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Basel-Stadt Appellationsgericht 13.06.2025 VD.2025.11 (AG.2025.349)

13 juin 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,210 mots·~11 min·1

Résumé

Warnungsentzug des Führerausweises

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2025.11

URTEIL

vom 13. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, MLaw Anja Dillena

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Michael John Simon

Beteiligte

A____                                                                                         Rekurrent

[…]

vertreten durch lic. iur. Mustafa Ates, Advokat,

Aeschenvorstadt 71, 4051 Basel   

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Ressort Administrativmassnahmen

Clarastrasse 38, 4005 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 1. Oktober 2024

betreffend Warnungsentzug des Führerausweises

Sachverhalt

A____, geboren am […] (nachfolgend: Rekurrent), stellte am 19. Dezember 2020 sein Taxi auf dem Taxistandplatz am [...] in Basel ab. Beim Öffnen der Fahrertür übersah er eine Fahrradfahrerin, die in der Folge mit der Tür kollidierte, zu Fall kam und sich verletzte. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem in Betracht gezogenen Führerausweisentzug wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften durch das Ressort Administrativmassnahmen der Abteilung Verkehr der Kantonspolizei Basel-Stadt (nachfolgend: AMA) beantragte der Rekurrent mit Schreiben vom 12. Juli 2021 die Sistierung des Verfahrens nach Erhebung der Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft. Mit Urteil SB.2022.6 vom 25. Februar 2023 erklärte das Appellationsgericht den Rekurrenten in Abweisung seiner Berufung der Übertretung der Verkehrsregelverordnung schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 250.–. Das Urteil ist rechtskräftig. Aufgrund eines weiteren Vorfalls, bei dem der Rekurrent mit seinem Taxi bei der Autobahnauffahrt […] am 1. März 2023 die damals dort aufgrund einer Baustelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h nach dem Toleranzabzug um 18 km/h überschritt, gewährte das AMA ihm erneut das rechtliche Gehör. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2023 sprach das AMA gegenüber dem Rekurrenten wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften einen Warnungsentzug für die Dauer von vier Monaten aus.

Gegen diese Verfügung meldete der Rekurrent am 8. Januar 2024 Rekurs an. In seiner Rekursbegründung vom 13. März 2024 beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter o/e-Kostenfolge. Es sei von einem Führerausweisentzug abzusehen. Eventualiter sei der Führerausweis für die Dauer eines Monats zu entziehen. Das Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) wies den Rekurs am 1. Oktober 2024 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid meldete der Rekurrent am 14. Oktober 2024 beim Regierungsrat Rekurs an und begründete diesen mit Eingabe vom 19. Dezember 2024. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter o/e-Kostenfolge. Mit Schreiben vom 15. Januar 2025 überwies der Regierungspräsident den Rekurs dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das Verwaltungsgericht zog die vorinstanzlichen Akten bei. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.        

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 23. Februar 2023 sowie § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 153.100]).

1.2      Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.        

2.1      Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass der Rekurrent am 19. Dezember 2020 eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) begangen habe. Es sei mit dem Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden, dass die Unfallgegnerin durch die sich öffnende Türe des Rekurrenten zu Fall gekommen sei. Gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11) dürften Strassenbenützer durch das Ein- und Aussteigen nicht gefährdet werden; beim Öffnen der Türen sei besonders auf den Verkehr von hinten zu achten. Die Missachtung von Art. 21 Abs. 1 VRV bringe eine erhebliche Gefährdung mit sich.

2.2      Mit seinem Rekurs macht der Rekurrent dagegen geltend, dass im vorliegenden Fall nicht von einer mittelschweren, sondern von einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16a Abs. 1 SVG auszugehen sei. Gemäss der Rechtsprechung spielten die konkreten Umstände eines Einzelfalles eine wichtige Rolle. Nicht jede Unaufmerksamkeit wiege auch objektiv schwer. Ferner sei eine ernstliche Gefahr erforderlich. Auch aus der angewendeten Sanktionierung nach Art. 96 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VRV und Art. 106 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ergebe sich kein Hinweis auf ein rücksichtsloses oder besonders schwerwiegendes Verhalten des Rekurrenten. Vielmehr deute diese Sanktionsart darauf hin, dass es sich um eine geringfügige, fahrlässige Übertretung handle, welche im Rahmen einer leichten Widerhandlung zu beurteilen sei. Weiter bringt der Rekurrent vor, er habe die Fahrertür seines ordnungsgemäss parkierten Taxis nicht rücksichtlos oder abrupt geöffnet. Er habe vor dem Öffnen der Tür sowohl den Innen- als auch Aussenspiegel überprüft. Erst nach dieser sorgfältigen Kontrolle habe er die Tür langsam und behutsam geöffnet, zumal die Verkehrslage auf dem [...] durch dichten Verkehr und eine sich nur langsam fortbewegende Fahrzeugkolone gezeichnet gewesen sei.

Weiter fügt der Rekurrent an, dass die Fahrradfahrerin möglicherweise nahe an seinem korrekt parkierten Fahrzeug vorbeigefahren sei, um schneller voranzukommen, und dabei versehentlich mit dem rechten Handgriff ihres Fahrrads die öffnende Kante der Fahrertür gestreift hätte. Wäre die Tür abrupt geöffnet worden, hätte eine deutlich schwerere Kollision eintreten müssen. Die Tatsache, dass es also zu keinem heftigen Zusammenstoss, sondern nur zu einer leichten Berührung gekommen sei, deute darauf hin, dass die Tür nicht unkontrolliert aufgerissen worden sei.

3.

3.1      Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Die Dauer des Führerausweisentzugs bestimmt sich gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG nach den Umständen des Einzelfalls. So sind insbesondere die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer und die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, zu berücksichtigen. Das Gesetz unterscheidet in Art. 16a–16c SVG zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen.

Eine leichte Widerhandlung begeht unter anderem, wer durch die Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung liegt namentlich vor, wenn jemand durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung ist nach der gesetzlichen Konzeption als Auffangtatbestand ausgestaltet. Wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Botschaft zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, in: BBl 1999 IV S. 4462, 4487; BGE 135 II 138 E. 2.2.2; BGer 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E. 2.1; VGE VD.2017.20 vom 18. Oktober 2017 E. 2.3). Mittelschwer ist eine Widerhandlung dann, wenn entweder das Verschulden des Lenkers nicht mehr leicht wiegt oder die Gefahr der Sicherheit anderer nicht mehr gering ist, weil die Annahme einer leichten Widerhandlung voraussetzt, dass eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sind (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG; BGE 136 II 447 E. 3.2, 135 II 138 E. 2.2.3 S. 141; BGer 1C_656/2015 vom 8. April 2016 E. 2.2). Eine erhöhte abstrakte Gefährdung besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGer 1C_656/2015 vom 8. April 2016 E. 2.2, 1C_3/2008 vom 18. Juli 2008 E. 5.2).

3.2      Vorliegend ist im Strafverfahren rechtskräftig festgestellt worden, dass die Unfallgegnerin durch die sich öffnende Türe des Rekurrenten zu Fall gekommen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, darf sich die Administrativbehörde zur Verhinderung sich widersprechender Entscheide nicht ohne ernsthafte Gründe von der Tatsachenfeststellung im strafrechtlichen Verfahren entfernen. Demgemäss darf die urteilende Behörde im Administrativverfahren von den Feststellungen im konnexen, rechtskräftigen Strafurteil nur abweichen, wenn sie (1) Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren oder die es nicht beachtet hat, wenn sie (2) zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, wenn (3) die Beweiswürdigung durch das Strafgericht den feststehenden Tatsachen klar widerspricht oder wenn (4) das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2, 136 II 447 E. 3.1, 124 II 103 E. Ic/aa, 123 II 97 E. 3c/aa; BGer 1C_105/2022 vom 14. Februar 2023 E. 3.2; VGE VD.2020.10 vom 25. September 2020 E. 3.3.2, VD.2017.125 vom 13. März 2018 E. 3.3.1, VD.2017.20 vom 18. Oktober 2017 E. 3.3).

3.3      Die Einwände des Rekurrenten sind nicht geeignet, die Bindungswirkung des Strafurteils für die Administrativbehörde in Frage zu stellen. Der Rekurrent hat vor dem Öffnen den Aussen- und Innenspiegel überprüft, unterliess es jedoch, einen Schulterblick zu tätigen. Es ist erstellt, dass die Geschädigte, welche mit dem Fahrrad am [...] zwischen einer stehenden Autokolonne und den Taxiparkfeldern Richtung [...] gefahren ist, infolge der geöffneten Fahrzeugtüre zu Fall gekommen ist und sich dabei verletzt hat. Von einer leichten Berührung, wie es der Rekurrent vorbringt, kann ohnehin keine Rede sein, zumal die Unfallgegnerin, wie bereits das Appellationsgericht im Berufungsverfahren festgestellt hat, eine Fraktur an ihrem linken Fuss sowie eine Prellung ihres rechten Oberarms erlitten hat (AGE SB.2022.6 vom 25. Februar 2023 E. 2.2). Die dagegen erhobenen Einwände (Ziff. 11 ff. Rekursbegründung) sind aufgrund der Bindung des Verwaltungsgerichts an die Beurteilung im Strafverfahren nicht zielführend.

3.4      Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass eine Missachtung von Art. 21 Abs. 1 VRV eine erhebliche Gefährdung mit sich bringe (E. 2.1). Das Öffnen einer Fahrertür beim Aussteigen erfolge in der Regel recht schnell, jedenfalls aber so, dass sich die Gefahr für eine herannahende Fahrradfahrerin nicht ankündige, für sie mithin nicht rechtzeitig erkennbar sei, wenn sich dieser Vorgang kurz vor ihrer Vorbeifahrt abspiele. Gerade im vorliegenden Fall zeige es sich, wie die Pflichtwidrigkeit für eine Fahrradfahrerin Folgen zeitigen könne. Die Unfallgegnerin des Rekurrenten habe nicht mehr rechtzeitig bremsen respektive ausweichen können, sei in dessen geöffnete Fahrertür gefahren, sei zu Boden gefallen und habe unter anderem Knochenbrüche davon getragen. Aus diesen Gründen könne nicht mehr von einer geringen Gefahr im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG gesprochen werden, selbst wenn die Fahrradfahrerin unverletzt geblieben wäre.

3.5      Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist zu folgen. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt aufgrund der nicht mehr geringen Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, welche dem unvorsichtigen Öffnen der Fahrzeugtür inhärent ist, eine mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor (vgl. BGer 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 3.6; vgl. auch VGE VD.2017.20 vom 18. Oktober 2017 E. 2.3). Der Rekurrent hat die Verkehrsregeln unstreitig verletzt und dadurch einen Unfall verursacht (E. 3.2, 3.3). Dass ihn dabei nur ein leichtes Verschulden träfe, ändert nichts an der Tatsache, dass die durch den Rekurrenten hervorgerufene Gefahr für die Sicherheit anderer nicht mehr als gering qualifiziert werden kann, da das Öffnen der Fahrertür den Sturz der korrekt heranfahrenden Fahrradfahrerin verursachte und sie in der Folge ins Spital überführt werden musste. Der Rekurrent hat durch sein Verhalten nicht nur eine erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen, sondern direkt die Fahrradfahrerin konkret in ihrer Gesundheit gefährdet. Die hervorgerufene Gefahr war daher nicht mehr bloss abstrakter Natur, sondern hat sich im vorliegenden Fall konkret realisiert, was sich insgesamt nicht mehr als geringe Gefahr im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG betrachten lässt.

Damit kann offenbleiben, ob das Verschulden des Rekurrenten leicht wiegt. Jedenfalls ändert auch der Einwand des Rekurrenten an der Qualifikation als mittelschwere Widerhandlung nichts, die Fahrradfahrerin sei möglicherweise nahe an seinem korrekt parkierten Fahrzeug vorbeigefahren, um schneller voranzukommen. Fahrradfahrer und -fahrerinnen dürfen sich rechtsseitig im Strassenverkehr fortbewegen (Art. 34 SVG) sowie an Motorfahrzeugkolonnen vorbeifahren (Art. 42 Abs. 3 VRV). Selbst der Rekurrent weist in seiner Rekursbegründung (Ziff. 11) daraufhin, dass «die Verkehrslage auf dem [...] durch dichten Verkehr und eine sich nur langsam fortbewegende Fahrzeugkolone gezeichnet war». Folglich hätte sich der Rekurrent beim Öffnen der Fahrertür eines parkierten Fahrzeugs umso mehr vergewissern müssen, dass er durch das Öffnen der Fahrertür keine Drittpersonen gefährdet. Selbst wenn also eine Überprüfung des Verschuldens vorzunehmen wäre, müsste das Verschulden folglich nicht nur als ein leichtes qualifiziert werden (vgl. auch AGE SB.2022.6 vom 25. Februar 2023 E. 2.2 ff. und 3.1).

3.6      Die Beurteilung der Widerhandlung des Rekurrenten im angefochtenen Entscheid als mittelschwer im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG erweist sich zusammenfassend als bundesrechtskonform.

4.

4.1      Liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor und musste der betroffenen Person der Führerausweis bereits einmal entzogen werden, so ist ihr der Führerausweis für mindestens vier Monaten zu entziehen (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG). Der Rekurrent ist bereits einmal mit Verfügung vom 1. November 2018 wegen einer mittelschweren Widerhandlung mit einem Warnungsentzug von zwei Monaten belegt worden. Dieser endete am 9. Juni 2019.

4.2      Die Vorinstanz erwog zur Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs in rechtlicher Hinsicht zutreffend, dass nach herrschender Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Rückfallfrist mit dem letzten Tag des Massnahmenvollzugs zu laufen beginnt. Die Berechnung der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden, wenn sie den 9. Juni 2019 der vorangegangenen Massnahme als Ablaufdatum annahm. Damit steht fest, dass die zu beurteilende Widerhandlung am 19. Dezember 2020 noch innerhalb der Zweijahresfrist liegt, womit gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG eine Entzugsdauer von mindestens vier Monaten zur Anwendung gelangt.

4.3      Die Vorinstanz erwog sodann, der Entzug des Führerausweises sei unter Berücksichtigung der beruflichen Angewiesenheit für den Rekurrenten verhältnismässig. Das beanstandet auch der Rekurrent nicht. Ohnehin kann auch in Anwendung des Verhälntismässigkeitsprinzips die Dauer des Entzugs nicht mehr reduziert werden, da der Entzug von vier Monaten bei einer erneuten Widerhandlung das gesetzliche Minimum darstellt (Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG).

5.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.– einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Bundesamt für Strassen (ASTRA)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Michael John Simon

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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