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Basel-Stadt Appellationsgericht 12.09.2016 ZB.2015.50 (AG.2016.625)

12 septembre 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·5,069 mots·~25 min·11

Résumé

Unterhaltsklage (BGer Nr.: 5A_776/2016 vom 27. März 2017)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZB.2015.50

ENTSCHEID

vom 12. September 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Gabriella Matefi, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Parteien

A____                                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                           Beklagter

vertreten durch lic. iur. [...] Advokat,

[...]   

gegen

B____                                                                                   Berufungsbeklagte

[...]                                                                                                             Klägerin

vertreten durch lic. iur. [...] Advokatin,

[...]   

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 13. August 2015

betreffend Unterhaltsklage (Art. 277 Abs. 2 ZGB)

Sachverhalt

B____, geboren am [...] 1992, ist die Tochter von C____ (Mutter) und A____ (Vater). Sie hat einen älteren Bruder, D____, geboren am [...]. Die Ehe ihrer Eltern wurde 2007 geschieden und die elterliche Sorge über beide Kinder zunächst dem Vater zugeteilt. Mit Urteil vom 14. Januar 2009 wurde die elterliche Sorge mit Wirkung ab September 2008 der Mutter zugeteilt und der Vater A____ verpflichtete sich, an den Unterhalt der beiden Kinder je CHF 940.–, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen.

Nachdem B____ am 31. Juli 2014 ein Schlichtungsgesuch betreffend Unterhaltsbeiträge gegen ihren Vater eingereicht hatte, wurde ihr am 20. November 2014 die Klagebewilligung erteilt. Mit Klage vom 24. Februar 2015 beantragte sie, es sei A____ zu verurteilen, ihr rückwirkend vom 1. Juli 2013 bis und mit März 2014 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von mindestens CHF 700.– und seit dem 1. April 2014 sowie für die Zukunft einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 1‘200.– zu bezahlen, unter Vorbehalt der Mehrforderung nach Eingang sämtlicher Unterlagen des Beklagten; alles unter o/e-Kostenfolge respektive unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. A____ beantragte die Abweisung der Klage. Nach Durchführung einer Hauptverhandlung am 13. August 2015, in deren Anschluss eine Beweisaussage der Parteien stattgefunden hat, hat das Zivilgericht wie folgt entschieden (rektifizierter Entscheid):

1.    Der Beklagte wird verurteilt, an den Unterhalt der Klägerin rückwirkend ab 1. August 2014 monatliche, vorauszahlbare Beiträge von CHF 1'200.00 bis Ende Mai 2015, ab 1. August 2015 bis Ende Mai 2016 und vom 1. September 2016 bis zum ordentlichen Abschluss der Berufsausbildung ([…]ausbildung, voraussichtliches Ende Juni 2019), zuzüglich allfälliger dem Beklagten ausgerichteter Kinder- oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen.

Die Mehrforderung wird abgewiesen.

2.    Der Beklagte trägt die Gerichtskosten mit einer Gebühr von CHF 1'100.00 zuzüglich Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 600.00 und eine reduzierte Parteientschädigung an die Klägerin von CHF 2'101.15 zzgl. CHF 168.15 MWST (insgesamt CHF 2'269.25). Wird eine schriftliche Begründung verlangt, betragen die Gerichtskosten CHF 1'700.00 zuzüglich Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 600.00.

[...], Advokatin, als Vertreterin der Klägerin im Kostenerlass wird ein Honorar von CHF 2'258.15 zzgl. CHF 180.65 MWST, insgesamt CHF 2'438.80 aus der Gerichtskasse ausgewiesen. Eine Rückforderung bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen bleibt vorbehalten (Art. 123 Abs. 1 ZPO).

Nachdem der Beklagte am 17. August 2015 die schriftliche Begründung des Entscheids verlangt hatte, welche ihm am 1. Oktober 2015 zugegangen ist, hat er mit Eingabe vom 27. Oktober 2015, Postaufgabe 28. Oktober 2015, Berufung erhoben. Er beantragt, der Entscheid des Zivilgerichts vom 13. August 2015 sei insofern aufzuheben, als er seine (des Berufungsklägers) Unterhaltspflicht ab 1. August 2014 bejahe, und es sei festzustellen, dass er auch ab 1. August 2014 keinen Unterhalt schulde. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen; alles unter o/e-Kostenfolge. In ihrer Berufungsantwort vom 31. Dezember 2015 hat die Berufungsbeklagte die vollumfängliche Abweisung der Berufung beantragt; unter o/e-Kostenfolge respektive unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und anwaltlichen Verbeiständung. Mit Eingabe vom 11. August 2016 hat die Berufungsbeklagte mitgeteilt und belegt, dass sie die Ergänzungsprüfung 2016 der Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW), […], bestanden habe und per Herbst 2016 zum Studiengang […] an der […] FHNW zugelassen sei. Ausserdem beantragt sie, es sei der Berufung die aufschiebende Wirkung zu entziehen, sollte das Urteil des Appellationsgerichts nicht bis zum 31. August 2016 ausgefertigt sein. Die Eingabe wurde dem Berufungskläger zur Kenntnisnahme zugestellt; dieser hat sich nicht vernehmen lassen.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt. Die Festsetzung eines Unterhaltsbeitrages für ein volljähriges Kind stellt eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar (vgl. Rudin, Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage Basel 2011, Art. 51 BGG N 13). Massgebend für die Bestimmung des Streitwerts im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZPO sind die bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids vorgebrachten Erklärungen der Parteien und nicht der erstinstanzliche Entscheid selbst oder die Rechtsmittelanträge (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Art  308 N 40). Aufgrund der im Streit stehenden Unterhaltsbeiträge ist dieser Streitwert hier klar erfüllt. Die Berufung ist frist- und formgerecht eingereicht worden (vgl. Art. 311 ZPO). Auf die Berufung ist demnach einzutreten. Zum Entscheid über die Berufung ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) das Dreiergericht  des Appellationsgerichts zuständig. Die Kognition des Appellationsgerichts als Berufungsinstanz ist umfassend (Art. 310 ZPO; Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 310 N 5 f.).

1.2      Nach Art. 316 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden. Ein Entscheid aufgrund der Akten ohne Durchführung einer Berufungshauptverhandlung kommt dann in Frage, wenn die Sache spruchreif ist. Dies ist vorliegend der Fall. Da auch keine der Parteien einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat, kann ohne eine solche entschieden werden.

1.3     

1.3.1   In ihrer Eingabe vom 11. August 2016 hat die Berufungsbeklagte zum einen eine Bestätigung der FHNW vom 20. Juni 2016 einreichen lassen, wonach sie die Ergänzungsprüfung nach Abschluss des Vorkurses bestanden hat und zum Studium an der […] im Herbst 2016 zugelassen ist. Diese Bestätigung sei ihr erst Ende Juli 2016 zugegangen.

Die Frage, ob diese Bestätigung rechtzeitig eingereicht worden und im vorliegenden Verfahren noch zu berücksichtigen ist, kann hier offen bleiben. Denn, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (vgl. etwa unten E. 4.2) ergibt, ist ohnehin davon auszugehen, dass die Berufungsbeklagte für die angestrebte Ausbildung fähig und geeignet ist.

1.3.2   Zum andern ersucht die Berufungsbeklagte darum, dass der Berufung die aufschiebende Wirkung entzogen werde, sollte das Urteil des Appellationsgerichts nicht bis zum 31. August 2016 vorliegen.

Der Berufung kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 315 Abs. 1 ZPO); nach Abs. 2 der Bestimmung kann die Rechtsmittelinstanz, vorliegend das Dreiergericht des Appellationsgerichts, indes die vorzeitige Vollstreckung bewilligen. Die vorzeitige Vollstreckung ist bei einem Entscheid über Geldleistung zwar denkbar; Art. 315 Abs. 2 ZPO sollte aber zurückhaltend ausgelegt werden (vgl. Spühler, in Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 215 N 4). Da der vorliegende Entscheid nur kurz nach dem 31. August 2016 eröffnet werden wird, erscheint es nicht sinnvoll, für diese kurze Zeit die vorzeitige Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Entscheides zu bewilligen, zumal diesfalls ein entsprechender Schriftenwechsel durchzuführen wäre (vgl. Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 315 N 24), welcher die Angelegenheit weiter verzögern würde.

2.

2.1      Die Vorinstanz hat zunächst die Grundsätze zur Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern korrekt und umfassend dargelegt. Es kann auf die entsprechenden Ausführungen (Entscheid Zivilgericht E. 6) verwiesen werden und hier mit den folgenden zusammenfassenden und ergänzenden Bemerkungen sein Bewenden haben.

2.2      Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Unterhalt wird, wenn das Kind nicht in der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlungen geleistet (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Die Eltern sind von ihrer Unterhaltspflicht in dem Masse befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. Diese Unterhaltspflicht dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Hat das Kind dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB).

2.3      Der Volljährigenunterhalt kann heute kaum mehr als Ausnahmeerscheinung charakterisiert werden, sondern es ist vielmehr die entsprechende Zumutbarkeit zu prüfen. Diese muss in zweifacher Hinsicht gegeben sein, wobei das Kind überhaupt zur geplanten Ausbildung geeignet sein muss (Roelli, in: Breitschmid [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 277 N 2 ff.; vgl. BGE 129 III 375 E. 3.3 und 3.4; Wullschleger, in Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, Band I: ZGB, 2. Auflage, Bern 2011, Allg. Bem. zu Art. 276–293 N 23). Zunächst sind die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen von Kind und Eltern einander gegenüberzustellen, wobei auch allfällige Beiträge des andern Elternteils zu berücksichtigen sind. Das volljährige Kind hat alle Möglichkeiten zur Bestreitung des eigenen Unterhalts auszuschöpfen. Dem Pflichtigen sind Leistungen grundsätzlich nur zumutbar, sofern ihm ein den erweiterten Notbedarf um mehr als 20% übersteigendes Einkommen verbleibt. Weiter muss die Unterhaltspflicht auch unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Beziehungen zumutbar sein, wobei aber weder eine harmonische Beziehung noch ein funktionierendes Besuchsrecht vorausgesetzt sind. Es soll hier insbesondere eine umfassende Abklärung der Verschuldensfrage vermieden werden (vgl. Roelli, a.a.O., Art. 277 N 4 mit Hinweisen).

Artikel 277 Abs. 2 ZGB ist keine obere oder absolute Altersgrenze zu entnehmen (vgl. BGE 130 V 237 E. 3.2 S. 238). Die Unterhaltspflicht dauert aber nur so lange, bis die gewählte angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (BGE 114 II 205 E. 3b S. 208). Angemessen ist eine Ausbildung dann, wenn sie dem Kind die Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit ermöglicht. Die Angemessenheit von Ausbildung und Erwerbstätigkeit bestimmt sich nach den Fähigkeiten und Neigungen des Kindes; einzelne Prüfungsmisserfolge auf diesem Ausbildungsweg schliessen die Angemessenheit der Wahl der Ausbildung nicht aus (vgl. BGE 117 II 127 E. 3b S. 129). Die elterliche Unterhaltspflicht umfasst nur die Erstausbildung des Kindes, wobei die Erlangung einer Maturität, einer Berufsmaturität oder eines andern allgemein bildenden Schulabschlusses regelmässig keine abgeschlossene Berufsausbildung bildet (vgl. Wullschleger, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276–293 N 25 mit Hinweisen). Massstab in Bezug auf den ordentlichen Abschluss der Ausbildung ist nicht der Idealverlauf des Studiums, sondern die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des Kindes beim Studium sowie dessen optimale Nutzung der Mittel (Roelli, a.a.O., Art. 277 N 5). Ein Unterbruch der Ausbildung im Sinne einer Überlegungsfrist zur Planung der beruflichen Zukunft schliesst den Anspruch nicht aus (Wullschleger, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276–293 N 27 mit Hinweisen). Selbst der Abbruch einer Ausbildung lässt den Unterhaltsanspruch während einer neuen Ausbildung nicht erlöschen, jedenfalls wenn er nicht das Resultat fehlenden guten Willens respektive Fleisses ist; dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn der Abbruch auf psychische Probleme zurückgeht, die in Zusammenhang mit familiären Konflikten stehen (Wullschleger, a.a.O, Allg. Bem. zu Art. 276–293 N 27a mit Hinweisen).

3.

3.1      Die 1992 geborene Berufungsbeklagte hat im Juni 2012 den Fachmittelschulausweis und im Juni 2013 die Fachmaturität der Fachrichtung […] erworben (Zivilgericht act. 3/3). Bereits im Rahmen dieser Fachmaturität hat sie ein Praktikum an der […] absolviert; von Juli 2013 bis Ende Juni 2014 hat sie dort ein weiteres Praktikum gemacht (Zivilgericht act. 3/4–6). Sie beabsichtigt, sich zur […] ausbilden zu lassen. Damit sie das entsprechende Studium an der FHNW beginnen kann, hat sie zunächst eine Ergänzungsprüfung im Bereich […] zu bestehen. Die Berufungsbeklagte war zur entsprechenden Prüfung für Frühjahr 2015 zugelassen und hatte dafür zuvor einen entsprechenden Vorkurs zu besuchen (vgl. act. Zivilgericht (act. 3/9). Allerdings ist sie zur entsprechenden Ergänzungsprüfung nicht angetreten und macht in diesem Zusammenhang psychische Probleme geltend (vgl. Zivilgericht act. 13, 14). Laut Beweissaussage an der vorinstanzlichen Verhandlung beabsichtigte sie, den Vorkurs erneut zu absolvieren, dann die Ergänzungsprüfung […] im April/Mai 2016 abzulegen und schliesslich im September 2016 mit dem dreijährigen Studium an der FHNW zu beginnen.

3.2     

3.2.1   Ausgehend insbesondere von den oben (E. 2) dargelegten Grundsätzen und den erwähnten Tatsachen (E. 3.1) ist die Vorinstanz zunächst zum Schluss gekommen, dass der Berufungskläger gegenüber der Berufungsbeklagten für die Zeit ab August 2014 – mit Unterbrüchen – grundsätzlich zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet sei. Sie hat in diesem Zusammenhang zusammengefasst erwogen (Entscheid Zivilgericht E. 6.2 ff.), es stehe der Berufungsbeklagten grundsätzlich frei, ihre Ausbildung zu wählen und die dafür notwendigen fachlichen Voraussetzungen zu schaffen, d.h. vorliegend den Vorkurs für die Ergänzungsprüfung […] zu absolvieren. Dass sie zunächst die Fachmaturität Fachrichtung […] erlangt und sich dann für ein Studium an der Hochschule für […] entschieden habe, um sich zur […] ausbilden zu lassen, lasse die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers nicht untergehen. Da das zweite Praktikum an der […] in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2014 für die Ausbildung nicht notwendig gewesen sei, bestehe für die Zeit bis Ende Juli 2014 allerdings keine Unterhaltspflicht des Klägers, weshalb die Klage insoweit abzuweisen sei. Der Besuch des Vorkurses […] erscheine – auch wenn nicht obligatorisch für die Ergänzungsprüfung – im Rahmen des Ausbildungsweges demgegenüber notwendig, weshalb für die Dauer dieses Vorkurses eine Unterhaltspflicht des Berufungsklägers bestehe. Das Verhältnis zwischen den Parteien sei unbestrittenermassen zerrüttet. Ein einseitig nur der Berufungsbeklagten vorwerfbares Verhalten sei indes nicht erkennbar; vielmehr sei ein guter Wille für die Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Kontaks offensichtlich beidseitig nicht oder noch nicht vorhanden. Der Abbruch des Kontakts sei vorliegend somit kein Argument für das Erlöschen der Unterhaltsverpflichtung.

3.2.2   Ausgehend von einem Bedarf der Berufungsbeklagten von CHF 2‘780.– (für die Dauer des Vorkurses) respektive von CHF 2‘980.– (für die Zeit des Studiums an der […]), einem Bedarf des Berufungsklägers von CHF 4‘977.–, ohne Berücksichtigung allfälliger Unterhaltsleistungen an seine neue in […] lebende Ehefrau, einem zumutbaren Eigenverdienst der Berufungsbeklagten von monatlich CHF 700.–, respektive von CHF 2‘329.– in Zeiten, da sie nicht studiert, einem Beitrag der Mutter der Berufungsbeklagten von CHF 600.– monatlich, respektive in der aktuellen Notsituation von vorübergehend CHF 800.–, sowie einem monatlichen Netto-Einkommen des Berufungsklägers von CHF 9‘282.– hat die Vorinstanz diesen verpflichtet, der Berufungsbeklagten ab 1. August 2014 bis Ende Mai 2015, ab 1. August 2015 bis Ende Mai 2016 und vom 1. September 2016 bis zum voraussichtlichen Abschluss der Ausbildung (Ende Juni 2019) monatliche vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1‘200.– zu bezahlen.

3.3      Der Berufungskläger wendet sich mit seinem Rechtmittel zunächst grundsätzlich gegen seine Verpflichtung, der Berufungsbeklagten Unterhaltsbeiträge bis zum ordentlichen Abschluss der Berufsausbildung zur […], voraussichtliches Ende Juni 2019, zu bezahlen. Da diese alleine aus mangelndem Engagement nicht zur Ergänzungsprüfung angetreten sei und die Zeit von August 2014 bis Mai 2015 ungenutzt habe verstreichen lassen, habe er ihr für diese Zeit keinen Unterhalt zu bezahlen. Für die Zeit ab August 2015 sei das Verfahren im Zeitpunkt des Entscheides nicht spruchreif gewesen. Geradezu willkürlich sei der angefochtene Entscheid bei der Bemessung des Unterhaltes. Zum Einen habe die Vorinstanz der Berufungsbeklagten ein zu tiefes Eigeneinkommen angerechnet. Zum andern sei ihr Grundbedarf zu hoch angesetzt worden; dieser betrage lediglich CHF 1‘340.–. Nicht bestritten werden im Übrigen der von Vorinstanz errechnete Bedarf des Berufungsklägers von CHF 4‘977.–, sein Einkommen von CHF 9‘282.– sowie die Beiträge der Mutter der Berufungsbeklagten von CHF 600.–.

4.

4.1      Der Berufungskläger führt zunächst aus, dass sich die Berufungsbeklagte mit einem zweiten Praktikum an der […] ein Jahr Aufschub gegönnt habe, wodurch sie – auch wenn der Berufungskläger in dieser Zeit nicht unterhaltspflichtig war – jedenfalls den Abschluss ihrer Ausbildung verzögert und somit die Kalkulierbarkeit für ihn erschwert habe. Dieser Einwand stösst ins Leere. Die Vorinstanz hat eine Unterhaltspflicht des Berufungsklägers in diesem Jahr verneint, so dass er insoweit nicht belastet ist. Insgesamt wird die Zeit der Unterhaltsverpflichtung durch die Dauer des Praktikums nicht verlängert. Der Berufungskläger vermag auch nicht darzutun, inwieweit ihm aus der Verschiebung des Beginns der Ausbildung und damit seiner Leistungspflicht um ein Jahr ein Nachteil entstehen könnte.

4.2      Der Berufungskläger macht weiter geltend, die Berufungsbeklagte, welche eine Fachmaturität im Bereich […] erworben habe, verfolge nicht den vorgebebenen Weg, wenn sie nun eine Ausbildung an einer […] Hochschule anstrebe. Dies widerspreche gleich drei Grundsätzen im Bereich des Volljährigenunterhalts, wonach erstens der Ausbildungsplan den Fähigkeiten zu entsprechen habe, es zweitens einer qualifizierten Begründung für einen Wechsel der Ausbildungsrichtung bedürfe und sich drittens die Vorstellungen über die Ausbildung nach Schulabschluss respektive bis zum 20. Altersjahr zu verdichten hätten, um weiteren Unterhalt zu rechtfertigen.

Es kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundsätzen des Unterstützungspflicht (E. 6.1 f.) und auf die Ausführungen oben (E. 2.3) verwiesen werden. Die Berufungsbeklagte hat offenbar vor dem 20. Altersjahr ein Grundkonzept über ihre Berufs- und Ausbildungswünsche gehabt, welches sie seither verfolgt. So hat sie mit rund 20 Jahren die Fachmittelschule beendet und mit rund 21 Jahren – und mit ansprechenden Noten – eine Fachmaturität erworben, welcher sich ein Studium an einer Fachhochschule anschliesst. Sie hat zudem auch während Praktika […] bewiesen, dass die angestrebte Ausbildung – […] – ihren Fähigkeiten und Neigungen entspricht (vgl. auch Zeugnis […], Zivilgericht act. 3/5). Der Wunsch, nach der Fachmatur im Bereich […] ein Studium im naheliegenden Bereich […] aufzunehmen, entspricht nicht etwa einem Wechsel oder gar einem Abbruch der Ausbildung, sondern bedeutet lediglich eine Anpassung respektive eine Modifizierung des ursprünglichen Ausbildungsplans, welche mit einer zusätzlichen Prüfung und dem entsprechenden Vorkurs erreicht werden kann. Diese Anpassung des Ausbildungsplans lässt die Berufungsbeklagte, wie schon die Vorinstanz richtig festhält, nicht des Anspruchs auf Unterstützung während der Erstausbildung verlustig gehen.

4.3     

4.3.1   Der Berufungskläger behauptet, durch „ein unnützes Praktikum“ und den Wechsel der Fachrichtung habe die Berufungsbeklagte bereits zwei Jahre Rückstand auf die „Marschtabelle“. Ausserdem habe sich an der Verhandlung vor Zivilgericht ergeben, dass sie zwar den Vorkurs in der Zeit August 2014 bis Mai 2015 besucht haben wolle, indes nicht zur Prüfung angetreten sei. Nun wolle sie den Vorkurs im Zeitraum August 2015 bis Mai 2016 erneut besuchen. Sollte sie die Prüfung dann „wider Erwarten“ absolvieren, so hätte sie einen Rückstand von drei Jahren auf eine ordentliche Ausbildung. In diesem Zusammenhang ist zu wiederholen, dass Massstab nicht der Idealverlauf des Studiums, sondern die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des Kindes beim Studium sowie die optimale Nutzung der Mittel ist. Es besteht vorliegend kein Anlass, an der Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit der Berufungsbeklagten zu zweifeln. Das zweite Praktikum an der […] kann im Übrigen, auch wenn der Berufungskläger für diese Zeit nicht unterhaltspflichtig ist, durchaus als zweckmässig erachtet werden, denn der Berufswunsch […] konnte sich in dieser Zeit weiter festigen und klären. Der Wechsel der Ausbildungsrichtung von […] zu […] ist vor dem Hintergrund, dass sich die Berufungsbeklagte im erwähnten Praktikum […] offenkundig bewährt hat, durchaus sinnvoll und nachvollziehbar. Sodann würden selbst vereinzelte Prüfungsmisserfolge nicht per se auf mangelnde Ernsthaftigkeit eines Studenten schliessen lassen.

Durch einen Fachbericht ist belegt, dass die Berufungsbeklagte gesundheitliche und psychische Probleme hat, welche auch ihre schulische Leistungsfähigkeit tangieren; neben einer Überfunktion der Schilddrüse (Hyperthyreose) leidet sie an einer depressiven Störung, aktuell leichte Episode, sowie an einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), Mischtypus, (vgl. Schreiben und multiaxialen Evaluationsbericht […], […], Praxis […], […] vom 28. Juli 2015, Zivilgericht act. 14). Es wird insbesondere ausgeführt, dass sich die Berufungsbeklagte in Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren bezüglich ihrer Unterhaltsklage in einer subjektiv schwierigen Lebenssituation befinde, welche sich auch wiederholt anhand depressionsbezogener Symptome äussere; des weiteren liege ein ADHS vor. Eine begleitende Psychotherapie mit den inhaltlichen Schwerpunkten der Optimierung der künftigen Schulleistungen (Bereiche Konzentration, Lernstrategien, allgemeine Verhaltensänderung) sowie der Klärung der intrafamiliären Beziehungen sei dringend indiziert.

Vor diesem Hintergrund wird nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Berufungsbeklagte im Frühsommer 2015 die Ergänzungsprüfungen nicht hat antreten können. Dies ist, wie sich aus dem Bericht der Praxis […] ohne Weiteres ergibt, nicht etwa Folge fehlenden guten Willens respektive fehlenden Fleisses, sondern auf psychische Probleme zurückzuführen, die auch in Zusammenhang mit familiären Konflikten und dem vorliegenden Klageverfahren stehen. Es ist notorisch sehr belastend für einen ausbildungswilligen jungen Erwachsenen, wenn er seinen Unterhaltsanspruch gegen einen Elternteil klageweise geltend machen muss. Die Unsicherheit um die Studienfinanzierung belastet den kontinuierlichen Ausbildungsverlauf (vgl. Breitschmid/Vetsch, Mündigenunterhalt (Art. 277 Abs. 2 ZGB) – Ausnahme oder Regel, in: FamPra 2005 S. 486). Aus dem Verfahren ergibt sich überdies eine abwertende, wenig ermutigende Haltung des Berufungsklägers gegenüber seiner Tochter (vgl. etwa Berufung S. 4 unten: „Sie will den Vorkurs … besuchen, um dann – vielleicht – erneut die Prüfung zu absolvieren. Sollte dies wider Erwarten gelingen…“).

Dass die Berufungsbeklagte die Ergänzungsprüfungen 2015 nicht angetreten hat, kann unter diesen Umständen nicht zum Erlöschen der Unterhaltsverpflichtung des Berufungsklägers führen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Berufungsbeklagte die Unterstützung von Fachpersonen geholt und rasch das Erforderliche eingeleitet hat, um die Probleme anzugehen, welche sie beim Lernen behindern und ihr die Ausbildung erschweren.

4.3.2   Der Berufungskläger wendet ein, beim Bericht der Praxis […] handle es sich um „ein auf den Prozess hin erstelltes Gefälligkeitsschreiben“, welches zur Begründung des Zivilgerichtsurteils nicht tauge. Insoweit seien der Sachverhalt nicht korrekt abgeklärt und unbelegte Behauptungen der Tochter unüberprüft übernommen worden. Die Tochter sei aus Gründen, die sie selber zu vertreten habe, nicht zur Prüfung angetreten und habe die Zeit von August 2014 bis Mai 2015 wiederum ungenutzt verstreichen lassen. Für diese Periode könne der Berufungskläger nicht „zur Kasse gebeten werden“.

Es ist bereits dargelegt worden, dass der Bericht der Praxis […] und die darin gezogenen Schlüsse insbesondere in Bezug auf die beeinträchtigte schulische Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten nachvollziehbar sind. Der Berufungskläger setzt sich nicht differenziert und sachlich mit dem Bericht auseinander. Zu seinen allgemein gehaltenen Bemerkungen ist folgendes festzuhalten: Der Einwand, der Evaluationsbericht sei zu kurzfristig eingereicht worden, ist nicht zu hören. Der 8 Seiten umfassende Bericht ist am 28. Juli 2015 erstellt, am 10. August 2015 dem Zivilgericht eingereicht und dem Berufungskläger zwei Tage vor der Verhandlung verschickt worden. Dem Verhandlungsprotokoll vom 13. August 2015 sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der Berufungskläger die angeblich zu kurze Zeit beanstandet oder um Zeit für das Studium des Berichtes ersucht hätte.

Die Tatsache, dass der Bericht wohl auch im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren in Sachen Unterhalt erstellt worden ist, schmälert seine Aussagekraft nicht. Angesichts des strittigen Unterhaltsverfahrens war die Berufungsbeklagte gehalten, ihren gesundheitlichen Zustand zu dokumentieren. Aufgrund der ärztlichen, in der Vergangenheitsform formulierten Bestätigung von Dr. […], FMH Innere Medizin, vom 5. Mai 2015, wonach die Verschiebung der Aufnahmeprüfung ärztlich indiziert gewesen sei (vgl. Zivilgericht act. 7/11), ist jedenfalls belegt, dass die ärztliche Behandlung im Zusammenhang mit den Prüfungen ihren Anfang nahm. Die Berufungsbeklagte wurde bei der Praxis […] mit verschiedenen psychometrischen Instrumenten untersucht, wie dem Evaluationsbericht vom 28. Juli 2015 zu entnehmen ist. Auch die Diagnose ADHS wurde anhand von Diagnoseinstrumenten des Zentrums für Verhaltenstherapie und Begutachtung erhoben. Der Krankheitswert der Diagnosen wird im Bericht bestätigt, indem der Berufungsbeklagten verhaltenstherapeutische Massnahmen und ein medikamentöser Behandlungsversuch mit der Hausärztin empfohlen werden (Begleitbrief vom 28. Juli 2015, Zivilgericht act. 14/1). Die Behauptung des Berufungsklägers, der Bericht sage nichts zur Möglichkeit der Berufungsbeklagten, mit Willensanstrengung die Prüfungen doch zu bestehen, trifft nicht zu. Im Begleitbrief wird ausdrücklich eine Dissimulationstendenz der Berufungsbeklagten erwähnt: Diese zeige sich nach aussen weniger schwer depressiv, als sie in der Befragungssituation von den Fachleuten tatsächlich wahrgenommen wurde. Auch aufgrund dieser Feststellung ist eine bloss fehlende Willensanstrengung zum Bestehen der Prüfungen auszuschliessen.

Der eingereichte Evaluationsbericht stützt sich auf die Anamnese, d.h. die Angaben der Berufungsbeklagten und die Beobachtung der Fachpersonen. Angewandt wurde ein psychologisches Diagnoseinstrument, mit welchem die Angaben der Berufungsbeklagten auf verschiedene Kriterien hin untersucht worden sind (vgl. S. 5f. Evalua-tionsbericht). Die Behauptung des Berufungsklägers, die Beeinträchtigung der schulischen Leistungen der Berufungsbeklagten sei nicht erwiesen, da sie die Prüfungen gar nicht angetreten habe, ist ein unzulässiger Schluss. Aus dem Bericht ergibt sich klar und nachvollziehbar, dass und aus welchen Gründen die schulische Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten beeinträchtigt gewesen ist. Sie hat im Übrigen sowohl den Vorkurs 2014/15 als auch jenen von 2015/16 bezahlt (Zivilgericht, act. 3/17, 14/2). Angesichts ihrer angespannten finanziellen Verhältnisse – der Berufungskläger hat ihr seit 2013 keinen Unterhalt bezahlt, das Gerichtsverfahren über ihre Unterhaltsklage ist hängig – ist nicht anzunehmen, dass sie diese Ausgaben tätigte mit der Absicht, danach den Vorkurs gar nicht zu besuchen respektive die Prüfungen nicht anzutreten (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 13. August 2015, S. 2 f.). Hinzu kommt ihre Beweisaussage im zivilgerichtlichen Verfahren, wonach sie den Vorkurs 2014/2015 regelmässig besucht habe (Prot. S. 5).

Die Berufungsbeklagte hat den Vorkurs 2014/2015 und die Ergänzungsprüfung 2015 nach dem Gesagten nicht etwa wegen fehlenden Engagements, sondern wegen psychischer Probleme, die auch in Zusammenhang mit familiären Konflikten stehen, nicht erfolgreich absolviert. Die Unterhaltsbeiträge sind somit auch für die Zeit des Vorkurses 2014/2015, d.h. für die Periode 1. August 2014 bis Ende Mai 2015, geschuldet.

4.4     

4.4.1   Der Berufungskläger macht weiter geltend, für die Zeit ab 1. August 2015 bis Ende Mai 2016 und vom 1. September 2016 bis voraussichtlich Ende Juni 2019 sei der Fall nicht spruchreif gewesen. Angesichts der bisherigen Erfahrungen habe nicht davon ausgegangen werden können, dass die Tochter den Vorkurs mit mehr Engagement und mit dem Ziel, zu den Prüfungen im Mai 2016 anzutreten, in Angriff nimmt; von der Zeit des eigentlichen Studiums könne dies erst recht nicht angenommen werden. Korrekterweise hätte das Zivilgericht, soweit es seine grundsätzliche Leistungspflicht bejahe, die Klage zur Zeit abweisen müssen. Die Berufungsbeklagte hätte vielmehr, unter Vorlegung des Tatbeweises, d.h. der bestandenen Prüfung, im Juni 2016 rückwirkend für ein Jahr auf Unterhalt klagen und dies mit einer Klage auf Unterhalt für die Zeitdauer des eigentlichen Studiums verbinden können. Mit der bestandenen Vorprüfung hätte eine gewisse Sicherheit dafür bestanden, dass das dreijährige Studium überhaupt in Angriff genommen werde.

4.4.2   Der Vorkurs und die Ergänzungsprüfung sind integrierter Teil des Ausbildungsplanes der Berufungsbeklagten. Diese hat in der Vergangenheit bewiesen, dass sie für die beabsichtigte Ausbildung grundsätzlich geeignet und fähig ist. Immerhin hat sie erfolgreich eine Fachmaturität in einem verwandten Gebiet sowie ein Praktikum an […] absolviert. Es geht nicht an, die Berufungsbeklagte, die sich möglichst unbelastet auf ihre Ausbildung und die Prüfungen konzentrieren soll, zuerst einmal ohne gesicherte Existenzgrundlage den Vorkurs und die Prüfung absolvieren zu lassen. Das Verfahren war somit spruchreif und die Vorinstanz hat die Unterhaltsverpflichtung des Berufungsklägers auch für den Zeitraum ab 1. August 2015 bis Ende Mai 2016 und vom 1. September 2016 bis voraussichtlich Ende Juni 2019 zu Recht bejaht.

4.5

4.5.1   Der Berufungskläger wendet weiter ein, geradezu willkürlich sei der angefochtene Entscheid bei der Frage der Höhe des Unterhaltsbeitrages. Zunächst sei der erneute Besuch des nicht obligatorischen Vorkurses von August 2015 bis Mai 2016 nicht notwendig, da die Berufungsbeklagte den Kurs bereits besucht hatte und nur noch hätte repetieren müssen. Sie hätte somit die Kapazität gehabt, ihren Lebensunterhalt in diesem Jahr vollständig selber zu decken. Eine allfällige leichte Depression und ADHS würden dem nicht entgegen stehen. Selbst der – seiner Auffassung nach von der Vorinstanz zu hoch angesetzte – Grundbedarf der Berufungsbeklagten von CHF 2‘780.– hätte mit einem Arbeitspensum von 70% ohne weiteres gedeckt werden können, wenn man einen angemessenen Lohn anrechne.

4.5.2   Es ist erstellt, dass die Berufungsbeklagte infolge einer leichten Depression und eines ADHS in der schulischen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist. Sie war deshalb nicht in der Lage, sich den Lernstoff des Vorkurses ausreichend anzueignen und schliesslich die Prüfung anzutreten. Damit die Berufungsklagte die erforderliche Ergänzungsprüfung antreten und erfolgreich absolvieren kann, muss sie den Vorkurs erneut besuchen und den Stoff lernen können. Eine Arbeitstätigkeit in einem Pensum von 70% ist der gesundheitlich beeinträchtigten Berufungsbeklagten neben ihrer Ausbildung nicht zumutbar, ohne dass das Ausbildungsziel gefährdet würde.

4.5.3   Die Berufungsbeklagte hat gemäss Lohnabrechnung vom Juni 2015 bei einem 100%–Pensum als […]angestellte bei der […] AG einen Bruttolohn von CHF 2‘572.65 respektive einen Nettolohn von CHF 2‘329.30 erzielt. Ausgehend von diesem Nettolohn und einem zumutbaren Pensum von rund 30% hat die Vorinstanz ihr für die Zeit der Ausbildung einen zumutbaren Eigenverdienst von CHF 700.– und für die Zeit, da sie nicht studiert, von CHF 2‘329.30, angerechnet. Zwar liegt der monatliche Bruttolohn eher unter den entsprechenden Vergleichszahlen (vgl. salarium.ch: Zentralwert (Median) rund CHF 3‘000.–). Allerdings ist ein Arbeitspensum von rund 30%, angesichts der gesundheitlichen Probleme der Berufungsbeklagten, die auch eine entsprechende Psychotherapie erheischen, eher hoch und liegt über dem gemäss Bundesgericht für eine Phil I-Studentin zumutbaren Pensum von 20% (vgl. FamPra.ch 2006 S. 480: BGer 5C_150/2005 vom 11. Oktober 2005 E. 4.4.2). Der von der Vorinstanz angenommene Eigenverdienst von CHF 700.– ist im Ergebnis somit nicht zu beanstanden. Dies gilt angesichts der eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Berufungsbeklagten auch für die Zeit, da sie den Vorkurs und die Ergänzungsprüfung absolviert, auch wenn laut Infoflyer zum Vorkurs […] der Kurs berufsbegleitend bei einer Berufstätigkeit im Umfange von 50–60% absolviert werden kann. Der Druck auf die Berufungsbeklagte, die Prüfung erfolgreich zu absolvieren, ist angesichts des vorliegenden Verfahrens und der nicht angetretenen Prüfung weiter gewachsen, so dass sie sich besonders sorgfältig vorbereiten musste. Auch hat der Studienerfolg und damit der eigentliche Unterhaltszweck doch Vorrang, weshalb eine darüber hinaus gehende Arbeitstätigkeit der Berufungsbeklagten hier nicht verlangt werden kann (vgl. Entscheid Kantonsgericht St. Gallen vom 18. Februar 2005, in FamPra 2005 S. 982). Immerhin anerkennt auch der Berufungskläger einen Eigenverdienst der Berufungsbeklagten von CHF 700.– pro Monat – wenn das Gericht ihr lediglich einen Grundbedarf von CHF 1‘400.– zugestehen würde (vgl. Berufung S.10). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der zumutbare Eigenverdienst von der Höhe des Grundbetrags abhängt. Insofern kann diese „bedingte“ Anerkennung eines Eigenverdienstes von CHF 700.– als Zugeständnis gewertet werden, dass die Vorinstanz den möglichen und zumutbaren Verdienst während des Studiums korrekt berechnet hat.

4.6

4.6.1   Nach Auffassung des Berufungsklägers ist auch die Grundbedarfsrechnung der Berufungsbeklagten nicht korrekt. So sei der betreibungsrechtliche Grundbedarf von CHF 1‘200.– auf CHF 1‘000.– zu senken; der Berufungsbeklagten sei zuzumuten, „den Gürtel enger zu schnallen“. Der nicht belegte und vom Berufungskläger bestrittene Selbstbehalt sei von CHF 160.– auf CHF 30.– zu senken. Vorkurskosten von CHF 100.– seien zu Unrecht berücksichtigt worden, da nie belegt. Die Mietkosten von CHF 1‘010.– für eine Wohnung seien unangemessen hoch, hier wäre – wenn überhaupt – ein Betrag von CHF 600.– bis CHF 700.– einzusetzen. Grundsätzlich sei diese Position aber zu streichen, da die Vermieterin die Mietzinsen stunde und die Berufunsbeklagte diese Kosten nicht bezahle. Insgesamt betrage der Bedarf der Berufungsbeklagten lediglich CHF 1‘340.– und könne ohne weiteres von ihr selbst gedeckt werden. Für die Zeit vom 1. September 2016 an werde der Bedarf gleich hoch bleiben. Sollte die Berufungsbeklagte den Vorkurs bestehen und „tatsächlich jemals“ mit dem Studium der […] beginnen, würde sie der Berufungskläger „mit Freude in einem vernünftigen Rahmen“, d.h. mit CHF 350.– monatlich unterstützen

4.6.2   Auch diese Argumentation des Berufungsklägers erweist sich als nicht stichhaltig. Eine Reduktion des betreibungsrechtlichen Grundbetrags (CHF 1‘200.–) ist weder gerechtfertigt noch zulässig noch begründet.

Belegt und nicht bestritten sind Krankenkassenkosten von CHF 260.–. Die Berufungsbeklagte leidet neben den psychischen Problemen an einer Überfunktion der Schilddrüse, was der ärztlichen Behandlung bedarf. Für das Jahr 2013 weist sie Krankheitskosten von CHF 1‘698.– aus, laut Veranlagungsprotokoll direkte Bundessteuer und Kantonale Steuern 2012 wurden Krankheitskosten von CHF 1‘514.– akzeptiert (vgl. Formular Details zu den Krankheitskosten 2013, Zivilgericht act. 3/12; Veranlagungsprotokolle, act. 3/18), was jedenfalls einem belegten durchschnittlichen Selbstbehalt von rund CHF 135.– monatlich entsprochen hat. Dabei sind aber die psychischen Probleme der Berufungsbeklagten noch nicht berücksichtigt, so dass aktuell Krankheitskosten von CHF 160.– monatlich durchaus angemessen erscheinen.

Der Berufungskläger rügt, die Vorkurskosten von CHF 100.– seien nicht geltend gemacht worden. Dies trifft nicht zu. In der Klage vom 24. Februar 2015 wurden die aktuellen Schulkosten für den Vorkurs geltend gemacht und belegt (vgl. Zivilgericht act. 2, 3/17). In der Hauptverhandlung wurden zusätzlich die – mit der Berufung offenbar nicht bestrittenen – Schulkosten während des Studiums beziffert (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 13. August 2015 S. 3).

Die geltend gemachten Wohnkosten von insgesamt CHF 1‘010.–, inklusive Nebenkosten, erscheinen für eine Studentin tatsächlich sehr hoch. Selbst wenn man der Berufungsbeklagten etwas tiefere Wohnkosten von insgesamt CHF 850.– anrechnet (vgl. AGE ZB.2015.39 vom 6. August 2015 E. 3.3.2), so bleibt indes nach wie vor eine ungedeckte Differenz von über CHF 1‘200.– (vgl. sogleich unten E. 4.6.3). Dass die Vermieterin der Berufungsbeklagten die Mietkosten lediglich stundet – aus Rücksicht auf deren prekäre finanzielle Situation, weil der Berufungskläger ihr keinen Unterhalt bezahlt – und nicht etwa darauf verzichtet, ist belegt (vgl. Beleg vom 29. Dezember 2015, act. 6). Dieser im Berufungsverfahren eingereichte Beleg ist im Übrigen als Novum zuzulassen, zumal zuvor kein Anlass bestanden hatte, einen entsprechenden Beleg einzureichen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Angabe der Berufungsbeklagten, die Miete werde ihr gestundet (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 13. August 2015 S. 5), aus prozesstaktischen Gründen erfolgt sein sollte. Solche hätten es eher nahegelegt, die Stundung gar nicht zu erwähnen.

Die Kosten für das U-Abo (CHF 50.–) scheinen nicht bestritten.

4.6.3   Es ergibt sich somit infolge der etwas tiefer angesetzten Wohnkosten zwar ein gegenüber der Berechnung des Zivilgerichts leicht tieferer Bedarf der Klägerin von CHF 2‘620.– (Vorkurs) respektive von CHF 2‘820.– (Studium). Unter Berücksichtigung der – nicht bestrittenen – Beiträge der Mutter (CHF 600.– monatlich) und eines zumutbaren Eigenverdienstes der Berufungsbeklagten von CHF 700.– bleibt aber eine nicht gedeckte Differenz von CHF 1‘320.– respektive von CHF 1‘520.–. Somit hat die Berufungsbeklagte einen Anspruch auf Leistung von Unterhaltsbeiträgen des Beklagten in der von ihr beantragten Höhe von CHF 1‘200.–. Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden.

4.7      Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die Leistung eines Unterhaltsbeitrages in dieser Höhe dem Berufungskläger angesichts seiner finanziellen Verhältnisse und der gesamten Umstände auch in jeder Hinsicht zumutbar ist. Etwas anderes wird denn auch in der Berufung nicht dargelegt.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘500.– sowie einer Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte zu tragen. Es ist keine Honorarnote eingereicht worden. Gemäss Art. 105 Abs. 2 ZPO sprechen die Gerichte Parteientschädigungen nach den Tarifen zu, wobei die Parteien Kostennoten einreichen können (vgl. auch BGE 140 III 444 E. 3.2.2 S. 447 ff.). Das angemessene Honorar ist somit vom Gericht festzusetzen. Dabei ist in familienrechtlichen Verfahren vermögensrechtlicher Natur sowohl der angemessene Aufwand wie auch die Höhe eines streitwertbezogenen Honorars zu beachten (vgl. AGE ZB.2012.18 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2).

Der Streitwert beträgt CHF 64‘800.– (54 Monate zu CHF 1‘200.–). Das Grundhonorar beträgt rund CHF 5‘500.–. Davon ist zunächst ein 1/3 wegen Verzichts auf eine mündliche Verhandlung (vgl. § Honorarordnung, HO, SG 291.400) und davon wiederum ein Drittel wegen des Rechtsmitteilverfahrens (§ 12 HO) abzuziehen. Dies führt zu einem Honorar von CHF 2‘445.–. Bei einem Ansatz von CHF 250.– und unter Einbezug notwendiger Auslagen entspricht dies einem angemessenen Vertretungsaufwand von über 9 Stunden.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung wird abgewiesen.

Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘500.–. und hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘445.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8 % MWST von CHF 1’95.60, zu bezahlen.

            Mitteilung an:

-        Berufungskläger

-        Berufungsbeklagte

-        Zivilgericht

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

ZB.2015.50 — Basel-Stadt Appellationsgericht 12.09.2016 ZB.2015.50 (AG.2016.625) — Swissrulings