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Basel-Stadt Appellationsgericht 16.01.2014 ZB.2013.57 (AG.2014.36)

16 janvier 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,161 mots·~6 min·5

Résumé

Ausweisung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Ausschuss

ZB.2013.57

ENTSCHEID

vom 16. Januar 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart , Dr. Olivier Steiner

und Gerichtsschreiberin Dr. Caroline Meyer Honegger

Parteien

A_____                                                                                       Berufungskläger

[…]                                                                                        Gesuchsbeklagter 2

[…]

gegen

B_____                                                                                  Berufungsbeklagte

[…]                                                                                                 Gesuchstellerin

vertreten durch lic. iur. Anina Kuoni, Advokatin,

Hirschgässlein 30, 4010 Basel   

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Zivilgerichts vom 19. November 2013

betreffend Ausweisung

Sachverhalt

Der Zivilgerichtspräsident hat mit Entscheid vom 19. November 2013 und auf Antrag der Vermieterin und Gesuchstellerin die drei Mieter C_____, A_____ und D_____ angewiesen, die gemieteten Räumlichkeiten an der E_____strasse bis spätestens 29. November 2013 zu verlassen. Auf den am 30. Dezember 2013 zugestellten, schriftlich begründeten Entscheid hat A_____ (Berufungskläger) am gleichen Tag Berufung erklärt mit der Begründung, dass seit Anfang 2013 die versprochenen Arbeiten an der Halle nicht getätigt worden seien und der Hauseigentümer für unentgeltlich benutzte Parklätze nachträglich CHF 5'000.– verlangt habe. Einen Antrag hat der Berufungskläger nicht gestellt. Auf die Einholung einer Berufungsantwort ist verzichtet worden. Hingegen sind die Vorakten beigezogen worden. Die Einzelheiten der Tatsachen und Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die beantragte Mieterausweisung wurde im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO beurteilt. Zu deren Beurteilung ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter gemäss § 9 Abs. 2 Ziff. 1 lit. b EG ZPO unabhängig vom Streitwert zuständig. Im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen ergangene Entscheide in miet- und pachtrechtlichen Ausweisungsverfahren unterliegen nach den allgemeinen Voraussetzungen der Berufung respektive der Beschwerde (Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, S. 145 N 339). Massgebend ist daher der Streitwert. Sofern dieser mindestens CHF 10'000.– beträgt, unterliegt der Entscheid der Berufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dies ist hier nach der „Sperrfristregel“ der Fall, beträgt der Mietzins doch CHF 3’755.– pro Monat und steht die Frage der Wirksamkeit der Kündigung und damit allenfalls einer dreijährigen Kündigungssperrfrist im Raum, womit von einem Streitwert von weit über CHF 100'000.– auszugehen ist (vgl. statt vieler AGE BEZ.2013.28 vom 4. Juni 2013 mit weiteren Hinweisen).

Die Berufung ist innert der Frist von 10 Tagen gemäss Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 257 ZPO und damit rechtzeitig erhoben worden. Für die Beurteilung der Berufung ist der Ausschuss des Appellationsgerichts zuständig (§ 10 Abs. 2 EG ZPO). Der Ausschuss kann sowohl die Rechtsanwendung als auch die Feststellung des Sachverhalts überprüfen (Art. 310 ZPO).

2.

2.1          Die Berufung muss gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet eingereicht werden. Daraus ergibt sich, dass sie Rechtsbegehren enthalten muss (AGE BEZ.2013.2 vom 18. Januar 2013; vgl. BGE 137 III 617 E. 4.2.2 S. 618 f.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 321 ZPO N 14; im selben Kommentar Reetz/Theiler, Art. 311 ZPO N 34; Spühler, in: Basler Kommentar ZPO, Basel 2010, Art. 321 ZPO N 4). Der Beschwerdeführer darf sich dabei nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen (AGE BEZ.2013.2 vom 18. Januar 2013; Jeandin, in: CPC commenté, Basel 2011, Art. 321 N 5). Dieses Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (AGE BEZ.2013.2 vom 18. Januar 2013; vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619; Bopp/Bessenich, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013,  Art. 84 ZPO N 3 und Art. 85 ZPO N 3). Unklare Rechtsbegehren sind unter Berücksichtigung der Begründung nach Treu und Glauben auszulegen (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; AGE BEZ.2012.97 vom 21. Februar 2013).

Der Berufungskläger stellt entgegen diesen Voraussetzungen in seiner vier Zeilen umfassenden Berufungsschrift keinen ausdrücklichen Antrag. Ein solcher kann auch nicht sinngemäss der Begründung entnommen werden. In seiner Begründung setzt er sich zudem mit keinem Wort mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids auseinander, wenn er schreibt: „Seit anfang 2014 wurden die versprochenen Arbeiten an der Halle nicht getätigt. Und der Hauseigentümer hat noch dazu für Parkplätze die wir bis Juni 2013 unentgeltlich benutzt haben Forderungen von CHF 5000-. verlangt“. Unter Ziffer 2.3 (S. 5 f. des angefochtenen Entscheids) hat die Vorinstanz dargelegt, aus welchen Gründen die Einwände des Berufungsklägers und der Gesuchsbeklagten unbegründet seien. Der Berufungskläger hält diesen Erwägungen in seinen Ausführungen nichts entgegen. Die beiden wiedergegebenen Sätze reichen daher nicht als Berufungsbegründung aus; zumindest sinngemäss gestellte Anträge und eine nachvollziehbare Begründung wären Voraussetzung dafür gewesen, dass auf die Berufung hätte eingetreten werden können.

2.2      Selbst wenn aber auf die Berufung einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Die Legitimation zur Erhebung der Berufung stellt eine besondere Sachurteilsvoraussetzung und eine Frage der materiellen Begründetheit der Berufung dar. Fehlt die Sachlegitimation, ist das Rechtsmittel abzuweisen (vgl. BGer 4A_197/2012 vom 30. Juli 2012 E. 4.2; Meyer, Zur Sachlegitimation der Parteien im Mietprozess, MRA 2010 S. 47, 48; jeweils mit zahlreichen Hinweisen). Als materiellrechtliche Voraussetzung ist die Sachlegitimation von Amtes wegen zu prüfen (BGE 126 III 59 E. 1a S. 63 mit Hinweisen; BGer 4A_197/2012 vom 30. Juli 2012 E. 4.2). Sie ergibt sich bei bundesrechtlichen Ansprüchen aus den entsprechenden Normen des Bundesrechts. Schreibt dieses die gemeinsame Prozessführung im Sinne einer notwendigen Streitgenossenschaft vor, haben alle an der Rechtsgemeinschaft Beteiligten zusammen zu klagen, damit sie dazu legitimiert sind; dies ist etwa der Fall bei der einfachen Gesellschaft (vgl. BGer 4A_197/2012 vom 30. Juli 2012 E. 4.1; Gross/Zuber, in: Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 70 ZPO N 12; Meyer, a.a.O., S. 48). Nach Art. 70 Abs. 1 ZPO liegt eine notwendige Streitgenossenschaft vor, wenn mehrere Personen an einem Rechtsverhältnis beteiligt sind, über das nur mit Wirkung für alle entschieden werden kann. Dies ist bei einem Mietverhältnis, bei dem mehrere Mieter Vertragspartner sind und sich gegen eine Ausweisung aus dem gemieteten Objekt wehren wollen, der Fall. In der Lehre ist unbestritten, dass das Rechtsmittel der Einzelpartei immer gegen alle notwendigen Streitgenossen gemeinsam gerichtet sein muss. Umstritten war hingegen teilweise, ob die notwendigen Streitgenossen gegen den erstinstanzlichen Entscheid gemeinsam ein Rechtsmittel einlegen müssen oder auch ein einzelner von ihnen als Rechtsmittelkläger auftreten kann. Seiler weist überzeugend nach, dass auch im Rechtsmittelverfahren die Beteiligung aller notwendigen Streitgenossen im Regelfall vorauszusetzen ist (a.a.O., S. 54 N 101; ebenso Gross/Zuber, a.a.O., Art. 70 ZPO N 43). Darauf ist abzustellen. Damit ist vorliegend der Berufungskläger zusammen mit den Gesuchsbeklagten 1 und 3 als Solidarmieter notwendiger Streitgenosse im Ausweisungsverfahren vor dem Zivilgericht und auch im vorliegenden Berufungsverfahren. Er kann daher nur zusammen mit diesen Berufung erklären; allein ist er hierzu nicht legitimiert. Die Berufung wäre daher auch abzuweisen gewesen, wenn darauf hätte eingetreten werden können.

3.

Nach dem Gesagten ist auf die Berufung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger die Gerichtskosten. Auf die Einholung einer Berufungsantwort ist verzichtet worden. Damit ist der Berufungsbeklagten kein Aufwand entstanden. Allfällige ausserordentliche Kosten werden wettgeschlagen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Ausschuss):

://:        Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

            Der Berufungskläger trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.–.

            Allfällige ausserordentliche Kosten werden wettgeschlagen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Caroline Meyer Honegger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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