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Basel-Stadt Appellationsgericht 30.06.2025 VD.2024.168 (AG.2025.417)

30 juin 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,953 mots·~15 min·4

Résumé

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung (BGer 2C_426/2025 vom 24. September 2025)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2024.168

URTEIL

vom 30. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Lukas Schaub

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Alexandra Jakob

Beteiligte

A____                                                                                      Rekurrentin

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration                                       

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 16. September 2024

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Rückstufung auf

eine Aufenthaltsbewilligung

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Rekurrentin), geboren am […], von Kosovo, reiste am 1. Januar 1996 in die Schweiz ein und erhielt im Kanton Freiburg eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Am […] 1997 heiratete sie den Landsmann B____, welcher über eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz verfügt. Am 11. Juni 2001 wurde der Rekurrentin die Niederlassungsbewilligung erteilt und sie zog am 1. August 2005 mit ihrem Ehemann nach Basel. Das Ehepaar wurde in der Folge mehrmals von der Sozialhilfe unterstützt und sammelte zudem Schulden an.

Der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Migrationsamt (nachfolgend: Bereich BdM) teilte der Rekurrentin mit Schreiben vom 29. März 2023 seine Absicht mit, ihre Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückzustufen und gewährte ihr das rechtliche Gehör. Hierzu nahm sie mit Eingabe vom 5. April 2023 Stellung. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 stufte der Bereich BdM die Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin zu einer Aufenthaltsbewilligung zurück. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: JSD) mit Entscheid vom 16. September 2024 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 25. September 2024 erhobene und mit Eingabe vom 17. Oktober 2024 begründete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Mit diesem verlangt die Rekurrentin sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und dass auf die Rückstufung ihrer Niederlassungsbewilligung verzichtet werde. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 6. November 2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das JSD verzichtete auf eine Rekursantwort. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 12. Dezember 2024 wurde mit Instruktionsverfügung vom 17. Dezember 2024 abgewiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 6. November 2024 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ist das Verwaltungsgericht im Ausländerrecht nicht befugt, darüber hinaus über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtsmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. dazu BGE 127 II 60 E. 1b; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2 und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.3). Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2022.117 vom 10. November 2022 E. 1.2).

1.3      Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff., 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019 E. 1.3 und VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3). Bei juristischen Laien werden an die Substantiierung des Rechtsmittels allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Es genügt, dass aus einer auch knapp ausgefallenen, summarischen Begründung zumindest ersehen werden kann, worum es der Rekurrentin geht und welche Argumente sie berücksichtigt wissen will (VGE VG.2019.1 vom 16. Oktober 2019 E. 1.3.2, VD.2017.294 vom 9. Juli 2018 E. 1.2.1, VD.2016.117 vom 15. August 2016 E. 1.3.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 305). Der vorliegende Laienrekurs erfüllt die Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OG sowie § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG und wurde rechtzeitig angemeldet. Auf den Rekurs ist einzutreten.

2.        

Die Vorinstanz stützte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin und die Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR. 142.20) auf das Nichterfüllen der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG.

2.1

2.1.1      Wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind, kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden (Art. 63 Abs. 2 AIG). Diese Rückstufung bezweckt die Beseitigung eines ernsthaften Integrationsdefizits (BGE 148 II 1 E. 2.4; VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E. 5 und VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; Zünd/Brunner, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, N 10.32).

2.1.2      Der Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG kommt eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu, weil sie bereits bei einem ernsthaften Integrationsdefizit in Betracht kommt (VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E. 5.1.1 und VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; vgl. BGE 148 II 1 E. 2.4; BGer 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 3.2). Wenn alle Voraussetzungen des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung erfüllt sind, weil nicht nur ein Widerrufsgrund vorliegt, sondern die Beendigung des Aufenthalts auch verhältnismässig ist, kann die Rückstufung nicht als mildere Massnahme angeordnet werden (VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E. 5.1.1 und VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; Hunziker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AIG, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 63 N 5 und 50; vgl. BGE 148 II 1 E. 2.5; Staatssekretariat für Migration [SEM] Weisungen AIG, Kap. 8.3.3). Wenn zwar ein Widerrufsgrund vorliegt, die Beendigung des Aufenthalts aber unverhältnismässig ist, kommt die Rückstufung hingegen sehr wohl als mildere Massnahme in Betracht (VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E. 5.1.1 und VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; vgl. SEM Weisungen AIG, Kap. 8.3.3; Hunziker, a.a.O., Art. 63 N 5 und 50; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 63 AIG N 23; Zünd/Brunner, a.a.O., N 10.32).

2.1.3      Für die Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG genügt grundsätzlich die Nichterfüllung eines Integrationskriteriums nach Art. 58a AIG (Hunziker, a.a.O., Art. 63 N 51; vgl. implizit BGer 2C_536/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.2 und 6.1 sowie 2C_96/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.2 und 5.3.2; Frage für die Nichterfüllung eines Integrationskriteriums, die einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 AIG erfüllt, bejaht und im Übrigen offengelassen in BGer 2C_14/2024 vom 4. September 2024 E. 7.2; differenzierend Bensegger, Die Rückstufung im Ausländerund Integrationsgesetz, in: Jusletter 2. August 2021, N 27–33; anderer Meinung KGer BL 810 23 257 vom 19. Juni 2024 E. 4.3 und 810 19 290 vom 10. Juni 2020 E. 5.1).

2.1.4      Die Anforderungen an ein ernsthaftes Integrationsdefizit sind tiefer als die Anforderungen an einen Widerrufsgrund. Daher setzt eine Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG wegen Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht notwendigerweise einen erheblichen oder wiederholten (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG) oder gar schwerwiegenden (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus und kommt eine Rückstufung gemäss Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG mangels Teilnahme am Wirtschaftsleben auch ohne Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG) oder gar dauerhafte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) in Betracht (vgl. Hunziker, a.a.O., Art. 63 N 53 und 57; vgl. ferner BGer 2C_1040/2019 vom 9. März 2020 E. 6.1; VGer ZH VB.2022.00761 vom 5. Juli 2023 E. 2.3.1, VB.2021.00182 vom 5. Mai 2021 E. 3 und 5, VB.2020.00883 vom 24. Februar 2021 E. 2.2.1, VB.2020.00305 vom 3. Dezember 2020 E. 3.2 und VB.2020.00627 vom 2. Dezember 2020 E. 3.3; Bensegger, a.a.O., N 10, 23 f., 26 und 43–67, die hinsichtlich der Möglichkeit des Widerrufs der die Niederlassungsbewilligung ersetzenden Aufenthaltsbewilligung eine Differenzierung zwischen Rückstufungen wegen eines Integrationsdefizits und Rückstufungen inklusive eines Widerrufsgrunds fordert; anderer Meinung wohl KGer BL 810 23 257 vom 19. Juni 2024 E. 4.3 und 810 19 290 vom 10. Juni 2020 E. 5.1; VGer SO VWBES.2019.448 vom 17. Juli 2020 E. 5.2; Spescha, a.a.O., Art. 63 AIG N 23).

2.1.5      Die Rückstufung muss zudem verhältnismässig und damit geeignet, erforderlich und zumutbar sein (BGE 148 II 1 E. 2.6; BGer 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 3.5; VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E. 5.1.1 und VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1). Die Rückstufung setzt sich zwar aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen. Da sie als eine Einheit erfolgt, ist ihre Verhältnismässigkeit aber als Ganzes zu beurteilen (BGE 148 II 1 E. 2.6; BGer 2C_222/2021 vom 12. April 2022 E. 3.5).

2.1.6      Die geltende Fassung von Art. 63 Abs. 2 AIG ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Die Möglichkeit der Rückstufung gemäss dieser Bestimmung besteht grundsätzlich auch für vor dem 1. Januar 2019 erteilte Niederlassungsbewilligungen (BGE 148 II 1 E. 2.3.1; VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E. 5.1.1 und VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1). Sie muss aber im Wesentlichen auf Sachverhalte abgestützt werden, die zwar vor dem 1. Januar 2019 eingetreten sind, aber nach diesem Datum noch fortgedauert haben, oder die erst nach dem 1. Januar 2019 eingetreten sind (VGE VD.2024.78 vom 6. Dezember 2024 E. 5.1.1 und VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 7.1; vgl. BGE 148 II 1 E. 5.1 und 5.3; SEM Weisungen AIG, Kap. 8.3.3; Zünd/Brunner, a.a.O., N 10.32).

2.2

2.2.1      Ein Integrationskriterium besteht gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG in der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (SR 142.201, VZAE) insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Schuldenwirtschaft für sich allein genügt für die Annahme eines Integrationsdefizits in der Form der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Nichterfüllung von Verpflichtungen nicht. Vorausgesetzt ist vielmehr Mutwilligkeit der Verschuldung (vgl. BGer 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 4.2.1; vgl. ferner Bensegger, a.a.O., N 9 f.). Dies bedeutet, dass die Verschuldung selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein muss (vgl. BGer 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 4.2.1 und 2C_185/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.2; VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 2.1.1). Dies ist dann der Fall, wenn die ausländische Person ihren Verpflichtungen aus Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit nicht nachgekommen ist (vgl. BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2; VGE VD.2023.170 vom 30. Juni 2024 E. 2.1.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Massgebend ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind, ob namentlich konstante und effiziente Bemühungen um Schuldenrückzahlung vorliegen. Positiv zu würdigen ist ein Schuldenabbau, negativ die weitere Anhäufung von Schulden in vorwerfbarer Weise (BGer 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 4.2.2). Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Person, die einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen eine Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind (BGer 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 4.2.3).

2.2.2      Ein anderes Integrationskriterium besteht gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

3.        

3.1     

3.1.1   Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, die Verschuldung des Ehepaars reiche weit in die Vergangenheit zurück und trotz Informationsschreiben und Mahnungen des Bereichs BdM über die Folgen der Verschuldung, habe sich das Verhalten der beiden nicht verändert. Ihre Schulden seien über die Jahre hinweg gewachsen. Alleine seit Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2019 sei es bei der Rekurrentin zu mindestens 26 neuen Betreibungen in der Höhe von CHF 33'035.15 gekommen, in denen mit einer Ausnahme für alle Forderungen Verlustscheine ausgestellt worden seien (angefochtener Entscheid E. 7–8). Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Rekurrentin aufgrund erheblicher Schulden, welche in vorwerfbarer Weise und damit mutwillig angehäuft worden seien, das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG nicht erfülle (angefochtener Entscheid E. 9). Somit seien die Voraussetzungen erfüllt, die Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin zu widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen (vgl. Art. 63 Abs. 2 AIG). Zusätzlich liege ein weiteres Integrationsdefizit vor, weil die Rekurrentin nicht am Wirtschaftsleben gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE teilnehme. Das Ehepaar sei über eine längere Zeit von der Sozialhilfe unterstützt worden. Zur Zeit des Entscheids habe die Unterstützung monatlich rund CHF 3'000.− betragen und der Sozialhilfesaldo sei auf insgesamt CHF 310'170.10 angewachsen (Stand: Juli 2024). Das Vorbringen der Rekurrentin, sie würde sich um mehr Stellenprozente bemühen, könne sie nicht belegen. Sie würde seit jeher nur Teilzeit arbeiten, obwohl erwartet werden könne, dass sie sich um zusätzliche Arbeit bemühe. Das Vorbringen, ihr Ehemann habe eine Arbeitsstelle gefunden, könne die Rekurrentin ebenfalls nicht belegen, da keine Lohnabrechnungen eingereicht worden seien und bei der Sozialhilfe der Unterstützungsbeitrag ebenfalls gleich gross geblieben sei. Es sei davon auszugehen, dass ihr Ehemann nach wie vor kein Einkommen generiere (angefochtener Entscheid E. 11). Daraus folge, dass die Rekurrentin aufgrund ihres langjährigen und erheblichen Sozialhilfebezugs das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht erfülle (angefochtener Entscheid E. 12). Somit sei eine weitere Voraussetzung erfüllt, um die Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin zu widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen (Art. 63 Abs. 2 AIG).

3.1.2   Mit ihrem Rekurs macht die Rekurrentin zunächst geltend, sie arbeite zusätzlich gestützt auf einen Arbeitsvertrag mit der […] AG vom 19. Oktober 2022. Dies ist durch die mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereichten Lohnabrechnungen für September bis November 2024 bewiesen. Auch unter der Annahme, dass die Tätigkeit der Rekurrentin für die […] AG von der Vorinstanz noch nicht berücksichtigt worden ist, ist das Vorbringen der Rekurrentin in keiner Art und Weise geeignet, die Rückstufung ihrer Niederlassungsbewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung als unrichtig erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz begründet die Rückstufung mit der Nichterfüllung des Integrationskriteriums der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufgrund mutwilliger Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen (vgl. angefochtener Entscheid E. 6–9) und mit der Nichterfüllung des Integrationskriteriums der Teilnahme am Wirtschaftsleben (vgl. angefochtener Entscheid E. 10-12). Gemäss dem Arbeitsvertrag mit der […] AG vom 19. Oktober 2022 arbeitet die Rekurrentin seit Vertragsschluss zwei Stunden pro Woche zu einem Bruttomonatslohn von CHF 240.–. Dies entspricht einem Pensum von rund 5 %. Gemäss dem angefochtenen Entscheid arbeitet die Rekurrentin mit einem Pensum von 40–50 % und erzielt ein Monatseinkommen von rund CHF 1'100.– (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 10 und 15). Eine allfällige zusätzliche Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von rund 5 % und einem Monatslohn von CHF 240.– spricht nicht gegen die von der Vorinstanz festgestellte Mutwilligkeit der Verschuldung der Rekurrentin und ihres Ehemanns. Gemäss dem angefochtenen Entscheid werden die Rekurrentin und ihr Ehemann mit rund CHF 3'000.– Sozialhilfe pro Monat unterstützt (angefochtener Entscheid E. 11). Eine allfällige zusätzliche Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von rund 5 % und einem Monatslohn von CHF 240.–, der die Rekurrentin bereits seit dem 19. Oktober 2022 nachgeht, wäre daher auch nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen der Vorinstanz in Frage zu stellen, dass die Rekurrentin und ihr Ehemann nicht in der Lage sind, ihre Lebenshaltungskosten selbst zu decken, und dass die Rekurrentin keine Bemühungen um ein höheres Arbeitspensum belegt hat. Aufgrund der mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereichten Verfügungen der Sozialhilfe ist zwar davon auszugehen, dass der Umfang der Unterstützung der Rekurrentin und ihres Ehemanns durch die Sozialhilfe zurzeit deutlich kleiner ist als gemäss dem angefochtenen Entscheid. Auch dies ändert aber nichts daran, dass die Rekurrentin und ihr Ehemann weiterhin nicht in der Lage sind, ihre Lebenshaltungskosten selbst zu decken, und dass die Rekurrentin keine Bemühungen um ein höheres Arbeitspensum belegt hat.

3.1.3   Weiter macht die Rekurrentin geltend, dass ihr Ehemann eine Arbeitsstelle gefunden, aber auf den Arbeitsbeginn um 03:00 Uhr nachts keinen Transport gehabt habe. Diese Darstellung entspricht sinngemäss den Feststellungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (Tatsachen Ziff. 11) und ist daher offensichtlich nicht geeignet, die Richtigkeit dieses Entscheids in Frage zu stellen. Daraus folgt mit den Erwägungen der Vorinstanz, dass Rückstufungsgründe vorliegen.

3.2      Liegen Rückstufungsgründe vor, ist gemäss Art. 96 AIG zu prüfen, ob die Rückstufung verhältnismässig ist (vgl. E. 2.1.5). Die Vorinstanz erwog mit Bezug auf diese Interessensabwägung, dass die Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung zwar mit einer Statusverschlechterung einhergehe, der weitere Aufenthalt der Rekurrentin in der Schweiz aber nicht gefährdet sei. Die Rekurrentin sei mehrmals über die möglichen Folgen der Schuldenwirtschaft und des Sozialhilfebezugs informiert und verwarnt worden. Sie habe genügend Gelegenheit gehabt, ihre Integrationsdefizite zu beseitigen. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, ein besonderer Grund, aus dem die Rückstufung für die Rekurrentin nicht zumutbar sein könnte, sei von ihr nicht geltend gemacht worden und sei auch nicht ersichtlich. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an der Beseitigung des ernsthaften Integrationsdefizits der Rekurrentin ihr Interesse, den privilegierten ausländerrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung zu behalten und die mit der Rückstufung einhergehende Verschlechterung ihrer Rechtsposition abzuwenden (vgl. angefochtener Entscheid E. 14). Die Rekurrentin setzt sich nicht mit den Erwägungen zur Verhältnismässigkeit der Rückstufung auseinander und bestreitet sie auch nicht. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz fehlen, weshalb darauf abgestellt werden kann (vgl. § 18 VRPG). Weshalb die rechtliche Würdigung unrichtig sein sollte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Damit ist auch die Bejahung der Verhältnismässigkeit der Massnahme durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

4.        

Im Ergebnis erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsrechtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.−, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Alexandra Jakob

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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