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Basel-Stadt Appellationsgericht 17.08.2017 VD.2017.264 (AG.2018.365)

17 août 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,228 mots·~11 min·4

Résumé

Förderangebot (Pull-Out) (BGer 2C_603/2018 vom 3. Dezember 2018)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2017.264

URTEIL

vom 30. Mai 2018

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrentin

[...]

gegen

Schulleitung der Primarschule [...]

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Erziehungsdepartements

vom 17. August 2017

betreffend Förderangebot (Pull-Out)

Sachverhalt

B____ (geboren am [...]) ist der Sohn von A____ (im Folgenden Rekurrentin). Er besuchte seit dem Schuljahr 2015/2016 die Primarschule [...]. Mit Schreiben vom 5. Januar 2016 sprach der Schulpsychologische Dienst (SPD) für B____ aufgrund einer Abklärung, bei der ein kognitives Potential im Hochbegabtenbereich festgestellt worden war, eine Empfehlung für das Förderangebot Pull-Out aus. Am 8. Januar 2016 teilte die Schulleitung der Rekurrentin mit, dass B____ erst ab dem zweiten Schuljahr an diesem Programm teilnehmen könne, da es momentan an freien Plätzen mangle. Die Schulleitung zog die Anmeldung für das Pull-Out Angebot jedoch zurück, nachdem B____ auf Verlangen der Rekurrentin das Überspringen der zweiten Klasse bewilligt worden war. Im Januar 2017 beantragte die Rekurrentin erneut die Teilnahme ihres Sohns an einem Pull-Out Angebot. Als die Schulleiterin sich weigerte, mittels Verfügung über den Antrag zu entscheiden, erhob die Rekurrentin am 27. März 2017 Rekurs an das Erziehungsdepartement (ED), mit dem sie Rechtsverweigerung monierte. Daraufhin lehnte die Schulleitung mit Verfügung vom 5. April 2017 den Antrag auf Teilnahme von B____ am Pull-Out Angebot ab. Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin am 13. April 2017 Rekurs an das ED. Im Sinn vorsorglicher Massnahmen hatte die Rekurrentin bereits im Rechtsverweigerungsrekurs begehrt, B____ sofort für die Teilnahme an einem Pull-Out Angebot anzumelden und ihm unter der Voraussetzung eines freien Platzes die Teilnahme zu bewilligen. Mit Zwischenentscheid vom 7. Juni 2017 wies das ED das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das Verwaltungsgericht ab (VGE VD.2017.186 vom 1. November 2017). Das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (BGer 2C_1041/2017 vom 11. Dezember 2017). In der Hauptsache wies das ED den Rekurs gegen die Verfügung der Schulleitung vom 5. April 2017 mit Entscheid vom 17. August 2017 ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der am 31. August 2017 angemeldete und am 9. November 2017 begründete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt. Darin begehrt die Rekurrentin, es seien der angefochtene Entscheid vom 17. August 2017 sowie die Verfügung vom 5. April 2017 aufzuheben und es sei B____ die Teilnahme am Pull-Out Programm zu gewähren. Eventualiter sei ein Zeitplan mit verbindlichen Vorgaben festzulegen, ab wann B____ am Pull-Out Programm teilnehmen könne. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Rekurrentin die Befragung einer Fachperson der Fachstelle Förderung und Integration sowie die Befragung der ihren Sohn behandelnden Psychologin. Das Präsidialdepartement überwies den Rekurs am 27. November 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das ED beantragt mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2018, der Rekurs sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei. Die Rekurrentin hielt in ihrer Replik vom 19. März 2018 an ihren Rechtsbegehren fest. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 27. November 2017 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist das Dreiergericht berufen (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

1.2.1   Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse der Rekurrentin aktuell sein (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 292). Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für die Rekurrentin sowohl beim Einreichen des Rekurses als auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung ihres Rechtsmittels ihr einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteils verhindert wird (VGE VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; vgl. VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 292). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass dem Gericht nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1). Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse bei der Einreichung des Rekurses, ist auf diesen nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Rekursverfahrens dahin, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143).

1.2.2   Streitgegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens ist die Teilnahme des Sohns der Rekurrentin an einem Pull-Out Angebot. Mit Schreiben vom 24. August 2017 und damit am Tag der Zustellung des angefochtenen Entscheids erklärte die Rekurrentin sinngemäss, dass ihr Sohn die staatliche Schule nicht mehr besuchen werde. Die Rekurrentin bestreitet in ihrer Replik nicht, dass ihr Sohn die staatliche Schule nicht mehr besucht, und behauptet auch nicht, dass er diese in Zukunft wieder besuchen wolle. Sie macht bloss geltend, ihr Sohn wolle weiterhin an einem Pull-Out Angebot teilnehmen und dies sei auch neben dem Privatunterricht möglich (Replik, S. 2). Gemäss § 63b Abs. 1 des Schulgesetzes (SG 410.100) werden im Rahmen der Regelschule Förderangebote bereitgestellt, die Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf unterstützen und ihre individuelle Begabung stärken. Gemäss § 4 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Schulung und Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf (Sonderpädagogikverordnung, SG 412.750) werden im Rahmen der Regelschulen für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf Förderangebote für besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler bereitgestellt. Bei den Pull-Out Angeboten handelt es sich um solche Förderangebote (vgl. Begabungsförderung in der Volksschule Basel-Stadt – Handreichung Primarstufe, Ziff. 1.2.3) (VGE VD.2017.186 vom 1. November 2017 E. 3.1). Die Pull-Out Angebote werden somit nur im Rahmen der Regelschule bereitgestellt. Für einen Schüler, der keine staatliche Schule besucht, ist die Teilnahme daran deshalb von vornherein ausgeschlossen. Selbst wenn die übrigen Voraussetzungen für den Besuch eines Pull-Out Angebots erfüllt würden, könnte dem Sohn der Rekurrentin folglich mit einer Gutheissung des Rekurses keine Teilnahme an einem solchen Angebot ermöglicht werden. Damit fehlte es der Rekurrentin bereits beim Einreichen des Rekurses an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse.

1.2.3   Wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen kann und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich wäre, verzichtet das Verwaltungsgericht ausnahmsweise auf das Erfordernis der Aktualität des Rechtsschutzinteresses (VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 1.3.2, VD.2016.213 vom 10. Januar 2017 E. 1.3; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; vgl. BGE 140 III 92 E. 1.1 S. 94). Das Bundesgericht verzichtet zumindest dann auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143, 139 I 206 E. 1.1 S. 208; BGer 2C_1052/2016 und 2C_1053/2016 vom 26. April 2017 E. 1.3). Wenn die Erziehungsberechtigte das Kind nicht während des laufenden Rekursverfahrens aus der staatlichen Schule nimmt, ist eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung der Voraussetzungen eines Pull-Out Angebots ohne Weiteres möglich. Im vorliegenden Fall ist ein Verzicht auf das Erfordernis der Aktualität des Rechtsschutzinteresses deshalb ausgeschlossen. Folglich ist auf den Rekurs wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung nicht einzutreten.

2.

2.1      Im Fall eines Nichteintretensentscheids infolge Fehlens des aktuellen Rechtsschutzinteresses richtet sich der Kostenentscheid nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens (Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 310). Die Prüfung der Prozessaussichten erfolgt dabei summarisch (VGE VD.2015.117 vom 1. April 2016 E. 2.1).

2.2

2.2.1   Das ED begründete die Abweisung des Rekurses in seinem Entscheid vom 17. August 2017 eingehend und bei summarischer Prüfung überzeugend. Die Rekurrentin schildert in der Rekursbegründung über weite Strecken ihre eigene Sicht des Sachverhalts und der Rechtslage, ohne die Relevanz ihrer Ausführungen für die Beurteilung ihres Rekurses aufzuzeigen und ohne sich mit den Erwägungen des ED auseinanderzusetzen. Insoweit ist die Rekursbegründung nicht geeignet, den Entscheid des ED bei summarischer Prüfung unrichtig erscheinen zu lassen. Auch soweit sich die Rekurrentin in ihrer Rekursbegründung mit den Erwägungen des ED auseinandersetzt, ist ihre Kritik bei summarischer Prüfung nicht geeignet, deren Richtigkeit in Frage zu stellen (vgl. E. 2.2.2 und 2.2.3 hiernach).

2.2.2   Das ED erwog, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Rekurrentin bzw. ihres Sohns sei nicht ersichtlich: Der Rekurrentin habe bekannt sein müssen, dass die Schulleitung mit dem Schulpsychologischen Dienst in Kontakt gestanden habe; es sei zu erwarten gewesen, dass dieser keine erneute Empfehlung für ein Pull-Out abgeben würde und die Rekurrentin habe vor dem Erlass der Verfügung vom 16. Juni 2017 diverse Anhörungs- und Äusserungsmöglichkeiten gehabt (Entscheid vom 17. August 2017, E. 7.3.5). Diesbezüglich macht die Rekurrentin zu Recht geltend, dass die Verfügung, mit der die Schulleitung die Teilnahme des Sohns an einem Pull-Out Angebot abgelehnt hat, bereits am 5. April 2017 erlassen worden ist (Rekursbegründung, S. 17). Dies ändert aber nichts daran, dass eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei summarischer Prüfung nicht erkennbar ist. Mit E-Mail vom 17. Januar 2017 beantragte die Rekurrentin die Teilnahme ihres Sohns an einem Pull-Out Angebot. Bereits in dieser E-Mail legte sie kurz die Gründe dar, die ihrer Meinung nach für ein solches Angebot sprachen. In einer E-Mail vom 3. Februar 2017 schilderte sie ausführlich ihre Sicht und diejenige ihres Sohns. Mit E-Mail vom 21. März 2017 teilte die Schulleitung der Rekurrentin mit, dass ihr Sohn zurzeit keine Empfehlung des SPD für eine Teilnahme am Pull-Out Angebot habe. Aufgrund dieser E-Mail musste die Rekurrentin davon ausgehen, dass die Schulleitung mit dem SPD Rücksprache genommen hatte und dieser der Teilnahme ihres Sohns an einem Pull-Out Angebot negativ gegenüberstand. Daran vermögen entgegen der Auffassung der Rekurrentin auch die E-Mails des Schulpsychologen vom 9. Dezember 2016 nichts zu ändern. Darin erklärte der Schulpsychologe der Rekurrentin bloss, sie könnten im Januar einen Termin vereinbaren, das Pull-Out könne aus seiner Sicht wieder thematisiert werden und die Indikation für das Pull-Out könne anlässlich dieses Termins besprochen werden. Daraus konnte und durfte die Rekurrentin nicht ableiten, der Schulpsychologe würde die Teilnahme ihres Sohns an einem Pull-Out Angebot befürworten. In ihrem Rechtsverweigerungsrekurs vom 27. März 2017 legte die Rekurrentin ihre Sichtweise erneut ausführlich dar.

2.2.3   Die Rekurrentin beantragte bereits vor dem ED die Befragung der Fachbeauftragten der Fachstelle Förderung und Integration sowie die Befragung der ihren Sohn behandelnden Psychologin. Das ED wies diese Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ab (Entscheid vom 17. August 2017, E. 9.4.5). Die Rekurrentin beanstandet dies (Rekursbegründung, S. 25 f.) und wiederholt die Anträge im vorliegenden Rekursverfahren (Rekursbegehren 3 und 4).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) umfasst unter anderem das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl., Zürich 2015, N 232). Aus dem Beweisantrag muss hervorgehen, für welche rechtserhebliche Tatsache mit dem Beweismittel der Beweis oder der Gegenbeweis erbracht werden soll (Waldmann/Bickel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, Art. 33 VwVG N 10). Die Behörde kann von der Abnahme eines beantragten Beweismittels insbesondere dann absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich mittels einer antizipierten Beweiswürdigung (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N 153 und 457; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33 VwVG N 21 f.). Demnach darf die Behörde von weiteren Beweisabnahmen absehen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und mit nachvollziehbaren Gründen annehmen kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 33 VwVG N 22, Art. 29 VwVG N 88; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 537).

Aufgrund seiner sorgfältigen Würdigung der Akten, insbesondere der Stellungnahme des SPD, nahm das ED – bei summarischer Prüfung – aus nachvollziehbaren Gründen an, dass seine Überzeugung durch die von der Rekurrentin beantragten Befragungen nicht geändert würde. Der Fachbeauftragten einerseits wären – gemäss der Rekurrentin – nur Fragen allgemeiner Natur zu unterbreiten gewesen. Die Rekurrentin behauptet zwar, diese könnten für die Beurteilung des vorliegenden Falls sehr hilfreich sein, begründet aber nicht, weshalb die Beantwortung der allgemeinen Fragen für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erforderlich sein sollte (Rekursbegründung, S. 25 f.). Eine solche Relevanz ist bei summarischer Prüfung auch nicht erkennbar. Eine Pflicht des ED zur Befragung der den Sohn behandelnden Psychologin andererseits lässt sich entgegen der Auffassung der Rekurrentin (Rekursbegründung, S. 26) auch nicht aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend Gutachten ableiten. Gemäss dieser sind ergänzende Beweiserhebungen nur dann erforderlich, wenn sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien in wesentlichen Punkten ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit eines Gutachtens aufdrängen (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f., 136 II 539 E. 3.2 S. 548). Die Rekurrentin äusserte zwar viele Bedenken gegen die Stellungnahme des SPD. Diese sind aber bei summarischer Prüfung nicht geeignet, die Überzeugungskraft der Einschätzung des SPD ernstlich zu erschüttern. Demzufolge ist die Abweisung der Beweisanträge der Rekurrentin durch das ED bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Auch im Rahmen der vorliegenden summarischen Prüfung der Prozessaussichten kommen ergänzende Beweiserhebungen nicht in Betracht.

2.3      Aus den vorstehenden Gründen ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass das ED den Rekurs zu Recht abgewiesen hat. Zur Begründung kann mit der vorstehenden Präzisierung vollumfänglich auf die Erwägungen des Entscheids vom 17. August 2017 verwiesen werden. Folglich hat die Rekurrentin die Verfahrenskosten zu tragen. Da die Prozessaussichten aufgrund des im Zeitpunkt der Erhebung des Kostenvorschusses dem Verfahrensleiter noch nicht bekannten Fehlens des aktuellen Rechtsschutzinteresses nur summarisch zu prüfen sind, wird eine gegenüber dem Kostenvorschuss von CHF 1'200.– reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 800.– erhoben.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

            Die Rekurrentin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Die Kosten werden mit dem Kostenvorschuss der Rekurrentin von CHF 1'200.– verrechnet. Die Gerichtskasse hat der Rekurrentin CHF 400.– zurückzuerstatten.

            Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Schulleitung der Primarschule [...]

-       Erziehungsdepartement Basel-Stadt

-       Regierungsrat Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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