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Basel-Stadt Appellationsgericht 18.09.2019 ZB.2019.29 (AG.2020.386)

18 septembre 2019·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·12,322 mots·~1h 2min·5

Résumé

elterliche Sorge, Obhut und Betreuungsanteile bzw. persönlicher Verkehr und Kindesschutzmassnahmen (BGer 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2019.29

ENTSCHEID

vom 6. Mai 2020

Mitwirkende

lic. iur. André Equey (Vorsitz), Dr. Stephan Wullschleger,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Parteien

A____                                                                             Berufungsklägerin

[...]                                                               Anschlussberufungsbeklagte 1

vertreten durch N____, Advokat,                                                Beklagte 1

[...]

gegen

B____                                                                           Berufungsbeklagter

[...]                                                                      Anschlussberufungskläger

                                                                                                           Kläger

C____                                                                            Berufungsbeklagte

[...]                                                              Anschlusssberufungsbeklage 2

vertreten durch G____, Advokatin,                                             Beklagte 2

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt

vom 18. September 2019

betreffend elterliche Sorge, Obhut, Betreuungsanteile bzw. persönlicher Verkehr und Kindesschutzmassnahmen

Sachverhalt

I.

Die am [...] 2013 geborene C____ (nachfolgend Tochter) ist die Tochter von A____ (nachfolgend Mutter) und B____ (nachfolgend Vater). Die Eltern waren nie miteinander verheiratet, lebten aber bis circa zum Jahresende 2015, als die Mutter mit der Tochter die Wohnung verliess, zusammen in [...]. Mit Entscheid vom 9. Juni 2016 übertrug die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB) des Kantons Basel-Stadt der Mutter und dem Vater die gemeinsame elterliche Sorge für die Tochter. Mit einer Unterhaltsklage der Tochter gegen den Vater vom 19. Oktober 2016 wurde ein Verfahren vor dem Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend Zivilgericht) eingeleitet. Nachdem der Vater Anträge betreffend die übrigen Kinderbelange gestellt hatte, wurde das Verfahren aufgeteilt und bezüglich der Obhut und des persönlichen Verkehrs bzw. der Betreuungsanteile ein neues Verfahren eröffnet (vgl. Entscheid des Zivilgerichts [F.2018.(…)] vom 18. September 2019 [act. 1 des Appellationsgerichts], nachfolgend angefochtener Entscheid] E. 1). Das Verfahren betreffend die Unterhaltspflicht ist beim Zivilgericht hängig und bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Obhut und den persönlichen Verkehr bzw. die Betreuungsanteile sistiert (vgl. angefochtener Entscheid, Vorbemerkung, S. 2). Anlässlich einer Vergleichsverhandlung am 25. September 2018 schlossen die Parteien eine Vereinbarung betreffend vorsorgliche Regelung der Obhut sowie des Besuchs- und Ferienrechts. Diese wurde gleichentags vom Gericht genehmigt (vgl. Protokoll im Verfahren F.2018.(…)). Mit Entscheid vom 8. November 2018 errichtete das Zivilgericht vorsorglich eine Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft im Sinn von Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) (Protokoll im Verfahren F.2018.(…)). Mit Entscheid vom 26. Februar 2019 ernannte die KESB [...] D____ (nachfolgend Beiständin) als Besuchsrechts- und Erziehungsbeiständin und fasste deren Aufgaben teilweise neu (act. 52 des Zivilgerichts).

II.

Mit dem angefochtenen Entscheid vom 18. September 2019 erkannte das Zivilgericht insbesondere, dass die Tochter unter der alternierenden Obhut ihrer Mutter und ihres Vaters steht und dass sie bei der Mutter in [...] gemeldet ist, wo sie auch zur Schule geht (Ziff. 1). Weiter wurde erkannt, dass die Betreuungsanteile der Eltern jeweils 50 % betragen, wobei die Tochter abwechslungsweise eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Vater verbringt und der Wechsel jeweils montags nach Schulschluss stattfindet, dass die Tochter die Schulferien jeweils hälftig bei der Mutter bzw. beim Vater verbringt und dass die Erziehungsgutschriften gemäss Art. 52fbis Abs. 2 AHVV den Eltern je hälftig angerechnet werden. Die Eltern wurden verpflichtet, C____ den Kontakt zum jeweils nicht betreuenden Elternteil zu ermöglichen, und es wurde festgehalten, dass Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Ausgestaltung der Betreuungsanteile und der Ferienregelung von der zuständigen Kindesschutzbehörde zu entscheiden sind (Ziff. 2). Im Sinne einer Kindesschutzmassnahme wurde ausserdem angeordnet, dass die Therapie der Tochter bei Dr. med. E____ fortgeführt wird. Die Eltern wurden ausserdem angewiesen, im Sinn des Kindes aktiv an der Bewältigung ihres Konflikts zu arbeiten (Ziff. 3). Die mit Entscheid vom 8. November 2018 errichtete Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft wurde fortgeführt mit leicht angepasstem Auftrag (Ziff. 4). Die Gerichtskosten und die Kosten der Kindesvertretung wurden den Eltern jeweils zur Hälfte auferlegt, wobei die Anteile der Mutter zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates gingen. Die ausserordentlichen Kosten wurden wettgeschlagen (Ziff. 5). Der (damaligen) unentgeltlichen Vertreterin der Mutter wurde ein Honorar aus der Gerichtskasse ausgewiesen (Ziff. 6).

III.

Gegen diesen Entscheid des Zivilgerichts hat die Mutter am 28. November 2019 Berufung erhoben (act. 2 des Appellationsgerichts, nachfolgend Berufung). Sie beantragt namentlich, die Ziff. 1 (mit Ausnahme der Anmeldung der Tochter bei der Mutter), 2 und 5 (mit Ausnahme der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege) des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben (Antrag 1), die elterliche Sorge über die Tochter sei dem Vater zu entziehen und der Mutter allein zuzuteilen (Antrag 2), die Obhut über die Tochter sei der Mutter allein zuzuteilen (Antrag 3), dem Vater sei ein Besuchsrecht im Umfang von jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend und ein Ferienrecht von zwei Wochen pro Jahr einzuräumen (Antrag 4) und die Erziehungsgutschriften seien ausschliesslich der Mutter anzurechnen (Antrag 5). Mit dem Eventualantrag (Antrag 6) beantragt die Mutter, die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des Sachverhaltes und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Berufungsverfahren seien die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung für die Mutter dem Vater aufzuerlegen (Antrag 7). Eventualiter seien die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen (Antrag 8). Der Berufungsklägerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung mit ihrem (neuen) Vertreter zu gewähren (Antrag 9).

Im Sinne von Verfahrensanträgen beantragte die Mutter mit der Berufung den Verzicht auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses, den vorsorglichen Entzug der elterlichen Sorge des Vaters und Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter für die Dauer des Verfahrens sowie ein Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten. Mit Eingaben vom 4. und 5. Dezember 2019 ersuchte die Mutter um superprovisorischen Entzug der elterlichen Sorge des Vaters und Alleinzuteilung an die Mutter (act. 5 und 7 des Appellationsgerichts). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 wies der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts die Anträge, die elterliche Sorge vorsorglich respektive superprovisorisch dem Vater zu entziehen und der Mutter allein zu übertragen, ab.

Mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 (zunächst ans Zivilgericht; vgl. act. 9 f. des Appellationsgerichts) beantragt die Beiständin die Zuteilung der alleinigen Entscheidung an die Mutter in Sachen Arztwahl für die Tochter sowie die Regelung der Fasnachts- und Sommerferien 2020.

Mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 entband der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident die bisherige Kindesvertreterin der Tochter, Advokatin F____ (nachfolgend bisherige Kindesvertreterin), auf deren Gesuch hin (act. 11 f. des Appellationsgerichts) von ihrem Mandat und setzte neu Advokatin G____ (nachfolgend neue Kindesvertreterin) als Kindesvertreterin ein.

Die Mutter beantragt mit Stellungnahme vom 14. Januar 2019, dass ihr vorsorglich die alleinige Entscheidung in Sachen Arztwahl für die Tochter zugeteilt werde und dass der Antrag auf Regelung der Fasnachts- und Sommerferien 2020 abgewiesen werde (act. 15 des Appellationsgerichts).

Mit Stellungnahme sowie Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 14. Januar 2020 (act. 17 des Appellationsgerichts) beantragt der Vater namentlich, die Berufung sei abzuweisen (Antrag 4), die Obhut über die Tochter sei ihm allein zuzuteilen, der zivilrechtliche Wohnsitz der Tochter sei an seine Adresse zu verlegen, der Mutter sei ein Recht auf persönlichen Verkehr von maximal 40 % einzuräumen (Antrag 6), das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Tochter sei festzulegen (Basel-Stadt, Umkreis von maximal 20 Kilometern) oder eventualiter ihm (dem Vater) zu übertragen (Antrag 7), von den Sommerferien sei die Zeit vom 19. Juli 2020 08:00 Uhr bis und mit 9. August 2020 18:00 Uhr ihm (dem Vater) zuzuteilen (Antrag 10), die Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft sei zu beenden (Antrag 5), die Arzt- und Therapiewahl für die Tochter sei ihm (dem Vater) zu übertragen oder eventualiter sei eine Rückkehr der Tochter zu Dr. med. H____ zu verfügen (Antrag 8), die Mutter sei anzuweisen, die Tochter dauerhaft vom Reiten abzumelden und mit der Tochter und dem Vater eine alternative Freizeitaktivität zu suchen und die Tochter künftig nur noch nach schriftlicher Zustimmung des Vaters an regelmässigen Freizeitaktivitäten oder Ähnlichem teilnehmen zu lassen (Antrag 9), die Mutter sei anzuweisen, die Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht zu unterzeichnen und sich damit einverstanden zu erklären, dass die Tochter auch die deutsche Staatsbürgerschaft und einen deutschen Pass erhalte (Antrag 11), und die Mutter sei anzuweisen, ihren Lebenspartner von Übergaben der Tochter fernzuhalten (Antrag 12). Ausserdem beantragte der Vater die superprovisorische Umsetzung der im angefochtenen Entscheid vorgesehenen Betreuungs- und Ferienregelung (Anträge 1 und 10) sowie die Abweisung des Gesuchs der Mutter um unentgetliche Rechtspflege und deren Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung (Anträge 2 und 3).

Mit Eingabe vom 15. Januar 2020 (act. 19 des Appellationsgerichts) teilte die neue Kindesvertreterin mit, dass sie auf Anträge zu den vorsorglichen Belangen (Ferien, Entscheidung bezüglich Arztwahl) verzichte.

Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 ordnete der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident als vorsorgliche Massnahme an, dass die Tochter die Fasnachtsferien vom 23. bis und mit 29. Februar 2020 mit dem Vater verbringt. Da sich die Eltern später nicht einig waren, ob das Besuchsrecht des Vaters trotz des Ferienbeginns gilt oder nicht, erläuterte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident diese Verfügung später am 21. Februar 2020 auf Ersuchen des Stellvertreters der Beiständin dahingehend, dass die Tochter nicht nur die Fasnachtsferien vom 23. bis und mit 29. Februar 2020, sondern bereits das Wochenende vom 21. Februar 2020, von 12:00 Uhr an, mit dem Vater verbringt (vgl. act. 26 ff. des Appellationsgerichts). Im Übrigen wies der Verfahrensleiter mit der Verfügung vom 22. Januar 2020 die sinngemässen Anträge des Vaters auf Änderung der vorsorglichen Regelung des Ferienrechts vom 25. September 2018, auf vorzeitige Vollstreckung der Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids (Betreuungs- und Ferienregelung) und auf Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege für die Mutter und deren Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit für seine Parteientschädigung ab.

Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 liess sich die neue Kindesvertreterin zur Berufung und zur Eingabe der Beiständin vom 3. Dezember 2019 vernehmen (act. 20 des Appellationsgerichts). Die Mutter verzichtete mit Eingabe vom 3. Februar 2020 (act. 21 des Appellationsgerichts) unter Verweis auf ihre Eingabe vom 14. Januar 2020 auf eine ergänzende Stellungnahme zur Eingabe der Beiständin vom 3. Dezember 2019. Der Vater äusserte sich mit Eingaben vom 3. und 14. Februar 2020 (act. 22 ff. des Appellationsgerichts) und beantragte in der Eingabe vom 3. Februar 2020 die Anordnung der folgenden vorsorglichen Massnahmen: Erstens sei die Mutter anzuweisen, die Tochter nicht mehr zum Reiten zu bringen. Zweitens sei die Mutter anzuweisen, die Tochter bei Bedarf nach medizinischer Versorgung zu Dr. med. H____ oder ins Universitätsspital Basel zu begleiten und den Vater vorher und nachher durch Zustellung der ärztlichen Unterlagen darüber in Kenntnis zu setzen.

Eine Verhandlung betreffend Einigungsversuch und vorsorgliche Massnahmen fand am 19. Februar 2020 vor dem verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten statt. Der Einigungsversuch scheiterte. Mit Entscheid vom 19. Februar 2020 traf der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident als vorsorgliche Massnahmen die folgenden Anordnungen: Die Tochter verbringt die Sommerferien vom 19. Juli bis und mit 1. August 2020 mit dem Vater. Die Therapie der Tochter bei Dr. med. E____ wird fortgeführt; Dr. med. E____ wird ersucht, sich bezüglich Organisation und Berichterstattung direkt an die Beiständin zu halten und dieser über wesentliche Ereignisse Bericht zu erstatten. Der Beiständin wird der zusätzliche Auftrag erteilt, die Therapie der Tochter bei Dr. med. E____ in die Wege zu leiten und zu überwachen. Die Eltern werden angewiesen, im Bedarfsfall als Kinderarzt für die Tochter Dr. med. H____ zu besuchen, sofern nicht wegen Dringlichkeit eine andere Kinderärztin oder ein anderer Kinderarzt besucht werden muss, und den anderen Elternteil soweit möglich vor und in jedem Fall nach einem Kinderarztbesuch über diesen zu informieren. Zudem verbot der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident der Mutter vorsorglich, die Tochter reiten zu lassen.

Mit Eingabe vom 9. März 2020 teilte die Kindesvertreterin mit, dass sie auf Einreichung einer Anschlussberufungsantwort verzichte und sich generell an der Verhandlung mündlich äussern werde (act. 30 des Appellationsgerichts).

Mit Eingabe vom 15. April 2020 (act. 31 des Appellationsgerichts) beantragte der Vater, die Betreuung der Tochter durch ihn sei für die Dauer der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus auszudehnen. Gemäss der Begründung handelt es sich dabei um ein Gesuch um eine vorsorgliche Massnahme. Mit Verfügung vom 17. April 2020 wies der verfahrensleitende Appellationsgericht dieses Gesuch ab.

Mit Eingabe vom 17. April 2020 (act. 33 des Appellationsgerichts) monierte die Mutter insbesondere, das Verfahren sei unfair, und beantragte den Beizug der Akten der IV-Stelle Basel-Stadt betreffend den Vater und der KESB-Akten betreffend Beistandschaft sowie die Befragung der Lehrerin der Tochter. Mit Verfügung vom 22. April 2020 holte der Verfahrensleiter eine schriftliche Auskunft bei der Lehrerin von C____ ein und wies den Antrag auf Einvernahme der Lehrerin als Zeugin unter Vorbehalt eines abweichenden Entscheids des Dreiergerichts ab. Am 27. April 2020 erteilte die Lehrerin die schriftliche Auskunft (act. 37 des Appellationsgerichts).

Am 23. April 2020 wurde die Tochter, mit ihrem Einverständnis in Begleitung ihrer Kindesvertreterin, von der Richterin Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard und der Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen angehört.

Mit Eingabe vom 25. April 2020 (act. 35 des Appellationsgerichts) äusserte sich der Vater zur Eingabe der Mutter vom 17. April und beantragte zusätzlich, die Mutter sei zu verpflichten, umgehend den Kurs „Kinder im Blick“ zu besuchen. Zudem beantragte er sinngemäss, der Mutter sei die unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen. In der Eingabe vom 3. Mai 2020 (act. 39 f. des Appellationsgerichts) wies der Vater auf Literatur zur alternierenden Obhut hin und legt seiner Eingabe Auszüge und eine eigene Übersetzung davon bei.

Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Am 6. Mai 2020 fand die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt, an welcher die Mutter als Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte mit ihrem Vertreter, der Vater als Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger sowie die Kindesvertreterin teilnahmen; die Beiständin war bis zu den Parteivorträgen ebenfalls anwesend. Die Mutter, der Vater, die Beiständin und die Kindesvertreterin wurden befragt. Anschliessend gelangten der Vertreter der Mutter, der Vater und die Kindesvertreterin zum Vortrag. Der Vertreter der Mutter bekräftigte im Wesentlichen die schriftlichen Anträge. Der Vater hielt ebenfalls an seinen schriftlich gestellten Anträgen fest. Ausserdem erwähnte er einen eventuellen Schulwechsel der Tochter nach der 2. Einführungsklasse und beantragte den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts. Die Kindesvertreterin hielt sich mit konkreten Anträgen zurück und legte insbesondere die Anliegen und die Sichtweise der Tochter dar. Sie führte namentlich aus, dass die Voraussetzungen einer Entziehung der elterlichen Sorge nicht erfüllt seien, und wies darauf hin, dass es ihrer Einschätzung nach indes an der nötigen Kooperation unter den Eltern für eine alternierende Obhut im wöchentlichen Wechselmodell fehle und dass es vorzuziehen wäre, wenn das Kind mehr bei der Mutter wäre und ein grosszügiges blockweises Besuchsrecht zwischen Tochter und Vater etabliert würde; mit der aktuellen Lösung sei an sich ein Mittelweg gefunden worden, mit dem es dem Kind gut gehe. Für detailliertere Angaben wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1         Der Entscheid des Zivilgerichts vom 18. September 2019, mit welchem insbesondere über die elterliche Obhut und andere Kinderbelange entschieden worden ist, ist gemäss Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Berufung anfechtbar. Die Berufung und die Anschlussberufung sind, unter der Berücksichtigung der Gerichtsferien vom 18. Dezember bis 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO), frist- und formgereicht eingereicht worden (vgl. Art. 311-313 ZPO). Darauf ist somit einzutreten. Zuständig zur Beurteilung der Berufung und der Anschlussberufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 Gesetz betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

Im Fall einer Unterhaltsklage entscheidet das Gericht gemäss Art. 298b Abs. 3 ZGB und Art. 304 Abs. 2 ZPO auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange. Die weiteren Kinderbelange umfassen jedenfalls die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile (vgl. Art. 133 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZGB; Cantieni/Vetterli, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 298b N 6; Moret/Steck, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 304 ZPO N 6a; Zogg, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange – verfahrensrechtliche Fragen, in: FamPra.ch 2019 S. 1, 4). Aus Gründen des Sachzusammenhangs und der Prozessökonomie ist das Gericht nach richtiger Auffassung auch für die Anordnung allfälliger Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 307 ff. ZGB zuständig (OGer ZH RZ17002 vom 29. August 2017 E. 6.3 f.; Moret/Steck, a.a.O., Art. 304 ZPO N 6a; Zogg, a.a.O., S. 4 f.; vgl. OGer ZH LZ190008 vom 27. Juni 2019 E. 2.2; a. M. Cottier, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 315-315b N 4; a. M. wohl auch Cantieni/Vetterli, a.a.O., Art. 298b N 7). Die Berufung ist ein devolutives Rechtsmittel. Ihr Devolutiveffekt besteht darin, dass mit der Einlegung des Rechtsmittels nur noch die Berufungsinstanz befugt ist, über den Berufungsgegenstand zu befinden (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 932). Die Regelung der elterlichen Sorge und die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen weisen einen engeren Sachzusammenhang zur Obhut und zum persönlichen Verkehr bzw. zu den Betreuungsanteilen auf als zur Unterhaltspflicht. Seit der Einreichung der Berufung vom 28. November 2019 gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 18. September 2019 betreffend Obhut und Betreuungsanteile bzw. Besuchsrecht ist deshalb auch dafür das Appellationsgericht zuständig und nicht das Zivilgericht, bei dem noch das Verfahren betreffend Unterhalt hängig ist (vgl. auch Entscheid vom 19. Februar 2020).

Über die Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut und der Betreuungsanteile bzw. des persönlichen Verkehrs sowie die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen ist im vereinfachten Verfahren zu entscheiden (vgl. Art. 295 ZPO; Senn, Verfahrensrechtliche Streiflichter zu den Revisionen der elterlichen Sorge und des Kindesunterhaltsrechts, in: FamPra.ch 2017 S. 971, 978 f.). Die Kognition des Appellationsgerichts als Berufungsinstanz ist umfassend (Art. 310 ZPO; Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 310 N 5 f.).

1.2         In Bezug auf die Kinderbelange gelten die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime (Art. 296 ZPO; dazu Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 296 N 1 ff.). Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.

Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Im Bereich der hier geltenden uneingeschränkten Untersuchungsmaxime können die Parteien Noven im Berufungsverfahren hingegen auch dann vorbringen, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 S. 351).

1.3         Die Mutter bekräftigte an der Berufungsverhandlung ihre schriftlich gestellten Anträge auf Beizug der Akten der IV-Stelle Basel-Stadt betreffend den Vater und der KESB-Akten betreffend Beistandschaft sowie auf Befragung der Lehrerin der Tochter (Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 f.). Auf diese Anträge wird jeweils an geeigneter Stelle eingegangen (vgl. unten E. 3.4.2, 3.7.2 und 4.9.4).

1.4         Nachfolgend wird lediglich auf die überhaupt relevanten Anträge und Ausführungen eingegangen. Die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 134 I 83 E. 4.1 S. 88, 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436, 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41, 139 V 496 E. 5.1 S. 504, 138 I 232 E. 5.1 S. 237). Ausserdem sind die anwendbaren Gesetzesbestimmungen zu nennen (BGE 134 I 833 E. 4.2.2 S. 89) und die Beweise, auf die das Gericht abgestellt hat, zu erwähnen und zu würdigen (BGE 101 Ia 298 ff. E. 4c S. 305; vgl. zum Ganzen auch Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 53 N 14 f.).

2.           Formelle Rügen

2.1         Kindesanhörung

2.1.1      Die Mutter beanstandet, dass das Zivilgericht auf eine Kindesanhörung verzichtet habe, ohne dies zu begründen (Berufung S. 26).

2.1.2      Gemäss Art. 298 Abs. 1 ZPO wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Das Bundesgericht geht im Sinn einer Richtlinie davon aus, dass eine Kindesanhörung grundsätzlich ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist (BGE 131 III 553 E. 1.2.3 S. 557). Bezüglich der elterlichen Sorge und Obhut sind Kinder gewöhnlich ab dem zwölften Altersjahr urteilsfähig (vgl. BGer 5A_354/2015 vom 3. August 2015 E. 3.1, 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 2.2.2). Bei kleineren Kindern ist nicht nach konkreten Zuteilungswünschen zu fragen, weil sie sich darüber noch nicht losgelöst von zufälligen gegenwärtigen Einflussfaktoren äussern und in diesem Sinn eine stabile Absichtserklärung abgeben können. Die Aussagen jüngerer Kinder haben deshalb für die Zuteilungsfrage nur einen beschränkten Beweiswert (BGE 131 III 553 E. 1.2.2 S. 557; BGer 5A_354/2015 vom 3. August 2015 3.1). Dabei dürften mit kleineren bzw. jüngeren Kindern noch nicht urteilsfähige Kinder gemeint sein (vgl. zur Kindesanhörung auch unten E. 4.8.8 f.)

2.1.3      Die Tochter wurde erst knapp drei Monate vor der Hauptverhandlung des Zivilgerichts vom 18. September 2019 sechs Jahre alt. Die Fachstelle Familienrecht der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Klinik der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel erstattete am 27. August 2018 ein psychologisches Gutachten über sie (act. 27 des Zivilgerichts, nachfolgend Gutachten). Eine der beiden Gutachterinnen führte am 3. Juli 2018 mit der Tochter ein psychodiagnostisches Gespräch (Gutachten S. 5). Die Angaben, welche die Tochter anlässlich dieses Gesprächs gemacht hat, werden im Gutachten (S. 21) wiedergegeben. Insgesamt gelang es in der Begutachtung nicht, einen eindeutigen Kindeswillen zu eruieren. Hingegen zeigten sich bereits Anzeichen eines Loyalitätskonflikts. So zeigte die Tochter deutliche Verhaltensänderungen, als die Gutachterin ihr Fragen zu ihrer Familie stellte (Gutachten S. 32). Die Tochter besuchte bis am 29. August 2019 eine Psychotherapie bei Dr. med. E____, Spezialärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie. Gemäss der telefonischen Auskunft von Dr. med. E____ vom 16. September 2019 wollte die Tochter nicht über den Konflikt der Eltern sprechen oder Stellung beziehen, was Ausdruck eines Loyalitätskonflikts gewesen sei. Beim Spielen habe sie den inneren Konflikt ausdrücken können. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse teilte Dr. med. E____ dem Zivilgericht mit (vgl. Verfahrensprotokoll des Zivilgerichts S. 49 f.; Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 2; angefochtener Entscheid Ziff. XXXIII). Die Tochter wurde im erstinstanzlichen Verfahren von einer Kindesvertreterin vertreten. Diese sah die Tochter zwischen Dezember 2017 und September 2019 14 Mal (Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 3) und teilte deren Wünsche dem Gericht mit. Damit floss die Position der Tochter auf verschiedene und ihrem Alter angemessene Art und Weise ins erstinstanzliche Verfahren ein. Da die Gutachterinnen keinen eindeutigen Willen der Tochter ermitteln konnten und die Tochter gegenüber der behandelnden Psychiaterin nicht Stellung beziehen wollte, konnte das Zivilgericht davon ausgehen, dass von einer gerichtlichen Anhörung der Tochter kaum wesentliche Erkenntnisse zu erwarten waren. Aufgrund des Loyalitätskonflikts ist eine Anhörung zudem mit einer Belastung für die Tochter verbunden. Unter den gegebenen Umständen durfte das Zivilgericht annehmen, dass wichtige Gründe gegen eine gerichtliche Anhörung sprachen und der Verzicht auf eine solche im überwiegenden Interesse der Tochter lag. Der Verzicht auf eine gerichtliche Anhörung durch das Zivilgericht ist deshalb nicht zu beanstanden.

2.1.4      Die Tochter wurde unterdessen am 23. April 2020 im Rahmen des Berufungsverfahrens angehört (vgl. dazu Aktennotiz Kindesanhörung). Laut ihrer Vertreterin war sie vor der Anhörung belastet und wollte nur ein einziges Mal und nur in Begleitung der Kindesvertreterin zur Anhörung kommen (vgl. Plädoyernotizen Kindesvertreterin S. 3 unten). An der Befragung wirkte das Mädchen grundsätzlich fröhlich, offen und entspannt, was sich aber änderte, sobald die Betreuung durch die Eltern zum Thema wurde. Hier wurde die Anspannung deutlich. Das Kind wirkte gestresst und war offensichtlich bemüht, nichts Falsches zu sagen und ausgeglichene Antworten zu geben. Der bereits angesprochene Loyalitätskonflikt, unter dem die Tochterleidet, wurde deutlich. Auf die Äusserungen der Tochter an der Anhörung wird, soweit relevant, zurückzukommen sein (vgl. unten E. 4.8.8 f.).

2.2         Anträge

Die Mutter behauptet, im angefochtenen Entscheid würden von ihr gestellte Anträge nicht erwähnt (Berufung S. 25). Sie substanziiert nicht weiter, welche im angefochtenen Entscheid nicht erwähnten Anträge sie wann gestellt habe, und sie begründet auch nicht, dass und weshalb die angeblich nicht erwähnten Anträge relevant sein sollten. Unter diesen Umständen ist auf die betreffende Rüge nicht weiter einzugehen (vgl. oben E. 1.4). Hingegen macht die Mutter zu Recht geltend, dass im angefochtenen Entscheid gewisse Anträge der bisherigen Kindesvertreterin unrichtig wiedergebeben worden sind (vgl. Eingabe der bisherigen Kindesvertreterin vom 12. November 2019 [act. 80 des Zivilgerichts]; Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 13. November 2019). Sie legt aber nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass und weshalb dieser Umstand für den angefochtenen Entscheid überhaupt relevant ist – zumal im Bereich der Kinderbelange ohnehin die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz gelten. Auch auf die diesbezügliche Rüge ist deshalb nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist unter Verweis auf die erwähnte Eingabe der bisherigen Kindesvertreterin vom 12. November 2019 festzustellen, dass die Angaben in Ziff. IV und V der Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Entscheids korrekt sind (vgl. dazu Berufung S. 25).

2.3         Kein unfaires Verfahren

2.3.1   Die Mutter behauptet in ihrer Eingabe vom 17. April 2020, der Vater übe einen derart grossen Druck auf alle Beteiligten aus, dass diese aus Angst vor rechtlichen Schritten des Vaters entweder wichtige Tatsachen verschwiegen oder ihr Mandat niederlegten. Aus diesem Grund sei das vorliegende Verfahren unfair (act. 33 des Appellationsgerichts S. 1 ff.). Dieser Vorwurf ist unbegründet. Es bestehen keinerlei Hinweise dafür, dass eine der von der Mutter genannten Personen aus Angst vor dem Vater irgendwelche für das Berufungsverfahren relevanten Tatsachen verschwiegen hat oder verschweigen könnte. Die bisherige Kindesvertreterin erklärte mit Eingabe vom 10. Dezember 2019 (act. 11 des Appellationsgerichts), dass sie für das Berufungsverfahren nicht als Kindesvertreterin zur Verfügung stehe. Aus den Äusserungen der Beiständin an der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16, u.a. Hinweis auf E-Mail der Kindesvertreterin an den Vater vom 3. Dezember 2019) kann zwar geschlossen werden, dass die Beiständin selber und die bisherige Kindesvertreterin zumindest unter anderem wegen des Verhaltens des Vaters um Entbindung von ihrem Mandat ersucht haben. Selbst wenn das Verhalten des Vaters den einzigen Grund dargestellt hätte, würde dadurch die Fairness des vorliegenden Verfahrens aber nicht in Frage gestellt, zumal offensichtlich keine wichtigen Tatsachen verschwiegen werden und eine engagierte Vertretung der Tochter und der Mutter stets gewährleistet gewesen ist. So entband der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 19. Dezember 2019 die bisherige Kindesvertreterin von ihrem Mandat und setzte umgehend eine neue erfahrene Kindesvertreterin ein. Im Übrigen ist ohnehin nicht ersichtlich, wie das behauptete Verhalten einer Partei dazu führen sollte, dass das gerichtliche Verfahren unfair ist.

2.3.2   Es ist an dieser Stelle festzustellen, dass beide Elternteile dazu tendieren, Dritte und/oder Behördenmitglieder, die in das Verfahren involviert sind, abzuwerten, sobald diese ihnen nicht genehme Positionen vertreten. Beim Vater, welcher dabei vehement vorgeht, ist dies offensichtlich. So wertete er beispielsweise die Psychiaterin der Tochter und die Beiständin ab, warf ihnen gar rechtswidriges Verhalten vor und stellte die Beendigung der Therapie seiner Tochter in Aussicht respektive verlangt die Absetzung der Beiständin (vgl. etwa Eingabe vom 14. Januar 2020 S. 1 ff., 7, 8; Mail vom 27. August 2019 act. 3/10 des Appellationsgerichts). Sehr illustrativ ist etwa, dass er die neue Kindesvertreterin, die das Mandat verdankenswerterweise sehr kurzfristig übernommen hat, damit das Verfahren im Interesse aller Parteien zügig weitergeführt werden konnte, mit einer sehr schlechten Google Bewertung bedacht und sie dabei als „juristisch als auch menschlich fragwürdig“ abkanzelt (vgl. act. 44 des Appellationsgerichts) – dies notabene ohne dass seine Vorwürfe objektiv begründet wären, zumal die Kindesvertreterin ihr Vorgehen – namentlich, weshalb sie unter den gegebenen Umständen das erste Kennenlern-Gespräch mit dem sechsjährigen Kind im Beisein der Mutter hat durchführen müssen, klar und nachvollziehbar dargelegt hat.

Die Mutter respektive ihr Vertreter geht zwar subtiler vor. Aber auch ihre Vorwürfe, wonach der Kinderarzt Dr. H____, das Telefon häufig nicht bediene respektive einfach mache, was der Vater sage, das Verhalten der Lehrerin Frau [...] „nicht normal“ gewesen sei, das Berufungsgericht die Tochter suggestiv befragt habe, und vorinstanzliches Verfahren und Entscheid „missglückt“ seien (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3, 19, 23, 28; Protokoll Verhandlung vom 19. Februar 2020 S. 6; Berufung S.27) erscheinen etwas leichtfertig erhoben.

3.           Elterliche Sorge

3.1         Antrag

3.1.1      Die Mutter behauptet, sie habe bereits in der Verhandlung des Zivilgerichts vom 18. September 2019 beantragt, die elterliche Sorge sei dem Vater zu entziehen und ihr allein zuzuteilen (Berufung S. 8 und 25). Diese Behauptung findet keine Stütze in den Akten. Gemäss dem Verhandlungsprotokoll (S. 6) hat die Mutter in der Verhandlung des Zivilgerichts vom 18. September 2019 im Rahmen ihrer Anträge lediglich darauf hingewiesen, dass das Gericht von Amtes wegen zu prüfen habe, ob die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Kindeswohl sei, und konkret beantragt, ihr sei die alleinige Obhut und dem Vater ein Besuchsrecht zuzuweisen. Einen Antrag auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge hat sie gemäss dem Verhandlungsprotokoll aber nicht gestellt, wie das Zivilgericht in seiner Stellungnahme zu Recht bemerkt (Stellungnahme vom 13. Dezember 2019 [act. 14 des Appellationsgerichts] S. 1 f.). Im angefochtenen Entscheid wird in der Sachverhaltsdarstellung (Ziff. XXXIV) zwar tatsächlich festgestellt, die Mutter habe in der Verhandlung vom 18. September 2019 im Wesentlichen die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge mit Zuweisung eines Besuchsrechts an den Vater beantragt; ausserdem habe sie die Frage in den Raum gestellt, ob das Gericht nicht von Amtes wegen zu prüfen habe, ob die gemeinsame elterliche Sorge vorliegend noch dem Kindeswohl entspricht. Diese Feststellung beruht aber angesichts ihrer Formulierung ganz offensichtlich auf einem redaktionellen Versehen – der Begriff alleinige Obhut wurde mit dem Begriff alleinige Sorge verwechselt. Dies kann in umfangreichen Entscheiden mit komplexer Thematik, die noch dazu unter Zeitdruck verfasst werden müssen, passieren. Weiter wird im Berufungsverfahren ohne Substanziierung geltend gemacht, eine frühere Anwältin der Mutter (I____) habe zu Beginn des Verfahrens einen formellen Antrag auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an die Mutter gestellt und die spätere Rechtsvertreterin (J____) habe im erstinstanzlichen Verfahren auf die Eingaben von Anwältin I____ verwiesen und den Antrag nicht wiederholen müssen (Eingabe vom 17. April 2020 S. 6 f.). In den Akten des Verfahrens F.2018.(…) betreffend Obhut und persönlichen Verkehr bzw. Betreuungsanteile, die das Zivilgericht dem Appellationsgericht übermittelt hat, findet sich indes keine entsprechende Eingabe von Anwältin I____. Mangels Angaben der Mutter, in welcher Eingabe im Rahmen welchen Verfahrens und wann der entsprechende Antrag gestellt worden sein soll, kann im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand abgeklärt werden, ob sich allenfalls eine entsprechende Eingabe in den Akten anderer Verfahren befindet. Damit ist jedenfalls nicht erstellt, dass die Mutter im vorinstanzlichen Verfahren einen Antrag auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gestellt hat. Folglich hat das Zivilgericht entgegen der Auffassung der Mutter (Berufung S. 8) keinen Anlass gehabt, über einen entsprechenden Antrag explizit zu entscheiden, und sind die Rügen der formellen Rechtsverweigerung bzw. der Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegründet.

3.1.2      Im Übrigen wären diese Rügen auch dann unbegründet, wenn die Mutter einen formell korrekten Antrag auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gestellt hätte. Die für den Entscheid über die gemeinsame elterliche Sorge relevanten Kriterien sind auch beim Entscheid über die alternierende Obhut relevant und die Anforderungen sind bei der elterlichen Sorge jedenfalls nicht geringer als bei der Obhut (vgl. unten E. 3.3 und 4.1). Indem das Zivilgericht die Voraussetzungen der alternierenden Obhut geprüft und bejaht hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 4), hat es somit implizit auch die Voraussetzungen der gemeinsamen elterlichen Sorge – wesentliche Voraussetzung der alternierenden Obhut (vgl. Art. 298b Abs. 3ter ZGB) – geprüft und bejaht. Dementsprechend macht das Zivilgericht mit seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2019 (act. 14 des Appellationsgerichts S. 2) geltend, es habe von Amtes wegen inzident geprüft, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Wohl der Tochter entspreche. Indem das Zivilgericht mit Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids die alternierende Obhut angeordnet hat, hätte es deshalb einen allfälligen Antrag auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge implizit abgewiesen.

3.2         Voraussetzungen der Neuregelung der Zuteilung der elterlichen Sorge

Die Zuteilung der elterlichen Sorge ist gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB neu zu regeln, wenn dies wegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Erweist sich die Annahme, dass Konflikte zwischen den Eltern mit der Zeit beigelegt werden können und sich die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts einpendelt, im Nachhinein als falsch, können allenfalls veränderte Tatsachen und damit ein Abänderungsgrund im Sinn von Art. 298d Abs. 1 ZGB gegeben sein (BGE 141 III 472 E. 4, 4.3 S. 474 ff.). Die Schwelle und die Kriterien für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge in Anwendung von Art. 298d Abs. 1 ZGB entsprechen denjenigen für die Alleinzuteilung in Anwendung von 298 Abs. 1 ZGB und Art. 298b Abs. 2 ZGB (vgl. Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, 6. Auflage, 2018, Art. 298 ZGB N 12, Art. 298b ZGB N 10 und Art. 298d ZGB N 3).

3.3         Voraussetzungen der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge

3.3.1      Die gemeinsame elterliche Sorge stellt den Grundsatz dar und die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge muss eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 142 III 197 E. 3.7 S. 201; vgl. BGE 142 III 1 E. 3.3 S. 5, 141 III 472 E. 4.6 f. S. 478 f.). Die alleinige elterliche Sorge darf nicht bereits dann angeordnet werden, wenn mit ihr dem Kindeswohl besser gedient ist als mit der gemeinsamen elterlichen Sorge (keine positive Kindeswohlprüfung). Die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge ist vielmehr nur dann zulässig, wenn bei gemeinsamer elterlicher Sorge aufgrund einer tatsachenbasierten Sachverhaltsprognose eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls zu befürchten ist und zudem bei alleiniger elterlicher Sorge eine Verbesserung zu erwarten ist (negative Kindeswohlprüfung) (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.7 S. 201; BGer 106/2019 vom 16. März 2019 E. 5.4, 5A_81/2016 vom 2. Mai 2016 E. 5; Büchler/Clausen, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 3. Auflage, Bern 2017 [nachfolgend Büchler/Clausen, FamKomm], Art. 298 ZGB N 19 f. und 24). Es muss erstellt sein, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht (Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 298 ZGB N 20). Die sich nicht nur im Besuchs-, sondern auch im Sorgerecht ausdrückende Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen ist wichtig und kann bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen (BGE 142 III 1 E. 3.4 S. 7).

3.3.2      Zunächst ist die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge in Betracht zu ziehen, wenn die Voraussetzungen des Entzugs der elterlichen Sorge als Kindesschutzmassnahme erfüllt sind (vgl. Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 298 ZGB N 16; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 298 ZGB N 13). Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZGB wird die elterliche Sorge entzogen, wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben (Ziff. 1) oder wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kind gröblich verletzt haben (Ziff. 2) und wenn andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Zudem muss die Kindesschutzmassnahme verhältnismässig sein. Dies setzt voraus, dass sie zur Abwendung der Gefährdung des Kindeswohls geeignet und erforderlich ist und die Schwere des Eingriffs in einem vernünftigen Verhältnis zum erhofften Nutzen steht (Cottier, a.a.O., Vor Art. 307-317 N 7). Der Entzug der elterlichen Sorge gemäss Art. 311 Abs. 1 ZGB hat absoluten Ausnahmecharakter und erfolgt nur in ganz krassen Ausnahmefällen (BGE 141 III 472 E. 4.5 S. 478). Gemäss einer Lehrmeinung misst sich die gröbliche Verletzung elterlicher Pflichten nicht nur an den Aufgaben gemäss Art. 301 ff. ZGB, sondern auch an der Unterhaltspflicht und dem Besuchsrecht (Breitschmid, in: Basler Kommentar, 6. Auflage, 2018, Art. 311/312 ZGB N 8). Jedenfalls ein Konflikt um den Kindesunterhalt per se kann gemäss einem Urteil des Bundesgerichts aber kein Argument für die alleinige elterliche Sorge sein. Da das Bundesgericht dies damit begründet, dass die Unterhaltsfrage ausschliesslich finanzielle Aspekte betrifft und keinen Zusammenhang mit der Frage hat, ob die Eltern fähig sind, die elterliche Sorge zum Wohl des Kindes gemeinsam auszuüben (BGer 5A_22/2016 vom 2. September 2016 E. 5.3), beansprucht das Urteil aber nicht nur für den Fall Geltung, dass sich ein Elternteil einer Regelung des Unterhalts widersetzt (vgl. BGer 5A_22/2016 vom 2. September 2016 E. 3.1), sondern auch für denjenigen, dass ein Elternteil eine bestehende Unterhaltsregelung nicht korrekt einhält.

3.3.3      Auch andere bzw. weniger gravierende Gründe als die in Art. 311 Abs. 1 ZGB für den Entzug der elterlichen Sorge genannten können die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge rechtfertigen (BGE 141 III 472 E. 4.4 f. S. 476 ff.). Insbesondere ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit kann unter Umständen eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung der Situation erwartet werden kann. Erforderlich ist aber in jedem Fall eine Erheblichkeit und Chronizität des Konflikts oder der gestörten Kommunikation. Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, dürfen nicht Anlass für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge sein (BGE 142 III 1 E. 3.3 S. 5 f., 141 III 472 E. 4.6 f. S. 478 f.). Wo das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zusteht oder zustehen soll, ist erforderlich, dass diese in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können. Ist dies nicht der Fall, so führt das gemeinsame Sorgerecht fast zwangsläufig zu einer Belastung des Kindes, die anwächst, sobald dieses das fehlende Einvernehmen der Eltern selbst wahrnehmen kann. Im Übrigen drohen auch Gefahren wie die Verschleppung wichtiger Entscheidungen (BGE 142 III 197 E. 3.5 S. 199). Es liegt in aller Regel nicht im Kindeswohl, wenn die Kindesschutzbehörde oder gar das Gericht andauernd die Entscheidungen treffen muss, für die es bei gemeinsamer Sorge der elterlichen Einigung bedarf (BGE 141 III 472 E. 4.6 S. 478; vgl. BGE 142 III 197 E. 3.6 S. 200). Wenn für jede Einzelfrage ein Verfahren zu eröffnen wäre, in welches das Kind mit zunehmendem Alter hineingezogen würde, würde das Kind fast zwangsläufig in einen unnötigen Loyalitätskonflikt geraten (BGE 142 III 197 E. 3.6 S. 200). Selbst wenn die Eltern heftig streiten und sich das Kind in einem Loyalitätskonflikt befindet und stark unter diesem leidet, fehlt es aber an einem stichhaltigen Grund für die alleinige elterliche Sorge, wenn diese keine wesentliche Verbesserung der Situation erwarten lässt und die gemeinsame elterliche Sorge den Loyalitätskonflikt und die dadurch verursachte Belastung des Kindes nicht aller Wahrscheinlichkeit nach in entscheidender Weise verstärken würde (vgl. BGE 142 III 1 E. 3.3 S. 5 f., 141 III 472 E. 4.6 f.; BGer 5A_106/2019 vom 16. März 2019 E. 5.4, 5A_22/2016 vom 2. September 2016 E. 5.5). Ist der elterliche Konflikt zwar schwerwiegend, beschränkt er sich aber auf einzelne Probleme und ist im Grundsatz ein einvernehmliches Zusammenwirken möglich, so ist im Sinn der Subsidiarität zu prüfen, ob nicht ein gerichtlicher Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. eine gerichtliche Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten ausreicht, um Abhilfe zu schaffen (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.6 S. 200, 141 III 472 E. 4.7 S. 478 f.).

3.4         Fähigkeit der Eltern, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben

3.4.1      Die Mutter begründet ihren Antrag auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge damit, der Vater sei ausserstande, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben.

Im Rahmen der Begutachtung (Zeitraum Sommer 2018) zeigten beide Elternteile ein feinfühliges Fürsorgeverhalten, das sich zumeist an den Bedürfnissen der Tochter orientierte. Während der Begutachtung erschienen beide Elternteile in der Lage und willens, die Grundbedürfnisse der Tochter nach Versorgung, Betreuung und emotionaler Fürsorge zu erfüllen. Beide Elternteile nahmen aktiv Anteil am Leben der Tochter. Beide Elternteile erschienen bemüht, ihr Verhalten an den Bedürfnissen der Tochter zu orientieren, wenngleich ihnen dies aufgrund des ausgeprägten elterlichen Konflikts nicht immer gelang (Gutachten S. 28, 30). Den von beiden Elternteilen beschriebenen mangelnden Kompetenzen des jeweils anderen Elternteils im Umgang mit der Tochter entsprechende Beobachtungen zeigten sich nicht und wurden auch nicht von Drittpersonen beschrieben (Gutachten S. 30). Die Gutachterinnen führten insbesondere je vier psychodiagnostische Gespräche mit jedem Elternteil, ein psychodiagnostisches Gespräch mit der Tochter, je eine Interaktionsbeobachtung der Tochter mit jedem Elternteil und je einen psychodiagnostischen Kontakt in der Wohnung jedes Elternteils durch (Gutachten S. 5). Die Mutter teilte den Gutachterinnen mit, der Vater sei der Ansicht gewesen, dass er verschiedene Krankheiten habe, wobei sie den Eindruck habe, dass er sich in die Krankheiten hineinsteigere, und der Vater habe gemäss seinem Hausarzt eine Angstsymptomatik (Gutachten S. 10). Auch wenn der Vater die Angaben der Mutter zu seinem Gesundheitszustand in einer späteren Eingabe an das Zivilgericht als falsch bezeichnete (Eingabe vom 1. November 2018 [act. 39 des Zivilgerichts] S. 2), waren die Gutachterinnen damit für das Thema allfälliger Krankheiten des Vaters sensibilisiert. Trotzdem fanden sie im Rahmen der Begutachtung keine Hinweise darauf, dass einer der beiden Elternteile nicht in der Lage gewesen wäre, die Tochter entsprechend ihren Grundbedürfnissen nach Ernährung und Gesundheitsfürsorge sowie ihren emotionalen Bedürfnissen zu versorgen und zu betreuen (Gutachten S. 30). Gemäss der E-Mail der Beiständin an die Mutter vom 30. Januar 2019 (act. 56 des Zivilgerichts) geben das Gutachten und die Schilderungen der bisherigen Kindesvertreterin keinen Anlass zur Annahme, dass die Tochter bei ihrem Vater in irgendeiner Form gefährdet ist. Die Mutter respektive ihre vormalige Vertreterin hat noch in der Verhandlung vom 18. September 2019 ausdrücklich anerkannt, dass der Vater zur Tochter „ein super Vater“ sei (Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 9).

3.4.2     

3.4.2.1  Mit Schreiben vom 22. Februar 2019 (act. 50 des Zivilgerichts) hat die IV-Stelle Basel-Stadt erklärt, der Vater beantrage Leistungen der IV. Die Mutter macht geltend, damit sei aktenkundig, dass sich der Vater aufgrund seines Gesundheitszustands bei der IV-Stelle angemeldet habe. Es sei ihr nicht bekannt, ob der Gesundheitszustand des Vaters einen negativen Einfluss auf die Erziehungsfähigkeit oder die Ausübung der elterlichen Sorge habe. Die Mutter macht geltend, diesbezüglich seien von Amtes wegen Abklärungen vorzunehmen, und beantragt den Beizug der Verfahrensakten der IV-Stelle (Berufung S. 10 und 14 f., Eingabe vom 17. April 2020 [act. 33 des Appellationsgerichts] S. 4; Protokoll Berufungsverhandlung S. 2). Der Vater möchte sich nicht zum Verfahren bei der IV-Stelle Basel-Stadt äussern (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10).

3.4.2.2  Gemäss Art. 152 Abs. 1 ZGB hat jede Partei das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen Beweise abnimmt. Das Recht auf Abnahme von Beweisen gilt indes nicht unbeschränkt. Zu einer Einschränkung führt insbesondere auch die in der ZPO nicht explizit geregelte, aber zulässige antizipierte Beweiswürdigung (Hasenböhler, in Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 152 N 33a ff.) Auch im Geltungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime besteht die Möglichkeit der antizipierten Beweiswürdigung (Mazan/Steck, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 296 ZPO N 17; Spycher, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 296 ZPO N 6). Diese erlaubt es dem Gericht insbesondere, untaugliche oder ungeeignete Beweismittel abzulehnen und die Abnahme weiterer Beweismittel abzulehnen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweismittel seine Überzeugung gebildet hat und davon ausgeht, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Hasenböhler, a.a.O., Art. 157 N 34 ff.; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 122 III 219 E. 3c S. 223 f.; BGer 4A_414/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.3; AGE ZB.2018.37 vom 30. April 2019 E. 3.3). Unter diesen Umständen liegt im Verzicht auf weitere Beweismassnahmen auch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 140 I 285 E. 6.3.1).

3.4.2.3  Es gibt keine ernsthaften Hinweise dafür, dass die Erziehungsfähigkeit des Vaters aus gesundheitlichen Gründen in irgendeiner Weise eingeschränkt wäre, sondern das psychologische Gutachten (vgl. S. 28, 30, 34) hat beiden Eltern Erziehungsfähigkeit attestiert. Insbesondere aufgrund der Feststellungen in diesem Gutachten – die Gutachterinnen waren für angebliche Beeinträchtigungen des Vaters durch die Mutter notabene bereits sensibilisiert – ist das Gericht überzeugt, dass beide Elternteile fähig sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben. An dieser Überzeugung vermöchten Angaben über allfällige Gesundheitsbeeinträchtigungen sowie ganze oder teilweise Arbeitsoder Erwerbsunfähigkeiten des Vaters in den IV-Akten nichts zu ändern, zumal daraus ja nicht per se auch auf eine Beeinträchtigung seiner Erziehungsfähigkeit zu schliessen wäre. Aus diesem Grund ist der Beweisantrag auf Beizug der IV-Akten in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen und sind diesbezüglich keine weiteren Abklärungen vorzunehmen.

3.4.2.4  Gemäss dem Bericht der Beiständin vom 25. Februar 2020 eskalieren Gespräche mit dem Vater bedingt durch „eine sehr kleine Impulskontrolle“ sehr schnell (act. 34/2 des Appellationsgerichts S. 3). Auch diese Feststellung ist nicht geeignet, die Fähigkeit des Vaters, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben, in Frage zu stellen. Sie bezieht sich offensichtlich auf Gespräche zwischen dem Vater und der Beiständin und anderen ins Verfahren involvierten Drittpersonen und allenfalls der Mutter, aber nicht auf Gespräche und Umgang des Vaters mit der Tochter. Zudem haben gemäss demselben Bericht der Beiständin (S. 3) beide Elternteile einen liebevollen Umgang mit der Tochter. Die Mutter hat an der Berufungsverhandlung, notabene erst auf entsprechende Frage hin, ob der Vater auch im Umgang mit der Tochter eine kleine Impulskontrolle zeige, erklärt, die Tochter habe ihr „auch schon“ gesagt, dass der Vater laut werde und schreie (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Zweifellos ist Lautwerden und gar Schreien generell im Umgang mit anderen Menschen – erst recht aber mit einem Kind – kein angemessenes Verhalten, aber wohl vielen Erziehenden bereits einmal unterlaufen und per se kein Grund für eine Abklärung der Erziehungsfähigkeit - zumal diese hier längst durch ein psychologisches Gutachten abgeklärt wurde. Zudem liess die Mutter ihre vormalige Vertreterin noch an der vorinstanzlichen Verhandlung erklären, zur Tochter sei der Vater „super“.

3.4.3      Die Mutter behauptet (Berufung S. 9), der Vater habe die elterliche Sorge missbraucht und ohne Rücksprache mit ihr oder der Beiständin der Tochter Dr. med. K____, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, und Dr. med. E____, Spezialärztin FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, verboten, die Tochter weiter zu behandeln. Gemeinsame elterliche Sorge bedeute, dass die Eltern alles, was das Kind betrifft, grundsätzlich gemeinsam regelten. Mit seinen Alleingängen betreffend die Arztwahl habe der Vater bewiesen, dass er dazu nicht in der Lage sei (vgl. Berufung S. 4 ff.).

Bezüglich Dr. med. E____ ist die Behauptung der Mutter unpräzis. Mit E-Mail vom 27. August 2019 (act. 72 des Zivilgerichts) warf der Vater Dr. med. E____ vor, sie habe sich rechtswidrig verhalten, indem sie ihm nicht vollständige Einsicht in die Krankenakte der Tochter gewährt und diese ohne seine schriftliche Einwilligung behandelt habe. Er erklärte, er müsse überdenken, ob er einer Weiterbehandlung durch sie noch zustimmen könne. Dr. med. E____ entschied sich darauf ihrerseits – nachvollziehbarerweise – dazu, die Therapie mit der Tochter zu unterbrechen, weil sie sich nach dem Gespräch mit dem Vater vom 27. August 2019 durch dessen anschliessende E-Mail vom selben Tag sehr unter Druck fühlte (Schreiben von Dr. med. E____ vom 9. September 2019 [act. 72 des Zivilgerichts]; Berufung S. 4; vgl. E-Mail von Dr. med. E____ vom 30. August 2019 [act. 72 des Zivilgerichts]; Verfahrensprotokoll des Zivilgerichts S. 50; Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 2). Nach einer zwischenzeitlichen Ablehnung von Dr. med. E____ hat der Vater in der Verhandlung vom 19. Februar 2020 (Protokoll Verhandlung S. 7) erklärt, er könne sich eine Fortsetzung der Therapie der Tochter bei dieser grundsätzlich vorstellen (vgl. unten E. 8.3.1). Auch an der Berufungsverhandlung hat er sich nicht gegen eine Weiterführung der Therapie bei Dr. E____ gewendet, sondern im Gegenteil festgehalten, die Therapie wäre zwischenzeitlich schon angelaufen, wenn die Massnahmen in Zusammenhang mit Covid-19 dies nicht verhindert hätten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 18).

Mit E-Mail vom 12. November 2019 (act. 3/9 des Appellationsgerichts) entzog der Vater dem Kinderarzt Dr. med. K____ die Erlaubnis, die Tochter weiter zu behandeln, und mit E-Mail vom 14. November 2019 (act. 3/9 des Appellationsgerichts) forderte er ihn auf, sich künftig aus ihren Angelegenheiten herauszuhalten. Dass der Vater das Vertrauen in Dr. med. K____ verloren hat, hat u.a. folgenden Hintergrund: Gemäss der Epikrise vom 11. November 2019 diagnostizierte Dr. med. K____ bei der Tochter am 6. September 2019 periorale Dermatitis und gemäss der Krankenakte verschrieb er ihr an diesem Datum […] (act. 18 des Appellationsgerichts, S. 72). Gemäss der Patienteninformation enthält […] Salbe ein stark wirksames Kortikoid (https://compendium.ch[...]) und in der Fachinformation zur […] Salbe wird periorale Dermatitis gerade unter den Kontraindikationen erwähnt (https://compendium.ch/product[...]/ [besucht am 17. Januar 2020]). Dafür, dass die Behandlung mit […] vorliegend allenfalls nicht indiziert gewesen sein dürfte, spricht auch der Bericht von Dr. med. L____ von der Dermatologie [...] vom 4. Dezember 2019 (act. 18 des Appellationsgerichts S. 90), wonach bei der Untersuchung vom 4. Dezember 2019 eine periorale Dermatitis diagnostiziert worden und eine Nulltherapie, Schwarzteeumschläge und das Absetzen von […] empfohlen worden sei. Es kann im vorliegenden Verfahren nicht festgestellt werden, dass der Kinderarzt mit dem Verschreiben von […] objektiv pflichtwidrig gehandelt hat. Es ist aber nachvollziehbar, dass der Vater, der selber eine qualifizierte medizinische Ausbildung hat, an der Kompetenz von Dr. med. K____ zweifelt und wünscht, dass die Tochter von einem anderen Kinderarzt, namentlich von ihrem früheren Kinderarzt Dr. med. H____, behandelt wird (vgl. dazu E-Mail des Vaters vom 2. Dezember 2019 [act. 6/1 des Appellationsgerichts]; Eingabe vom 14. Januar 2020 [act. 17 des Appellationsgerichts] S. 6).

Aus dem Verhalten des Vaters gegenüber Dr. med. E____ und Dr. med. K____ kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass der Vater ausserstande sei, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben, zumal es sich gemäss den Akten insoweit um vereinzelte Ärzte handelt, die der Vater abgelehnt hat. Für die Behauptung in der Berufung (S. 4, 9), der Vater lehne „alle Ärzte“ ab und gefährde dadurch das Wohl des Kindes, finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte.

3.4.4

3.4.4.1  Weiter begründet die Mutter den Antrag, dem Vater die elterliche Sorge zu entziehen, auch damit, dass er der Tochter das Reiten verboten habe (vgl. Berufung S. 5 f.). Die Tochter hatte offenbar seit Sommer 2019 im Stall [...] in [...] Reitstunden genommen (Eingabe der Beiständin vom 3. Dezember 2019 [act. 10 des Appellationsgerichts] S. 2). Der Vater macht geltend, die Mutter habe die Tochter reiten lassen, ohne ihn vorher zu informieren (Eingabe des Vaters vom 14. Januar 2020 [act. 17 des Appellationsgerichts] S. 3), was implizit zugestanden ist, wird doch in der Berufung (S. 5) ausgeführt, der Vater habe mittlerweile „bedauerlicherweise“ erfahren, dass die Tochter in [...] reiten gehe. Aus dem Chatverlauf geht hervor, dass die Eltern sich im Herbst 2019 uneins waren, ob die Tochter reiten dürfe, wobei der Vater vorbrachte, dass und weshalb er den Reitsport für zu gefährlich halte, und die Mutter festhielt, die Tochter dürfe reiten (vgl. Nachrichten vom 30. September, 1. Oktober und 1. November 2019 [act. 18 des Appellationsgerichts S. 204-210 und 267-272]). Mit E-Mail vom 22. November 2019 an den Stall [...] erklärte der Vater, er sei der sorgeberechtigte Vater der Tochter, es gebe bezüglich des Reitens Uneinigkeiten mit der Mutter und er bitte den Reitstall, das Reiten für seine Tochter umgehend einzustellen, weil ihm das Risiko einer (schweren) Verletzung zu hoch sei (act. 3/5 des Appellationsgerichts). Gemäss den Angaben des Vaters habe ihm der Stall [...] bestätigt, dass die Tochter dort nicht mehr reiten werde (vgl. E-Mail des Vaters vom 27. November 2019 [act. 6/1 des Appellationsgerichts]). Gemäss der E-Mail der Beiständin vom 27. November 2019 blieb die Mutter dabei, dass die Tochter weiterhin reiten darf (act. 3/13 des Appellationsgerichts]). Es ist nicht bestritten, dass die Tochter jedenfalls bis zur Verhandlung vom 19. Februar 2020 trotz des „Vetos“ des Vaters weiterhin im Stall [...] geritten hat (Verhandlungsprotokoll vom 19. Februar 2020 S. 7).

3.4.4.2  Gemäss Art. 301 Abs. 1 ZGB treffen die Eltern unter Vorbehalt der eigenen Handlungsfähigkeit des Kindes die nötigen Entscheidungen. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge müssen die Eltern die Entscheidungen grundsätzlich gemeinsam treffen (Affolter-Fringeli/Vogel, in: Berner Kommentar, 2016, Art. 301 ZGB N 25; Cantieni/Vetterli, a.a.O., Art. 301 N 4a; vgl. Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301 ZGB N 3a). Gemäss Art. 301 Abs. 1bis ZGB kann der Elternteil, der das Kind betreut, allein entscheiden, wenn die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist oder der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301 ZGB N 3a). Ob die Alleinentscheidungsbefugnis unabhängig von der Obhut dem im Zeitpunkt der Entscheidung betreuenden Elternteil zukommt (so KGer LU 3B 17 46 vom 28. Juni 2018 E. 4.3 in: LGVE 2018 II Nr. 4; Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 301 ZGB N 29; Cantieni/Vetterli, a.a.O., Art. 301 N 4a; Jungo/Arndt, Barunterhalt der Kinder: Bedeutung von Obhut und Betreuung der Eltern, in: FamPra.ch 2019 S. 750, 753; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301 ZGB N 3b) oder die elterliche Obhut voraussetzt (so OGer ZH LZ180021 vom 21. Januar 2019 E. III.1.b; Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 301 N 5; Büchler/Maranta, Das neue Recht der elterlichen Sorge, in: Jusletter 11. August 2014, N 59) ist in der kantonalen Rechtsprechung und der Lehre umstritten und vom Bundesgericht und vom Appellationsgericht soweit ersichtlich noch nicht entschieden worden. Die Erwägungen des Bundesgerichts, die Bedeutung der Obhut reduziere sich im geltenden Recht auf die faktische Obhut und bei einer gerichtlichen oder behördlichen Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen einem Elternteil und dessen Kind stehe dieses während der Zeit, in welcher der Elternteil zur Ausübung des persönlichen Verkehrs berechtigt ist, in dessen faktischer Obhut (BGer 5A_418/2019 vom 29. August 2019 E. 3.5.2), spricht im Ergebnis aber für die erste Auffassung. Für diese sprechen insbesondere auch der klare Wortlaut des Gesetzes und die Praktikabilität. Die Frage, wie in alltäglichen oder dringlichen Angelegenheiten zu entscheiden ist, stellt sich bei der konkreten Betreuung des Kindes und damit bei demjenigen Elternteil, bei dem sich das Kind gerade aufhält. Die Betreuung des Kindes durch den nicht obhutsberechtigten Elternteil im Rahmen des persönlichen Verkehrs wäre nicht praktikabel, wenn er vor alltäglichen und dringlichen Entscheiden stets das Einverständnis des anderen Elternteils einholen müsste (vgl. Jungo/Arndt, a.a.O., S. 753). Die zweite Auffassung wird insbesondere damit begründet, dass die Entscheidungskompetenzen mit der Lebenswirklichkeit und namentlich der faktischen Verantwortung für das Kind übereinstimmen sollten (vgl. OGer ZH LZ180021 vom 21. Januar 2019 E. III.1.b; Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 301 N 5; Büchler/Maranta, a.a.O., N 59). Diese Begründung überzeugt nicht, weil die faktische Verantwortung für das Kind unabhängig von der Obhut demjenigen Elternteil obliegt, der es im fraglichen Zeitpunkt tatsächlich betreut. Aus den vorstehenden Gründen ist der ersten Auffassung zu folgen. Die Alleinentscheidungsbefugnis kommt dem im Zeitpunkt der Entscheidung betreuenden Elternteil somit auch dann zu, wenn er nicht (Mit-)Inhaber der elterlichen Obhut ist.

Für die Beurteilung, welche Angelegenheiten alltäglich oder dringlich im Sinn von Art. 301 Abs. 1bis ZGB sind, gilt ein objektiver Massstab. Was ein Elternteil subjektiv für wichtig erachtet, ist unerheblich (Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] vom 16. November 2011, in: BBl 2011 S. 9077, 9106; Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 301 ZGB N 32; Jungo/Arndt, a.a.O., S. 752 f.; a. M. Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 301 N 7). Fragen der Ernährung, der Bekleidung, der Freizeitgestaltung und der Körperpflege gelten grundsätzlich als alltäglich (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 9106; KGer LU 3B 17 46 vom 28. Juni 2018 E. 4.3 in: LGVE 2018 II Nr. 4; Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 301 ZGB N 30; Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 301 N 6 und 8; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301 ZGB N 3c; Tuor/Schnyder/Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Auflage, Zürich 2015, § 43 N 31). Das Gleiche gilt grundsätzlich für Fragen des Medienkonsums (Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 301 N 8). Nicht alltäglichen Charakter haben Angelegenheiten, die das Lebens des Kinds in einschneidender Weise prägen (KGer LU 3B 17 46 vom 28. Juni 2018 E. 4.3 in: LGVE 2018 II Nr. 4; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301 ZGB N 3c) oder die Betreuungssituation des anderen Elternteils berühren (vgl. Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 301 ZGB N 34; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301 ZGB N 3c; vgl. ferner KGer LU 3B 17 46 vom 28. Juni 2018 E. 4.3 in: LGVE 2018 II Nr. 4; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Auflage, Bern 2018, N 17.127; restriktiver Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 301 N 9; Büchler/Maranta, a.a.O., N 61 f.). Soweit eine Freizeitbeschäftigung auch in die Betreuungszeit des anderen Elternteils fällt, handelt es sich deshalb nicht um eine von der Alleinentscheidungsbefugnis erfasste alltägliche Angelegenheit (vgl. KGer LU 3B 17 46 vom 28. Juni 2018 E. 4.3 in: LGVE 2018 II Nr. 4; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, a.a.O., N 17.127; Tuor/Schnyder/Jungo, a.a.O., § 43 N 31). Wenn das Kind der Freizeitbeschäftigung nicht notwendigerweise auch während der Betreuungszeit des anderen Elternteils nachgehen muss, kann ein Elternteil über die Ausübung der Beschäftigung während seiner eigenen Betreuungszeit grundsätzlich aber allein entscheiden (vgl. KGer LU 3B 17 46 vom 28. Juni 2018 E. 4.3 in: LGVE 2018 II Nr. 4). Nicht alltäglichen Charakter haben jedoch Entscheidungen betreffend die Ausübung gefährlicher bzw. risikoreicher Sportarten (Tuor/Schnyder/Jungo, a.a.O., § 43 N 31; vgl. Affolter-Fringeli/Vogel, a.a.O., Art. 301 ZGB N 30) und von Hochleistungssport (KGer LU 3B 17 46 vom 28. Juni 2018 E. 4.3 in: LGVE 2018 II Nr. 4; Büchler/Clausen, FamKomm, Art. 301 N 8; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301 ZGB N 3c).

3.4.4.3  Umstritten ist vorliegend zunächst, ob das von der Tochter betriebene Reiten alltäglichen Charakter hat oder als gefährliche respektive risikoreiche Sportart zu qualifizieren ist, worüber die Eltern dann gemeinsam zu entscheiden hätten. Laut der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) ereignen sich in der Schweiz beim Reitsport jährlich rund 8'000 Unfälle, wobei von rund 3'000 dieser Unfälle Mädchen unter 17 Jahren betroffen seien. Reiten sei damit für Mädchen eine der gefährlichsten Sportarten überhaupt. Oft zögen Reitunfälle schwere Verletzungsfolgen nach sich, beispielsweise Kopfverletzungen oder Querschnittlähmungen (bfu, Medienmitteilung vom 23. Mai 2019 [https://www.bfu.ch/de/die-bfu/medien/unfaelle-im-reitsport (besucht am 17. Januar 2020)]). Gemäss dem Online-Familienhandbuch des Staatsinstituts für Frühpädagogik des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration gehört Reiten bei Kindern und Jugendlichen in Deutschland zu den drei unfallträchtigsten Sportarten. Junge Reiterinnen seien besonders gefährdet. Mädchen unter 14 Jahren machten zwar nur etwa 18 % der organisierten Reiterinnen in Deutschland aus, seien jedoch von 40 % aller Reitunfälle betroffen. Dabei sei die Schwere der aus Reitunfällen resultierenden Verletzungen im Vergleich zu anderen Sportarten besonders hoch, obwohl die meisten jungen Reiterinnen eine adäquate Schutzkleidung getragen hätten. Im Durchschnitt wiesen lediglich Kinder und Jugendliche, die von einem Auto angefahren werden, schwerer Verletzungen auf als diejenigen, die beim Reiten verunglücken (https://www.familienhandbuch.de/babys-kinder/erziehungsfragen/kinder-tiere/Reitenfuerkinder.php [besucht am 17. Januar 2020; act. 18 des Appellationsgerichts]).

3.4.4.4  Aufgrund der Akten und der Angaben der Mutter an der Berufungsverhandlung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6) ist davon auszugehen, dass die Tochter am „Ponyreiten im Zelt“ teilnimmt (https://www.[...]/; act. 18 des Appellationsgerichts S. 47-50). Dieses Angebot richtet sich an Kinder ab ca. sechs Jahren und wird von qualifizierten und damit fachkundigen Leitern erteilt. Anfänger/innen reiten auf Ponies und werden dabei am Anfang von Helfer/innen geführt. Aufgrund der Fotos ist anzunehmen, dass dieses Ponyreiten mit Ponys des Typs Kleinpferd oder Sportpony durchgeführt wird (vgl. https://www.[...]; act. 18 des Appellationsgerichts S. 49 f.; https://de.wikipedia.org/wiki/Pony_(Pferd).

Die Tochter wird bald sieben Jahre alt und kann unterdessen unbestrittenerweise sicher Velo fahren (vgl. Eingaben vom 15. und 17. April 2020 [act. 31, 33 des Appellationsgerichts]). Der Beweisantrag, in diesem Zusammenhang einen Augenschein einer Videoaufzeichnung der Tochter auf dem Fahrrad durchzuführen, ist deshalb abzuweisen (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Insoweit gibt es heute auch keine motorischen Bedenken gegen das Reiten. Zudem hat die Mutter versichert, dass die Tochter beim Reiten korrekte Schutzbekleidung trage (Protokoll Verhandlung vom 19. Februar 2020 S. 2 f.). Das von der Tochter betriebene Ponyreiten – notabene kein Sportreiten – birgt wohl auch gewisse Risiken, kann unter diesen Umständen aber nicht als gefährliche bzw. risikoreiche Sportart für die bald siebenjährige Tochter bezeichnet werden, über welche beide Eltern gemeinsam entscheiden müssten. Dieses Ponyreiten ist von der Gefährlichkeit her etwa dem Schlitteln vergleichbar, eine Aktivität, die durchaus auch ein relevantes Verletzungsrisiko birgt, aber vom Vater offenbar als unproblematisch empfunden und selber mit der Tochter augeübt wird (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 9; https://www.bfu.ch/de/die-bfu/magazin/schlitteln-ein-unterschaetztes-vergnuegen). An der Berufungsverhandlung erklärte denn auch der Vater, dass er das Ponyreiten als relativ ungefährlich erachte (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). Er hielt Reiten als Sportart aber grundsätzlich weiterhin als gefährlich, und wies auf die Problematik hin, wenn die Tochter dereinst aus dem „Ponyreiten“ herauswachse. Es kann der Mutter allerdings heute nicht bereits deshalb vorsorglich verboten werden, die Tochter Pony reiten zu lassen, weil diese vielleicht später gefährlicheren Reitsport betreiben möchte, zumal Kinder im Primarschulalter durchaus verschiedene Freizeitaktivitäten ausprobieren, bevor sie sich dann festlegen.

3.4.4.5  Es ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass die Mutter in Anwendung von Art. 301 Abs. 1bis ZGB allein entscheiden kann, dass die Tochter Pony reiten darf zu den Zeiten, in denen sie von ihr betreut wird. Der Vater ist demgegenüber nicht verpflichtet, die Tochter zum Ponyreiten zu bringen, wenn er für die Betreuung der Tochter verantwortlich ist. Insoweit ist die vorsorgliche Massnahme vom 19. Februar 2020 nicht zu bestätigen und der Antrag des Vaters, die Mutter sei anzuweisen, die Tochter vom Reiten abzumelden, ist abzuweisen.

3.4.4.6  Gemäss der Mutter war das Reiten ein grosser Wunsch der Tochter und bereiteten der Kontakt mit den Pferden und das Reiten ihr sehr grosse Freude (Eingabe der Beiständin vom 3. Dezember 2019 [act. 10 des Appellationsgerichts] S. 2). Die Pferde hätten sie sehr ausgeglichen und glücklich gemacht (E-Mail der Mutter vom 21. Oktober 2019 [act. 18 des Appellationsgerichts]; vgl. auch Aktennotiz betreffend Kinderanhörung). Es mache die Tochter traurig, dass sie nicht mehr reiten dürfe. Die Mutter reichte eine Zeichnung ein, welche die Tochter als Reaktion auf das mit dem Entscheid des Verfahrensleiters vom 19. Februar 2020 ausgesprochene vorsorgliche Reitverbot angefertigt habe; im Vordergrund ist ein weinendes Mädchen und im Hintergrund ein weinendes Pferd zu sehen (act. 34/7; vgl. auch Aktennotiz Kindesanhörung S. 2 f.). Allgemein werden Reiten diverse positive Auswirkungen auf Kinder attestiert (vgl. https://www.familienhandbuch.de/babys-kinder/erziehungsfragen/kinder-tiere/Reitenfuerkinder.php [besucht am 17. Januar 2020; act. 18 des Appellationsgerichts]).

3.4.4.7  Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass das von der Tochter betriebene Ponyreiten keine Risikosportart darstellt, dass Reiten einem grossen Wunsch der Tochter entspricht und positive Auswirkungen auf diese hat und dass diese sehr bedauert hat, nach dem Entscheid des Appellationsgerichts vom 19. Februar 2020 nicht mehr reiten zu dürfen. Dennoch ist die grundsätzliche Ablehnung des Reitens durch den Vater angesichts der damit verbundenen Risiken objektiv nachvollziehbar und jedenfalls kein Grund, der Mutter die alleinige elterliche Sorge zuzuteilen. Es ging dem Vater offensichtlich einzig darum, die Tochter vor Unfällen und gravierenden Verletzungen zu schützen. Weiter ergibt sich aus der elektronischen Kommunikation, dass er seine Bedenken gegenüber dem Reiten im Oktober 2019 sachlich mitgeteilt und der Mutter vorgeschlagen hat, gemeinsam mit der Tochter eine ungefährliche, geeignete sportliche Aktivität auszusuchen (act. 18 des Appellationsgerichts S. 205 ff.). Er opponierte offenbar dann vehement gegen das Reiten, nachdem ihm die Tochter erzählt hatte, eine Kursteilnehmerin sei vom Pferd gefallen (vgl. act. 18 des Appellationsgerichts S. 267 ff.).

3.4.5      Die Mutter macht unter Hinweis auf einen Vorfall vom 21. November 2019, wo der Vater vergessen habe, die neuen Kleider der Tochter einzupacken, und diese erst beim nächsten Besuch am 27. November 2019 habe mitgeben wollen respektive die Mutter gebeten habe, diese bei ihm abzuholen (vgl. E-Mails der Mutter und des Vaters vom 21. November 2019 [act. 3/12 des Appellationsgerichts]), geltend, der Vater könne sein Verhalten nicht an den Bedürfnissen der Tochter orientieren, weil es ihm egal sei, wenn diese ihre Lieblingskleider nicht anziehen könne (Berufung S. 11). Der Entscheid des Vaters, einzig für die umgehende Ablieferung der Lieblingskleider nicht erneut den Weg von [...] nach [...] und zurück unter die Räder zu nehmen, ist zwar aus seiner Perspektive nachvollziehbar, insbesondere vor dem Hintergrund, dass er seit Jahren die Tochter jeweils holt und bringt, mit ganz vereinzelten Ausnahmen. Für die Tochter war es aber zweifellos unangenehm, wenn sie ihre Sachen nicht vollständig bei sich hatte. Insgesamt kann jedoch auch aus diesem Vorfall offensichtlich nicht abgeleitet werden, der Vater könne sein Verhalten nicht an den Bedürfnissen der Tochter orientieren.

3.4.6      Zusammenfassend ist insoweit festzuhalten, dass beide Elternteile in der Lage sind, die elterliche Sorge für die Tochter pflichtgemäss auszuüben.

3.5         Ernstliches Kümmern um die Tochter

Die Behauptung der Mutter, der Vater kümmere sich nicht ernstlich um die Tochter (Berufung S. 11), ist nicht begründet und aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar.

3.6         Keine gröbliche Verletzung der Pflichten der Eltern gegenüber der Tochter

Die Mutter macht geltend, der Vater verletze seine Pflichten gegenüber der Tochter gröblich, indem er die Zahlung der ihr zustehenden Unterhaltsbeiträge verweigere (Berufung S. 11). Dem Debitoren-Kontoauszug des kantonalen Sozialamts Basel-Landschaft vom 26. November 2019 für die Zeit vom 1. Februar bis 1. Dezember 2019 (act. 3/4 des Appellationsgerichts) ist zu entnehmen, dass die Unterhaltsbeiträge bevorschusst werden und dass der Vater die Unterhaltsbeiträge regelmässig nicht bis zum letzten Tag des Vormonats und teilweise auch nicht bis zum letzten Tag des laufenden Monats bezahlt hat, obwohl die Unterhaltsbeiträge gemäss der Vereinbarung vom 27. Februar 2019 vorauszahlbar sind (vgl. dazu angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. XXVI). Von einer Verweigerung der Zahlung der Unterhaltsbeiträge kann hier indes nicht die Rede sein. Der Saldo war am 12. und 15. April sowie 8. Mai 2019 ganz ausgeglichen und am 22. August 2019 fast ausgeglichen (minus CHF 150.-). Per 1. Dezember 2019 hat der Saldo minus CHF 9‘350.– betragen, was in etwa den Unterhaltsbeiträgen für drei Monate entspricht. Am 6. Februar 2020 stellte das kantonale Sozialamt ein Betreibungsbegehren für die Unterhaltsbeiträge im Gesamtbetrag von CHF 12‘450.– (Juli 2019 CHF 150.– Restforderung, September 2019 CHF 50.– Restforderung, sowie monatlich je CHF 2‘850.– zuzüglich Kinderzulagen CHF 200.– von Oktober 2019 bis Februar 2020). Gemäss Angaben der Mutter an der Berufungsverhandlung ist dieser Ausstand nicht beglichen. Der Vater hat erklärt, er sei bemüht, die Forderung zu begleichen, befinde sich aber finanziell in einer ausserordentlich schwierigen Situation, auch wegen des Coronavirus, und müsse sich vor Zivilgericht noch wegen der Neuregelung des Unterhalts vernehmen lassen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, 9). Damit ist belegt und unbestritten, dass der Vater seine Unterhaltspflicht verletzt hat. Es kann aber diesbezüglich nicht von einer gröblichen Pflichtverletzung gesprochen werden. Im Übrigen wäre selbst eine gröbliche Verletzung der Unterhaltspflicht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht per se ein Grund für die alleinige elterliche Sorge (vgl. oben E. 3.3.2). Einer Säumnis und Pflichtverletzung bei der Leistung von Unterhaltsbeiträgen lässt sich nicht angemessen mit einer Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an den anderen Elternteil begegnen. Im Gegenteil dürfte sich die Zahlungsmoral und –fähigkeit einer unterhaltspflichtigen Person durch den Verlust der elterlichen Sorgen gerade nicht verbessern lassen, sondern eher verschlechtern. Der Umstand, dass der Vater seine Unterhaltspflicht gegenüber der Tochter nicht immer korrekt erfüllt hat, ist nach dem Gesagten kein Grund für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Mutter.

3.7         Kein schwerwiegender Dauerkonflikt und keine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit der Eltern

3.7.1      Bereits im Verfahren vor der KESB des Kantons Basel-Stadt machte die Mutter mit Stellungnahme vom 23. Mai 2016 geltend, die Eltern seien zurzeit zu einer tragfähigen Kommunikation nicht in der Lage und könnten sich in den grundlegendsten Dingen nicht einigen. Die gemeinsame elterliche Sorge würde deshalb dazu beitragen, dass sie sich über weitere Angelegenheiten streiten könnten, was dem Kindeswohl abträglich sei (act. 74/2 des Zivilgerichts Ziff. 4). Die KESB des Kantons Basel-Stadt erwog in der Begründung ihres Entscheids vom 9. Juni 2016, mit dem sie, auf entsprechenden Antrag des Vaters, den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge für die Tochter übertrug, die Eltern befänden sich in einem erheblichen Trennungskonflikt und seien sich nicht nur über die gemeinsame elterliche Sorge uneins, sondern auch über die Betreuungsanteile und den Unterhalt. Dies sei bei einer Trennung keine Seltenheit. Von Streitigkeiten in einer Trennungssituation könne jedoch nicht auf einen langandauernden Elternkonflikt oder qualifizierte Kommunikationsunfähigkeit geschlossen werden. Vielmehr sei aus den Akten ersichtlich, dass die Eltern nach wie vor schriftlich miteinander kommunizierten (act. 74/4 des Zivilgerichts E. I.4). Ein schwerwiegender Elternkonflikt oder anhaltende Kommunikationsunfähigkeit könnten vorliegend somit allenfalls wesentliche Änderungen der Verhältnisse darstellen, wenn sie sich entgegen den Erwartungen der KESB als dauerhaft erwiesen hätten. Dies ist hier aber nicht der Fall. Aus den Akten ergibt sich zwar, dass die Eltern sich seit längerem und weiterhin in einem erheblichen Konflikt befinden, der die Tochter auch belastet, und dass die Kommunikationsund Kooperationsfähigkeit zwischen den Eltern beeinträchtigt ist. Das Zivilgericht hat denn auch richtig festgestellt, dass zwischen den Eltern seit ihrer Trennung um den Jahreswechsel 2015/2016 ein ausgeprägter Konflikt bestehe, der ihre Kommunikation und gegenseitige Information ernsthaft beeinträchtige (angefochtener Entscheid E. 4b). Es liegt jedoch weder ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt noch eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit vor.

3.7.2      Gemäss dem Gutachten vom 27. August 2018 schien die Tochter in den elterlichen Konflikt, der massive Vorwürfe gegenüber dem jeweils anderen Elternteil beinhaltet habe, in der Weise involviert gewesen zu sein, dass sie zumindest ein Bewusstsein für die unterschiedlichen Positionen der Eltern zu haben schien. Dies habe sich im Rahmen der Begutachtung daran gezeigt, dass sie ihr ansonsten ungezwungenes Verhalten abzulegen schien, als sie auf die familiäre Situation angesprochen worden ist. Insgesamt hätten sich bereits Anzeichen eines Loyalitätskonflikts gezeigt. Ausserdem habe die Fähigkeit zur Kooperation zwecks konstruktiver Lösung der elterlichen Konflikte bei beiden Elternteilen deutlich eingeschränkt erschienen und sei eine direkte Kommunikation über zentrale Aspekte der Lebensgestaltung der Tochter nicht erfolgt (Gutachten S. 31 f.). Während der Begutachtung seien tiefgehende Differenzen hinsichtlich grundsätzlicher Entscheide für die Tochter (z.B. Entwicklungsstand der Tochter, weitere Schulung der Tochter, Notwendigkeit einer Drittbetreuung) zwischen den Eltern deutlich geworden und beide Elternteile hätten hinsichtlich der Fähigkeit, die Perspektive der Tochter einzunehmen, bisweilen eingeschränkt erschienen (Gutachten S. 33). Der Vater habe eine Privatschule gewollt, in der die Tochter tagsüber betreut werde, die Mutter habe eine öffentliche Schule und keine Drittbetreuung gewollt (vgl. Gutachten S. 14, 21 und 29). Gemäss den Gutachterinnen erschien es im Zeitpunkt der Begutachtung nicht vorstellbar, dass es den Eltern in nützlicher Frist gelingen könnte, wichtige Absprachen bezüglich der Tochter zu treffen, woraus dieser Nachteile erwachsen könnten (Gutachten S. 35).

Auch gemäss den Feststellungen der bisherigen Kindesvertreterin bestand zwischen den Eltern ein grosser Konflikt, den die Tochter mitbekommen hat und der sie belastet und gestört hat. Ansonsten gehe es ihr aber gut. Das Besuchs- und Ferienrecht klappe gut. Die Tochter sei ein „fröhliches und aufgestelltes Mädchen“. Sie sei belastet, habe aber keinen „psychischen Schaden“. Auch ging die frühere Kindesvertreterin offensichtlich davon aus, dass die Eltern die für die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut erforderliche Kommunikationsfähigkeit und Bereitschaft aufbringen könnten (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 4, 9). Sie wies insbesondere darauf hin, dass die gegenseitige Information z.B. bezüglich der Schule funktioniere (Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 3 f., 7).

Gemäss den telefonischen Angaben von Dr. med. E____ vom 16. September 2019 gegenüber dem Verfahrensleiter der Vorinstanz belastete der Elternkonflikt die Tochter stark. Die Tochter habe nicht über den Konflikt sprechen wollen, was Ausdruck eines Loyalitätskonflikts sei. Der Tochter gehe es aus psychologischer Sicht trotz des Elternkonflikts aber erstaunlich gut (Verfahrensprotokoll des Zivilgerichts S. 49; vgl. Verhandlungsprotokoll vom 18. September 2019 S. 2; angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. XXXIII).

Gemäss den Angaben der Beiständin sind die Fronten zwischen den Eltern sehr verhärtet und sind viele Konfliktpunkte noch nicht verarbeitet und hätten bisher in den nach jeweils kurzer Zeit abgebrochenen Mediationen nicht geklärt werden können (vgl. act. 10 des Appellationsgerichts S. 1 f.; act. 34/2 des Appellationsgerichts S. 2; Protokoll Berufungsverhandlung S. 15 ff.). Die ersten drei Gespräche habe sie mit den Eltern gemeinsam abgehalten, ab Mai 2019 habe sie mit den Eltern nur noch Einzelgespräche führen können. Die Gründe dafür hätten darin bestanden, dass die gemeinsamen Gespräche aufgrund des Verhaltens beider Elternteile eskaliert seien und dass sich die Mutter geweigert habe, an gemeinsamen Gesprächen mit dem Vater und der Beiständin teilzunehmen, was sie (die Beiständin) angesichts der Dynamik der gemeinsamen Gespräche nachvollziehen könne. Die Konflikte mit dem Vater, der in Gesprächen ausfällig, hochemotional, aggressiv und sehr unangenehm auftreten könne, würden ihr (der Beiständin) zusetzen. Andererseits hätte die Mutter manchmal auf stur geschalten, d.h. sie sei auf dienliche und mögliche Kompromisse nicht eingegangen, mit dem Hinweis, der Vater mache dies jeweils auch so (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 16). Unterdessen beantragte die Beiständin, aus ihrem Mandat entlassen zu werden (vgl. dazu auch act. 34/2 des Appellationsgerichts, S. 16). Die Gründe dafür bestehen gemäss ihren Angaben darin, dass sie zum einen das Mandat nur sinnvoll weiterführen könne, wenn beide Elternteile bereit seien, mit ihr zusammen zu arbeiten, was der Vater dezidiert nicht mehr wolle, und dass sie sich zum andern derartigen Eskalationen nicht weiter aussetzen wolle (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16). Aus den von der Beiständin geschilderten Umständen kann nicht geschlossen werden, dass die Eltern auch nach einem rechtskräftigen Gerichtsentscheid nicht mit der bisherigen Beiständin oder einer neuen Beistandsperson kooperieren würden. Mit E-Mail vom 21. Oktober 2019 (act. 10/1 des Appellationsgerichts; act. 18 des Appellationsgerichts S. 20 f.) lud die Beiständin beide Elternteile zu einem gemeinsamen Gespräch am 11. November 2019 ein. Mit E-Mail vom gleichen Tag (act. 10/1 des Appellationsgerichts; act. 18 des Appellationsgerichts S. 20) erklärte die Mutter sinngemäss, dass sie mit dem Entscheid über das weitere Vorgehen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Gerichtsentscheids warten wolle. Zumindest ein Grund für die in letzter Zeit ungenügende Kooperation der Mutter mit der Beiständin bestand somit gemäss den eigenen Angaben der Mutter im Fehlen eines rechtskräftigen Entscheids. Die Ablehnung der Beiständin durch den Vater dürfte zumindest teilweise auch auf seine Enttäuschung darüber zurückzuführen sein, dass der Entscheid des Zivilgerichts aufgrund der Berufung der Mutter noch nicht hat umgesetzt werden können. Dementsprechend geht auch die Beiständin davon aus, dass ein definitiver Gerichtsentscheid zu einer Beruhigung führen wird, wenngleich sie befürchtet, dass es immer wieder zu Konflikten zwischen den Eltern kommen werde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16). Ein Wechsel der Beistandsperson würde nicht bedeuten, dass die Besuchsrechts- und Erziehungsbeistandschaft als solche gescheitert wäre.

In ihrer Eingabe vom 17. April 2020 beantragt die Mutter den Beizug der Akten der KESB-[...] mit der Begründung, daraus werde deutlich, dass auch ein Wechsel der Mandatsperson nichts bringen würde, weil eine Kooperation mit dem Vater schlicht nicht möglich sei (act. 33 des Appellationsgerichts S. 9). In den Akten des vorliegenden Verfahrens befinden sich insbesondere eine umfangreichte E-Mail-Korrespondenz zwischen der Beiständin und den Eltern, eine Eingabe der Beiständin vom 3. Dezember 2019 und ein Bericht der Beiständin vom 25. Februar 2020. Zudem wurden die Beiständin sowie die Eltern in der Verhandlung des Appellationsgerichts befragt. Gestützt auf diese und weitere in den Akten befindliche Beweismittel ist das Gericht überzeugt, dass eine Kooperation des Vaters und der Mutter mit der bisherigen Beiständin oder einer neuen Mandatsperson nach einem rechtskräftigen Gerichtsentscheid möglich sein wird. An dieser Überzeugung vermöchten zusätzliche Angaben in den Akten der KESB [...] nichts zu ändern. Der Beweisantrag ist deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. Ausserdem hätte die Mutter ja allfällige ihr relevant scheinende Aktenstücke der KESB im Berufungsverfahren einreichen können.

Die neue Kindesvertreterin legte an der Berufungsverhandlung dar, dass die Tochter gerne Zeit mit ihrer Mutter und ihrem Vater verbringe und sich der Spannungen zwischen ihren Eltern bewusst und darauf bedacht sei, nichts zu sagen, dass sie ins Spannungsfeld der Eltern bringen könnte. Sie führte weiter – allerdings bezüglich der alternierenden Obhut – aus, dass die aus Kindersicht notwendige Kooperation und Übereinstimmung zwischen den Eltern für die alternierende Obhut respektive das wöchentliche Wechselmodell vorliegend nicht im Ansatz vorhanden seien (vgl. Plädoyer S. 4, 5). Sie hielt aber fest, dass vorliegend „sicher kein Fall für den Entzug der elterlichen Sorge“ gegeben sei, wie dies die Mutter beantrage (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 26).

Bei der gerichtlichen Anhörung der Tochter ist auch klargeworden, dass das offene und zugängliche Mädchen durch den elterlichen Konflikt belastet wird und diesem möglichst ausweichen will (vgl. Aktennotiz Kindesanhörung).

Es ist somit davon auszugehen, dass die Eltern sich seit Jahren in einem Konflikt befinden, dass ihre Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit beeinträchtigt ist und dass die gemeinsame Tochter dadurch belastet wird, wobei es ihr nach Auffassung verschiedener Fachpersonen – namentlich Dr. med. E____ und die Kindesvertreterinnen - trotz dieser Belastung gut gehe.

3.7.3      Es ist aber auch festzustellen, dass es den Eltern jedenfalls teilweise gelungen ist, sich – trotz ursprünglich unterschiedlicher Vorstellungen – in Bezug auf wichtige Belange der Tochter zu einigen. So sind sie der Empfehlung der Kindergartenlehrpersonen zur Einschulung der Tochter in der Einführungsklasse der öffentlichen Schule in [...] gefolgt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 5, 10) und fanden sie bei der vorsorglichen Regelung des persönlichen Verkehrs und des Unterhalts in der Vergangenheit durchaus einvernehmliche Lösungen. Anlässlich der Vergleichsverhandlung des Zivilgerichtspräsidenten vom 25. September 2018 vereinbarten die Eltern und die Tochter, vertreten durch die bisherige Kindesvertreterin, unter anderem, dass die Tochter ab den Herbstferien 2018 den Kindergarten an ihrem Wohnsitz in [...] besucht, dass das bisherige Besuchs- und Ferienrecht des Vaters mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2018 ausgeweitet wird und dass die Eltern mittelfristig eine Lösung anstreben, wonach die Tochter etwa zu gleichen Teilen von beiden Elternteilen betreut wird. Für die Umsetzung des vereinbarten Besuchsrechts war zwar die Einsetzung einer Besuchsrechtsbeiständin erforderlich. Mit ihrer Unterstützung konnten aber nicht nur das Ferien-, sondern nach anfänglichen Schwierigkeiten auch das Besuchsrecht vollumfänglich umgesetzt werden (vgl. dazu eingehend unten E. 4.6.3). Anlässlich der Vergleichsverhandlung des Zivilgerichtspräsidenten vom 27. Februar 2019 vereinbarten die Eltern und die Tochter, vertreten durch die bisherige Kindesvertreterin, dass der Vater der Mutter an den Unterhalt der Tochter in teilweiser Abänderung bzw. Anpassung des Entscheids des Appellationsgerichts vom 13. April 2017 (ZB.2016.44) mit Wirkung ab März 2019 vorsorglich einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘850.– zuzüglich CHF 200.– Kinderzulagen bezahlt (Ziff. 1), und regelten unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 25. September 2018 einvernehmlich, welche Ferienwochen die Tochter im Jahr 2019 beim Vater verbringt (Ziff. 3) (vgl. dazu Verfahrensprotokoll Zivilgericht S. 18 ff. und 36 ff.). Damit erwiesen sich die Eltern in der Vergangenheit durchaus als fähig und gewillt, sich über wichtige Kinderbelange, etwa den persönlichen Verkehr und andere wesentliche Fragen (Kindergarten und Schule), zu einigen, wenn sie dafür auch der Unterstützung engagierter Drittpersonen, wie namentlich der Beiständin und des Zivilgerichtspräsidenten, bedurften. Für das Jahr 2020 konnten sich die Eltern mit Unterstützung der Beiständin nur, aber immerhin, auf 30 von 42 Ferientagen einigen, welche die Tochter gemäss der vorsorglichen Regelung vom 25. September 2018 zusammen mit dem Vater verbringt (vgl. E-Mail des Vaters vom 13. November 2019 [act. 3/13 des Appellationsgerichts]; E-Mail der Mutter vom 27. November 2019 [act. 3/13 des Appellationsgerichts]; E-Mail der Beiständin vom 27. November 2019 [act. 3/13 des Appellationsgerichts]; Eingabe der Beiständin vom 3. Dezember 2019 [act. 10 des Appellationsgerichts] S. 3). Das Ferienrecht des Vaters in den Fasnachts- und Sommerferien 2020 musste der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident mangels einer Einigung für die Fasnachtsferien und mangels einer vollständigen Einigung für die Sommerferien mit vorsorglichen Massnahmen regeln (vgl. Verfügung vom 22. Januar 2020; Entscheid vom 19. Februar 2020). Betreffend die zukünftige Regelung des persönlichen Verkehrs herrscht zwischen den Eltern aktuell Uneinigkeit. Darüber ist im vorliegenden Verfahren zu entscheiden.

Im Übrigen zeigen die vom Vater eingereichten Ausdrucke der elektronischen Kommunikation zwischen den Eltern per SMS und iMessage aus der Zeit von Anfang Mai bis Anfang Dezember 2019, dass die Eltern noch 2019 regelmässig Informationen betreffend die Schule und auch über Hausaufgaben ausgetauscht haben (vgl. (act. 18 des Appellationsgerichts, S. 172, 174, 176, 184 f., 188-190, 212, 219, 221-223, 234 f., 247 f. und 291 f.) – obwohl in dieser Zeit gemeinsame Gespräche bei der Beiständin nicht möglich gewesen sind (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). Die Ausdrucke beweisen zudem, dass die Eltern betreffend die Tochter intensiv kommuniziert haben. Der Tonfall der Kommunikation ist zu einem Grossteil sachlich und teilweise sogar freundlich und humorvoll (vgl. statt vieler act. 18 des Appellationsgerichts S. 187 f., 245 f. und 304 f.). Gelegentlich äusserten sich allerdings beide Elternteile etwas enerviert und abwertend über den anderen Elternteil. Die Eltern tauschten auch regelmässig Fotos der Tochter aus und kommentierten diese teilweise bewundernd oder lobend (act. 18 des Appellationsgerichts S. 114-117, 120-124, 130-160, 162, 188, 200-202, 212-216, 220 f., 224, 238, 251 f., 264 f., 272-274, 281-284, 293-295 und 305). Wie bereits erwähnt tauschten sie regelmässig Informationen betreffend die Schule aus (vgl. act. 18 des Appellationsgerichts S. 172, 174, 185, 188 ff., 212, 219, 221-223, 234 f., 247 f., 291 f.). Sie tauschten sich auch über gesundheitliche Probleme der Tochter und deren Behandlung (act. 18 des Appellationsgerichts S. 168, 190-195, 260-264 [Kieferorthopädie] und 295-298), Impfungen der Tochter (act. 18 des Appellationsgerichts S. 181-184 und 236 f.), die Ernährung der Tochter (z.B. act. 18 des Appellationsgerichts S. 128 f.) sowie alltägliche und organisatorische Dinge wie den Kauf von Schultüten (act. 18 des Appellationsgerichts S. 165 f.), den Kauf von Schuhen (act. 18 des Appellationsgerichts S. 118 und 253-260) und den Zeitpunkt, in dem der Vater die Tochter abholt (act. 18 des Appellationsgerichts S. 118 f.), aus. Die Eltern einigten sich ohne weitere Diskussionen darauf, dass die Tochter am Tag nach einem heftigen Sturz den Kindergarten nicht besucht (act. 18 des Appellationsgerichts S. 127 f.), und kamen nach einer Unterhaltung auch überein, dass der Vater Kleider für die Tochter bei der Mutter abholt (act. 18 des Appellationsgerichts S. 223-229 und 231 f.). Die Eltern hatten zwar Differenzen betreffend Besuchstage (act. 18 des Appellationsgerichts S. 163-165) und betreffend die Frage, ob Kleider vom Vater geholt oder von der Mutter gebracht werden sollen (act. 18 des Appellationsgerichts S. 279 f.), trugen diese aber durchaus sachlich aus. Betreffend die Frage, ob die Tochter reiten soll, wurden sie sich zwar nicht einig, legten sie einander aber zunächst noch sachlich die Gründe für ihre jeweilige Auffassung dar (vgl. act. 18 des Appellationsgerichts S. 204-210 und 267-272). Der Vater kritisierte, dass die Mutter der Tochter Biorindssalami als Pausenverpflegung mitgegeben hatte, weil verarbeitete Fleischprodukte krebserregend seien (vgl. act. 18 des Appellationsgerichts S. 274-278). Diesbezüglich scheint der Vater ausgesprochen vorsichtig und tritt der Mutter gegenüber belehrend auf, was diese verständlicherweise belastet (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Insgesamt ist festzustellen, dass die Eltern noch bis circa November 2019 via elektronische Medien angemessen und sachlich über wichtige Belange der Tochter kommuniziert und auch kooperiert haben. Aus den Chats zeigt sich auch, dass sie durchaus Anerkennung und Freude über den Umgang des jeweils anderen Elternteils mit der Tochter äussern können, was bei beiden eine gewisse Bindungstoleranz belegt (vgl. etwa act. 18 des Appellationsgerichts S. 121 und 144).

3.7.4      Seit circa Dezember 2019 – d.h. in etwa seit Beginn des Berufungsverfahrens – stellt sich die Situation allerdings anders dar. So kam es am 25. Dezember 2019 bei der Übergabe der Tochter zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen den Eltern, weil der Vater, gemäss seiner Angabe im Irrtum über die korrekte Rückgabezeit, die Tochter nicht rechtzeitig zurück zur Mutter brachte. Als die Mutter die Tochter mit ihrem Lebenspartner in [...] abholen wollte, eskalierte die Situation gemäss insoweit übereinstimmender Angaben. Die Eltern bezichtigen sich gegenseitig respektive den Partner der Mutter der Beschimpfungen etc. und gar der Drohungen. Laut Angaben des Vaters habe C____ bei diesem Vorfall geweint (vgl. zum ganzen Vorfall act. 15 des Appellationgerichts S. 2, act. 16/2 des Appellationsgerichts, act. 17 des Appellationsgerichts S. 8 f.). Beide Eltern behielten sich auch vor, Strafanzeigen zu erstatten, sahen indes beide davon ab (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 4, 7). In der Folge schaltete der Vater dann offenbar noch die Polizei ein, weil die Mutter während insgesamt gut zehn Stunden nicht auf seine Bitte reagiert habe, ihm mitzuteilen, wann er die Tochter anrufen könne. Immerhin hat es sich hier insoweit um eine Ausnahmesituation gehandelt, als die Mutter die Tochter am 25. Dezember 2019 offenbar zum ersten Mal in vier Jahren beim Vater abgeholt hat (vgl. act. 16/2 des Appellationsgerichts). In der E-Mail Korrespondenz zwischen den Eltern vom 25., 27. und 28. Dezember 2019 (act. 16/2 des Appellationsgerichts) ist der Ton der Mutter und des Vaters gehässig.

Zu weiteren Eskalationen – offenbar jeweils in Anwesenheit der Tochter – kam es am 21. und 29. Februar 2020 anlässlich der Wechsel der Tochter von der Mutter zum Vater und zurück (Besuchswochenende, Fasnachtsferien, vgl. dazu act. 27 ff. des Appellationsgerichts; Protokoll Berufungsverhandlung S.  4 f., 7 f.). Diese Ereignisse haben folgenden Hintergrund: Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 hatte der Verfahrensleiter als vorsorgliche Massnahme angeordnet, dass die Tochter die Fasnachtsferien von Sonntag 23. Februar 2020 bis und mit Sonntag 29. Februar 2020 mit dem Vater verbringe. Gemäss der allgemeinen vorsorglichen Regelung des persönlichen Verkehrs vom 25. September 2018 wäre die Tochter allerdings bereits von Freitag 21. Februar 2020, 12:00 Uhr, direkt nach der Schule, bis Montag früh vom Vater betreut worden. Nach Auffassung des Vaters fand die allgemeine Besuchsregelung bisher auch auf Wochenenden, an denen Ferien begonnen haben, Anwendung (Eingabe vom 2. März 2020 [act. 27 des Appellationsgerichts] S. 1), während die Mutter den Standpunkt vertritt, die allgemeine Besuchsregelung sei bisher auf Wochenenden, an denen Ferien begonnen haben, nicht angewendet worden (vgl. Eingabe vom 17. April 2020 [act. 33 des Appellationsgerichts] S. 7 und 10). Trotz regen E-Mail-Austauschs unter den Eltern, unter Einbezug des Stellvertreters der Beiständin, wurden sich die Eltern nicht einig, was nun gelte. Die Tochter war an jenem Tag nicht in der Schule respektive beim Schulumzug erschienen – welchen der Vater besuchen wollte –, weil sie krank r

ZB.2019.29 — Basel-Stadt Appellationsgericht 18.09.2019 ZB.2019.29 (AG.2020.386) — Swissrulings