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Basel-Stadt Appellationsgericht 10.09.2024 VD.2024.85 (AG.2024.522)

10 septembre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,329 mots·~7 min·4

Résumé

Unterbrechung der Energielieferung bzw. des Wasserbezugs (Rechnung Energiebezug vom 08.01.2024)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Einzelgericht

VD.2024.85

URTEIL

vom 10. September 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger   

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____                                                                                         Rekurrent

[…]   

gegen

IWB Industrielle Werke Basel

Margarethenstrasse 40, 4053 Basel   

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung der Industriellen Werke Basel

vom 12. April 2024

betreffend Unterbrechung der Energielieferung bzw. des Wasserbezugs

(Rechnung Energiebezug vom 08.01.2024)

Sachverhalt

Mit Rechnung vom 8. Januar 2024 stellten die Industriellen Werke Basel (IWB) A____ (nachfolgend: Rekurrent) für den Bezug von Wasser und Strom den Betrag von CHF 131.35 in Rechnung. Nach erfolgten Mahnungen ordneten die IWB mit Verfügung vom 12. April 2024 die Unterbrechung der Energielieferung bzw. des Wasserbezugs an und verpflichteten den Rekurrenten, den Mitarbeitenden der IWB den Zutritt zu den entsprechenden Hausinstallationen und Messeinrichtungen in der Liegenschaft [...] in [...] ab dem 2. Mai 2024 zu gewähren.

Dagegen erhob der Rekurrent mit Anmeldung vom 27. April 2024 Rekurs an den Regierungsrat und begründete diesen mit Eingabe vom 10. Mai 2024. Der Regierungspräsident überwies den Rekurs mit Schreiben vom 29. Mai 2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit seinem Rekurs beantragt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die IWB teilen mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2024 die Aufhebung der angefochtene Verfügung mit, welche aufgrund eines «Systemfehlers (Weiterführung ordentlicher Mahnlauf trotz Einsprache vom 9. Januar 2024)» versandt worden sei. Vor diesem Hintergrund beantragen sie, es sei das Rekursverfahren als gegenstandslos und ohne Kostenfolge abzuschreiben. Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 forderte der Rekurrent eine Entschädigung der entstandenen Aufwände und Auslagen sowie einen Zins von 5 % für den geleisteten Kostenvorschuss. Hierzu nahmen die IWB am 21. August 2024 Stellung. Mit Schreiben vom 2. September 2024 hielt der Rekurrent an seinen Entschädigungsforderungen fest. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Verfügungen der IWB kann gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden (§ 37 Abs. 1 und 3 IWB-Gesetz [SG 772.300]). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 42 OG i.V.m. § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) sowie dem Überweisungsschreiben des Regierungspräsidenten vom 29. Mai 2024. Funktionell zuständig ist grundsätzlich das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Abschreibung des Verfahrens infolge Urteilssurrogats oder Gegenstandslosigkeit einschliesslich des Kostenentscheids fällt jedoch in die Zuständigkeit des Verfahrensleiters oder der Verfahrensleiterin (§ 45 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

1.2.1   Zum Rekurs berechtigt ist gemäss § 13 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), wer vom angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Vorliegend war der Rekurrent zum Zeitpunkt, in welchem er die Rekurse erhob, von den angefochtenen Verfügungen unmittelbar berührt und hatte ein Interesse an deren Aufhebung.

1.2.2   Um schutzwürdig zu sein, muss das Rechtsschutzinteresse indes auch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel nach wie vor aktuell sein (vgl. dazu Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, Rz. 1931 f.). Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für den Rekurrenten auch zum Zeitpunkt der Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung seines Rechtsmittels ihm einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteils verhindert wird (vgl. VGE VD.2023.10/VD.2023.20 vom 24. Juli 2023 E. 1.2.1, VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, S. 292). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass einer Behörde nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 447; BGE 131 I 153 E. 1.2; VGE VD.2020.213 vom 16. Dezember 2020 E. 1.2).

1.2.3   Vorliegend haben die IWB wiedererwägungsweise und lite pendente die angefochtene Verfügung aufgehoben. Damit haben sie dem Begehren des Rekurrenten in der Sache entsprochen. Mithin ist das Anfechtungsobjekt dahingefallen, und damit ist auch das Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an der Beurteilung seines Rekurses erloschen. Folglich ist das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren gegenstandslos geworden und zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben.

2.

2.1      Es bleibt über die Kostenfolge zu befinden. Auch bei der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses richtet sich der Kostenentscheid gemäss ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens, soweit dessen Beurteilung möglich ist (vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 310; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514). Es ist somit zu prüfen, wie der Entscheid mutmasslich ausgefallen wäre, wenn das Verfahren nicht gegenstandslos geworden wäre, wobei der angefochtene Entscheid bloss einer summarischen Prüfung unterzogen werden muss (VGE VD.2014.137 vom 13. Januar 2015 E. 2.1, VD.2014.175 vom 25. November 2014 E. 2.1, VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 2.1).

2.2      Da die IWB mit Schreiben vom 15. Juli 2024 an den Rekurrenten selber eingeräumt haben, dass es sich bei der angeordneten Unterbrechung der Energielieferung und des Wasserbezugs um ein Versehen gehandelt hat, wäre der Rekurs zweifellos gutzuheissen gewesen. Da auch den verfügenden IWB trotz ihres Unterliegens keine ordentlichen Kosten aufzuerlegen sind (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; VGE VD.2020.2013 vom 16. Dezember 2020 E. 2, VD.2017.289 vom 29. Juni 2018 E. 3, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 8.2; VD.2015.260 vom 21. Oktober 2017 E. 4), sind keine Gerichtskosten zu erheben und ist dem Rekurrenten der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten.

2.3      Darüber hinaus verlangt der Rekurrent mit seiner Eingabe vom 18. Juli 2024 die Verurteilung der IWB zur Leistung von Zins von 5 % auf dem geleisteten Kostenvorschuss. Dieser Forderung fehlt eine Grundlage. Sie kann nicht auf Art. 104 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) abgestützt werden, da sich die IWB in diesem Zusammenhang nicht im Verzug befinden. Es fehlt aber auch eine Grundlage für einen Schadenszins, da der Rekurrent aufgrund der Rückerstattung des Kostenvorschusses keinen Schaden erleidet. Schliesslich belegt er auch keinen Schaden durch die kurze Vorenthaltung des als Kostenvorschuss geleisteten Betrages, zumal Guthaben auf einem Kontokorrent notorischerweise derzeit nicht verzinst werden.

2.4

2.4.1   Mit seiner Eingabe vom 18. Juli 2024 verlangt der Rekurrent weiter für die ihm entstandenen Aufwände und Auslagen eine Entschädigung im Betrag von CHF 201.75. Im Einzelnen macht er für die Rekursanmeldung einen Aufwand von CHF 40.–, Büromaterial von CHF 1.75 und ein Porto von CHF 5.80, für die Rekursbegründung einen Aufwand von CHF 80.–, Büromaterial von CHF 4.50 und ein Porto von CHF 5.80, für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs für den Kostenvorschuss einen Aufwand von CHF 20.– und für die Eingabe vom 18. Juli 2024 einen Aufwand von CHF 40.–, Büromaterial von CHF 1.– und ein Porto von CHF 2.90 geltend.

2.4.2   Gemäss § 30 Abs. 1 VRPG kann die unterliegende zur Leistung einer Parteientschädigung an den obsiegenden Rekurrenten verpflichtet werden. Deren Voraussetzungen werden im kantonalen Verwaltungsprozessrecht nicht weiter konkretisiert. Gemäss dem nach § 21 Abs. 1 VRPG anwendbaren Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei als Parteientschädigung eine «Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässige Kosten» zugesprochen werden. Unter diesem Titel kann etwa ein in eigener Sache prozessierender Anwalt nur ausnahmsweise, bei Vorliegen spezieller Verhältnisse eine Parteientschädigung beanspruchen (Beusch, in: Auer/Müller/Schindler, Kommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2019, Art. 64 N 14). Dies entspricht auch den Voraussetzungen für eine gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO im Zivilprozess in begründeten Fällen geschuldete angemessene Umtriebsentschädigung für eine nicht berufsmässig vertretene Partei. Diese besonderen Gründe sind von der Partei, die einen entsprechenden Anspruch geltend macht, dazulegen (vgl. AGE ZK.2018.25 vom 11. September 2019 E. 5, m.H. auf Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 95 ZPO N 21).

2.4.3   Vorliegend sind keine solche besonderen Gründe erkennbar. Die Ausfertigung der drei Schreiben aufgrund des Versehens der IWB war zweifellos mit einem gewissen Aufwand für den Rekurrenten verbunden. Dieser Aufwand unterscheidet sich aber nicht von jenem bei aussergerichtlichen Auseinandersetzungen und erscheint insgesamt als überschaubar. Dies gilt in gleicher Weise für die in diesem Zusammenhang angefallenen Auslagen. Daraus folgt, dass keine Parteikosten zugesprochen werden.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Rekursverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von CHF 500.– wird dem Rekurrenten zurückerstattet.

Es werden keine Parteikosten zugesprochen.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Industrielle Werke Basel (IWB)

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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