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Basel-Stadt Appellationsgericht 07.08.2025 VD.2025.44 (AG.2025.461)

7 août 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,013 mots·~10 min·1

Résumé

Nichteintreten infolge versäumter Rekursanmeldefrist und Abweisung der Wiedereinsetzung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2025.44

URTEIL

vom 7. August 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger , lic. iur. André Equey,

Dr. Katharina Zimmermann

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Celine Kappler

Beteiligte

A____                                                                                         Rekurrent

[...]  

vertreten durch Mlaw Daniel Gmür, Advokat,

Falknerstrasse 3, 4001 Basel

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 6, Postfach, 4051 Basel   

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 4. Dezember 2024

betreffend Nichteintreten infolge versäumter Rekursanmeldefrist und Abweisung der Wiedereinsetzung

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 26. September 2024 verweigerte das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) des Justiz- und Sicherheitsdepartements die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des italienischen Staatsangehörigen A____, geboren am [...] (nachfolgend: Rekurrent), und verpflichtete ihn, die Schweiz bis spätestens am 25. Dezember 2024 zu verlassen. Die Verfügung wurde dem Rekurrenten am 27. September 2024 mittels A-Post Plus zugestellt. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement und machte darin sowie in seiner Eingabe vom 11. November 2024 geltend, dass unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls von einer rechtzeitig erfolgten Rekursanmeldung auszugehen sei. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2024 wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Rekursanmeldung ab und trat mangels rechtzeitiger Rekursanmeldung ohne Erhebung amtlicher Kosten auf den Rekurs nicht ein.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 16. Dezember 2024 und 18. Februar 2025 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat. Darin beantragte der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Gutheissung seines Gesuchs um Wiederherstellung der Rekursanmeldefrist. Zudem ersuchte er um Anweisung an die Vorinstanz, ihm eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Rekursbegründung anzusetzen. Diesen Rekurs überwies der Präsident des Regierungsrats mit Schreiben vom 17. März 2025 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 19. März 2025 wurde der Rekurrent zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 800.– bis spätestens am 7. April 2025 verpflichtet. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. April 2025 wurde dem Rekurs, entsprechend dem Antrag des Rekurrenten vom 4. April 2025, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Nachdem der Rekurrent mit Eingabe vom 4. April 2025 um Erstreckung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ersucht hatte, wurde ihm mit Verfügung vom 8. April 2025 eine Fristverlängerung bis zum 23. Mai 2025 gewährt. Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 beantragte der Rekurrent die unentgeltliche Prozessführung, welche ihm mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 28. Mai 2025 bewilligt wurde. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement verzichtete mit Schreiben vom 19. Juni 2025 auf eine Vernehmlassung und beantragte die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses.

Die weiteren für das vorliegende Urteil relevanten Tatsachen sowie die Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Verwaltungsgericht hat den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungsratspräsidenten vom 17. März 2025 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.

1.2      Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRPG rechtzeitig angemeldeten und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanz öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- bzw. Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

2.

2.1      Mit seiner Rekursbegründung bestreitet der Rekurrent nicht mehr, dass er die zehntägige Frist zur Anmeldung seines Rekurses beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (§ 46 Abs. 1 OG) nicht eingehalten hat. Zu klären ist einzig, ob die Vorinstanz ihm die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Rekursanmeldung hätte gewähren müssen.

2.2      Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, enthält das auf das vorinstanzliche Verfahren anwendbare Organisationsgesetz keine ausdrückliche Regelung zur Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis. Das Verwaltungsgericht anerkennt das Institut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedoch aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze in ständiger Rechtsprechung sowohl für das verwaltungsinterne als auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren (vgl. VGE VD.2023.3 vom 7. Juli 2023 E. 2.4, VD.2022.34 vom 13. Mai 2022 E. 3.1.1, VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 4.1). Für das verwaltungsinterne Verfahren gilt praxisgemäss eine analoge Anwendung von § 147 Abs. 5 StG des Gesetzes über die direkten Steuern (SG 640.100) als angemessen (vgl. VGE VD.2023.3 E. 2.4; VD.2022.34 E. 3.1.1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren, Basel 2003, S. 140). Demnach setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die säumige Person durch ein unverschuldetes Hindernis an der Einhaltung der Frist gehindert war. Dieser Grundsatz folgt einem allgemeinen Verfahrensrechtprinzip, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter trotz gehöriger Sorgfalt unverschuldet an fristgerechtem Handeln verhindert wurde (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009 E. 1.2; VGE VD.2023.3 vom 7. Juli 2023 E. 4.1, VD.2022.34 vom 13. Mai 2022 E. 3.1.2; VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1). Als taugliche Entschuldigungsgründe kommen nur solche Umstände in Betracht, die einer Person selbst bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen entweder vollständig verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1). Hierzu gehören etwa Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankungen. Arbeitsüberlastung, organisatorische Mängel oder Ferien gelten hingegen nicht als entschuldigungsfähig (VGE VD.2023.3 vom 7. Juli 2023 E. 4.1, VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1).

Die Beweislast für das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes trägt der Gesuchstellende (vgl. VGE VD.2019.114 vom 3. Dezember 2019 E. 1.3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1; Amstutz/Arnold, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 50 BGG N 14; Vogel, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 24 N 18). Ob hierfür der volle Beweis zu erbringen ist, wie dies für das Bundesgericht nach Art. 50 BGG angenommen wird, oder ob eine Glaubhaftmachung ausreicht, wie sie Art. 94 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) und Art. 148 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) vorsehen, kann im vorliegenden Verfahren offenbleiben (so auch VGE VD.2023.3 vom 7. Juli 2023 E. 4.1).

2.3      Mit seiner Rekursbegründung bringt der Rekurrent vor, ein Entschuldigungsgrund bestehe dann, wenn eine eigene Verfahrenshandlung unerwarteterweise während seiner Abwesenheit hätte erfolgen müssen. Er sei während genau zwei Wochen abwesend gewesen und davon ausgegangen, formelle Entscheide würden – analog zum sozialversicherungsrechtlichen Verfahren – in eingeschriebener Form eröffnet und, sofern sie nicht abgeholt würden, nach sieben Tagen als zugestellt gelten. Würde man auf den letzten Abholtag eine Rekursfrist von zehn Tagen hinzurechnen, so hätte er sich nach seiner Rückkehr um die Einlegung des Rekurses kümmern und die Frist einhalten können. In der nachvollziehbaren – mithin entschuldbaren – Annahme, der Entscheid werde eingeschrieben zugestellt, habe er bereits durch die Dauer seiner Abwesenheit seiner Obliegenheit genügt und das Versäumnis nicht zu vertreten. Dass bisherige Aufforderungen zur Stellungnahme per A‑Post+ zugestellt worden seien, ändere daran nichts.

Ferner habe seine Abwesenheit eine Woche nach der Beauftragung einer Rechtsvertretung begonnen. Auf eine ausdrückliche Anfrage zum Verfahrensstand habe das Migrationsamt nicht darauf hingewiesen, dass in der Folgewoche ein Entscheid zugestellt werde. Er habe daher in guten Treuen nicht mit einer Zustellung in jener Woche rechnen müssen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass beim Migrationsamt nach endgültiger Fertigstellung einer Verfügung in der Regel mehrere Tage bis zur Unterzeichnung und zum Versand verstreichen, sei anzunehmen, dass das Amt zum Zeitpunkt der Verfahrensstandsanfrage sowohl den Entscheid als auch das ungefähre Versanddatum gekannt habe. Dass es hierüber nicht informierte und zugleich eine neue Anmeldebescheinigung bis zum 31. Oktober 2024 kommentarlos übersandte, habe ihn in gutem Glauben belassen, er könne nicht kurzfristig mit einem Entscheid rechnen. Vor diesem Hintergrund erachte er das Verhalten des Migrationsamts als rechtsmissbräuchlich. Gleiches gelte dafür, dass das Amt bereits vor Versand des Entscheids über die Vertretung in Kenntnis gesetzt und deren Vollmacht zu den Akten genommen, den Entscheid aber nicht an die Rechtsvertretung zugestellt oder ihr wenigstens zur Kenntnis gebracht habe.

Soweit dieses Verhalten nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei, belege es doch, dass er seinen Obliegenheiten nachgekommen sei. Seine Abwesenheit habe einerseits so kurz gedauert, dass er nach seinen Vorstellungen keine Frist habe versäumen können; anderseits habe er angesichts der ausbleibenden Verfahrensstandsauskunft berechtigterweise darauf vertraut, dass ein Entscheid nicht unmittelbar bevorstehe, weshalb einer zweiwöchigen Abwesenheit nichts entgegenstanden habe. Damit verschärfe sich die Problematik um die offene Verfahrensstandsanfrage: Die mit dem Entscheid befasste Mitarbeiterin sei bereits am 23. September 2024 – drei Tage vor Erlass des Entscheids – zurückgekehrt, sodass anzunehmen sei, sie habe die anhängige Anfrage bewusst unberücksichtigt gelassen. Er habe sich bewusst um eine Rechtsvertretung bemüht, um über den Verfahrensstand informiert zu werden. Die Rückmeldung ohne inhaltliche Beantwortung der Anfrage habe in ihm den gutgläubigen Eindruck erweckt, dass kurzfristig kein Entscheid zu erwarten sei. Zudem sei er gutgläubig davon ausgegangen, eine zweiwöchige Abwesenheit könne keine Fristversäumnis begründen.

Folglich sei die Säumnis auf entschuldbare Umstände zurückzuführen, sodass die Frist wiederherzustellen sei. Schliesslich sei nicht ersichtlich, wie das Migrationsamt wenige Tage vor Versand des Entscheids eine Verfahrensstandsanfrage unerledigt lassen und gleichwohl nicht in Rechtsmissbrauch verfallen könne. Ebenso wenig verständlich sei, dass die Rechtsvertretung trotz Kenntnisvermerk über das Vertretungsverhältnis und trotz der noch offenen Verfahrensstandsanfrage nicht über den ergangenen Entscheid in Kenntnis gesetzt wurde.

2.4      Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Seine Behauptung, er habe sich vom 27. September bis zum 11. Oktober 2024 im Ausland für Ferien aufgehalten, ist nicht glaubhaft gemacht. Als Belege reicht er einzig ein Buchungsdetail der […] Bank vom 2. Oktober 2024 für einen Einkauf an der Station Aviadac (act. 5/7) sowie eine Quittung über einen Einkauf bei […] Arbois/Frankreich vom 4. Oktober 2024 (act. 5/8) ein. Weitere Zahlungen mittels Bankkarte wären somit für den Rekurrenten belegbar, wurden aber weder geltend gemacht noch eingereicht. Er legt auch nicht dar, wieso solche bei einem zweiwöchigen Aufenthalt nicht nötig gewesen sind und belegt auch keinen Bezug von Bargeld in Euro. Weiter äussert sich der Rekurrent weder zur Person der einladenden Freundin noch zum Ort seines Aufenthalts konkreter. Schliesslich fehlen sämtliche Hinweise für die vom Rekurrenten geltend gemachte Dauer seines Aufenthalts, die etwa von der genannten Freundin ohne weiteres hätte bestätigt werden können. Daraus folgt, dass der Rekurrent die von ihm behauptete zweiwöchige Auslandsabwesenheit weder belegt noch glaubhaft gemacht hat. Er hat damit auch nicht glaubhaft gemacht, bereits am Tag der Zustellung des Entscheids abwesend gewesen zu sein. Damit fehlt der behaupteten schuldlosen Verhinderung an der fristgerechten Anmeldung des Rekurses die Grundlage.

2.5      Wie den eingereichten Akten (act. 5/6) entnommen werden kann, hat der Rekurrent am 19. September 2024 B____ von der GGG Migration bevollmächtigt, «Auskünfte in Sachen Aufenthaltsbewilligung / Migrationsamt bei den zuständigen Behörden und/oder Institutionen einzuholen, bzw. ggf. Einsicht in die relevanten Akten zu nehmen». Gestützt auf diese Vollmacht erbat B____ die zuständige Mitarbeiterin des Migrationsamts mit Mail vom 19. September 2024 im Zusammenhang mit der Verlängerung einer IV-Massnahme um «eine neue Anmeldebestätigung oder im besten Fall seine neue B-Bewilligung». Weiter ersuchte er um Mitteilung, «wie bei ihm der aktuelle Stand ist und ihm die Anmeldebestätigung direkt zukommen zu lassen». Weil die zuständige Mitarbeiterin bis am 23. September 2024 abwesend war, wandte sich B____ am 19. September 2024 zugleich an deren Stellvertreter. Dieser sandte dem beauftragten Berater noch am selben Tag die zugestellte Anmeldebescheinigung zur Kenntnis zu. Zutreffend ist, dass sich der stellvertretende Mitarbeiter nicht zur Sachstandsanfrage des Rekurrenten geäussert hat. Da dem Berater aber bekannt war, dass die zuständige Mitarbeiterin noch während vier Tagen abwesend sein werde, konnte der Rekurrent nach Treu und Glauben nicht ableiten, dass der Entscheid in nächster Zeit nicht eröffnet werden würde. Ebenfalls keine Anhaltspunkte bestehen dafür, dass der Entscheid im damaligen Zeitpunkt bereits vorgelegen wäre. Schliesslich wäre es dem Rekurrenten und seinem Berater möglich gewesen, sich nach deren ihnen bekannten Rückkehr am 23. September 2024 mit der Sachstandsanfrage erneut an die zuständige Mitarbeiterin zu wenden.

Daraus folgt, dass der Rekurrent nicht darauf hat vertrauen können, dass ihm in der nächsten Zeit nach der Zustellung der Anmeldebescheinigung kein Entscheid eröffnet würde. Folglich ist auf sein Vorbringen, er habe erwartet, die Verfügung des Migrationsamts werde in eingeschriebener Form eröffnet, nicht weiter einzugehen.

2.6      Schliesslich war das Migrationsamt weder befugt noch verpflichtet, den Entscheid auch dem bei der GGG beauftragten Berater zu eröffnen, da dessen Vollmacht lediglich die Einholung von Auskünften und nicht die Vertretung des Rekurrenten in der Sache umfasste.

2.7      Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz das Wiedereinsetzungsgesuch des Rekurrenten mangels Nachweises oder zumindest glaubhafter Darstellung einer unverschuldeten Verhinderung bei der Wahrung der Frist zur Rekursanmeldung beim Justiz‑ und Sicherheitsdepartement zu Recht abgewiesen hat.

3.

Der Rekurs ist daher abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Rekurrent grundsätzlich die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.–. Da ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde, gehen diese Kosten jedoch zu Lasten des Staates. Zudem ist dem unentgeltlichen Vertreter des Rekurrenten aus der Gerichtskasse ein Honorar nach Massgabe des tatsächlichen Zeitaufwands (§ 15 HoR, SG 291.400) auszurichten. Der Rekurrent und sein Vertreter haben auf die Einreichung eines detaillierten Bemühungsausweises verzichtet. Unter Berücksichtigung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren erbrachten Leistungen und der vergleichbaren Argumentation erscheint ein Gesamtaufwand von sieben Stunden angemessen. Dieser ist gemäss § 20 Abs. 2 HoR mit CHF 200.– zu vergüten. Hinzu kommen eine Auslagenpauschale von CHF 42.– (§ 23 Abs. 1 HoR) sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat Daniel Gmür, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'400.–, zuzüglich Auslagen von CHF 42.– und 8,1 % MWST von CHF 116.80.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Celine Kappler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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