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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.09.2016 ZB.2016.7 (AG.2016.647)

22 septembre 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·3,110 mots·~16 min·8

Résumé

Forderung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2016.7

ENTSCHEID

vom 22. September 2016

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____                                                                                    Berufungsklägerin

[...]                                                                                                            Beklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____                                                                                   Berufungsbeklagte

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 26. November 2015

betreffend Forderung

Sachverhalt

Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 26. August 2009 verkaufte die B____ (Berufungsbeklagte) der A____ (Berufungsklägerin) ein Grundstück zum Preis von CHF 58'000.– "payable directement, selon un arrangement à intervenir entre les parties". Das "arrangement" bestand nach übereinstimmenden Angaben der Parteien in einem Darlehen in Höhe des Kaufpreises an die Berufungsklägerin. In der Folge bestand zwischen den Parteien Unklarheit darüber, ob das Darlehen durch die Berufungsbeklagte selbst oder durch die personell mit ihr verbundene Erbengemeinschaft C____ (nachfolgend: die Erbengemeinschaft) gewährt worden war. Mit Schreiben vom 21. September 2011 kün­digte die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin den Darlehensvertrag per 31. De­zember 2011. Nachdem die Rückzahlung ausgeblieben war, betrieb die Berufungsbeklagte die Berufungsklägerin mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 5. August 2013 auf den Betrag von CHF 59'686.70 nebst Zins seit 10. Juli 2013 zuzüglich Betreibungskosten. Die Berufungsklägerin erhob am 7. August 2013 hiergegen Rechtsvorschlag.

Nachdem im Schlichtungsverfahren keine Einigung zwischen den Parteien hatte erzielt werden können, reichte die Berufungsbeklagte am 2. April 2014 beim Zivilgericht Klage gegen die Berufungsklägerin ein mit dem Begehren auf deren Verurteilung zur Zahlung von CHF 57'666.65 nebst Zins zu 5 % seit 29. April 2014 und Betreibungskosten von CHF 103.– sowie auf Beseitigung des Rechtsvorschlags in der gegen die Berufungsklägerin gerichteten Betreibung. Mit Entscheid vom 26. November 2015 hiess das Zivilgericht die Klage im Umfang von CHF 50'000.– zuzüglich Zins zu 1,25 % vom 6. September 2010 bis zum 21. Oktober 2015 und zu 5 % ab dem 22. Oktober 2015 gut. Die weitergehenden Rechtsbegehren wurden abgewiesen.

Gegen diesen Entscheid hat die Berufungsklägerin am 29. Februar 2016 Berufung erhoben mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und Abweisung der Klage. Die Berufungsbeklagte schliesst mit ihrer Berufungsantwort vom 13. Mai 2016 auf Abweisung der Berufung. Die Tatsachen und Parteivorbringen ergeben sich, soweit von Belang, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall hat die Berufungsbeklagte eine Forderung von CHF 57'666.65 eingeklagt. Die Berufungsklägerin hat vorinstanzlich die vollumfängliche Abweisung der Klage beantragt, an welchem Rechtsbegehren sie unverändert mit der Berufung festhält. Damit ist der fragliche Streitwert von CHF 10'000.– ohne Weiteres erreicht. Auf die fristund formgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten. Zuständig zu ihrer Beurteilung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).

2.

Strittig zwischen den Parteien war vor Zivilgericht, ob die Berufungsbeklagte zur Klage aktivlegitimiert sei. Die Berufungsklägerin hatte bestritten, dass die Berufungsbeklagte Gläubigerin der eingeklagten Darlehensforderung sei. Das Zivilgericht hat hierzu ausgeführt, dass beide Parteien zur Verwirrung beigetragen hätten. Auf Seiten der Berufungsbeklagten gebe es beispielsweise einen Kontoauszug vom 29. Sep­tember 2009, der im Gegensatz zu den von ihr eingereichten Abrechnungen ausdrücklich von der Erbengemeinschaft ausgestellt worden sei. Auch die Zinszahlungen für das Darlehen seien an die Erbengemeinschaft gegangen und nicht an die Berufungsbeklagte. Es wäre wünschbar gewesen, wenn die Berufungsbeklagte wenigstens nach der Nachfrage der Berufungsklägerin vom 11. Januar 2012, an wen sie zu leisten habe, für Klarheit gesorgt hätte. Die Verwirrung sei noch dadurch vergrössert worden, dass das Schreiben der Erbengemeinschaft vom 2. Oktober 2009 mit einem aktuellen Kontoauszug von derselben Person unterzeichnet worden sei, die auch im Namen der Berufungsbeklagten aufgetreten sei. Zu den unklaren Verhältnissen habe auch die Berufungsklägerin beigetragen. Auf ihrem eigenen Kontoauszug per 29. September 2009 sei nicht sie selbst, sondern ihr (einziges) Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift, D____, aufgeführt gewesen, und eine der Zinszahlungen sei auch von diesem persönlich geleistet worden. Die Berufungsklägerin habe das Darlehen nach ihrer Aussage jedoch in ihren Büchern geführt. Die übrigen Zahlungen seien auch aus ihrem Konto geleistet worden (angefochtener Entscheid, E. 2 S. 4 f.).

So oder so, so das Zivilgericht weiter, hätten diese Unsicherheiten die Berufungsklägerin jedoch nicht berechtigt, einfach gar keine Leistungen mehr zu erbringen. Habe sie die Kündigung des Darlehens durch die Berufungsbeklagte am 21. Septem­ber 2011 nicht anerkannt, wäre sie angesichts der bisherigen Mitteilungen verpflichtet gewesen, weiterhin die Zinszahlungen an die Erbengemeinschaft zu leisten. Spätestens mit der Zession der Darlehensforderung vom 24. August 2015 seien klare Verhältnisse geschaffen worden: Die Berufungsbeklagte sei Gläubigerin der Berufungsklägerin geworden, und diese habe mehrfach ihren Willen zum Ausdruck gebracht, das Darlehen zu kündigen. In ihrer Anfrage vom 11. Januar 2012 habe die Berufungsklägerin um Mitteilung ersucht, ob die Erbengemeinschaft die Kündigung gutheisse. Dies habe die Erbengemeinschaft spätestens mit der Abtretung der Forderung an die Berufungsbeklagte bestätigt, die ihren Kündigungswillen bereits bestätigt gehabt habe. Angesichts dieser Erklärungen der Berufungsbeklagten sei für die Berufungsklägerin nach Treu und Glauben klar ausgedrückt gewesen, dass das Darlehen mit der Zession nicht nur an die Berufungsbeklagte übertragen, sondern auch gekündigt gewesen sei (angefochtener Entscheid, E. 2 S. 5).

Mit Bezug auf den Kündigungstermin des Darlehens hat das Zivilgericht ausgeführt, dass mangels anderslautender Abreden die Kündigungsfrist von 6 Wochen gemäss Art. 318 OR zu beachten sei. Die Zessionserklärung sei der Berufungsklägerin am 8. September 2015 zugestellt worden, womit das Darlehen am 22. Oktober 2015 zur Rückzahlung fällig geworden sei. Hinsichtlich des Zinssatzes hat das Zivilgericht festgehalten, dass die Berufungsklägerin den ursprünglichen Zinssatz von 1,25 % anerkannt habe, eine nachfolgende Erhöhung auf 1,75 % jedoch bestritten sei und auch nicht auf konkludentes Einverständnis geschlossen werden könne. Die Berufungsbeklagte habe somit Anspruch auf den letzten unbestrittenen Saldo des Darlehens in Höhe von CHF 50'000.– zuzüglich Zins zu 1,25 % ab dem 6. Septem­ber 2010. Mit Bezug auf die Verzugszinsen hat das Zivilgericht erwogen, dass diese nicht bereits ab der ersten Kündigung eingefordert werden könnten. Klare Verhältnisse seien erst durch die Zession geschaffen worden, weshalb ein Verzugszins erst nach Ablauf der Kündigungsfrist ab Zession, d.h. ab dem 22. Oktober 2015, gefordert werden könne (angefochtener Entscheid, E. 2 S. 6).

Die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs hat das Zivilgericht damit begründet, dass die Berufungsklägerin am 8. August 2013 Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl vom 6. August 2013 erhoben habe, die Berufungsbeklagte ihr Schlichtungsgesuch aber erst am 25. August 2014 und damit nach Ablauf der Fortsetzungsfrist von einem Jahr gemäss Art. 88 SchKG eingereicht habe (angefochtener Entscheid, E. 2 S. 6).

3.

3.1      Die Berufungsklägerin rügt mit ihrer Berufung, dass das Zivilgericht in willkürlicher Weise die Frage offen gelassen habe, mit wem sie im August 2009 einen Darlehensvertrag geschlossen habe. Es müsse als erwiesen gelten, dass sie mit der Erbengemeinschaft einen Darlehensvertrag geschlossen habe. Die Abtretungserklärung der Erbengemeinschaft vom 24. August 2015 könne rechtlich nur als aufschiebend bedingte Zession qualifiziert werden. Diese entfalte ihre Wirkung, da eine Rückdatierung nicht vereinbart worden sei, erst mit Eintritt der Bedingung für die Zukunft. Die Darlehensforderung habe aufgrund der Formulierung der Zessionserklärung und nach dem Willen der Erbengemeinschaft erst auf die Berufungsbeklagte übergehen können, nachdem die Vorinstanz verbindlich festgestellt gehabt hätte, dass die Erbengemeinschaft im August 2009 der Berufungsklägerin ein Darlehen gegeben habe. Die Berufungsbeklagte wäre, da das Zivilgericht offen gelassen habe, wer ursprünglich Gläubigerin der Darlehensforderung gewesen sei, erst "eine logische Sekunde nach dem Sachentscheid" Gläubigerin der Darlehensforderung geworden. Im Moment des Sachentscheids sei die Berufungsbeklagte aber noch nicht aktivlegitimiert gewesen (Berufung, Rz 7 ff.). Selbst wenn man die Aktivlegitimation der Berufungsbeklagten im Zeitpunkt des Sachentscheids bejahen würde, wäre die Darlehensforderung, da die Zession nicht rückdatiert gewesen sei, am 26. Novem­ber 2015 noch nicht fällig gewesen. Erst mit der Eröffnung des Entscheids des Zivilgerichts seien klare Verhältnisse geschaffen worden. Ab diesem Zeitpunkt habe die Berufungsklägerin wissen können, dass die Berufungsbeklagte aufgrund der bedingten Zessionserklärung Gläubigerin der Darlehensforderung geworden sei. Die Kündigungsfrist von sechs Wochen hätte somit erst am 27. November 2015 zu laufen beginnen können (Berufung, Rz 31 ff.).

Die Berufungsbeklagte hält dafür, dass die Zession unbedingt per 24. August 2015 erfolgt sei. Selbst wenn man von einer suspensiv bedingten Abtretung ausgehen würde, sei sie rückwirkend auf dieses Datum hin in Kraft getreten (Berufungsantwort, Rz 5 und 9). Damit sei sie unabhängig von der Rechtsnatur der Zessionserklärung im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids auch aktivlegitimiert gewesen (Berufungsantwort, Rz 11). Die Frage, wer der Berufungsklägerin im August 2009 ein Darlehen gewährt habe, sei zwar berechtigt, für die Beantwortung der sich hier stellenden Frage aber nicht entscheidend. Sei die Berufungsbeklagte ursprüngliche Darleiherin gewesen, stehe ihre Aktivlegitimation und damit die Fälligkeit ihrer Forderung ausser Frage. Sei hingegen die Erbengemeinschaft ursprüngliche Darleiherin gewesen, so sei die Forderung mit Zession vom 24. August 2015 gültig auf die Berufungsbeklagte übertragen worden, unabhängig davon, ob die Abtretung suspensiv oder gar nicht bedingt gewesen sei (Berufungsantwort, Rz 7 und 12). Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Sachentscheids sei sie, die Berufungsbeklagte, Gläubigerin der Forderung gewesen (Berufungsantwort, Rz 17). Spätestens am 8. September 2015, d.h. mit Zugang der Zessionserklärung, sei die Berufungsklägerin über den wirksamen Gläubigerwechsel in Kenntnis gesetzt worden, und als unmittelbare Folge davon sei im selben Moment die Kündigung des Darlehens ausgesprochen worden. Die Kündigungsfrist von sechs Wochen habe am Tag darauf zu laufen begonnen. Das Darlehen sei daher bereits am 22. Oktober 2015, also vor dem Zeitpunkt des Entscheides durch die Vorinstanz, zur Rückzahlung fällig geworden (Berufungsantwort, Rz 21 f.).

3.2      Strittig ist vorliegend die Bedeutung der Zessionserklärung der Erbengemeinschaft vom 24. August 2015.

3.2.1   Die Berufungsklägerin macht geltend, dass die Darlehensforderung nur unter der aufschiebenden Bedingung an die Berufungsbeklagte abgetreten worden sei, dass das Zivilgericht annehme, dass es, wie von der Berufungsklägerin behauptet, die Erbengemeinschaft gewesen sei, welche ihr im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 26. August 2009 das Darlehen gewährt habe. Die Abtretungserklärung vom 24. August 2015 hat folgenden Wortlaut (Beilage zur Eingabe der Berufungsbeklagten an das Zivilgericht vom 4. September 2015):

"Die unterzeichnenden Erben bestätigen, dass die Erbengemeinschaft C____ der A____ nie ein Darlehen gewährt hat. Für den Fall, dass ein solches Darlehen durch das Zivilgericht Basel-Stadt wider Erwarten angenommen werden sollte, wird es hiermit unwiderruflich an die B____ abgetreten."

Bei der Abtretung resp. Zession (Art. 164 ff. OR) handelt es sich um ein Verfügungsgeschäft, mit welchem die Einwirkung auf ein bestehendes Recht grundsätzlich unmittelbar vollzogen wird (statt vieler Girsberger/Hermann, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar. Obligationenrecht I, 6. Auflage, Basel 2015, Art. 164 N 15 f.). Es ist zwar richtig, dass die Abtretung in der vorliegenden Erklärung unter dem Vorbehalt vorgenommen wird, dass das Zivilgericht wider Erwarten annehmen sollte, die Erbengemeinschaft habe der Berufungsklägerin ein Darlehen gegeben. Wie die Berufungsbeklagte richtig bemerkt (Berufungsantwort, Rz 5), ist für die Auslegung einer Willenserklärung nicht einfach auf ihren Wortlaut allein abzustellen. Da auch für die Auslegung einer Zessionserklärung grundsätzlich die Regel von Art. 18 Abs. 1 OR massgeblich ist (Spirig, in: Zürcher Kommentar. Obligationenrecht, Art. 164–174, Zürich 1993, Vorbemerkungen zu Art. 164–174 N 21), bestimmt sich ihr Inhalt, soweit ein übereinstimmender wirklicher Parteiwille nicht feststeht, über den Wortlaut hinaus nach dem Zusammenhang und den gesamten Umständen, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie abgeben worden sind und wie die Erklärung nach dem Vertrauensprinzip objektiv verstanden werden durfte und musste (vgl. BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666). Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte (BGE 132 III 24 E. 4 S. 27 f. mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist daher zu eruieren, wie die Berufungsklägerin die Abtretungserklärung vom 24. August 2015 in guten Treuen hat verstehen dürfen. Dabei ist, wie von der Berufungsbeklagten geltend gemacht wird (Berufungsantwort, Rz 5), auch der Zusammenhang zu beachten, in welchem die Erklärung abgegeben worden ist.

3.2.2   Strittig war im vorliegenden Fall nicht die Tatsache, dass der Berufungsklägerin ein Darlehen gewährt worden war, sondern die Frage, von wem dieses Darlehen gewährt worden war und demgemäss wer Gläubiger der entsprechenden Forderungen ist. Die Berufungsklägerin hatte sich wiederholt dahingehend geäussert, dass die Erbengemeinschaft Darlehensgeberin gewesen sei, während sich die Berufungsbeklagte und die Erbengemeinschaft auf den Standpunkt gestellt hatten, dass die Berufungsbeklagte das Darlehen gegeben habe. Im erstinstanzlichen Schriftenwechsel stand diese Streitfrage im Vordergrund. Die Berufungsbeklagte weist zu Recht darauf hin, dass die genannte Zessionserklärung im Hinblick auf die Lösung dieser Streitfrage abgefasst worden sei (Berufungsantwort, Rz 5). In dieser Erklärung hielt die Erbengemeinschaft einerseits an ihrer Rechtsauffassung fest, wonach ihrer Ansicht nach nicht sie das Darlehen gewährt habe. Gleichzeitig trat sie für den Fall, dass das Zivilgericht entgegen dieser Ansicht von der Darlehensgewährung durch sie ausgehe, die Darlehensforderung an die Berufungsbeklagte ab. Entgegen den Ausführungen der Klägerin kann keine Rede davon sein, dass die Abtretung erst im Zeitpunkt erfolgen sollte, in welchem das Zivilgericht entscheiden würde, dass das Darlehen von der Erbengemeinschaft gegeben worden sei. Vielmehr erfolgte die Abtretung nur für den Fall, dass das Zivilgericht diese Ansicht vertreten sollte. Mit der Formulierung, dass die Forderung unter dieser Voraussetzung "hiermit unwiderruflich an die B____ abgetreten" werde, wurde auch für Drittadressaten unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass die Abtretung in diesem Fall unmittelbar verfügt werde. Es handelt sich somit nicht um eine Abtretung unter einer aufschiebenden Bedingung, sondern um die unmittelbar wirksame Abtretung einer eventuell der Zedentin zustehenden Forderung.

Die Konstellation ist mit derjenigen vergleichbar, welche das Bundesgericht im Entscheid BGer 4A_232/2014 vom 30. März 2015 zu beurteilen hatte. In diesem Fall hatte die Zedentin einerseits erklärt, dass ihrer Ansicht nach eine Forderung bereits auf die Zessionarin übergegangen sei. "Um jeden Zweifel zu beseitigen", würden hiermit die Ansprüche an Zessionarin abgetreten, soweit diese Ansprüche noch der Zedentin zustehen sollten. Das Bundesgericht hat dazu in E. 7.2 ausgeführt (nicht publiziert in BGE 141 III 106):

"Die Zession erfolgte für den Fall, dass die Forderung der Zedentin noch zusteht. Die Zedentin hatte offensichtlich den Willen, diese Eventualforderung abzutreten. Dass eine Forderung im Zeitpunkt des Verfügungsgeschäfts (Zession) (noch) nicht besteht, hindert die Gültigkeit der Zession nicht; daher sind künftige oder bedingte Forderungen abtretbar (…). Umso mehr ist eine Forderung abtretbar, die nach der vorinstanzlichen Feststellung der Zedentin im Zeitpunkt der Zession tatsächlich zustand, und die Zedentin einzig unsicher war, ob dies durch das Gericht auch so festgestellt werde."

Dies muss analog auch für den vorliegenden Fall gelten, in welchem die Zedentin der Ansicht war, dass die Forderung nicht ihr zustehen würde, diese aber für den Eventualfall, dass das Gericht dies anders sehen würde, an die Zessionarin abtrat. Mit ihrer Zessionserklärung brachte die Erbengemeinschaft auch für die Berufungsklägerin verständlich den Willen zum Ausdruck, die Forderung für den Eventualfall abzutreten, dass diese tatsächlich der Erbengemeinschaft zustehen sollte.

Es ist zwar richtig, dass die Zession unter den Vorbehalt gestellt wurde, dass das Gericht der Ansicht sein sollte, dass das Darlehen ursprünglich von der Erbengemeinschaft gewährt worden sei. Allerdings ist entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin (Berufung, Rz 9 ff.) damit keine aufschiebende Bedingung bis zu einem entsprechenden Erkenntnisentscheid des Zivilgerichts verbunden. Eine solche aufschiebende Wirkung der Zessionserklärung folgt weder aus dem Wortlaut, welcher lediglich auf die Meinung des Zivilgerichts und nicht dessen Festlegung in einem Entscheid abstellt, noch aus dem Sinn der Erklärung, welche darauf gerichtet war, die Aktivlegitimation der Berufungsbeklagten auch für den Fall zu sichern, dass die Berufungsbeklagte mit ihrem Hauptargument, wonach die Forderung bereits ursprünglich ihr zugestanden hatte, nicht durchdringen würde.

Die Berufungsklägerin weist zu Recht darauf hin, dass das Zivilgericht in seinem Entscheid nicht explizit entschieden habe, ob die Darlehensforderung (vor der erwähnten Zession) der Berufungsbeklagten zugestanden hat oder der Erbengemeinschaft (Berufung, Rz 16). Entgegen den Ausführungen der Berufungsbeklagten war ein solcher Entscheid aber gar nicht notwendig. Für die Gutheissung der Klage war und ist entscheidend, dass die Berufungsbeklagte in Bezug auf die eingeklagte Forderung aktivlegitimiert ist. Dies ist einerseits der Fall, wenn sie (wie von der Berufungsbeklagten und auch von der Erbengemeinschaft geltend gemacht) von Anfang an Gläubigerin der Darlehensforderung war oder wenn andererseits (wie von der Berufungsklägerin behauptet) die Forderung zwar ursprünglich der Erbengemeinschaft zustand, von dieser aber wirksam abgetreten worden ist. Unter diesen Umständen durfte das Zivilgericht die Frage, ob die Forderung ursprünglich der Berufungsbeklagten zustand oder erst mit der Zession auf sie überging, offen lassen.

Dem Entscheid des Zivilgerichts ist allerdings zu entnehmen, dass es (im Sinne der Vorbringen der Berufungsklägerin) tatsächlich zum Schluss gekommen ist, dass die Forderung erst mit der Zession auf die Berufungsbeklagte überging, da ansonsten der Verzugszins nicht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist ab Zession festgelegt worden wäre (angefochtener Entscheid, E. 2 S. 6). Implizit ist das Zivilgericht zum Schluss gekommen, dass das Darlehen ursprünglich von der Erbengemeinschaft gewährt worden war.

3.3      Die Berufungsklägerin bestreitet ferner die Fälligkeit der Darlehensforderung im Zeitpunkt des zivilgerichtlichen Entscheids, mithin am 26. November 2015. Erst mit der Eröffnung dieses Entscheids seien klare Verhältnisse geschaffen worden. Selbst wenn man die Aktivlegitimation der Berufungsbeklagten bejahen würde, habe die Berufungsklägerin wissen können, dass die Berufungsbeklagte aufgrund der bedingten Zessionserklärung Gläubigerin der Darlehensforderung geworden sei. Die Kündigungsfrist von sechs Wochen hätte somit erst am 27. November 2015 zu laufen beginnen können (Berufung, Rz 31 ff.).

Dieses Vorbringen scheitert schon daran, dass entgegen der Darstellung der Berufungsklägerin die Darlehensforderung nicht erst im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids, sondern unmittelbar mit der Abtretungserklärung vom 24. August 2015 übergegangen ist (soweit sie nicht von vorneherein schon der Berufungsbeklagten zugestanden hatte) (oben E. 3.2.2.). Der Forderungsübergang wurde der Berufungsklägerin mit der Zustellung der entsprechenden Eingabe der Berufungsbeklagten durch das Zivilgericht (verfahrensleitende Verfügung vom 7. September 2015) ordnungsgemäss zur Kenntnis gebracht und war daher auch ihr gegenüber wirksam. Entgegen ihren Ausführungen konnten bei ihr zu diesem Zeitpunkt keine Zweifel bezüglich der Gläubigerstellung der Berufungsbeklagten mehr bestehen. Entweder diese bestand (wie von der Beklagten und der Erbengemeinschaft geltend gemacht) von vorneherein oder sie wurde im anderen Fall durch die eventualiter erklärte Zession bewirkt. Die Gläubigerstellung war damit nicht, wie von der Berufungsklägerin geltend gemacht, vom Entscheid des Zivilgerichts über die Frage der ursprünglichen Gläubigerstellung abhängig.

Es ist zwar richtig, dass die fälligkeitsauslösende Kündigung der Darlehensforderung nicht von der Erbengemeinschaft, sondern von der Berufungsbeklagten ausgesprochen worden war, welche zu diesem Zeitpunkt (allenfalls) noch nicht Gläubigerin der Darlehensforderung war. Das Zivilgericht hat aber zu Recht ausgeführt, dass die Erbengemeinschaft mit der oben erwähnten Zessionserklärung implizit die vorangehenden Rechtshandlungen der Zedentin genehmigt hat (angefochtener Entscheid, E. 2 S. 5). Auch hier ist der Gesamtzusammenhang der Zessionserklärung für deren Auslegung zu berücksichtigen. Die Erbengemeinschaft hatte sich, wie auch die Berufungsbeklagte, auf den Standpunkt gestellt, dass die Gläubigerposition von Anfang an bei der Berufungsbeklagten gelegen habe, und daher nur für den Eventualfall, dass dies vom Gericht anders gesehen würde, die Forderung abgetreten. Damit brachte die Erbengemeinschaft zum Ausdruck, dass sie mit der Geltendmachung und auch der Kündigung der Darlehensforderung durch die Berufungsbeklagte einverstanden war. Sie hat diese Handlungen damit nachträglich genehmigt.

Mit der Abtretungserklärung war die zuvor bestehende Unsicherheit bezüglich der Gläubigerschaft der Darlehensforderung beseitigt und damit waren auch die verschiedenen Erklärungen der Berufungsbeklagte durch die Erbengemeinschaft für verbindlich erklärt. Es war daher keine neue Kündigung der Darlehensforderung mehr erforderlich, um deren Fälligkeit zu bewirken. Dies war auch für die Berufungsklägerin so und nicht anders zu verstehen. Sie hatte ja selbst nach Eingang der Kündigung des Darlehens vom 21. September 2011 per 31. Dezember 2011 (Klagebeilage [KB] 8) die Frage aufgeworfen, ob aus Sicht der Erbengemeinschaft die Berufungsbeklagte zur Kündigung der Forderung berechtigt sei (Schreiben der Berufungsklägerin vom 11. Januar 2012 [Klagantwortbeilage (KAB) 9]). Die Berufungsklägerin hatte im Schreiben vom 1. Juni 2012 an die Berufungsbeklagte selbst ausgeführt:

"Die Darlehenssumme ist bereit gestellt und kann umgehend ausbezahlt werden, wenn die Erbengemeinschaft uns rechtlich verbindlich mitteilt, ob die Kündigung durch die B____ von der Erbengemeinschaft gutgeheissen wird und dass wir mit befreiender Wirkung auch an die B____ leisten können." (KAB 10)

Nach Kenntnisnahme der Abtretungserklärung konnten somit keine Zweifel mehr an der Gläubigerschaft der Berufungsbeklagten sowie an der Kündigung des Darlehens bestehen. Die weiter ausbleibende Rückzahlung der Darlehenssumme muss daher als vertragswidrig bezeichnet werden.

Nicht zu beanstanden ist, dass das Zivilgericht bei der Interpretation der Zessionserklärung auch die Personalunion zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft und dem Aktionariat der Berufungsbeklagten und der jeweiligen Vertreterschaft berücksichtigt hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2 S. 5). Führt die Berufungsklägerin in ihrer Berufung aus, sie habe diese Personalunion nie anerkannt, weshalb sie diese Tatsache mit Nichtwissen bestreite (Berufung, Rz 6), so setzt sie sich hiermit in offensichtlichen Widerspruch zu ihren Darlegungen im vorinstanzlichen Verfahren, wo sie diese Personalunion ausdrücklich anerkannt hatte (Klageantwort, Rz 8). Sie ist daher mit ihrem Vorbringen in der Berufung nicht weiter zu hören.

4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Zivilgericht die Aktivlegitimation der Berufungsbeklagten wie auch die Fälligkeit des Darlehens im Zeitpunkt seines Entscheids zu Recht bejaht und die Berufungsklägerin entsprechend zur Zahlung der noch offenen Darlehensforderung zuzüglich der vereinbarten Darlehenszinsen sowie von Verzugszinsen verurteilt hat. Die Berufung ist somit abzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Berufungsklägerin die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen das Ein- bis Anderthalbfache der erstinstanzlichen Gerichtskosten (§ 11 Abs. 1 Ziff. 1 der Gerichtsgebührenverordnung [SR 154.810]), die mit CHF 4'000.– festgesetzt worden sind. Für das Berufungsverfahren betragen die Gerichtskosten demnach CHF 6'000.–. Die Berufungsbeklagte hat Antrag auf eine Parteientschädigung gestellt. Mangels einer Honorarnote ist diese nach kantonalem Tarif zu bemessen (Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/ Genf 2016, Art. 105 N 6 f.). Bei einem Streitwert von vorliegend CHF 50'000.– beträgt das Grundhonorar im erstinstanzlichen Verfahren gemäss § 4 Abs. 1 lit. b Ziff. 8 der Honorarordnung (HO; SG 291.400) CHF 5'600.–. Davon ist im Rahmen des Berufungsverfahrens ein Drittel abzuziehen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HO), womit sich ein Honorar von gerundet CHF 3'700.– zuzüglich Mehrwertsteuer ergibt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung wird abgewiesen.

            Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren von CHF 6'000.–.

            Die Berufungsklägerin bezahlt der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'700.– zuzüglich 8 % MWST von CHF 296.–.

            Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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