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Basel-Stadt Appellationsgericht 29.12.2024 VD.2024.111 (AG.2025.21)

29 décembre 2024·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·3,215 mots·~16 min·4

Résumé

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rekurses gegen einen Sicherungsentzug des Führerausweises

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2024.111

URTEIL

vom 29. Dezember 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub  

und Gerichtsschreiber Dr. Lukas Schaub

Beteiligte

A____                                                                                         Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt,

Abteilung Verkehr, Ressort Administrativmassnahmen

Clarastrasse 38, CH-4005 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 26. Juni 2024

betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rekurses gegen einen Sicherungsentzug des Führerausweises

Sachverhalt

Mit Verfügung der Abteilung Administrativmassnahmen der Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt vom 29. Mai 2024 wurde A____ (nachfolgend Rekurrent) in Anwendung von Art. 16, 16b Abs. 2 lit. e und Art. 16d des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) sowie von Art. 33 und 45 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) der Führerausweis auf Probe für eine unbestimmte Zeit, mindestens aber für 2 Jahre ab Erhalt dieser Verfügung entzogen. Als Voraussetzung für die Aufhebung des Sicherungsentzugs wurde nach Ablauf der Mindestentzugsdauer von 2 Jahren eine verkehrspsychologische Untersuchung verfügt, die dem Rekurrenten Fahreignung attestiert. Die Probezeit des auf Probe erteilten Führerausweises wurde um ein Jahr verlängert. Die Abteilung Administrativmassnahmen wies darauf hin, dass es sich um eine sichernde Massnahme im öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit handle. Einem allfälligen Rekurs wurde daher die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent am 5. Juni 2024 Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement und stellte darin den Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen.

Mit Zwischenentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements Kanton Basel-Stadt (JSD), Departementale Rechtsabteilung, vom 26. Juni 2024 wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Gegen diesen Zwischenentscheid erhob der Rekurrent mit Schreiben vom 8. Juli 2024 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Darin beantragte er, es sei der Zwischenentscheid des JSD vom 26. Juni 2024 aufzuheben und es sei dem Rekurs vom 5. Juni 2024 sogleich die aufschiebende Wirkung (wieder) zu erteilen, sodass der Sicherungsentzug einstweilen aufgeschoben sei. Der Antrag wurde unter Kosten- und Entschädigungsfolge gestellt.

Am 12. Juni 2024 überwies der Regierungspräsident den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement, Departementale Rechtsabteilung, beantragte mit Rekursantwort vom 27. August 2024 die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses.

Der Rekurrent hielt in der Replik vom 13. September 2024 am Antrag fest, es sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung sogleich wieder zu erteilen.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.        

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartementes vom 12. Juli 2024 in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VPRG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig ist das Dreiergericht gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100).

1.2      Angefochten ist ein Zwischenentscheid des JSD betreffend den Antrag auf Wiederanordnung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Zwischenverfügungen unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Einen solchen Nachteil bewirken nach der Praxis des Verwaltungsgerichts unter anderem der Entzug oder die Verweigerung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VGE VD.2023.188 vom 24. Mai 2024 E. 1.2; VD.2016.148 vom 24. Juli 2017 E. 1.2, VD.2016.162 vom 12. August 2016 E. 1.2, VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 1.1). Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

2.        

2.1      Angefochten ist im vorliegenden Fall die Abweisung des Gesuches des Rekurrenten um Wiederanordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rekurses an das Justiz- und Sicherheitsdepartement. Der Rekurs an verwaltungsinterne Rekursinstanzen hat aufschiebende Wirkung, wenn ihm diese nicht im Voraus in der angefochtenen Verfügung oder, nach Rekursanmeldung, durch die Rekursinstanz ausdrücklich entzogen wird (§ 47 Abs. 1 OG). Die Rekursinstanz kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen (§ 47 Abs. 2 OG). Das Gesetz bestimmt nicht, unter welchen Voraussetzungen der Entzug der aufschiebenden Wirkung zulässig ist. Da die rechtsstaatliche Funktion eines ordentlichen Rechtsmittels darin besteht, eine Überprüfung der angefochtenen Verwaltungsverfügung zu ermöglichen, bevor sie Wirkungen entfalten kann, müssen die aufschiebende Wirkung die Regel und deren Entzug die Ausnahme bilden. Der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bedeutet jedoch nicht, dass nur aussergewöhnliche Umstände ihren Entzug rechtfertigen könnten. Für die Rechtfertigung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung genügen vielmehr überzeugende Gründe. Zudem muss der Entzug der aufschiebenden Wirkung verhältnismässig sein (VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 5.1, VD.2016.213 vom 10. Januar 2017 E. 2.1; vgl. BGE 129 II 286 E. 3.1 ff. S. 289 f.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N 1076; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren im Kanton Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 457 f.). Ob im Einzelfall die aufschiebende Wirkung zu belassen oder zu entziehen ist, beurteilt sich aufgrund einer Interessenabwägung. Die Interessen an der sofortigen Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung müssen die Interessen am Aufschub der Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit der Verfügung überwiegen. Der vermutliche Ausgang des Verfahrens darf bloss, aber immerhin dann mit in Betracht gezogen werden, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels (positiv oder negativ) eindeutig sind (VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 5.1, VD.2017.141 vom 28. November 2017 E. 2.1; vgl. BGE 129 II 286 E. 3 S. 289; BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2; Schwank, a.a.O., S. 458). Soweit möglich sind irreparable Nachteile und präjudizierende Wirkungen zu vermeiden (VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 5.1, VD.2017.141 vom 28. November 2017 E. 2.1; Merkli, Vorsorgliche Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, in: ZBl 2008, S. 416 ff., 423; Seiler, in: Waldmann et al. [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG, SR 172.021], 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 55 N 97). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll auch der Gesichtspunkt einer gewissen Kontinuität im Verfahren berücksichtigt werden, d.h. eine einmal entzogene aufschiebende Wirkung sollte nicht leichthin wiederhergestellt werden (BGer 6A.53/2001 vom 19. Juni 2001 E. 2). Die aufschiebende Wirkung bezieht sich nur auf ein bestimmtes Rechtsmittel und endet deshalb spätestens mit dem instanzabschliessenden Entscheid (VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 4.1; vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl., Zürich 2021, N 1319; Seiler, a.a.O., Art. 55 N 62). Beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung steht der zuständigen Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2; VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 5.1, VD.2017.141 vom 28. November 2017 E. 2.1, VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 1.3). Der Entzug und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sind besondere Formen vorsorglicher Massnahmen (vgl. VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 5.1, VD.2017.141 vom 28. November 2017 E. 2.1, VD.2016.213 vom 10. Januar 2017 E. 1.4; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 1088; Merkli, a.a.O., S. 417; Seiler, a.a.O., Art. 55 N 142). Vorsorgliche Massnahmen ergehen aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Die zuständige Behörde ist nicht gehalten, für ihren rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern sie kann sich mit einer summarischen Beurteilung der Situation aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Akten begnügen (BGer 2C_11/2007 vom 21. Juni 2007 E. 2.3.2; VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 5.1, VD.2017.141 vom 28. November 2017 E. 2.1, VD.2016.213 vom 10. Januar 2017 E. 1.4).

2.2      Angefochten ist der Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rekurses gegen den Entzug eines Führerausweises gemäss Art. 16, 16b Abs. 2 lit. e und Art. 16d SVG sowie von Art. 33 und 45 der Verkehrszulassungsverordnung VZV. Gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Art. 16 Abs. 2 lit. e SVG sieht vor, dass der Führerausweis nach einer mittelschweren Widerhandlung für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre entzogen wird, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war. Gemäss Art. 16d Abs. 1 SVG wird der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a), die Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b) oder sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Tritt der Entzug wegen fehlender Fahreignung (Art. 16d Abs. 1 SVG) an die Stelle eines Entzugs nach den Artikeln 16a – c SVG (Entzug nach einer leichten resp. mittelschweren resp. schweren Widerhandlung), wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft (Art. 16d Abs. 2 SVG).  

In der Verfügung vom 29. Mai 2024 wird aufgeführt, dass der Rekurrent am 16. Juli 2023 um 14:00 Uhr bei der Klingelbergstrasse 31 einen Verkehrsunfall verursacht habe. Dem entsprechenden Rapport der Verkehrspolizei Basel-Stadt sei zu entnehmen, dass der Rekurrent aus Mangel an Vorsicht und Aufmerksamkeit sowie durch an die Verkehrssituation nicht angepasste Geschwindigkeit zwei Kinder, welche einen vor Ort befindlichen Fussgängerstreifen (erste Hälfte) gerade passieren wollten, übersehen habe. Damit habe er die besondere Pflicht zur Vorsicht bei Fussgängerstreifen verletzt und den beiden Kindern den Vortritt verwehrt. Er habe eine Kollision mit den Kindern nur knapp verhindern können, indem er mit seinem PW weiter nach links ausgewichen sei und eine Vollbremsung vollzogen habe. Ein dem Rekurrenten folgender PW-Lenker sei durch dieses Manöver praktisch ungebremst mit dem Heck des PW des Rekurrenten kollidiert. Diese Kollision habe der Rekurrent durch sein Fehlverhalten mitverschuldet. Es handle sich dabei mindestens um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16b Abs. 1 SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung würde der Führer-Lernfahrausweis für unbestimmte Zeit, mindestens aber für 2 Jahre entzogen, wenn in den vorangegangenen 10 Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen gewesen sei (Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG). Das Massnahmenregister enthalte in Bezug auf den Rekurrenten die folgenden Eintragungen:

Verfügungs- Datum

Verfügende Behörde

Massnahme

Ablauf

Schweregrad der Widerhandlung

13.06.2022

Basel-Stadt

Entzug 4 Monate

18.01.2023

mittelschwer

21.01.2022

Basel-Stadt

Entzug 3 Monate

18.09.2022

schwer

30.07.2021

Basel-Stadt

Entzug ein Monat

28.01.2022

mittelschwer

Es müsse somit zwingend ein Sicherungsentzug des Führerausweises auf Probe für unbestimmte Zeit mit einer Mindestentzugsdauer von 2 Jahren angeordnet werden. Aufgrund der Massnahme (Sicherungsentzug für unbestimmte Zeit) bestehe beim Rekurrenten die gesetzliche Vermutung der charakterlichen Nichteignung. Die Aufhebung des Sicherungsentzugs nach Ablauf der Mindestentzugsdauer sei somit abhängig von einer verkehrspsychologischen Untersuchung, die dem Rekurrenten Fahreignung attestiere (Art. 17 Abs. 3 SVG). Da der Fahrausweis vorliegend auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für 2 Jahre ab Erhalt der Verfügung entzogen worden ist, handelt es sich um einen Sicherungsentzug. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im Rahmen eines Verfahrens betreffend Sicherungsentzug die aufschiebende Wirkung praxisgemäss in der Regel zu verneinen, da konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung ausreichen (BGer 1C_262/2023 vom 4. September 2023 E. 2.4; 1C_526/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 7.3.2; 1C_324/2013 vom 9. September 2013 E. 2.3; je mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall ist aber zu beachten, dass der Sicherungsentzug nicht deshalb erfolgt ist, weil objektive Hinweise dafür vorliegen, dass die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit des Rekurrenten nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen oder dass er an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Die gesetzlich vermutete fehlende Fahreignung ergibt sich vielmehr aus der Annahme einer mindestens mittelschweren Widerhandlung in Kombination mit den unbestrittenermassen vorliegenden drei Ausweisentzügen wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen in den letzten 10 Jahren. Der Sicherungsentzug ist somit von der Bejahung einer mindestens mittelschweren Widerhandlung des Rekurrenten beim Unfall vom 16. Juli 2023 abhängig. Der Rekurrent macht geltend, dass die aufschiebende Wirkung schon allein deswegen wiederhergestellt werden müsse, weil die Vorinstanz den Ausgang des Strafverfahrens betreffend den Vorfall vom 16. Juli 2023 nicht abgewartet habe. Aufgrund dieses Vorfalls hatte die Abteilung Administrativmassnahmen den Sicherungsentzug gegenüber dem Rekurrenten verfügt. Der Grundsatz, wonach Administrativbehörden mit ihrem Entscheid zuzuwarten haben, bis ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt, soweit der Sachverhalt oder die rechtliche Würdigung des fraglichen Verhaltens für das Verwaltungsverfahren bedeutsam ist, gilt nicht für strassenverkehrsrechtliche Administrativmassnahmen, die unabhängig eines Verschuldens allein aus Gründen der Verkehrssicherheit erlassen werden. Darunter fallen Sicherungsentzüge, die aufgrund einer Fahreignungsabklärung erfolgen (Art. 16d Abs. 1 SVG). Anwendung findet der Grundsatz, dass das Strafurteil abzuwarten ist, aber in der Regel auf Sicherungsentzüge, welche gestützt auf wiederholte Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht ergehen (Art. 16b Abs. 2 lit. 3 und f, Art. 16c Abs. 2 lit. d und e, Art. 16d Abs. 3 lit. b SVG, vgl. OGer AG WBE.2022.324 vom 20. Oktober 2022 E. 2.4.2 am Schluss unter Verweis auf die Lehre). Ein solcher Fall liegt hier vor. Ausnahmen vom Grundsatz, wonach bei Sicherungsentzügen, welche gestützt auf wiederholte Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsrecht ergehen, in der Regel das strafrechtliche Verfahren abzuwarten ist, sind aber zulässig, wenn in Bezug auf den Schuldpunkt der in Frage stehenden SVG-Widerhandlung keine Zweifel bestehen (BGE 119 Ib 158, Erw.2c/bb; OGer AG WBE.2022.324 vom 20. Oktober 2022 E. 2.4.2 mit weiteren Verweisen). Die Frage, ob die verfügende Instanz im vorliegenden Fall den Fahrausweis hat entziehen dürfen, ohne das strafrechtliche Verfahren zu dem hier relevanten Anlass abzuwarten, ist Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens in der Sache. Für die Frage der aufschiebenden Wirkung ist nur, aber immerhin zu beantworten, ob die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht zum Ergebnis gelangte, dass die Erfolgsaussichten des Rekurses zumindest nicht eindeutig sind und dass eine Interessensabwägung gegen die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung spricht.

2.3      Es stellt sich dazu die Frage, ob die Vorinstanz, aufgrund ihrer summarischen Prüfung, mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit auf die fehlende Fahreignung des Rekurrenten schliessen und ein überwiegendes öffentliches Interesse am Ausschluss des Rekurrenten vom motorisierten Individualverkehr auch schon während des hängigen Rekursverfahrens bejahen durfte. Bei der Beurteilung des angefochtenen Entscheids ist, wie oben ausgeführt, zu berücksichtigen, dass der zuständigen Behörde beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukommt. In der Folge ist deshalb ausschliesslich zu prüfen, ob die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen in diesem Fall überschritten hat. Dabei ist das Verwaltungsgericht (gerade als Beschwerdeinstanz) im Rahmen einer vorläufigen und summarischen Prüfung nicht gehalten, zusätzliche Abklärungen zu treffen, sondern kann in erster Linie auf die zu Verfügung stehenden Akten abstellen (siehe dazu Seiler, in: Waldmann et al. [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 55 N 129 sowie bereits die Nachweise oben in E. 2.1 am Ende). Diese vorläufige und summarische Prüfung ergibt, dass die Vorinstanz ihr Ermessen nicht überschritten hat. Die Gründe werden in der Folge dargelegt.

Dem Rekurrenten wurde am 23. Februar 2021 ein Lernfahrausweis der Kategorie B ausgestellt. Aus dem vorgenannten Massnahmenregister geht wie erwähnt hervor, dass dem Rekurrenten seit 2021 drei Mal der Führerausweis für eine Dauer von einem bis zu vier Monaten hat entzogen werden müssen wegen mittelschweren resp. schweren Widerhandlungen. Am 16. Juli 2023 war der Rekurrent in einen Verkehrsunfall involviert. Der Unfall wird im Unfallaufnahmeprotokoll der Kantonspolizei vom gleichen Tag wie folgt beschrieben. Der Rekurrent habe seine Geschwindigkeit nicht den Umständen angepasst. Er sei gemäss eigenen Angaben mit max. 51 km/h auf dem linken Fahrstreifen auf den Fussgängerstreifen zugefahren. Dabei habe er aus Mangel an Vorsicht und Aufmerksamkeit die zwei Kinder übersehen, welche den Fussgängerstreifen (erste Hälfte) gerade passiert hätten. Damit habe er einerseits seine Sorgfaltspflicht gegenüber Kindern im Strassenverkehr verletzt und diesen den Vortritt nicht gewährt. Er habe eine Kollision mit den Kindern nur knapp verhindern können, indem er mit seinem Fahrzeug weiter nach links ausgewichen sei und eine Vollbremsung vollzogen habe. Nach diesem Brems- und Ausweichmanöver sei ein anderer Fahrzeuglenker mit seinem Fahrzeug praktisch ungebremst mit dem Heck des Fahrzeuges des Rekurrenten kollidiert. Das Fahrzeug des Rekurrenten sei fast in einen 45° Winkel gänzlich auf der linken Seite des Fussgängerstreifens gestanden. Die Schäden hätten sich ausschliesslich an der hinteren linken Ecke des Fahrzeugs befunden. Somit müsse das zweite Fahrzeug dort mit dem Fahrzeug des Rekurrenten kollidiert sein. Das Trümmerfeld der Kollision habe sich grösstenteils auf der rechten Seite des linken Fahrstreifens unmittelbar vor dem Fussgängerstreifen befunden. Dies lasse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass es in diesem Bereich auch zur Kollision zwischen der Front des nachfolgenden Fahrzeugs und dem Fahrzeug des Rekurrenten gekommen sei. Somit habe sich der Rekurrent zum Kollisionszeitpunkt mit seinem Fahrzeug zumindest grösstenteils auf dem Fussgängerstreifen befunden. Dies entspreche auch der Angabe des Rekurrenten selbst. Er habe bei seiner Einvernahme ausgeführt, dass eine Vollbremsung nicht gereicht habe und er eine Bewegung nach links habe machen müssen, um dem Mädchen auszuweichen. Dass sich das Mädchen zu diesem Zeitpunkt auf dem Fussgängerstreifen befunden habe, sei unbestritten. Gemäss den Ausführungen der Auskunftspersonen [...] und [...] hätten die beiden Mädchen den Fussgängerstreifen nicht unvermittelt bzw. überraschend betreten. Somit hätten sowohl der Rekurrent als auch der zweite Fahrzeuglenker diese bei angepasster Geschwindigkeit rechtzeitig sehen und ihre Geschwindigkeit weiter verlangsamen müssen, um ihnen den Vortritt zu gewähren, so wie es die Auskunftspersonen auf ihren Fahrrädern getan hätten. Der Rekurrent selbst führt denn in seiner polizeilichen Einvernahme aus, dass der Blick auf die Fussgänger wegen den beiden Fahrradfahrerinnen verdeckt gewesen sei. Als er auf den Fussgängerstreifen zugefahren sei, habe er im letzten Moment das Mädchen gesehen. Im Reflex habe er eine Vollbremsung gemacht und gemerkt, dass die Vollbremsung allein nicht mehr ausreiche und deshalb habe er zusätzlich eine Lenkbewegung nach links gemacht. Der Abstand zwischen seinem Fahrzeug und dem Mädchen habe etwa 1 m bis 1.20 m betragen. Er sei davon ausgegangen, dass die zwei Fahrradfahrerinnen am Reden gewesen seien. Aus seiner Sicht müssten die Fahrradfahrerinnen bestraft werden, weil sie die Sicht der Autofahrer blockiert hätten.

Bei der hier vorzunehmenden provisorischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz, ebenfalls in summarischer Prüfung, zum Schluss kam, dass aufgrund der vorstehenden Umstände am Vorliegen einer zumindest mittelschweren SVG-Widerhandlung keine Zweifel bestehen würden. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten ist nicht erkennbar, dass die zuständige Behörde den ihr zustehenden erheblichen Ermessenspielraum beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung eines Rekurses gegen den unter diesen Umständen angeordneten Sicherungsentzug überschritten hätte. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten liegen in summarischer Prüfung der Sachlage keine Hinweise dafür vor, dass sich die Kinder bei der Überquerung des Fussgängerstreifens nicht richtig verhalten hätten. Auch den Fahrradfahrerinnen kann es nicht zum Vorwurf gereichen, dass sie vor dem Fussgängerstreifen angehalten und den Fussgängerinnen den Vortritt gewährt hatten. Für die Benutzung von Trottinetts, Skateboards etc. (fahrzeugähnliche Geräte vgl. Art. 1 Abs. 10 Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962, VRV, SR 741.11) gelten grundsätzlich die gleichen Verkehrsregeln wie für Fussgängerinnen und Fussgänger. Gemäss Art. 6 Abs. 1 VRV/Art. 33 SVG muss der Fahrzeugführer bei einem Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann. Demgemäss haben die Fahrradfahrerinnen zu Recht angehalten, um den Kindern auf den Trottinetts den Vortritt zu gewähren. Der Rekurrent hätte bei dieser Situation, bei welcher die Sicht auf einen Bereich des Fussgängersteifens verdeckt war, das Tempo so reduzieren müssen, dass er gleichfalls allfälligen Fussgängerinnen und Fussgängern hätte den Vortritt gewähren können. Es ist bei der hier vorzunehmenden provisorischen Prüfung nicht zu beanstanden, dass die zuständige Behörde aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen im Unfallrapport und den eigenen Aussagen des Rekurrenten zum Ergebnis gelangte, dass zumindest von einer mittelschweren Widerhandlung auszugehen ist und dass damit überwiegende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gesetzliche Vermutung der fehlenden Fahreignung zum Tragen kommt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist mit der entsprechenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Entscheid gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verstossen würde. Da dem Rekurrenten bereits vor dem vorerwähnten Unfall im Zeitraum seit 2021 dreimal der Führerausweis entzogen worden ist, zuletzt für vier Monate, ergeben sich in Verbindung mit den obigen Angaben zum Unfall vom 16. Juli 2023 gewichtige Zweifel an der Fahreignung des Rekurrenten. Es besteht ein hohes Interesse an der sofortigen Umsetzung des Führerausweisentzuges zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Das nachvollziehbare private Interesse des Rekurrenten am Erhalt der Fahrerlaubnis während des hängigen Rekursverfahrens vermag das entgegenstehende öffentliche Interesse nicht zu überwiegen. Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.

3.

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen ist. Dementsprechend trägt der Rekurrent die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen und dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird nicht stattgebegeben.

Der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.–.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Abteilung Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Departementale Rechtsabteilung Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Lukas Schaub

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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