Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
ZB.2012.18
ENTSCHEID
vom 2. Dezember 2013
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart,
lic. iur. Gabriella Matefi, Dr. Olivier Steiner, Dr. Christoph Spenlé
und Gerichtsschreiber Dr. Nicolas Spichtin
Parteien
A_____ Berufungsklägerin
[…] Beklagte
vertreten durch […], Advokat,
[…]
gegen
B_____ Berufungsbeklagter
[…] Kläger
vertreten […], Advokatin,
[…]
Gegenstand
Kostenentscheid
Entscheid des Appellationsgerichts vom 30. August 2012
(vom Bundesgericht mit Urteil vom 14. Juni 2013 aufgehoben)
Sachverhalt
B_____, geborener […], und A_____ sind die Eltern der beiden Kinder C_____ und D_____ […], beide geboren am […]. Sie wurden mit Urteil des Gemeindegerichts Pristina vom 22. Mai 1997 rechtskräftig geschieden. Das Sorgerecht für die beiden gemeinsamen Kinder wurde dem Vater zugesprochen und die Mutter verpflichtet, Unterhalt für beide Kinder in der Höhe von 15% ihres Einkommens an den Vater zu leisten.
Auf eine Abänderungsklage des Kindsvaters vom 26. Oktober 2010 hin verpflichtete das Zivilgericht die Kindsmutter mit Urteil vom 24. November 2011 zur Zahlung von monatlich vorauszahlbaren Beiträgen von CHF 300.– pro Kind mit Wirkung ab November 2010 und bis zu deren Mündigkeit. Das Appellationsgericht wies die Berufung der Kindsmutter mit Urteil vom 30. August 2012 ab. Es auferlegte die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'300.– der Berufungsklägerin, wobei diese zufolge der Bewilligung des Kostenerlasses vorläufig zu Lasten des Staates gingen. Die Berufungsklägerin wurde zur Leistung einer Parteientschädigung von CHF 2'500.–, zuzüglich 8% MWST von CHF 200.– verpflichtet. Dem Vertreter der unentgeltlich prozessierenden Berufungsklägerin, […], wurde ein Honorar von CHF 1'170.– zuzüglich Auslagen von CHF 40.60 und 8% MWST in der Höhe von CHF 93.– aus der Gerichtskasse ausgewiesen. Der Vertreterin des unentgeltlich prozessierenden Berufungsbeklagten, […], wurde zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit der ihm zugesprochenen Parteientschädigung ein entsprechendes Honorar aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Auf Verfassungsbeschwerde der Vertreterin des Berufungsbeklagten, […], hob das Bundesgericht mit Urteil vom 14. Juni 2013 den angefochtenen Entscheid bezüglich des ihr zugesprochenen Honorars aus der Gerichtskasse wegen einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs bei dessen Begründung auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Appellationsgericht zurück. Mit Verfügung vom 27. Juni 2013 gab der Instruktionsrichter der Vertreterin des Berufungsbeklagten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Eingabe vom 14. August 2013 liess sich die Vertreterin des Berufungsbeklagten fristgerecht vernehmen.
Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Im Streit steht nach dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts allein noch die Höhe des der Vertreterin des unentgeltlich prozessierenden Berufungsbeklagten zufolge der offensichtlichen Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung zugesprochenen Honorars aus der Gerichtskasse. Mit dem in diesem Punkt aufgehobenen Entscheid vom 30. August 2012 bezifferte das Appellationsgericht dieses Honorar auf die Höhe der Parteientschädigung von CHF 2'500.– zuzüglich Mehrwertsteuer, welche dem Berufungsbeklagten zu Lasten der Berufungsklägerin zugesprochen worden ist. Die Höhe dieser Parteientschädigung ist in Rechtskraft erwachsen, hat der Berufungsbeklagte dagegen doch kein Rechtsmittel ans Bundesgericht erhoben. Es stellt sich daher bereits grundsätzlich die Frage, ob die Entschädigung der Vertretung einer unentgeltlich prozessierenden Partei höher sein kann als deren Vergütungsanspruch nach Massgabe des kantonalen Überwälzungstarifs. Dies ist zu verneinen.
2.
2.1 Das Bundesgericht hat den entsprechenden Honorarentscheid aufgehoben, weil er den aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Begründungsanforderungen nicht zu genügen vermochte. Tatsächlich sprach auch das Appellationsgericht selber in seiner Vernehmlassung vom 8. März 2013 von einem „redaktionell in diesem Punkt leider verunglückten schriftlich motivierten Urteil.“ Gleichzeitig wurde auf die mündliche Begründung des Urteils im Anschluss an die Verhandlung vom 30. August 2012 verwiesen, auf welche die Vertreterin des Berufungsbeklagten in ihrer Beschwerdebegründung an das Bundesgericht implizit Bezug genommen hat. Wird ein Entscheid vom Bundesgericht aber aufgehoben, weil der Anspruch auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt worden ist, so hat die Vorinstanz diesen vollumfänglich neu zu beurteilen und zu begründen, ohne an die aufgehobene – schriftliche – Begründung gebunden zu sein. Das Bundesgericht bot damit dem Appellationsgericht Gelegenheit, „die Entschädigung in Nachachtung der dargelegten Grundsätze neu zu beurteilen und festzusetzen“.
2.2 Wie das Bundesgericht erwog, muss ein Gericht im Einzelnen begründen, wenn es „die Entschädigung abweichend von der Kostennote der Rechtsanwältin auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt. (…) Akzeptiert das Gericht in einem solchen Fall einzelne Posten der Kostennote, setzt es aber andere herab, so hat es zu jeder Reduktion zumindest kurz auszuführen, aus welchem Grund die Aufwendungen als unnötig betrachtet werden (BGer 5D_178/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.3.3).
3.
3.1 Primär stellt sich die Frage, ob die Entschädigung der Rechtsvertretung einer unentgeltlich prozessierenden Partei in einem Prozess um Abänderung des Kindesunterhalts gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB nach ihrem angemessenen Aufwand oder nach dem Streitwert zu bemessen ist. Gemäss § 17 Abs. 2 des Advokaturgesetzes (AdvG; SG 291.100) bestimmt sich das den Offizialvertretungen zuzusprechende Honorar in Zivilsachen mit bestimmtem Streitwert nach der Honorarordnung, wobei das entsprechende Honorar bei hohem Streitwert bis auf die Hälfte des Gebührenansatzes gekürzt werden kann. In allen anderen Verfahren wird ein angemessenes Honorar unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes vergütet. Zu dem entsprechend festzusetzenden Honorar werden die Auslagen und die Mehrwertsteuer zusätzlich entschädigt. Diese Regelung ist vom Bundesgericht kürzlich als bundesrechtskonform beurteilt worden (BGer 4D_102/2011 vom 12. März 2012 E. 5).
3.2 Wie das Bundesgericht im Zusammenhang mit seiner eigenen Zuständigkeitsprüfung festgestellt hat, bildet die Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen gemäss Art. 134 Abs. 2 i.V.m. Art. 286 Abs. 2 ZGB eine Zivilsache vermögensrechtlicher Natur mit einem bestimmten Streitwert (vgl. statt vieler: BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013 E. 1; 5A_722/2007 vom 7. April 2008 E. 1). Daraus folgt, dass das Honorar grundsätzlich nach dem Streitwert zu bemessen ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vertreterin des Berufungsbeklagten vom Zivilgericht mit Schreiben vom 30. November 2011 zur Einreichung einer Kostennote nach Stundenaufwand aufgefordert worden ist. Dies erscheint auch bei der Bemessung des Honorars nach Streitwert sinnvoll, kann die Entschädigung bei hohem Streitwert gemäss § 17 Abs. 2 AdvG doch bis auf die Hälfte des Gebührenansatzes gekürzt werden. Ob ein hoher Streitwert im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, ist nicht zuletzt auch mit Blick auf den angemessenen Vertretungsaufwand im Einzelfall zu bestimmen (vgl. auch AGE BE.2011.29 vom 23. Mai 2012 E. 3.2 f.). Für dessen Bestimmung kann der Beizug eines Ausweises über den tatsächlich geübten Aufwand sinnvoll sein. Ebenfalls nicht massgebend erscheint, dass dem Vertreter der unentgeltlich prozessierenden Berufungsklägerin aufgrund seiner Honorarrechnung ein Honorar nach Stundenaufwand ausgewiesen worden ist. Dessen Honorarforderung auf der Grundlage seines Aufwandes lag deutlich unter dem nach Streitwert berechneten Honorar. Das Gericht ist nicht verpflichtet, einem Advokaten ein höheres Honorar zuzusprechen, als dieser geltend macht.
3.3 Die Vertreterin des Berufungsbeklagten geht mit ihrer Stellungnahme vom 14. August 2013 selber entsprechend der Höhe der Unterhaltsbeiträge von je CHF 300.– für den Zeitraum von November 2010 bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Kinder am […] von einem massgebenden Streitwert von CHF 22'400. aus. Zu beachten ist aber, dass die Berufungsklägerin ihre Unterhaltspflicht für diesen Zeitraum mit der Berufung nicht gänzlich bestritten hat, sondern sich dabei behaften liess, an den Unterhalt der beiden Kinder für den genannten Zeitraum monatlich Unterhaltsbeiträge von je CHF 180.– zu leisten. Der Streitwert betrug daher bloss CHF 8'960.–. Dass der vor dem Zivilgericht zuletzt aufrecht erhaltene Streitwert möglicherweise höher gewesen ist (vgl. AGE ZB.2012.18 vom 30. August 2012 E. 1.2), erscheint im vorliegenden Zusammenhang irrelevant, ist für die Kosten und insbesondere auch die Berechnung des Honorars gemäss § 12 Abs. 3 Honorarordnung (HO; SG 291.400) doch nur der zweitinstanzliche Streitwert massgebend.
Das Honorar im zweitinstanzlichen Verfahren bemisst sich nach § 12 Abs. 1 HO nach den für das erstinstanzliche Verfahren aufgestellten Grundsätzen, wobei in der Regel ein Abzug von einem Drittel vorzunehmen ist. Bei einem Streitwert zwischen CHF 8'000.– und CHF 30'000.– beträgt das Grundhonorar im mündlichen Verfahren zwischen CHF 1'120 und 2'900.–. Wird das Verfahren schriftlich geführt, so erhöht sich das Grundhonorar um die Hälfte.
Der aufgehobene Honorarentscheid, mit welchem der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von CHF 2'500.– zugesprochen worden ist, beruhte auf der aufgerundeten Interpolation nach Massgabe des Streitwertes gemäss dem vorinstanzlichen Urteil (CHF 1'120.– + ((CHF 2'900.– - CHF 1'120.–) : (CHF 30'000.– - CHF 8'000.–) x (CHF 22'400.– - CHF 8'000.–)) = CHF 2'285.–), einer leichten Erhöhung aufgrund der Komplexität der Streitsache und der Aufrechnung geschätzter Auslagen.
Tatsächlich ist das Grundhonorar zunächst aber auf der Grundlage eines Streitwertes von CHF 8'960.– zu interpolieren. Daraus folgt ein Grundhonorar von gerundet CHF 1'200.– (CHF 1'120.– + ((CHF 2'900.– - CHF 1'120.–) : (CHF 30'000.– - CHF 8'000.–) x (CHF 8’960.– - CHF 8'000.–)) = CHF 1’198.–). Dabei ist zunächst innerhalb des Rahmens des Grundhonorars der Komplexität der Streitsache Rechnung zu tragen. Vorliegend hat sich die Frage gestellt, ob mit dem Zivilgericht vom Schutz des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners und dem Ausschluss einer Mankoteilung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen ist. Dazu hat sich der Berufungsbeklagte mit seiner Berufungsantwort geäussert. Zu Problemen des internationalen Sachverhalts mit der in Deutschland lebenden Berufungsklägerin und der Abänderung eines serbischen Scheidungsurteils, wie sie zur Begründung zusätzlicher Komplexität in der Stellungnahme vom 14. August 2013 genannt werden, hat sich der Berufungsbeklagte im Berufungsverfahren nur mit Bezug auf einige tatsächliche Feststellungen geäussert, sodass diesbezüglich keine besondere Komplexität des Verfahrens für den Berufungsbeklagten angenommen werden kann. Die Erwägungen, mit denen das Appellationsgericht das vorinstanzliche Urteil bestätigte, obwohl es dem Zivilgericht mit Bezug auf den von ihm vorgenommenen Eingriff in das Existenzminimum der Unterhaltsschuldnerin nicht folgte, beruhte nicht auf Vorbringen des Berufungsbeklagten, sondern allein auf Erwägungen des Gerichts in Ausübung des Untersuchungsgrundsatzes und der Rechtsanwendung von Amtes wegen.
Die genannte Komplexität im Zusammenhang mit der Überprüfung des Grundsatzes des Schutzes des Existenzminimums der Unterhaltsschuldnerin rechtfertigt aber die Erhöhung des Grundhonorars über das Doppelte hinaus auf CHF 2'500.–. Die Erhöhung dieses Grundhonorars um die Hälfte aufgrund der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens im Berufungsverfahren (§ 4 Abs. 2 HO) und die Reduktion um ein Drittel im Rechtsmittelverfahren (§ 12 Abs. 1 HO) heben sich im Ergebnis auf. Nachdem der Komplexität der Rechtssache bereits innerhalb des Rahmens des Grundhonorars hat Rechnung getragen werden können, besteht für die Aufrechnung eines Komplexitätszuschlags gemäss § 5 Abs. 1 lit. a HO kein Raum (vgl. Jakob Frey, Der Basler Anwaltsgebührentarif, Basel 1985, S. 112 ff.). Entgegen der Auffassung der Vertreterin des Berufungsbeklagten in ihrer Eingabe vom 14. August 2013 kann auch kein Zuschlag aufgrund der Durchführung einer Parteiverhandlung im Berufungsverfahren nach § 5 Abs. 1 lit. b HO erfolgen. Die Durchführung einer Verhandlung gehört grundsätzlich zum Berufungsverfahren, wobei darauf auch verzichtet werden kann (Art. 316 ZPO). Im Falle eines Verzichts auf eine Verhandlung ist dies bei der Bemessung des Grundhonorars mittels eines Abzugs im Rahmen des Grundhonorars zu berücksichtigen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich somit ein Honorar für das Berufungsverfahren von CHF 2'500.–. Die Berücksichtigung weiterer Auslagen rechtfertigt sich nicht, da solche von der Vertreterin des Berufungsbeklagten weder im Verfahren vor dem Entscheid vom 30. August 2013 noch mit der Eingabe vom 14. August 2013 geltend gemacht und beziffert werden.
3.4 Daraus folgt in Bestätigung des angefochtenen Entscheids aufgrund der offensichtlichen Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung die Zusprechung eines Honorars von CHF 2'500.– zuzüglich 8% MWST in der Höhe von CHF 200.– aus der Gerichtskasse.
4.
Da das vorliegende Verfahren aufgrund einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Vertreterin des Berufungsbeklagten verursacht worden ist, verbietet sich die Erhebung von Kosten für diesen Entscheid. Solche sind aufgrund des Ausgangs des Verfahrens und des Umstands, dass sich die Vertreterin im Verfahren nach erfolgter Rückweisung selber nicht hat vertreten lassen, aber auch nicht zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:
://: Der Vertreterin des Berufungsbeklagten im Kostenerlass, […], wird in Bestätigung des Entscheids vom 30. August 2012 zufolge offensichtlicher Uneinbringlichkeit der ihr zugesprochenen Parteientschädigung ein Honorar von CHF 2'500.–, zuzüglich MWST von CHF 200.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Für das Rückweisungsverfahren werden Kosten weder erhoben noch zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicolas Spichtin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.