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Basel-Stadt Appellationsgericht 13.02.2015 ZB.2014.53 (AG.2015.122)

13 février 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,299 mots·~11 min·5

Résumé

Getrenntleben

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

ZB.2014.53

ENTSCHEID

vom 13. Februar 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

Parteien

A_____                                                                                     Berufungskläger

[…]                                                                                                                          

gegen

B_____                                                                                Berufungsbeklagte

[…]                                                                                                                          

vertreten durch Dr. [...], Advokat,

[…]

Gegenstand

Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichtspräsidenten

vom 13. November 2014

betreffend Getrenntleben

Sachverhalt

A_____ und B_____ haben am 10. Dezember 1982 geheiratet; die gemeinsamen Kinder sind unterdessen erwachsen. B_____ hat ein erstes beim Zivilgericht Basel-Stadt eingereichtes Gesuch um Regelung des Getrenntlebens, datierend vom 19. August 2013, am 17. Juni 2014 angebrachtermassen zurückgezogen, worauf das Verfahren mit Entscheid des Zivilgerichts vom 17. Juni 2014 zufolge Rückzugs angebrachtermassen abgeschrieben wurde (EA.2013.13417). Am 18. Juni 2014 ist sie erneut mit einem entsprechenden Gesuch ans Zivilgericht gelangt (EA.2014.13728). Mit Entscheid vom 13. November 2014 hat das Zivilgericht das seit 1. Juli 2011 bestehende Getrenntleben der Ehegatten bestätigt und den Ehemann verpflichtet, der Ehefrau mit Wirkung ab 1. Juli 2013 einen monatlich vor-auszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 7‘800.– zu bezahlen, welcher den mit Verfügung vom 16. Juli 2014 vorsorglich angeordneten Unterhaltsbeitrag von CHF 2‘000.– ersetzt. Es wurde festgehalten, dass dieser Unterhaltsbeitrag auf einem Einkommen des Ehemannes von CHF 15‘586.– netto beruhe, dass die Ehefrau kein Einkommen erziele und dass sich der Bedarf des Ehemannes auf CHF 3‘502.– und derjenige der Ehefrau auf CHF 3‘591.– belaufe. Ausserdem wurde die Gütertrennung per 18. Juni 2014 angeordnet. Ein Gesuch der Ehefrau um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen; die Gerichtskosten von CHF 1‘000.– wurden den Parteien zur Hälfte, die Mehrkosten für die Ausfertigung der schriftlichen Begründung von CHF 1‘000.– dem Ehemann, welcher diese verlangt hatte, auferlegt; die Parteikosten wurden wettgeschlagen.

Gegen diesen Entscheid hat der Ehemann mit Eingabe vom 29. Dezember 2014 Berufung erhoben. Er beantragt die Feststellung, dass das Zivilgericht Basel-Stadt nicht zuständig sei, da noch kein gesicherter, d.h. rechtskräftig festgestellter Gerichtsort vorhanden sei. Ausserdem sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an das ordentliche Gericht in Zug zu verweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, auch für das erstinstanzliche Verfahren, zu Lasten der Berufungsbeklagten. Ausserdem ersuchte er um Ladung der Parteien zu einer mündlichen Berufungsverhandlung.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (EA.2013.13417, EA.2014.13728) auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist die Regelung des Getrenntlebens durch das Einzelgericht in Familiensachen und mithin eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 176 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Dieser ist gemäss Art. 308 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Berufung anfechtbar. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10‘000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorliegend, angesichts der im Streit stehenden und der vor erster Instanz verlangten Unterhaltsbeiträge für die Ehefrau (CHF 7‘800.– monatlich), ohne Zweifel erfüllt. Über vorsorgliche Massnahmen nach den Artikeln 172–179 ZGB ist im summarischen Verfahren zu entscheiden (Art. 271 lit. a ZPO). Die vorliegende Berufung ist unter Einhaltung der Anforderungen gemäss Art. 311 ZPO rechtzeitig innert der Frist von zehn Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 ZPO eingereicht worden. Auf das Rechtsmittel ist demzufolge einzutreten. Gemäss § 10 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Ziff. 1 lit. c des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, SG 221.100) ist zu deren Beurteilung der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig. Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).

1.2      Die Berufung ist der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zuzustellen, es sei denn, sie erweise sich als „offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet“ (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Unter diesen Voraussetzungen kann die Berufung aus Gründen der Verfahrensökonomie erledigt werden, ohne einen Schriftenwechsel durchzuführen. Offensichtlich unbegründet ist eine Berufung, wenn ihr bereits aufgrund einer summarischen Prüfung keinerlei Erfolgsaussichten eingeräumt werden können, d.h. wenn sie in materieller Hinsicht schlicht aussichtslos ist; dabei muss die Chancenlosigkeit der Berufung klar zutage treten (vgl. Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 312 N 18; Spühler, Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 312 N 12 mit Hinweisen). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die vorliegende Berufung als in diesem Sinne offensichtlich unbegründet, weshalb die Referentin darauf verzichtet hat, eine Berufungsantwort einzuholen.

1.3      Entsprechend ist auch der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen. Die Vorprüfung der Berufung ist vorliegend (für den Berufungskläger) negativ verlaufen, sodass auch keine Berufungsverhandlung stattfindet, zumal bei Berufungen gegen Summarentscheide ohnehin regelmässig von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen ist (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 316 N 7, 17).

2.

2.1      Der Berufungskläger bestreitet in erster Linie die örtliche Zuständigkeit des baselstädtischen Zivilgerichts für die Regelung des Getrenntlebens. Soweit sich seine Ausführungen in diesem Zusammenhang auf das erste Eheschutzverfahren (EA.2013.13417) und auf sein Ausstandsbegehren in Bezug auf den vorinstanzlichen Zivilgerichtpräsidenten beziehen, sind sie für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Das Ausstandsbegehren des Berufungsklägers vom 26. August 2014 ist vom Zivilgericht mit Entscheid vom 26. August 2014 abgewiesen worden; der entsprechende Entscheid ist vom Berufungskläger nicht angefochten worden.

2.2      Der Berufungskläger macht geltend, das Zivilgericht habe sich in Missachtung von Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO und der Erkenntnisse aus dem ersten Eheschutzverfahren als zuständig erklärt. Das Vorgehen der Berufungsbeklagten, welche nur zwei Tage nach Rückzug ihres ersten Gesuches ein neues Gesuch, gestützt auf einen zwischenzeitlich konstruierten „c/o-Wohnsitz“ beim Zivilgericht eingereicht habe, sei rechtsmissbräuchlich. Es sei auch der Grundsatz ne bis in idem verletzt. 

2.3     

2.3.1   Die Vorinstanz hat ihre örtliche Zuständigkeit geprüft und mit zutreffenden Argumenten bejaht. Der Berufungskläger setzt sich mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (Entscheid E. 1) nicht auseinander. Es kann unter diesen Umständen mit folgenden kurzen Erwägungen sein Bewenden haben:

2.3.2   Für eherechtliche Gesuche und Klagen sowie für Gesuche um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ist zwingend das Gericht am Wohnsitz einer Partei zuständig (Art. 23 Abs. 1 ZPO). Der Wohnsitz der Parteien bestimmt sich nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 10 Abs. 2 ZPO). Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Ort, an welchem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Massgebend ist der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen; dieser befindet sich normalerweise am Wohnort, wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persönlichen Effekten befinden (vgl. Staehelin, in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 23 N 6). Die Berufungsbeklagte hat sich unbestritten am 21. März 2014 per 16. März 2014 bei der Einwohnerkontrolle in Basel angemeldet (Niederlassungsausweis, Beilage 9 an der Verhandlung vom 13. November 2014). Sie hat zunächst bei einer Freundin an der [...] in […] Basel gewohnt, was übrigens der Berufungskläger selber in seiner Eingabe vom 15. Juli 2014 explizit festhält. Am 24. Oktober 2014 hat sie per 16. November 2014 (im Mietvertrag versehentlich auf 16. November 2015 datiert) einen Mietvertrag über eine eigene Wohnung an der [...], […] Basel, abgeschlossen (Beilage 7 zur Eingabe vom 30. Oktober 2014). Die Ernsthaftigkeit der Wohnsitznahme wird durch die Anmeldung bei der Arbeitslosenkasse Basel-Stadt und bei der Sozialhilfe Basel-Stadt am 22. Juli 2014 erhärtet (Beilagen 3–6 zur Eingabe vom 30. Oktober 2014). Die Berufungsbeklagte hatte somit zum Zeitpunkt, als sie ihr Eheschutzgesuch einreichte (18. Juni 2014), Wohnsitz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 ZGB, in Basel, wo sie sich seit dem 16. März 2014 mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält.

Dass die Berufungsbeklagte sich auch nach ihrer Wohnsitznahme in Basel im März 2014 noch gelegentlich, und so offenbar auch am Sonntag, den 20. Juli 2014, in der Liegenschaft in F-[...] aufgehalten hat, etwa um dort Unterhaltsarbeiten durchzuführen, und bei dieser Gelegenheit einen Kuchen genossen hat, und dass das Haus im Juli 2014 noch möbliert war, ändert, wie die Vorinstanz (Entscheid E. 1.3) richtig festhält, nichts an der Tatsache ihrer Wohnsitznahme in Basel per 16. März 2014. Ein Verbleib der Berufungsbeklagten im grossen Einfamilienhaus in F-[...] wäre angesichts der Trennung und der damit verbundenen persönlichen und finanziellen Situation im Übrigen ohnehin nicht mehr realistisch gewesen.

2.3.3   Der Berufungskläger moniert auch eine Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem. Diese Rüge ist unbegründet. Der verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz (insbesondere des Strafverfahrensrechts) ne bis in idem (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 11 StPO, Art. 4 7. Zusatzprotokoll EMRK, Art. 14 Abs. 7 IPBPR sowie in Art. 3 ff. StGB), wonach niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft respektive verfolgt werden darf, ist für die vorliegend sich stellende zivilprozessuale Frage nicht relevant. Der unter Vorbehalt der Wiedereinbringung, d.h. angebrachtermassen, erfolgte Rückzug einer Klage respektive eines Gesuchs mangels Zuständigkeit des angerufenen Gerichts entfaltet keine Rechtskraft (vgl. Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen ZPO, Art. 59 N 38; vgl.- auch Art. 63 ZPO). Es besteht insoweit keine Sperrwirkung. Verändern sich zwischenzeitlich die Verhältnisse, so ist die Frage der örtlichen Zuständigkeit in einem neuen Verfahren aufgrund der geänderten Verhältnisse neu zu beurteilen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Berufungsbeklagten oder der Vorinstanz ist in keiner Hinsicht ersichtlich.

2.4      Das Zivilgericht Basel-Stadt ist somit zur Regelung des Getrenntlebens örtlich zuständig gewesen. Insoweit erweist sich die Berufung als offensichtlich unbegründet.

3.

3.1      In materieller Hinsicht rügt der Berufungskläger sinngemäss auch die Höhe der verfügten Unterhaltsbeiträge und macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die vom Vertreter der Berufungsbeklagten angeführten Zahlen „völlig aus dem Zusammenhang gerissen“ seien.

3.2     

3.2.1   Die Vorinstanz geht bei der Bemessung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge von einem monatlichen Einkommen des Berufungsklägers von insgesamt CHF 15‘586.– aus (Entscheid E. 3.6): Sie hat ihm neben einem Einkommen von CHF 5‘586.– aus der Firma [...], gestützt auf Unterlagen und Angaben der Berufungsbeklagten, weitere CHF 10‘000.– von der [...] AG monatlich als Einkommen angerechnet.

3.2.2   Der Berufungskläger macht mit der Berufung einzig geltend, dass es sich bei den entsprechenden Zahlungen der  [...]AG von CHF 10‘000.– in den Monaten Januar bis Mai 2013 nicht um Einkommen sondern um Rückzahlungen aus einem Darlehen, welches er der [...]AG am 24. Oktober 2012 als Privatperson gewährt habe, handle. Zum Beweis seiner Behauptung reicht er, neben den von der Berufungsbeklagten bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kopien von Kontoauszügen seines UBS Kontos Nr. […] (betreffend Gutschriften von je CHF 10‘000.–, Valuta 31. Januar 2013, 25. Februar 2013, 28. März 2013, 30. April 2013, 31. Mai 2013, jeweils mit dem Vermerk „Rückzahlungsrate Darlehen vom 24.10.2012“), neu noch Kopien von Auszügen des UBS Konto Nr. […] der [...]AG betreffend eine Gutschrift über CHF 50‘000.–, Valuta 24. Oktober 2012, sowie seines UBS Konto Nr. […] betreffend Belastungsanzeige CHF 50‘000.–, Valuta 24. Oktober 2012, ein.

3.3     

3.3.1   Bei der Festsetzung der Geldbeiträge, welche ein Ehegatte dem andern schuldet, gelten die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und der soziale respektive beschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (vgl. Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz 2.62; Spycher, in: Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung Band II, Bern 2012, Art. 272 N 3). Die Parteien sind indes auch bei Geltung dieses beschränkten Untersuchungsgrundsatzes namentlich nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen sie auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (vgl. Sutter-Somm/Vontobel in: Sutter-Somm/Hasenböhler, Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 272 N 9 ff. mit weiteren Hinweisen; Siehr/Bähler, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 272 N 4; Six, a.a.O. Rz 1.01).

3.3.2   Der Berufungskläger hat im vorinstanzlichen Verfahren keine Unterlagen zu seinem Einkommen eingereicht. In dem diesem vorangehenden Eheschutzverfahren EA.[…] hatte er Unterlagen eingereicht, welche sein unbestrittenes Einkommen aus der Firma [...] von CHF 5‘586.– betreffen. Der Vertreter der Berufungsbeklagten hat in der Verhandlung vom 13. November 2014 erneut seine bereits mit Eingabe vom 12. Juni 2014 im früheren Eheschutzverfahren eingereichten Unterlagen eingelegt. Darin werden unter anderem die erwähnten monatlichen Zahlungen der [...]AG an den Berufungskläger von CHF 10‘000.– in den Monaten Januar bis Mai 2013 belegt und als Einkommen des Ehemannes geltend gemacht. Der Berufungskläger hat dazu im vorinstanzlichen Verfahren nicht Stellung genommen, sondern die Verhandlung vom 13. November 2014 unbestritten vorzeitig verlassen, obwohl ihn der Gerichtspräsident zuvor explizit darüber aufgeklärt hatte, dass für den Entscheid auf die Ausführungen und auf die von der Berufungsbeklagten eingereichten Unterlagen abgestellt werden müsse, wenn der Berufungskläger dazu nicht Stellung nehme (Verhandlungsprotokoll Zivilgericht). Erst im Berufungsverfahren macht der Berufungskläger geltend, es handle sich bei diesen Zahlungen nicht um Einkommen, sondern um eine Darlehensrückzahlung, und reicht in diesem Zusammenhang Kontoauszüge für die Überweisung von CHF 50‘000.– von seinem Konto auf dasjenige der [...]AG am 24. Oktober 2012 ein.

3.3.3   Ob es sich bei diesen erst im Rahmen der Berufung eingereichten Kontoauszügen um ein verspätetes Novum handelt (Art. 317 Abs. 1 ZPO), welches im vorliegenden Berufungsverfahren trotz der – hier allerdings beschränkten – Untersuchungsmaxime nicht zu berücksichtigen ist (so BGE 138 III 625 E. 2 S. 626; Six, a.a.O. Rz 1.47k und insbesondere Spühler, in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 317 N 2 mit weiteren Hinweisen; vgl. aber demgegenüber AGE ZB.2012.39 vom 25. Oktober 2012 mit Hinweisen), kann vorliegend offen bleiben. Da die entsprechenden Überweisungen der [...]AG an den Berufungskläger mit dem Vermerk „Rückzahlungsrate Darlehen vom 24.10.2012“ versehen sind, hat sich die Vorinstanz ohnehin bereits mit diesem Argument des Berufungsklägers auseinandergesetzt, und es mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung verworfen (Entscheid E. 3.6). Mit diesen Erwägungen setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander. Insbesondere aber legt der Berufungskläger mit seiner Berufungsschrift nicht einmal ansatzweise dar, wie hoch er sein monatliches Einkommen veranschlagt wissen möchte, geschweige denn, dass er entsprechende Belege einreicht oder auch nur offeriert. Er ist selbständig erwerbend und  gemäss den von der Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen neben seiner Firma [...] bei verschiedenen weiteren Firmen – [...]AG (Geschäftsführer respektive Mitglied des Verwaltungsrats), […] (Partner), […] (Partner) – engagiert, was er nicht bestreitet, und dürfte dort entsprechende Einkünfte generieren. Er hätte dem Gericht sachdienliche Unterlagen und aktuelle Zahlen zu seinen Einkünften vorlegen und diese nachvollziehbar erläutern müssen (vgl. Six, a.a.O. Rz 2.137 ff.). Dies hat er im vorinstanzlichen – aber auch im Berufungsverfahren – unterlassen. Da sich der Berufungskläger in Bezug auf seine Einkommenssituation bedeckt gehalten hat – und weiterhin hält –, hatte die Vorinstanz sein Einkommen nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl. Six, a.a.O., Rz.2.139). Dies hat sie getan. Das von der Vorinstanz angenommene Einkommen des Berufungsklägers in der Höhe von CHF 15‘868.– ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, zumal es auch dem offenbar früher gelebten Lebensstandard der Ehegatten entsprochen hat (vgl. Eingabe der Berufungsbeklagten vom 12. Juni 2014).

Auch insoweit erweist sich die Berufung somit als offensichtlich unbegründet.

4.

Die Berufung erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen. Der Berufungsbeklagten sind im Berufungsverfahren keine Vertretungskosten entstanden, da auf die Einholung einer Berufungsantwort verzichtet wurde. Dementsprechend schuldet ihr der Berufungskläger für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Die Berufung wird abgewiesen.

            Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Pauen Borer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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