll, dass er das hängige Strafverfahren «unbestrittenermassen verschwiegen» habe. Er führt insbesondere nicht aus, dass und an welcher Stelle er vor Zivilgericht bestritten hätte, das Strafverfahren verschwiegen zu haben. Sein Vorwurf, das Zivilgericht sei ihm gegenüber voreingenommen, entbehrt somit jeglicher Grundlage. Unzutreffend ist sodann die Auffassung des Arbeitnehmers, die vorvertragliche Informationspflicht gelte nur im öffentlichen Dienst. Diese Auffassung wird bereits im Artikel widerlegt, den er selbst einreicht (Berufungsbeilage 4): Der Artikel befasst sich mit BGE 132 II 161. In diesem Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220) sinngemäss für das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals gälten, soweit das Bundespersonalgesetz oder andere Bundesgesetze nichts Anderes vorsähen. So sei auch die vorvertragliche Auskunfts- und Offenbarungspflicht des Bewerbers gemäss Art. 328b OR auf die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse des Bundes anwendbar (BGE 132 II 161 E. 3.1 und 4.2). Mit anderen Worten: Entgegen der Auffassung des Arbeitnehmers gilt die vorvertragliche Informationspflicht nicht nur im öffentlichen Dienst, sondern auch und in erster Linie im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis.

3.4      Viertens bezieht sich der Arbeitnehmer auf den dritten Absatz der Seite 9 des Zivilgerichtsentscheids. An dieser Stelle hielt das Zivilgericht fest, Art. 330a OR verpflichte die Arbeitgeberin, dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen ein Arbeitszeugnis auszustellen. Stelle sie kein oder ein nicht korrektes Zeugnis aus, hafte sie ihm für den daraus entstandenen Schaden. Der Arbeitnehmer macht in diesem Zusammenhang in der Berufung geltend, es sei bedauerlich, dass das Zivilgericht nicht wisse, dass gemäss dem Hinweis im Formular «Schlichtungsgesuch in arbeitsrechtlicher Angelegenheit» die Nichtausstellung des verlangten Arbeitszeugnisses Anspruch auf «Entschädigung im Streitwert von einem Monatslohn» gebe (Berufung, S. 2).

Dieser Einwand basiert auf einem Missverständnis: Im Formular «Schlichtungsgesuch in arbeitsrechtlicher Angelegenheit» weist das Zivilgericht darauf hin, dass Arbeitszeugnisse einen «Streitwert von ca. einem Monatslohn» haben. Der Hinweis bedeutet nun keineswegs, dass bei Nichtausstellung des verlangten Arbeitszeugnisses in jedem Fall und unabhängig von einem Schaden ein Schadenersatzanspruch in der Höhe eines Monatslohns besteht. Wie das Zivilgericht zutreffend festhielt, setzt ein Schadenersatzanspruch aufgrund des Fehlens eines Arbeitszeugnisses voraus, dass ein Schaden entstanden ist. Einen solchen Schaden hat der Arbeitnehmer – wie das Zivilgericht ebenfalls zutreffend feststellte – nicht ansatzweise dargelegt (Zivilgerichtsentscheid, E. 3). 

4.         Berufungsentscheid

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einwände des Arbeitnehmers nicht geeignet sind, die Richtigkeit des Zivilgerichtsentscheids in Frage zu stellen. Das Zivilgericht verneinte demgemäss zu Recht einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Kündigung und einen Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichtausstellung eines Arbeitszeugnisses. Somit ist der Zivilgerichtsentscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Berufung abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens unterliegt der Arbeitnehmer vollständig. Demgemäss trägt er die Prozesskosten des Berufungsverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens richtet sich nach den erstinstanzlichen Ansätzen (§ 12 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Bei einem Streitwert von CHF 70’000.– (vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 5) betragen die erstinstanzlichen Gerichtskosten und damit auch die zweitinstanzlichen Gerichtskosten zwischen CHF 3'000.– und CHF 5'000.– (§ 5 Abs. 1 GGR). Angesichts des geringen Zeitaufwands für das Gericht und angesichts der geringen Komplexität des Falls im Berufungsverfahren rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten am unteren Rand dieses Rahmens mit CHF 3'000.– festzulegen (vgl. § 2 GGR).

Da der Arbeitgeberin im Berufungsverfahren keine Kosten entstanden sind, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 4. November 2021 ([...]) wird abgewiesen.

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.–.

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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