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Basel-Stadt Appellationsgericht 14.07.2015 ZB.2015.24 (AG.2015.463)

14 juillet 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·857 mots·~4 min·7

Résumé

Vorsorgliche Massnahme

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

ZB.2015.24

ENTSCHEID

vom 14. Juli 2015

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Wolf Kramer

Parteien

A____ Ltd.                                                                           Berufungsklägerin

                                                                                                     Gesuchstellerin

[…]

vertreten durch Dr. […], Rechtsanwalt,

[…]

gegen

Bank B____                                                                        Berufungsbeklagte

                                                                                                  Gesuchsbeklagte

[…]

vertreten durch MLaw […], Rechtsanwalt,

[…]

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Zivilgerichtspräsidenten

vom 9. April 2015

betreffend vorsorgliche Massnahme

Sachverhalt

Im Massnahmeverfahren […] zwischen der A____ Ltd. (Berufungsklägerin und Gesuchstellerin) und der Bank B____ (Berufungsbeklagte und Gesuchsbeklagte) hob das Zivilgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 9. April 2015 eine am 28. November 2014 superprovisorisch angeordnete Massnahme auf. Die Kosten wurden der Berufungsklägerin auferlegt.

Am 23. April 2015 reichte die Berufungsklägerin gegen diesen Entscheid Berufung beim Appellationsgericht ein. Sie beantragte darin im Wesentlichen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei der Berufungsbeklagten unter Androhung der Bestrafung ihrer Mitarbeiter und Organe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, dem US Department of Justice, dem Internal Revenue Service oder einer anderen amerikanischen Behörde Informationen zu übermitteln, welche das Konto Nr. […] der Berufungsklägerin bei der Berufungsbeklagten betreffen. Diese beantragte Massnahme sei umgehend und ohne Anhörung der Gegenpartei für die Dauer des Berufungsverfahrens anzuordnen. Mit Verfügung vom 27. April 2015 ordnete der Instruktionsrichter die beantragte Massnahme superprovisorisch an, dies bis zu einer anders lautenden Verfügung respektive einem anders lautenden Entscheid des Appellationsgerichts. Mit Eingabe vom 1. Juni 2015 erklärte die Berufungsklägerin den Rückzug der Berufung. Die Berufungsklägerin äusserte sich mit Eingabe vom 15. Juni 2015 zu den Prozesskosten. Die Berufungsbeklagte reichte dem Gericht mit Eingabe vom 15. Juni 2015 die Honorarnote ihrer Vertreter ein.

Die einzelnen Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272; ZPO) grundsätzlich mit Berufung anfechtbar. Zuständig zur Beurteilung der Berufung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts (§ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SG 221.100; EG ZPO]).

1.2      Die Berufungsklägerin hat ihre Berufung am 1. Juni 2015, eingegangen beim Gericht am 3. Juni 2015, zurückgezogen. Der Rückzug der Berufung beendet das Rechtsmittelverfahren (vgl. Art. 241 ZPO); dieses ist formell abzuschreiben. Der angefochtene Entscheid ist ab Eingang des Rückzugs der Berufung rechtskräftig (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 640). Die superprovisorische Verfügung vom 27. April 2015 fällt entsprechend dahin.

2.

Bei einem Rückzug der Berufung werden die Kosten des Berufungsverfahrens der Berufungsklägerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für die Bestimmung der Prozesskosten kann grundsätzlich vom erstinstanzlichen, unangefochtenen Kostenentscheid ausgegangen werden. Dieser setzt die Gerichtskosten mit CHF 3‘500.− fest. Die Gebühr für das zweitinstanzliche Verfahren beträgt grundsätzlich das Ein- bis Anderthalbfache der Ansätze der §§ 2 bis 4 der Verordnung über die Gerichtsgebühren (SG 154.810; GebV). Bei Rückzug der Berufung kann die Gebühr bis auf CHF 200.− reduziert werden (§ 11 Abs. 1 Ziff. 5.1 GebV). Unter Berücksichtigung des konkreten Aufwands im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren mit CHF 1‘000.− festzulegen. Das entspricht von der Grössenordnung her auch § 6 Abs. 3 GebV, der eine Gebühr von einem Fünftel bis zu einem Drittel vorsieht.

Bei der Festlegung der Parteientschädigung kann ebenfalls auf den erstinstanzlichen Entscheid abgestellt werden. Dort wurde das Honorar mit CHF 7‘000.− zuzüglich MWST festgesetzt, wobei von einem Stundenansatz von CHF 350.− ausgegangen wurde. Die Berufungsbeklagte macht einen Aufwand von 9.2 Stunden und insgesamt ein Honorar von CHF 4‘352.− zuzüglich MWST geltend. Die Berufungsklägerin hält fest, die Berufungsantwort umfasse sieben Seiten. Unter Berücksichtigung der Vorbefassung mit der Materie und des Umstands, dass die Berufungsantwort durch einen Anwalt mit Patentjahr 2012 verfasst worden sei, erscheine ein Aufwand von maximal sieben Stunden zu maximal CHF 300.− angemessen. Sie beantragt daher die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte von CHF 2‘100.−.

Der Aufwand gemäss Honorarnote der Berufungsbeklagten ist in allen Punkten nachvollziehbar, auch unter Berücksichtigung der Vorbefassung mit der Materie im erstinstanzlichen Verfahren. Das Alter des Vertreters beziehungswiese das Jahr seit der Patenterteilung hat keine Auswirkung auf die Festlegung des Honorars. Dieses richtet sich insbesondere nach dem Umfang der Bemühungen und der Schwierigkeit der Streitsache. Bei einem Aufwand von 9.2 Stunden und dem, aus dem erstinstanzlichen Verfahren übernommenen Stundenansatz von CHF 350.− resultiert ein Honorar für das Berufungsverfahren von CHF 3‘220.− zuzüglich MWST. Zu einem Ergebnis in der gleichen Grössenordnung gelangt man im Übrigen, wenn die erstinstanzliche Parteientschädigung zweimal um einen Drittel reduziert wird (vgl. § 6 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt (SG 291.400; HO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Berufung abgeschrieben.

            Es wird festgestellt, dass die superprovisorische Massnahme vom 27. April 2015 dahingefallen ist.

            Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1‘000.− sowie eine Parteientschädigung an die Berufungsbeklagte von CHF 3‘320.− zuzüglich CHF 265.60 MWST.

            Dieser Entscheid wird den Parteien und dem Zivilgericht Basel-Stadt zugestellt.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Wolf Kramer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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