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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.04.2025 VD.2024.119 (AG.2025.231)

22 avril 2025·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,618 mots·~8 min·1

Résumé

Abschreibung des Verfahrens VD.2024.119

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2024.119

URTEIL

vom 22. April 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger,

lic. iur. André Equey, lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss

Beteiligte

A____                                                                                    Gesuchsteller

[...]

gegen

Bereich Bevölkerungsdienste und Migration

Migrationsamt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch

betreffend die Abschreibung des Verfahrens VD.2024.119

Sachverhalt

Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 ordnete das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des [...] Staatsangehörigen A____ an. Es wies ihn aus der Schweiz weg und verpflichtete ihn, diese bis zum 16. August 2024 zu verlassen. Auf den dagegen erhobenen Rekurs trat das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 2. Juli 2024 mangels Rekursbegründung nicht ein. Gegen diesen Entscheid richtete sich der mit Eingaben vom 5. und 7. Juli 2024 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem A____ beantragte, es sei der angefochtene Entscheid rückgängig zu machen und ihm weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung auszustellen respektive diese zu verlängern. Diesen Rekurs überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 26. Juli 2024 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. In der Folge wurde A____ Frist bis zum 23. August 2024 zur Leistung eines Kostenvorschusses gesetzt. Mit Eingabe vom 13. August 2024 wurde der Rekurs zurückgezogen, worauf der Instruktionsrichter das Verfahren mit Verfügung vom 14. August 2024 als erledigt abgeschrieben hat.

Mit einer an den Regierungsrat adressierten und von der Staatskanzlei an das Verwaltungsgericht weitergeleiteten Eingabe vom 14. Dezember 2024 macht A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) geltend, dass der Rückzug des Rekurses ohne sein Wissen erstellt und seine Unterschrift gefälscht worden sei. Er halte an seinem Rekurs fest. Der Gesuchsteller wurde daraufhin vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 aufgefordert, die Umstände der geltend gemachten Fälschung seines Rückzugsschreibens vom 13. August 2024 näher zu erläutern, was er mit Eingabe vom 3. Januar 2025 getan hat. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Vorbringen des Gesuchstellers ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Mit seiner Eingabe vom 14. Dezember 2024 verlangt der Gesuchsteller implizit die Revision der Abschreibungsverfügung vom 14. August 2024, mit der das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist.

1.1      Die Revision von rechtskräftigen Urteilen des Verwaltungsgerichts wird im Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100) nicht geregelt. Gemäss der seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung von § 21 Abs. 1 VRPG gelten für die Verhandlung und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ergänzend die Vorschriften des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) sowie die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit deren Anwendung auf die im VRPG vorgesehenen Rekurse und Beschwerden möglich ist und das VRPG nichts anderes bestimmt. Das Gerichtsorganisationsgesetz enthält keine materielle Regelung der Revision. Diese ist aber ausführlich in Art. 66–68 VwVG geregelt. Die Revisionsgründe bestimmen sich damit nach Art. 66 VwVG (VGE DG.2018.35 vom 15. Oktober 2018 E. 1.1, DG.2017.37 vom 22. März 2018 E. 1.3.1 und DG.2017.47 vom 8. März 2018 E. 1.1.1). Zuständig zur Behandlung eines Revisionsgesuchs ist die Rechtsmittelinstanz, die sich zuletzt im fraglichen Punkt mit der Sache befasst hat (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich 2013, N 1324), vorliegend also der Instruktionsrichter als Verfahrensleiter.

Das Verwaltungsgericht zieht seinen Entscheid gemäss Art. 66 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat. Dies macht der Gesuchsteller geltend, wenn er behauptet, dass die Eingabe vom 13. August 2024, mit welcher sein Rekurs zurückgezogen worden ist, von einer Drittperson gefälscht worden sein soll. Der Nachweis einer strafbaren Einwirkung ist in einem Strafverfahren zu erbringen (Scherrer Reber, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 66 N 24). Ein Revisionsgesuch ist dabei innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen (Art. 67 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG).

1.2      Das vorliegende Revisionsgesuch kann aus doppeltem Grund nicht gutgeheissen werden, wie nachfolgend gezeigt wird.

1.2.1   Mit seinem Revisionsgesuch macht der Gesuchsteller eine Fälschung seiner Unterschrift auf der Eingabe vom 13. August 2024 geltend. Es fällt auf, dass sich in den Akten Schriftstücke mit sich unterscheidenden Unterschriften des Gesuchstellers finden, die aber alle gewisse Gemeinsamkeiten aufweisen. So unterscheiden sich die Unterschriften auf dem Verlängerungsgesuch vom 17. April 2018 (Vorakten S. 2, act. 11), auf dem Arbeitsvertrag mit der [...] GmbH vom 1. Juni 2018 (Vorakten S. 8, act. 11), auf der Schweigepflicht-Befreiungserklärung vom 26. Januar 2023 (Vorakten S. 124, act. 11), auf der Eingabe vom 6. September 2023 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Vorakten S. 184, act. 11), auf der «Schnuppertage-Vereinbarung» vom 1. September 2023 (Vorakten S. 186, act. 11), auf der Eingabe vom 28. September 2023 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Vorakten S. 192, act. 11), auf der «Schnuppertage-Vereinbarung» vom 23. Oktober 2023 (Vorakten S. 202, act. 11) und auf dem Rekurs an die Vorinstanz vom 24. Mai 2024 (Vorakten S. 209, act. 11) in verschiedenen Punkten. Auch die Unterschriften auf den amtlichen Dokumenten, wie der [...] Identitätskarte (Vorakten S. 15, act. 11), der Kurzarbeitsbewilligung (Vorakten S. 20, act. 11) oder dem Aufenthaltstitel B (Vorakten S. 70, act. 11), unterscheiden sich von jenen Unterschriften. Auch ein Vergleich dieser Unterschriften mit jener auf der Rekursbegründung vom 7. Juli 2024 lässt gewisse Unterschiede erkennen. Die angeblich gefälschte Unterschrift auf der mit «Rücknahme des Rekurses» betitelten Eingabe vom 13. August 2024 entspricht jedoch dem sich jeweils in verschiedenen Punkten unterscheidenden Schriftbild der Unterschriften in den Akten. Demgegenüber weisen die Eingaben vom 14. Dezember 2024 und 3. Januar 2025, mit denen der Gesuchsteller sinngemäss ein Revisionsgesuch gestellt und begründet hat, ein gänzlich anderes Bild auf. Zur Erklärung dieses Wandels macht der Gesuchsteller mit seiner Eingabe vom 3. Januar 2025 geltend, dass er nach Kenntnisnahme von der Unterschriftenfälschung beschlossen habe, wieder seine «alte Unterschrift» anzunehmen. Wie ausgeführt, decken sich aber auch die Unterschriften auf den älteren Schriftstücken in den Akten nicht mit dieser nun verwendeten Unterschrift.

Weiter vermag der Gesuchsteller keinerlei Anhaltspunkte zu liefern, wer an seiner Stelle den Rekurs zurückgezogen haben soll. Mit Eingabe vom 3. Januar 2025 erklärt er, es falle ihm schwer, die Beweggründe für die geltend gemachte Fälschung zu erklären. Die Eingabe vom 13. August 2024 nennt die Verfahrensnummer. Sie muss daher von einer Person stammen, die Zugang zum Verfahren gehabt hat und daher seinem nächsten Umfeld angehören müsste. Ein Strafverfahren soll vom Gesuchsteller zwar eingeleitet worden sein. Dieses braucht vorliegend aber nicht abgewartet zu werden, da es an Anhaltspunkten für eine Fälschung der Unterschrift auf der Rückzugserklärung vom 13. August 2024 fehlt. Ein Revisionsgrund ist daher nicht erstellt.

1.2.2   Im Übrigen erscheint das Revisionsbegehren auch verspätet. Mit Schreiben vom 3. Januar 2025 stellte sich der Gesuchsteller auf den Standpunkt, erst aufgrund eines Schreibens des Migrationsamts vom 28. November 2024 davon erfahren zu haben, dass ein gefälschtes Schreiben mit dem Titel «Rücknahme des Rekurses», welches in seinem Namen erstellt worden sei, existiere. Dies erscheint fraglich, ist dem Gesuchsteller doch die Abschreibungsverfügung vom 14. August 2024 am 20. August 2024 zugestellt worden, was gemäss Sendungsinformation der Post von ihm unterschriftlich bestätigt worden ist. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass bzw. weshalb eine Drittperson die an den Gesuchsteller adressierte Post in Empfang genommen und mit seiner Unterschrift quittiert hätte. Dies würde voraussetzen, dass der Gesuchsteller die ihn betrügende Person mit Zugang zu seinem Haushalt kennen müsste, was er mit seiner Eingabe vom 3. Januar 2025 gerade dementiert. Mit seiner Eingabe vom 14. Dezember 2024 hat er damit die Frist für sein Revisionsbegehren gemäss Art. 67 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRPG versäumt.

2.

Selbst wenn auf das Revisionsgesuch eingetreten und der Abschreibungsentscheid vom 14. August 2024 aufgehoben werden könnte, könnte auf den Rekurs gegen den vorinstanzlichen Rekursentscheid vom 2. Juli 2024 nicht eingetreten werden und wäre dieser abzuweisen. Die Zuständigkeit zu dessen Beurteilung liegt beim Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 GOG), weshalb der vorliegende Entscheid von diesem getroffen wird.

2.1      Im Verwaltungsgerichtsverfahren gilt das Rügeprinzip (VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008 S. 477, 504). Das Verwaltungsgericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen (VGE VD.2016.60 vom 30. September 2016 E. 1.3.1, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3 und VD.2015.91 vom 6. August 2015 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305). Die Rügen sind dabei innert der Begründungsfrist mit der Rekursbegründung zu erheben. Versäumtes kann mit der Replik nicht mehr nachgeholt werden. Zusätzliche Vorbringen sind in der Replik nur noch insoweit zulässig, als erst die Rekursvernehmlassung der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (VGE VD.2021.253 vom 25. Mai 2022 E. 1.4).

2.2      Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids erwog die Vorinstanz, dass der Rekurs an das Departement gemäss § 46 Abs. 1 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) innert 10 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden und innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet, zu begründen ist. Vorliegend sei der Rekurs vom Gesuchsteller zwar mit Schreiben vom 24. Mai 2024 rechtzeitig angemeldet worden. Innert der bis zum 17. Juni 2024 dauernden 30-tägigen Frist zur Einreichung der Rekursbegründung sei aber keine Rekursbegründung eingegangen.

Mit dieser Begründung für den formellen Nichteintretensentscheid setzt sich der Gesuchsteller weder in seiner nicht unterzeichneten Rekursanmeldung vom 5. Juli 2024 noch in seiner Rekursbegründung vom 7. Juli 2024 auseinander. Stattdessen beschreibt er seine aktuelle Arbeitsplatzsituation, weist auf seinen langjährigen Aufenthalt und seine Integration in der Schweiz sowie seine gesundheitliche Situation hin und macht schliesslich humanitäre Gründe geltend, die einer Wegweisung entgegenstünden. Er macht demnach materielle Gründe gegen die vom Migrationsamt angeordnete Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung geltend. Die Vorinstanz konnte die angefochtene Verfügung aber materiell gar nicht prüfen, da mangels Rekursbegründung die formellen Voraussetzungen für die materielle Prüfung des Rekurses nicht erfüllt waren. Massgebend für eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist daher allein die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht von einer unterbliebenen Rekursbegründung ausgegangen ist. Damit setzt sich der Gesuchsteller nicht auseinander, weshalb auf seinen Rekurs nicht eingetreten werden könnte.

2.3      Schliesslich zeigt eine Durchsicht der vorinstanzlichen Akten, dass der Gesuchsteller gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 16. Mai 2024 mit Eingabe vom 24. Mai 2024 zwar Rekurs erhoben und geltend gemacht hat, dass er mit dem Inhalt und den Entscheidungen nicht einverstanden sei. Er hat die Einreichung einer Rekursbegründung innert der entsprechenden Frist explizit in Aussicht gestellt. Eine solche findet sich in den Akten aber nicht. Damit ist erstellt, dass die Vorinstanz auf den Rekurs mangels Rekursbegründung zu Recht nicht eingetreten ist, weshalb der Rekurs gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid auch abgewiesen werden müsste.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG, § 25 Abs. 1 Reglement über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Damian Wyss

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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