Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelgericht
VD.2026.17
URTEIL
vom 7. April 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiberin MLaw Rahel Spinnler
Beteiligte
A____ AG Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Universitätsspital Basel
Rechtsdienst & Compliance
Klingelbergstrasse 23, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Ausschreibung des Universitätsspitals
vom 28. Januar 2026
betreffend Submission: Ersatzbeschaffung medizinischer All-In-One-PCs
für den OP-Bereich
Sachverhalt
Mit Publikation vom 28. Januar 2026 im Kantonsblatt unter www.simap.ch schrieb das Universitätsspital Basel den Auftrag «Ersatzbeschaffung medizinischer All-In-One-PCs für den OP-Bereich» aus. Gegen diese Ausschreibung richtet sich die mit Eingabe vom 10. Februar 2026 erhobene Beschwerde der A____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin). Mit ihrer Beschwerde beantragt sie insbesondere die Aufhebung der Ausschreibung. Diese würde zusammengefasst eine unzulässige Herstellerbindung begründen und gegen das Gleichbehandlungs-, Wettbewerbs- sowie Transparenzgebot verstossen.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2026 hat die Beschwerdeführerin das Verwaltungsgericht über den am 13. Februar 2026 publizierten Abbruch der Ausschreibung des Universitätsspitals informiert. Vor diesem Hintergrund beantragt die Beschwerdeführerin, es sei das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben, die Kosten des Verfahrens dem Universitätsspital aufzuerlegen und der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Verfügung vom 19. Februar 2026 hat der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts dem Universitätsspital die Gelegenheit zur fakultativen Stellungnahme eingeräumt. Das Universitätsspital hat sich innert Frist nicht dazu geäussert.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 lit. a der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB, SG 914.600) ist gegen die Ausschreibung eines Auftrags die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig. Zuständig für die Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit einschliesslich des Kostenentscheids ist die Verfahrensleiterin oder der Verfahrensleiter (§ 45 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfügungsund das Beschwerdeverfahren richtet sich gemäss Art. 55 IVöB nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege – vorliegend das Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRPG, SG 270.100]) –, soweit die IVöB nichts anderes bestimmt. Beschwerden müssen gemäss Art. 56 Abs. 1 IVöB schriftlich und begründet innert 20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung eingereicht werden.
Die angefochtene Ausschreibung wurde am 28. Januar 2026 auf www.simap.ch publiziert und dadurch eröffnet. Mit Einreichung der begründeten Beschwerde am 10. Februar 2026 ist die zwanzigtätige Beschwerdefrist gemäss Art. 56 Abs. 1 IVöB gewahrt.
1.2 Zur Beschwerde berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 VPRG, wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung von der angefochtenen Ausschreibung unmittelbar berührt und hatte ein Interesse an deren Aufhebung, zumal der Auftrag bei Gutheissung der Beschwerde hätte neu ausgeschrieben werden müssen und die Beschwerdeführerin als potentielle Anbieterin Leistungen hätte anbieten können (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.2). Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse indessen auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel nach wie vor aktuell sein (vgl. Rhinow/ Koller/Kiss/ Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 1931). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 447; VGE VD.2020.213 vom 16. Dezember 2020 E. 1.2; vgl. für das Bundesrecht BGE 131 I 153 E. 1.2).
Vorliegend hat das Universitätsspital lite pendente die angefochtene Ausschreibung abgebrochen. Damit hat sie dem Begehren der Beschwerdeführerin in der Sache entsprochen. Mithin ist das Anfechtungsobjekt dahingefallen und das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung ihrer Beschwerde erloschen. Demnach ist das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden und zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben.
1.3 Angemerkt wird, dass die Beschwerdeschrift von B____ unterzeichnet wurde. Gemäss Handelsregistereintrag der Aktiengesellschaft ist B____ als Mitglied des Verwaltungsrates indes zur Kollektivunterschrift zu zweien ermächtigt. Weiter wurde mit der Beschwerdeerhebung kein Nachweis einer entsprechenden Vertretungsbefugnis eingereicht. Ob besagter Verwaltungsrat berechtigt war, die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zu vertreten, kann vorliegend allerdings offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben ist.
2.
2.1 Es bleibt über die Kostenfolge zu befinden. Auch bei der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses richtet sich der Kostenentscheid gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens, soweit dessen Beurteilung möglich ist (vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 310; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514). Es ist somit zu prüfen, wie der Entscheid mutmasslich ausgefallen wäre, wenn das Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre, wobei der angefochtene Entscheid bloss einer summarischen Prüfung unterzogen werden muss (VGE VD.2024.85 vom 10. September 2024 E. 2.1, VD.2020.213 vom 16. Dezember 2020 E. 2, VD.2014.137 vom 13. Januar 2015 E. 2.1).
Vorliegend begründet das Universitätsspital den Abbruch der Ausschreibung in der Abbruchsverfügung vom 13. Februar 2026 damit, dass eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich sei. Nach Überprüfung und Überarbeitung der Ausschreibungsunterlagen sei eine neue Ausschreibung der Beschaffung beabsichtigt. Der Sache nach hat das Universitätsspital dem Antrag der Beschwerdeführerin selbst entsprochen. Damit hat die Beschwerdeführerin im Ergebnis obsiegt. Da auch dem verfügenden Universitätsspital trotz ihres Unterliegens keine ordentlichen Kosten aufzuerlegen sind (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; VGE VD.2024.85 vom 10. September 2024 E. 2.2, VD.2020.213 vom 16. Dezember 2020 E. 2, VD.2017.289 vom 29. Juni 2018 E. 3), ist auf deren Erhebung zu verzichten.
2.2 Mit Eingabe vom 19. Februar 2026 verlangt die Beschwerdeführerin die Zusprache einer angemessenen Parteientschädigung. Gemäss § 30 Abs. 1 VRPG kann die unterliegende Vorinstanz zur Leistung einer Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdeführerin verpflichtet werden. Deren Voraussetzungen werden im kantonalen Verwaltungsprozessrecht nicht weiter konkretisiert. Gemäss dem nach § 21 Abs. 1 VRPG anwendbaren Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei als Parteientschädigung eine «Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässige Kosten» zugesprochen werden. Unter diesem Titel kann etwa ein in eigener Sache prozessierender Anwalt nur ausnahmsweise, bei Vorliegen spezieller Verhältnisse eine Parteientschädigung beanspruchen (Beusch, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2019, Art. 64 N 14). Dies entspricht auch den Voraussetzungen für eine gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) im Zivilprozess in begründeten Fällen geschuldete angemessene Umtriebsentschädigung für eine nicht berufsmässig vertretene Partei. Diese besonderen Gründe sind von der Partei, die einen entsprechenden Anspruch geltend macht, darzulegen (vgl. AGE ZK.2018.25 vom 11. September 2019 E. 5, m.H. auf Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 95 ZPO N 21).
Die Beschwerdeführerin weist nicht nach, dass sie im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten war, weshalb auch der Nachweis von entsprechenden Auslagen fehlt. Darüber hinaus werden keine Gründe für eine ausnahmsweise geschuldete Umtriebsentschädigung substantiiert. Daraus folgt, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Universitätsspital Basel
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Rahel Spinnler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.