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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.10.2024 VD.2024.94 (AG.2024.600)

22 octobre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·3,521 mots·~18 min·4

Résumé

Verlängerung der Zwangsmassnahme in Form von Zwangsmedikation

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2024.94

URTEIL

vom 22. Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____                                                                                         Rekurrent

c/o Universitäre Psychiatrische Kliniken Basel,

Wilhelm Klein-Strasse 27, 4002 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 14. Juni 2024

betreffend Verlängerung der Zwangsmassnahme in Form von Zwangsmedikation

Sachverhalt

Mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. April 2012 wurde A____ (Rekurrent) der sexuellen Nötigung schuldig gesprochen und zu 15 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei die Strafe zugunsten einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) aufgeschoben worden ist. Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 18. Dezember 2017 wurde er wegen einfacher Körperverletzung, Diebstahls, mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Urkundenfälschung sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) und geringfügigen Diebstahls zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei diese Strafe, wie auch jene gemäss dem Urteil des Strafgerichts vom 19. April 2012, zugunsten einer stationären Behandlung nach Art. 59 StGB aufgeschoben und die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 19. April 2012 angeordnete ambulante psychiatrische Behandlung aufgehoben worden ist. Eine weitere, mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. November 2019 wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfachen versuchten Diebstahls ausgesprochene Freiheitsstrafe von 1 Monat und 2 Wochen wurde wiederum zugunsten der mit Urteil des Appellationsgerichts vom 18. Dezember 2017 angeordneten stationären Massnahme nach Art. 59 StGB aufgeschoben. Diese Massnahme wurde sodann mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Dezember 2022 um 2 Jahre verlängert.

Der Rekurrent wurde am 6. Oktober 2022 von der Justizvollzugsanstalt Solothurn im Rahmen der angeordneten stationären therapeutischen Massnahme in das Massnahmenzentrum (MZ) St. Johannsen überführt. Er musste infolge wiederholt kritischer Vorfälle wie Auseinandersetzungen mit anderen Eingewiesenen im Rahmen eines Timeouts vom 23. November 2023 bis zum 9. Januar 2024 ins Untersuchungsgefängnis (UG) Basel versetzt werden. Nach seiner Rückkehr stellte das MZ St. Johannsen eine stetige Verschlechterung der psychischen Verfassung des Rekurrenten fest. Er wurde daher am 25. März 2024 aufgrund einer weitgehenden Beeinträchtigung seines psychopathologischen Zustands in das UG Basel und am 5. April 2024 im Rahmen einer Krisenintervention in die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel versetzt. Auf Antrag der UPK vom 19. April 2024 ordnete die Abteilung Strafund Massnahmenvollzug (SMV) als Vollzugsbehörde mit Verfügung vom 23. April 2024 im Rahmen der Durchführung der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB beim Rekurrenten massnahmenindizierte Zwangsmassnahmen in Form von Zwangsmedikationen rückwirkend ab dem 19. April 2024 und in Form einer Unterbringung im Isolierzimmer für die Dauer von vorerst vier Wochen bzw. bis zum 18. Mai 2024 an. Der dagegen erhobene Rekurs wurde vom Verwaltungsgericht mit Urteil VD.2024.64 vom 15. Juli 2024 abgewiesen. Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 hat der Straf- und Massnahmenvollzug die massnahmenindizierte Zwangsmassnahme in Form von Zwangsmedikationen bis zum 16. Juni 2024 und mit Verfügung vom 14. Juni 2024 für eine Dauer von vorerst vier Wochen bis zum 14. Juli 2024 verlängert.

Gegen diese letztgenannte Verfügung richtet sich der mit Eingaben vom 17. Juni und 15. Juli 2024 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an das Verwaltungsgericht, mit dem er deren kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und die Feststellung beantragt, dass es zu einer rechts- und konventionswidrigen Zwangsmassnahme gekommen und diese umgehend einzustellen sei. Weiter beantragt er, es sei ihm für die rechtswidrige Zwangsmassnahme eine angemessene Genugtuung auszurichten. Weiter sei festzustellen, dass es vorliegend zu einer Verletzung von Art. 3 und von Art. 3 i.V.m. Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gekommen sei. Schliesslich beantragt er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 reichte er weitere Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein. Der Straf- und Massnahmenvollzug verzichtete mit Eingabe vom 8. August 2024 unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2024.64 vom 15. Juli 2024 auf eine Stellungnahme zum Rekurs.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der elektronischen Akten des SMV auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Vollzugsbehörde ordnet gemäss § 15 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200) auf Empfehlung einer psychiatrischen Fachärztin oder eines psychiatrischen Facharztes massnahmenindizierte Zwangsmassnahmen an. Gegen diese Verfügung kann direkt beim Verwaltungsgericht Rekurs erhoben werden (§ 33 Abs. 2 JVG). Gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.

1.2

1.2.1   Gemäss § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung des Rekurses dem Rekurrenten einen praktischen Nutzen eintragen würde. Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses kann indessen ausnahmsweise dann verzichtet werden, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 292; VGE VD.2019.101 vom 3. Februar 2020 E. 1.2, VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.2).

1.2.2   Streitgegenstand des vorliegenden Rekurses ist die durch den SMV am 14. Juni 2024 angeordnete nochmalige Verlängerung der Zwangsmedikation bis zum 14. Juli 2024. Sie ist in der Folge nicht mehr verlängert worden und damit heute nicht mehr aktuell. Der Rekurrent verlangt neben der Aufhebung der Massnahme jedoch auch die Feststellung, dass es zu einer rechts- und konventionswidrigen Zwangsmassnahme resp. zu einer Verletzung von Art. 3 und von Art. 3 i.V.m. Art. 13 EMRK gekommen sei.

Feststellungsbegehren sind in aller Regel subsidiärer Natur und daher nur zulässig, wenn dem Anliegen der betroffenen Person nicht durch eine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung entsprochen werden kann und die betroffene Person ohne eine Feststellung einen unzumutbaren Nachteil erlitte. Zudem wird für ein Feststellungsurteil ein aktuelles Feststellungsinteresse vorausgesetzt (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 297; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnheer/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, Rz. 1279 ff.; VGE VD.2021.25 vom 10. Januar 2022 E. 1.4.1 m.w.H.n). Ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse liegt dann vor, wenn die gesuchstellende Person ohne die verbindliche oder sofortige Feststellung des Bestands, Nichtbestands oder Umfangs öffentlich-rechtlicher Rechte oder Pflichten Gefahr liefe, dass sie oder die Behörde ihr nachteilige Massnahmen treffen oder ihr günstige unterlassen würde. Dieses Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein. Grundsätzlich muss auch das Feststellungsinteresse aktuell, individuell und konkret sein. Die festzustellende Rechtsfrage darf nicht abstrakter, rein theoretischer Natur sein, sondern muss einen Zusammenhang mit zu beurteilenden tatsächlichen Gegebenheiten aufweisen (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtpflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 340; vgl. Häner, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 25 N 17; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 87; VGE VD.2021.25 vom 10. Januar 2022 E. 1.4.1, VD.2018.29 vom 16. August 2018 E. 1.2.4).

Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Feststellungsinteresses wird verzichtet, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1, 139 I 206 E. 1.1, 137 I 23 E. 1.3.1, 136 II 101 E. 1.1, 135 I 79 E. 1.1). In Fällen, in denen durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen, tritt das Bundesgericht regelmässig auf eine Beschwerde ein, auch wenn kein aktuelles praktisches Interesse mehr besteht (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1, 139 I 206 E. 1.2.1,137 I 296 E. 4.3, 136 I 274 E. 1.3).

Vorliegend kann sich zunächst die Frage betreffend Anordnung von Zwangsmedikationen angesichts der grundsätzlichen Haltung des Rekurrenten auch in Zukunft wieder stellen. Je nach Dauer der angeordneten Zwangsmedikation ist eine rechtzeitige Überprüfung oft nicht möglich. Da es sich bei Zwangsmedikationen um einen schweren Grundrechtseingriff handelt (s. E. 2.1), besteht auch ein gewichtiges Interesse an der Beantwortung der damit in Zusammenhang stehenden Fragen. Zudem beantragt der Rekurrent explizit die Feststellung, dass es zu einer rechts- und konventionswidrigen Zwangsmassnahme resp. zu einer Verletzung von Art. 3 und von Art. 3 i.V.m. Art. 13 EMRK gekommen sei. Mithin kann ausnahmsweise trotz des fehlenden aktuellen Rechtsschutzinteresses grundsätzlich auf den Rekurs eingetreten werden.

1.3      Nicht eingetreten werden kann wie schon im Verfahren VD.2024.64 auf die Begehren des Rekurrenten auf die mit dem Rekurs geltend gemachten Genugtuungsforderungen. Diese sind einerseits nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Entscheids. Andererseits ist das Verwaltungsgericht zu deren Beurteilung im Rekursverfahren auch nicht zuständig, sind Entschädigungsforderungen gemäss § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und seines Personals (Haftungsgesetz [HG], SG 161.100) doch auf dem Weg des Zivilprozesses beim Zivilgericht geltend zu machen (VGE VD.2022.130 vom 4. März 2024 E. 1.2.4, VD.2020.105 vom 2. September 2020 E. 1.4, VD.2019.131 vom 2. Juni 2020 E. 1.2.4). Eine direkte gerichtliche Beurteilung von Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen besteht nur für strafprozessuale Haft, die sich nachträglich aufgrund eines ganzen oder teilweisen Freispruchs als unrechtmässig erweist (vgl. Art. 429 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die entsprechende Regelung kommt auf den Strafvollzug nicht zur Anwendung.

1.4      Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 32), es übt also eine Sachverhalts-, Rechtsund Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3).

2.

2.1      Nach § 15 Abs. 1 JVG kann die Vollzugsbehörde auf Empfehlung einer psychiatrischen Fachärztin oder eines psychiatrischen Facharztes gegenüber einer verurteilten Person, an der eine angeordnete Massnahme gemäss Art. 59 StGB zu vollziehen ist, eine dem Zweck dieser Massnahme entsprechende Zwangsmassnahme anordnen, soweit dies zur erfolgreichen Durchführung der angeordneten Massnahme unter forensisch-psychiatrischen Gesichtspunkten unumgänglich ist. Die medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen schweren Eingriff in die körperliche und geistige Integrität (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 8 Ziff. 1 EMRK) dar; sie betrifft die menschliche Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 127 I 6 E. 5, 130 I 16 E. 3).

Nebst der – mit Blick auf den schweren Grundrechtseingriff – erforderlichen formell­gesetzlichen Grundlage, die vorliegend unbestrittenermassen in Art. 59 StGB enthalten ist (BGE 134 I 221 E. 3.3.2, 130 IV 49 E. 3.3; BGer 5A_96/2015 vom 26. Februar 2015 E. 4.1), ist neben dem erforderlichen öffentlichen Interesse unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu prüfen, ob die Zwangsmedikation im Hinblick auf das zu erreichende Ziel geeignet, als mildestes Mittel erforderlich und für den Betroffenen zumutbar ist, wobei eine vollständige und umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist. Zu berücksichtigen sind die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen, die Beurteilung von Selbst- und Fremdgefährdung sowie insbesondere auch die langfristigen Nebenwirkungen einer zwangsweise vorgesehenen Neuroleptika-Behandlung (VGE VD.2020.189 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1, VD.2020.132 vom 25. Januar 2021 E. 2 m.H. auf BGE 130 I 16 E. 4 und 5; BGer 6B_1091/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 4.1, 6B_821/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.4, 5A_38/2011 vom 2. Februar 2011 E. 3.1).

2.2      Mit Urteil VD.2024.64 vom 15. Juli 2024 hat das Verwaltungsgericht mit Bezug auf die erstmalige Anordnung einer massnahmenindizierten Zwangsmassnahme in der Form von Zwangsmedikation erwogen, dass ein zunehmend angespannt-psychotisches Zustandsbild beim Rekurrenten nach der von ihm vorgenommenen Absetzung seiner Medikation mit Olanzapin mit einer zunehmenden psychotischen Dekompensation in den Akten dokumentiert sei. Seit Ende Oktober 2023 habe sich eine Negativspirale beim Rekurrenten bemerkbar gemacht, in welcher sich verschiedene Streitigkeiten mit anderen Eingewiesenen ereignet hätten, bei denen körperliche Auseinandersetzungen vom Personal hätten verhindert werden müssen. Nach seiner Rückversetzung in das MZ St. Johannsen habe sich sein psychischer Zustand zusehends verschlechtert. Er habe keine Medikamentencompliance gezeigt und seine Medikation verweigert, weshalb eine Fremd- oder Eigengefährdung vom MZ St. Johannsen nicht mehr habe ausgeschlossen werden können. Sein Verhalten habe psychotisch angemutet und er sei für das Behandlungsteam nicht mehr erreichbar gewesen. Es wurde eine Exazerbation paranoid-wahnhafter Symptome beobachtet, wobei er zunehmend eine gegen ihn gerichtete Verschwörung wahrgenommen habe. Aufgrund seiner Wahnvorstellungen habe eine Selbst- und Fremdgefährdung sowie Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen werden können. Da eine weitere Behandlung im MZ St. Johannsen vor diesem Hintergrund nicht mehr möglich war, wurde er am 5. April 2024 in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel-Stadt (UPK) versetzt, wo er sich laut drohend, schwer einschätzbar, unruhig, angespannt und nach wie vor einer Medikation nicht zugänglich präsentiert hatte. Er wurde deshalb im Isolationszimmer untergebracht, wobei kurze Öffnungen gewährt würden, sofern sein psychopathologischer Zustand es zulasse. Gleichzeitig stellte die Klinik auch einen Antrag auf eine massnahmenbedingte Zwangsmedikation vom 19. April 2024 (act. 6/2 S. 506 f.), da der Rekurrent auf ihrer forensisch-psychiatrischen Station R4 ein deutlich psychotisches Zustandsbild mit Anspannung und Gereiztheit gezeigt, die Einnahme einer antipsychotischen Medikation aber mehrfach klar abgelehnt habe. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich festgestellt, das dokumentierte Zustandsbild zeige, dass mit der Fortführung der Massnahme ohne weitere freiheitsbeschränkende Massnahmen die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen nicht bearbeitet werden könne. Insbesondere mache die Medikation auch eine Aufhebung der freiheitsbeschränkenden Isolation des Rekurrenten erst wieder möglich. Die mehrfach belegte Bedrohlichkeit, welche der Rekurrent an den Tag gelegt habe, belege über die von ihm zugestandene Wirrnis hinaus auch seine Aggressivität. Diese Gefährdung werde mit dem zunehmenden und auch auf das Behandlungsteam ausgeweiteten Wahnsystem konkretisiert. Sie habe auch nach Beginn der Medikation noch fortbestanden. Es sei nicht ersichtlich, dass dieser Symptomatik ohne Medikation und mithin mit milderen Mitteln begegnet werden könnte. Wie dem Bericht der Klinik vom 15. Mai 2024 entnommen werden könne, habe sich unter der Medikation eine Besserung des psychopathologischen Zustandsbilds mit verminderter Aggressivität und Gereiztheit gezeigt. Da der Massnahmezweck aber nicht ohne diese zwangsweise Medikation fortgesetzt werden könne und diese geeignet erscheine, die Notwendigkeit seiner Isolation zu reduzieren, erschien die Massnahme auch angemessen und damit verhältnismässig im engeren Sinne.

2.3      Zur Begründung der erneuten Verlängerung dieser Massnahme über den 16. Juni 2024 hinaus bis längstens zum 14. Juli 2024 erwog die Vorinstanz, dass der Rekurrent gemäss dem Verlängerungsantrag der UPK unter der medikamentösen Behandlung mit Olanzapin ([...]®) insbesondere in Bezug auf das angespannte und gereizt-aggressive Verhalten eine deutliche Verbesserung zeige, sodass auch die massnahmenindizierte Zwangsmassnahme in Form der Unterbringung im Isolierzimmer habe beendet werden können. Der Rekurrent stehe dieser Medikation aber aufgrund der für ihn störenden Gewichtszunahme sehr ablehnend gegenüber und gebe an, sie absetzen zu wollen, sobald die behördliche Anordnung auslaufe. Nach mehrfachen Gesprächen habe er einer Umstellung auf Aripiprazol ([...]®) zugestimmt, die ärztlich empfohlene Cross-Titration mit schrittweiser Eindosierung und Reduktion des jeweiligen Medikaments aber abgelehnt und auf einer sofortigen Absetzung von Olanzapin ([...]®) bestanden. Nachdem man entgegen der ärztlichen Empfehlung die vom Rekurrenten gewünschte Umstellung vorgenommen habe, habe sich bereits am Folgetag eine Verschlechterung des psychopathologischen Zustandsbilds gezeigt. Er habe sich psychomotorisch stark unruhig, angespannt und verbal ausfällig sowie massiv bedrohlich gegenüber dem Personal gegeben. Darauf sei die Medikation wieder auf Olanzapin ([...]®) umgestellt worden, worauf sich der psychopathologische Zustand wiederum deutlich verbessert habe. Dem Wunsch des Rekurrenten auf Umstellung der Medikation auf Aripiprazol ([...]®) entsprechend sei erneut mit einer ergänzenden Behandlung mit diesem Medikament und einer versuchsweisen langsamen Reduktion von Olanzapin ([...]®) nach Erreichen eines ausreichenden Wirkspiegels von Aripiprazol ([...]®) begonnen worden. Aufgrund der deutlichen psychopathologischen Verbesserung des Zustandsbilds unter medikamentöser Behandlung bei gleichzeitiger Verschlechterung ohne ausreichende antipsychotische Behandlung werde eine Verlängerung der massnahmenindizierten Zwangsmassnahme in Form von Zwangsmedikation beantragt. Die Vorinstanz stellte auf der Grundlage dieses Sachverhalts fest, dass sich der Rekurrent zwar auf eine orale Medikation mit Olanzapin ([...]®) eingelassen habe, gleichzeitig aber weiterhin äussere, dieses Medikament nur aufgrund der behördlichen Anordnung einzunehmen und es aufgrund der Nebenwirkungen wieder absetzen zu wollen. Wie der bisherige Verlauf gezeigt habe, berge eine inadäquate medikamentöse Behandlung das Risiko, dass es zu fremdaggressiven Übergriffen, darunter massiv bedrohliches Verhalten, sexualisierte Gesten und Bemerkungen gegenüber weiblichen Mitarbeiterinnen kommen könne. Insbesondere auch mit Blick auf die notwendige Anpassung der neuroleptischen Medikation scheine der Rekurrent krankheitsbedingt noch nicht in der Lage zu sein, sich intrinsisch motiviert auf die zwingend erforderliche medikamentöse Behandlung einzulassen. Deshalb sei eine Zwangsmassnahme in Form von Zwangsmedikation zur Verhinderung einer drohenden Fremdgefährdung wie indirekt auch einer Selbstgefährdung bei einem psychotisch-wahnhaften Zustand aufgrund der weitgehenden Medikamentennoncompliance weiterhin notwendig.

3.

3.1      Mit seinem Rekurs stellt der Rekurrent zunächst mangels entsprechender Akteneinsicht in Frage, dass der Antrag der UPK Basel vom 10. Juni 2024 als Voraussetzung für die Anordnung einer Zwangsmedikation gemäss § 15 Abs. 1 JVG von einem psychiatrischen Facharzt stammt. Dieser Antrag der UPK Basel ist von Dr. med. [...], Oberarzt in [...], und vom Chefarzt und stellvertretenden Klinikdirektor der Klinik für [...], PD Dr. med. [...], unterzeichnet worden (act. 10/2 S. 594 ff.). Die Voraussetzung des Vorliegens einer Empfehlung eines psychiatrischen Facharztes ist somit erfüllt.

3.2      Weiter macht der Rekurrent geltend, dass er die Medikamente zurzeit freiwillig einnehme. Er sei mit der anfänglichen Dosierung der Medikamente in den UPK Basel nicht einverstanden gewesen. Mit der nun reduzierten Dosierung sei er aber einverstanden. Es liege daher keine fehlende Zustimmung zur Behandlung vor. Dies gehe auch aus der angefochtenen Verfügung vom 14. Juni 2024 der Vollzugsbehörde hervor, wonach er zwar nicht mit einer Medikation durch Olanzapin ([...]®) einverstanden sei, jedoch sehr wohl mit einer solchen durch Aripriprazol ([...]®). Die Umstellung sei auf seinen Wunsch erneut begonnen worden und das Zustandsbild habe sich psychopathologisch deutlich verbessert. Soweit darauf hingewiesen worden sei, dass er sich dahingehend geäussert habe, die Medikation mit Olanzapin ([...]®) wegen der Nebenwirkungen nach Ablauf der behördlichen Anordnung wieder absetzen zu wollen, verweist er auf die vorgenommene Umstellung der Medikation. Eine fehlende Zustimmung zur Behandlung liege somit nicht mehr vor. Die Weiterführung der Massnahme der Zwangsmedikation sei somit nicht erforderlich und auch nicht angemessen. Die Anordnung der Zwangsmedikation sei weder erforderlich noch angemessen, da er selbst die Medikationsumstellung auf Aripiprazol ([...]®) gewünscht habe, welche nun im Gang und zwischenzeitlich bereits abgeschlossen sei.

Zutreffend ist, dass nach Auslaufen der hier strittigen Verlängerung der massnahmenbedingten Zwangsmassnahme in Form einer Zwangsmedikation auf deren weitere Verlängerung hat verzichtet werden können, da der Rekurrent die mittlerweile auf Aripiprazol ([...]®) umgestellte Medikation akzeptiere und diese selbständig einnehme (Vollzugskoordinationssitzung vom 26. Juli 2024, act. 12 S. 42). Massgebend ist vorläufig aber die Situation, wie sie sich der Behörde beim Erlass der angefochtenen Verlängerungsverfügung dargestellt hat. Damals wurde dem Rekurrenten zum Antrag der UPK das rechtliche Gehör gewährt. Dabei erklärte er keineswegs die Bereitschaft, freiwillig und ohne den Hintergrund der Anordnung einer massnahmenbedingten Zwangsmassnahme in Form der Zwangsmedikation einer Fortführung seiner Medikation zuzustimmen. Vielmehr gab er gegenüber der Klinik an, dass er dagegen mit seinem Anwalt vorgehen wolle (act. 10/2 S. 597). Er wolle ins Ausland in die Türkei gehen und dort mit seiner IV-Rente leben. Dies bekräftigte er in einem Schreiben an seinen Rechtsvertreter vom 10. Juni 2024, welches er auch der Klinik unterbreitete. Auch in diesem Schreiben ist kein Hinweis enthalten, dass er sich ohne Massnahme medikamentencompliant verhalten wolle (act. 10/2 S. 599). Entsprechend liess er durch seinen Vertreter denn auch mit Eingabe vom 10. Juli 2024 eine Aufhebung der stationären therapeutischen Behandlung in Anwendung von Art. 62c Abs. 1 StGB beantragen, welche vom Straf- und Massnahmenvollzug mit Verfügung vom 25. Juli 2024 abgelehnt worden ist (act. 12 S. 27 ff.). Vor diesem Hintergrund erscheint die Verlängerung der massnahmenbedingten Zwangsmassnahme in Form einer Zwangsmedikation für den Zeitraum vom 17. Juni bis zum 14. Juli 2024 zumindest zur Absicherung der notwendigen Medikation des Rekurrenten erforderlich und angemessen (vgl. auch sogleich E. 3.3), auch wenn er sich bereits im damaligen Zeitpunkt der auf seinen Wunsch hin umgestellten Medikation nicht mehr widersetzt hat.

3.3      Schliesslich macht der Rekurrent mit seinem Rekurs geltend, dass eine Zwangsmedikation über einen Zeitraum von drei Monaten nur in Frage kommen könne, wenn eine schwere Selbst- oder Fremdgefährdung verhindert werden müsse. Dabei sei zu beachten, dass wer im Strafvollzug «funktioniere», nicht gestützt auf das Vollzugsgesetz zwangsmediziert werden könne. Auch wenn sich sein Verhalten gemäss dem angefochtenen Entscheid mit fehlender Medikation bzw. direkt nach der ersten Umstellung der Medikation zwar verändert habe, könne daraus nicht auf den Bestand einer schweren Selbst- noch Fremdgefährdung geschlossen werden. Die Annahme eines Risikos einer Selbst- und Fremdgefährdung im Falle der Absetzung der Zwangsmedikation stimme nur unter der Voraussetzung, dass er dies im Wissen tue, dass sie nicht mehr per Zwang durchgesetzt werden könne. Da er die Medikation freiwillig einnehme, sei die Massnahme nicht mehr verhältnismässig und damit EMRK-widrig.

Auch darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Wie das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil VD.2024.64 vom 15. Juli 2024 (E. 4.3) festgestellt hat, kann nicht davon gesprochen werden, dass er im Massnahmenvollzug funktioniert hat. Dieser Vollzug im Sinne der therapeutischen Bearbeitung der Störung des Rekurrenten und der daraus folgenden Deliktsgefahr musste vielmehr aufgrund der mehrfach belegten Bedrohlichkeit, welche der Rekurrent an den Tag gelegt hat, und seinem zunehmenden und auch auf das Behandlungsteam ausgeweiteten Wahnsystem zugunsten einer Krisenintervention in den UPK unterbrochen werden. Erst nach erfolgter Etablierung der angeordneten Medikation konnten die UPK auf entsprechendes Gesuch des SMV vom 14. Juni 2024 (act. 10/2 S. 605) die stationäre Aufnahme des Rekurrenten am 18. Juni 2024 zusagen (act. 10/2 S. 615). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten dienen massnahmeindizierte Zwangsmassnahmen im Unterschied zu den medizinisch indizierten Zwangsmassnahmen auch nicht der unmittelbaren Gefahrenabwehr, sondern vielmehr der Verbesserung der Legalprognose. Es bedarf daher keiner akuten Notsituation und auch keiner «schweren» Selbst- oder Fremdgefährdung, um eine Zwangsmedikation zur Sicherstellung des Massnahmevollzugs anzuordnen. Deren Anordnung soll vielmehr dazu dienen, die psychische Störung, die in Zusammenhang mit der Delinquenz besteht, zu behandeln (Ratschlag Nr. 18.1330.01 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug, S. 23). In diesem Rahmen können Sicherungsmassnahmen auch zur Abwehr der Gefahr von Gewaltanwendung gegenüber Dritten, sich selbst oder Sachen angeordnet werden (vgl. BGer 6B_421/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.2), soweit sie für den Vollzug der Massnahme unerlässlich sind (VGE VD.2021.32 vom 15. Juli 2021 E. 3.3). Die Massnahme war hierfür erforderlich.

4.

Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Rekurrenten daher die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– aufzuerlegen. Da seinem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung aber entsprochen werden kann, gehen diese zulasten des Staates und ist dessen Vertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Dieser hat darauf verzichtet, dem Gericht eine Honorarnote einzureichen, weshalb sein angemessener Aufwand vom Gericht zu schätzen ist. Für die Anmeldung und Begründung des Rekurses sowie die Eingaben im Zusammenhang mit dem Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit des Rekurrenten erscheint dabei ein Aufwand von insgesamt 8 Stunden als angemessen. Daraus folgt ein Honorar von CHF 1’600.– (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR], SG 291.400]) sowie ein Auslagenersatz von CHF 48.– (§ 23 Abs. 1 HoR). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 8,1% auf Honorar und Auslagenersatz.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden [...], Rechtsanwalt, für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1’600.– und ein Auslagenersatz von CHF 48.–, zzgl. 8,1 % MWST von CHF 133.50, insgesamt somit CHF 1'781.50, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2024.94 — Basel-Stadt Appellationsgericht 22.10.2024 VD.2024.94 (AG.2024.600) — Swissrulings