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Basel-Stadt Appellationsgericht 27.01.2017 ZB.2016.12 (AG.2017.111)

27 janvier 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·4,996 mots·~25 min·11

Résumé

Forderung aus Arbeitsvertrag

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2016.12

ENTSCHEID

vom 27. Januar 2017

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____                                                                                    Berufungsklägerin

[…]                                                                                                           Beklagte

vertreten durch B____, Advokat,                    

[...]   

gegen

C____                                                                                 Berufungsbeklagter

[…]                                                                                                               Kläger

vertreten durch D____, Rechtsanwalt,                   

[...]   

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 17. September 2015

betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag

Sachverhalt

Die A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) und C____ (nachfolgend: Berufungsbeklagter) schlossen einen Arbeitsvertrag ab, wonach der Berufungsbeklagte ab dem 1. September 2011 als Bankett- und Cateringmanager zu einem Monatslohn von CHF 6‘200.– brutto angestellt wurde. Vereinbart wurde, dass mit dem Gehalt Überstunden und Überzeitarbeit abgegolten sind. Am 20. März 2012 kündigte der Berufungsbeklagte das Arbeitsverhältnis auf den 31. Mai 2012. Mit Schlichtungsgesuch vom 13. Juli 2012 begehrte der Berufungsbeklagte die Verurteilung der Berufungsklägerin zur Zahlung von CHF 30‘204.35 brutto Überstundenlohn und zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Nachdem im Schlichtungsverfahren keine Einigung erzielt werden konnte und dem Berufungsbeklagten folglich die Klagebewilligung ausgestellt wurde, reichte dieser am 25. März 2013 Klage beim Zivilgericht Basel-Stadt ein und verlangte die Verurteilung der Berufungsklägerin zur Zahlung von CHF 30‘000.– brutto nebst Zins zu 5% seit dem 1. Mai 2012 an den Berufungsbeklagten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin. Mit Entscheid vom 17. September 2015 verurteilte das Zivilgericht Basel-Stadt die Berufungsklägerin zur Zahlung von CHF 23‘000.– netto, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Mai 2012. Die Mehrforderung wurde abgewiesen. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben und die ausserordentlichen Kosten wurden wettgeschlagen. Die von der Berufungsklägerin beantragte schriftliche Begründung dieses Entscheids wurde ihr am 25. Februar 2016 zugestellt.

Mit Berufung vom 30. März 2016 (Poststempel: 4. April 2016) beantragte die Berufungsklägerin beim Appellationsgericht Basel-Stadt die Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 17. September 2015. Weiter beantragte sie, es sei die Berufungsklägerin bei ihrer Bereitschaft zu behaften, dem Berufungsbeklagten den Betrag von CHF 10‘000.– netto zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Mai 2012 zu bezahlen. Mit Berufungsantwort vom 20. April 2016 beantragte der Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin. In der gleichen Eingabe erhob der Berufungsbeklagte Anschlussberufung und beantragte, die Verpflichtung der Berufungsklägerin zur Zahlung von CHF 30‘000.– brutto nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2012 an den Berufungsbeklagten. Eventualiter sei das Urteil des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 17. September 2015 aufzuheben und die Sache zur Durchführung des restlichen Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsklägerin. Die Berufungsklägerin reichte am 26. Mai 2016 ihre Anschlussberufungsantwort ein, worin sie die vollumfängliche Gutheissung der Berufung sowie die vollumfängliche Abweisung der Anschlussberufung beantragte, unter Kostenfolge zu Lasten des Berufungsbeklagten.

Erwägungen

1.

Angefochten ist der Entscheid des Zivilgerichts vom 17. September 2015. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Dies ist vorliegend der Fall. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten.

Zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 und § 99 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG; SG 154.100]). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der beigezogenen Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

2.

2.1      Der Berufungsbeklagte macht mit seiner Klage unter anderem eine Entschädigung für geleistete Überstunden geltend.  Überstunden sind Arbeitsstunden, die über die im Einzel-, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag vereinbarte, im Betrieb geltende oder in der Branche übliche Stundenzahl hinaus geleistet werden (Port-mann/Rudolph, Basler Kommentar, 6. Aufl., 2015, Art. 321c OR N 1; vgl. Art. 321c Abs. 1 Obligationenrecht [OR; SR 220] und Art. 15 Abs. 4 Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes [L-GAV]). Für die Leistung von Überstunden trägt der Arbeitnehmer die Beweislast (BGer 4A_338/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 2.2; 4A_419/2011 vom 23. November 2011 E. 3.3.1). Nach dem Regelbeweismass gilt ein Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit der Sachbehauptung überzeugt ist (BGer 4A_338/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 2.1; 4C.307/2006 vom 26. März 2007 E. 2.1; vgl. BGer 4C.142/2005 vom 15. Juni 2006 E. 5). Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als unerheblich erscheinen (vgl. BGer 4A_338/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 2.1 und 4C.142/2005 vom 15. Juni 2006 E. 5).

2.2      Insbesondere aufgrund der Zeugenaussagen von E____, F____, G____, H____, I____, J____ und K____ besteht kein ernsthafter Zweifel und ist damit erstellt, dass der Berufungsbeklagte in grossem Umfang betrieblich notwendige Überstunden geleistet hat, die nicht kompensiert worden sind. Auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.2). Im Übrigen trägt die Berufungsklägerin die Beweislast für eine allfällige Kompensation von Überstunden (BGer 4C.142/2005 vom 15. Juni 2006 E. 4.1). Dafür hat sie jedoch keinen Beweis geliefert. Näher zu prüfen ist im Folgenden, ob auch der Umfang der vom Berufungsbeklagten geleisteten Arbeitsstunden erstellt ist.

2.3     

2.3.1   Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV) Anwendung. Der Arbeitgeber ist für die Erfassung der geleisteten Arbeitszeit (Arbeitszeiterfassung) verantwortlich. Die Arbeitszeiterfassung ist mindestens einmal monatlich vom Mitarbeiter zu unterzeichnen. Überträgt der Arbeitgeber die Erfassung der Arbeitszeit dem Mitarbeiter, ist sie mindestens einmal monatlich vom Arbeitgeber zu unterzeichnen (Art. 21 Abs. 2 L-GAV). Der Arbeitgeber führt Buch über die effektiven Arbeits- und Ruhezeiten (Arbeitszeitkontrolle) (Art. 21 Abs. 3 L-GAV). In den von beiden Parteien unterzeichneten Stundennachweisen ist nicht die tatsächlich geleistete Arbeitszeit des Berufungsbeklagten erfasst worden. Damit ist die Berufungsklägerin ihrer Pflicht zur Arbeitszeiterfassung und -kontrolle nicht nachgekommen (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.3). Kommt der Arbeitgeber seiner Buchführungspflicht nicht nach, wird eine Arbeitszeiterfassung oder eine Arbeitszeitkontrolle des Mitarbeiters gemäss Art. 21 Abs. 4 L-GAV im Streitfall als Beweismittel zugelassen. Die vom Kläger erstellten und nur von ihm unterzeichneten Stundennachweise sind deshalb als Beweismittel zu berücksichtigen (vgl. BGer 4C.141/2006 vom 24. August 2006 E. 4.2.3). Art. 21 Abs. 4 L-GAV gewährt der Arbeitszeiterfassung bzw. -kontrolle des Arbeitnehmers einen über eine Parteibehauptung hinausgehenden Beweiswert („valenza probatoria“) (BGer 4A_86/2008 vom 23. September 2008 E. 4.2). Die Rechtsprechung, nach der eigene Aufzeichnungen oder Stundenkontrollen des Arbeitnehmers den vollen Beweis der Überstunden typischerweise nicht zu erbringen vermögen, weil es sich dabei letztlich um Parteibehauptungen handle (BGer 4A_338/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 2.3), ist deshalb im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

2.3.2   Der Berufungsbeklagte hat von September 2011 bis März 2012 für jeden Monat einen Stundennachweis ausgefüllt und am ersten Tag des Folgemonats bzw. am letzten Tag des Monats datiert und unterzeichnet. Darin sind für jeden Arbeitstag Beginn und Ende der Arbeitszeit und einer allfälligen Pause sowie die Dauer der Arbeitszeit und der allfälligen Pause verzeichnet (Klagebeilagen 9 – 11, 13, 16, 18, 20). Die Berufungsklägerin hat diese detaillierten Aufstellungen nur pauschal bestritten (Berufung, S. 4 f.). Soweit die Zeuginnen und Zeugen dazu Aussagen haben machen können, haben sie die vom Berufungsbeklagten behauptete Anwesenheit an Veranstaltungen bestätigt, wobei sie keine genaueren Angaben zu deren zeitlichen Umfang haben machen können. Gemäss dem Zeugen E____ hat es Tage gegeben, an denen man bis zu 14 oder 15 Stunden habe arbeiten müssen (Protokoll Amtsgericht Sankt Blasien, S. 2). Gemäss der Zeugin H____ hat man in Ausnahmefällen bis zu 14.5 Stunden durchgearbeitet (Protokoll Amtsgericht Sankt Blasien, S. 7). Der Zeuge F____ denkt, dass der Berufungsbeklagte an normalen Tagen 10 bis 12 Stunden gearbeitet habe und dass es an Grossveranstaltungen auch schon mal 13 oder 14 Stunden gewesen sein könnten (Protokoll Amtsgericht Müllheim, S. 3). Angesichts dieser Zeugenaussagen erscheinen die Angaben des Berufungsbeklagten durchaus realistisch, auch wenn er bisweilen noch längere Arbeitszeiten von bis zu 17.5 Stunden angibt. Der Zeuge I____ hat ausgesagt, er habe durchschnittlich sicherlich 2 bis 6 Stunden Mehrarbeit pro Tag geleistet und der Berufungsbeklagte dürfte ebenfalls 2 bis 6 Stunden Mehrarbeit pro Tag geleistet haben, je nach Veranstaltung oder Umständen sogar noch mehr (Protokoll Amtsgericht Müllheim, S. 3 f.). Dies ergäbe für die Zeit von September 2011 bis März 2012 rund 308 bis 924 Überstunden (7 Monate x 22 Arbeitstage x 2 bzw. 6 Stunden = 308 bzw. 924 Stunden). Die vom Berufungsbeklagten für diese Zeit behauptete Zahl von 663.4 Überstunden liegt ziemlich genau in der Mitte der Schätzung des Zeugen. Abweichungen zwischen den Angaben des Berufungsbeklagten in der Klage (Klage Rz 85) und in der Abrechnung Austritt vom 30. März 2012 (Klagebeilage 6) ergeben sich deshalb, weil der Berufungsbeklagte in der Abrechnung Austritt vom 30. März 2012 von anderen Normalarbeitszeiten als in seinen Ausführungen in der Klage ausgegangen ist, die gemäss Stundennachweis geleistete Arbeitszeit abgerundet hat, die Überstunden in Überzeit und restliche Überstunden aufgeteilt hat und die gemäss seinen Angaben nicht bezogenen Ruhetage von den Überstunden in Abzug gebracht hat. Die Angaben zur tatsächlich geleisteten Arbeitszeit in der Abrechnung Austritt vom 30. März 2012 stimmen somit – abgesehen von der Abrundung der Beträge –  mit jenen in der Klage überein. Folglich hat der Berufungsbeklagte zu den wesentlichen Tatsachen entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.6) keine unterschiedlichen Angaben gemacht.

2.3.3   Unter den gegebenen Umständen besteht kein ernsthafter Zweifel, dass der Berufungsbeklagte die in den von ihm ausgefüllten Stundennachweisen ausgewiesene Arbeitszeit geleistet hat und dass dies betrieblich notwendig gewesen ist. Damit sind unter Berücksichtigung von Art. 21 Abs. 4 L-GAV auch die zur Feststellung des Umfangs der geleisteten Überstunden erforderlichen Tatsachen nachgewiesen. Wie die Zahl der Überstunden anhand der durch die Stundennachweise bewiesenen betrieblich notwendigen Arbeitsstunden und der im Einzel- und Gesamtarbeitsvertrag vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit zu berechnen ist, wird im Anschluss an die Erwägungen zur Beweislage erörtert (vgl. unten E. 3.1).

2.4     

2.4.1   Die Vorinstanz hat die dem Berufungsbeklagten geschuldete Entschädigung für noch nicht abgegoltene Überstundenarbeit sowie noch offene Ruhe- und Feiertage in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR auf CHF 23‘000.– netto geschätzt (angefochtener Entscheid E. 2.5 f.). Soweit es die Entschädigung für nicht bezogene Ruhe- und Feiertage betrifft, ist dieses Vorgehen zweifellos unzulässig, weil dafür eindeutige Beweise vorliegen. Die Berufungsklägerin hat eine Tages- und Stundenkontrolle eingereicht und sich auf deren Saldo für März 2012 berufen. Diese Aufzeichnungen stimmen für September 2011 bis März 2012 hinsichtlich der bezogenen bzw. nicht bezogenen Ruhe- und Feiertage sowie Ferien mit den Aufzeichnungen des Berufungsbeklagten überein. Richtigerweise ist aber auch die Überstundenentschädigung nicht zu schätzen, weil auch die zur Feststellung des Umfangs der Überstunden erforderlichen Tatsachen nachgewiesen sind (vgl. oben E. 2.3). Im Übrigen müsste aus den folgenden Gründen im Falle der Schätzung von der gleichen Anzahl Überstunden ausgegangen werden, wie wenn diese gestützt auf die Aufzeichnungen des Berufungsbeklagten als bewiesen erachtet werden.

2.4.2   Sofern der Nachweis erbracht ist, dass der Arbeitnehmer Überstunden geleistet hat, ohne dass deren genaues Ausmass bewiesen werden kann, und ein strikter Beweis nach der Natur der Sache nicht möglich oder nicht zumutbar ist, hat das Gericht den Umfang in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen (vgl. BGer 4A_338/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 2.2; 4A_42/2011, 4A_68/2011 vom 15. Juli 2011 E. 6; 4A_543/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3.1.1; 4A_419/2011 vom 23. November 2011 E. 3.3.1). Im Rahmen dieser Schätzung genügt es zum Nachweis der geltend gemachten Überstunden, dass diese aufgrund der vom Kläger vorgebrachten Umstände als überwiegend wahrscheinlich erscheinen (vgl. BGer 4A_338/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 2.3 sowie 4C.307/2006 vom 26. März 2007 E. 3.2 und 4A_68/2008 vom 10. Juli 2008 E. 4.2). Nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen (BGE 132 III 715 E. 3.1 S. 720). Ein anderer als der behauptete Geschehensablauf ist zwar denkbar, fällt aber realistisch gesehen ausser Betracht (Hasenböhler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, Zürich 2016, Art. 157 N 23). Im vorliegenden Fall bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der Berufungsbeklagte seine Arbeitszeit falsch aufgezeichnet haben könnte, und werden dessen Aufzeichnungen teilweise durch Zeugenaussagen bestätigt. Unter diesen Umständen fällt die Möglichkeit, dass der Berufungsbeklagte zu viele Arbeitsstunden aufgeschrieben haben könnte, vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht. Auch im Falle einer Schätzung müsste deshalb von den Aufzeichnungen des Berufungsbeklagten ausgegangen werden und bestünde kein Anlass, von der sich daraus ergebenden Stundenzahl einen nicht näher begründeten Abzug zu machen.

2.5      Der Berufungsbeklagte seinerseits macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. eine verpönte antizipierte Beweiswürdigung  geltend, weil die Vorinstanz die weiteren 19 von ihm angerufenen Zeugen nicht einvernommen hat (Anschlussberufung Rz 23 ff.). Die einvernommenen Zeuginnen und Zeugen haben keine hinreichend genauen Angaben zu den Arbeitszeiten des Berufungsbeklagten machen können, die es ermöglichen würden, den Umfang seiner Überstunden konkret zu bestimmen (vgl. oben E. 2.3.2). Es ist offensichtlich, dass auch die weiteren vom Berufungsbeklagten beantragten Zeuginnen und Zeugen keine solchen Angaben hätten machen können. Der Berufungsbeklagte räumt selber ein, die angerufenen Zeugen wären ohnehin nur in der Lage, über einzelne seiner Einsätze Aussagen zu machen, es wäre seltsam, wenn ein Zeuge sich nach so langer Zeit noch an genaue Arbeitszeiten seines Vorgesetzten an bestimmten Tagen erinnern könnte, und der Berufungsbeklagte sei ohnehin praktisch immer am längsten am Arbeitsort gewesen (Anschlussberufung Rz 26). Die Vorinstanz hat deshalb mangels Beweistauglichkeit zu Recht auf die Einvernahme weiterer Zeugen verzichtet.

2.6      Die Berufungsklägerin macht unter Verweis auf ein Schreiben des Berufungsbeklagten vom 30. März 2012 geltend, dessen Maximalforderung entspreche 471 Überstunden (Berufungsbegründung S. 6 f.). Dies ist unzutreffend. Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin eine Abrechnung Austritt vom 30. März 2012 (Klagebeilage 6) vorgelegt, die Guthaben von 26.28 Ferientagen, 4.5 Feiertagen und 30 Ruhetagen sowie 109 Überstunden und 542 Stunden Überzeit ausweist, in der das Ruhetageguthaben von den Überstunden und der Überzeit in Abzug gebracht wird, gemäss welcher der Berufungsbeklagte Anspruch auf Auszahlung von CHF 19‘623.– für 471 Stunden Überzeit hat und dies unter der Voraussetzung gilt, dass die Guthaben von Ferien, Feier- und Ruhetagen in den Monaten April und Mai 2012 kompensiert werden. Aus dieser Aufstellung kann nicht geschlossen werden, der Berufungsbeklagte habe auf eine vollständige Kompensation oder Entschädigung geleisteter Überstunden und nicht bezogener Ferien, Feiertage und Ruhetage verzichtet. Im Übrigen wäre ein solcher Verzicht nichtig (vgl. Art. 15 Abs. 1, 4 und 6, Art. 16 Abs. 1 und 5, Art. 17 Abs. 1 und 5, Art. 18 Abs. 1 und 3 sowie Art. 33 L-GAV; Art. 357 OR [vgl. dazu Streiff/von Känel/Rudolph, Der Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 357 N 4] und Art. 341 Abs. 1 OR). Dass die Differenzen zwischen der Abrechnung vom 30. März 2012 und der Klage ohne Weiteres erklärbar sind, ist bereits dargelegt worden (vgl. oben E. 2.3.2).

Der Berufungsbeklagte seinerseits behauptet in seiner Klage, die Berufungsklägerin habe seine Abrechnung hinsichtlich der Ferien, Feiertage und Ruhetage vollumfänglich anerkannt und sie habe ihn mit Schreiben vom 3. April 2012 freigestellt und angeordnet, er habe ab dem 4. April 2012 sämtliche Ferien, Ruhetage und Feiertage zu kompensieren (Klage Rz 12 f.). In der Berufungsantwort anerkennt der Berufungsbeklagte, dass die Kompensation vereinbart worden sei, aber nur im Umfang der verbleibenden Arbeitstage (Berufungsantwort Rz 62). Einen Beweis für die behauptete Anerkennung seiner Aufstellung der nicht bezogenen Ferien, Feiertage und Ruhetage bleibt der Berufungsbeklagte aber schuldig. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass der Berufungsbeklagte gemäss Schreiben der Berufungsklägerin vom 3. April 2012 ab dem 4. April 2012 „alle Ruhetage, Ferien und Feiertage“ kompensiere, nicht geschlossen werden, die Berufungsklägerin habe die betreffenden Guthaben im vom Berufungsbeklagten behaupteten Umfang anerkannt. Die Berufungsklägerin behauptet, anlässlich eines Gesprächs vom 3. April 2012 habe sie die Abrechnung des Berufungsbeklagten bestritten und hätten die Parteien vereinbart, dass der Berufungsbeklagte ab dem 4. April 2012 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31. Mai 2012 freigestellt werde und dass mit der Freistellung ab dem 4. April 2012 sämtliche allfälligen Guthaben aus Ferien, Feiertagen, Ruhetagen und Überzeit abgegolten seien (Stellungnahme S. 4 f.). Einen Beweis dafür, dass die Parteien vereinbart hätten, mit der Freistellung sei auch ein allenfalls über deren Dauer hinausgehendes Guthaben an Ferien, Feiertagen und Ruhetagen abgegolten, liefert die Berufungsklägerin aber nicht. Gemäss Schreiben der Berufungsklägerin vom 3. April 2012 bestätigt diese den Austritt des Berufungsbeklagten per 31. Mai 2012 und kompensiert dieser ab dem 4. April 2012 alle Ruhetage, Ferien und Feiertage. Der Berufungsbeklagte hat auf diesem Schreiben unterschriftlich bestätigt, dass die Befristung seinem Wunsch entspreche. Eine Kompensation von Ruhetagen, Ferien und Feiertagen ist nur im Umfang der Arbeitstage während der verbleibenden Dauer des Arbeitsverhältnisses möglich. Allfällige darüber hinausgehende nicht bezogene Ferien, Feier- und/oder Ruhetage können damit nicht Gegenstand der als „Kompensationsvereinbarung“ bezeichneten Abrede sein. Zudem wäre eine Vereinbarung, nach der mit der Freistellung auch über die verbleibenden Arbeitstage hinausgehende Guthaben an Ferien, Feiertagen und/oder Ruhetagen abgegolten sind, nichtig (vgl. Art. 15 Abs. 1, 4 und 6, Art. 16 Abs. 1 und 5, Art. 17 Abs. 1 und 5, Art. 18 Abs. 1 und 3 sowie Art. 33 L-GAV; Art. 357 OR [vgl. dazu Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 357 N 4] und Art. 341 Abs. 1 OR).

Aus den Schreiben und der Besprechung der Parteien von Ende März und Anfang April 2012 kann damit weder eine Anerkennung der Berufungsklägerin noch ein Verzicht des Berufungsbeklagten abgeleitet werden.

3.

3.1      Gemäss Art. 15 Abs. 1 L-GAV beträgt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mit Einschluss der Präsenzzeit für alle gastgewerblichen Mitarbeiter in Betrieben von der Art desjenigen der Berufungsklägerin höchstens 42 Stunden pro Woche. Gemäss Ziff. 5 des Arbeitsvertrags ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mit Einschluss der Präsenzzeit in Betrieben von der Art desjenigen der Berufungsklägerin 42 Stunden. Überstunden sind Arbeitsstunden, welche über die vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistet werden. Sie sind innert nützlicher Frist durch Freizeit gleicher Dauer zu kompensieren oder zu bezahlen (Art. 15 Abs. 4 L‑GAV). Weiter müssen Überstunden zwingend zu 125 % des Bruttolohnes vergütet werden, wenn der Betrieb die Arbeitszeit nicht gemäss Art. 21 L-GAV erfasst, oder dem Mitarbeiter nicht monatlich schriftlich seinen Überstundensaldo kommuniziert, oder wenn die Auszahlung der Überstunden erst mit der letzten Lohnzahlung erfolgt (Art. 15 Abs. 6 L-GAV).

Der Berufungsbeklagte führt in seiner Klage aus, dass gemäss Art. 16 Abs. 1 L-GAV ein Anspruch auf zwei Ruhetage pro Woche besteht. Die tägliche Arbeitszeit betrage somit 8.4 Stunden (42 Stunden / 5 Arbeitstage) (Klage Rz 22). Der Berufungsbeklagte berechnet die Normalarbeitszeit aufgrund der Sollarbeitstage (Kalendertage ohne Samstage und Sonntage). Die Berufungsklägerin berechnet die Normalarbeitszeit aufgrund der effektiv geleisteten Arbeitstage (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013). Beide Berechnungsarten sind unrichtig. Die Sollarbeitszeit berechnet sich aufgrund der effektiven Kalendertage (Februar: 28 Tage, März: 31 Tage, April: 30 Tage usw.) und unabhängig von den bezogenen Ruhetagen (Kommentar zu Art. 15 L-GAV [http://l-gav.ch, besucht am 4. Januar 2017]). Dies entspricht der Berechnungsmethode, die der Berufungsbeklagte seiner Abrechnung Austritt vom 30. März 2012 zugrunde gelegt hat. Wie die nachfolgende Aufstellung zeigt, resultieren nach dieser Berechnungsmethode für einzelne Monate mehr Überstunden als vom Berufungsbeklagten in seiner Klage geltend gemacht. Insgesamt ergibt die korrekte Berechnungsmethode aber eine geringere als die vom Berufungsbeklagten geltend gemachte Anzahl Überstunden. Damit ist die Anwendung dieser Methode mit der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) vereinbar. Im Einzelnen ergeben sich folgende Überstunden:

September 2011

-    Normalarbeitszeit: 180 Stunden ([42 Stunden / 7 Tage] x 30 Tage = 180 Stunden) (Klagebeilage 6)

-    Geleistete Arbeitszeit: 187 Stunden (Klage N 23; Klagebeilagen 6 und 9; Beilage 2 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013)

-    Überstunden: 7 Stunden (187 Stunden – 180 Stunden) (Klagebeilage 6; gemäss Klage N 23:  2.2 Stunden)

Oktober 2011

-    Normalarbeitszeit: 186 Stunden ([42 Stunden / 7 Tage] x 31 Tage = 186 Stunden) (Klagebeilage 6)

-    Geleistete Arbeitszeit: 204 Stunden (Klage N 24; Klagebeilagen 6 und 10; Beilage 2 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013)

-    Überstunden: 18 Stunden (Klagebeilage 6; gemäss Klage N 24: 27.6 Stunden)

November 2011

-    Normalarbeitszeit: 180 Stunden (Klagebeilage 6)

-    Geleistete Arbeitszeit: 330.15 Stunden (Klage N 33; Klagebeilage 11; gemäss Klagebeilage 6: 330 Stunden)

-    Überstunden: 150.15 Stunden (gemäss Klagebeilage 6: 150 Stunden; gemäss Klage N 33: 145.35 Stunden)

Dezember 2011

-    Normalarbeitszeit: 186 Stunden (Klagebeilage 6)

-    Geleistete Arbeitszeit: 306.45 Stunden (Klage N 47; Klagebeilage 13; gemäss Klagebeilage 6: 306 Stunden)

-    Überstunden: 120.45 Stunden (gemäss Klagebeilage 6: 120 Stunden; gemäss Klage N 47: 130.5 Stunden)

Januar 2012

-    Normalarbeitszeit: 186 Stunden (Klagebeilage 6)

-    Geleistete Arbeitszeit: 328 Stunden (Klage N 59; Klagebeilage 6; gemäss Klagebeilage 16: 328.8 Stunden)

-    Überstunden: 142 Stunden (Klagebeilage 6; gemäss Klage N 59: 144 Stunden)

Februar 2012

-    Normalarbeitszeit: 174 Stunden ([42 Stunden / 7 Tage] x 29 Tage = 174 Stunden) (Klagebeilage 6)

-    Geleistete Arbeitszeit: 253.75 Stunden (Klage N 63; Klagebeilage 18; gemäss Klagebeilage 6: 253 Stunden)

-    Überstunden: 79.75 Stunden (gemäss Klagebeilage 6: 79 Stunden; gemäss Klage N 63: 77.35 Stunden)

März 2012

-    Normalarbeitszeit: 186 Stunden (Klagebeilage 6)

-    Geleistete Arbeitszeit: 321.65 Stunden (Klage N 69; Klagebeilage 20; gemäss Klagebeilage 6: 321 Stunden)

-    Überstunden: 135.65 Stunden (gemäss Klagebeilage 6: 135 Stunden; gemäss Klage N 69: 136.85 Stunden)

1. April 2012 – 3. April 2012

-    Normalarbeitszeit: 18 Stunden ([42 Stunden / 7 Tage] x 3 Tage = 18 Stunden)

-    Geleistete Arbeitszeit: 24.9 Stunden (Klage N 71)

-    Überstunden: 6.9 Stunden (gemäss Klage N 71: 8 Stunden)

Die Angaben in der Klage genügen mangels zeitnaher Aufzeichnungen weder zum Beweis noch zur Schätzung der Überstunden. Diese Überstunden können deshalb nicht berücksichtigt werden.

Für den Zeitraum von September 2011 bis März 2012 ergibt dies insgesamt 653 Überstunden.

3.2      Gemäss Art. 16 Abs. 1 L-GAV hat der Mitarbeiter Anspruch auf zwei Ruhetage pro Woche. Nicht bezogene Ruhetage sind innert vier Wochen zu kompensieren. Ist eine Kompensation nicht möglich, sind nicht bezogene Ruhetage am Ende des Arbeitsverhältnisses mit je 1/22 des monatlichen Bruttolohns zu bezahlen (Art. 16 Abs. 5 L-GAV). Der Ruhetageanspruch berechnet sich aufgrund der effektiven Kalendertage (Kommentar zu Art. 16 L-GAV [http://l-gav.ch, besucht am 4. Januar 2017]) und somit wie folgt:

September 2011

-    Ruhetageanspruch: 8.57 Tage ([2 Ruhetage / 7 Tage] x 30 Tage = 8.57 Tage) (Beilage 1 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013)

-    bezogene Ruhetage: 8 Tage (Klagebeilage 9; Beilage 1 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013; Beilage 2 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013)

-    nicht bezogene Ruhetage: 0.57 Tage

Oktober 2011

-    Ruhetageanspruch: 8.86 Tage ([2 Ruhetage / 7 Tage] x 31 Tage = 8.86 Tage) (Beilage 1 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013)

-    bezogene Ruhetage: 7 Tage (Klagebeilage 10; Beilage 1 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013; Beilage 2 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013)

-    nicht bezogene Ruhetage: 1.86 Tage

November 2011

-    Ruhetageanspruch: 8.57 Tage (Beilage 1 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013)

-    bezogene Ruhetage: 3 Tage (Klagebeilage 11; Beilage 1 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013; Beilage 2 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013)

-    nicht bezogene Ruhetage: 5.57 Tage

Dezember 2011

-    Ruhetageanspruch: 8.86 Tage (Beilage 1 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013)

-    bezogene Ruhetage: 6 Tage (Klagebeilage 13; Beilage 1 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013; Beilage 2 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013)

-    nicht bezogene Ruhetage: 2.86 Tage

Januar 2012

-    Ruhetageanspruch: 8.86 Tage (Beilage 1 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013)

-    bezogene Ruhetage: 3 Tage (Klagebeilage 16; Beilage 1 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013; Beilage 2 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013)

-    nicht bezogene Ruhetage: 5.86 Tage

Februar 2012

-    Ruhetageanspruch: 8.29 Tage ([2 Ruhetage / 7 Tage] x 29 Tage = 8.29 Tage) (Beilage 1 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013)

-    bezogene Ruhetage: 9 Tage (Klagebeilage 18; Beilage 1 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013; Beilage 2 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013)

-    zu viel bezogene Ruhetage: 0.71 Tage

März 2012

-    Ruhetageanspruch: 8.57 Tage (Beilage 1 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013)

-    bezogene Ruhetage: 5 Tage (Klagebeilage 20; Beilage 1 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013)

-    nicht bezogene Ruhetage: 3.57 Tage

Für den Zeitraum von September 2011 bis März 2012 ergibt dies insgesamt 19.58 nicht bezogene Ruhetage (Beilage 1 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013).

3.3      Die Fragen der Überstundenentschädigung und der Entschädigung für nicht bezogene Ruhetage dürfen nicht vermengt werden. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Arbeitnehmer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Entschädigung für nicht bezogene Ruhetage hat, kommt es nicht darauf an, ob sich die vertragliche Sollarbeitszeit und die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden die Waage halten, sondern einzig darauf, ob die dem Arbeitnehmer zustehenden Ruhetage bezogen worden sind oder nicht. Ein Anspruch auf Entschädigung nicht bezogener Ruhetage besteht deshalb auch dann, wenn aus dem Arbeitsverhältnis keine Überstunden resultieren. Die Entschädigung für nicht bezogene Ruhetage ist kein Entgelt für geleistete Arbeit, sondern gilt als Ausgleich des Nachteils, der Unbill, dass der Arbeitnehmer die ihm zustehende Ruhezeit, die seiner Erholung dient, verlustig geht, weil wegen der Vertragsauflösung ein Nachbezug dieser Tage nicht mehr möglich ist. Wenn sich aus einem Vergleich der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit der Sollarbeitszeit ein Überschuss von Arbeitsstunden ergibt, sind diese, wenn eine Kompensation nicht mehr möglich ist, zu entschädigen. Wann die zusätzlichen Arbeitsstunden erbracht worden sind, ist für die Frage der Überstundenentschädigung irrelevant. Insbesondere kann nicht eingewendet werden, diese Stunden resultierten aus nicht bezogenen Ruhetagen. Es braucht deshalb auch nicht geprüft zu werden, wann die Überstunden geleistet worden sind. Aufgrund des unterschiedlichen Charakters der beiden Entschädigungen erhält der Arbeitnehmer keine doppelte Entschädigung für die geleisteten Überstunden, wenn ihm bei gegebenen Voraussetzungen sowohl eine Überstundenentschädigung als auch eine Entschädigung für nicht bezogene Ruhetage zugesprochen wird (Obergericht Obwalden, Urteil vom 9. Juli 1986 E. 2, in: JAR 1988 S. 190 ff., 191 f.; vgl. Brühwiler, Kommentar Einzelarbeitsvertrag, 3. Aufl., Basel 2014, Art. 321c OR N 12).

3.4      Gemäss Art. 18 Abs. 1 L-GAV hat der Mitarbeiter Anspruch auf 6 (0.5 Tage pro Monat) bezahlte Feiertage pro Kalenderjahr. Diese Feiertageregelung ist unabhängig von den kantonalen Feiertagen (Kommentar zu Art. 18 L-GAV [http://l-gav.ch, besucht am 5. Januar 2017]). Für ein unvollständiges Kalenderjahr sind die Feiertage entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren (Art. 18 Abs. 1 L‑GAV). Werden Feiertage nicht gewährt und auch nicht durch einen zusätzlichen Ruhetag kompensiert, sind sie spätestens am Ende des Arbeitsverhältnisses mit je 1/22 des monatlichen Bruttolohns zu bezahlen (Art. 18 Abs. 3 L-GAV).

Vorliegend beträgt der Feiertageanspruch für den Zeitraum vom September 2011 bis März 2012 3.5 Tage (7 x 0.5 Tage) (Beilage 1 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013). In diesem Zeitraum hat der Berufungsbeklagte keine Feiertage bezogen (Beilage 1 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013). Damit ergeben sich 3.5 nicht bezogene Feiertage (Beilage 1 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013).

3.5      Gemäss Art. 17 Abs. 1 L-GAV hat der Mitarbeiter Anspruch auf fünf Wochen Ferien pro Jahr (35 Kalendertage pro Jahr, 2.92 Kalendertage pro Monat). Für ein angebrochenes Arbeitsjahr besteht ein anteilsmässiger Anspruch auf Ferien (Art. 17 Abs. 2 L‑GAV). Am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht bezogene Ferientage sind mit je 1/30 des monatlichen Bruttolohnes zu bezahlen (Art. 17 Abs. 5 L-GAV).

Vorliegend beträgt der Ferienanspruch für den Zeitraum vom September 2011 bis März 2012 20.44 Tage (7 x 2.92 Tage) (Beilage 1 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013). In diesem Zeitraum hat der Berufungsbeklagte keine Ferientage bezogen (Beilage 1 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013). Damit ergeben sich 20.44 nicht bezogene Feiertage (Beilage 1 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013).

3.6      Gemäss den eigenen Angaben der Berufungsklägerin hat der Berufungsbeklagte am 31. März 2012 ein Ruhetageguthaben von 19.58 Tagen, ein Feiertageguthaben von 3.5 Tagen und ein Ferienguthaben von 20.44 Tagen gehabt (Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013 S. 7; Klagebeilage 6). Insoweit ist der Sachverhalt damit anerkannt.

3.7      Am 2. und 3. April 2012 hat der Berufungsbeklagte gearbeitet. Ab dem 4. April 2012 ist er freigestellt gewesen (Klage Rz 12 und 71). Die erfolgte Kompensation berechnet sich wie folgt:

April 2012

30 Kalendertage

-    2 Tage, an denen der Berufungsbeklagte gearbeitet hat.

-    8.57 Tage Ruhetageanspruch ([2 Ruhetage / 7 Tage] x 30 Tage = 8.57 Tage)

-    0.5 Tage Feiertageanspruch

-    2.92 Tage Ferienanspruch

Insgesamt: 16.01 Tage zur Kompensation

Mai 2012

31 Kalendertage

-    8.86 Tage Ruhetageanspruch ([2 Ruhetage / 7 Tage] x 31 Tage = 8.86 Tage)

-    0.5 Tage Feiertageanspruch

-    2.92 Tage Ferienanspruch

Insgesamt: 18.72 Tage zur Kompensation

Gemäss Beilage 1 zur Stellungnahme der Berufungsklägerin vom 14. Juni 2013 hat der Berufungsbeklagte im April 2012 3.5 Tage und im Mai 2012 22 Tage Ferien bezogen. Damit ist davon auszugehen, dass die Ferien kompensiert worden sind.

Von den 34.73 (16.01 + 18.72) Tagen zur Kompensation sind 20.44 Tage nicht bezogene Ferien abzuziehen. Dies ergibt 14.29 Tage zur Kompensation.

Von den 19.58 nicht bezogene Ruhetage sind 14.29 Tage zur Kompensation abzuziehen. Somit verbleiben 5.29 nicht bezogene Ruhetage

3.8      Gemäss dem angefochtenen Entscheid beträgt der Stundenlohn des Berufungsbeklagten CHF 33.55 brutto (CHF 6‘200.– / [22 Tage x 8.4 Stunden] = CHF 33.55). Diese Berechnung hat der Berufungsbeklagte anerkannt (Berufungs-antwort Rz 34 und 38). Gemäss Ziff. 9 des Arbeitsvertrags sind vom Bruttolohn für die AHV/IV/EO 5.15 % und für die Arbeitslosenversicherung 1.10 % in Abzug zu bringen. Gemäss Ziff. 2 des Arbeitsvertrags können weitere monatliche Abzüge hinzukommen. Die monatliche Abzüge gemäss den Lohnabrechnungen für März 2012 bis Mai 2012 betragen für die AHV/IV/EO 5.15 %, die ALV 1.1 %, die Krankentaggeldversicherung 0.585 %, die NBUV 1.544 % und die Berufliche Vorsorge 7 %. Die Vor-instanz hat die Berufungsklägerin zur Bezahlung eines Nettobetrags verurteilt und vom Bruttolohn die Beiträge für AHV/IV/EO, ALV, KTGV und NBUV, nicht aber diejenigen für die Berufliche Vorsorge abgezogen. Der Berufungsbeklagte anerkennt den Abzug der Beiträge für AHV/IV/EO und ALV von allen geschuldeten Beträgen, macht aber geltend, die Abzüge für die KTGV und die NBUV seien nicht mehr vorzunehmen, nachdem das Arbeitsverhältnis längst beendet ist (Berufungsantwort Rz 40). Die Berufungsklägerin hat weder substanziiert behauptet noch bewiesen, dass sie zur Entrichtung zusätzlicher Prämien an die KTGV und die NBUV verpflichtet ist, wenn sie dem Berufungsbeklagten lange nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung für Überstunden sowie nicht bezogene Ruhe- und Feiertage ausrichtet. Aus diesem Grund sind die Beiträge für KTGV und NBUV vom geschuldeten Betrag nicht in Abzug zu bringen.

3.9      Überstunden müssen vorliegend zu 125 % des Bruttolohnes bezahlt werden (vgl. oben E. 3.1). Somit berechnet sich die Entschädigung für Überstunden wie folgt: 653 Stunden x (1.25 x CHF 33.55) = CHF 27‘385.19 brutto. Abzüglich 6.25 % für AHV/IV/EO und ALV ergibt dies CHF 25‘673.62 netto.

Ist eine Kompensation nicht möglich, sind nicht bezogene Ruhetage am Ende des Arbeitsverhältnisses mit je 1/22 des monatlichen Bruttolohns zu bezahlen (Art. 16 Abs. 5 L-GAV). Somit berechnet sich die Entschädigung für nicht bezogenen Ruhetage wie folgt:  5.29 Tage x (CHF 6‘200.– / 22 Tage) = CHF 1‘490.82 brutto. Abzüglich 6.25 % für AHV/IV/EO und ALV ergibt dies CHF 1‘397.64 netto.

Werden Feiertage nicht gewährt und auch nicht durch einen zusätzlichen Ruhetag kompensiert, sind sie spätestens am Ende des Arbeitsverhältnisses mit je 1/22 des monatlichen Bruttolohns zu bezahlen (Art. 18 Abs. 3 L-GAV). Somit berechnet sich die Entschädigung für nicht bezogene Feiertage wie folgt: 3.5 Tage x (CHF 6‘200.– / 22 Tage) = CHF 986.36 brutto. Abzüglich 6.25 % für AHV/IV/EO und ALV ergibt dies CHF 924.71 netto.

Die Totalforderung beträgt somit CHF 27‘995.97 netto.

4.

Mit Klage vom 20. März 2013 hat der Berufungsbeklagte beantragt, die Berufungsklägerin sei zu verpflichten, ihm CHF 30‘000.– brutto nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2012 zu bezahlen. Mit Berufung vom 30. März 2016 hat die Berufungsklägerin beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Berufungsklägerin sei bei ihrer Bereitschaft zu behaften, dem Berufungsbeklagten CHF 10‘000.– netto zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Mai 2012 zu bezahlen. Damit hat die Berufungsklägerin die Klage in diesem Umfang anerkannt. Folglich ist das Verfahren insoweit wegen teilweiser Klageanerkennung abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).

5.

Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Dabei gilt die beklagte Partei auch bei Klageanerkennung als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. Ein geringfügiges Obsiegen oder Unterliegen ist allerdings in der Regel nicht zu berücksichtigen (vgl. Rüegg, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., 2013, Art. 106 ZPO N 3 und Tappy, CPC commenté, Basel 2011, Art. 106 N 16). Der Erfolg des Rechtsmittels misst sich daran, ob und in welchem Umfang als Folge des Rechtsmittelbegehrens zulasten der Gegenpartei eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids bewirkt wird (Rüegg, a.a.O., Art. 106 N 5; vgl. Urwyler/Grütter, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 106 N 5). Die Vorinstanz hat die Berufungsklägerin zur Zahlung von CHF 23‘000.– netto verurteilt. Die Berufungsklägerin beantragt mit ihrer Berufung sinngemäss, der von ihr zu zahlende Betrag sei um CHF 13‘000.– netto auf CHF 10‘000.– netto zu reduzieren. Mit dem vorliegenden Urteil wird die von der Berufungsklägerin unter Mitberücksichtigung des anerkannten Betrags zu zahlende Summe um CHF 4‘995.97 netto auf CHF 27‘995.97 netto erhöht. Damit unterliegt die Berufungsklägerin mit ihrer Berufung vollständig. Der Berufungsbeklagte beantragt mit seiner Anschlussberufung die Erhöhung des von der Berufungsklägerin zu zahlenden Betrags um CHF 7‘000.– brutto auf CHF 30‘000.– brutto. Dies entspricht einem Betrag von netto CHF 28‘125.– und einer Erhöhung um CHF 5‘125.– netto. Damit obsiegt der Berufungsbeklagte mit seiner Anschlussberufung fast vollständig. Folglich hätte die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten grundsätzlich eine Parteientschädigung zu bezahlen. Da der Vertreter des Berufungsbeklagten diesen als Freundschaftsdienst ohne Honorierung vertritt, weil er kein zugelassener Anwalt ist, ist dem Berufungsbeklagten jedoch keine Parteientschädigung zuzusprechen. Gerichtskosten werden gemäss Art. 114 lit. c ZPO nicht erhoben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Es wird festgestellt, dass die Berufungsklägerin die Klage im Umfang einer Zahlung der Berufungsklägerin an den Berufungsbeklagten von CHF 10‘000.– netto zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Mai 2012 teilweise anerkannt hat. In diesem Umfang wird das Verfahren abgeschrieben.

            Im Weiteren wird die Berufung abgewiesen, die Anschlussberufung teilweise gutgeheissen und Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 17. September 2015 (GS.2013.8) aufgehoben und wie folgt geändert:

„1.   Die Berufungsklägerin wird zur Zahlung von CHF 17‘995.97 netto zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Mai 2012 an den Berufungsbeklagten verurteilt. Die Mehrforderung wird abgewiesen.“

            Im Übrigen wird der Entscheid des Zivilgerichts bestätigt.

Das Berufungsverfahren ist kostenlos.

            Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Berufungsbeklagter

-       Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

ZB.2016.12 — Basel-Stadt Appellationsgericht 27.01.2017 ZB.2016.12 (AG.2017.111) — Swissrulings