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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.04.2016 ZB.2016.5 (AG.2016.246)

11 avril 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·695 mots·~3 min·8

Résumé

Auflösung der Gesellschaft gemäss Art. 731b OR

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

ZB.2016.5

ENTSCHEID

vom 11. April 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____                                                                                    Berufungsklägerin

[...]                                                                                             Gesuchsbeklagte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Handelsregisteramt Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagter

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel                                  Gesuchsteller

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 21. Januar 2016

betreffend Auflösung der Gesellschaft gemäss Art. 731b OR

Sachverhalt

Das Handelsregisteramt teilte dem Zivilgericht am 26. November 2015 mit, dass die A____ (Berufungsklägerin) Mängel in ihrer gesetzlich vorgeschrieben Organisation aufweise, da diese über keine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz mehr verfüge. Das Handelsregisteramt beantragte daher die Ergreifung der erforderlichen Massnahmen. Nachdem die Berufungsklägerin innert der ihr gesetzten Frist den beanstandeten Mangel nicht behoben hatte, löste das Zivilgericht mit Entscheid vom 21. Januar 2016 die Berufungsklägerin auf und ordnete die Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs an. Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 teilte das Handelsregisteramt dem Zivilgericht mit, dass die Berufungsbeklagte mittlerweile den monierten Mangel behoben habe. Der entsprechende Eintrag im Handelsregister sei mit Tagesregistereintrag vom 1. Februar 2016 vorgenommen worden.

In den Erwägungen seines auf Antrag der Berufungsklägerin schriftlich begründeten Entscheids hält das Zivilgericht fest, dass die Behebung des Organisationsmangels erst Anfang Februar und damit nach Eröffnung des Entscheiddispositivs am 27. Ja­nuar 2016 behoben worden sei. Dem Zivilgericht sei es daher verwehrt, seinen Entscheid vom 21. Januar 2016 abzuändern. Neue Tatsachen könnten im Rahmen eines Berufungsverfahrens beim Appellationsgericht vorgebracht werden. Mit Berufung vom 22. Februar 2016 beantragt die Berufungsklägerin die Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts vom 21. Januar 2016 und die Abschreibung des Verfahrens als gegenstandslos. Mit Eingabe vom 30. März 2016 verzichtet das Handelsregisteramt auf eine Berufungsantwort unter Hinweis auf die zivilgerichtlichen Akten. Die Tatsachen und Vorbringen ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide unterliegen in vermögensrechtlichen Angelegenheiten dann der Berufung nach Art. 308 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272), wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Festlegung des Streitwerts bei einem Verfahren nach Art. 731b OR auf das Aktienkapital der Gesellschaft abzustellen (BGer 4A_106/2010 vom 22. Juni 2010 E. 6; vgl. auch Watter/Pamer-Wieser, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar. Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, Art. 731b N 27 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend beträgt das Aktienkapital CHF 50‘000.–, so dass die Streitwertgrenze für die Berufungsfähigkeit überschritten ist. Der Auflösungsentscheid nach Art. 731b OR ist gemäss Art. 250 lit. c Ziffer 6 ZPO im summarischen Verfahren gefällt worden. Die demnach geltende Berufungsfrist von 10 Tagen nach Eröffnung des schriftlich begründeten Entscheids (Art. 314 Abs. 1 ZPO) wurde vorliegend eingehalten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist, nachdem erstinstanzlich die Zivilgerichtspräsidentin als Einzelrichterin geurteilt hat, der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Ziffer 1 lit. c des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG ZPO; SG 221.100]).

2.

Nach Art. 317 Abs. 1 ZPO sind im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die Tatsache der Behebung des Organisationsmangels ereignete sich erst nach dem Entscheid des Zivilgerichts. Sie konnte daher nicht bereits vor der ersten Instanz vorgebracht werden. Die Mutation im Handelsregister erfolgte am 1. Februar 2016 (Datum Eintrag Tagesregister). Die entsprechende Mitteilung, dass der Mangel behoben ist, erfolgte durch die Berufungsklägerin am 2. Februar 2016 (Poststempel) und damit ohne Verzug. Die neue Tatsache ist daher im Berufungsverfahren beachtlich. Folglich ist festzustellen, dass die Berufungsklägerin nach dem erstinstanzlichen Entscheid und während der Ausfertigung der schriftlichen Entscheidbegründung den Organisationsmangel behoben hat. Die Berufung ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben.

3.

Die Berufungsklägerin hat mit ihrem Verhalten das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren verursacht. Sie hat daher die Gerichtskosten beider Instanzen von CHF 500.− (zivilgerichtliches Verfahren) bzw. von CHF 700.– (appellationgerichtliches Verfahren) zu tragen (Art. 108 ZPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Zivilgerichts vom 21. Ja­nuar 2016 aufgehoben.

            Die Berufungsklägerin trägt die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 500.– sowie die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 700.–.

            Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Handelsregisteramt Basel-Stadt

-       Konkursamt Basel-Stadt

-       Grundbuchamt Basel-Stadt

-       Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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