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Basel-Stadt Appellationsgericht 06.11.2017 VD.2017.184 (AG.2017.762)

6 novembre 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·3,639 mots·~18 min·4

Résumé

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2017.184

URTEIL

vom 6. November 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrentin

[...]   

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 13. Juni 2017

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Die deutsche Staatsangehörige A____, geboren am [...], heiratete am 3. Mai 2008 den Schweizer Bürger B____, geboren am [...], und erhielt am 7. August 2008 die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Die Ehe wurde am 16. März 2012 geschieden. Am 19. April 2012 erhielt A____ eine Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 26. März 2015 wurde A____ vom Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) zwecks Prüfung eines Anspruchs auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ersucht, einen Fragebogen über ihre berufliche und gesundheitliche Situation auszufüllen, was sie mit Eingabe vom 11. Mai 2015 tat. Daraufhin teilte ihr der Bereich BdM mit Schreiben vom 3. Juli 2015 die Absicht mit, ihre Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und sie aus der Schweiz wegzuweisen, da sie wegen Arbeitsunfähigkeit dauerhaft keiner Erwerbstätigkeit nachgehe und von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt werde. Dazu nahm A____ mit Schreiben vom 6. August und 17. August 2015 Stellung. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 verlängerte der Bereich BdM die Aufenthaltsbewilligung von A____ nicht und wies sie aus der Schweiz weg. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom 13. Juni 2017 ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 22. Juni und 12. Juli 2017 erhobene und begründete Rekurs von A____ (Rekurrentin) an den Regierungsrat, mit dem die Rekurrentin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfügung des Bereichs BdM vom 8. Dezember 2015 bzw. des Entscheids des JSD vom 13. Juni 2017 und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verlangt. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 4. August 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Dem verfahrensrechtlichen Antrag auf Bewilligung der aufschiebenden Wirkung gegen den Entscheid des JSD vom 13. Juni 2017 entsprach der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 8. August 2017. Das JSD beantragt mit Eingabe vom 17. August 2017 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Verfügung vom 2. September 2017 ersuchte der Instruktionsrichter das JSD, dem Gericht bis 15. September 2017 die Betreibungsauskunft vom 29. Mai 2017 nachzureichen, da diese nicht bei den Akten sei. Die Rekurrentin hält mit Replik vom 4. September 2017 an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 6. September 2017 bat der Instruktionsrichter das JSD, bis zum 21. September 2017 die Beweismittel für die Höhe der von der Rekurrentin bezogenen Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe nachzureichen, weil auch diese nicht bei den Akten seien. Am 26. September 2017 reichte die Rekurrentin ein weiteres Schreiben ein.

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 4. August 2017 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisa-0tionsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.

1.2      Die Rekurrentin ist vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung, weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf ihren rechtzeitig angemeldeten und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGE 127 II 60 E. 1b S. 63; BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2016.142 vom 20. Mai 2016 E. 1.1).

2.

2.1      Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, gilt das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) für den Aufenthalt der Rekurrentin mit deutscher Staatsangehörigkeit nur soweit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichende Bestimmung enthält. Das AuG kommt zudem zur Anwendung, wenn es eine vorteilhaftere Regelung für die Rechtsstellung der Rekurrentin enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AuG). Nach Art. 1 und 3 ff. FZA in Verbindung mit Art. 6 Anhang I FZA und Art. 12 Anhang I FZA haben Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union Anspruch darauf, sich in der Schweiz aufzuhalten, wenn sie den Nachweis der Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erbringen. Der Aufenthaltsanspruch von Nichterwerbstätigen richtet sich nach den Vorgaben von Art. 24 Ziff. 1 Anhang I FZA. Danach erhält eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei aufweist und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt sowie dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeits-dauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis darüber erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss (lit. a), und über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt (lit. b).

2.2      Da die Rekurrentin weder den Nachweis der Ausübung einer selbstständigen noch einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit erbringt, sind Art. 6 Anhang I FZA und Art. 12 Anhang I FZA vorliegend nicht anwendbar. Ebenso wenig kann sie einen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 24 Ziff. 1 Anhang I FZA geltend machen, da sie Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Entscheid vom 13. Juni 2017 E. 4 f.). Zu prüfen ist daher, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung nach nationalem Recht (AuG) rechtmässig erfolgt sind.

2.3      Es ist davon auszugehen, dass die Aufenthaltsbewilligung der Rekurrentin vom 19. April 2012 gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AuG erteilt worden ist. Ob dabei lit. a oder lit. b AuG zur Anwendung gekommen ist, ist aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Migrationsamts nicht feststellbar (vgl. Formular C-Prüfung S. 2; Zusatzblatt Verfügungsrapport S. 2; Stellungnahme vom 6. April 2016 S. 1 f.). Da die Rekurrentin aber, wie die nachfolgende Prüfung zeigt, unbestrittenermassen den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG erfüllt, ist ein allfälliger Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG in beiden Fällen erloschen (Art. 51 Abs. 2 lit. b AuG). Folglich kann offen bleiben, ob die bisherige Bewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a oder lit. b AuG erteilt worden ist.

3.

3.1      Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Anders als im Falle des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG) setzt Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit dauerhaft und in erheblichem Masse besteht. Diese Differenzierung ist beabsichtigt (BGer 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.1, 2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015 E. 2.1, 2C_877/2013 vom 3. Juli 2014 E. 3.2.1). Beim Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine künftige zusätzliche Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob diese tatsächlich eintreten wird, ist allerdings kaum je mit Sicherheit feststellbar. Es muss daher auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung der betroffenen Ausländerin abgestellt werden (BGer 2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.1). Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung des Widerrufsgrunds nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich (BGer 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.1, 2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015 E. 2.2, 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.2). Neben den bisherigen und aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht zu berücksichtigen. Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn eine ausländische Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen wird (vgl. BGer 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.1, 2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015 E. 2.2, 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.3). Als hoch zu qualifizieren sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG Unterstützungsleistungen in der Höhe von CHF 81‘000.– innert 40 Monaten und CHF 55‘400.– innert drei Jahren für eine Familie mit Kindern (vgl. BGer 2C_877/2013 vom 3. Juli 2014 E. 3.2.1, 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.3). Sozialhilfeleistungen von rund CHF 50‘000.– innert zwei Jahren für ein Ehepaar gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG sogar als erheblich (BGer 2C_672/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3; vgl. BGer 2C_1085/2015 vom 23. Mai 2016 E. 4.3). Ob die Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet ist oder nicht, ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs zu berücksichtigen (vgl. BGer 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.2, 2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015 E. 2.1, 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.3).

3.2     

3.2.1   Gemäss den vom JSD nachgereichten Belegen (act. 8, Aufstellung betreffend Ausländer in der SH BS) betrug der Saldo der von der Rekurrentin bezogenen Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe unter Berücksichtigung der von ihr erhaltenen Zahlungen per 11. Mai 2015 CHF 73‘242.80, per 2. Juni 2015 CHF 76‘169.80, per 3. November 2015 CHF 92‘326.75, per 5. Mai 2017 CHF 142‘541.95 und per 4. September 2017 CHF 152‘514.05. Zwischen dem 11. Mai 2015 und dem 4. September 2017 bezog die Rekurrentin damit Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe im Umfang von total CHF 79‘271.25. Dies entspricht durchschnittlich etwas mehr als CHF 2‘800.– pro Monat. Unterstützungsleistungen in diesem Umfang für eine einzelne Person sind als hoch zu qualifizieren. Damit wird sogar die Erheblichkeitsschwelle, welche das Bundesgericht mit seiner Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG entwickelt hat (vgl. oben E. 3.1) und die umso mehr im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG zu berücksichtigen ist (BGer 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.2, 2C_456/2014 vom 4.Juni 2015 E. 3.3), überschritten. Die Rekurrentin hat somit nicht nur insgesamt, sondern auch in der zweiten Phase ihrer Sozialhilfeabhängigkeit ab März 2015 hohe finanzielle Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe erhalten.

3.2.2   Neben den in Vergangenheit erhaltenen hohen finanziellen Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe wird die Rekurrentin auch aktuell von dieser unterstützt. Aufgrund des Umstandes, dass die Rekurrentin bereits mehrere Male (am 11. Mai 2015, 29. Juli 2015 und 6. August 2015) in Aussicht gestellt hat, sie werde demnächst wieder arbeiten – was im Übrigen auch von ihrer Ärztin am 4. August 2015 prognostiziert worden ist –, tatsächlich aber bis heute erwerbsunfähig ist, kann auch nicht damit gerechnet werden, dass sie in absehbarer Zukunft erwerbstätig sein und von der Sozialhilfe abgelöst werden wird. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener Entscheid vom 13. Juni 2017 E. 8). Dagegen wendet die Rekurrentin mit ihrer Rekursbegründung vom 12. Juli 2017 ein, dass erst im Jahr 2016 Morbus Bechterew als Hauptursache ihrer Schmerzen diagnostiziert worden sei und die seither erfolgende Behandlung ihr einen langsamen Berufseinstieg wieder ermöglichen sollte. Dabei handelt es sich aber höchstens um eine vage Hoffnung. In einem Bericht vom 1. April 2016 stellte die [...] unter anderem die Diagnose HLA-B27und seropositive Spondylarthritis. Der Sozialdienst der [...] Kirchgemeinde [...] erklärte bereits mit E-Mail vom 5. Juli 2016, mit der ärztlich empfohlenen und von der Krankenkasse genehmigten Therapie für diese Hauptdiagnose sei die Prognose gemäss […] und Hausarzt sehr günstig und sollte die Rekurrentin innert einiger Monate nach dem Therapiebeginn am 5. Juli 2016 wieder erwerbsfähig sein. Tatsächlich hat diese ihre Erwerbstätigkeit aber auch ein Jahr nach Therapiebeginn nicht wieder aufgenommen. Schliesslich ist gemäss Verlaufsbericht der [...] vom 15. Dezember 2016 eine Prognose darüber, in welchem Zeitraum die Rekurrentin die Arbeitstätigkeit wieder wird aufnehmen können, aufgrund der gemischten Ätiologie und des aktuellen Verlaufs mit Teilansprechen auf die Behandlung nicht möglich. Damit ist erstellt, dass eine Ablösung der Rekurrentin von der Sozialhilfe nicht absehbar ist, womit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG erfüllt ist.

4.

4.1      Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ist Grundvoraussetzung für den Widerruf der Bewilligung. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG ist indes nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt auf eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig erweist. Dies ergibt sich aus Art. 96 Abs. 1 AuG, der die behördliche Ermessensausübung regelt (BGE 135 II 377 E. 4.2 f. S. 380 f.; BGer 2A.485/2003 vom 20. Februar 2004 E. 3). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 514 ff.). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen (Caroni, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 3 zu Art. 51; Zünd/Arquint/Hill, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, N 8.48). Bei der Interessenabwägung hat die zuständige Behörde gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerin zu berücksichtigen. Dabei sind insbesondere das Verschulden an der Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen (BGer 2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.2, 2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015 E. 2.1, 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.3).

4.2

4.2.1   Die Rekurrentin macht geltend, die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung seien nicht verhältnismässig, weil sie ihre Sozialhilfeabhängigkeit nicht selbst verschuldet habe. Hierzu führt sie aus, ihre Ehe sei von häuslicher Gewalt geprägt gewesen. Als sie beim Eheschutzgericht ein Gesuch um gerichtliche Regelung des Getrenntlebens eingereicht habe, habe ihr damaliger Ehemann alle Konten gesperrt. Darüber hinaus seien die Unterhaltszahlungen ihres damaligen Ehemanns unzuverlässig erfolgt und reduziert worden. Da sie aufgrund der Eheprobleme an einem Burnout gelitten habe, sei sie nicht in der Lage gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Aus diesen Gründen sei sie gezwungen gewesen, Sozialhilfe zu beziehen (Eingabe der Rekurrentin vom 17. August 2015 S. 1). Aus dem E-Mail der [...] vom 4. März 2016 geht hervor, dass die Rekurrentin an einer Panikstörung leidet, die durch die in der Ehe erlebte häusliche Gewalt ausgelöst worden ist. Aufgrund der glaubhaften und teilweise objektivierten Angaben der Rekurrentin ist davon auszugehen, dass die Sozialhilfeabhängigkeit in den Jahren 2009 bis 2012 unverschuldet gewesen ist. Dies entspricht auch der Einschätzung des Migrationsamts. In der Begründung seiner Verfügung vom 8. Dezember 2015 stellte dieses fest, die Vorbringen der Rekurrentin, ihre Ehe sei von häuslicher Gewalt geprägt gewesen und sie sei aufgrund der Trennung und deren Folgen von April 2009 bis November 2012 unfreiwillig auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen gewesen, erklärten diesen Sozialhilfebezug (Verfügung vom 8. Dezember 2015 S. 2).

4.2.2   Zu prüfen bleibt, ob die Sozialhilfeabhängigkeit der Rekurrentin seit März 2015 ebenfalls unverschuldet ist. In diesem Zusammenhang macht sie geltend, dass ihre Sozialhilfeabhängigkeit die Folge unvorhersehbarer Erkrankungen sei. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass es ihr seit 2015 wegen diverser Krankheiten nicht möglich gewesen ist, ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, ihre Sozialhilfeabhängigkeit sei unverschuldet. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, hätte die Rekurrentin bei Anwendung der gebotenen Vorsicht im Zeitpunkt der Aufnahme ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen. In diesem Fall hätte sie während maximal zwei Jahren Taggelder von 80 % ihres Lohns erhalten und damit den Bezug von Sozialhilfeleistungen zumindest weitgehend vermeiden können. Dagegen wendet die Rekurrentin ein, mit ihrer Krankengeschichte hätte sie eine Taggeldversicherung nur mit erheblichen Vorbehalten erhalten können und Leistungen für die aus diesen Erkrankungen folgende Arbeitsunfähigkeit wären ausgeschlossen gewesen. Wenn sie damit implizit geltend macht, dass die Krankheiten, die im Jahr 2015 zu ihrer Erwerbsunfähigkeit geführt haben, bereits im Zeitpunkt der Aufnahme ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit Ende 2012 bekannt gewesen seien, ist ihr entgegenzuhalten, dass dies von ihr weder substantiiert noch belegt wird. Im Gegenteil behauptet sie selber, die Erkrankungen, die im März 2015 zu ihrer erneuten Sozialhilfeabhängigkeit geführt hätten, seien unvorhersehbar gewesen (Rekursbegründung vom 12. Juli 2017 Ziff. 6). Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Krankheiten Ende 2012 noch nicht bekannt gewesen sind, weshalb die Rekurrentin eine Krankentaggeldversicherung ohne einschlägige Vorbehalte hätte abschliessen können. Da sie dies und damit eine grundlegende Vorsichtsmassnahme zur Verhinderung ihrer Sozialhilfeabhängigkeit unterlassen hat, ist ihre Sozialhilfeabhängigkeit seit März 2015 zumindest grösstenteils selbstverschuldet. Insgesamt hat die Rekurrentin damit den überwiegenden Teil ihres Sozialhilfebezugs selber verschuldet.

4.3      Die Rekurrentin führt weiter aus, im Jahr 2012 sei ihr die Aufenthaltsbewilli-gung erteilt worden, obwohl sie damals schon Sozialhilfeleistungen in Anspruch genommen habe. Damit sei ihr eine erfolgreiche Integration attestiert worden und es sei widersprüchlich und willkürlich, ihre Integration wenige Jahre später wieder in Frage zu stellen, obwohl es seither zu keinen wesentlichen Änderungen gekommen sei.

Selbst für den Fall, dass die Aufenthaltsbewilligung am 19. April 2012 gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG erteilt und eine erfolgreiche Integration der Rekurrentin bejaht worden ist, ist diese Rüge unbegründet. Die Rekurrentin wurde von April 2009 bis November 2012 und damit im Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung seit drei Jahren von der Sozialhilfe finanziell unterstützt. Seither hat sie seit März 2015 und damit während mehr als zwei zusätzlichen Jahren Sozialhilfeleistungen bezogen. Eine Ablösung von der Sozialhilfe ist zudem nicht absehbar (oben E. 3.2.2). Hinzu kommt, dass die Rekurrentin in der Betreibungsauskunft vom 29. Mai 2017 mit 20 Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 41‘755.95 und 22 offenen Verlustscheinen in Höhe von insgesamt CHF 30‘013.55 verzeichnet ist. Dagegen bringt sie vor, die Schulden seien in erster Linie um die Zeit ihrer Trennung entstanden (Eingabe vom 17. August 2015 S. 4). Diese Behauptung ist nachweislich falsch, wurden doch alle in der Betreibungsauskunft vom 29. Mai 2017 aufgeführten Betreibungen erst nach der Scheidung der Rekurrentin im März 2012 erhoben. Acht Betreibungen im Umfang von insgesamt CHF 22‘979.60, worunter sich vier Betreibungen der Krankenkasse in Höhe von total CHF 14‘773.95 befinden, erfolgten in der Zeit der selbständigen Erwerbstätigkeit der Rekurrentin von Dezember 2012 bis Februar 2015. In sechs der zwischen dem 15. Februar 2013 und dem 21. Januar 2015 eingeleiteten Betreibungen im Umfang von insgesamt CHF 15‘289.25 wurden Verlustscheine ausgestellt. Damit ist belegt, dass die Rekurrentin auch während ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen und ihr die wirtschaftliche Integration selbst in dieser Zeit nicht gelungen ist. Mit ihrer neusten Eingabe vom 26. September 2017 macht sie geltend, die in Betreibung gesetzten Forderungen von [...] und der [...] seien vollumfänglich bezahlt worden, die entsprechenden Einträge seien jedoch noch nicht aus dem Betreibungsregister gelöscht worden. Selbst unter der Annahme, dass diese Behauptung zutrifft, ändert sie nichts Wesentliches an den vorstehenden Feststellungen. Ohne die erwähnten Forderungen wurden noch immer insgesamt CHF 26‘067.75 und in der Zeit der selbständigen Erwerbstätigkeit der Rekurrentin CHF 16‘693.60 in Betreibung gesetzt. Die offenen Verlustscheine sind von den angeblich inzwischen erfolgten Zahlungen nicht betroffen. Im Ergebnis haben sich die Verhältnisse der Rekurrentin hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen und beruflichen Integration seit 19. April 2012 erheblich verschlechtert. Insoweit hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Rekurrentin nicht als integriert bezeichnet werden kann.

4.4      In sozialer Hinsicht kann der Rekurrentin eine erfolgreiche Integration entgegen der undifferenzierten Feststellung der Vorinstanz (vgl. Entscheid vom 13. Juni 2017 E. 9) nicht abgesprochen werden. Gemäss Schreiben der [...] Kirchgemeinde [...] vom 6. August 2015 ist sie in ihrer Nachbarschaft gerne gesehen und gut vernetzt. Zudem habe sie verschiedentlich Freiwilligenarbeit geleistet. Gemäss dem Bericht der [...] Kirchgemeinde [...] vom 15. Dezember 2016 besucht sie auch regelmässig deren diakonische Angebote. Die Rekurrentin lebt zwar seit gut 9 Jahren in der Schweiz. Sie verbrachte jedoch einen viel grösseren Teil ihres Lebens in Deutschland und reiste erst im Alter von knapp 34 Jahren in die Schweiz ein. Die Lebensverhältnisse in Deutschland sind zudem im Wesentlichen mit jenen in der Schweiz vergleichbar, sodass einer Wiedereingliederung der Rekurrentin in ihrem Heimatland keine grossen Hindernisse entgegenstehen dürften. Eine vertiefte soziale Bindung der Rekurrentin zu hier ansässigen Personen im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.

4.5      Insgesamt vermögen die privaten Interessen der Rekurrentin das erhebliche öffentliche Interesse an der Beendigung ihres Aufenthalts in der Schweiz nicht aufzuwiegen und ist die Rückkehr nach Deutschland der Rekurrentin zumutbar. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung der Rekurrentin erweisen sich damit als verhältnismässig.

5.

Schliesslich beantragt die Rekurrentin die Bewilligung der unentgeltlichen Rechts-pflege. Angesichts dessen, dass sie eine juristische Laiin ist, ist davon auszugehen, dass sie mit diesem Antrag die unentgeltliche Rechtspflege auch für das verwaltungsinterne Rekursverfahren verlangt.

5.1      Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (unentgeltliche Prozessführung [Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 368]). Soweit es sich zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig erweist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (unentgeltliche Verbeiständung [Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., Rz. 368]). Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege ist somit die Bedürftigkeit der betroffenen Person und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache. Nach der Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218 und 133 III 614 E. 5 S. 616, je mit Hinweisen). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218 und 133 III 614 E. 5 S. 616).

5.2      Alleine aus dem Umstand, dass die Rekurrentin im Zeitpunkt der Einreichung ihrer beiden Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vom 6. März 2016 und 12. Juli 2017 bereits hohe finanzielle Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe bezogen hatte und weiterhin von dieser unterstützt worden ist, kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht geschlossen werden, ihr Rekurs sei aussichtslos gewesen. Dass dieser abzuweisen ist, ergibt sich erst aufgrund einer differenzierten Interessenabwägung. Anhand einer summarischen Prüfung aufgrund der Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege kann deshalb nicht gesagt werden, der vorliegende Rekurs hätte keine ernsthaften Erfolgsaussichten gehabt. Damit sind weder der Rekurs an die Vorinstanz noch derjenige an das Verwaltungsgericht als aussichtslos zu qualifizieren. Die Bedürftigkeit der Rekurrentin ist aufgrund ihrer Sozialhilfeabhängigkeit erstellt und eine anwaltliche Vertretung war im verwaltungsinternen Rekursverfahren insbesondere infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen notwendig. Damit hat die Rekurrentin für das verwaltungsinterne Rekursverfahren Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Verbeiständung und für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.

6.

Aus den vorstehenden Gründen werden in teilweiser Gutheissung des Rekurses die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 13. Juni 2017 aufgehoben werden und der Rekurrentin für das verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwältin [...] als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt. Der Fall wird zur Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeiständin an das Justiz- und Sicherheitsdepartement zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen. Der Rekurrentin wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. Infolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– zu Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 13. Juni 2017 aufgehoben und der Rekurrentin für das verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwältin [...] als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt. Der Fall wird zur Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeiständin an das Justiz- und Sicherheitsdepartement zurückgewiesen.

            Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

            Der Rekurrentin wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

            Infolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.– zu Lasten des Staates.

            Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatsekretariat für Migration (SEM)

-       [...], Rechtsanwältin (nur Dispositiv)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Derya Avyüzen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2017.184 — Basel-Stadt Appellationsgericht 06.11.2017 VD.2017.184 (AG.2017.762) — Swissrulings