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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.07.2017 ZB.2016.39 (AG.2017.500)

20 juillet 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·10,470 mots·~52 min·4

Résumé

Forderung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

ZB.2016.39

ENTSCHEID

vom 20. Juli 2017

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey,

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Andreas Traub, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____                                                                                Berufungsklägerin 1

[...]                                                                                                         Beklagte 1

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

C____                                                                                Berufungsklägerin 2

[...]                                                                                                         Beklagte 2

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

D____ in Liquidation                                                        Berufungsbeklagte

c/o E____,                                                                                               Klägerin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 7. April 2016

betreffend Forderung

Sachverhalt

Am 2. Oktober 2013 reichte die D____ in Liquidation Klage ein gegen A____ und C____ in solidarischer Verbindung auf Zahlung von CHF 134'697.15 zuzüglich 5 % Zins seit 6. Juni 2012. Mit Entscheid vom 7. April 2016 verurteilte das Zivilgericht A____ und C____, der D____ in Liquidation in solidarischer Verbindung CHF 90'355.65 zuzüglich 5 % Zins seit 6. Juni 2012 zu bezahlen. Die Gerichtskosten von CHF 8'000.– wurden den Parteien je zu einem Drittel auferlegt, wobei der Anteil von A____ zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates ging. Der D____ in Liquidation wurde darüber hinaus eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 5'000.– zu Lasten von A____ und C____ in solidarischer Verbindung zugesprochen.

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid haben A____ (Berufungsklägerin 1) und C____ (Berufungsklägerin 2) am 14. September 2016 beim Appellationsgericht Berufung erhoben. Damit verlangen sie die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Zivilgericht, eventualiter die vollumfängliche Abweisung der Klage. Beide Berufungsklägerinnen ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Berufungsantwort vom 17. Oktober 2016 beantragt die Berufungsbeklagte die vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids (Rechtsbegehren 3). In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt sie einerseits die unverzügliche Freigabe der von ihr im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Sicherheitsleistung von CHF 30'000.– (Rechtsbegehren 1). Andererseits ersucht sie darum, die Berufungsklägerinnen unverzüglich zur Leistung einer Sicherheit von mindestens CHF 15'000.– zugunsten der Berufungsbeklagten für deren Parteientschädigung zu verpflichten (Rechtsbegehren 2). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 20. Oktober 2016 hat der Instruktionsrichter den Antrag der Berufungsbeklagten auf Freigabe und Rückerstattung der im erstinstanzlichen Verfahren geleisteten Sicherheit abgewiesen. Mit Berufungsreplik vom 19. Januar 2017 haben die Berufungsklägerinnen an ihren Berufungsanträgen festgehalten und auf Abweisung des Antrags der Berufungsbeklagten auf Sicherheitsleistung für ihre Parteientschädigung geschlossen. Des Weiteren haben sie mit der Berufungsreplik das Gesuch der Berufungsklägerin 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf instruktionsrichterliches Ersuchen hin näher dargetan. Mit Berufungsduplik vom 21. Februar 2017 hält die Berufungsbeklagte an ihren Anträgen fest und nimmt Stellung zu den Kostenerlassgesuchen der beiden Berufungsklägerinnen. Mit Eingaben vom 14. März 2017 und 13. April 2017 haben die Berufungsklägerinnen auf entsprechende Einladungen des Verfahrensleiters hin ihre Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege noch näher erläutert und belegt. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit vorliegend von Belang, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der zivilgerichtlichen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen  Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Dies ist vorliegend der Fall. Der begründete Entscheid ist den Berufungsklägerinnen am 6. August 2016 zugegangen. Sie haben ihre Berufung am 14. September 2016 erhoben, womit sie unter Berücksichtigung des Fristenstillstands bis zum 15. August 2016 (Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO) die dreissigtägige Berufungsfrist (Art. 311 Abs. 1 ZPO) eingehalten haben. Auf die formgerecht erhobene und begründete Berufung ist somit einzutreten.

Zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ist die Kammer des Appellationsgerichts zuständig, nachdem erstinstanzlich eine Kammer des Zivilgerichts über die Sache geurteilt hat (§ 91 Ziff. 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

2.

2.1      Der vorliegenden Streitigkeit ist folgendes Geschehen vorausgegangen (dazu auch die Darlegungen des Zivilgerichts unter Tatsachen im angefochtenen Entscheid, S. 2–4; Berufung, Rz 11 ff.): Die Berufungsklägerin 2, bis zum 2. Februar 2009 einzelzeichnungsberechtigtes Verwaltungsratsmitglied der Berufungsbeklagten, veräusserte am 20. November 2008 die der Berufungsbeklagten gehörende Liegenschaft [...] in Basel an ihre Tochter, die Berufungsklägerin 1. Mit der Veräusserung wurde der Berufungsklägerin 2 die lebenslängliche und kautionsfreie Nutzniessung an dieser Liegenschaft eingeräumt. Nachdem die Berufungsklägerin 2 aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden war, focht die Berufungsbeklagte unter dem verbliebenen Verwaltungsrat, dem Ehemann der Berufungsklägerin 2 und Vater der Berufungsklägerin 1, diese Transaktion an. Mit Urteil vom 10. Juni 2011 erklärte das Zivilgericht Basel-Stadt den Verkauf und die Nutzniessung wegen erkennbarer Interessenkollision für nichtig und verpflichtete die beiden Berufungsklägerinnen, die Mieterträge aus der Liegenschaft für die Monate Dezember 2008 bis April 2009 über insgesamt CHF 24'175.– an die Berufungsbeklagte zurückzuerstatten. Mit Veröffentlichung im Kantonsblatt vom 7. Januar 2012 wurde die Rückübertragung der Liegenschaft ins Eigentum der Berufungsbeklagten vollzogen. In einem späteren Verfahren wurde festgehalten, dass die während der betreffenden Periode in der Liegenschaft wohnhafte Berufungsklägerin 1 die geschuldeten Mietzinse (36 Monatszinsen von total CHF 25'524.–) vollumfänglich durch Verrechnung mit eigenen Aufwendungen für die Liegenschaft (Hypothekarzinsen und -amortisationen) getilgt hatte. In der Folge versuchte die Berufungsbeklagte, von den Berufungsklägerinnen die von ihnen zwischen Mai 2009 und Januar 2012 aus der Liegenschaft vereinnahmten Mietzinse erhältlich zu machen, wogegen die Berufungsklägerinnen verschiedenste Gegenforderungen zur Verrechnung stellten. Nach fehlgeschlagenem Schlichtungsversuch erhob die Berufungsbeklagte am 2. Oktober 2013 Klage mit dem Begehren, die beiden Berufungsklägerinnen in solidarischer Verpflichtung zur Zahlung von CHF 134'697.15 nebst Zins an sie zu verpflichten.

2.2      Das Zivilgericht hat im angefochtenen Entscheid zunächst festgestellt, dass die Parteien sich grundsätzlich einig seien, dass die Berufungsklägerinnen während der Zeit, als sie als Eigentümerin und Nutzniesserin der Liegenschaft im Grundbuch eingetragen gewesen seien, Mieten vereinnahmt haben, die der Berufungsbeklagten aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung zustehen, nachdem der Verkauf der Liegenschaft gerichtlich rückgängig gemacht worden sei. Unbestritten sei auch die Höhe der zurückzuerstattenden Einkünfte von CHF 161'141.55 (angefochtener Entscheid, E. 3). Strittig waren jedoch die von den Berufungsklägerinnen zur Verrechnung gestellten Gegenforderungen, welche das Zivilgericht in der Folge einzeln untersucht.

Als Erstes hat das Zivilgericht von den zurückzuerstattenden Einkünften einen Betrag von CHF 7'290.– betreffend Mietzinse für die von der Berufungsklägerin 1 selber bewohnte Wohnung (10 Monate) abgezogen, da die Berufungsbeklagte für diese Mietzinse bereits in einem früheren Verfahren befriedigt worden sei (angefochtener Entscheid, E. 3.1). Zum Zweiten hat das Zivilgericht mit Bezug auf Aufwendungen der Berufungsklägerin 1 für Hypotheken (Zinsen, Amortisationen) einen Betrag von CHF 25'427.– zur Verrechnung zugelassen, welcher in einem früheren Verfahren zwischen den Parteien noch nicht verrechnet worden war (angefochtener Entscheid, E. 3.2). Des Weiteren hat das Zivilgericht Aufwendungen zum Unterhalt der Liegenschaft über insgesamt CHF 22'647.25, welche die Berufungsklägerinnen in den Jahren 2008–2011 erbracht hatten, als verrechnungsberechtigt anerkannt (angefochtener Entscheid, E. 3.3.2). Schliesslich hat das Zivilgericht Forderungen der Berufungsklägerinnen aus insgesamt fünf mit der Berufungsbeklagten geführten Gerichts- und Schlichtungsverfahren (Gerichtskosten, Parteientschädigungen) über zusammengerechnet CHF 15'421.65 zur Verrechnung zugelassen (angefochtener Entscheid, E. 4). Nach Abzug dieser Gegenforderungen von total CHF 70'785.90 von den zurückzuerstattenden Einkünften von CHF 161'141.55 verblieb somit noch eine Forderung in der Höhe von CHF 90'355.65, welche das Zivilgericht der Berufungsbeklagten zusprach (angefochtener Entscheid, E. 6). Nicht zugelassen hat das Zivilgericht hingegen die Verrechnung mit Gegenforderungen aus Darlehen der Berufungsklägerin 2, die diese alleine oder zusammen mit ihrem Ehemann der Berufungsbeklagten in der Vergangenheit gewährt hatte. Mit Bezug auf das von der Berufungsklägerin 2 individuell gewährte Darlehen, welches nach deren Angaben CHF 562'117.65 betragen hatte, hat das Zivilgericht aufgrund der vorgetragenen Umstände nur einen Betrag von CHF 242'039.93 als nachgewiesen bzw. unbestritten erachtet. Dieses Darlehen liege aber unterhalb des Betrags von CHF 250'000.–, für welchen die Berufungsklägerin 2 am 27. September 2006 einen Rangrücktritt erklärt habe. Da die Berufungsbeklagte aber immer noch überschuldet sei, könne dieses Darlehen der Berufungsbeklagten nicht zur Verrechnung entgegengehalten werden (angefochtener Entscheid, E. 5.2.1). Mit Bezug auf das von der Berufungsklägerin 2 gemeinsam mit ihrem Ehemann gewährte Darlehen über CHF 520'700.– hat das Zivilgericht ausgeführt, dass der beabsichtigten Verrechnung zwei Rangrücktrittserklärungen über CHF 100'000.– bzw. CHF 200'000.– gegenüberstehen. Abgesehen davon, dass die Verrechnung aufgrund der andauernden Überschuldung der Berufungsbeklagten ausgeschlossen wäre, könnte dieses Darlehen gemäss den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien von der Berufungsbeklagten 2 nicht einseitig, sondern nur gemeinsam mit ihrem Ehemann gekündigt werden, womit auch aus diesem Grund eine Verrechnung ausgeschlossen sei (angefochtener Entscheid, E. 5.2.2).

2.3      Mit ihrer Berufung fechten die Berufungsklägerinnen den vorinstanzlichen Entscheid zum einen bezüglich des individuellen Darlehens der Berufungsklägerin 2 an, das nach ihrer Auffassung mindestens CHF 542'989.95 betragen habe (Berufung, Rz 17 und 19 ff.). Zum anderen machen sie mit Bezug auf den vereinbarten Rangrücktritt geltend, dass das Zivilgericht unbeachtet gelassen habe, dass die Überschuldung der Berufungsbeklagten weggefallen sei. Die Berufungsbeklagte habe ihrem einzigen verbliebenen Verwaltungsrat seither CHF 500'000.– überwiesen, was nur möglich gewesen sei, wenn sie nicht mehr überschuldet gewesen sei (Berufung, Rz 17 und 31 ff.). Die Berufungsklägerinnen rügen dabei auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das Zivilgericht zwei wesentliche Vorbringen nicht gewürdigt habe, obschon diese für die Beurteilung des massgeblichen Sachverhalts bedeutend gewesen seien (Berufung, Rz 17 und 41 ff.). Nicht beanstandet wird der vorinstanzliche Entscheid bezüglich dessen Erwägungen im Zusammenhang mit dem von der Berufungsklägerin 2 gemeinsam mit ihrem Ehemann gewährten Aktionärsdarlehen an die Berufungsbeklagte (angefochtener Entscheid, E. 5.2.2) wie auch bezüglich der Aufwendungen der Berufungsklägerinnen zum Unterhalt der Liegenschaft [...], soweit sie das Zivilgericht nicht zur Verrechnung mit den Forderungen der Berufungsbeklagten zugelassen hat (angefochtener Entscheid, E. 3.3.2).

3.

3.1      Im erstinstanzlichen Verfahren haben die Berufungsklägerinnen ein individuelles Aktionärsdarlehen der Berufungsklägerin 2 an die Berufungsbeklagte in der Höhe von CHF 562'117.65 zur Verrechnung gestellt (dazu angefochtener Entscheid, E. 5.1). Dessen Höhe haben sie einerseits auf eine Bestätigung der Revisionsstelle der Berufungsbeklagten vom 26. April 2012 über CHF 524'220.– und andererseits auf Zahlungsbelege aus dem Konto der Berufungsklägerin 2 gestützt (angefochtener Entscheid, E. 5.2.1). Das Zivilgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Berufungsbeklagte lediglich einen Bestand von CHF 242'039.95 anerkenne. Die vorgelegten Zahlungsbelege schieden als Beweis für ein höheres Darlehen aus, da keinerlei Angaben über Zahlungsgrund und Begleitumstände vorlägen, insbesondere nicht über Gegengeschäfte, anderweitige Anrechnung oder über allfällige Geldflüsse in die Gegenrichtung, respektive Ausschüttungen durch die Berufungsbeklagte. Die eingereichten Aufstellungen legten nahe, dass die Parteien private und geschäftliche Buchhaltung nicht ausreichend getrennt haben, so dass unklar bleibe, wer aus welchem Grund welche Zahlungen übernommen, möglicherweise aber auch Einkünfte vereinnahmt habe. Die Bestätigung der Revisionsstelle vom 26. April 2012 über CHF 524'220.– sei auf den Stichtag vom 30. Juni 2008 ausgestellt. Sechs Monate später, per 31. Dezember 2008, habe die Berufungsbeklagte aber lediglich den Betrag von CHF 242'039.95 bestätigt, obschon nach den Behauptungen der Berufungsklägerin 2 in der Zwischenzeit weitere CHF 37'897.65 zugunsten der Berufungsbeklagten geflossen sein sollen. Die einzige Erklärung für die Diskrepanz seien Umbuchungen in der Zeit zwischen den beiden Belegen. Damit sei aber dem Beleg zum späteren Stichtag der Vorzug zu geben, zumal auch die Berufungsbeklagte ihn anerkenne. Mangels besserer Belege könne somit nur der anerkannte Betrag von CHF 242'039.95 als Aktionärsdarlehen der Berufungsklägerin 2 übernommen werden (angefochtener Entscheid, E. 5.2.1).

3.2      Die Berufungsklägerinnen rügen, dass das Zivilgericht zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe, dass sich das Darlehen am 31. Dezember 2008 infolge der Veräusserung der Liegenschaft [...] bereits um CHF 300'950.– reduziert gehabt habe. Dies ergebe sich daraus, dass die Berufungsklägerin 2 die Differenz des Kaufpreises von CHF 830'000.– für die Liegenschaft nach Übernahme der Hypotheken von insgesamt CHF 529'050.– durch die Berufungsklägerin 1 mittels Verrechnung ihrer Aktionärsdarlehen getilgt habe. Vor der Übertragung der Liegenschaft sei das Darlehen somit um mindestens CHF 300'950.– höher gewesen. Nach der Tilgung des Restkaufpreises durch Verrechnung habe sich das Darlehen entsprechend verringert (Berufung, Rz 23). Dass die Berufungsklägerin 2 in ihren Steuererklärungen 2009 und 2010 jeweils einen Nominalwert ihres Aktionärsdarlehen in Höhe von CHF 242'000 angegeben habe, sei korrekt. Dies sei jedoch darauf zurückzuführen, dass die Übertragung der Liegenschaft erst im Jahre 2011 für nichtig erklärt worden sei. In den Jahren 2009 und 2010 sei die Berufungsklägerin 2 davon ausgegangen, dass die Übertragung der Liegenschaft rechtmässig gewesen sei und sich ihr Aktionärsdarlehen zufolge der durch Verrechnung getilgten Kaufpreisforderung um CHF 300'950.– verringert gehabt habe. Nachdem im Jahre 2011 die Übertragung der Liegenschaft für nichtig erklärt worden sei, sei die zur Verrechnung gebrachte Darlehensforderung wieder aufgelebt. Entsprechend habe sich das von der Berufungsbeklagten anerkannte Darlehen in Höhe von CHF 242'039.95 um CHF 300'950.– erhöht und habe sich nach erfolgter Nichtigerklärung des Übertragungsaktes wiederum auf CHF 542'989.95 belaufen (Berufung, Rz 24). Das Zivilgericht habe diesen Umstand nicht berücksichtigt, obwohl in der Duplik ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei (Berufung, Rz 25). Zu berücksichtigen sei auch, dass die Revisionsstelle per 30. Juni 2008 ein Aktionärsdarlehen der Berufungsklägerin 2 über CHF 524'220.– bestätigt habe. Die Differenz zwischen dem per 30. Juni 2008 ausgewiesenen Aktionärsdarlehen und dem von der Berufungsbeklagten per 31. De­zember 2008 anerkannten Aktionärsdarlehen von CHF 242'039.95 sei, wie das Zivilgericht richtig ausgeführt habe, auf Umbuchungen in der dazwischen liegenden Zeit zurückzuführen. Die Umbuchung im Umfang von CHF 300'950.– mittels Verrechnung sei öffentlich beurkundet und damit erstellt (Berufung, Rz 27). Es sei somit nachgewiesen, dass das Aktionärsdarlehen der Berufungsklägerin 2 per 30. Juni 2008 CHF 524'220.– betragen habe und sich infolge Verrechnung zwecks Kaufpreistilgung bis zum 31. De­zember 2008 um CHF 300'950.– verringert habe. Nach erfolgter Nichtigerklärung und der darauf folgenden Rückabwicklung des Kaufvertrags betreffend die Liegenschaft [...] habe sich das Darlehen um diesen Betrag wieder erhöht (Berufung, Rz 28).

3.3      Die Berufungsbeklagte hält dafür, dass das Zivilgericht korrektermassen auf das von den Berufungsklägerinnen selbst ins Recht gelegte, von ihr anerkannte und zudem auf das späteste Stichdatum ausgestellte Dokument, die von der Berufungsklägerin 2 selbst verfasste Bestätigung per 31. Dezember 2008, abgestellt habe. Die Berufungsklägerin 2 versuche nun, diese Bestätigung über CHF 242'039.65 entgegen ihrem Wortlaut im Sinne eines unechten Novums in eine um CHF 300'950.– höhere Bestätigung umzudeuten, mit dem Verweis auf die nichtige Veräusserung der Liegenschaft durch sie selber (Berufungsantwort, Rz 9 und 11). Sie, die Berufungsbeklagte, habe das vollständig rücktrittsbelastete Aktionärsdarlehen der Berufungsklägerin 2 nur in der Höhe von CHF 242'039.65 anerkannt; sie habe niemals anerkannt, dass dazu noch CHF 300'950.– aus dahingefallener Verrechnung im Rahmen des nichtigen Kaufvertrags hinzuzählen seien (Berufungsantwort, Rz 10).

3.4      Strittig sind nach den Vorbringen der Parteien im Wesentlichen zwei Fragen. Erstens ist die Frage nach der Höhe des Aktionärsdarlehens der Berufungsklägerin 2 zu beantworten. Dabei gilt es, die Massgeblichkeit der vorhandenen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Stand des Darlehens vor der Veräusserung der Liegenschaft [...] vom 24. November 2008 zu prüfen (nachfolgend E. 4). Zweitens ist die Frage zu klären, inwiefern das Aktionärsdarlehen, nachdem dieses Veräusserungsgeschäft mit Entscheid des Zivilgerichts vom 10. Juni 2011 für nichtig erklärt worden ist, sich wieder erhöht hat und damit den Forderungen der Berufungsbeklagten zur Verrechnung entgegengestellt werden kann (unten E. 5).

4.

4.1      Die Berufungsklägerinnen brachten im Verfahren vor Zivilgericht ein persönliches Aktionärsdarlehen der Berufungsklägerin 2 gegenüber der Berufungsbeklagten in Höhe von CHF 562'117.65 zur Verrechnung (Klageantwort, Rz 26 f. und 41). Das Darlehen sei der Berufungsbeklagten mittels Zahlungen von Privatkonten der Berufungsklägerin 2 bei der [...] bzw. der [...] auf das Bankkonto der Berufungsbeklagten bei der [...] und mittels Zahlungen der Berufungsklägerin 2 an Gläubiger der Berufungsbeklagten gewährt worden. Die Auszahlungen an die Berufungsbeklagte seien per 30. Juni 2008 in deren Bilanz verbucht worden (Klageantwort, Rz 27).

4.2      Die Berufungsklägerinnen haben sich zum Nachweis des fraglichen Aktionärsdarlehens auf zwei Dokumente der früheren Revisionsstelle der Berufungsbeklagten, der F____, berufen.

4.2.1   In der von der F____ geprüften Jahresrechnung der Berufungsbeklagten per 30. Juni 2008 sind unter den Passiven Darlehen Aktionäre von CHF 351'137.– und Darlehen Aktionäre mit Rangrücktritt von CHF 730'000.– bilanziert. Gemäss ihrem Bericht vom 10. September 2008 hatte die F____ als Revisionsstelle die Buchführung und die Jahresrechnung der Berufungsbeklagten geprüft und war zum Schluss gelangt, dass Buchführung und Jahresrechnung dem schweizerischen Gesetz und den Statuten entsprechen. Auch im Bericht der Revisionsstelle werden die Aktionärsdarlehen mit Rangrücktritt erwähnt (Klageantwortbeilage [KAB] 20; vgl. dazu Klageantwort, Rz 30).

Die Revisionsstelle muss unabhängig sein (Art. 727c Abs. 1 Obligationenrecht in der bis am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung [nachfolgend aOR] bzw. Art. 728 Abs. 1 und Art. 729 Abs. 1 Obligationenrecht in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung [nachfolgend OR]). Wenn die Revisionsstelle eine juristische Person ist, gilt das Erfordernis der Unabhängigkeit sowohl für diese als auch für die an der Revision beteiligten natürlichen Personen (Art. 727d Abs. 3 aOR bzw. Art. 728 Abs. 3 OR). Die F____ wurde von der Generalversammlung der Berufungsbeklagten zur Revisionsstelle gewählt (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 727 aOR bzw. Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 und Art. 730 Abs. 1 OR). Ohne gegenteilige Hinweise ist davon auszugehen, dass die Unabhängigkeitsbestimmungen sowohl von der Generalversammlung der Berufungsbeklagten als auch von deren Revisionsstelle eingehalten worden sind und damit sowohl die F____ als auch die an der Revision beteiligten natürlichen Personen unabhängig gewesen sind. Tatsachen oder auch nur Indizien, die dagegen sprechen könnten, sind von der Berufungsbeklagten nicht bewiesen worden. Die Berufungsbeklagte hat zwar behauptet, die F____ sei offenkundig eng mit der Berufungsklägerin 2 verbunden (Replik Rz 10), was von den Berufungsklägerinnen bestritten worden ist (Duplik Rz 26). Die Berufungsbeklagte unterliess es, ihre Behauptung zu substantiieren und zu beweisen. Aus der Bestätigung der F____ vom 26. April 2012 kann entgegen der Auffassung der Berufungsbeklagten in keiner Art und Weise auf eine enge Verbundenheit mit der Berufungsklägerin 2 geschlossen werden. Zudem hat die F____ in ihrem Revisionsbericht vom 10. September 2008 bestätigt, dass sie die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Unabhängigkeit erfüllt (KAB 20). Damit besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der vor dem Streit um die Liegenschaft [...] erstellten und von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung zu zweifeln.

4.2.2   Mit Schreiben vom 26. April 2012 bestätigte die F____, die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Revisionsstelle der Berufungsbeklagten war, dass per 30. Juni 2008 folgende Aktionärsdarlehen bestanden: Gemeinsames Aktionärsdarlehen C____ und E____: CHF 436'448.– mit Rangrücktritt CHF 300'000.–; Aktionärsdarlehen E____: CHF 120'469.– mit Rangrücktritt CHF 180'000.–; Aktionärsdarlehen C____: CHF 524'220.– mit Rangrücktritt CHF 250'000.–. Diese Werte habe die F____ in ihrem Revisionsbericht vom 10. September 2008 bestätigt. Ihrem Schreiben legte die F____ Auszüge der Aktionärskonti des Geschäftsjahres 2007/2008, die sie geprüft habe, bei. Diese Kontoauszüge weisen per 30. Juni 2008 die folgenden Saldi aus: 2850 CHF Privatkonto C____ + E____: - 436'447.32; 2851 CHF Privatkonto E____: - 120'469.02; 2852 CHF Privatkonto C____:- 524'220.05 (KAB 21; vgl. dazu Klageantwort, Rz 30). Diese Auszüge bestätigen damit die Angaben der F____. Zudem entspricht die Summe der im Schreiben der F____ vom 26. April 2012 genannten Aktionärsdarlehen (total CHF 1'081'136.39) genau der Summe der Aktionärsdarlehen gemäss der geprüften Jahresrechnung per 30. Juni 2008 (CHF 1'081'137.–). Mit dem Schreiben vom 26. April 2012 werden damit nur die Werte erläutert, welche die F____ als Revisionsstelle der Berufungsbeklagten bereits per 30. Juni 2008 festgestellt hatte. Im Übrigen fällt auf, dass die Berufungsbeklagte sich zur Aufteilung der in der geprüften Jahresrechnung per 30. Juni 2008 ausgewiesenen Aktionärsdarlehen in ein gemeinsames Darlehen der Berufungsklägerin 2 und von E____, ein Darlehen von E____ und ein Darlehen der Berufungsklägerin 2 gemäss dem Schreiben vom 26. April 2012 nicht näher geäussert, sondern dessen Inhalt nur pauschal bestritten hat (vgl. Replik, Rz 10).

4.2.3   Unter diesen Umständen bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Schreiben der F____ vom 26. April 2012, auch wenn dieses Dokument erst nach deren Ausscheiden als Revisionsstelle und nach der Nichtigerklärung des Grundstückkaufvertrags erstellt worden ist. Im Übrigen hat auch das Zivilgericht festgestellt, dass der Vorwurf der Berufungsbeklagten, die Berufungsklägerin 2 habe von der Revisionsstelle Belege aus Gefälligkeit erhalten (vgl. Replik, Rz 10), eine reine Verdächtigung ohne Beleg oder konkreten Hinweis sei und kein Grund bestehe, die vorliegenden Belege von vornherein zu verwerfen (angefochtener Entscheid, E. 5.2).

4.3      Die Berufungsklägerin 2 belegte mit Kontoauszügen, dass in der Zeit vom 28. Juni 2004 bis am 30. Mai 2008 von auf sie lautenden Konten bei der [...] insgesamt CHF 544'010.– an die Berufungsbeklagte überwiesen worden waren (Separatbeilage 4 zur Klageantwort; vgl. dazu Klageantwort, Rz 31). Der in der Klageantwort ebenfalls erwähnte Betrag über CHF 11'800.– wurde gemäss betreffendem Kontoauszug am 12. August 2005 in bar bezogen. Damit fehlt indes ein Beweis dafür, dass dieses Geld der Berufungsbeklagten als Darlehen ausgehändigt worden wäre. Die Berufungsbeklagte behauptete im erstinstanzlichen Verfahren, in den Zeiträumen, die in den Kontoauszügen der Berufungsklägerin 2 nicht offengelegt würden, seien von der Berufungsklägerin 2 mutwillig unterschlagene Überträge in die andere Richtung erfolgt, die dazu geführt hätten, dass das Guthaben der Berufungsbeklagten bis am 27. September 2006 im Bereich von CHF 250'000.– gelegen habe (Replik, Rz 12). Nach der Darstellung der Berufungsbeklagten wären ihre Zahlungen auf den Konten der Berufungsklägerin 2 eingegangen. Folglich müssten sie von einem Konto der Berufungsbeklagten überwiesen worden sein. Selbst wenn ihr die Berufungsklägerin 2 Buchhaltungsbelege vorenthalten haben sollte, wovon nicht auszugehen ist, wäre es für die Berufungsbeklagte ohne Weiteres möglich gewesen, bei ihren Banken Auszüge der betreffenden Konten einzuholen und die von ihr behaupteten Zahlungen zu beweisen. Den bewiesenen Überweisungen der Berufungsklägerin 2 entgegenstehende Überweisungen der Berufungsbeklagten sind im Hinblick auf die Darlehensforderung der Berufungsklägerin 2 rechtsaufhebende Tatsachen, für welche die Berufungsbeklagte gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) die Beweislast trägt. Da sie dafür jeglichen Beweis schuldig geblieben ist, obwohl ihr ein solcher problemlos möglich gewesen wäre, wenn entsprechende Überweisungen tatsächlich stattgefunden hätten, ist davon auszugehen, dass keine Überweisungen der Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin 2 erfolgt sind, durch welche die Überweisungen der Berufungsklägerin 2 an die Berufungsbeklagte im Umfang von CHF 544‘010.– – wenigstens teilweise – wieder ausgeglichen worden wären. Zwar ist aus den Kontoauszügen der Berufungsklägerin 2 der Rechtsgrund ihrer Überweisungen im Umfang von CHF 544'010.– nicht ersichtlich. Dass den Überweisungen ein anderer Rechtsgrund als ein Darlehen zugrunde gelegen hätte, wurde von der Berufungsbeklagten im erstinstanzlichen Verfahren aber nicht behauptet. Damit stellen die bewiesenen Überweisungen zumindest ein sehr starkes Indiz dafür dar, dass die Berufungsklägerin 2 der Berufungsklägerin ein Darlehen ausgehändigt hat, das sich am 30. Juni 2008 auf über CHF 500'000.– belaufen hat.

4.4      Nach dem Gesagten ist somit erstellt, dass die Berufungsklägerin 2 gemäss der Bestätigung der F____ per 30. Juni 2008 Gläubigerin einer Darlehensforderung von CHF 524'220.– gegenüber der Berufungsbeklagten gewesen ist. Für eine allfällige spätere Rückzahlung des Darlehens als rechtsaufhebende Tatsache trägt die Berufungsbeklagte die Beweislast. Diese hat jedoch eine Rückzahlung zumindest nicht substantiiert behauptet und jedenfalls in keiner Art und Weise belegt.

5.

5.1

5.1.1   Das Zivilgericht hat demgegenüber auf ein Darlehen in der Höhe von bloss CHF 242'039.65 abgestellt, wie es in der Bestätigung der Berufungsbeklagten per Stichtag 31. Dezember 2008 ausgewiesen worden war (angefochtener Entscheid, E. 5.2.1). Die Berufungsklägerinnen werfen dem Zivilgericht in diesem Zusammenhang eine falsche Sachverhaltsfeststellung vor. Zu diesem Zeitpunkt habe sich das Darlehen bereits um CHF 300'950.– reduziert gehabt. Dies ergebe sich daraus, dass die Berufungsklägerin 2 die Differenz von CHF 300'950.– zwischen Kaufpreis von CHF 830'000.– und übernommenen Hypotheken von CHF 529'050.– mittels Verrechnung ihrer Aktionärsdarlehen getilgt habe (Berufung, Rz 23). Nach erfolgter Nichtigerklärung des Kaufvertrags durch den Entscheid des Zivilgerichts vom 10. Juni 2011 und der darauf folgenden Rückabwicklung des Vertrags habe sich das Darlehen um CHF 300'950.– wieder auf CHF 542'989.95 erhöht (Berufung, Rz 28; Berufungsreplik und Stellungnahme, Rz 40 f.).

5.1.2   Die Berufungsbeklagte hält demgegenüber mit dem Zivilgericht dafür, dass bezüglich der Höhe des strittigen zur Verrechnung gestellten Aktionärsdarlehens auf die letzte Bestätigung vom 31. Dezember 2008 über CHF 242'039.65 abzustellen sei, zumal diese anerkanntermassen von der Berufungsklägerin 2 selbst im Namen der Berufungsbeklagten verfasst und von den Berufungsklägerinnen ins Recht gelegt worden sei (Berufungsantwort, Rz 11). Die Berufungsbeklagte anerkennt eine Darlehensforderung der Berufungsklägerin 2 bloss in dieser Höhe; sie bestreitet jedoch, dass zu diesem Betrag "noch CHF 300'950.– aus dahingefallener Verrechnung im Rahmen des nichtigen Kaufvertrages hinzuzuzählen seien" (Berufungsantwort, Rz 10). Die Nichtigkeit des Kaufvertrages erfasse auch die darin vorgenommene Verrechnung des Kaufpreises von CHF 830'000.– mit dem behaupteten Darlehen der Berufungsklägerin 2 gegenüber der Berufungsbeklagten, ebenso wie die darin enthaltene schenkungsweise Zession dieser angeblichen Verrechnungsforderung von der Berufungsklägerin 2 an die Berufungsklägerin 1 zwecks Herstellung der Gegenseitigkeit. Juristisch gesehen sei weder die Liegenschaft der Berufungsbeklagten am 20. November 2008 verkauft, noch sei ein allfälliges Darlehensguthaben der Berufungsklägerin 2 an die Berufungsklägerin 1 abgetreten und mit dem Kaufpreis verrechnet worden. Es gebe demensprechend nach der Feststellung der Nichtigkeit nichts rückgängig zu machen bzw. erhöhend wiederum hinzuzurechnen (Berufungsduplik, Rz 22).

5.1.3   Wie nachstehend (E. 5.2) darzustellen ist, haben die Berufungsklägerinnen schon erstinstanzlich mit der Duplik geltend gemacht, dass der bei der Veräusserung der Liegenschaft [...] nach Abzug der übernommenen Hypotheken verbliebene Restkaufpreis durch Verrechnung mit Aktionärsdarlehensforderungen der Berufungsklägerin 2 getilgt worden sei und dieser Teil der Darlehensforderung wieder aufgelebt sei, nachdem dieses Rechtsgeschäft mit dem Entscheid des Zivilgerichts vom 10. Juni 2011 für nichtig erklärt worden sei. Die Berufungsklägerinnen haben die diesbezüglichen Behauptungen und Beweismittel somit rechtzeitig vorgebracht (hierzu Leuenberger, in: Sutter-Somm/Leuenberger/Hasenböhler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 229 N 4). Entgegen dem Einwand der Berufungsbeklagten (Berufungsantwort, Rz 9) liegen keine unzulässigen unechten Noven vor.

5.2      Gemäss öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 20. November 2008 verkaufte die Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin 1 das Grundstück [...] mit Wohnhaus [...] zum Preis von CHF 830'000.–. Dieser Kaufpreis wurde gemäss Vertrag durch eine Verrechnung einer Darlehensforderung der Berufungsklägerin 2 gegenüber der Berufungsbeklagten in Höhe von CHF 830‘000.– regliert (Duplikbeilage [DB] 31). Gemäss der erstinstanzlich in der Duplik vorgetragenen Darstellung der Berufungsklägerinnen wurde der Kaufpreis allerdings im Umfang von CHF 529'050.– durch Übernahme von Hypotheken durch die Berufungsklägerin 1 und nur im Umfang von CHF 300'950.– durch Verrechnung mit der Darlehensforderung beglichen (Duplik, Rz 30). Für diese Darstellung spricht, dass die Berufungsklägerin 1 am 23. Dezember 2008 drei Verträge für Hypotheken auf dem betreffenden Grundstück im Betrag von insgesamt CHF 529'050.– abgeschlossen hat (KAB 4). Mit dem Abschluss dieser Verträge wurden gemäss den Berufungsklägerinnen die bestehenden Verträge inhaltlich übernommen (Klageantwort, Rz 16). Diese Darstellung der Berufungsklägerinnen wurde von der Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren nicht bestritten und damit anerkannt. Im Übrigen ist auch im Entscheid des Zivilgerichts vom 10. Juni 2011 betreffend Nichtigerklärung des Veräusserungsgeschäfts festgestellt worden, es könne davon ausgegangen werden, dass die Berufungsklägerin 1 in die Schuldpflicht der Berufungsbeklagten gegenüber der [...] eingetreten sei (Klagebeilage [KB] 1, E. 7.2 S. 14). Damit steht fest, dass die Kaufpreisforderung aus dem Verkauf der Liegenschaft [...] im Umfang von CHF 300'950.– mit einer Darlehensforderung der Berufungsklägerin 2 gegenüber der Berufungsbeklagten verrechnet worden ist. Die Berufungsbeklagte macht nicht geltend und es bestehen keine Hinweise dafür, dass es noch eine andere als die im vorliegenden Verfahren zur Verrechnung gebrachte Darlehensforderung der Berufungsklägerin 2 gegenüber der Berufungsbeklagten gibt, die mit der Kaufpreisforderung hätte verrechnet werden können. Damit steht fest, dass die Verrechnung mit der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Darlehensforderung erfolgt ist. Folglich handelt es sich beim von der Berufungsklägerin 2 in der Bescheinigung vom 31. Dezember 2008 (KAB 22) sowie nachfolgend in ihren Steuererklärungen 2009 (Replikbeilage [RB] 20) und 2010 (RB 21) angegebenen Darlehensbetrag von CHF 242'039.95 bzw. CHF 242'040.– um den aufgrund der Verrechnung mit der Kaufpreisforderung um CHF 300'950.– reduzierten vorherigen Darlehensbetrag. Mit Entscheid vom 10. Juni 2011 hat das Zivilgericht festgestellt, dass der Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen und nichtig ist (KB 1, E. 4.10 S. 12 f.). Aufgrund der Nichtigkeit des Kaufvertrags vom 20. November 2008 war auch die darin erklärte Verrechnung der Kaufpreisforderung mit der Darlehensforderung unwirksam. Dementsprechend hält auch die Berufungsbeklagte fest, die Nichtigkeit des Kaufvertrags habe auch die Nichtigkeit der Verrechnung der Kaufpreisforderung mit der behaupteten Darlehensforderung der Berufungsklägerin 2 zur Folge gehabt (Berufungsduplik, Rz 22 und 26). Folglich wurde auch das Darlehen nicht um CHF 300'950.– reduziert, sondern bestand im unveränderten Umfang fort.

5.3      Am 31. Dezember 2008 hat die Berufungsklägerin 2 als Organ der Berufungsbeklagten gültig bescheinigt, dass ihre Darlehensforderung CHF 242‘039.95 beträgt. Dieser Betrag liegt auch dem Entscheid der Vorinstanz zugrunde (oben E. 5.1.1) und ist von der Berufungsbeklagten im Berufungsverfahren anerkannt worden (oben E. 5.1.2). Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen unter E. 5.2 ergibt, ist das Darlehen aber aufgrund der Unwirksamkeit der Verrechnung mit der Kaufpreisforderung um CHF 300'950.00 höher als am 31. Dezember 2008 bestätigt. Damit ist erstellt, dass die Berufungsklägerin 2 per 31. Dezember 2008 Gläubigerin einer Darlehensforderung von CHF 542‘989.95 gegenüber der Berufungsbeklagten gewesen ist. Für eine allfällige spätere Rückzahlung des Darlehens als rechtsaufhebende Tatsache trägt die Berufungsbeklagte die Beweislast. Diese hat jedoch eine Rückzahlung zumindest nicht substantiiert behauptet und in keiner Art und Weise belegt.

5.4      Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass die Differenz zwischen dem in der Buchhaltung der Berufungsbeklagten per 30. Juni 2008 ausgewiesenen Darlehensbetrag von CHF 524'220.– und dem von der Berufungsbeklagten per 31. De­zember 2008 bescheinigten Darlehensbetrag von CHF 242'039.95 mit Buchungen zwischen diesen beiden Daten zu erklären ist (angefochtener Entscheid, E. 5.2.1). Die Vorinstanz hat aber zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass mit einer dieser Buchungen offensichtlich die durch den öffentlich beurkundeten Vertrag bewiesene Verrechnung mit der Kaufpreisforderung, die sich später als inexistent erwiesen hat, verbucht worden ist. Buchungen zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2008, die tatsächlich zu einer Reduktion der Darlehensforderung geführt hätten, wären rechtsaufhebende Tatsachen, für welche die Berufungsbeklagte gemäss Art. 8 ZGB die Beweislast trägt. Die Berufungsbeklagte hat solche aber zumindest nicht substantiiert behauptet und in keiner Art und Weise bewiesen. Indem die Vorinstanz im Ergebnis trotzdem von Buchungen ausgegangen ist, welche die Darlehensforderung im Umfang von CHF 282'180.05 (CHF 524'220.– minus CHF 242'039.95) reduziert haben, hat sie die Beweisregeln verletzt.

5.5      Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass entweder die Bestätigung eines Darlehens von CHF 524'220.00 per 30. Juni 2008 durch die F____ oder die Bescheinigung eines Darlehens von CHF 242'039.95 per 31. Dezember 2008 durch die Berufungsbeklagte, vertreten durch die Berufungsklägerin 2, unrichtig sei. Bereits diese Prämisse ist falsch. Wie vorstehend eingehend dargelegt worden ist (oben E. 5.2), ist die Differenz von den Berufungsklägerinnen mit der durch den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag bewiesenen Verrechnung überzeugend begründet worden und können damit beide Angaben ohne Weiteres der Wahrheit entsprechen. Der Umstand, dass zwischen dem per 30. Juni 2008 bestätigten Wert von CHF 524'220.– einerseits und der Summe des per 31. Dezember 2008 bestätigten Werts von CHF 242'039.95 und dem zur Verrechnung gebrachten Teil der Kaufpreisforderung von CHF 300'950.– (total CHF 542'989.95) andererseits eine Differenz von CHF 18'769.95 besteht, spricht entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht gegen die Richtigkeit der Darstellung der Berufungsklägerinnen. Der Betrag der Darlehensforderung der Berufungsklägerin 2 per 30. Juni 2008 entspricht dem Saldo des Kontos 2852 CHF Privatkonto C____ der Buchhaltung der Berufungsbeklagten. Auf diesem Konto sind im Geschäftsjahr 2007/2008 33 einzelne Buchungen vorgenommen worden (KAB 21). Unter diesen Umständen erscheint es durchaus naheliegend, dass auf dem Konto zusätzlich zur Verrechnung mit der Kaufpreisforderung auch zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2008 weitere Buchungen vorgenommen worden sind und diese zur vergleichsweise geringfügigen Differenz von CHF 18'769.95 geführt haben.

5.6      Die Berufungsbeklagte wirft den Berufungsklägerinnnen vor, dass sie in der Berufung widersprüchliche Angaben zur Höhe des Aktionärsdarlehens gemacht haben. Die Rede sei von Darlehen von einmal CHF 562'117.65, einmal von CHF 524'220.– und einmal von CHF 542'989.95 (Berufungsantwort, Rz 9). Diese unterschiedlichen Angaben führen aber entgegen dem Vorbringen der Berufungsbeklagten nicht dazu, dass auf die von der Berufungsklägerin 2 ausgestellte Bescheinigung der Berufungsbeklagten per 31. Dezember 2008 ausgestellte Bescheinigung über CHF 242'039.65 abzustellen wäre. Rechnet man wie ausgeführt aufgrund der Nichtigkeit des Grundstückveräusserungsgeschäfts den Betrag von CHF 300'950.– zu diesem Betrag hinzu, ergibt das die Summe von CHF 542'989.95. Die Differenz von CHF 37'897.65 zwischen den beiden anderen genannten Beträgen von CHF 562'117.65 und CHF 524'220.– lässt sich damit erklären, dass die Berufungsklägerin 2 gemäss ihren erstinstanzlichen Vorbringen neben dem von der Revisionsstelle per 30. Juni 2008 bescheinigten Darlehen über CHF 524'220.– weitere Darlehen in der Höhe von insgesamt CHF 37'897.65 in Form einer Überweisung und von 13 Direktzahlungen von Schulden der Berufungsbeklagten berücksichtigt haben wollte (dazu Klageantwort, Rz 31 und Separatbeilage 4 zur Klageantwort). An diesem zusätzlichen Darlehen halten die Berufungsklägerinnen mit ihrer Berufung indessen nicht mehr fest.

5.7      In den Wertschriften- und Guthabenverzeichnissen zu ihren Steuererklärungen 2009 und 2010 gab die Berufungsklägerin 2 den Nennwert ihres Darlehens an die Berufungsbeklagte per 31. Dezember 2009 und 2010 mit CHF 242'040.– und den Steuerwert mit CHF 0.– bzw. CHF 1.– an (RB 20 und 21; vgl. dazu Replik, Rz 11). Der Versuch der Berufungsbeklagten, aus der Angabe des Steuerwerts etwas zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. dazu Replik, Rz 13 sowie Berufungsantwort, Rz 7 und 10), ist unbehelflich. Per 30. Juni 2008 war die Berufungsbeklagte überschuldet und verzeichnete einen Bilanzverlust von CHF 724'855.76 (KAB 20). Zudem hatte die Berufungsklägerin 2 für ihre Forderung im Umfang von CHF 250'000.– einen Rangrücktritt erklärt (Replikbeilage 22). Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, dass sie für die Jahre 2009 und 2010 mangels Zahlungsfähigkeit der Berufungsbeklagten als Schuldnerin einen Steuerwert von CHF 0.– bzw. CHF 1.– angegeben hat. Dies ändert aber offensichtlich nichts daran, dass die Darlehensforderung im Umfang ihres Nennwerts bestanden hat und gegenüber der Berufungsbeklagten als Schuldnerin einzig dieser und nicht ein allenfalls geringerer Steuerwert massgebend ist.

5.8      Im erstinstanzlichen Verfahren behauptete die Berufungsbeklagte, sie habe ihre finanzielle Situation bis heute nicht vollständig aufarbeiten können, weil die Berufungsklägerin 2 ihr die entsprechenden Buchhaltungsbelege vorenthalten habe (Replik, Rz 11). Für die Behauptung der Vorenthaltung von Buchhaltungsbelegen bleibt die Berufungsbeklagte aber jeglichen Beweis schuldig. Sie belegt nicht einmal, dass sie die Berufungsklägerin 2 zur Herausgabe solcher Belege aufgefordert hätte. Die Berufungsklägerinnen bestritten, dass die Berufungsklägerin 2 der Berufungsbeklagten Buchhaltungsbelege vorenthalte (Duplik Rz 31). Gemäss der Darstellung der Berufungsklägerinnen führte die Berufungsklägerin 2 die Buchhaltung der Berufungsbeklagten bis zum 31. Dezember 2008. Die Belege, die ihr von der Berufungsbeklagten für diesen Zeitraum übergeben worden seien, haben sich in der gemeinsamen Wohnung der Berufungsklägerin 2 und ihres Ehemanns und Verwaltungsrats der Berufungsbeklagten in G____ befunden. Aus dieser sei die Berufungsklägerin 2 am 15. November 2008 ausgezogen. Sie habe die Belege nicht mitnehmen können und die Buchhaltung deshalb ab diesem Zeitpunkt nur aufgrund elektronisch heruntergeladener Kontoauszüge führen können. Gemäss der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2013 seien die Buchhaltungsbelege beim Verwaltungsrat der Berufungsbeklagten beschlagnahmt worden. Damit sei belegt, dass sie sich nicht bei der Berufungsklägerin 2 befinden können (Duplik Rz 31). Der Einstellungsverfügung vom 19. August 2013 in einem Strafverfahren gegen E____, den Ehemann der Berufungsklägerin 2 und damaligen Geschäftsführer und einzigen Verwaltungsrat der Berufungsbeklagten, ist zu entnehmen, dass dieser behauptet hat, die Buchhaltungsunterlagen der Berufungsbeklagten befänden sich beim Buchhalter [...]. Dies habe sich als unzutreffend erwiesen. Die vorhandenen Geschäftsunterlagen der Berufungsbeklagten ab Januar 2009 seien vielmehr am Wohnsitz von E____ in G____ festgestellt und beschlagnahmt worden. Dass E____ auf die Frage nach den Buchhaltungsunterlagen behauptet hätte, diese befinden sich bei der Berufungsklägerin 2, kann der Einstellungsverfügung nicht entnommen werden (DB 32). Die Feststellungen in der Einstellungsverfügung sprechen damit bezüglich der Buchhaltungsbelege für die Richtigkeit der Darstellung der Berufungsklägerinnen und gegen die Behauptung der Berufungsbeklagten, die Berufungsklägerin 2 habe ihr diese vorenthalten.

5.9      Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist erstellt, dass die Berufungsklägerin 2 per 31. Dezember 2008 Gläubigerin einer Darlehensforderung von CHF 542'989.95 gegenüber der Berufungsbeklagten gewesen ist. Da die Berufungsbeklagte die Beweislast für den ganzen oder teilweisen Untergang dieser Forderung trägt und einen entsprechenden Beweis nicht erbracht hat, ist auch erstellt, dass die Forderung im Zeitpunkt der Verrechnungserklärung im erstinstanzlichen Verfahren weiterhin bestanden hat. Die Berufungsklägerin 2 hat für Forderungen gegenüber der Berufungsbeklagten im Umfang von CHF 250'000.– einen Rangrücktritt erklärt (RB 22). Damit ist die Darlehensforderung der Berufungsklägerin 2 im Umfang von CHF 292'989.95 zweifellos verrechenbar. Folglich steht der von der Vorinstanz festgestellten Hauptforderung der Berufungsbeklagten von CHF 161'141.55 zusätzlich zu den bereits von der Vorinstanz anerkannten Verrechnungsforderungen von CHF 70'785.85 (angefochtener Entscheid, E. 6) eine weitere Verrechnungsforderung von CHF 292'989.95 entgegen. Somit ist die Hauptforderung der Berufungsbeklagten durch die Verrechnungen vollständig untergegangen und die Klage deshalb abzuweisen. Dies würde auch dann gelten, wenn gestützt auf die geprüfte Jahresrechnung und die Bestätigung der ehemaligen Revisionsstelle nur von einer Darlehensforderung von CHF 524'220.– ausgegangen würde. Da die Klage bereits bei blosser Berücksichtigung des den Rangrücktritt übersteigenenden Differenzbetrags abzuweisen ist, kann die strittige Frage, ob die Darlehensforderung der Berufungsklägerin 2 im Umfang des Rangrücktritts verrechenbar ist oder nicht (oben E. 2.3), offen bleiben.

6.

6.1      Die Berufungsklägerinnen rügen, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihre Vorbringen, die Darlehensforderung sei mit dem Entscheid betreffend die Nichtigkeit des Kaufvertrags im Umfang der Verrechnung wieder aufgelebt und die Berufungsbeklagte sei nicht mehr überschuldet gewesen, weil sie ihrem Verwaltungsrat CHF 500'000.– überwiesen habe, ohne Begründung nicht berücksichtigt habe (Berufung, Rz 43 ff.).

6.2      Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, und die Verletzung nicht besonders schwer wiegt oder soweit die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. und 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; Sutter-Somm/Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 53 N 28; vgl. Gehri, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 53 N 34).

6.3      Die Vorinstanz hat das Vorbringen der Berufungsklägerinnen betreffend Wiederaufleben der Darlehensforderung zumindest kursorisch gewürdigt, indem sie festgehalten hat, der per 31. Dezember 2008 bestätigte und in den Steuererklärungen der Berufungsklägerin 2 angegebene Betrag entspreche nicht dem Restbetrag nach Abschluss der Übertragung der Liegenschaft (angefochtener Entscheid, E. 5.2.1). Das Vorbringen betreffend die Überschuldung der Berufungsbeklagten hat die Vor-instanz ebenfalls gewürdigt (angefochtener Entscheid E.5.2.1 und 5.2.2). Ob die Würdigung inhaltlich korrekt war, ist für die Frage der Gewährung des rechtlichen Gehörs irrelevant. Unter diesen Umständen kann eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Berufungsklägerinnen zumindest nicht als schwer qualifiziert werden. Die Berufungsinstanz verfügt über eine umfassende Kognition und hat sämtliche gerügten Mängel frei und unbeschränkt zu überprüfen (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 310 N 5 f.; Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 310 N 1 f.). Entgegen der unbegründeten Behauptung der Berufungsklägerinnen (Berufung, Rz 46) verfügt das Appellationsgericht als Berufungsinstanz damit über die gleiche Kognition wie das Zivilgericht als erste Instanz. Zudem würde eine Rückweisung an die Vorinstanz bei objektiver Betrachtung zu einer mit den Interessen der Berufungsklägerinnen nicht vereinbaren Verfahrensverzögerung führen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, inwiefern die Berufungsklägerinnen Interesse daran haben könnten, dass das Appellationsgericht die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist, anstatt die Klage direkt abzuweisen. Damit wäre eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Berufungsverfahren geheilt worden. Die Frage der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann deshalb offen bleiben.

7.

Beide Berufungsklägerinnen haben ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt.

7.1

7.1.1   Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 118 Abs. 1 ZPO die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den Gerichtskosten (lit. b) und die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (lit. c). Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt. Im Anwendungsbereich der ZPO sind damit Art. 117 ff. ZPO massgebend (BGE 138 III 217 E. 2.2.3 S. 218). Die ZPO zeichnet weitgehend den grundrechtlichen Anspruch gemäss bundesgerichtlicher Praxis nach, womit diese insbesondere für die Voraussetzungen der Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit massgebend bleibt (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 117 N 1; vgl. BGer 4D_22/2014 vom 22. April 2014 E.2 und 4A_563/2014 vom 25. Feb­ruar 2015 E. 2.1). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der Rechtsuchenden. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGer 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2 und 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010 E. 1.3).

7.1.2   Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs.3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371). Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden. Dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres und bei anderen innert zwei Jahren zu tilgen. Zudem muss es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei erlauben, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse sowie gegebenenfalls die Sicherheit für die Parteientschädigung der Gegenpartei innert absehbarer Zeit zu leisten (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371 f.; Huber, in: Brunner/Gasser/Schwan-der [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2016, Art. 117 N 17). Liegt das Einkommen nur geringfügig über dem prozessualen Notbedarf und ist kein grösseres Vermögen als der Notgroschen-Freibetrag frei verfügbar, so kann das Vorliegen von Mittellosigkeit ebenfalls bejaht werden (Bühler, in: Berner Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 117 N 203, 222 und 225; vgl. BGer 5A_27/2010 vom 15. April 2010 E. 2 und 3.4 sowie 5D_113/2007 vom 23. Oktober 2008 E. 6). Dabei wird die Grenze der Geringfügigkeit, bis zu der ein Gesuchsteller nicht jeden Franken für die Prozesskosten einzusetzen hat, bei einem Einkommensfreibetrag von ca. CHF 100.– pro Monat zu ziehen sein (Bühler, a.a.O., Art. 117 N 203; vgl. BGer 5A_27/2010 vom 15. April 2010 E. 3.4).

7.1.3   Grundlage zur Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts bzw. prozessualen Notbedarfs bilden die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 9). Die Grundbeträge gemäss diesen Richtlinien sind um einen Zuschlag von 15 % zu erhöhen, um den Bedarf nicht auf das absolute Minimum zu beschränken (vgl. Lötscher/ Wullschleger, Aus der Praxis des Einzelgerichts in Familiensachen Basel-Stadt, in: BJM 2008 S. 1 ff., 34 FN 111; AGE ZB.2015.21 vom 22. Juni 2015 E. 7.3). Massgebend für die Berechnung des prozessualen Notbedarfs sind die Verhältnisse am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Gesuchstellerin (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 9; vgl. Huber, a.a.O., Art. 117 N 17). Für im Ausland lebende Gesuchstellerinnen sind die Grundbeträge und die Zuschläge deshalb anhand internationaler Kaufkraftvergleiche an die dortigen Lebenshaltungskosten anzupassen (vgl. BGer 5A_99/2009 vom 15. April 2009 E. 2.2.1.2 f. [zum Unterhaltsrecht]; Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar. Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 117 N 12 [zum Grundbetrag]). Zusätzlich zum Grundbetrag gehören zum prozessualen Notbedarf insbesondere die Wohnkosten, die Prämien für obligatorische Versicherungen und die Transportkosten zum Arbeitsbzw. Ausbildungsplatz (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 9). Prämien für nichtobligatorische Zusatzversicherungen sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (Huber, a.a.O., Art. 117 N 49; vgl. Emmel, a.a.O., Art. 117 N 11). Da bestehende Schuldverpflichtungen nach dem Effektivitätsgrundsatz im tatsächlichen Umfang zu berücksichtigen sind und die Gesuchstellerin nicht gezwungen werden darf, sich die für die Prozessführung erforderlichen Mittel durch die Nichterfüllung bestehender Schuldverpflichtungen zu beschaffen (vgl. Bühler, a.a.O., Art. 117 N 197), sind die Prämien freiwilliger Zusatzversicherungen während der ordentlichen Kündigungsfrist jedoch zu berücksichtigen (vgl. Huber, a.a.O., Art. 117 N 49). Je nach Alter und Gesundheitszustand kann sich auch eine vorbehaltlose Anrechnung der Prämien von Zusatzversicherungen rechtfertigen (vgl. Bühler, a.a.O., Art. 117 N 175 und Huber, a.a.O., Art. 117 N 49). Aus- und Weiterbildungskosten der Gesuchstellerin sind bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs im Rahmen des für die Berufsausübung und das berufliche Fortkommen Notwendigen zu berücksichtigen, soweit sie nicht vom Arbeitgeber getragen werden (Bühler, a.a.O., Art. 117 N 188). Besondere Auslagen für die Schulung unmündiger Kinder sind Bestandteil des prozessualen Notbedarfs (Bühler, a.a.O., Art. 117 N 189). Die Kosten der Fremdbetreuung von Kindern während der Arbeitszeit sind bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs zu berücksichtigen, sofern ein vernünftiges Verhältnis zum erzielten Erwerbseinkommen besteht (Bühler, a.a.O., Art. 117 N 174). Das gleiche muss gelten, soweit die Drittbetreuung Voraussetzung für die Vermittlungsfähigkeit eines Arbeitslosenentschädigung beziehenden obhutsberechtigen Elternteils ist. Fällige und ausgewiesene Schuldverpflichtungen sind bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs zu berücksichtigen, wenn die Gesuchstellerin diese regelmässig amortisiert (Bühler, a.a.O., Art. 117 N 198; vgl. Emmel, a.a.O., Art. 117 N 9 und 11).

7.1.4   Bei einem mit unmündigen Kindern zusammenlebenden alleinerziehenden Elternteil ist die Mittellosigkeit mittels einer Einzelrechnung durch Vergleich des Einkommens und Vermögens der gesuchstellenden Partei mit ihrem prozessualen Notbedarf zu ermitteln (Bühler, a.a.O., Art. 117 N 208; vgl. BGE 115 Ia 325 E. 3 S. 326 ff.; Huber, a.a.O., Art. 117 N 33). Kindesunterhaltsbeiträge des nicht obhutsberechtigten Elternteils und Kinderzulagen dürfen dem obhutsberechtigten Elternteil nicht als Einkommen angerechnet werden, weil es sich um gebundene, ausschliesslich dem Bedarf des Kindes dienende Leistungen handelt (BGE 115 Ia 325 E. 3 S. 326 ff.; Bühler, a.a.O., Art. 117 N 57 und 128; Huber, a.a.O., Art. 117 N 33 und 45; Rüegg, a.a.O., Art. 117 N 10). Die Grundbeträge für den Unterhalt der Kinder sind bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs des obhutsberechtigten Elternteils nicht zu berücksichtigen, soweit sie durch tatsächlich geleistete oder bevorschusste Kindesunterhaltsbeiträge gedeckt werden. Da die Unterhaltsbeiträge für Kinder auch der Deckung ihrer Wohnkosten dienen, sind die Wohnkosten des obhutsberechtigten Elternteils bei der Berechnung seines prozessualen Notbedarfs um den durch tatsächlich geleistete oder bevorschusste Kindesunterhaltsbeiträge gedeckten Wohnkostenanteil zu reduzieren. Die Krankenkassenprämien für die Kinder sind bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs des obhutsberechtigten Elternteils nicht zu berücksichtigen, soweit sie durch tatsächlich geleistete oder bevorschusste Kindesunterhaltsbeiträge gedeckt werden. Soweit der Grundbedarf, der Wohnkostenanteil und die Krankenkassenprämien durch tatsächlich geleistete oder bevorschusste Kindesunterhaltsbeiträge nicht gedeckt sind, sind die betreffenden Positionen bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs des obhutsberechtigten Elternteils hingegen zu berücksichtigen (vgl. Bühler, a.a.O., Art. 117 N 57, 59 f., 128, 150 und 211; Huber, a.a.O., Art. 117 N 33 und 45 f.; Rüegg, a.a.O., Art. 117 N 10). Geschuldete Kindesunterhaltsbeiträge, die weder bezahlt noch bevorschusst werden, dürfen dem obhutsberechtigten Elternteil nicht als (hypothetisches) Einkommen aufgerechnet werden (Bühler, a.a.O., Art. 117 N 60; Huber, a.a.O., Art. 117 N 33 und 45). Vorschüsse für Kindesunterhaltsbeiträge sind gleich zu behandeln wie diese (vgl. Bühler, a.a.O., Art. 117 N 58).

7.1.5   Nach dem Effektivitätsgrundsatz dürfen nur Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden, die im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege tatsächlich vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind (Bühler, a.a.O., Art. 117 N 8 und 68; vgl. BGer 4A_264/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 3.1; Emmel, a.a.O., Art. 117 N 5). Streitige Ansprüche sind nicht zu berücksichtigen (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 5; vgl. Bühler, a.a.O., Art. 117 N 81). Die Berücksichtigung von Vermögen, das erst nach Abschluss des Prozesses realisiert werden kann, fällt ausser Betracht (BGer 5P.458/2006 vom 6. Dezember 2006 E. 2.3).

7.1.6   Auf dem vorhandenen Vermögen wird der Gesuchstellerin ein sogenannter Notgroschen als Freibetrag zugestanden (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 7). Das Institut des Notgroschens soll verhindern, dass eine Person zur Führung eines Prozesses auch ihre letzten finanziellen Notreserven aufbrauchen muss (BGer 5A_612/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 2.3). Der Notgroschen dient der Bewältigung zukünftiger Notsituationen (vgl. Rüegg, a.a.O., Art. 117 N 15). Die Höhe des Notgroschen-Grenzbetrags kann nicht generell, sondern nur individuell-konkret festgelegt werden (BGer 5A_612/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 2.3; Rüegg, a.a.O., Art. 117 N 15). Dabei sind namentlich die Erwerbsaussichten, das Alter, der Gesundheitszustand, familiäre Verpflichtungen und ein allfälliger zur Bestreitung der Lebenskosten notwendiger Vermögensverzehr zu berücksichtigen (vgl. BGer 5A_612/2010 vom 26. Oktober 2010 E. 2.3 und 9C_874/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2; Rüegg, a.a.O., Art. 117 N 15). In der Regel beträgt der Notgroschen CHF 5'000.– bis CHF 25'000.– (vgl. Emmel, a.a.O., Art. 117 N 7). Nach der Praxis des Appellationsgerichts gilt bei ungenügendem Einkommen grundsätzlich ein Vermögen von bis zu CHF 25'000.– als Notgroschen (vgl. AGE BEZ.2013.47 vom 28. November 2013 E. 4.6, AGE 930/2009 vom 30. November 2009 E. 3.4 [in: BJM 2011 S. 53 ff., 55]; AGE 915/2007 vom 14. Juni 2007 E. 2 [in: BJM 2009 S. 223 ff.]). Wenn das Vermögen teilweise verfügbar ist und teilweise nicht, muss der Gesuchstellerin im Hinblick auf den Zweck des Notgroschens zumindest ein Teil des Freibetrags in der Form tatsächlich verfügbaren oder wenigstens kurzfristig realisierbaren Vermögens belassen werden, weil nur solches geeignet ist, einer plötzlich auftretenden Notsituation zu begegnen.

7.1.7   Soweit das Vermögen einen angemessenen Notgroschen übersteigt, ist es der Gesuchstellerin unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Grundeigentümerin hat sich daher die für den Prozess benötigten Mittel allenfalls durch Belehnung der Liegenschaft bzw. Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekarkredits, und, wenn zumutbar, nötigenfalls durch Veräusserung der Liegenschaft zu beschaffen. Die Veräusserung der Liegenschaft ist nur zumutbar, wenn damit zu rechnen ist, dass mit einem Verkauf die für den Prozess erforderlichen Mittel erwirtschaftet werden können, was namentlich vom Verkehrswert und der Belastung der Liegenschaft abhängt (BGer 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2, vgl. BGer 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010 E. 1.3). An den Nachweis des Verkehrswerts und der fehlenden Möglichkeit zusätzlicher hypothekarischer Belastung dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (BGer 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2). Auch die Vermietung nicht vermieteter Räumlichkeiten ist einem Grundeigentümer zumutbar und geht dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (Emmel, a.a.O., Art. 117 N 8).

7.1.8   Aufgrund der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB ist der eine Ehegatte gehalten, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenvorschüssen beizustehen. Soweit eine Prozesskostenvorschusspflicht besteht, geht diese dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (BGE 142 III 36 E. 2.3 S. 39 f.; BGer 5A_174/2016 vom 26. Mai 2016 E. 2.2). Aufgrund der ehelichen Unterhalts- und Beistandspflicht kann der Ehegatte auch verpflichtet sein, zur Finanzierung der Prozesskosten eine Hypothek auf einem Grundstück im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten aufzunehmen oder zu erhöhen (vgl. BGer 5A_174/2016 vom 26. Mai 2016 E. 2.2; Bühler, a.a.O., Art. 117 N 43). Wenn der Ehegatte nicht in der Lage ist, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, oder seine Prozesskostenvorschusspflicht nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten durchsetzbar ist, entfällt die Subsidiarität des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (BGer 5P.441/2005 vom 9. Februar 2006, E. 1.2; Emmel, a.a.O., Art. 117 N 5; Huber, a.a.O., Art. 117 N 31). Wenn der verpflichtete Ehegatte den Prozesskostenvorschuss nicht freiwillig bezahlt, kann die unentgeltliche Rechtspflege gemäss einem Teil der Lehre mit der Auflage bewilligt werden, dass der Anspruch in einem Eheschutzverfahren gerichtlich durchgesetzt wird, und für den Fall des Obsiegens der rückwirkende Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege vorbehalten werden (vgl. Bühler, a.a.O., Art. 117 N 42; Huber, Art. 117 N 31). Dies setzt jedoch voraus, dass die Durchsetzung des Anspruchs nicht aussichtslos erscheint (Bühler, a.a.O., Art. 117 N 42).

7.1.9   Für die Mittellosigkeit sowie den Sachverhalt, der die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und die Notwendigkeit der unentgeltlichen Verbeiständung begründet, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (Bühler, a.a.O., Art. 119 N 38 ff.; vgl. Huber, a.a.O., Art. 119 N 20 f.). Die Gesuchstellerin trifft eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Es obliegt ihr, die eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie diejenigen ihres Ehemanns umfassend, vollständig und klar darzulegen und soweit möglich zu belegen (Bühler, a.a.O., Art. 119 N 90; Emmel, a.a.O., Art. 119 N 6 f.). Wenn die Gesuchstellerin die zur Beurteilung ihrer aktuellen wirtschaftlichen Situation nötige und zumutbare Mitwirkung trotz gerichtlicher Aufforderung verweigert, kann die Bedürftigkeit ohne Weiteres verneint werden (vgl. Emmel, a.a.O., Art. 119 N 7; Rüegg, a.a.O., Art. 119 N 3).

7.2      Mit Bezug auf die Berufungsklägerin 1 gilt es folgende finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen:

7.2.1   Gemäss ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 13. September 2016 (Separatbeilage 1 zur Berufung [act. 4]) und dem miteingereichten Mietvertrag ist die Berufungsklägerin 1 ledig und lebte mit ihren Kindern H____, geboren am [...], und I____, geboren am [...], zu jenem Zeitpunkt in einer Wohnung in [...] (F). Gemäss Gesuch betragen ihre Auslagen pro Monat CHF 4'604.70 bestehend aus einem Grundbedarf gemäss SKOS-Richtlinien für einen Erwachsenen mit zwei Kindern von CHF 2'000.–, Mietzins inklusive Nebenkosten von CHF 1'350.–, Krankenkassenprämien von CHF 113.65, 95.45 und 48.80, Weiterbildungskosten von CHF 351.25, Ausbildungskosten Kinder von CHF 72.–, Kinderbetreuung von CHF 159.85, Schuldzinsen Darlehen von CHF 66.05, Schuldamortisationsraten von CHF 327.65 und Steuern von CHF 20.–.

Der Grundbetrag bemisst sich nicht nach den SKOS-Richtlinien, sondern nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Gemäss diesen beträgt der monatliche Grundbetrag für eine alleinerziehende Schuldnerin CHF 1'350.– und für den Unterhalt eines Kindes im Alter von bis zu 10 Jahren CHF 400.–. Die Grundbeträge belaufen sich damit auf CHF 2'150.– und die Zuschläge von 15 % auf CHF 322.50. Der Preisniveauindex ohne Miete beträgt in Zürich 100.0, in Genf 97.6 und in Paris 66.8 (UBS Schwitzerland AG, Preise und Löhne, Zürich 2015, S. 8). Zur Anpassung an die niedrigeren Lebenshaltungskosten in Frankreich sind die Grundbeträge und die Zuschläge deshalb um ein Drittel zu reduzieren. Dies ergibt einen Betrag von CHF 1'648.33. Der Bruttomietzins von umgerechnet rund CHF 1‘350.– ist durch den Mietvertrag belegt. Die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung betragen nach Abzug der Bundesabgaben und der Prämienverbilligungen für die Berufungsklägerin 1 CHF 58.10, für H____ CHF 15.15 und für I____ CHF 12.40. Die Prämien der freiwilligen Zusatzversicherungen betragen für die Berufungsklägerin 1 CHF 55.55, für H____ CHF 80.30 und für I____ nach Abzug der Gratisprämie CHF 36.40 (Separatbeilage 1 zur Berufung). Die Zusatzversicherungen sind frühestens auf das Ende eines Kalenderjahres kündbar. Ihre Prämien sind deshalb bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs zu berücksichtigen. Die Weiterbildungskosten von CHF 351.25 inklusive Verpflegungs- und Wegkosten, die Ausbildungskosten für H____ von CHF 72.– und die Kinderbetreuungskosten für H____ von CHF 159.85 sind aufgrund der eingereichten Urkunden (Separatbeilage 1 zur Berufung) glaubhaft.

Gemäss der Rechnung der J____ vom 18. August 2016 für die Cumulus-MasterCard (Separatbeilage 1 zur Berufung) betragen die Kreditlimite der Berufungsklägerin 1 CHF 8'000.–, der Saldo zugunsten der J____ CHF 8'787.05 und die von der Berufungsklägerin 1 geschuldeten Sollzinsen CHF 66.05. Aufgrund der eingereichten Unterlagen (Separatbeilage 1 zur Berufung) kann davon ausgegangen werden, dass die Berufungsklägerin 1 der J____ Teilzahlungen im Umfang der Mindestbeträge leistet, den Negativsaldo aber nicht wesentlich reduziert. Damit ist davon auszugehen, dass die Schuldzinsen regelmässig bezahlt werden, aber in etwa gleich hoch bleiben. Folglich können die Schuldzinsen von CHF 66.05 bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs berücksichtigt werden. Mit Zahlungsvereinbarung mit Abzahlungsverpflichtung vom 14. Januar 2016 hat sich die Berufungsklägerin 1 verpflichtet, der [...] den Betrag von CHF 5'742.25 in monatlichen Teilzahlungen von CHF 100.– zurückzuzahlen. Durch die eingereichten Kontoauszüge (Separatbeilage 1 zur Berufung) ist belegt, dass die Berufungsklägerin 1 dieser Zahlungspflicht regelmässig nachgekommen ist. Mit Schuldanerkennung vom 1. September 2016 (Separatbeilage 1 zur Berufung) hat sich die Berufungsklägerin 1 verpflichtet, der [...] die Summe von CHF 888.25 ab Oktober 2016 in monatlichen Raten von CHF 177.65 zurückzuzahlen. Der eingereichte Kontoauszug (Separatbeilage 1 zur Berufung) der Berufungsklägerin 1 (Beilage 3a zur Eingabe vom 14. März 2017) belegt, dass diese im September und November 2016 je CHF 177.65 sowie am 1. Dezember 2016, 30. Dezember 2016 und 3. Februar 2017 je CHF 177.– bezahlt hat. Gemäss Rechnungen vom 14. und 15. November 2014 hat die Berufungsklägerin 1 K____ EUR 1'908.24 Entgelt geschuldet und gemäss Kontoauszug hat sie ihm zwischen dem 12. Juni und 6. November 2015 fünf Mal CHF 50.– bezahlt (Separatbeilage 1 zur Berufung). Dass sie diese Zahlungen seither weiterhin geleistet hat, hat sie aber nicht glaubhaft gemacht. Gemäss ihren eigenen Angaben sind ihr Zahlungen an K____ nur in unregelmässigen Abständen möglich (Eingabe vom 14. März 2017, S. 3). Die Berufungsklägerin 1 macht aber geltend, sie bezahle aktuell ihrer Schwester monatlich mindestens CHF 50.– betreffend Abzahlung Miete … (Eingabe vom 14. März 2017, S. 3). Dass diese Zahlungen rechtlich geschuldet wären und regelmässig geleistet würden, hat sie nicht glaubhaft gemacht. Erstellt sind für die Zeit von Februar 2016 bis Januar 2017 bloss Zahlungen im Totalbetrag von CHF 350.– (Beilage 8 zur Eingabe vom 14. März 2017). Die Schuldamortisationsraten sind deshalb im Umfang von CHF 343.05 zu berücksichtigen.

Gemäss Eingabe vom 14. März 2017, S. 3 f. hat sich die Berufungsklägerin 1 verpflichtet, monatliche Akontozahlungen für ihre Steuern 2016 zu leisten, und zahlt sie zu diesem Zweck aktuell monatlich CHF 5.–. Aufgrund der Geringfügigkeit dieses Betrags kann offen bleiben, ob dieser bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs zu berücksichtigen ist.

Mit den eingereichten Unterlagen (Beilagen 18–23 zur Eingabe vom 14. März 2017) hat die Berufungsklägerin 1 glaubhaft gemacht, dass der Vater ihrer Kinder spätestens seit dem Jahr 2016 nicht mehr in der Lage ist, Kindesunterhaltsbeiträge zu leisten, und dass solche seither weder geleistet noch bevorschusst worden sind. Folglich ist der Bedarf ihrer Kinder bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs der Berufungsklägerin 1 zu berücksichtigen. Dieser betrug CHF 4'182.38 (reduzierte Grundbeträge inklusive Zuschläge CHF 1‘648.33 + Mietzins CHF 1‘350.– + Versicherungsprämien CHF 257.90 + Weiterbildungskosten CHF 351.25 + Ausbildungskosten CHF 72.– + Kinderbetreuungskosten CHF 159.85 + Schuldenamortisation CHF 343.05 = CHF 4'182.38).

7.2.2   Die Einkünfte der Berufungsklägerin 1 bestanden gemäss ihrem Gesuch vom 13. September 2016 (Separatbeilage 1 zur Berufung) aus einer Arbeitslosenentschädigung von CHF 3'825.80 und Kinderzulagen von CHF 400.–. Aufgrund der Abrechnungen der öffentlichen Arbeitslosenkasse für Juni bis August 2016 (Separatbeilage 1 zur Berufung) ist von einer durchschnittlichen Arbeitslosenentschädigung von CHF 3'468.10 netto zuzüglich CHF 400.– Kinderzulagen auszugehen. Beim von der Berufungsklägerin 1 eingesetzten Betrag von CHF 3'825.80 handelt es sich um einen Bruttobetrag. Die teilweise zusätzlich ausgerichteten Positionen Kursbeitrag, Reisekosten und Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen. Mit den eingereichten Unterlagen (Beilagen 15–17 zur Eingabe vom 14. März 2017) hat die Berufungsklägerin 1 glaubhaft gemacht, dass sie spätestens seit dem Jahr 2016 nicht mehr als Vermittlerin für die [...] tätig gewesen ist und kein Einkommen mehr erzielt hat. Damit überstieg der notwendige Lebensunterhalt der Berufungsklägerin 1 und ihrer Kinder deren Einkommen um CHF 314.28 bzw. CHF 142.03, falls die Prämien der freiwilligen Zusatzversicherungen nicht berücksichtigt würden. Aufgrund des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und dessen Beilagen ist es glaubhaft, dass das Vermögen der Berufungsklägerin 1 einen angemessenen Notgroschen nicht übersteigt. Somit ist es glaubhaft, dass die Berufungsklägerin 1 bedürftig war.

7.2.3   Seit dem 1. Februar 2017 wohnt die Berufungsklägerin in [...] (Eingabe vom 14. März 2017, S. 1 f. mit Beilage 2 dazu). Gemäss Verfügung der Sozialhilfe vom 8. Februar 2017 (Beilage 1 zur Eingabe vom 14.März 2017) hat die Berufungsklägerin 1 ab März 2017 Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe von CHF 3'541.05. Damit ist erstellt, dass sie weiterhin bedürftig ist.

7.3      Mit Bezug auf die Berufungsklägerin 2 sind folgende finanzielle Verhältnisse massgeblich:

7.3.1   Gemäss ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 14. September 2016 (Separatbeilage 2 zur Berufung [act. 5]) betragen die Auslagen der Berufungsklägerin 2 pro Monat CHF 2'856.– bestehend aus Wohnkosten inklusive Nebenkosten von CHF 1'214.–, Schuldzinsen Darlehen von CHF 317.–, Anteil Steuern CHF 125.– und sonstigen Auslagen/Lebenshaltungskosten von CHF 1'200.–. Die Wohnkosten inklusive Nebenkosten von CHF 1'214.– und der Anteil Steuern von CHF 125.– sind aufgrund der miteingereichten Belege glaubhaft. Die sonstigen Auslagen/Lebenshaltungskosten von CHF 1'200.– entsprechen dem Grundbetrag für eine alleinstehende Schuldnerin gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Dieser ist zur Berechnung des prozessualen Notbedarfs um einen Zuschlag von 15 % entsprechend CHF 180.– zu erhöhen. Zur Anpassung an die niedrigeren Lebenshaltungskosten in Frankreich sind der Grundbetrag und der Zuschlag um ein Drittel zu reduzieren (vgl. oben E. 7.2.1). Dies ergibt einen Betrag von CHF 920.–. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 hat der Verfahrensleiter die Berufungsklägerin 2 darauf hingewiesen, dass die geltend gemachten Schuldzinsen für das Darlehen von CHF 317.– bei vorläufiger summarischer Prüfung beim notwendigen Lebensunterhalt nur berücksichtigt werden können, wenn die Berufungsklägerin 2 nachweist, dass sie die Zinsen rechtlich schuldet und tatsächlich regelmässig bezahlt. Mit Berufungsreplik und Stellungnahme vom 19. Januar 2017 macht die Berufungsklägerin 2 geltend, die Zinsen resultierten aus dem Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 10. Juni 2011. Dort sei sie zur Bezahlung von CHF 75'996.05 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 22. September 2011 verurteilt worden. Dieser belaufe sich gerundet auf CHF 317.– pro Monat (Berufungsreplik, und Stellungnahme Rz 13). Mit diesem gemäss Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 22. September 2011 vollstreckbaren Entscheid wurde die Berufungsklägerin 2 zusammen mit der Berufungsklägerin 1 zur Zahlung von insgesamt CHF 75'996.05 verurteilt (Entscheid des Zivilgerichts vom 10. Juni 2011 [DB 26]). Eine Zinszahlungspflicht ist im erwähnten Entscheid nicht statuiert worden, dürfte sich aber aus Art. 104 Abs. 1 OR ergeben. Dass die Berufungsklägerin 2 die Zinsen tatsächlich bezahlen würde, hat sie jedoch nicht einmal behauptet. Gemäss der Darstellung der Berufungsbeklagten hat diese von den gemäss Urteil vom 10. Juni 2011 geschuldeten CHF 75'996.05 bei den Berufungsklägerinnen keinen Rappen erhältlich machen können (Berufungsantwort, Rz 3). Damit hat die Berufungsklägerin 2 eine tatsächliche Bezahlung der Zinsen nicht glaubhaft gemacht. Diese können deshalb beim notwendigen Lebensunterhalt nicht berücksichtigt werden. Die in der separaten Liste der Schulden erwähnten Schulden werden von der Berufungsklägerin 2 teilweise ausdrücklich bestritten. Zudem hat die Berufungsklägerin 2 nicht einmal behauptet, sie würde diese Schulden amortisieren. Folglich hat die Berufungsklägerin 2 die betreffenden Schulden bei der Berechnung ihres prozessualen Notbedarfs zu Recht nicht berücksichtigt. Damit beträgt der glaubhaft gemachte notwendige Lebensunterhalt der Berufungsklägerin 2 CHF 2'259.– pro Monat (CHF 1'214.– + CHF 125.– + CHF 920.–).

7.3.2   Die Einkünfte der Berufungsklägerin 2 bestehen gemäss ihrem Gesuch (Separatbeilage 2 zur Berufung) ab dem 1. September 2016 aus einer Rente von CHF 1'824.–. Gemäss beigelegter Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 2. August 2016 hat die Berufungsklägerin 2 ab dem 1. September 2016 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente der AHV von CHF 1'824.–. Gemäss den Angaben in ihrer Eingabe vom 13. April 2017, Rz 7 hat sie an der Herbstmesse 2016 ein zusätzliches Einkommen erzielen können und hofft, diese Gelegenheit auch im Jahr 2017 wieder zu erhalten. Das Nettoeinkommen betrug gemäss Lohnausweis CHF 3'920.– (Beilage 17 zur Eingabe vom 13. April 2017). Bei einer Verteilung auf zwölf Monate entspricht dies CHF 326.67 pro Monat. Gemäss den Angaben der Berufungsklägerin 2 hilft ihr die Mutter gelegentlich bei Auslagen für Heizöl oder Brennholz. Da die unentgeltliche Rechtspflege der Verwandtenunterstützungspflicht vorgeht (Bühler, a.a.O., Vorbemerkungen zu Art. 117–123 N 42 und Art. 117 N 63; vgl. Emmel, a.a.O., Art. 117 N 5), sind diese Einkünfte bei der Prüfung der Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigen. Hinweise auf andere Einkünfte bestehen nicht. Damit ist es glaubhaft, dass die anrechenbaren Einkünfte der Berufungsklägerin bloss CHF 2'150.67 pro Monat (CHF 1'824.– + CHF 326.67) betragen.

7.3.3   Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der prozessuale Notbedarf der Berufungsklägerin 2 deren anrechenbares Einkommen um CHF 108.33  pro Monat (CHF 2'259.– minus CHF 2'150.67) übersteigt.

7.3.4   Die Berufungsklägerin 2 ist mit E____ verheiratet. Aus dieser Ehe sind die Kinder L____, M____ und A____ (Berufungsklägerin 1) hervorgegangen. Die Berufungsklägerin 2 und ihr Ehemann leben getrennt. Geschieden worden ist die Ehe unbestrittenermassen bis heute nicht. Der Ehemann der Berufungsklägerin 2 ist Präsident des Verwaltungsrats und Liquidator mit Einzelunterschrift der Berufungsbeklagten (Berufungsreplik und Stellungnahme, Rz 8; Handelsregisterauszug [Berufungsreplikbeilage [BRB] 10]). Zudem ist er deren Einzelaktionär (Gesuch um Wiedereintragung der Berufungsbeklagten vom 24. April 2015 [Beilage zur Eingabe der Berufungsbeklagten vom 28. April 2015 im erstinstanzlichen Verfahren]; vgl. Berufungsreplik und Stellungnahme, Rz 7).

Die Berufungsklägerin 2 macht geltend, ihr Ehemann weigere sich konsequent, ihr seine finanziellen Verhältnisse offenzulegen und sie finanziell zu unterstützen (Berufungsreplik und Stellungnahme, Rz 5, 10 und 24). Am 8. Juni 2010 leitete die Berufungsklägerin 2 ein Eheschutzverfahren ein (Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 4. Juni 2012 [BRB 8]). Mit Urteil vom 18. November 2011 verpflichtete das Richteramt Dorneck-Thierstein den Ehemann der Berufungsklägerin 2, dieser für die weitere Dauer des Getrenntlebens monatliche und monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 2'200.– zu bezahlen. Das Gesuch der Berufungsklägerin 2 um Verpflichtung des Ehemanns zur Leistung eines Anwaltskostenvorschusses wurde abgewiesen (Urteil des Richteramts Dorneck-Thierstein vom 18. November 2011 [BRB 7]). Gegen dieses Urteil erhob der Ehemann Berufung. Mit Urteil vom 4. Juni 2012 hiess das Obergericht des Kantons Solothurn die Berufung teilweise gut und stellte fest, dass sich die Ehegatten gegenseitig keinen Unterhalt schuldeten. Gemäss der Begründung dieses Urteils liess sich ein Einkommen oder Vermögen des Ehemanns der Berufungsklägerin 2, aus dem sich ein Unterhaltsanspruch der Berufungsklägerin 2 ableiten liesse, jedenfalls im damaligen Verfahrensstadium nicht nachweisen. Insbesondere seien keine Einkünfte des Ehemanns nachweisbar, die dessen Grundbedarf übersteigen würden (Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 4. Juni 2012 [BRB 8]). Angesichts dessen, dass sich der Ehemann mit einer Berufung gegen die ihm erstinstanzlich auferlegte Unterhaltspflicht gewehrt hat, erscheint es offensichtlich, dass er sich weigern wird, der Berufungsklägerin 2 den Gerichtskostenvorschuss, den Anwaltskostenvorschuss und/oder die Sicherheit für die Parteientschädigung zu bezahlen oder bei der Aufnahme eines Hypothekarkredits auf den Grundstücken im gemeinschaftlichen Eigentum mitzuwirken.

Wie bereits erwähnt ist der Ehemann der Berufungsklägerin 2 Präsident des Verwaltungsrats und Liquidator mit Einzelunterschrift sowie Alleinaktionär der Berufungsbeklagten. Gemäss seinem Gesuch um Wiedereintragung der Berufungsbeklagten vom 24. April 2015 plant der Verwaltungsrat bzw. das Aktionariat der Berufungsbeklagten, diese nach der Beendigung des vorliegenden Verfahrens und der Vollstreckung der eingeklagten Forderung zu liquidieren, und ist eine Inanspruchnahme des Miteigentumsanteils der Berufungsklägerin 2 an der Liegenschaft in N____ (F) erst möglich, nachdem die Miteigentumsgemeinschaft mit ihrem Ehemann liquidiert worden ist. Falls die Berufungsklägerin 2 zur Leistung einer Sicherheit verpflichtet und diese auch innert einer Nachfrist nicht geleistet würde, träte das Appellationsgericht auf die Berufung nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO). In diesem Fall würde das angefochtene Urteil des Zivilgerichts rechtskräftig und könnte die Berufungsbeklagte die ihr damit zugesprochene Forderung gegenüber der Berufungsklägerin 2 von CHF 90'355.65 vollstrecken. Folglich hat der Ehemann der Berufungsklägerin 2 ein erhebliches eigenes Interesse daran, dass ihr eine Kautionspflicht auferlegt wird und sie die Sicherheit nicht leisten kann. Auch dies spricht dafür, dass der Ehemann der Berufungsklägerin 2 nicht bereit sein wird, ihr freiwillig die für den Prozess erforderlichen Mittel vorzuschiessen oder bei der Beschaffung dieser Mittel mitzuwirken.

Aufgrund des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurns muss zudem angenommen werden, dass die Berufungsklägerin 2 einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber ihrem Ehemann voraussichtlich auch nicht oder jedenfalls nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten gerichtlich durchsetzen könnte. Schliesslich hat die Berufungsbeklagte selber erklärt, vom Ehemann der Berufungsklägerin 2 könne realistischerweise kein Beitrag an die Rechtskosten aufgrund der ehelichen Beistandspflicht erwartet werden (Berufungsduplik und Stellungnahme, Rz 3). Die Berufungsbeklagte macht zwar geltend, die Berufungsklägerin 2 habe ihren Ehemann als Miteigentümer der Grundstücke in N____ nie um eine Hypothekaraufnahme angefragt (Berufungsduplik und Stellungnahme, Rz 4). Dass der Ehemann zu einer solchen Hand bieten würde, behauptet sie jedoch nicht. Damit entfällt die Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege gegenüber der ehelichen Unterhalts- und Beistandspflicht. Angesichts der sehr geringen Erfolgsaussichten ist es auch nicht angezeigt, der Berufungsklägerin 2 eine Frist zur gerichtlichen Durchsetzung ihres Prozesskostenvorschussanspruchs anzusetzen.

7.3.5   Gemäss ihrem Gesuch (Separatbeilage 2 zur Berufung [act. 5]) ist die Berufungsklägerin 2 zusammen mit ihrem Ehemann je zur Hälfte gemeinschaftliche Eigentümerin von Grundstücken in N____ (F). Aufgrund des Grundbuchauszugs (BRB 12) ist davon auszugehen, dass es sich dabei um ein bebautes und fünf unbebaute Grundstücke handelt. Gemäss den Angaben der Berufungsklägerin 2 betragen der Verkehrswert der Grundstücke und des Hauses CHF 464'000.– und ihr Anteil CHF 232'000.– (Beilage zur Eingabe vom 28. September 2016). Der Betrag von CHF 232'000.– entspricht gemäss der Steuerausscheidung (Separatbeilage 2 zur Berufung) dem kantonalen Steuerwert im Jahr 2012. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass das Haus zwölf Zimmer hat und von der Berufungsklägerin 2 alleine bewohnt wird.

Die Berufungsklägerin 2 macht geltend, es sei ihr nicht möglich, zur Finanzierung des Prozesses einen Hypothekarkredit auf den Grundstücken aufzunehmen, weil Schweizer Banken keine Immobilien im Ausland finanzieren, französische Banken Hypothekarkredite grundsätzlich nur zweckgebunden zur Finanzierung im Zusammenhang mit der Liegenschaft gewähren, ihr Ehemann als Miteigentümer der Aufnahme eines Hypothekarkredits nicht zustimmen würde und die lokalen Banken die Kreditvergabe selbst im Falle einer Zustimmung des Ehemanns verweigern würden, weil die Ehegatten getrennt seien und miteinander im Streit lägen (Berufungsreplik und Stellungnahme, Rz 14 f.). Zudem hat die Berufungsklägerin 2 Bestätigungen zweier Banken eingereicht, gemäss denen diese ihr keinen Hypothekarkredit bzw. keinen Privatkredit gewähren können (BRB 11). Unter Mitberücksichtigung der sehr geringen Einkünfte der Berufungsklägerin 2 hat diese damit glaubhaft gemacht, dass es ihr nicht möglich ist, die für die Bezahlung der Prozesskosten erforderlichen Mittel durch Aufnahme eines Hypothekarkredits oder eines anderen Kredits zu beschaffen.

Die Berufungsklägerin 2 macht unter Beilage von Anzeigen geltend, sie versuche seit Jahren vergeblich, Zimmer oder sogar die ganze Liegenschaft zu vermieten. Den ausbleibenden Erfolg begründet sie damit, dass sich die Liegenschaft in einer sehr ländlichen Gegend mit wenig Arbeitsplätzen und schlechter Verkehrsanbindung befinde und das ohnehin bereits bestehende Überangebot auf dem Immobilienmarkt durch die Abwanderung der jüngeren Bevölkerung weiter zunehme (Berufungsreplik und Stellungnahme, Rz 16 f.; Anzeigen zur Zimmervermietung [BRB 13]). Insbesondere aus den erwähnten Gründen sei auch ein Verkauf der Liegenschaft innert nützlicher Frist nicht möglich. Zudem sei der Verkauf einer Liegenschaft von der Art der in Frage stehenden äusserst schwierig und zeitintensiv und könne die Berufungsklägerin 2 die Liegenschaft nicht eigenmächtig verkaufen, weil sie nur Miteigentümerin sei (Berufungsreplik und Stellungnahme, Rz 18). Diese Darstellung ist glaubhaft. Damit hat die Berufungsklägerin 2 glaubhaft gemacht, dass es ihr nicht möglich ist, sich die für die Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses, des Anwaltskostenvorschusses und/oder der Sicherheit für die Parteientschädigung erforderlichen Mittel innert absehbarer Zeit durch die Vermietung von Zimmern oder den Verkauf der Grundstücke in N____ (F) zu beschaffen.

Die Berufungsbeklagte macht unter Berufung auf den Ehemann der Berufungsklägerin 2 als Zeuge/Auskunftsperson geltend, dieser versuche schon seit Jahren, die Liquidation des Gesamthandverhältnisses an der Liegenschaft in N____ zu erwirken, was die Berufungsklägerin 2 mit aller Kraft zu verhindern versuche (Berufungsduplik und Stellungnahme, Rz 4 und 12). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Ehemann der Berufungsklägerin 2 einem Verkauf der Grundstücke in N____ (F) zustimmen würde. Es ist aber offensichtlich, dass ein Verkauf derartiger Grundstücke nicht kurzfristig erfolgen kann, und es ist anzunehmen, dass er auch bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens nicht möglich wäre. Folglich ändert die Möglichkeit des Verkaufs der Grundstücke nichts an der prozessualen Bedürftigkeit der Berufungsklägerin 2.

7.3.6   Gemäss ihrer Aufstellung vom 11. September 2016 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Separatbeilage 2 zur Berufung) verfügt die Berufungsklägerin 2 über mehrere Guthaben:

Zunächst finden sich in der Auflistung zwei Forderungen der Berufungsklägerin 2 gegenüber der Berufungsbeklagten von CHF 542'990.– minus Rangrücktritt von CHF 250'000.– und CHF 260'250.– minus Rangrücktritt von CHF 150'000.–. Gemäss ihrer glaubhaften Darstellung handelt es sich dabei um die Darlehensforderungen, welche die Berufungsklägerin 2 gegenüber der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Forderung der Berufungsbeklagten zur Verrechnung gebracht hat (vgl. Replik und Stellungnahme, Rz 19). Im vorliegenden Verfahren wird Verrechnung mit einer Darlehensforderung der Berufungsklägerin 2 von CHF 562'117.65 mit einem Rangrücktritt im Umfang von CHF 250'000.– und einer Darlehensforderung der Berufungsklägerin 2 von CHF 260'350.– geltend gemacht. Bei letzterer handle es sich um den Anteil der Berufungsklägerin 2 an einem Darlehen der Berufungsklägerin 2 und ihres Ehemanns von insgesamt CHF 520'700.– mit einem Rangrücktritt im Umfang von insgesamt CHF 300'000.– (Klageantwort, Rz 26–28, 32 f. und 41). Die Berufungsbeklagte bestreitet eine CHF 242'039.95 übersteigende Darlehensforderung der Berufungsklägerin 2 (Replik, Rz 10–12; Berufungsantwort, Rz 7; vgl. dazu angefochtener Entscheid, E. 5.2.1). Sinngemäss scheint sie auch eine CHF 300'000.– übersteigende Darlehensforderung der Berufungsklägerin 2 und ihres Ehemanns zu bestreiten (vgl. Replik, Rz 13). Zudem ist zwischen den Parteien insbesondere streitig, ob die Rangrücktritte noch wirksam sind und ob die Berufungsklägerin 2 über einen Teil des gemeinsam mit ihrem Ehemann gewährten Darlehens allein verfügen kann (Replik, Rz 13 f., 16 und 18–20; Duplik, Rz 35 f., 39, 42 und 45 f.; vgl. dazu angefochtener Entscheid, E. 5.2.1 f.). Gemäss den Angaben des Ehemanns der Berufungsklägerin 2 im Gesuch um Wiedereintragung der Berufungsbeklagten vom 24. April 2015 (Beilage zur Eingabe der Berufungsbeklagten vom 28. April 2015) bestehen deren Aktiven abgesehen von den Forderungen gegenüber den Berufungsklägerinnen aus einem Postkonto mit einem Saldo von CHF 350.87. In der Berufungsantwort wird geltend gemacht, es sei davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte weiterhin überschuldet sei (Berufungsantwort, Rz 16). Aus den vorstehenden Erwägungen und der ganzen bisherigen Prozessgeschichte ergibt sich, dass die Forderungen der Berufungsklägerin 2 gegenüber der Berufungsbeklagten hinsichtlich ihres Umfangs teilweise und hinsichtlich ihrer Vollstreckbarkeit vollumfänglich bestritten sind, dass die Berufungsbeklagte die Forderungen offensichtlich nicht freiwillig erfüllen wird und dass deren Werthaltigkeit zumindest fraglich erscheint. Die Berufungsklägerin 2 könnte somit die Forderungen im nicht durch Verrechnung untergegangenen Umfang höchstens in einem aufwändigen Zivilprozess geltend machen, wobei es zumindest zweifelhaft erscheint, ob sie das Urteil im Falle des Obsiegens erfolgreich vollstrecken könnte. Damit sind die Forderungen der Berufungsklägerin 2 gegenüber der Berufungsbeklagten bei der Beurteilung der Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigen, weil sie streitig und zumindest kurzfristig nicht verfügbar sind.

Gemäss ihrer Auflistung hat die Berufungsklägerin 2 weiter eine Forderung von CHF 55'300.– gegen O____. Die Berufungsklägerin 2 macht geltend, die Forderung könne von ihr nicht realisiert werden bzw. würde sofort zur Tilgung weiterer Verpflichtungen verwendet, weil sie von der Berufungsbeklagten mit Arrest belegt worden sei (Berufungsreplik und Stellungnahme, Rz 22). Zum Beweis reicht sie die in ihrer Auflistung erwähnte Arresturkunde vom 14. Juni 2016 ein (BRB 18). Daraus ist ersichtlich, dass das Guthaben der Berufungsklägerin 2 bei O____ für eine Forderung der Berufungsbeklagten von CHF 75'996.05 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 22. September 2011 und Gerichtskosten von CHF 500.– mit Arrest belegt ist. Damit kann die Berufungsklägerin über ihre Forderung gegenüber O____ grundsätzlich nicht mehr verfügen (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 51 N 53; Art. 96 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes [SchKG, SR 281.1). Folglich ist die Forderung der Berufungsklägerin 2 gegenüber O____ bei der Beurteilung der Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigen, weil sie zumindest kurzfristig nicht verfügbar ist.

Schliesslich ist die Berufungsklägerin 2 gemäss ihrer Aufstellung Gläubigerin einer Forderung von CHF 8'306.00 gegen ihren Ehemann und einer Forderung von CHF 9'587.00 gegen die Berufungsklägerin 1. Die erste Forderung sei auch mit einem Arrest der Berufungsbeklagten belegt und die zweite Forderung sei derzeit nicht eintreibbar. Diese Darstellung ist glaubhaft. Insbesondere erscheint es aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin 1 (vorne E. 7.2) naheliegend, dass die Forderung ihr gegenüber derzeit nicht realisierbar ist. Damit sind auch die Forderungen der Berufungsklägerin 2 gegenüber deren Ehemann und der Berufungsklägerin 1 mangels kurzfristiger Verfügbarkeit bei der Beurteilung der Bedürftigkeit nicht zu berücksichtigen.

7.3.7   Die Berufungsklägerin 2 ist Halterin und Eigentümerin eines erstmals am 15. November 2000 immatrikulierten [...] und eines erstmals am 17. Januar 2003 immatrikulierten [...] (Fahrzeugausweise [Separatbeilage 2 zur Berufung]). Gemäss den Angaben der Berufungsklägerin 2 beträgt der Kilometerstand der beiden Personenwagen 240'000 km bzw. 400'000 km. Der Wert der beiden Fahrzeuge soll zusammen CHF 2'000.– betragen. Unter Berücksichtigung des erheblichen Alters und des erheblichen Kilometerstands erscheint diese Bewertung realistisch. Grundsätzlich wäre es der Berufungsklägerin 2 zwar zumutbar, zumindest eines der beiden Fahrzeuge zu verkaufen. Es erscheint aber unwahrscheinlich, dass sie damit kurzfristig einen relevanten Erlös erzielen könnte. Im Übrigen würden die Bankguthaben und das Bargeld der Berufungsklägerin 2 (vgl. unten E. 7.3.9) auch unter Mitberücksichtigung des Werts der Personenwagen einen angemessenen Notgroschen (vorne E. 7.1.6) nicht übersteigen.

7.3.8   Die Berufungsbeklagte hat behauptet und belegt, dass die Berufungsklägerin 2 in der Steuererklärung für das Jahr 2003 Abzüge für Beiträge an Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) von CHF 6'077.– geltend gemacht hat und dass die Freizügigkeitsstiftung [...] ein Freizügigkeitsguthaben von CHF 17'268.10 mit Valuta 8. November 2004 auf das Konto einer Vorsorgeeinrichtung der Berufungsklägerin 2 überwiesen hat (Berufungsduplik und Stellungnahme, Rz 5; Berufungsduplikbeilagen [BDB] 3 und 4). Aufgrund der Angaben der Berufungsklägerin 2 und der eingereichten Unterlagen ist glaubhaft, dass sie ihre Guthaben aus der 3. Säule bis im Juli 2012 grösstenteils zur Rückzahlung eines Hypothekarkredits auf der Liegenschaft in N____ verwendet hat (Eingabe vom 13. April 2017, Rz 4 mit Beilagen 8–14). Zudem hat die Berufungsklägerin 2 beweisen, dass das Freizügigkeitsguthaben am 8. November 2004 auf ihr [...] Freizügigkeitskonto [...] und mit Valuta 3. März 2015 auf ihr Privatkonto bei der [...] überwiesen worden ist, wobei der überwiesene Betrag aufgrund der aufgelaufenen Zinsen abzüglich Quellensteuer CHF 18'583.10 betragen hat (Beilagen 4–7 zur Eingabe vom 13. April 2017). Schliesslich macht sie glaubhaft geltend, dass diese Mittel seither zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet worden und aufgebraucht sind (Eingabe vom 13. April 2017, Rz 2).

7.3.9   Gemäss ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 14. September 2016 und den diesem beigelegten undatierten Ausdrucken verfügt die Berufungsklägerin 2 über Bankguthaben von CHF 661.– und EUR 2'011.95 entsprechend CHF 2‘209.– sowie Bargeld von EUR 900.– entsprechend CHF 988.–. Gemäss ihren Angaben handelt es sich dabei um Internet-Saldobestätigungen per 11. September 2016 (Eingabe vom 13. April 2017, Rz 1). Gemäss den nachgereichten Kontoauszügen betragen die Saldi CHF 2'025.25 per 31. März 2017 und - EUR 797.23 per 5. April 2017 (Beilagen 2 und 3 zur Eingabe vom 13. April 2017). Damit betrug das verfügbare Vermögen der Berufungsklägerin 2 CHF 3'858.–. Unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass sie bereits pensioniert ist und ihr prozessualer Notbedarf ihr anrechenbares Einkommen um gut CHF 100.– pro Monat übersteigt, ist dies deutlich weniger als ein angemessener Notgroschen.

7.3.10 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Berufungsklägerin 2 ihre Bedürftigkeit glaubhaft gemacht hat.

7.4      Die Berufung ist bei vorläufiger und summarischer Prüfung nicht aussichtslos. Aufgrund der Komplexität des Falls und der anwaltlichen Vertretung der Berufungsbeklagten ist die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte der Berufungsklägerinnen notwendig. Somit haben die Berufungsklägerinnen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich unentgeltlicher Verbeiständung.

7.5      Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nur insoweit, als dies zur Wahrung der Rechte der Gesuchstellerinnen geboten ist (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Berufungsklägerinnen haben sich sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz als auch im Berufungsverfahren bis zum 18. November 2016 von zwei verschiedenen Anwälten vertreten lassen, aber jeweils gemeinsame Rechtsschriften eingereicht. Dies deutet darauf hin, dass ihre Interessen gleichgerichtet sind. Gründe für einen Interessenkonflikt zwischen den beiden Berufungsklägerinnen sind nicht ersichtlich und werden von diesen auch nicht geltend gemacht. Die Vertretung mehrerer Mandantinnen, deren Interessen übereinstimmen, ist im Hinblick auf die Berufsregeln der Anwälte grundsätzlich unproblematisch. In solchen Fällen kann die gemeinsame Vertretung für alle Beteiligten Vorteile bringen. Kosten können gespart sowie Koordinationsaufwand und -probleme vermieden werden (vgl. Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, Art. 12 N 105; Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, N 884 und 887). Die Vertretung von Streitgenossinnen mit parallelen Interessen durch zwei verschiedene Anwälte hingegen führt zu Koordinationsbedarf und damit zusätzlichem Aufwand und zusätzlichen Kosten (angefochtener Entscheid, E. 6). Aus den vorstehenden Gründen ist die Bestellung von zwei unterschiedlichen Rechtsbeiständen für die beiden Berufungsklägerinnen zur Wahrung ihrer Interessen nicht erforderlich. Für die beiden Berufungsklägerinnen ist deshalb nur ein unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Für den Fall, dass ihnen lediglich ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird, haben sie mit Eingaben vom 17. und 18. November 2016 und Stellungnahme vom 19. Januar 2017 die Bestellung von Rechtsanwalt B____ beantragt. Als gemeinsamer unentgeltlicher Rechtsbeistand ist deshalb dieser einzusetzen. Da die Berufungsklägerinnen nur Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands haben, ist das Gesuch der Berufungsklägerin 1 vom 14. September 2016, Advokat P____ als ihren unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen, abzuweisen. Folglich ist dieser vom Staat auch nicht zu entschädigen.

8.

Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst auch die Befreiung von Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Verpflichtung der Berufungsklägerinnen zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung der Berufungsbeklagten gemäss Art. 99 ZPO ist damit ausgeschlossen (vgl. Rüegg, a.a.O., Art. 99 N 19; Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Leuenberger/Hasenböhler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,

ZB.2016.39 — Basel-Stadt Appellationsgericht 20.07.2017 ZB.2016.39 (AG.2017.500) — Swissrulings