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Basel-Stadt Appellationsgericht 16.01.2025 VD.2024.179 (AG.2025.38)

16 janvier 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·870 mots·~4 min·2

Résumé

Vollzugsbefehl

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2024.179

URTEIL

vom 16. Januar 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Marc Oser, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____                                                                                         Rekurrent

c/o Gefängnis Bässlergut

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 7. November 2024

betreffend Vollzugsbefehl

Sachverhalt

A____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 11. Juli 2022 wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF 30.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 1 Tag), mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 12. Juni 2023 wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfachen Diebstahls und mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung zu 140 Tagen Freiheitsstrafe (abzüglich 10 Tage), mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 21. Juli 2023 wegen Widerhandlung gegen das Hundegesetz des Kantons Basel-Stadt zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 5 Tagen) sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 11. August 2023 wegen mehrfacher Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 4 Tagen) verurteilt.

Gestützt auf Art. 439 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) und § 40 des basel-städtischen Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) ordnete die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amtes für Justizvollzug mit Vollzugsbefehl vom 7. November 2024 den Strafvollzug an.

Gegen den Vollzugsbefehl erhob A____ (nachfolgend: Rekurrent) mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 16. November 2024) beim Verwaltungsgericht Rekurs. Mit Schreiben vom 26. November 2024 teilte [...], Advokatin mit, dass der Rekurrent sie mit der Wahrung seiner rechtlichen Interessen beauftragt habe. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 erklärte sie indessen bereits wieder die Niederlegung des Mandats. Der Rekurrent reichte sodann mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 seine Rekursbegründung ein.

Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids unmittelbar davon berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zum Rekurs legitimiert ist.

1.2

1.2.1   Gemäss der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungsund Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) hat eine rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen. In diesem Sinn gilt das sogenannte Rügeprinzip (vgl. VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2018.40 vom 16. Oktober 2018 E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.62 vom 30. September 2016 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/ Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es dem Rekurrenten geht und welche Argumente er berücksichtigt wissen will (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305).

1.2.2   Der Rekurrent macht vorliegend lediglich seine Vorgeschichte geltend und weshalb die Aufhebung der gemeinnützigen Arbeit nicht korrekt gewesen sei. Die Bewilligung der gemeinnützigen Arbeit wurde ihm aber bereits mit Verfügung vom 13. Juni 2024 entzogen (act. 6, Vorakten S. 35 f.). Zwar erhob der Rekurrent dagegen mit Eingabe vom 3. Juli 2024 ebenfalls Rekurs, mangels Leistung des Kostenvorschusses von CHF 500.–, der mit Verfügung vom 8. Juli 2024 beim Rekurrenten eingefordert worden war (act. 6, Vorakten S. 40), wurde dieses Verfahren (VD.2024.104) aber schon mit Verfügung vom 13. August 2024 rechtskräftig abgeschrieben (act. 6, Vorakten S. 44), weshalb es vorliegend nicht mehr Verfahrensgegenstand ist.

Zu den Gründen, weshalb er gegen den Vollzugsbefehl vom 7. November 2024 Rekurs angemeldet hat und dieser aufzuheben ist, äussert sich der Rekurrent hingegen nicht. Er setzt sich auch sonst mit den Erwägungen des Vollzugsbefehls nicht auseinander. Damit kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach. Insgesamt fehlt es daher selbst nach den für Laien geltenden geringeren Anforderungen an einer rechtsgenüglichen Rekursbegründung.

2.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Er lässt aber im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Prozessführung beantragen. Diese kann einer bedürftigen Partei nur dann bewilligt werden, wenn ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos sind. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen erscheint der vorliegende Rekurs aussichtslos, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Aufgrund der Umstände des inhaftierten Rekurrenten kann aber auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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