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Basel-Stadt Appellationsgericht 30.07.2025 VD.2024.159 (AG.2025.452)

30 juillet 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·3,258 mots·~16 min·5

Résumé

Gesuch um Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung Gesuch um Strafverbüssung in der Form der Halbgefangenschaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2024.159

URTEIL

vom 30. Juli 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser, Dr. Stephan Wullschleger, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____                                                                                         Rekurrent

[...]

vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat,

Rebgasse 1, 4005 Basel

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 10. Oktober 2024

betreffend Gesuch um Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung

Sachverhalt

A____ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. November 2021 (\/T.[…]) zu 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse (Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt, CHF 100.–), mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. November 2021 zu 4 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse (Beschimpfung [mehrfach], Diensterschwerung, CHF 400.–), mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. Dezember 2021 zu 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse (Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt [Unzumutbare Belästigung trotz behördlicher Mahnung], CHF 100.–), mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. März 2023 zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe aus Geldstrafe, Tagessatz CHF 30.– (Beschimpfung [mehrfach], Hinderung einer Amtshandlung [mehrfach], Diensterschwerung, CHF 2'700.–), mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3. März 2023 zu 7 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse (Beschimpfung [mehrfach], Hinderung einer Amtshandlung [mehrfach], Diensterschwerung, CHF 700.–), mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. September 2023 zu 3 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse (Verletzung der Verkehrsregeln, Fahren in fahrunfähigem Zustand [motorloses Fahrzeug], CHF 240.–) sowie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 1. Dezember 2023 zu 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe aus Busse (Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt, CHF 50.–) verurteilt.

Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend Vollzugsbehörde) lud A____ mit Vollzugsbefehl vom 15. Juli 2024 per 15. Oktober 2024 zum Strafantritt vor. Mit Schreiben vom 12. August 2024 beantragte A____ die Strafverbüssung in der Form der elektronischen Überwachung. Gleichentags beantragte er zudem die Strafverbüssung in der Form der Halbgefangenschaft. Mit Schreiben vom 15. August 2024 teilte die Vollzugsbehörde A____ mit, dass die Strafverbüssung in der Form der Halbgefangenschaft und elektronischen Überwachung unter anderem eine Arbeitsstelle oder eine geregelte Tagesstruktur voraussetze. Haus-, Erziehungsarbeit oder Arbeitsloseneinsatz seien gleichgestellt. Diesbezüglich habe er der Vollzugsbehörde ein detaillierteres Wochenprogramm und allfällige weitere Nachweise seiner Tagesstruktur, respektive Erziehungsarbeit bis zum 2. September 2024 einzureichen. Mit Schreiben vom 10. September 2024 teilte A____ der Vollzugsbehörde unter Beilage eines Arbeitsvertrages vom 6. September 2024, einer Lohnabrechnung vom September 2024, einer Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs vom 3. September 2024 und eines Besuchsnachweises der Gemeinde […] für zwei Kinder vom August 2024 mit, dass er auf der Suche nach einer Arbeitsstelle sei, sich um seine Kinder kümmere und zudem zur Schule gehen müsse. Mit Schreiben vom 12. September 2024 teilte ihm die Vollzugsbehörde mit, dass die besonderen Vollzugsformen Halbgefangenschaft und elektronische Überwachung unter anderem eine Arbeitsstelle oder andere geregelte Tagesstruktur von mindestens 20 Stunden pro Woche voraussetzten. Gemäss den eingereichten Unterlagen werde diese Voraussetzung nicht erfüllt. Diesbezüglich habe er bis zum 30. September 2024 eine detaillierte Auflistung seiner Tagesstruktur sowie einen allfälligen aktuellen Arbeitsvertrag einzureichen. A____ wurde darauf hingewiesen, dass seine Gesuche um Strafverbüssung in der Form der Halbgefangenschaft und elektronischen Überwachung vom 12. August 2024 abgewiesen werden, sollte er die erforderlichen Unterlagen nicht einreichen. A____ reichte der Vollzugsbehörde am 3. Oktober 2024 eine Lohnabrechnung vom Juli 2024, welche insgesamt 32.40 Arbeitsstunden ausweist, sowie eine Lohnabrechnung vom September 2024, welche insgesamt 8.5 Arbeitsstunden umfasst. Des Weiteren eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs mit insgesamt 52 Lektionen, jeweils samstags von 9.00 bis 12.30 Uhr, vom 3. September 2024 sowie einen Besuchsnachweis der Gemeinde […] für zwei Kinder vom 28. September 2024 ein. Die Vollzugsbehörde wies sein Gesuch um Verbüssung der Freiheitsstrafe in der Form der elektronischen Überwachung sowie der Halbgefangenschaft mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 ab.

Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend Rekurrent), vertreten durch Dr. Nicolas Roulet, mit Eingabe vom 16. Oktober 2024 Rekurs angemeldet und um aufschiebende Wirkung des Rekurses ersucht. Diese wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 17. Oktober 2024 gewährt. Die Rekursbegründung datiert vom 11. November 2024. Darin beantragt der Rekurrent, es sei die Verfügung der Vollzugsbehörde vom 10. Oktober 2024 teilweise aufzuheben. Dementsprechend sei dem Rekurrenten zu bewilligen, 107 Tage Ersatzfreiheitsstrafe in der Form der elektronischen Überwachung zu verbüssen, eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vollzugsbehörde zurückzuweisen, dies unter o/e-Kostenfolge. Mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2024 beantragt die Vollzugsbehörde, es sei der Rekurs abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten. Der Rekurrent hat hierauf mit Eingabe vom 13. Februar 2025 repliziert.

Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32), es übt also eine Sachverhalts-, Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3).

1.2      Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

2.

2.1      Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung des Vollzugs der Freiheitsstrafe in der Form der elektronischen Überwachung (der ursprüngliche zusätzliche Antrag vor der Vollzugsbehörde auf Strafverbüssung in der Form der Halbgefangenschaft wird vom Rekurrenten vorliegend nicht mehr vorgebracht).

2.2      Mit der angefochtenen Verfügung stellte die Vollzugsbehörde zunächst fest, dass die zu vollziehende Strafe ein Strafmass von unter einem Jahr aufweise und daher grundsätzlich in der Form der elektronischen Überwachung vollzogen werden könnte. Sie erwog aber, dass hinsichtlich der geregelten Arbeit darauf hinzuweisen sei, dass es Sinn und Zweck der elektronischen Überwachung sei, den Verurteilten nicht aus einem bestehenden Arbeitsbereich zu reissen. Gefordert werde daher, dass der Verurteilte einer bereits vorhandenen Arbeit, Beschäftigung oder Ausbildung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgehe, die er während des Strafvollzugs fortsetze. Der Rekurrent habe zum in Frage stehenden Zeitpunkt über keine Arbeitsstelle oder Tagesstruktur im Sinne des Gesetzes verfügt. Zudem entspreche die Teilnahme an einem Deutschkurs von 3.5 Stunden pro Woche nicht dem erforderlichen Beschäftigungsumfang von mindestens 20 Stunden pro Woche als anerkannte Tagesstruktur, weshalb das Gesuch des Rekurrenten abzuweisen sei.

2.3      Der Rekurrent bringt dagegen vor, dass in Art. 79b des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) für die Verbüssung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Form der elektronischen Überwachung vorausgesetzt werde, dass die verurteilte Person einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgehe oder ihr eine solche zugewiesen werden könne. Die entsprechende Formulierung weiche insofern von derjenigen in Art. 77b Abs. 1 lit. b. StGB ab, als dort ein entsprechender Zusatz, dass ihr eine solche zugewiesen werden könne, fehle. Somit sei entgegen der Ansicht der Vollzugsbehörde die elektronische Überwachung nicht gleich wie die Vollzugsform der Halbgefangenschaft zu handhaben. Entgegen der beispielsweise im Basler Kommentar vertretenen Ansicht, wonach dieser Ergänzung keine besondere Bedeutung zukomme, sei dieser Lehrmeinung entschieden zu widersprechen. Es sei offensichtlich eine andere Formulierung gewählt worden als bei Art. 77b Abs. 1 lit. b StGB, sodass über diesen Zusatz nicht ohne Weiteres hinweggegangen werden könne. Der im Basler Kommentar vertretenen Meinung sei insofern zuzustimmen, als kein Anspruch auf staatliche Arbeitsvermittlung bestehe, was mit diesem Zusatz auch nicht zum Ausdruck gebracht werde. Vielmehr müsse die betroffene Person überhaupt in der Lage sein, dass ihr eine entsprechende Beschäftigung oder Ähnliches im Umfange von 20 Stunden zugewiesen werden könnte, was vorliegend nicht bestritten werden könne. Aus Sicht des Rekurrenten sei dieser Zusatz vielmehr genau auf Fälle, wie den vorliegenden, gemünzt, bei welchen die betroffenen Personen nur über unregelmässige Arbeitszeiten verfügten, grundsätzlich 20 und mehr Stunden pro Woche einer entgeltlichen Arbeit nachgehen wollten, aber eine solche nicht permanent finden könnten. Es müsse insbesondere für temporär Angestellte, wie den Rekurrenten, gelten. Auch aufgrund der systematischen Auslegung der Bestimmung und anderslautender Ausführungen aus den Gesetzesmaterialien sei dieser Schluss zu ziehen. Der Rekurrent erfülle somit sämtliche Voraussetzungen zur Bewilligung der Verbüssung seiner Ersatzfreiheitsstrafe in der alternativen Form der elektronischen Überwachung.

Eventualiter habe der Rekurrent durchaus den Nachweis erbringen können, regelmässiger Arbeits-, Ausbildungs- und Betreuungsarbeit pro Woche im Umfange von rund 20 Stunden nachzugehen. Er besuche wöchentlich, jeden Samstag einen Deutschkurs von dreieinhalb Stunden. Er könne unterschiedliche Arbeitseinsätze im Umfang von 5 bis zu 32 Stunden pro Woche nachweisen und nunmehr auch seit September wöchentliche ganztägige Betreuung seiner beiden Kinder während eines Tages am Wochenende. Die entsprechende Betreuung am Wochenende sei bei zwei Kindern offensichtlich sehr betreuungsintensiv, weil dannzumal keine Drittbetreuung stattfinde. Die Betreuung seiner beiden Kinder beanspruche ihn pro Woche sicherlich 12 Stunden, sodass zusammen mit dem seinerseits besuchten Deutschkurs und den unregelmässigen Arbeitseinsätzen ersichtlich werde, dass er 20 Stunden und mehr Erwerbstätigkeit, Ausbildung respektive Betreuungsarbeit leiste. Somit erfülle der Rekurrent, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, sämtliche formellen und materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der Verbüssung der Ersatzfreiheitsstrafe in der alternativen Vollzugsform der elektronischen Überwachung gemäss Art. 79b StGB.

2.4      Die Vollzugsbehörde führt in ihrer Stellungnahme aus, dass die Zuweisung von Arbeit zumindest beim EM-Frontdoor nicht bedeuten könne, dass der Verurteilte Aufgaben für oder im Auftrag der Vollzugsbehörde zu erledigen habe. Ebenso wenig könne eine vollzugsbehördliche Arbeitsvermittlung angehen, denn Sinn und Zweck der Vollzugsform sei es, den Verurteilten nicht aus seinem (bestehenden) Arbeitsbereich zu reissen und nicht, ihm (für die Dauer des Strafvollzugs) eine Arbeit zu beschaffen. Eher denkbar sei die Zuweisung einer Beschäftigung oder die Unterstützung bei der Stellensuche hinsichtlich des Übertritts ins EM-Backdoor. Ein Anspruch auf die Zuweisung einer Beschäftigung bzw. auf ein entsprechendes Tätigwerden der Behörden bestehe jedoch auch beim EM-Backdoor nicht. Vorliegend habe der Rekurrent ein Gesuch um Verbüssung seiner Ersatzfreiheitsstrafen mittels EM-Frontdoor gestellt. In der Folge habe er dabei von einer Arbeitsvermittlungsfirma ermöglichte, unregelmässig anfallende und temporäre Arbeitstätigkeiten, Aufgaben im Zusammenhang mit der Betreuung seiner Kinder sowie den Besuch eines Deutschkurses nachgewiesen. Diese Tätigkeiten erreichten insgesamt im Durchschnitt den Umfang von 20 Stunden pro Woche nicht. Trotz zwei gesetzter Nachfristen habe der Rekurrent es anschliessend versäumt, ein detailliertes Wochenprogramm und allfällige weitere Nachweise einer Tagesstruktur respektive Erziehungsarbeit zur Ergänzung der eingereichten Arbeitstätigkeiten einzureichen. An dieser Ausgangslage habe sich bis zum heutigen Zeitpunkt nichts geändert. So habe er auch nach Erlass der angefochtenen Verfügung keine Unterlagen eingereicht, welche an der Abweisung seines Gesuchs etwas ändern könnten. Es sei dem Rekurrenten zwar zugute zu halten, dass er sich offensichtlich um eine permanente Arbeitsstelle bemühe. Hingegen verfüge er weiterhin nicht über den erforderlichen Umfang einer dauerhaften Arbeitsbeschäftigung und/oder Tagesstruktur. Dazu komme, dass er durch den drohenden Vollzug von rund 100 Tagen Freiheitsstrafe und damit einhergehend dem Nicht-Wahrnehmen von temporären Arbeitseinsätzen keine Desintegration aus der Arbeitswelt erleide. So sei davon auszugehen, dass er nicht seiner bisherigen Arbeitstätigkeit verlustig gehe. Ein Wiedereinstieg in die vermittelten Arbeitstätigkeiten sollte nach dem Vollzug ohne Weiteres wieder möglich sein.

Weiter komme eine ergänzende, dem Rekurrenten durch die Vollzugsbehörde zugewiesene Beschäftigung nicht in Betracht. Eine solche wäre beim mit unregelmässigen Beschäftigungszeiten arbeitenden Rekurrenten zudem ohnehin nicht planbar und darum kaum praktikabel. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verbüssung der Strafe in der Form der elektronischen Überwachung seien somit nicht erfüllt.

3.

3.1      Gemäss Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch einer verurteilten Person den Vollzug einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten in der Form der elektronischen Überwachung bewilligen. Voraussetzung für die Bewilligung ist gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB das Fehlen von Flucht- und Fortsetzungsgefahr (lit. a). Zudem muss die verurteilte Person über eine dauerhafte Unterkunft (lit. b) sowie über eine geregelte Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche, der sie nachgeht oder die ihr zugewiesen werden kann, verfügen (lit. c). Schliesslich müssen die mit der verurteilten Person in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen (lit. d) und die verurteilte Person muss einem für sie ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmen (lit. e). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Husmann, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl., Bern 2025, Art. 79b N 11). Wie mit der Vollzugsform der Halbgefangenschaft soll mit dem Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form der elektronischen Überwachung der mit der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oft einhergehende Verlust der bisherigen Arbeitsstelle oder des Ausbildungsplatzes und die damit verbundene Desintegration aus der Arbeitswelt vermieden werden (Koller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 77b StGB N 2 m.H. auf BGE 99 Ib 45 E. 1; Joset, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2. Aufl., Bern 2025, Art. 77b N 4; BGer 6B_806/2017 vom 9. August 2017 E. 1.2, 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.1).

3.2      Vorliegend ist unbestritten, dass die beim Rekurrenten zu vollziehende Strafe ein Strafmass von unter einem Jahr aufweist und daher grundsätzlich in der Form der elektronischen Überwachung vollzogen werden könnte. Fraglich ist jedoch, ob die Voraussetzung der geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche als erfüllt anzusehen ist resp. eine Arbeit bei Nicht-Vorliegen durch die Vollzugsbehörde auch zugewiesen werden könnte bzw. ein Anspruch des Rekurrenten auf eine solche Zuweisung besteht.

3.3      Wie der Rekurrent zutreffend ausführt, bedarf die verurteilte Person im Unterschied zur Halbgefangenschaft theoretisch nicht zwingend einer Arbeit oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche, reicht es doch aus, wenn ihr eine solche zugewiesen werden kann (Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB in fine). In der Lehre herrscht diesbezüglich Uneinigkeit. Einerseits wird vorgebracht, im Vordergrund stehe die Vermittlung der Arbeit durch die Vollzugsbehörde, was indes nur schwer praktikabel sei (Heimgartner, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 79b N 7). Andererseits wird ausgeführt, die «Zuweisung» von Arbeit könne – jedenfalls beim EM-Frontdoor – nicht bedeuten, dass der Verurteilte Aufgaben für oder «im Auftrag» der Vollzugsbehörde zu erledigen habe, um in den Genuss der Strafverbüssung in dieser Vollzugsform zu gelangen. Ebensowenig könne eine vollzugsbehördliche Arbeitsvermittlung angehen, denn Sinn und Zweck dieser Vollzugsform sei es, den Verurteilten nicht aus seinem (bestehenden) Arbeitsbereich zu reissen und nicht, ihm (für die Dauer des Strafvollzugs) eine Arbeit zu beschaffen. Andernfalls müsste aus Rechtsgleichheitsgründen allen Verurteilten, die keine ausreichende Arbeit oder Beschäftigung nachweisen könnten, die Strafverbüssung in dieser Vollzugsform ermöglicht werden, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien. Gleich der Regelung bei der Halbgefangenschaft sei zu fordern, dass der Verurteilte zum Zeitpunkt der Bewilligung einer bereits vorhandenen Arbeit, Beschäftigung oder Ausbildung nachgehe und der Zuweisung einer Beschäftigung dabei keine praktische Bedeutung zukomme (vgl. Koller, a.a.O., Art. 79b StGB N 19). Selbst die Vertreter, die grundsätzlich eine Vermittlung von Arbeit durch die Vollzugsbehörde befürworten, anerkennen, dass dies indes nur schwer praktikabel sei (Heimgartner, a.a.O., Art. 79b N 7). Wie es sich damit verhält, hat das Verwaltungsgericht bisher im Ergebnis offen gelassen (VGE VD.2022.112 vom 26. Juli 2022 E. 3.3, VD.2020.190 vom 30. April 2021 E. 3.4.3). Immerhin muss die Tätigkeit spätestens beim Strafantritt ausgeübt werden (Koller, a.a.O., Art. 79b N 19, VGE VD.2022.112 vom 26. Juli 2022 E. 3.3, VD.2021.79 vom 11. Mai 2021 E. 2.3, VD.2020.187 vom 22. März 2021 E. 3.1).

Bezüglich der vorliegend infrage stehenden Zuweisung von Arbeit gemäss Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB ist zunächst der Ansicht der Vollzugsbehörde – die aber auch vom Rekurrenten nicht bestritten wird – zu folgen, dass die Vollzugsform der elektronischen Überwachung dem Rekurrent keinen Anspruch auf Zuweisung von Arbeit gibt. Dies ergibt sich auch aus der Richtlinie (SSED 12.0) der Strafvollzugskonkordate der Nordwest-, Inner- und Ostschweizer Kantone betreffend die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) vom 25. Oktober 2024, Ziff. 1.3. B) e), wonach zwar ebenfalls eine Zuweisung von Arbeit vorgesehen ist, jedoch explizit aufgeführt ist, dass «kein Anspruch auf eine solche Zuweisung besteht». Da der Rekurrent i.c. seine Strafe noch nicht angetreten hat, kann sodann der in der Lehre genannte Umstand, dass die Tätigkeit spätestens beim Strafantritt ausgeübt werden muss, nicht als Kriterium herangezogen werden. Keine Stütze findet ausserdem die Argumentation des Rekurrenten, wonach es ausreiche, wenn die betroffene Person überhaupt in der Lage sei, dass ihr eine entsprechende Beschäftigung oder Ähnliches im Umfange von 20 Stunden zugewiesen werden könnte und der in Art. 79b Abs. 2 lit. c StGB enthaltene Zusatz des Zuweisens von Arbeit genau auf Fälle, wie den vorliegenden, zugeschnitten sei, bei welchen die betroffenen Personen nur über unregelmässige Arbeitszeiten verfügten, grundsätzlich 20 und mehr Stunden pro Woche einer entgeltlichen Arbeit nachgehen wollten, aber eine solche nicht permanent finden könnten. Wie nämlich die Vollzugsbehörde und auch die zitierte herrschende Lehre zutreffend ausführen, soll mit der Vollzugsform der elektronischen Überwachung der mit der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oft einhergehende Verlust der bisherigen Arbeitsstelle oder des Ausbildungsplatzes und die damit verbundene Desintegration aus der Arbeitswelt vermieden werden. Diese Zielsetzung wird mithin mit der Zuweisung von Arbeit im Falle einer fehlenden – oder nicht im geforderten Umfang vorhandenen Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung – zum Zeitpunkt des Strafantritts gerade nicht verfolgt. Mithin ist den Erwägungen der Vollzugsbehörde zu folgen, wonach die Zuweisung einer Beschäftigung oder die Unterstützung bei der Stellensuche vielmehr hinsichtlich des Übertritts ins EM-Backdoor denkbar ist (Koller, a.a.O., Art. 79b StGB N 19; so wohl auch Viredaz, in: Commentaire romand Code pénal I, 2. Aufl., Basel 2021, Art. 79b N 17), wo jedoch ebenfalls kein Anspruch auf die Zuweisung einer Beschäftigung besteht (Koller, a.a.O., Art. 79b StGB N 19).

3.4      Nach dem Gesagten hat der Rekurrent zwar keinen Anspruch auf Zuweisung von Arbeit, jedoch ist des Weiteren zu klären, ob er den Nachweis erbringen kann, regelmässiger Arbeits-, Ausbildungs- und Betreuungsarbeit pro Woche im Umfang von rund 20 Stunden nachzugehen. Den Akten kann so entnommen werden, dass der Rekurrent seine beiden Kinder wöchentlich in unterschiedlichem Umfang betreut. So ist auf den eingereichten Unterlagen betr. «Nachweis des stattgefundenen Besuches» der Gemeinde […] von März bis November 2024 folgender Betreuungsaufwand aufgeführt: März 2024: 82 pro Monat, 20.5 pro Woche (Vorakten, PDF S. 29 f.); April 2024: 89.5 pro Monat, 22.375 pro Woche (Vorakten, PDF S. 31); Mai 2024: 24 pro Monat, 6 pro Woche (Vorakten, PDF S. 32); Juni 2024: 48 pro Monat, 12 pro Woche (Vorakten, PDF S. 34); Juli 2024: 23 pro Monat, 5.75 pro Woche (Vorakten, PDF S. 35); August 2024: 75 pro Monat, 18.75 pro Woche (Vorakten, PDF S. 51); September 2024: 93.5 pro Monat, 23.375 pro Woche (Vorakten, PDF S. 56); Oktober 2024: 100 pro Monat, 25 pro Woche (act. 10, Beilage 7); November 2024: 22.5 pro Monat, 5.625 pro Woche (act. 10, Beilage 8). Dies ergibt für diese Zeitspanne einen wöchentlich durchschnittlichen Betreuungsaufwand von rund 15.5 Stunden. Wohl scheint er seine Kinder auch «sonst noch öfter» zu sehen (vgl. Vorakten, PDF S. 32), wobei hierzu jedoch konkrete Angaben/Bestätigungen (etwa der Kindsmutter) fehlen. Hinzu kommt ein Deutschkurs zwischen dem 14. September 2024 und dem 7. Dezember 2024 von 3.5 Stunden pro Woche (Vorakten, PDF S. 52). Schliesslich hat der Rekurrent Belege für seine temporären Arbeitseinsätze eingereicht (z.B. 8.5 Stunden in der Woche vom 2. September 2024 bis zum 8. September 2024 [Vorakten, PDF S. 59]; 9.5 Stunden in der Woche vom 30. September 2024 bis zum 6. Oktober 2024 [Vorakten, PDF S. 72]; 6.52 Stunden in der Woche vom 7. Oktober 2024 bis zum 13. Oktober 2024 [Vorakten, PDF 76]).

Es gelingt dem Rekurrenten somit im Ergebnis, die geforderte Arbeits-, Ausbildungs- und Betreuungsarbeit pro Woche im Umfange 20 Stunden aufzuzeigen. Es ist jedoch zu fordern, dass er u.a. bezüglich der Kinderbetreuung eine detaillierte Auflistung der Stunden bei der Vollzugsbehörde einzureichen hat (etwa auch eine konkrete Bestätigung der Kindsmutter oder der sozialen Dienste der Gemeinde […]). Dies sollte ihm wohl auch möglich sein, wenn er die Kinder doch, wie behauptet, auch öfters als aufgeführt sieht.

3.5      Der Rekurs ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die Verfügung vom 10. Oktober 2024 teilweise bezüglich der elektronischen Überwachung (Ziff. 1) aufzuheben. Die Sache wird zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vollzugsbehörde zurückgewiesen und diese ist anzuweisen, dem Rekurrenten unter der Bedingung der Mitwirkung eine Frist zu setzen, eine detaillierte Tages- bzw. Wochenstruktur der Kinderbetreuung inkl. aktuelle Einkommens- und Ausbildungsbelege einzureichen und mit diesem einen verpflichtenden Vollzugs- und Wochenplan zu vereinbaren. Danach hat die Vollzugsbehörde nochmals zu entscheiden, ob die Voraussetzungen insgesamt erfüllt sind.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Rekurrenten keine Kosten aufzuerlegen und steht ihm für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu Lasten der Vollzugsbehörde eine Parteientschädigung zu (§ 30 Abs. 1 VRPG). Diese ist aufgrund des gestellten Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung dem Vertreter zuzusprechen und im Umfang eines Honorars in der unentgeltlichen Prozessführung festzusetzen. Der Vertreter des Rekurrenten hat keine Kostennote eingereicht, weshalb sein angemessener Vertretungsaufwand zu schätzen ist. Angemessen erscheint dabei ein Aufwand von acht Stunden zum Ansatz von CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 Honorarreglement [HoR; SG 291.400]). Hinzu kommt eine Auslagenpauschale von CHF 48.– (§ 23 Abs. 1 HoR) und die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        In Gutheissung des Rekurses wird Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 10. Oktober 2024 aufgehoben.

Die Sache wird zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug zurückgewiesen. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug wird angewiesen, dem Rekurrenten unter der Bedingung der Mitwirkung eine Frist zu setzen, eine detaillierte Tagesbzw. Wochenstruktur der Kinderbetreuung inkl. aktuelle Einkommens- und Ausbildungsbelege einzureichen und mit diesem einen verpflichtenden Vollzugsund Wochenplan zu vereinbaren.

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug wird verpflichtet, dem Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'648.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8.1 % MWST von CHF 133.50, insgesamt also CHF 1'781.50, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

VD.2024.159 — Basel-Stadt Appellationsgericht 30.07.2025 VD.2024.159 (AG.2025.452) — Swissrulings