Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2025.172
URTEIL
vom 7. Mai 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
B____ Rekurrent
[...]
beide vertreten durch Dr. Martin Kaiser, Advokat, Bordeaux-Strasse 5, 4053 Basel
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 23. September 2025
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung
Sachverhalt
Die Ehegatten B____, geboren am [...] 1967, von [...], und A____, geboren am [...] 1971, von [...], reisten am 1. Oktober 1993 respektive 15. Oktober 1994 in die Schweiz ein. B____ und A____ (nachfolgend: Rekurrierende) verfügen seit dem 11. Mai 2001 respektive 28. September 2004 über eine Niederlassungsbewilligung. Ihre drei gemeinsamen, volljährigen Kinder (geboren am [...] 1992, am [...] 1995 und am [...] 1997) leben in Basel.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 stellte das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM) gegenüber dem Rekurrenten fest, dass er erheblich verschuldet und somit nicht gut integriert sei. Er wurde aufgefordert neue Schulden zu verhindern, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen und unverzüglich Kontakt mit einer Schuldenberatungsstelle aufzunehmen. Mit Schreiben vom 23. Februar 2017 stellte der Bereich BdM gegenüber dem Rekurrenten fest, dass seine Schulden erheblich zugenommen hätten. Die mit diesem Schreiben gestellten Fragen beantwortete der Rekurrent am 19. Juli 2017. Am 27. Juli 2017 stellte der Bereich BdM gegenüber den Rekurrierenden fest, dass ihre finanzielle Lage immer noch bedenklich sei. Da der Rekurrent jedoch nachgewiesen habe, dass er sich derzeit intensiv mit seiner Schuldenproblematik auseinandersetze, sei mit einer baldigen Stabilisierung oder Verbesserung der finanziellen Lage zu rechnen, weshalb derzeit von weiteren Massnahmen abgesehen werde.
Mit Informationsschreiben vom 1. Juli 2020 stellte der Bereich BdM gegenüber den Rekurrierenden fest, dass er über Schulden in der Höhe von CHF 78'096.15 und sie über solche in der Höhe von CHF 41'767.10 verfügten, weshalb sie finanziell als schlecht integriert zu beurteilen seien. Sie wurden aufgefordert, neue Betreibungen zu verhindern, das Amt für Sozialbeiträge zwecks Prüfung der Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen und/oder Krankenkassenprämienverbilligung zu kontaktieren und die Steuererklärung immer fristgerecht einzureichen. Der Bereich BdM informierte sie zudem darüber, dass ihre finanzielle Situation in einem Jahr wieder überprüft würde und dass im Fall einer weiteren Schuldenzunahme ihre Niederlassungsbewilligungen widerrufen und durch Aufenthaltsbewilligungen ersetzt oder sie sogar aus der Schweiz weggewiesen werden könnten. Ein Jahr später stellte der Bereich BdM gegenüber den Rekurrierenden fest, dass ihre Schulden erneut zugenommen hätten und sie inzwischen Ausstände in der Höhe von CHF 153'666.80 bzw. CHF 44'039.– aufweisen würden. Daraufhin machten die Rekurrierenden gegenüber dem Bereich BdM mit Eingabe vom 2. Oktober 2021 geltend, dass ihre Schulden nicht zugenommen hätten, sondern die Zunahme darauf zurückzuführen sei, dass das Steueramt ständig wieder Forderungen in Betreibungen setze. Dazu reichten sie am 27. Januar 2022 ein vom Betreibungsamt Basel-Stadt ausgefülltes Formular ein, in dem dieses festhielt, dass von den elf die Rekurrentin betreffenden Betreibungen deren drei Mehrfachforderungen seien. Betreffend die neun offenen Betreibungen des Rekurrenten teilte das Betreibungsamt mit, dass es sich bei diesen nicht um Mehrfachforderungen handle.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 verwarnte der Bereich BdM die Rekurrierenden, da er Verlustscheine in der Höhe von CHF 66'924.40 und offene Betreibungen in der Höhe von CHF 86'742.40 und sie Verlustscheine in der Höhe von CHF 18'212.15 und offene Betreibungen in der Höhe von CHF 25'826.85 aufweisen würden. Der Bereich BdM teilte den Rekurrierenden mit, dass ihre Niederlassungsbewilligungen insbesondere wegen mutwilliger Nichterfüllung finanzieller Pflichten widerrufen werden könnten, diese Massnahme im damaligen Zeitpunkt aber nicht verhältnismässig wäre. Deshalb würden sie vorerst unter Androhung des Bewilligungswiderrufs mit folgenden Auflagen verwarnt: Vermeidung neuer Betreibungen, Aufsuchen der Schuldenberatungsstelle «Plusminus», intensive Arbeitsbemühungen durch die Rekurrentin, regelmässige Begleichung der Krankenkassen- und Steuerforderungen sowie Einreichen der Steuererklärung. Diese Auflagen hätten sie bis zum 31. Januar 2023 zu erfüllen. Im Falle der weiteren Verschuldung hätten sie mit einem Bewilligungswiderruf und der Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung oder Wegweisung aus der Schweiz zu rechnen. Mit Schreiben vom 2. Februar 2023 stellte der Bereich BdM gegenüber den Rekurrierenden fest, dass ihre Schulden seit der Verwarnung vom 31. Januar 2022 leicht zugenommen hätten, und forderte sie auf, einen Fragekatalog zu ihrer aktuellen Situation zu beantworten. Dieser Aufforderung kamen die Rekurrierenden mit Eingaben vom 7. und 28. März 2023 nach.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2023 teilte der Bereich BdM den Rekurrierenden in Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass er beabsichtige, ihre Niederlassungsbewilligungen aufgrund ihrer Verschuldung zu widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen. Die Rekurrierenden liessen sich mit Eingabe vom 26. September 2023 dazu vernehmen.
Mit Verfügungen vom 22. Februar 2024 widerrief der Bereich BdM die Niederlassungsbewilligungen der Rekurrierenden und ersetzte diese durch Aufenthaltsbewilligungen. Den dagegen erhobenen Rekurs der Rekurrierenden wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 23. September 2025 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 2. und 23. Oktober 2025 erhobene bzw. begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem die Rekurrierenden, vertreten durch Dr. Martin Kaiser, Advokat, die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids des JSD vom 23. September 2025 und den Verzicht auf einen Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligungen und auf ihre Rückstufung beantragen. Sie seien zu verpflichten, weiterhin gemäss ihrer Möglichkeit (inkl. Lohnpfändung) laufend Schulden abzubauen. Schliesslich beantragen sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 14. November 2025 dem Verwaltungsgericht Basel-Stadt zum Entscheid. Mit Verfügung vom 18. November 2025 wies dessen Instruktionsrichter das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung der Rekurrierenden wegen fehlender Mittellosigkeit ab. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2025 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu haben die Rekurrierenden mit Eingabe vom 19. Januar 2026 repliziert.
Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus der Überweisung des Regierungspräsidenten vom 14. November 2025 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.
1.2 Die Rekurrierenden sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das Verwaltungsgericht im Ausländerrecht nicht befugt, darüber hinaus über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel (sogenannte Noven) unterbreitet werden können bzw. zu beachten sind (VGE VD.2024.160 vom 14. November 2024 E. 1.5).
1.4 Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2025.123 vom 15. Januar 2026 E. 1.3, VD.2025.114 vom 19. November 2025 E. 1.3).
2.
Die Vorinstanz stützte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Rekurrierenden und deren Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR. 142.20) auf das Nichterfüllen der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG.
2.1
2.1.1 Wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind, kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden (Art. 63 Abs. 2 AIG). Diese Rückstufung bezweckt die Beseitigung eines ernsthaften Integrationsdefizits (BGE 148 II 1 E. 2.4; VGE VD.2024.168 vom 30. Juni 2025 E. 2.1.1, VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E. 5 und VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; Zünd/Brunner, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 10.32), indem die ausländische Person an ihre Integrationsverpflichtungen erinnert und präventiv zu einer Verhaltensänderung angehalten wird (BGer 2C_ 127/2025 vom 14. November 2025 E. 2.1, 2C_546/2024 vom 12. Juni 2025 E. 3.2).
2.1.2 Der Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kommt eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu, weil sie bereits bei einem ernsthaften Integrationsdefizit in Betracht kommt (VGE VD.2024.168 vom 30. Juni 2025 E. 2.1.2, VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E. 5.1.1 und VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; vgl. BGE 148 II 1 E. 2.4; BGer 2C_546/2024 vom 12. Juni 2025 E. 3.2). Wenn alle Voraussetzungen des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung erfüllt sind, weil nicht nur ein Widerrufsgrund vorliegt, sondern die Beendigung des Aufenthalts auch verhältnismässig ist, kann die Rückstufung nicht als mildere Massnahme angeordnet werden (VGE VD.2024.168 vom 30. Juni 2025 E. 2.1.2, VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E. 5.1.1 und VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; Hunziker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AIG, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 63 N 5 und 50; vgl. BGE 148 II 1 E. 2.5; Staatssekretariat für Migration [SEM] Weisungen AIG, Kap. 8.3.3). Wenn zwar ein Widerrufsgrund vorliegt, die Beendigung des Aufenthalts aber unverhältnismässig ist, kommt die Rückstufung hingegen sehr wohl als mildere Massnahme in Betracht (VGE VD.2024.168 vom 30. Juni 2025 E. 2.1.2, VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E. 5.1.1 und VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; vgl. SEM Weisungen AIG, Kap. 8.3.3; Hunziker, a.a.O., Art. 63 N 5 und 50; Fargahi/Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2026, Art. 63 AIG N 35; Zünd/Brunner, a.a.O., N 10.32).
2.1.3 Für die Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG genügt grundsätzlich die Nichterfüllung eines einzelnen Integrationskriteriums nach Art. 58a AIG (Hunziker, a.a.O., Art. 63 N 51; BGer 2C_127/2025 vom 14. November 2025 E. 3.5; differenzierend Bensegger, Die Rückstufung im Ausländer- und Integrationsgesetz, in: Jusletter 2. August 2021, N 27–33).
2.1.4 Die Anforderungen an ein ernsthaftes Integrationsdefizit sind tiefer als die Anforderungen an einen Widerrufsgrund. Daher setzt eine Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG wegen Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht notwendigerweise einen erheblichen oder wiederholten (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG) oder gar schwerwiegenden (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus und kommt eine Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG mangels Teilnahme am Wirtschaftsleben auch ohne Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG) oder gar dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) in Betracht (vgl. Hunziker, a.a.O., Art. 63 N 53 und 57; vgl. ferner BGer 2C_1040/2019 vom 9. März 2020 E. 6.1; VGer ZH VB.2022.00761 vom 5. Juli 2023 E. 2.3.1, VB.2021.00182 vom 5. Mai 2021 E. 3 und 5, VB.2020.00883 vom 24. Februar 2021 E. 2.2.1, VB.2020.00305 vom 3. Dezember 2020 E. 3.2 und VB.2020.00627 vom 2. Dezember 2020 E. 3.3; VGE VD.2024.168 vom 30. Juni 2025 E. 2.1.4, mit weiteren Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, genügt aber nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, um den Fortbestand einer Niederlassungsbewilligung in Frage zu stellen (vgl. angefochtener Entscheid E. 5).
2.1.5 Die Rückstufung muss zudem verhältnismässig und damit geeignet, erforderlich und zumutbar sein, was im Einzelfall zu prüfen ist (vgl. Art. 96 Abs. 2 AIG; BGE 148 II 1 E. 2.6; BGer 2C_546/2024 vom 12. Juni 2025 E. 3.5; VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E. 5.1.1 und VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1). Die Rückstufung setzt sich zwar aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen. Da sie als eine Einheit erfolgt, ist ihre Verhältnismässigkeit aber als Ganzes zu beurteilen (BGE 148 II 1 E. 2.6; BGer 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 3.5).
2.1.6 Die geltende Fassung von Art. 63 Abs. 2 AIG ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Die Möglichkeit der Rückstufung gemäss dieser Bestimmung besteht grundsätzlich auch für vor dem 1. Januar 2019 erteilte Niederlassungsbewilligungen (BGE 148 II 1 E. 2.3.1; VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E. 5.1.1 und VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1). Sie muss aber im Wesentlichen auf Sachverhalte abgestützt werden, die zwar vor dem 1. Januar 2019 eingetreten sind, aber nach diesem Datum noch fortgedauert haben, oder die erst nach dem 1. Januar 2019 eingetreten sind (VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E. 5.1.1 und VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; vgl. BGE 148 II 1 E. 5.1 und 5.3; 2C_546/2024 vom 12. Juni 2025 E. 3.3 f.; SEM Weisungen AIG, Kap. 8.3.3; Zünd/Brunner, a.a.O., N 10.32).
2.2
2.2.1 Das hier strittige Integrationskriterium besteht gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE) insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht für die Annahme eines Integrationsdefizits in der Form der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Nichterfüllung von Verpflichtungen. Vorausgesetzt ist vielmehr Mutwilligkeit der Verschuldung (vgl. BGer 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 4.2.1; VD.2024.168 vom 30. Juni 2025 E. 2.2.1 m.H.a. Bensegger, a.a.O., N 9 f.). Dies bedeutet, dass die Verschuldung selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein muss (vgl. BGer 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 4.2.1 und 2C_185/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.2; VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 2.1.1). Dies ist dann der Fall, wenn die ausländische Person ihren Verpflichtungen aus Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit nicht nachgekommen ist (vgl. BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2; VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 2.1.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Massgebend ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind, ob namentlich konstante und effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung vorliegen. Positiv zu würdigen ist ein Schuldenabbau, negativ die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer Weise (BGer 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 4.2.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Person, die einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen eine Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind (BGer 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 4.2.3).
2.2.2 Ein anderes Integrationskriterium besteht gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
3.
3.1
3.1.1 Im angefochtenen Entscheid verweist die Vorinstanz darauf, dass die Verschuldung der Rekurrierenden weit zurückreiche. Der Rekurrent habe schon 2011 Schulden aufgewiesen und auch die Rekurrentin habe sich seit dem Jahr 2016 kontinuierlich verschuldet. Der Rekurrent sei vom Bereich BdM bereits mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 darauf hingewiesen worden, dass er aufgrund seiner Schulden in der Höhe von damals CHF 78'628.32 finanziell schlecht integriert sei, weshalb ihm ein unverzüglicher Kontakt mit einer Schuldenberatungsstelle empfohlen worden sei. Gleichwohl habe er mit Schreiben vom 27. Juli 2017 bei Schulden von nunmehr CHF 84'859.20 und offenen Betreibungen seiner Ehefrau von CHF 13'991.15 erneut auf seine als bedenklich beurteilte finanzielle Situation hingewiesen werden müssen. Im weiteren Verlauf habe der Rekurrent seine Verschuldung bis im Juli 2020 zwar auf CHF 78'096.15 reduzieren können, wobei jene der Ehefrau auf CHF 41'767.10 angestiegen sei. Aufgrund dieser Entwicklungen habe der Bereich BdM den Rekurrierenden mit Informationsschreiben vom 1. Juli 2020 nachdrücklich empfohlen, laufende Rechnungen umgehend zu bezahlen, um neue Betreibungen zu verhindern, das Amt für Sozialbeiträge bezüglich der Prüfung um Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen- und oder Krankenkassenprämienverbilligungen zu kontaktieren sowie ihre Steuererklärungen fristgerecht einzureichen. Diese Empfehlungen hätten die Rekurrierenden offensichtlich nicht befolgt, weshalb der Bereich BdM die Rekurrierenden mit Schreiben vom 31. Januar 2022 bei Schulden von CHF 153'666.80 bzw. CHF 44'039.– verwarnt und ihnen Auflagen auferlegt habe, welche sie bis zum 31. Januar 2023 hätten umsetzen müssen. Auch diese Verwarnung habe keine massgebliche Wirkung gezeigt. Zwar hätten die Schulden des Rekurrenten bis Februar 2023 auf CHF 149'538.37 etwas abgenommen, dafür seien jene der Rekurrentin erneut erheblich auf CHF 49'912.05 angewachsen. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs zu ihrer Rückstufung hätten die Schulden der Rekurrentin stagniert, jene des Rekurrenten bis zum 22. Februar 2024 aber erneut auf CHF 158'721.07 zugenommen. Aktuell verzeichne der Rekurrent gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister per 9. September 2025 keine offenen Betreibungen, jedoch immer noch 56 Verlustscheine in der Höhe von CHF 153'075.87. Er verfüge damit über Schulden, deren Höhe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung annehmen liessen. Die Rekurrentin verzeichne aktuell ebenfalls keine offenen Betreibungen und verfüge über 19 Verlustscheine in der Höhe von CHF 36'994.02. Ihre Schulden würden zwar nicht mehr eine Höhe erreichen, die ohne Weiteres eine starke Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen würde, wobei aber zu berücksichtigen sei, dass die Ehegatten für die laufenden Familienbedürfnisse wie die Krankenkassenprämien und die Steuern solidarisch haften würden, weshalb die entsprechenden Schulden ihres Ehegatten auch ihr anzulasten seien. Zudem verlange eine Rückstufung auch keine erhebliche oder schwerwiegende Verschuldung und somit auch keine Schulden in der praxisgemäss dafür erforderlichen Höhe. Da die Rekurrierenden zusammen über Schulden in der Höhe von rund CHF 190'000.– verfügen würden, bestehe in objektiver Hinsicht ein Hinweis darauf, dass sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beachten würden. Ein Grossteil der Schulden seien dabei nach dem Jahr 2019 entstanden, sodass sie auch bei der Prüfung eines Rückstufungsgrundes berücksichtigt werden dürften.
3.1.2 Mit Bezug auf die Prüfung der mutwilligen Verursachung dieser Verschuldung stellte die Vorinstanz fest, dass hierfür nicht allein auf das Verhalten der Rekurrierenden nach ihrer Verwarnung abgestellt werden dürfe. Massgebend sei vielmehr, ob die Verschuldung selbst verschuldet und damit qualifiziert vorwerfbar sei. Es sei nicht der Zweck der ausländerrechtlichen Verwarnung wegen Schuldenwirtschaft, dass die ausländische Person ihr Verhalten erst nach der Verwarnung anpasst. Diese diene vielmehr der unmissverständlichen Aufforderung, nun endlich ernsthafte Bemühungen zu tätigen, um ihre Schulden abzubauen (mit Verweis auf BGer 2C_614/2021 vom 18. März 2022 E. 4.2.2). Es sei somit für die Frage der Mutwilligkeit der Verschuldung auch das Verhalten der Rekurrierenden vor der Verwarnung vom 31. Januar 2022 massgebend.
Soweit der Rekurrent vorbringe, seine Verschuldung sei auf eine fälschlicherweise als Selbständigerwerbstätiger vorgenommene Anmeldung bei der Ausgleichskasse zurückzuführen, obwohl er stets Arbeitnehmer gewesen sei, und seine Schulden würden deshalb zu einem grossen Teil auf zu Unrecht entstandenen Altlasten aus der Zeit vor 2015 beruhen, hielt die Vorinstanz ihm entgegen, dass er gemäss einem Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt am [...] 2003 die Einzelfirma [...] B____ mit dem Zweck gegründet habe, Transporte sowie Handel mit Waren durchzuführen. Bei dieser Einzelfirma habe er bis zur Löschung infolge Geschäftsaufgabe am [...] 2017 als Geschäftsführer geamtet. Seine Behauptung, stets als Arbeitnehmer tätig gewesen zu sein, sei daher unrichtig und es könne ihm nicht gefolgt werden, wenn er pauschal geltend mache, viele der Ausgleichskassenforderungen, welche zu seiner Verschuldung beigetragen hätten, seien zu Unrecht entstanden. Selbst wenn diese Forderungen der Ausgleichskasse aber zu Unrecht entstanden wären, hätte er die Rechnungen nicht zuletzt nach dem Schreiben des Bereichs BdM vom 17. Dezember 2015 nicht einfach über Jahre hinweg ignorieren dürfen, sondern hätte vielmehr die Situation mit der Ausgleichskasse klären müssen.
Der vom Bereich BdM bereits mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 ausgesprochenen Aufforderung zu einer umfassenden Schuldenberatung seien die Rekurrierenden erst am 6. September 2022 nach ihrer Verwarnung durch den Bereich BdM vom 31. Januar 2022 bei der Familien-, Paar- und Erziehungsberatung (fabe) nachgekommen. Ihre Behauptung, dass die fabe sich dabei auf die Information beschränkt habe, dass man nichts machen könne, sei unbelegt und schwer zu glauben. Zu ihren Gunsten sei aber zu berücksichtigen, dass sie im März 2017 einen Anwalt zur Klärung der unklaren rechtlichen Situation des Rekurrenten als Selbständigerwerbender bzw. als Arbeitnehmer mandatiert und im April 2019 ein Treuhandbüro in der Absicht engagiert hätten, ihre administrativen Belange zu ordnen. Vorwerfbar erscheine aber, dass sie dadurch noch mehr Kosten verursacht hätten, die teilweise ungedeckt geblieben seien, was mit der Umsetzung der Empfehlung des Bereichs BdM, eine gemeinnützige Schuldenberatungsstelle wie bspw. «Plusminus» aufzusuchen, hätte vermieden werden können. Auch aktuell nähmen die Rekurrierenden offenbar keine fachmännische und regelmässige Schulden- und Budgetberatung in Anspruch. Eine solche stelle auch die von ihnen geltend gemachte, wohl als Freundschaftsdienst erfolgende Beratung durch C____ nicht dar. Sie benötigten aber eine fachliche und konstante Beratung, welche auch die Erstellung eines Budgetplanes im Hinblick auf einen weiteren Schuldenabbau umfassen sollte, zumal aufgrund der aktuell fehlenden offenen Betreibungen keine Lohnpfändungen mehr bestünden. Weiter lastet die Vorinstanz den Rekurrierenden an, keine Bemühungen unternommen zu haben, um Mietzinsbeiträge oder durchgehend Prämienverbilligungen zu erhalten. Sie hätten zwar ab Januar 2018 Prämienverbilligungen in Anspruch genommen. Diese seien aber im September 2021 eingestellt worden, da die Rekurrierenden offenbar nicht fristgerecht die erforderlichen Unterlagen eingereicht hätten. Auch nach ihrer Verwarnung durch den Bereich BdM, der Gewährung des rechtlichen Gehörs oder dem Erlass der angefochtenen Verfügung hätten sie keine entsprechenden Bemühungen unternommen und ein Gesuch um Gewährung von Mietzinsbeiträgen gar nie gestellt.
Weiter begründete die Vorinstanz die Mutwilligkeit der Verschuldung mit der beruflichen Situation der Rekurrierenden. Der Rekurrent habe nach seiner selbständigen Erwerbstätigkeit nie längerfristig eine Tätigkeit für einen Arbeitgeber ausgeübt und zwischendurch immer wieder Arbeitslosentaggelder bezogen. Der Rekurrent führe den Stellenverlust bei der Firma D____ AG auf krankheitsbedingte Gründe zurück, belege dies aber nicht. Die Firma habe die Kündigung per Ende November 2024 denn auch nicht mit Krankheit oder Unfall, sondern mit dem Verhalten des Rekurrenten gegenüber dem Arbeitgeber begründet. Der Rekurrentin müsse vorgeworfen werden, bloss mit einem Pensum von 60 % zu arbeiten und dadurch kein genügendes Einkommen zu erwirtschaften. Sie mache geltend, dass es schwierig sei, eine Vollzeitstelle zu finden, weise aber in keiner Weise entsprechende Suchbemühungen nach. Vor diesem Hintergrund sei ihr vorwerfbar, dass sie seit Jahren nur mit einem Teilzeitpensum von 60 % arbeite und es so unterlassen habe, mehr Einkommen zu erwirtschaften, um keine neuen Schulden entstehen zu lassen bzw. um bestehende Schulden abzubauen. Aufgrund ihrer vollen Arbeitsfähigkeit und der Volljährigkeit ihres jüngsten Kindes seit dem Jahr 2015 sei ihr eine volle Erwerbstätigkeit seit langer Zeit zumutbar. Schliesslich berücksichtigte die Vorinstanz auch, dass gegen die Rekurrierenden nach der Verwarnung des Bereichs BdM vom 31. Januar 2022 drei Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ergangen seien. Es handle sich bei der Verurteilung wegen Parkierens im Halteverbot und auf Privatgrund zwar um Bagatelldelikte, durch die aber weitere Bussen und Verfahrenskosten entstanden seien, welche die angespannten Finanzen zusätzlich belastet hätten.
3.1.3 Abschliessend prüfte die Vorinstanz die Bemühungen der Rekurrierenden, ihre Schulden zu sanieren. Sie anerkannte, dass sie in den vergangenen Jahren mittels Lohnpfändungen Schulden abbezahlt hätten, was bei der Prüfung der Mutwilligkeit zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sei. Sie berücksichtigte aber auch, dass sie ihre Schulden bereits in höherem Ausmass hätten tilgen können, wenn der Rekurrent konstant und die Rekurrentin mit höherem Arbeitspensum erwerbstätig gewesen wären. Zudem sei zu beachten, dass Lohnpfändungen behördlich angeordnet würden, nur offene Forderungen beträfen und der Schuldenabbau nicht aufgrund aktiver Bemühungen der Schuldner erfolgt sei. Sie würden die von ihnen behaupteten Bemühungen zum Abschluss einer Vereinbarung eines Zahlungsabkommens bzw. für den Rückkauf von Verlustscheinen oder für die Gewährung eines Teilerlasses ihrer Steuerschulden nicht belegen. Sie hätten sich zwar an die Steuerverwaltung gewandt, aber scheinbar weder ein Gesuch um Rückkauf von Verlustscheinen noch ein Steuererlassgesuch gestellt. Nachdem die letzten Lohnpfändungen der Rekurrentin per 23. Dezember 2024 und diejenigen des Rekurrenten per 14. Juni 2025 abgeschlossen worden seien, wäre es ihnen somit nach Abschluss der Lohnpfändungen zumutbar gewesen, sich um eine entsprechende Schuldensanierung zu kümmern. Sie würden aber keine aktive Begleichung von Schulden belegen. Sie hätten somit durch die angeordneten Lohnpfändungen einen wesentlichen Betrag ihrer Schulden abgebaut, nach Abschluss der Lohnpfändungen aber keine Bemühungen zum weiteren Schuldenabbau unternommen.
3.1.4 Zusammenfassend stellte die Vorinstanz deshalb fest, dass die Rekurrenten erst spät nach der Verwarnung durch den Bereich BdM vom 31. Januar 2022 eine einmalige Schuldenberatung bei der fabe wahrgenommen hätten und trotz der immer noch bestehenden Gesamtschulden von rund CHF 190'000.– keine professionelle Schuldenberatung in Anspruch nehmen würden. Trotz der Verwarnung des Bereichs BdM vom 31. Januar 2022 und dem laufenden Rekursverfahren hätten sie es nicht geschafft, ihre berufliche und somit finanzielle Situation zu verbessern. Der Rekurrent habe seine letzte Anstellung offenbar aufgrund seines Verhaltens gegenüber dem Arbeitgeber verloren und die Rekurrentin habe ihr Arbeitspensum bis heute nicht erhöht. Es seien keine Bemühungen zum Abbau der Schulden nach erfolgtem Abschluss der Lohnpfändungen erkennbar. Auch das fehlende Ersuchen um Ausrichtung von Prämienverbilligungen und/oder Mietzinsbeiträgen trotz mehrfacher Aufforderung durch die Migrationsbehörde zeuge von nicht ausreichenden Bemühungen der Rekurrierenden zur Verbesserung ihrer finanziellen Situation im Interesse der Schuldensanierung. Vor diesem Hintergrund sei die Verschuldung der Rekurrierenden trotz der mittels Lohnpfändungen abgebauten Schulden als mutwillig zu qualifizieren. Sie würden somit das Integrationskriterium der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG nicht beachten und es bestehe aufgrund ihrer mutwilligen Verschuldung ein ernsthaftes Integrationsdefizit, weshalb bei beiden Rekurrierenden Rückstufungsgründe nach Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG vorlägen.
3.2 Mit ihrem Rekurs bestreiten die Rekurrierenden die Mutwilligkeit ihrer Verschuldung. Sie hätten seit dem Jahr 2015 laufend Schulden abbezahlt. Die Abzahlungen hätten schon vor ihrer Verwarnung vom 31. Januar 2022 im Jahr 2018 CHF 6'000.–, im Jahr 2020 CHF 20'000.– und im Jahr 2021 CHF 10'000.– betragen. Insgesamt hätten sie seit 2018 CHF 53'000.– Steuerschulden abbezahlt. Beim Grossteil der Schulden handle es sich zudem um Steuerschulden aufgrund von zu hohen amtlichen Einschätzungen für die Jahre 2011 bis 2017. Dabei sei der falsche Status «Nichtselbständig» und/oder «Selbständig» des Rekurrenten ausschlaggebend für die Nach- und Strafsteuer gewesen, wobei er falsch beraten worden sei. Seit 2018 würden die Steuererklärungen regelmässig abgegeben und seit dem Steuerjahr 2021 seien sämtliche Steuerausstände bis auf die Verlustscheine vollständig beglichen worden. Die aktuellen Steuerschulden seien über die Lohnpfändungen vollumfänglich beglichen worden. Auch die Krankenkassenprämien seien vollständig bezahlt. Seit dem 31. Januar 2022 seien infolge der Lohnpfändungen nur noch geringfügige Betreibungen erfolgt, welche durch Zahlungen erledigt worden seien. Somit sei es seit mehreren Jahren zu keiner neuen Verschuldung mehr gekommen und aktuelle Ausstände seien bezahlt worden.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gehe es darum, ob es nach der Verwarnung zu neuen Schulden respektive dem Abbau bestehender Schulden gekommen sei. Es sei entscheidend, ob auch nach der Verwarnung weiterhin mutwillig Schulden aufgehäuft worden oder Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden seien. Somit könne ihnen der grundsätzliche Bestand von Schulden im Januar 2022 nicht nochmals vorgeworfen werden. Da schon damals seit 7 Jahren Schulden laufend und in wesentlichem Umfang abgebaut worden seien, habe auch damals keine Mutwilligkeit vorgelegen.
Ein darüberhinausgehender Abbau von Schulden bei gleichzeitiger Verhinderung aktueller Ausstände sei den Rekurrierenden nicht möglich, da sie auf dem Existenzminimum leben würden. Es könne ihnen für den unterbliebenen Abbau weiterer Schulden kein Vorwurf gemacht werden.
Es sei aktenkundig, dass der Rekurrent regelmässig unverschuldete Schwierigkeiten mit früheren Arbeitgebern gehabt habe, die er für seinen Lohn habe verklagen müssen oder von denen er als Selbständigerwerbender behandelt worden sei. Die Rekurrierenden seien in den letzten Jahren teilweise auch arbeitslos gewesen. Es sei ihnen aber immer wieder möglich gewesen, eine neue Stelle zu finden, wobei es während der Corona-Zeit 2020 auch zu Kurzarbeit gekommen sei. Als Chauffeur bzw. Verkäuferin hätten sie bloss eingeschränkte Möglichkeiten, eine Stelle zu finden. Das Einkommen der im «Billiglohn»-Segment arbeitenden Rekurrentin wäre auch bei einem 100%-Pensum nur geringfügig höher und würde zu einer höheren Steuerbelastung führen. Es könne ihr nicht qualifiziert vorgeworfen werden, dass sie nur zu 60 % arbeite. Sie sei um eine höhere Anstellung bemüht, könne aber nichts finden.
Aufgrund dieser Gesamtsituation könne nicht von einer qualifizierten Vorwerfbarkeit gesprochen werden. Wie sich aus den Akten ergebe, hätten sich die Rekurrierenden durchaus und mehrfach an Schuldenberatungsstellen gewandt und anderweitige Hilfe aufgesucht, es habe ihnen aber niemand helfen können. Es lägen heute Verlustscheine beim Rekurrenten im Betrag von CHF 21'660.50 und bei der Rekurrentin im Betrag von CHF 26'562.50 vor. Mit den fehlenden Ausständen bei den Steuern und den Krankenkassenprämien belege dies ernsthafte Anstrengungen zur Sanierung ihrer finanziellen Situation und konstante und effiziente Bemühungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
Auch wenn mit «etwas mehr Lohn» und sonstigen eher geringfügigeren Massnahmen wie dem Bezug von Wohnbeiträgen oder Prämienverbilligung die Situation «noch positiver» hätte ausfallen können, erscheine dies im Rahmen einer Verhältnismässigkeitsprüfung nicht entscheidend. Gewisse zusätzliche Massnahmen könnten als ausdrückliche Bedingung bzw. als Auflage an die Rekurrierenden für die Beibehaltung der Niederlassungsbewilligung nun auch explizit genannt werden. Schliesslich könnten auch die strafrechtlichen Verurteilungen eine Rückstufung nicht begründen. Der angefochtene Entscheid erscheine daher in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 AIG und Art. 58a Abs. 1 lit. a. AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE als unverhältnismässig.
4.
4.1 Unbestritten ist, dass die Rekurrierenden eine erhebliche Verschuldung aufweisen. Diese fortbestehenden Verlustscheinforderungen von Dritten gegenüber den Rekurrierenden betragen gemäss den von ihnen eingereichten Auszügen aus dem Betreibungsregister vom 6. Oktober 2025 (act. 6/5) nicht bloss CHF 21'660.50 und CHF 26'562.50, wie die Rekurrierenden geltend machen (Rekursbegründung S. 6 f.), sondern weiterhin CHF 153'075.87 und CHF 36'994.02. Die Differenz ergibt sich daraus, dass die Rekurrierenden bloss die in den letzten fünf Jahren mit Verlustscheinen beendeten Betreibungen berücksichtigen, während sie die sonstigen nicht getilgten Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahren ausser Acht lassen. Dabei kann es, wie die Rekurrierenden replicando geltend machen, teilweise zu doppelten Betreibungen der gleichen Ausgangsforderung gekommen sein. Sie belegen dies aber bloss für die kantonalen Steuern 2013 und 2015. Andere doppelte Betreibungen werden weder substanziiert noch belegt. Eine mehrfache Betreibung gleicher Forderungen lässt sich aus dem Betreibungsregister allein nicht direkt ablesen. Mit der blossen Behauptung von Doppelbetreibungen genügen die Rekurrierenden ihrer Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nicht. Falls bestimmte Tatsachen für die Behörden nicht oder nur schwer zugänglich sind, ergeben sich Mitwirkungspflichten auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Die Parteien sind dann verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung durch Auskunftserteilung oder Beibringen der Beweismittel mitzuwirken (VGE VD.2020.259 vom 5. März 2021 E. 2.3.4). Werden in einem Rekurs blosse Behauptungen aufgestellt, so ist das Gericht nicht verpflichtet, von sich aus eigene Nachforschungen anzustellen (VGEVD.2022.155 vom 17. Oktober 2022 E. 4.2.3, VD.2019.31 vom 11. September 2019 E. 3.1.3, VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 3.2.2). Soweit die Rekurrierenden nicht selber doppelte Betreibungen für einzelne Forderungen benannt haben, ist daher von ihrer durch die vorliegende Betreibungs- und Verlustscheinregisterauskunft ausgewiesenen Verschuldung auszugehen (vgl. auch BGer 2C_227/2024 vom 14. April 2025 E. 4.4.2, mit Hinweisen). Selbst wenn sich aber weitere Verlustscheine tatsächlich auf mehrfach in Betreibung gesetzte Forderungen beziehen sollten, erfüllt die aktuelle Schuldensituation der Rekurrierenden die vom Bundesgericht an eine schwerwiegende Verschuldung gestellten Anforderungen in quantitativer Hinsicht (VGE VD.2022.192 vom 6. März 2023 E. 2.3.1, mit Hinweis auf BGer 2C_89/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1.1; VGE VD.2022.155 vom 17. Oktober 2022 E. 4.2.3 am Ende).
4.2 Strittig ist vorliegend, inwieweit die angefochtenen Rückstufungen auch mit Sachverhalten begründet werden dürfen, welche sich vor der Verwarnung der Rekurrierenden durch den Bereich BdM vom 31. Januar 2022 ereignet haben. Mit diesem Schreiben wurden die Rekurrierenden in Anwendung von Art. 96 Abs. 2 AIG unter Androhung des Widerrufs ihrer Niederlassungsbewilligung «vorerst» mit den Auflagen verwarnt, dass keine neuen Betreibungen entstehen, sie mit der Schuldenberatung «Plusminus» zwecks Stabilisierung ihrer Schuldensituation und Verhinderung neuer Betreibungen inkl. Budgeterstellung Kontakt aufnehmen, die Rekurrentin sich intensiv um eine neue Arbeitsstelle bemüht, sie die Forderungen der Krankenkasse und Steuerverwaltung regelmässig bezahlen und die Steuererklärung einreichen. Hierfür wurde ihnen Frist bis zum 31. Januar 2023 gesetzt und sie wurden darauf hingewiesen, dass im Falle einer weiteren Schuldenzunahme ihre Niederlassungsbewilligungen widerrufen und sie auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft werden könnten (Vorakten JSD Teil 2, S. 173 f.).
Ist eine ausländerrechtliche Verwarnung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 AIG ausgesprochen worden, so ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Massgebend ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind, ob namentlich konstante und effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung vorliegen (VGE VD.2024.168 vom 30. Juni 2025 E. 2.2.1, mit Hinweis auf BGer 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 4.2.3). Daraus folgt, dass bei der Beurteilung des Widerrufs einer Bewilligung oder einer Rückstufung eine mutwillig auch vor der Verwarnung eingetretene Verschuldung erste Voraussetzung für einen entsprechenden Entscheid bildet, nach erfolgter Verwarnung aber weitere, mutwillig angehäufte Schulden hinzukommen müssen. Das Bundesgericht betont dabei indes, dass die ausländische Person mit der Verwarnung nicht nur aufgefordert wird, keine neuen Schulden einzugehen, sondern auch ernsthafte Bemühungen zu tätigen, um die bestehenden Schulden abzubauen, soweit sie dazu in der Lage ist (BGer 2C_614/2021 vom 18. März 2022 E. 4.2.2).
4.3 Soweit die Rekurrierenden die Mutwilligkeit ihrer vor der Verwarnung entstandenen Verschuldung in Frage stellen wollen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Sie verweisen dazu auf die amtliche Einschätzung ihrer Steuern und die Problematik der Veranlagung des Rekurrenten als Selbständigerwerbender. Dabei substanziieren sie aber nicht, inwieweit die amtlich veranlagten Steuern im Ergebnis zu hoch ausgefallen sind. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, so läge ihr Verschulden zudem in der Missachtung ihrer Mitwirkungspflichten im Steuerveranlagungsverfahren und in der unterbliebenen Klärung des Erwerbsstatus des Rekurrenten (VGE VD.2022.149 vom 29. Dezember 2022 E. 3.3.1; vgl. auch angefochtener Entscheid E. 10).
4.4 Zu prüfen ist, inwieweit die Rekurrierenden den ihnen mit der Verwarnung vom 31. Januar 2022 auferlegten Auflagen nachgekommen sind und inwieweit ihnen auch nach dieser Verwarnung eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorgeworfen werden kann.
4.4.1
4.4.1.1 Es ist anzuerkennen, dass die Rekurrierenden sowohl vor ihrer Verwarnung wie auch danach in erheblichem Umfang Schulden abgebaut haben. Dieser Abbau ist aber soweit ersichtlich einzig auf dem Weg der Zwangsvollstreckung im Betreibungsverfahren erfolgt. Seit dem 23. Dezember 2024 bzw. dem 14. Juni 2025 unterliegt der Lohn der Rekurrentin bzw. des Rekurrenten soweit aus den Akten ersichtlich aber keiner Pfändung mehr, sodass entgegen ihrer Behauptung Möglichkeiten zur Schuldenrückzahlung ausserhalb eines Betreibungsverfahren bestanden hätten. Die Rekurrierenden legen weder dar noch belegen sie, dass sie seither trotz des von ihnen nachgewiesenen gemeinsamen monatlichen Nettoeinkommens von CHF 7'182.75 (vgl. act. 6/7) weitere Schulden getilgt hätten. Dieses Einkommen liegt soweit ersichtlich deutlich über ihrem Existenzminimum (vgl. act. 6/7; vgl. auch die vom Betreibungsamt Basel-Stadt vorgenommene Existenzberechnung, Vorakten JSD Teil 1, S. 82 ff.), sodass ihnen ein weiterer Abbau ihrer Schulden möglich gewesen wäre.
4.4.1.2 Hinzu kommt, dass entgegen ihrer Darstellung auch nach ihrer Verwarnung weiterhin Forderungen gegen sie in Betreibung gesetzt werden mussten, wie aus den von ihnen ins Recht gelegten Betreibungsregisterauszügen erhellt (act. 6/5). Im Falle des Rekurrenten sind zwei Betreibungen des Kantons Zürich (für Forderungen in der Höhe von CHF 651.– und CHF 626.05), zwei Betreibungen des Kantons Basel-Stadt (für Forderungen in der Höhe von CHF 5'124.– und CHF 5'346.70), eine Betreibung der E____ AG (für eine Forderung in der Höhe von CHF 120.30) sowie eine Betreibung der F____ AG (für eine Forderung in der Höhe von CHF 2'948.50) hinzugekommen. Die Betreibungen des Kantons Zürich, der F____ AG sowie eine Betreibung des Kantons Basel-Stadt endeten gemäss Betreibungsregisterauszug mit der Ausstellung eines Verlustscheins. Die übrigen Betreibungen endeten nach Bezahlung bzw. Befriedigung nach Verwertung. Bei der Rekurrentin sind eine Betreibung der G____ SA (für eine Forderung in der Höhe von CHF 1'673.–), eine Betreibung der F____ AG (für eine Forderung in der Höhe von CHF 6'689.15) sowie zwei Betreibungen des Kantons Basel-Stadt (für Forderungen in der Höhe von CHF 2'640.80 und CHF 2'195.60) seit der Verwarnung hinzugekommen. Dabei endete eine Betreibung des Kantons Basel-Stadt durch Befriedigung nach Verwertung, wohingegen in Bezug auf die übrigen drei Betreibungen ein Verlustschein ausgestellt werden musste. Die erste mit der Verwarnung vom 31. Januar 2022 ausgesprochene Auflage, wonach die Rekurrierenden neue Betreibungen vermeiden sollen, haben sie demnach nicht erfüllt. Dass die hier aufgezählten neuen Betreibungen ungerechtfertigt gewesen sein sollen, ist nicht ersichtlich und haben die Rekurrierenden auch nicht geltend gemacht.
4.4.1.3 Betragsmässig ins Gewicht fallen unter den seit der Verwarnung in Betreibung gesetzten Forderungen vor allem diejenigen des Kantons Basel-Stadt, wobei davon auszugehen ist, dass es sich um Steuerforderungen handelt, und diejenigen der Krankenkasse. Was die Steuerforderungen anbelangt, haben die Rekurrierenden eine E-Mail der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 8. Oktober 2025 ins Recht gelegt, in der bestätigt wird, dass die Rekurrierenden seit dem Steuerjahr 2021 alle Steuerforderungen beglichen hätten (act. 6/4). Bei den seit der Verwarnung in Betreibung gesetzten Forderungen dürfte es sich damit um solche handeln, die bereits vor der Verwarnung entstanden sind. Sie sind deshalb nicht geeignet, eine fortdauernde mutwillige Anhäufung von Schulden nach der Verwarnung zu belegen (so VGer ZH VB.2021.00481 vom 5. Mai 2022 E. 3.6). Anders präsentiert sich die Situation hingegen betreffend die Forderungen der Krankenkasse. Auch diesbezüglich machen die Rekurrierenden geltend, dass die Krankenkassenprämien «aktuell vollständig bezahlt» würden bzw. seit der Verwarnung vom 31. Januar 2022 regelmässig bezahlt worden seien (Rekursbegründung S. 5). In den Vorakten des JSD liegt eine Übersicht der offenen Forderungen der F____ AG, datierend vom 23. Mai 2025 (Vorakten JSD Teil 1, S. 72 ff.). Daraus lässt sich schliessen, dass jedenfalls betreffend die Rekurrentin keine Forderungen bei dieser Krankenkasse offen sind, die nach der Verwarnung entstanden sind. Die Ausstände bzw. Verlustscheine, die die F____ AG gegenüber der Rekurrentin ausweist, betreffen nur die Jahre 2016 und 2017 (Vorakten JSD Teil 1, S. 74). Dass auch die Forderung der Krankenkasse G____ SA in der Höhe von CHF 2'640.80 schon vor der Verwarnung entstanden wäre, ergibt sich hingegen nicht aus den Akten und haben die Rekurrierenden auch nicht substanziiert behauptet. Betreffend den Ehemann ergibt sich ausdrücklich aus der Aufstellung der F____ AG, dass sich seine Ausstände auch auf die Jahre nach der Verwarnung beziehen, insbesondere auf die Jahre 2022 bis 2024 (vgl. Vorakten JSD Teil 1, S. 77). Immerhin ist bei einem Teil dieser Forderungen (nämlich für den Betrag von CHF 2'611.85 von insgesamt CHF 5'143.40) vermerkt, dass sie Gegenstand einer «Abzahlungsvereinbarung» seien (vgl. die Sternfussnote auf Vorakten JSD Teil 1, S. 77). Dass es eine solche Abzahlungsvereinbarung tatsächlich gäbe oder dass sie aktuell entsprechende Abzahlungen leisten würden, haben die Rekurrierenden im vorliegenden Rekursverfahren aber nicht geltend gemacht.
4.4.1.4 Vor diesem Hintergrund sind die Rekurrierenden nicht zu hören, wenn sie ausführen, dass seit der Verwarnung keine neue Verschuldung dazugekommen sei und sie die Krankenkassenprämien seit der Verwarnung bezahlt hätten (Rekursbegründung S. 5). Indem die Rekurrierenden die Krankenkassenprämien teilweise nicht bezahlt haben, haben sie gegen eine weitere Auflage der Verwarnung vom 31. Januar 2022 verstossen (vgl. vorne E. 4.2). Ebenfalls nicht gefolgt werden kann ihnen, wenn sie ausführen, dass die seit der Verwarnung hinzugekommenen Betreibungen allein darauf zurückzuführen seien, dass ihnen aufgrund der Lohnpfändungen kein finanzieller Spielraum verblieben sei, weil sie just auf dem Existenzminimum leben würden (Rekursbegründung S. 7). Dabei übersehen die Rekurrierenden, dass unter den neuen Betreibungen (und neuen Schulden) insbesondere Prämienforderungen der obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) zu verzeichnen sind (vgl. vorne E. 4.4.1.2 f.). Diese Prämien werden bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums und damit bei der Lohnpfändung berücksichtigt (vgl. Vorakten JSD Teil 1, S. 82). Entsprechend wäre es den Rekurrierenden auch bei laufender Lohnpfändung möglich gewesen, diese Rechnungen zu bezahlen. Wenn sie den dafür reservierten Teil des Einkommens anderweitig ausgegeben haben, ist ihnen dies vorzuwerfen, zumal sie im vorliegenden Rekursverfahren nichts vorgebracht haben, was dagegenspräche. Demnach ist davon auszugehen, dass die Rekurrierenden auch nach der Verwarnung weiter mutwillig neue Schulden im Sinne der Rechtsprechung angehäuft haben.
4.4.2 Eine weitere Auflage der Verwarnung vom 31. Januar 2022 war es, dass die Rekurrierenden mit der unentgeltlichen Schuldenberatung «Plusminus» zwecks Stabilisierung ihrer Schuldensituation und Verhinderung neuer Betreibungen inkl. Budgeterstellung Kontakt aufnehmen (vgl. vorne E. 4.2). Von einem Teil der Lehre wird gerade diese Art von Auflage als besonders wichtig angesehen, weil andere Auflagen wie die vollständige Tilgung der bestehenden Schulden und die Vermeidung neuer Schulden als wenig realistisch erscheinen würden (vgl. Kneer/Schindler, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AIG, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 96 N 18). Diesbezüglich ergibt sich aus den Akten bzw. hat die Vorinstanz erwogen, dass die Rekurrierenden lediglich einen Termin bei der fabe wahrgenommen haben (vgl. vorne E. 3.1.2), was die Rekurrierenden im vorliegenden Rekursverfahren nicht bestritten haben. Demnach ist davon auszugehen, dass die Rekurrierenden auch weiterhin keine professionelle Schuldenberatung in Anspruch nehmen und kein Budget erstellt wurde, womit die Rekurrierenden auch gegen diese Auflage verstossen haben. Ein einmaliger Beratungstermin genügt nicht, zumal seit Wegfall der Lohnpfändungen eine neue Ausgangslage bestanden hätte, die den Rekurrierenden die eigenständige Rückzahlung bestehender Schulden ermöglicht bzw. Spielraum für die Vereinbarung von Schuldensanierungen eröffnet hätte. Diesbezüglich behaupten die Rekurrierenden replicando zwar, dass sich sämtliche Gläubiger und namentlich auch die Steuerverwaltung ausdrücklich weigern würden, bei einer Schuldensanierung mitzuwirken. Sie belegen diese Behauptung indessen durch nichts. Obwohl sie von einer ausdrücklichen Weigerung sprechen, haben sie keine Belege für gescheiterte Verhandlungen ins Recht gelegt.
4.4.3
4.4.3.1 Strittig ist weiter, ob die Rekurrierenden vor dem Hintergrund ihrer Verschuldung genügende Anstrengungen zur Ausschöpfung ihrer Erwerbsfähigkeit unternommen haben. Zur Integration zählt auch die Teilnahme am Wirtschaftsleben (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). In Konkretisierung dieser Bestimmung nimmt eine ausländische Person gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE dann am Wirtschaftsleben teil, «wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht». Ausländerinnen und Ausländer sollen also grundsätzlich in der Lage sein, sich und ihre Familie finanziell selbstständig zu versorgen (Kurt, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AIG, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 58a N 24). Daraus folgt, dass ausländische Personen im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihre Erwerbsfähigkeit auszuschöpfen haben, um den finanziellen Bedarf der Familie ohne Verschuldung zu decken.
4.4.3.2 Die Rekurrierenden substanziieren nicht, weshalb es der Rekurrentin nicht möglich sein soll, ein höheres Arbeitspensum zu leisten. Auch wenn sie als Verkäuferin ein unter dem schweizerischen Medianlohn liegendes Einkommen erzielt, könnte sie mit einer Aufstockung ihres Pensums als Verkäuferin auch unter Berücksichtigung der dadurch erhöhten Steuerbelastung in substanzieller Weise zu einer Schuldensanierung beitragen. Sie behauptet zwar dahingehende Anstrengungen, bleibt aber jeden Beweis für entsprechende Stellensuchbemühungen schuldig.
4.4.3.3 Soweit die Vorinstanz dem Rekurrenten vorwirft, nie längerfristig für einen Arbeitgeber gearbeitet zu haben, gilt es zu differenzieren. Über die H____ GmbH ist am [...] 2023 notorischerweise der Konkurs eröffnet worden (vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] vom [...] 2023). Auch wenn der Rekurrent seine dortige Stelle schon per Ende 2021 verloren hat, ist davon ausgehen, dass die damalige Arbeitgeberin bereits in jenem Zeitpunkt in wirtschaftlicher Schieflage und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in diesem Zusammenhang gestanden sein dürfte. Der Verlust der entsprechenden Anstellung und der darauffolgende Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung kann dem Rekurrenten daher nicht vorgeworfen werden. Wie die Vorinstanz demgegenüber aufgrund einer entsprechenden Rückmeldung der D____ AG, Zweigniederlassung [...] (vgl. Vorakten JSD Teil 1, S. 104) festgestellt hat, wurde dem Rekurrenten seine dortige Anstellung aufgrund seines Verhaltens bzw. seiner Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber und nicht im Zusammenhang mit Krankheit oder Unfall gekündigt. Diese Feststellung bestreiten die Rekurrierenden im vorliegenden Verfahren nicht substanziiert, weshalb darauf abgestellt werden kann (vgl. § 18 VRPG am Ende). Die Stellenlosigkeit bis zum Antritt seiner Stelle bei der I____ AG per September 2025 hat der Rekurrent daher selber zu vertreten.
4.4.4 Weiter begründet die Vorinstanz die fortdauernde Mutwilligkeit der Verschuldungssituation der Rekurrierenden damit, dass sie sich nicht um Prämienverbilligungen und Mietzinsbeiträge bemüht hätten. Wie das Amt für Sozialbeiträge (ASB) der Vorinstanz mitgeteilt hat, haben die Rekurrierenden nie ein Gesuch um Mietzinsbeiträge gestellt (E-Mail vom 16. Mai 2025, Vorakten JSD Teil 1, S. 67). Prämienverbilligungen haben sie von Januar 2018 bis September 2021 erhalten. Die Zahlungen mussten daraufhin aber eingestellt werden, da die Rekurrierenden es damals verpasst hätten, die erforderlichen Unterlagen einzureichen (E-Mail des ASB vom 16. Mai 2025, Vorakten JSD Teil 1, S. 68). Wie der Eingabe des ASB entnommen werden kann, handelt es sich dabei aber nicht um erhebliche finanzielle Zuwendungen, haben diese doch von CHF 1'476.– unter Einschluss von Beiträgen für die Kinder im Jahr 2018 auf CHF 238.– im Jahr 2021 abgenommen. Die entsprechende Nachlässigkeit fällt daher kaum ins Gewicht.
4.4.5 Schliesslich durfte die Vorinstanz im Rahmen ihrer Gesamtwürdigung der Situation aber auch die weitere finanzielle Belastung der Rekurrierenden aufgrund ihrer nach der Verwarnung erfolgten Verurteilung mit drei Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt berücksichtigen, auch wenn diese selber bloss Bagatelldelikte im Bereich des Strassenverkehrs betroffen haben (vgl. angefochtener Entscheid E. 15).
4.4.6 Zusammengefasst hat die Vorinstanz die Rückstufung der Rekurrierenden durch den Bereich BdM zu Recht als zulässig erachtet. Zwar ist den Rekurrierenden anzurechnen, dass sie via Zwangsvollstreckung bzw. Lohnpfändungen bestehende Schulden abgebaut haben (vorne E. 4.4.1.1). Indessen sind auch nach ihrer Verwarnung neue Schulden und Betreibungen in vorwerfbarer Weise hinzugekommen (vorne E. 4.4.1.2 ff.). Zudem haben sie seit dem Abschluss der letzten Lohnpfändungen nicht eigenständig weitere Schulden abgebaut bzw. sich nicht um eine weitere Schuldensanierung gekümmert, obwohl sie aufgrund ihres Erwerbseinkommens den finanziellen Spielraum dazu gehabt hätten (vorne E. 4.4.1.1). Entgegen der Auflage in der Verwarnung haben sie auch keine genügende professionelle Schuldenberatung in Anspruch genommen (vorne E. 4.4.2). Sodann hat die Rekurrentin keine Bemühungen nachgewiesen, dass sie sich um ein höheres Arbeitspensum gekümmert hätte (vorne E. 4.4.3.2), während sich der Rekurrent den zeitweiligen Verlust seiner Anstellung vorwerfen lassen muss (vorne E. 4.4.3.3). Damit haben die Rekurrierenden insgesamt keine der Rechtsprechung (vorne E. 4.2) genügenden Anstrengungen zur Sanierung ihrer finanziellen Situation unternommen, womit das Vorliegen eines Rückstufungsgrunds zu bejahen ist.
4.4.7 Wie die Vorinstanz in den Erwägungen 18 ff. des angefochtenen Entscheids zutreffend erwogen hat, erweist sich diese Rückstufung auch als verhältnismässig. Da die Rekurrierenden die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nicht substanziiert rügen, kann darauf verwiesen werden (vgl. § 18 VRPG am Ende). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Rückstufung geeignet ist, bei den Rekurrierenden eine Verhaltensänderung zu bewirken. Darauf deutet insbesondere auch der Umstand hin, dass die Rekurrierenden seit Erlass der Rückstufungsverfügung immerhin keine neuen Betreibungen zu verzeichnen haben (vgl. auch BGer 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 7.2). Demgegenüber hatte die Verwarnung vom 31. Januar 2022 (und auch die zahlreichen Ermahnungen zuvor) noch nicht diese Wirkung erzielt (angefochtener Entscheid E. 8). Demnach erweist sich die Rückstufung auch als erforderlich, weil nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine weitere Verwarnung allein genügen würde, um die Rekurrierenden zur Behebung des Integrationsdefizits zu bewegen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Rückstufung hat die Vorinstanz sodann zu Recht berücksichtigt, dass die Rückstufung zwar eine Verschlechterung der Rechtsposition der Rekurrierenden bedeutet, ihr weiterer Aufenthalt in der Schweiz – anders als bei einem Entzug der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung – damit aber nicht unmittelbar gefährdet wird (angefochtener Entscheid E. 19; vgl. auch BGer 2C_127/2025 vom 14. November 2025 E. 4.2.3, 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 7.4). Es ist derzeit kein privates Interesse der Rekurrierenden ersichtlich, welches das angesichts der hohen, langjährigen und mutwilligen Verschuldung bedeutsame öffentliche Interesse an der Rückstufung aufwiegen würde. Sollte der Bereich BdM dereinst in Betracht ziehen, die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrierenden wegen anhaltender mutwilliger Schuldenwirtschaft nicht zu verlängern, wird er abermals eine sorgfältige Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen haben.
5. Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Die Rekurrierenden tragen die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (§ 30 Abs. 1 VRPG und § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung.
Mitteilung an:
- Rekurrierenden
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
- Regierungsrat Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.