Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Einzelgericht
VD.2024.39
URTEIL
vom 28. Juni 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
vertreten durch [...]
[...]
gegen
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
Münsterplatz 11, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Baurekurskommission
vom 29. November 2023
betreffend Bauentscheid Nr. [...] vom 19. Juni 2023
Sachverhalt
Mit Baubegehren vom 13. Dezember 2019 ersuchte A____ das Bau- und Gastgewerbeinspektorat um Erteilung einer Bewilligung für den Abbruch des Garagengebäudes sowie für den Neubau eines Mehrfamilienhauses an der [...]. Im Rahmen dieses Baugesuchs wurde ein Antrag auf Verzicht zur Erstellung eines Liftes zur Wohnungserschliessung sowie stattdessen ein Antrag zur Erstellung einer Hebebühne zur Erschliessung der Wohnung im Erdgeschoss gestellt. Am 12. März 2021 wurde der Bauentscheid erlassen, der unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Am 10. Mai 2021 reichte A____ ein revidiertes Baubegehren ein. Dieses wurde mit Bauentscheid Nr. [...] vom 19. Juni 2023 unter Bedingungen und Auflagen bewilligt. Nicht bewilligt wurde die Vergrösserung des Balkons, die zum Wegfall der ursprünglich beantragten und bewilligten Hebebühne führte. Für den Rückbau der nicht bewilligten Baute wurde eine Frist bis zum 30. September 2023 gesetzt.
Dagegen rekurrierte A____ bei der Baurekurskommission, die den Rekurs mit Entscheid vom 29. November 2023 (versandt am 29. Februar 2024) kostenfällig abwies. Das Bauund Gastgewerbeinspektorat wurde angewiesen, A____ eine angemessene Frist für den Rückbau des Balkons sowie die Erstellung der Hebebühne zu setzen.
Gegen diesen Entscheid der Baurekurskommission meldete A____ (Rekurrent) mit Eingabe vom 8. März 2024 Rekurs beim Verwaltungsgericht an und leistete dem Gericht innert Frist einen Kostenvorschuss von CHF 2’000.–. Mit Verfügung vom 8. April 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, dass beim Gericht bisher keine Begründung des Rekurses des Rekurrenten eingegangen sei. Soweit sich der Rekurrent dazu äussern möchte, habe er hierfür innert – nicht erstreckbarer – Frist bis zum 26. April 2024 Gelegenheit. Mit Eingabe vom 25. April 2024 beantragte der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Baurekurskommission zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Sistierung des Rekursverfahrens für sechs Monate. Es sei dem Rekurrenten im Falle des Ablaufs der Sistierungsfrist eine angemessene Frist zur ausführlichen Begründung des Rekurses zu gewähren. Der Instruktionsrichter holte mit Verfügung vom 29. April 2024 die Akten ein und wies das Sistierungsgesuch ab.
Erwägungen
1.
1.1 Entscheide der Baurekurskommission unterliegen gemäss § 6 des Gesetzes betreffend die Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht (vgl. auch § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) grundsätzlich das Dreiergericht. Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist jedoch der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter zuständig (§ 44 Abs. 1 GOG).
1.2 Der Rekurs ist binnen zehn Tagen nach der Zustellung der Verfügung schriftlich beim Verwaltungsgericht anzumelden (§ 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Spätestens binnen 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, ist eine schriftliche Rekursbegründung einzureichen (§ 16 Abs. 2 VRPG). Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so erklärt das Gericht den Rekurs als dahingefallen (§ 16 Abs. 3 VRPG).
1.3
1.3.1 Der angefochtene Entscheid wurde dem Rekurrenten am 1. März zugestellt (vgl. Zustellnachweis in den Vorakten). Die 30-tägige Frist für die Einreichung der Rekursbegründung lief demzufolge am 2. April 2024 ab (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG). Der Rekurrent hat bis zu diesem Zeitpunkt keine Rekursbegründung eingereicht. Eine solche ist auch in der Rekursanmeldung vom 8. März 2024 nicht enthalten.
1.3.2 Wie bereits mit prozessleitender Verfügung vom 8. April 2024 festgestellt worden ist, muss der Rekurs in Anwendung von § 16 Abs. 3 VRPG mangels rechtzeitig eingereichter Rekursbegründung als dahingefallen erklärt werden. Dem Rekurrenten wurde Gelegenheit gegeben, sich dazu bis zum 26. April 2024 zu äussern. Gemäss einem allgemeinen Prinzip des Verfahrensrechts kann grundsätzlich die Wiederherstellung einer gesetzlichen Rechtsmittelfrist verlangt werden, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (Haefelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 1158), wobei das Hindernis höherer Gewalt gleichkommen muss (VGE VD.2024.29 vom 4. April 2024 E. 2.2). Als unverschuldet gilt ein Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2017.51 vom 2. September 2017 E. 2.3.2, VD.2015.165 vom 11. Mai 2016 E. 2.4, VD.2015.67 vom 16. September 2015 E. 2.3).
Mit Eingabe vom 25. April 2024 stellte der Rekurrent ein Sistierungsgesuch. Auch dieses erfolgt jedoch erst nach Ablauf der Rekursbegründungsfrist gemäss § 16 Abs. 2 VRPG und kann diese daher nicht mehr hemmen. Innert dieser Frist ersuchte der Rekurrent weder um eine Erstreckung der Begründungsfrist noch um eine Sistierung des Verfahrens. Die mit der Eingabe vom 25. April 2024 geltend gemachten Bemühungen, nachträglich eine einvernehmliche Lösung mit der Baubewilligungsbehörde zu erzielen, sind nicht geeignet, eine Wiedereinsetzung zu begründen. Eine solche wird auch gar nicht verlangt. Die Eingabe vom 25. April 2024 geht daher an der Sache vorbei.
Der Rekurs ist folglich als dahingefallen zu erklären.
2.
Aufgrund der Säumnis des Rekurrenten bei der Prozessführung sowie des dadurch verursachten Aufwands und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten mit einer Abschreibungsgebühr von CHF 400.– zu tragen.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.– verrechnet, sodass die Gerichtskasse dem Rekurrenten CHF 1'600.– zurückzuerstatten hat.
Mitteilung an:
- Rekurrent
- Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt
- Baurekurskommission Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.