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Basel-Stadt Appellationsgericht 15.07.2017 ZB.2016.27 (AG.2017.537)

15 juillet 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,503 mots·~13 min·4

Résumé

Forderung, Auskunft und Rechenschaftsablage

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

ZB.2016.27

ENTSCHEID

vom 15. Juli 2017

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Andreas Traub,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof Dr. Ramon Mabillard

und PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                                                    Beklagter

[...]                                                                                              Berufungskläger

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

C____                                                                                                      Klägerin

[...]                                                                                          Berufungsbeklagte

vertreten durch D____, Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 28. Juni 2016

betreffend Forderung

Sachverhalt

C____ (Berufungsbeklagte) und die fünf weiteren Aktionäre der E____, darunter auch die F____ (Aktienquote 31,5 %, handelnd durch A____, einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat, Berufungskläger) schlossen mit dem Berufungskläger am 14. Mai 2006 einen Treuhandvertrag. Der Berufungskläger wurde beauftragt, sämtliche Aktien an G____ (nachfolgend: G____) zu verkaufen.

Nachdem die Berufungsbeklagte vom Berufungskläger mehrfach erfolglos detaillierte Auskunft über den Verbleib des Treuhandvermögens verlangt hatte, leitete die Berufungsbeklagte am 1. November 2011 ein erstes Schlichtungsverfahren gegen den Berufungskläger ein, welches mit der Ausstellung der Klagebewilligung am 25. Januar 2012 endete. Innerhalb der Gültigkeitsfrist der Klagebewilligung erstattete der Berufungskläger am 4. April 2012 einen Rechenschaftsbericht, wobei er selbst verfasste Aufstellungen zur Zuweisung von Zahlungen der Käuferin auf die verschiedenen Treugeber, Rechnungsbelege und Bankkontoauszüge mitlieferte.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 teilte G____ mit, dass sie nicht bereit sei, den geschuldeten Restkaufpreis von EUR 20 Mio. zu zahlen. Der Berufungskläger setzte G____ in Verzug und unternahm Schritte, um G____ unter Umgehung eines Schiedsverfahrens zur Zahlung des Restkaufpreises zu bewegen. Am 13. Februar 2012 zahlte G____ den Restkaufpreis in Höhe von EUR 20 Mio. In der Folge forderte der Berufungskläger bei G____ Zins- und Verzugszinszahlungen nach, welche G____ bis am 4. Juli 2012 leistete, womit der Aktienverkauf final abgewickelt war.

Die Treuhandverhältnisse mit den fünf weiteren Aktionären der E____ wurde einvernehmlich aufgehoben und die Beträge, welche der Berufungskläger für diese verwaltete, ausgekehrt. Am 12. April 2013 stellte die Berufungsbeklagte ein zweites Schlichtungsbegehren, womit sie nebst der Ablieferung des Treuguts auch weitergehende Rechenschaft und Auskunft verlangte. Am 20. August 2013 wurde der Berufungsbeklagten die Klagebewilligung ausgestellt. Der Berufungskläger liess der Berufungsbeklagten am 8. Oktober 2013 gewisse Dokumente zukommen, welche mit dem Schlichtungsbegehren herausverlangt worden waren. Mit Klage vom 25. November 2013 beantragte die Berufungsbeklagte die Verurteilung des Berufungsklägers zur Zahlung von mindestens EUR 555‘327.– (EUR 455‘327.– als Ablieferung von liquidem Treugut, zuzüglich EUR 100‘000.– als Entschädigung für unberechtigte Verwendung von Treugut) nebst Zins zu 5% seit dem 27. Juni 2011, sowie CHF 163‘175.– nebst Zins zu 5% seit dem 1. Juni 2012 als Schadenersatz wegen nicht gehöriger Erfüllung der Rechenschaftspflicht. Daneben stellte die Berufungsbeklagte diverse weitere Anträge auf Rechenschaftsablage und Herausgabe von Dokumenten sowie Abtretung bestimmter Ansprüche.

Mit Entscheid vom 28. Juni 2016 verpflichtete das Zivilgericht den Berufungskläger, EUR 448‘390.30 nebst Zins zu 5% seit dem 5. Juli 2012 an die Berufungsbeklagte zu bezahlen und bestimmte Ansprüche an sie abzutreten (Urteilsdispositiv Ziffern 1-3). Die weitergehenden Begehren der Berufungsbeklagten wies es ab.

Mit Berufung vom 29. Juli 2016 beantragt der Berufungskläger die Aufhebung des Entscheides des Zivilgerichts und die vollumfängliche Klagabweisung, eventuell seien Ziffern 1 und 6 (Kostenentscheid) aufzuheben und die Rechtsbegehren betreffend Ablieferung von Treugut abzuweisen; subeventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an sie zurückzuweisen, alles unter o/e-Kostenfolge für beide Instanzen. Die Berufungsbeklagte beantragt die Abweisung der Berufung unter o/e-Kostenfolge. Es hat ein doppelter Schriftenwechsel stattgefunden. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der vor der Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltene Streitwert belief sich auf CHF 866‘000.– (vgl. dazu angefochtener Entscheid, E. 6), sodass die Berufung nach Art. 308 Abs. 2 ZPO zulässig ist.

Der begründete Entscheid ist dem Berufungskläger am 29. Juni 2017 zugestellt worden. Dagegen hat er am 29. Juli 2017 und damit rechtzeitig Berufung erhoben. Auf die auch im Übrigen formgerecht erhobene Berufung ist einzutreten. Zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ist die Kammer des Appellationsgerichts zuständig (§ 91 Abs. 1 Ziffer 3 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

2.

2.1      Der Berufungskläger begründet seinen Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Klage zunächst damit, dass die Vorinstanz die Aktivlegitimation der Berufungsbeklagten zu Unrecht bejaht habe. Der Berufungskläger bestreitet die Aktivlegitimation der Berufungsbeklagten mit der im Plädoyer vor erster Instanz erstmals vorgetragenen Begründung, die Aktionäre hätten unter sich einen Aktionärsbindungsvertrag abgeschlossen, welcher als einfache Gesellschaft zu qualifizieren sei (Berufung Ziffer 9 ff.). Infolge des Bestands der einfachen Gesellschaft habe die Berufungsbeklagte nicht allein klagen können. Die Gesellschafter hätten eine notwendige Streitgenossenschaft gebildet. Die Einleitung gerichtlicher Massnahmen gegen Dritte hätte als aussergewöhnliche Geschäftsführungshandlung des Beschlusses sämtlicher Gesellschafter bedurft. Eine solche Beschlussfassung sei weder behauptet noch bewiesen worden. Die Berufungsbeklagte bestreitet die prozessuale Zulässigkeit dieser Argumentation (vgl. Berufungsantwort Ziffer 11 ff.) und deren inhaltliche Richtigkeit (Berufungsantwort Ziffer 15 ff.).

2.2      Tatsächlich hat der Berufungskläger in seiner Klageantwort (Ziffer 71) festgehalten: „Dass der Klägerin [Berufungsbeklagten] folgende unbestrittene Forderungen per 13. Februar 2012 zustehen, die die Veränderungen der Anteile der [Berufungsbeklagten] durch Käufe von Forderungen und anderen Treugebern […] berücksichtigen: […] Total 413‘305.88 EUR.“ Desgleichen hielt der Berufungskläger in der Duplik (Ziffer 10) fest: „Korrekt ist, dass der [Berufungskläger] den Anspruch an den noch vorhandenen liquiden Mitteln errechnet und mit EUR 413‘305.88 bezifferte […]. In diesem Betrag bereits berücksichtigt sind der anteilige Betrag der SIAG Rechnung vom 1. März 2012 […] und das anteilige Treuhandhonorar für das Jahr 2011 […])“ (Klammer und Unterstreichungen beigefügt). Damit hat der Berufungskläger tatsächlich die Anspruchsberechtigung der Berufungsbeklagten anerkannt und entsprechend ihr auch seinen Honoraranspruch anteilig belastet. Dabei ist er zu behaften. Der Berufungskläger hat in seiner Klageantwort (Ziffer 71) und in seiner Duplik (Ziffer 10) die Anspruchsberechtigung der Berufungsbeklagten zu Handen des Gerichts für ihn verbindlich anerkannt. Im Übrigen ist der Einwand des Berufungsklägers materiell unbehelflich (vgl. nachfolgende E. 2.3 und 2.4) und daher wohl im Prozess richtigerweise zunächst auch gar nicht vertreten worden.

2.3      Fest steht, dass die Aktionäre mit dem Berufungskläger einen Treuhandvertrag abgeschlossen haben mit dem Inhalt, dass sämtliche Aktien der E____ an die G____ verkauft würden, und anschliessend mit den einzelnen Aktionären abgerechnet werde. Die gemeinsame Beauftragung eines Treuhänders kann im Rahmen einer einfachen Gesellschaft erfolgen (zum Beispiel in Anwendung von Art. 535 OR). Dies heisst aber nicht, dass ein gemeinsamer Auftrag als solcher stets im Rahmen einer einfachen Gesellschaft erfolgt bzw. konstitutiv für eine einfache Gesellschaft wäre. Die Frage, ob vorliegend eine einfache Gesellschaft bestanden hat, kann jedoch, wie sogleich aufzuzeigen ist (vgl. nachfolgende E. 2.4) offen gelassen werden.

2.4      Selbst unter der Prämisse, dass eine einfache Gesellschaft unter den sechs Aktionären bestanden hätte, wäre eine gesamthandschaftliche Berechtigung am Gesellschaftsvermögen nur dispositiver Natur und kann eine anteilsmässige Berechtigung vorgesehen werden (vgl. hierzu Pestalozzi/Vogt, in: Basler Kommen­tar, 5. Auf­lage 2016, Art. 544 OR N 5). Selbst im Rahmen einer einfachen Gesellschaft wäre also zu prüfen, was die Treugeber mit dem Treunehmer bezüglich des spezifischen Auftrags punkto Abrechnung, Ausrichtung des Treuguts, Honorarabrechnung etc. abgemacht haben.

Im vorliegenden Fall wurde im Treuhandvertrag eine anteilmässige Auszahlung des Kaufpreises vereinbart (nicht zuletzt wohl deshalb, weil der Berufungskläger seinerseits via F____ ebenfalls anteilmässig am Kaufpreis G____ partizipierte). Ziffer 2.3 des Treuhandvertrages (Klagbeilage 1) hält fest: „On the 5th (fifth) anniversary of the closing of the SPA, Fiduciary shall pay by wire transfer to the Principals‘ bank accounts listed in Appendix 1 any remaining amounts of the Hold-Back Amount which shall be allocated to each Principal as described in Appendix 2“ (Unterstreichungen beigefügt). Entsprechend dieser Abmachung sind die Berechnungen für die Auszahlungsansprüche der einzelnen Aktionäre für jede Transaktion vom Berufungskläger berechnet und anschliessend auch ausbezahlt worden (vgl. etwa Klagbeilage 22, Tabellen in Klagbeilage 23, Zusammenfassung Restansprüche in Klagbeilage 24). Desgleichen hat der Berufungskläger allen Aktionären separat die Kaufpreisrückbehalte G____ ausbezahlt (Klagbeilage 53). In separaten Vereinbarungen mit den jeweiligen Aktionären wurden Saldoerklärungen abgeschlossen (vgl. etwa Klageantwortbeilage 5 Ziffer 5: „Mit der Zahlung der vorgenannten Beträge stellen die Parteien [scilicet ein Treugeber und der Treunehmer] klar, dass sie per Saldo aller Ansprüche aus dem Treuhandvertrag auseinandergesetzt sind und keine Partei Forderungen irgendwelcher Art ganz gleich aus welchem Rechtsgrund gegenüber der anderen Partei hat und/oder geltend machen wird“). In Klagantwortbeilage 6 wird noch besonders deutlich zum Sinn und Zweck dieses Agreements betont, dass: „The parties would like to terminate the Fiduciary Agreement and the Fiduciary would like to pay out the remaining amounts out of the Hold-back to all share holders within their respective ratio“ (Unterstreichungen beigefügt). Entsprechend wird dann in Ziffer 3 des Agreements erwähnt: “The Fiduciary will pay the amounts mentioned in […] immediately to the principal after signing this Agreement“ (Unterstreichungen beigefügt). Angesichts der Tatsache, dass die fünf Separat-Agreements mit allen übrigen Aktionären den Zweck hatten, dass „all claims shall be deemed settled“ (Ziffer 4), wäre eine prozessuale Unterstützung der Berufungsbeklagten durch die bereits abgefundenen Aktionäre im Prozess vertraglich geradezu ausgeschlossen (und faktisch für die abgefundenen Aktionäre ohne jedes Interesse).

2.5      Aufgrund des Treuhandvertrages ist der Berufungskläger somit verpflichtet, der Berufungsbeklagten die von ihm rechnerisch anerkannte Forderung in der vertraglich vorgesehenen Weise auszurichten, nämlich ihr individuell persönlich nach der vertraglich festgelegten Quote, wie er dies übrigens bezüglich des Kaufpreisrückbehalts G____ (vgl. Klagantwortbeilage 53) bereits schon praktiziert hatte. Die Aktivlegitimation der Berufungsbeklagten zur Geltendmachung ihres Restanteils, sowie der Abtretung von Ansprüchen, welche ohnehin mit dem Berufungskläger separat abgemacht worden sind, ist somit gegeben.

3.

3.1      Im Eventualstandpunkt macht der Berufungskläger geltend, die Vorinstanz habe seine Gegenforderung über EUR 500‘000.– zu Unrecht nicht zur Verrechnung zugelassen.

3.2      Bezüglich der vom Berufungskläger zur Verrechnung gestellten Gegenforderung über EUR 500‘000.– ist von Folgendem auszugehen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 4.1): Der Berufungskläger war im Jahr 2002 nach China gereist, wo er unter anderem für die Berufungsbeklagte mit H____, einem weiteren Aktionär, eine Vereinbarung unterzeichnete, mit welcher letzterer seine Restforderung aus dem Verkauf der E____-Aktien an die Berufungsbeklagte gegen Entgelt abtrat. Damit konnte die Berufungsbeklagte einen Verlust, den sie bei einer Investition in ein Produkt dieses Aktionärs erlitten hatte, wettmachen und gegenüber der ursprünglichen Einlage sogar ein besseres Resultat erzielen. Der Berufungskläger behauptet nun, nach der Rückkehr aus China sei mit der Berufungsbeklagten ein Honorar von EUR 500‘000.– für diese Bemühungen vereinbart worden. Allerdings sei auch abgemacht gewesen, dieses nicht sofort auszuzahlen, sondern es bei der Auszahlung des Restkaufpreisanteils zur Verrechnung zu bringen. Die Vorinstanz hat zu diesem Punkt den als einzigen Beweis angerufenen Zeugen, den geschiedenen Ehemann der Berufungsbeklagten, Herrn I____, angehört (vgl. dazu angefochtener Entscheid, E. 3.1.3). Gestützt auf dessen Ausführungen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass zwischen den Parteien hinsichtlich der Lösung der bilateralen Geschäfte mit dem Aktionär H____ weder ausdrücklich noch konkludent ein Honorar von EUR 500‘000.– vereinbart worden sei. Diese Beweiswürdigung wird in der Berufung angefochten. Der geschiedene Ehemann habe die genannte Honorarabsprache im Gegenteil bestätigt.

3.3      Der Zeuge I____ erwähnt in diesem Zusammenhang zunächst, er denke, er sei bei mehreren Gesprächen betreffend Honorarabrechnung dabei gewesen. „Und ein Gespräch im 2008, wo man eine Lösung gefunden hatte, wurde es nicht spezifiziert in der Höhe, sondern es fliesst, wenn das gelingen sollte, dann wird ein gutes, ein fürstliches oder ein angemessenes Honorar auf jeden Fall, ist kein Thema, ist keine Frage. Im 2010, als die finale Lösung, die sehr unwahrscheinlich geklungen hat, als Herr A____ zurück kam aus China – er war zu diesem Zweck in China – und tatsächlich die Gegenpartei Herr H____ eine solche Vereinbarung unterschrieben hatte, ich denke da waren alle nicht nur glücklich, sondern eher begeistert, dass das zustande gekommen ist. Allerdings, 500‘000.– Euro ja, wurden ausgerufen, aber nicht heute, die werden nicht jetzt bezahlt. Es war ja nicht klar aus Sicht der Parteien, ob G____ den Restkaufpreis bezahlt […] Das heisst, jawohl, es gibt ein Honorar, aber unter der Voraussetzung, dass das Geld tatsächlich fliesst, und erst, ich zahl erst, wenn es geflossen ist […]. Man hat im 2008 über ein gutes Honorar geredet und im 2010 hat man gesagt, es könnte ein halbe Million sein, wenn die 20 Millionen tatsächlich fliessen“ (Verhandlungsprotokoll vom 20. April 2016, S. 6). Dem Zeugen wurde anschliessend noch konkret die Frage gestellt, ob das Frau C____ gesagt habe. Darauf hat er geantwortet: „Das hat, das war im Frühjahr 2010, es war eine gute Stimmung, eine frohe Stimmung an dieser Stelle, das war Geld, das verloren war, was dann wieder zurückgeflossen wäre“ (Verhandlungsprotokoll vom 20. April 2016, S. 6). Die Berufungsbeklagte bemerkte daraufhin: “Zuerst möchte ich damit beginnen, dass er nicht anwesend war während des Gesprächs mit Herrn A____ und mir, in dem es um eine mögliche Entlöhnung für das Chinageschäft ging […]. Konkret habe ich ihm gesagt, dass es dann, wenn dieser Fall, also ich habe ihm erstens Mal gesagt, er kann es direkt abrechnen. Also es ist nicht so, dass ich gesagt habe, pass mal auf, nur die Zahlung erfolgt dann, wenn ich weiss, aha das kommt jetzt und wirklich […]. Ich habe nicht gesagt, dass brauchst du gar nicht in Rechnung zu stellen, sondern natürlich abrechnen, ja selbstverständlich“ (Verhandlungsprotokoll vom 20. April 2016, S. 7 f.). Die Berufungsbeklagte wurde daraufhin gefragt, in welcher Höhe sie die Abrechnung erwartet habe, worauf sie erwiderte, dass sie von einem Stundenansatz von CHF 300.– und vielleicht 20 Stunden ausging; sie habe mit Herrn A____ nie über einen Betrag geredet, sie habe nur gesagt, er soll Rechnung stellen (Verhandlungsprotokoll vom 20. April 2016, S. 8).

3.4      Die Vorinstanz hat zur Recht erwogen, dass der Zeuge I____ einen relativ einfachen Vorgang nicht klipp und klar bestätigen konnte, nämlich dass Frau C____ im Beisein von Herrn A____ ein Honorar von EUR 500‘000.– zugesagt habe. Er sprach vielmehr in unbestimmter Form („man“, „es wurde ausgerufen“, „ich denke, alle waren nicht nur glücklich, sondern“, „es war gute Stimmung, frohe Stimmung“ etc.). Die Vorinstanz hat diese Aussagen als ausweichend bewertet (angefochtener Entscheid, E. 4.1.5). Dem ist nichts beizufügen. Jedenfalls ist bei dieser Sachlage nicht auszuschliessen, dass der Zeuge zu seiner Ansicht, es sei um EUR 500‘000.– gegangen, aufgrund von Gesprächen mit seinem Geschäftspartner A____ gelangt ist. Somit kann die Zusage von Frau C____ über ein Honorar von EUR 500‘000.– nicht mit dem einzig hierfür angerufenen Zeugen bewiesen werden.

3.5      Freilich ergibt sich aus den Aussagen der Berufungsbeklagten selber, dass sie einräumt, dass die Bemühungen A____ nicht unentgeltlich geleistet werden sollten. Sie sei der Meinung gewesen „natürlich abrechnen, ja selbstverständlich“. Die Frage ist daher, ob stattdessen ein übliches Honorar zugesprochen werden könnte. Einen solchen Antrag stellt allerdings der Berufungskläger nicht; er bringt auch nicht vor, wie ein solches Honorar zu berechnen wäre, und wie dessen Üblichkeit durch Beweise erhärtet werden könnte. Auch ein Antrag auf Behaftung der Berufungsbeklagten bei ihrer Minimalvorstellung ist unterblieben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Beweis der vom Berufungskläger zur Verrechnung beantragten Gegenforderung zu Recht als nicht erbracht erachtet.

4.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Rügen des Berufungsklägers unbegründet sind. Dies führt zur Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids inklusive Kostenentscheid. Dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend hat der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen das Ein- bis Anderthalbfache der erstinstanzlichen Gerichtskosten (§ 11 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren [GebV, SG 154.810]). Im vorliegenden Verfahren beträgt der Streitwert noch EUR 448'390.30. Massgebender Zeitpunkt für die Bestimmung des Streitwerts in Schweizer Franken ist das Datum des angefochtenen Entscheids (vgl. AGE ZB.2012.15 vom 13. Dezember 2012 E. 5.2). Am 28. Juni 2016 betrug der EUR-CHF-Wechselkurs 1,0859, womit sich für das Berufungsverfahren ein Streitwert von CHF 486'907.– ergibt. Im vorliegenden Verfahren sind einzig noch die Aktivlegitimation der Berufungsbeklagten und die Verrechnungsforderung des Berufungsklägers umstritten. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten beim Einfachen der erst-instanzlichen Gerichtskosten von CHF 16'500.– zu belassen (vgl. § 2 Abs. 3 GebV).

Sodann hat der unterliegende Berufungskläger eine Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte zu leisten. Im Berufungsverfahren berechnet sich das Honorar nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt [HO, SG 291.400]). Die Entschädigung bemisst sich nach dem zweitinstanzlichen Streitwert (§ 12 Abs. 3 HO) von CHF 486'907.–. Das Grundhonorar beträgt in diesem Fall rund CHF 29‘300.– (§ 4 Abs. 1 lit. b Ziffer 12 HO). Aufgrund des Drittelsabzugs für das Berufungsverfahren ergibt sich für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 19‘500.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 1‘560.–.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

://:        Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 28. Juni 2016 (K5.2013.24) wird abgewiesen.

            Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 16‘500.– und bezahlt der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 19‘500.– zuzüglich 8 % MWST von CHF 1‘560.–.

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Berufungsbeklagte

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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