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Basel-Stadt Appellationsgericht 16.10.2017 VD.2017.84 (AG.2017.706)

16 octobre 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·3,379 mots·~17 min·2

Résumé

Verwarnung / Pflichtverletzung als akkreditierter Medienschaffender

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2017.84

URTEIL

vom 16. Oktober 2017

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

Basler Zeitung Redaktion Region, Aeschenplatz 7, 4002 Basel   

gegen

Gerichtsrat                                                                                  Rekursgegner

c/o Appellationsgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss des Gerichtsrates

vom 13. März 2017

betreffend Pflichtverletzung als akkreditierter Medienschaffender

Sachverhalt

In einem Artikel in der Basler Zeitung vom 9. Dezember 2016 schrieb A____ im Rahmen seiner Prozessberichterstattung am Strafgericht Basel-Stadt: „Das teure Gutachten aus der Universitären Psychiatrischen Klinik (UPK) war (einmal mehr) derart lausig abgefasst, dass es für das Gericht strafrechtlich nicht verwertbar war. Der Richter wies an, den UPK-Gutachter ‚das nächste Mal nicht mehr beizuziehen‘.“

Der Strafgerichtspräsident der betroffenen Verhandlung, B____, bestritt, dass die Textpassage inhaltlich oder wörtlich dem entspreche, was er in der mündlichen Urteilsbegründung gesagt habe, und verlangte eine Gegendarstellung, worauf in der Printausgabe der Basler Zeitung vom 15. Dezember 2016 unter dem Titel „Korrekt“ kurz auf die monierten Punkte eingegangen wurde.

Am Folgetag brachte der Strafgerichtspräsident den Vorfall der Medienbeauftragten der Gerichte zur Kenntnis. Der Gerichtsrat befasste sich mit Entscheid vom 13. März 2017 mit dieser Angelegenheit und sprach gegen A____ eine Verwarnung gemäss § 15 Abs. 1 des Medien- und Informationsreglements der Gerichte aus.

Gegen diesen Entscheid hat A____ mit Schreiben vom 29. März 2017 Rekurs angemeldet. Die Rekursbegründung ist mit Eingabe vom 19. April 2017 erfolgt. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2017 hat der Gerichtsrat durch seinen Vorsitzenden die Abweisung des Rekurses beantragt. Die Replik des Rekurrenten datiert vom 31. Juli 2017.

Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Entscheide des Gerichtsrats über Sanktionen unterliegen dem Rekurs an das Verwaltungsgericht (§ 16 Abs. 1 Medien- und Informationsreglement der Gerichte [SG 154.115] sowie § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SG 270.100]). Zuständig ist gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressaten des angefochtenen Entscheids zu. Auf den fristund formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.2      Der Rekurrent rügt die Befangenheit der Vorinstanz, da C____ bereits in einem Artikel des Rekurrenten vom 4. Oktober 2016 in der BaZ wegen mangelnden Gespürs in Interessenkonflikten kritisiert worden sei und dennoch im Gerichtsrat den vorliegenden Fall mitbeurteilt habe. Bereits der Anschein der Befangenheit genüge jedoch, damit ein Richter in den Ausstand treten müsse.

Ob sich der Anspruch auf Beurteilung durch eine unabhängige und unparteiische Behörde in Verfahren des Gerichtsrats gemäss § 15 des Medien- und Informationsreglements der Gerichte aus Art. 29 Abs. 1 oder Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) ergibt, kann offen bleiben.

Ein Ablehnungsoder Ausstandsgrund muss sofort geltend gemacht werden, wenn der Betroffene davon Kenntnis hat. Wer sich trotzdem stillschweigend auf das Verfahren einlässt, verzichtet auf die Geltendmachung seiner Rechte. Ein späteres Vorbringen ist treuwidrig und der Ablehnungs- oder Ausstandsgrund deshalb verwirkt (BGE 140 I 240 E. 2.4 S. 244). Für die Kenntnis der ordentlichen Zusammensetzung einer Behörde genügt, dass die Namen einer allgemein zugänglichen Quelle (Staatskalender oder Internet) entnommen werden können (BGer 5A_335/2010 vom 6. Juli 2010 E. 2.2.2; vgl. BGE 139 III 120 E. 3.2.1 S. 124). Die Zusammensetzung des Gerichtsrats ergibt sich unter anderem aus dem über die Website des Kantons Basel-Stadt zugänglichen Staatskalender. Die Behauptung des Rekurrenten, diese lasse sich nur mit höchstem Aufwand recherchieren, ist zumindest für einen Journalisten haltlos. Zudem ergibt sich aus § 8 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes, dass der Vorsitzende Präsident des Appellationsgerichts von Gesetzes wegen dem Gerichtsrat angehört. Dass dieses Amt von Gerichtspräsident C____ bekleidet wird, ist dem Rekurrenten, der öfters über die Basler Gerichte berichtete, zweifelsfrei bekannt und zudem sowohl aus dem Staatskalender als auch aus der Website des Appellationsgerichts ersichtlich.

Der Rekurrent macht geltend, es habe weder eine Gelegenheit noch ein Bedürfnis für ein Ausstandsbegehren bestanden, weil er nach einer bilateralen telefonischen Einigung mit Gerichtspräsident B____ davon habe ausgehen müssen, dass sich die Sache erledigen werde bzw. bereits erledigt habe (Replik S. 1). Dieser Einwand ist unbegründet. Trotz der angeblichen telefonischen Einigung hat die Vorinstanz dem Rekurrenten mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend seine Berichterstattung vom 9. Dezember 2016 gegeben und hat dieser mit einer vierseitigen Eingabe vom 17. Januar 2017 auch inhaltlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung genommen (vgl. Rekursbeilage 9 S. 2; Rekursbegründung S. 4). Unter diesen Umständen hat er damit rechnen müssen, dass die Vorinstanz in irgendeiner Form über den Fall entscheidet, und Anlass gehabt, ein allfälliges Ausstandsgesuch spätestens in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2017 zu stellen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Rekurrent die behauptete Befangenheit von Gerichtspräsident C____ bereits vor der Vorinstanz hätte geltend machen können und müssen, dass die Geltendmachung im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren verspätet ist und dass der Rekurrent das Recht auf Geltendmachung des behaupteten Ausstandsgrunds verwirkt hat.

Im Übrigen ist der Befangenheitseinwand des Rekurrenten auch in der Sache unbegründet. Verbale Anfeindungen, Unterstellungen oder auch das Erheben einer Strafanzeige durch eine Partei vermögen für sich allein nicht den Anschein der Befangenheit beim Adressaten zu begründen. Andernfalls hätte es die betreffende Partei in der Hand, einen Richter in den Ausstand zu versetzen und so die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen. Massgeblich ist in derartigen Fällen vielmehr die Reaktion des Betroffenen. Antwortet dieser etwa mit einer Strafanzeige wegen Ehrverletzung und Zivilforderungen, so erhält der Konflikt dadurch eine persönliche Dimension, welche seine Unbefangenheit tangiert. Auch andere Formen der Reaktion, die nicht mehr sachgerecht sind, können zu einem Ausstandsgrund führen (BGer 1B_130/2017 vom 15. Juni 2017 E. 2.5). Der Artikel des Rekurrenten vom 4. Oktober 2016, in dem er dem Vorsitzenden der Vorinstanz vorwarf, in einem Kindesschutzfall Befangenheitsprobleme ignoriert zu haben, als solcher begründet deshalb bei objektiver Betrachtung keinen Anschein der Befangenheit. Eine nicht sachgerechte Reaktion des Vorsitzenden der Vorinstanz auf diese Vorwürfe ist nicht ersichtlich und wird vom Rekurrenten auch nicht substantiiert behauptet. In seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2017 machte der Vorsitzende der Vorinstanz geltend, im Fall, in dem der Rekurrent ihm im Artikel vom 4. Oktober 2016 vorgeworfen habe, Befangenheitsprobleme zu ignorieren, habe das Bundesgericht mit Urteil vom 20. März 2017 entschieden, dass solche Probleme gar nicht bestanden hätten (Vernehmlassung S. 1). Dies ist insofern nicht ganz präzise, als es einen Teil der Befangenheitseinwände für verspätet erklärt und deshalb inhaltlich nicht geprüft hat (vgl. BGer 5A_67/2016, 5A_672/2016 vom 20. März 2017 E. 3.2 und 4). Dies wird in der Vernehmlassung auch korrekt festgestellt. Die übrigen Befangenheitseinwände sind vom Bundesgericht jedoch entgegen der Behauptung des Rekurrenten (vgl. Replik S. 2) inhaltlich geprüft und für unbegründet befunden worden (vgl. BGer 5A_671/2016, 5A_672/2016 vom 20. März 2017 E. 3.3 und 3.4). Zudem war die Reaktion des Vorsitzenden der Vorinstanz absolut sachlich und ist die konkrete Darstellung des Inhalts des Bundesgerichtsurteils in seiner Vernehmlassung in jeder Hinsicht korrekt. Der Umstand, dass der Vorsitzende der Vorinstanz die vom Rekurrenten gegen ihn erhobenen Vorwürfe für sachlich ungerechtfertigt hält, begründet bei objektiver Betrachtung keinen Anschein der Befangenheit. Im Übrigen hat der Vorsitzende der Vor-instanz in seiner Vernehmlassung ausdrücklich festgehalten, es sei dem Rekurrenten unbenommen, das prozessuale Verhalten des Vorsitzenden aufgrund seiner eigenen Auffassung anders zu bewerten (Vernehmlassung S. 2).

1.3      Der Rekurrent beantragt auf Seite 4 der Rekursbegründung die Befragung des Gerichtspräsidenten, des Beurteilten und des Verteidigers sowie den Beizug des Tonprotokolls der Urteilsverkündung im Fall, der Gegenstand seines Artikels vom 9. Dezember 2016 war, und die Befragung des Rekurrenten. Diese Beweisanträge beziehen sich jedoch auf keine bestrittenen rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen, zu deren Beweis die beantragten Beweismittel geeignet sein könnten. Die Beweisanträge sind deshalb abzuweisen.

1.4      Der Rekurrent macht geltend, er sei mit B____ telefonisch übereingekommen, dass die Angelegenheit mit der Publikation der Präzisierung in der Rubrik „Korrekt“ erledigt sei. Es sei daher unverständlich, dass dennoch ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden sei (Rekursbegründung S. 4). Da der Gerichtsrat im Falle eines Verhaltens eines Medienschaffenden, das als mögliche Pflichtverletzung Anlass zur Verhängung einer Sanktion sein kann, auch von Amtes wegen tätig werden kann (Entscheid Gerichtsrat vom 13. März 2017 E. 1), ist es indes irrelevant, ob der Rekurrent mit Gerichtspräsident B____ eine solche Übereinkunft erzielt hat.

2.

2.1      Gemäss § 15 Abs. 1 des Medien- und Informationsreglements soll die Berichterstattung in sachlicher Weise erfolgen und ist jede Art von suggestiver Berichterstattung zu unterlassen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, beinhaltet das Gebot der sachlichen Berichterstattung auch dasjenige der wahrheitsgemässen Berichterstattung. Bei der Auslegung dieser Pflichten können die Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten und die Richtlinien zur Erklärung der Pflichten der Journalistinnen und Journalisten des Schweizer Presserats berücksichtigt werden. Gemäss Ziff. 1 und 3 dieser Erklärung halten sich Journalistinnen und Journalisten an die Wahrheit, unterschlagen keine wichtigen Elemente von Informationen und entstellen weder Tatsachen, Dokumente, Bilder und Töne noch von anderen geäusserte Meinungen. Gemäss Ziff. 2.3 der erwähnten Richtlinien achten Journalistinnen und Journalisten darauf, dass das Publikum zwischen Fakten und kommentierenden, kritisierenden Einschätzungen unterscheiden kann. Für die Beurteilung, ob ein Medienschaffender mit einer Berichterstattung gegen das Medien- und Informationsreglement verstossen hat, ist massgebend, wie diese vom Durchschnittsleser verstanden wird (vgl. Meili, in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2014, Art. 28 ZGB N 43). Was der Medienschaffende in subjektiver Hinsicht gedacht und auszudrücken beabsichtigt hat, ist für die Frage der Pflichtverletzung irrelevant. Eine Berichterstattung, die beim Durchschnittsleser den Eindruck erweckt, eine Aussage oder Einschätzung des Autors stamme von einem Dritten, ist somit bezüglich des Autors unwahr und verstösst damit gegen das Gebot der sachlichen Berichterstattung gemäss § 13 Abs. 1 Medien- und Informationsreglement. Würde ein Verstoss gegen das Gebot der sachlichen Berichterstattung verneint, wäre zumindest ein solcher gegen das Verbot der suggestiven Berichterstattung anzunehmen.

Akkreditierte Medienschaffende, die gegen das Medien- und Informationsreglement verstossen, können gemäss dessen § 15 Abs. 1 durch den Gerichtsrat verwarnt oder für eine gewisse Zeit suspendiert werden. In schweren Fällen kann ihnen die Akkreditierung entzogen werden. Die Anordnung einer solchen Sanktion setzt eine schuldhafte Verletzung einer Pflicht gemäss dem Medien- und Informationsreglement voraus, wobei eine fahrlässige Pflichtverletzung ausreicht (vgl. für disziplinarischeMassnahmen allgemein Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1515; vgl. für das Anwaltsrecht Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Auflage, Bern 2017, N 722). Es gilt ein objektivierter Fahrlässigkeitsbegriff (vgl. für das Anwaltsrecht Fellmann, a.a.O., N 723; vgl. für das Haftpflichtrecht Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Auflage, Zürich 2008 und Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 7. Auflage, Bern 2016, N 22.14). Massstab für die aufzubringende Sorgfalt bildet deshalb die Sorgfalt, welche eine vernünftige Person in der konkreten Situation aufgebracht hätte (vgl. Schwenzer, a.a.O., N 22.15; Rey, a.a.O., N 843 f.). Subjektive Umstände sind insofern zu berücksichtigen, als das Alter, der Beruf und die Erfahrung des Betroffenen zu berücksichtigen sind (vgl. Rey, a.a.O., N 847). Somit verletzt ein Medienschaffender eine Pflicht gemäss dem Medien- und Informationsreglement schuldhaft, wenn ein gewissenhafter Medienschaffender mit der Erfahrung des Betroffenen unter den konkreten Umständen die Pflichtwidrigkeit der Berichterstattung erkannt hätte und in der Lage gewesen wäre, diese zu vermeiden.

2.2      Der Gerichtsrat stellte im angefochtenen Entscheid fest, der erste Satz der beanstandeten Textpassage habe insoweit nicht der Wahrheit entsprochen, als der Rekurrent damit zum Ausdruck gebracht habe, das Gutachten sei vom Strafgericht als miserabel und teuer qualifiziert worden und strafrechtlich nicht verwertbar gewesen. Zudem habe er mit der Klammerbemerkung „einmal mehr“ zu Unrecht insinuiert, die Gutachten der UPK seien in vielen Fällen unbrauchbar gewesen. Nicht zutreffend sei schliesslich die Darstellung im zweiten Satz der beanstandeten Textpassage, der Strafgerichtspräsident habe Anweisung gegeben, dem betreffenden Gutachter keine weiteren Aufträge mehr zu erteilen (Entscheid vom 13. März 2017 E. 2.2 - 2.4). Damit habe der Rekurrent gegen das Gebot der sachlichen Berichterstattung gemäss § 13 Abs. 1 des Medien- und Informationsreglements der Gerichte, das auch eine wahrheitsgemässe Berichterstattung gebiete, verstossen. Diese Pflichtverletzung sanktionierte die Vorinstanz in Anwendung von § 15 Abs. 1 des Medien- und Informationsreglements mit einer Verwarnung (Entscheid vom 13. März 2017 E. 2.1 und 3).

Der Rekurrent macht geltend, seine Berichterstattung sei nicht zu beanstanden. Das Gutachten sei entgegen der Feststellung des Gerichtsrats strafrechtlich nicht verwertbar gewesen, weil das Strafgericht den Empfehlungen des Gutachters in keiner Art und Weise gefolgt sei (Rekursbegründung S. 4 f.). „Lausig“ bedeute entgegen der Interpretation des Gerichtsrats nicht „absolut schlecht, unbrauchbar und miserabel“, sondern bloss „ungenügend, fehlerhaft“. Da das Gutachten habe kritisiert werden müssen und strafrechtlich nicht habe verwertet werden können, habe diese Qualifikation den Tatsachen entsprochen (Rekursbegründung S. 6). Schliesslich sei klar erkennbar gewesen, dass es sich bei der Qualifizierung des Gutachtens als lausig und teuer um die Einschätzung des Rekurrenten gehandelt habe (Rekursbegründung S. 6 f.). 

2.3      Der Rekurrent behauptet unter Verweis auf die E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und Gerichtspräsident B____, dieser habe zunächst vollständig in Abrede gestellt, gesagt zu haben, den Gutachter das nächste Mal nicht zu berücksichtigen, und in der Folge im Widerspruch dazu zugegeben, diese Aussage anlässlich der Urteilsverkündung gemacht zu haben, aber behauptet, es habe sich um seine persönliche Meinung gehandelt. Diese Behauptungen des Rekurrenten sind nachweislich falsch. Die Gegendarstellung, die Gerichtspräsident B____ mit E-Mail vom 12. Dezember 2016 (Rekursbeilage 4) verlangt hat, lautet diesbezüglich folgendermassen: „Unzutreffend ist schliesslich die Behauptung, ich hätte Anweisung gegeben, den UPK-Gutachter ‚das nächste Mal nicht mehr beizuziehen‘. Abgesehen davon, dass ich dies nicht gesagt habe, erschliesst sich die Absurdität dieser Behauptung allein schon daraus, dass ich keinerlei Kompetenz besitze, solche Anweisungen zu geben, weder der Staatsanwaltschaft noch gerichtsintern.“ Damit hat der Gerichtspräsident keineswegs behauptet, er habe nicht gesagt, er würde den Gutachter das nächste Mal nicht mehr beiziehen. Er hat nur bestritten, die Anweisung gegeben zu haben, den UPK-Gutachter das nächste Mal nicht mehr beizuziehen. Die Angabe des Gerichtspräsidenten in seiner E-Mail vom 14. Dezember 2016 (Rekursbeilage 4), er habe gesagt, er persönlich würde den Gutachter nicht mehr mit einem Auftrag betrauen, steht damit in keiner Art und Weise im Widerspruch zu seinen ursprünglichen Angaben. Folglich besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Angaben des Gerichtspräsidenten zu zweifeln. Im Übrigen werden diese durch die E-Mail des Rekurrenten vom 13. Dezember 2016 (Rekursbeilage 4) bestätigt. Gemäss dieser glaubt der Rekurrent, gehört zu haben, „dass Sie [Gerichtspräsident B____] jenen Gutachter nicht mehr möchten, der [den Beschuldigten] beurteilt hat“. Die Aussage, der Gerichtspräsident möchte einen Gutachter nicht mehr, ist aber noch lange keine Anweisung. Im Übrigen hat Gerichtspräsident B____ zu Recht geltend gemacht, dass er keinerlei Kompetenz habe, gegenüber der Staatsanwaltschaft oder gerichtsintern die Anweisung zu erteilen, einen Gutachter nicht mehr beizuziehen. Der Gerichtspräsident kann nur dann über die Person des Gutachters entscheiden, wenn er als Verfahrensleiter im Hauptverfahren selber ein Gutachten anordnet. Dass Gerichtspräsident B____ anlässlich einer öffentlichen Urteilsbegründung eine Anweisung gegeben hat, für die er offensichtlich nicht zuständig ist, kann ausgeschlossen werden. Gemäss der schriftlichen Bestätigung des damals Beurteilten vom 27. März 2017 sagte der Gerichtspräsident während der Urteilsverkündung, „man müsse diesen Gutachter nicht mehr aufbieten“, ohne dies als seine persönliche Meinung zu deklarieren. Gemäss der Bestätigung gibt diese die Aussagen des Präsidenten aber nur „sinngemäss“ wieder. Bereits aus diesem Grund kann daraus nicht abgeleitet werden, der Gerichtspräsident habe eine entsprechende Anweisung erteilt. Im Übrigen ist eine gegenüber dem Rekurrenten von Seiten des Beurteilten abgegebene schriftliche Bestätigung ohnehin höchstens von sehr geringem Beweiswert. Aufgrund der vorstehend erwähnten Beweismittel besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass Gerichtspräsident B____ keine Anweisung gegeben hat, den UPK-Gutachter das nächste Mal nicht mehr beizuziehen. Diese Überzeugung des Gerichts könnte auch durch die Abnahme weiterer Beweismittel nicht mehr erschüttert werden. Die Beweisanträge auf Beizug des Tonprotokolls sowie Einvernahme des Beurteilten und des Verteidigers (Rekursbegründung S. 7) sind deshalb abzuweisen, soweit sie sich überhaupt auf diesen Sachverhalt beziehen sollten. Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass die Behauptung, der Richter habe die Anweisung erteilt, den Gutachter der UPK das nächste Mal nicht mehr beizuziehen, unwahr ist. Insoweit ist die Unwahrheit seiner Berichterstattung für den Rekurrenten ohne weiteres erkennbar und vermeidbar gewesen.

2.4      Der Rekurrent hat in seiner Berichterstattung behauptet, das Gutachten der UPK sei für das Gericht strafrechtlich nicht verwertbar gewesen. Unverwertbarkeit bedeutet gemäss der Definition des Rekurrenten in der Rekursbegründung im allgemeinen Sprachgebrauch, dass das Gutachten unbrauchbar ist und für den Entscheid nicht beigezogen werden kann (Rekursbegründung S. 5). Es ist davon auszugehen, dass dieses Begriffsverständnis demjenigen eines Durchschnittslesers entspricht. Gemäss dem Artikel des Rekurrenten vom 9. Dezember 2016 hat das Gericht die Strafe jedoch „wegen des widersprüchlichen Gutachtens“ von 10 Monaten Freiheitsstrafe um drei Viertel auf 75 Tagessätze Geldstrafe reduziert. Somit hat das Gericht eine Strafminderung um drei Viertel gemäss den eigenen Angaben des Rekurrenten mit dem Gutachten begründet. Damit ist das Gutachten zumindest teilweise brauchbar gewesen und ist das Gericht dem Gutachten zumindest teilweise gefolgt. Es war somit nach dem vom Rekurrenten selber postulierten Begriffsverständnis eines Durchschnittslesers nicht unverwertbar. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass ein Gutachten der freien gerichtlichen Beweiswürdigung unterliegt. Sofern es nicht wegen Mangelhaftigkeit zu ergänzen ist oder ein neues Gutachten einzuholen ist, ist das Gutachten im strafrechtlichen Sinne auch dann verwertbar, wenn das Gericht ihm im Ergebnis nicht folgt.

In der am 15. Dezember 2016 publizierten Korrektur finden sich die folgenden Feststellungen: „In der BaZ hiess es im Zusammenhang mit einem Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken, dieses sei strafrechtlich nicht verwertbar gewesen. Korrekt ist, dass das Gutachten widersprüchlich war und das Gericht Probleme hatte, einzelne Aussagen nachzuvollziehen.“ Gemäss dem Rekurrenten wurde der Inhalt dieses Textes zwischen Gerichtspräsident B____ und der von der BaZ beauftragten Anwaltskanzlei vereinbart (Rekursbegründung S. 3). Damit hat die BaZ zugestanden, dass die Behauptung, das Gutachten sei strafrechtlich nicht verwertbar gewesen, unwahr gewesen ist.

Aufgrund der vorstehend erwähnten Beweismittel besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass das Gutachten strafrechtlich nicht unverwertbar gewesen ist. Diese Überzeugung des Gerichts könnte auch durch die Abnahme weiterer Beweismittel nicht mehr erschüttert werden. Die Beweisanträge auf Beizug des Gutachtens und des Tonprotokolls (Rekursbegründung S. 4 f.) sind deshalb abzuweisen.

Zusammenfassend war die Berichterstattung bezüglich der Verwertbarkeit des Gutachtens unwahr und war die Unwahrheit für den Rekurrenten bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt aufgrund seines eigenen Begriffsverständnisses erkennbar und vermeidbar.

2.5      Die vom Rekurrenten gewählte Formulierung erweckt bei einem Durchschnittsleser eindeutig den Eindruck, bei der Qualifikation des Gutachtens der UPK als „derart lausig“ handle es sich um die von Gerichtspräsident B____ abgegebene Begründung für die angebliche Unverwertbarkeit des Gutachtens. Mit der Bemerkung „einmal mehr“ wird zudem zum Ausdruck gebracht, dass Gutachten der UPK vom Strafgericht bereits mehrmals und nicht bloss in einem früheren Fall für lausig und deshalb unverwertbar befunden worden seien. Entgegen der Behauptung des Rekurrenten (Rekursbegründung S. 6) hat die Vorinstanz nicht festgestellt, eine weitergehende optische Trennung wäre zwingend erforderlich gewesen, damit die Qualifikation als Werturteil oder persönliche Meinung des Rekurrenten erkennbar gewesen wäre. Sie hat nur festgestellt, dass zusätzlich zur inhaltlichen Verbindung zwischen dem Tatsachenbericht über den Entscheid des Strafgerichts und der Kritik des Rekurrenten auch von der Wortwahl und der Gestaltung her keine Trennung erkennbar sei (Entscheid vom 13. März 2017 E. 2.3).

Dass Gerichtspräsident B____ das Gutachten weder als lausig noch als teuer bezeichnet hat, gesteht der Rekurrent ausdrücklich zu (Rekursbegründung S. 6). Somit ist die Berichterstattung bezüglich des Autors der Behauptung, das Gutachten sei lausig gewesen, unwahr. Diese Unwahrheit war für den Rekurrenten bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar und vermeidbar. Der Rekurrent hat zudem nicht substantiiert behauptet und erst recht nicht bewiesen, dass das Strafgericht ein Gutachten der UPK auch nur in einem einzigen früheren Fall als lausig qualifiziert und/oder für strafrechtlich nicht verwertbar befunden hat. Dies gilt insbesondere auch für den vom Rekurrenten angeführten Fall. Zunächst ging es in diesem Fall gemäss den eigenen Angaben des Rekurrenten gar nicht um ein Gutachten, sondern bloss um einen Verlaufsbericht. Gemäss den BaZ-Artikeln des Rekurrenten vom 5. und 27. März 2014 sollen Teile des Verlaufsberichts der UPK aus einem nicht mehr aktuellen Gutachten kopiert worden sein. Ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie soll im Verlaufsbericht eine „Aneinanderreihung floskelhafter Formulierungen in Form von Vorwürfen und Lob“ entdeckt und erklärt haben, er kenne diese in der forensischen Psychiatrie leider verbreiteten rein programmatischen Berichte „mit einem Wortschatz von sektenhaften Zügen“ (Gesuchsbeilagen 7 und 8). Selbst wenn dieser Verlaufsbericht von der zitierten Person als mangelhaft oder gar lausig bezeichnet worden wäre, fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass eine solche Einschätzung damals vom Strafgericht geteilt worden wäre oder dass das Strafgericht den Bericht für unverwertbar erklärt hätte. Damit hat der Rekurrent in seinem Artikel vom 9. Dezember 2016 auch zu Unrecht den Eindruck erweckt, das Strafgericht habe Gutachten der UPK bereits mehrmals für lausig und/oder unverwertbar befunden. Auch dies war für ihn bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar und vermeidbar.

Der angefochtene Entscheid könnte in E. 3.2 allenfalls den Eindruck erwecken, die Bezeichnung des Gutachtens als „einmal mehr lausig und teuer“ würde dem Rekurrenten auch dann zum Vorwurf gereichen, wenn sie für die Leser als Werturteil oder persönliche Meinungsäusserung des Rekurrenten erkennbar gewesen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall, wie sich aus E. 2.2 - 2.4 und 3.3 klarerweise ergibt und in der Vernehmlassung der Vorinstanz bestätigt wird (Vernehmlassung vom 22. Mai 2017 S. 3). Damit ist es irrelevant, ob die Einschätzung des Rekurrenten, das Gutachten sei lausig und/oder teuer im vorliegenden oder in früheren Fällen vertretbar ist oder nicht. Folglich braucht auch nicht entschieden zu werden, ob die vom Rekurrenten bestrittene Gleichsetzung von lausig mit absolut schlecht, unbrauchbar und miserabel durch die Vorinstanz in jeder Hinsicht zwingend ist. Allerdings bedeutet lausig entgegen der Auffassung des Rekurrenten (Rekursbegründung S. 6) keinesfalls bloss ungenügend oder fehlerhaft. Lausig bringt vielmehr eine deutlich negativere, abwertende und pauschalere Qualifikation zum Ausdruck. Gemäss Duden bedeutet lausig unter anderem (abwertend) schlecht oder schäbig; Synonyme zu lausig sind unter anderem katastrophal und miserabel. Damit ist es ausgeschlossen, in der Qualifikation des Gutachtens als lausig eine vertretbare Zusammenfassung der sachlichen Kritik des Gerichtspräsidenten zu sehen.

3.

Nach dem Gesagten erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend. Die ausgesprochene Verwarnung ist als mildeste zur Verfügung stehende Massnahme nach § 15 Abs. 1 des Medien- und Informationsreglements der Gerichte verhältnismässig.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.‒ (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.‒.

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Gerichtsrat

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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