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Basel-Stadt Appellationsgericht 16.12.2025 VD.2025.104 (AG.2026.6)

16 décembre 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,452 mots·~12 min·1

Résumé

Rechtsverzögerungsbeschwerde im Verfahren PE.2019.1 der Expropriationskommission

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelgericht

VD.2025.104

URTEIL

vom 16. Dezember 2025

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und Gerichtsschreiberin MLaw Rahel Spinnler

Beteiligte

A____                                                                                          Rekurrent

[...]

gegen

Expropriationskommission Basel-Stadt

c/o Zivilgericht Basel-Stadt

Bäumleingasse 5, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs

betreffend Rechtsverzögerung im Verfahren [...]

der Expropriationskommission

Sachverhalt

Mit Beschluss Nr. [...] vom 9. August 2011 liess der Regierungsrat Basel-Stadt das sich auf der Parzelle [...], [...] in [...] befindende Bauernhaus samt Schopf ins kantonale Denkmalverzeichnis eintragen. Dieser Eintragungsbeschluss ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Klage vom 30. Dezember 2019 gelangte A____ (nachfolgend Rekurrent), der seit dem Jahre 2016 Alleineigentümer der Parzelle [...] in [...] ist, an die Expropriationskommission und beantragte insbesondere die Feststellung, dass durch die Unterschutzstellung eine materielle Enteignung erfolgt sei und die Zusprechung einer Entschädigung zufolge materieller Enteignung durch die Unterschutzstellung von gesamthaft CHF 2'143'780.–, eventualiter CHF 2'515’320.–. Mit Entscheid vom 20. September 2021 wies die Expropriationskommission den Entschädigungsanspruch des Klägers aus materieller Enteignung zufolge Verjährung ab. Diesen Entscheid hob das Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Entscheid vom 8. Februar 2023 im Verfahren VD.2021.219 auf und wies die Sache zur (übrigen) materiellen Prüfung an die Expropriationskommission zurück.

Mit Eingabe vom 31. Mai 2023 reichte der Rekurrent bei der Expropriationskommission eine Ergänzung zu seiner Klage ein und erhöhte die Summe der geltend gemachten Entschädigung aus materieller Enteignung auf CHF 2'803'780.–. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 beschränkte die Expropriationskommission das Verfahren auf die Frage des Vorliegens einer materiellen Enteignung. Innert erstreckter Frist reichte das Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend BVD) am 15. Januar 2024 eine Klageantwort ein, in welchem es die Abweisung der Klage beantragte. Am 22. Februar 2024 reichte der Rekurrent eine Replik ein, worauf am 18. April 2024 die Duplik des BVD folgte. Am 1. November 2024 wurde an der Liegenschaft Parzelle [...], [...] in [...] ein Augenschein unter Anwesenheit der Kommissionsmitglieder, der Parteien sowie der Denkmalpflege Basel-Stadt durchgeführt. Im Anschluss daran fand am Zivilgericht Basel-Stadt die Hauptverhandlung statt. An demselben Tag stellte die Expropriationskommission fest, dass der Rekurrent zufolge Eintragung der Liegenschaft [...], [...], ins kantonale Denkmalverzeichnis materiell enteignet worden sei. Die Kosten des Verfahrens würden zusammen mit dem Endentscheid verlegt. Der Entscheid wurde den Parteien am 8. respektive am 9. November 2024 im Dispositiv eröffnet. Mit Eingabe vom 12. November 2024 ersuchte das BVD fristgerecht um die schriftliche Begründung des Zwischenentscheids.

Mit Eingabe vom 29. Juni 2025 erhob der Rekurrent eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht, da den Parteien die Begründung des Zwischenentscheids noch nicht zugestellt worden war. Der Rekurrent stellte darin keine Anträge. Am 9. Dezember 2025 beantragte die Präsidentin der Expropriationskommission in der Vernehmlassung, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten. Eventualiter sei der Rekurs als gegenstandslos abzuschreiben, subeventualiter sei der Rekurs abzuweisen.

Mit Eingabe vom 21. September 2025 präzisierte der Rekurrent seine Rechtsverzögerungsbeschwerde implizit dahingehend, dass er die Feststellung der Rechtsverzögerung durch die Expropriationskommission beantrage.

Die Begründung des Zwischenentscheids vom 1. November 2024 wurde am 13. August 2025 an die Parteien versandt. Das BVD hat gegen den Zwischenentscheid Rekurs ans Appellationsgericht erhoben. Dementsprechend hat das Appellationsgericht das Verfahren VD.2025.131 zur Behandlung dieses Rekurses eröffnet.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss § 9 Abs. 2 des Gesetzes über Enteignung und Impropriation (Enteignungsgesetz, SG 740.100) ist ein Entschädigungsanspruch des Grundeigentümers wegen materieller Enteignung durch Klage bei der Expropriationskommission geltend zu machen. Die Entscheide der Expropriationskommission unterliegen dem Rekurs an das Verwaltungsgericht (§ 38 Abs. 1 Enteignungsgesetz). Vorliegend ist jedoch kein Endentscheid der Expropriationskommission angefochten, sondern der Rekurrent macht geltend, die Ausfertigung der Begründung des Zwischenentscheides vom 1. November 2024 dauere zu lange. Nach der Rechtsprechung des Appellationsgerichts gelangen für die Anfechtung von Verfügungen der Expropriationskommission die Be-stimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) zur Anwendung (VGE VD.2020.72 vom 20. Mai 2020 E. 1.2, VD.2020.151 vom 21. Oktober 2020 E. 1.2). Dieser Rechtsprechung folgend, erscheint es sachgemäss, auch auf die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde die Bestimmungen des VRPG anzuwenden.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses wegen Rechtsverzögerung gegen die Expropriationskommission ergibt sich demnach aus § 8 Abs. 1 VRPG. Gemäss § 43 Abs. 1 Ziff. 1 VRPG ist die begründet einzureichende Rekurseingabe an keine Frist gebunden.

1.2

1.2.1   Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, ferner wer durch besondere Vorschriften zum Rekurs ermächtigt wird. Der Rekurrent ist als Kläger im vorinstanzlichen Verfahren vom Zeitpunkt der Zustellung der Begründung des Zwischenentscheids vom 1. November 2024 grundsätzlich berührt. Das schutzwürdige Interesse muss jedoch auch aktuell und praktisch sein. Damit soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird.

1.2.2   Die zum Zeitpunkt der Rekurserhebung am 29. Juni 2025 noch nicht zugestellte Begründung wurde am 13. August 2025 versandt. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung eines Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsrekurses mit dem Erlass des verlangten Entscheids dahin. Wenn der angeblich verzögerte Akt während der Rechtshängigkeit der Rechtsverzögerungsbeschwerde erlassen wird, ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (VGE VD.2021.9 vom 8. Oktober 2021 E. 1.3.1; VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 2.1, mit Hinweis auf Müller/Bieri, in: Auer et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 46a N 25; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 39 f. Fn. 297; VGE VD.2019.210 vom 3. April 2020 E. 1.2).

1.2.3   Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten sind im vorliegenden Fall keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer nach Wegfall des Rechtsschutzinteresses auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde eingetreten werden müsste (vgl. dazu VGE VD.2018.127 vom 14. Januar 2019 E. 1.2.1, VD.2013.194 vom 13. Februar 2014 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 297). Die Behauptung des Rekurrenten, wonach bei Gutheissung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ohnehin nur eine Feststellung der Rechtsverzögerung erfolgen könne, trifft nicht zu. Gemäss § 43 Abs. 1 Ziff. 3 VRPG stellt das Gericht bei einer Gutheissung eines Rekurses wegen Rechtsverzögerung den entsprechenden Entscheid der Vorinstanz mit der Einladung zu, dafür zu sorgen, dass die erforderliche Verfügung binnen angemessener Frist getroffen werde. Die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde bezieht sich auf die Ausstellung der Begründung des Zwischenentscheides vom 1. November 2024, welche am 13. August 2025 an die Parteien versandt wurde. Dem Verwaltungsgericht ist es daher nicht mehr möglich, der Vorinstanz eine Frist im Sinn von § 43 Abs. 1 Ziff. 3 VRPG zu setzen. Auf die Eröffnung des begründeten Zwischenentscheides kann sich der vorliegende Rekurs mithin nicht mehr auswirken. Inwiefern sich die Dauer des Verfahrens auf die Kostenverlegung im Endentscheid auswirken wird, ist im noch hängigen Verfahren zu entscheiden und kann nicht mit vorliegendem Rekursentscheid beantwortet werden. Daraus lässt sich kein Interesse an einer separaten Feststellung der Rechtsverzögerung ableiten.

1.2.4   Aus den genannten Gründen ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. BGer 2C_331/2025 vom 9. September 2025 E. 2.1). Gemäss § 45 Abs. 1 GOG ist hierfür der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig.

2.

2.1      Es bleibt somit über die Kostenfolge zu befinden. In der Verwaltungsrechtspflege richtet sich die Verteilung der Kosten grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens (§ 30 Abs. 1 VRPG). Auch bei der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit richtet sich der Kostenentscheid gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit summarisch zu prüfen (vgl. dazu VGE VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 3.1, VD.2019.188 vom 14. Januar 2020 E. 2.1, VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 310; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514).

2.2      Der Rekurrent führt in der Rechtsverzögerungsbeschwerdeschrift vom 29. Juni 2025 aus, er habe sich am 30. April 2025 telefonisch in der Kanzlei der Expropriationskommission nach dem Verbleib der Begründung erkundigt. Daraufhin sei ihm mitgeteilt worden, dass sich die Begründung zur Überprüfung bei der Kommissionsvorsitzenden befinde. Mit E-Mail vom 1. Juni 2025 habe sich der Rekurrent an die Vorsitzende gewandt, welche ihm mit E-Mail vom 3. Juni 2025 mitgeteilt habe, dass die Begründung bei ihr in Bearbeitung sei und er in Kürze mit der Zustellung rechnen könne.

Die ausgefertigte Begründung liege demnach – zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung – seit zwei Monaten bei der Vorsitzenden zur Überprüfung. Da ohne die Begründung des Zwischenentscheides weder der Rekurs noch der Eintritt der Rechtskraft möglich sei, würde das Verfahren ohne sachlichen Grund in die Länge gezogen. Das Verfahren dauere insgesamt seit 2019 und würde absichtlich trölerisch behandelt. Der Rekurrent macht geltend, der Fall sei nicht sehr komplex, gründe der Entscheid doch im klaren Wertverlust des Grundstücks. Zudem sei der Entscheid den Parteien am 15. November 2024 schriftlich eröffnet worden. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass die dem Entscheid zugrundeliegenden Fakten und Erwägungen bereits da feststanden und nicht erst im Nachhinein eine passende Begründung habe gefunden werden müssen.

In der Eingabe vom 21. September 2025 – nachdem die Begründung zugestellt wurde – stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, er habe volle neun Monate auf die Begründung des Zwischenentscheides warten müssen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung könne bereits bei einer Untätigkeit von drei Monaten eine Rechtsverzögerung vorliegen. Die Expropriationskommission habe nur den einen Fall pendent und diesen würde sie trölerisch behandeln.

2.3      Jede Person hat in Verfahren vor Gerichtsund Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Diese Bestimmung verankert den Grundsatz des Beschleunigungsgebots und verbietet die ungerechtfertigte Verzögerung eines Entscheids (BGE 131 V 407 E. 1.1; BGer 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.1; VGE VD.2020.235 vom 3. Januar 2021 E. 2.2; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Auflage, Zürich 2025, N 1300 ff.; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 38). Eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt dann vor, wenn sich eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen. Massgeblich sind namentlich Art und Natur des Verfahrens, Umfang und Schwierigkeit der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, die Schwere der Betroffenheit des Einzelnen, aber auch das Verhalten der Beteiligten (vgl. dazu BGE 135 I 265 E. 4.4, 130 I 312 E. 5.2; BGer 1B_366/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 3.1; VGE VD.2018.127 vom 14. Januar 2019 E. 3.1; Uhlmann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 94 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110] N 6). Eine Rechtsverzögerung ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Behörden insbesondere keine unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGE 127 III 385 E. 3.a; BGer 1B_366/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 3.1, 4A_190/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2). Die Beurteilung einer Angelegenheit darf umso längere Zeit in Anspruch nehmen, je umfangreicher und aufwendiger sich ein Verfahren aufgrund der gestellten Rechtsfragen oder der Komplexität des Sachverhalts gestaltet (Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 4. Auflage, Bern 2024, N 2052). Des Weiteren ist die besondere Bedeutung der Angelegenheit für die Partei zu beachten: Je intensiver diese vom Entscheid betroffen ist, desto höher ist der Anspruch auf zügige Behandlung der Sache zu werten (BGer 2C_119/2024 vom 11. März 2024 E. 4, 6B_1147/2020 vom 26. April 2021 E. 2.3; Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., N 2052). Eine beförderliche Erledigung ist insbesondere in Verfahren angezeigt, welche elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung wie das Selbstbestimmungsrecht über den eigenen Körper oder das eigene Leben betreffen​ (BGer 2C_1028/2020 vom 4. März 2021 E. 2.3, 2C_608/2017 vom 24. August 2017 E. 6.5.2; Waldmann, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2025, Art. 29 BV N 27).

2.4      Vorliegend hat der Rekurrent die Rechtsverzögerungsbeschwerde am 29. Juni 2025 erhoben, mithin siebeneinhalb Monate nach dem Antrag des BVD vom 12. November 2024 auf schriftliche Begründung des Entscheides. Gegenstand des vorliegend relevanten Verfahrens ist die Frage, ob der Rekurrent durch die Eintragung des sich auf der Parzelle [...], [...] in [...] befindende Bauernhaus samt Schopf ins kantonale Denkmalverzeichnis materiell enteignet wurde. Wird diese Frage auch durch das Verwaltungsgericht im aktuell hängigen Verfahren VD.2025.131 bejaht, müsste sich die Expropriationskommission zusätzlich mit der Frage nach der Entschädigungssumme befassen. Das vorliegend relevante Verfahren tangiert das Eigentumsrecht des Rekurrenten. Folglich hat er ein berechtigtes und nachvollziehbares Interesse an einer raschen Ausfertigung der Entscheidbegründung und einem Ende des seit dem Jahre 2019 dauernden Verfahrens. Zudem geht es um eine beachtliche für die materielle Enteignung geforderte Summe von CHF 2'803’780.–. Jedoch ist weder das Selbstbestimmungsrecht des Rekurrenten über seinen eigenen Körper oder sein Leben, noch eine sonstige elementare Erscheinung der Persönlichkeitsentfaltung im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV betroffen. Hinsichtlich der Bedeutung des Verfahrens beziehungsweise der Schwere der Betroffenheit des Rekurrenten lässt sich somit festhalten, dass der Rekurrent durch das Verfahren belastet ist. Jedoch ist die Betroffenheit des Rekurrenten als weniger schwer zu gewichten, als beispielsweise das Interesse einer in Sicherheitshaft befindlichen Person an einer raschen Begründung des Haftverlängerungsentscheides (BGE 139 IV 179) oder wenn gewichtige höchstpersönliche Interessen auf dem Spiel stehen. Mithin handelt es sich nicht um eine Verfahrens-art, bei welcher dem Beschleunigungsgebot besondere Beachtung geschenkt werden müsste, wie dies bei Strafverfahren – insbesondere bei strafrechtlichen Zwangsmassnahmen, wie beispielsweise einem Freiheitsentzug – oder bei einer Rückführung von Kindern der Fall wäre (BGE 133 I 270 E. 1.2.2, 131 III 334 E. 2.3, 130 I 269 E. 3; Waldmann, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2025, Art. 29 BV N 27).

Nachdem das Verwaltungsgericht den Einwand der Verjährung des Anspruchs des Rekurrenten auf Entschädigung aus materieller Enteignung mit Entscheid vom 8. Februar 2023 (VD.2021.219) zurückgewiesen hatte, musste sich die Expropriationskommission in neuer Zusammensetzung mit der Frage nach der materiellen Enteignung befassen. Der schriftlich begründete Zwischenentscheid vom 1. November 2024 umfasst 22 Seiten. Allein die Darstellung des prozessualen Sachverhalts erstreckt sich auf vier Seiten, was auf dessen Komplexität hindeutet. Neben der anspruchsvollen materiellen Frage der materiellen Enteignung musste sich die Expropriationskommission auf Einwendung des Rekurrenten anlässlich der Hauptverhandlung am 1. November 2024 mit der formellen Frage befassen, ob die Wahl der Präsidentin der Expropriationskommission rechtmässig war. Den Ausführungen des Rekurrenten folgend darf davon ausgegangen werden, dass die dem Entscheid zugrundeliegenden Fakten und Erwägungen bereits am 1. November 2024 feststanden, als die Expropriationskommission den Entscheid fällte und mündlich eröffnete. In der schriftlichen Begründung mussten jedoch die umfangreichen Vorbringen des Rekurrenten, die Erkenntnisse aus dem Augenschein vom 1. November 2024 sowie die Argumente der verschiedenen Mitglieder der Expropriationskommission zusammengefasst und eingearbeitet werden. Der Zustand und der Preis des Grundstücks zu unterschiedlichen Zeitpunkten mussten korrekt festgehalten und eingearbeitet werden, um die im Entscheid angenommene Wertverminderung nachvollziehbar zu begründen. Des Weiteren mussten Rechtsprechung und Literatur korrekt referenziert werden. Zusammengefasst liegt dem Entscheid ein komplexer Sachverhalt zugrunde und es stellte sich insbesondere eine schwierige materielle Frage. Die gründliche Aufarbeitung, schriftliche Begründung und Überprüfung derselben nimmt nachvollziehbarerweise Zeit in Anspruch.

Wird angenommen, die ausgearbeitete Begründung sei entsprechend der telefonischen Auskunft der Kanzlei der Expropriationskommission mindestens seit dem 30. April 2025 bei deren Präsidentin in Bearbeitung gewesen, liegt – insbesondere aufgrund der Tatsache, dass das vorliegend relevante Verfahren das einzig pendente Verfahren der Expropriationskommission ist – tatsächlich eine eher lange Überprüfungsdauer vor. Jedoch kann nicht unbesehen angenommen werden, die Präsidentin der Kommission habe unnütz Zeit verstreichen lassen. Ein ausgearbeiteter Entwurf muss von der vorgesetzten Person in der Regel gegengelesen, überprüft, eventuell zurückgegeben und überarbeitet sowie besprochen werden.

2.5      Insgesamt erscheint die Dauer von siebeneinhalb Monaten zwischen dem Antrag auf Ausfertigung der schriftlichen Begründung am 12. November 2024 und der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 29. Juni 2025 als lange. In Anbetracht des soeben Ausgeführten, insbesondere der Komplexität des Falles, ist jedoch fraglich, ob die Grenze zur Rechtsverzögerung in diesem Fall bereits überschritten wurde.

Da es sich vorliegend um einen Grenzfall handelt und der mutmassliche Ausgang des Verfahrens bei der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung als offen zu bezeichnen ist, ist es angebracht, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren zu verzichten (vgl. § 40 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Rekursverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Expropriationskommission Basel-Stadt

-       Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Rahel Spinnler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2025.104 — Basel-Stadt Appellationsgericht 16.12.2025 VD.2025.104 (AG.2026.6) — Swissrulings