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Basel-Stadt Appellationsgericht 30.01.2018 VD.2017.143 (AG.2018.85)

30 janvier 2018·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,573 mots·~13 min·6

Résumé

Zuständigkeit und vorsorgliche Massnahmen

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2017.143

URTEIL

vom 30. Januar 2018

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

gegen

Kantonspolizei, Dienst für Verkehrssicherheit,

Clarastrasse 38, 4005 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Zwischenentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 12. Mai 2017

betreffend Zuständigkeit und vorsorgliche Massnahmen

Sachverhalt

Im Kantonsblatt vom 15. Februar 2017 publizierte die Kantonspolizei in Ersetzung der am 29. Dezember 2016 im Kantonsblatt publizierten Massnahmen eine Reihe von verkehrspolizeilichen Anordnungen, die im Zusammenhang mit der Sanierung der Äusseren Baselstrasse in Riehen stehen. Diese Massnahmen bewirken, dass während der Dauer der Sanierungsarbeiten, in welcher die Äussere Baselstrasse in Riehen nur einspurig (in Richtung Lörrach) befahrbar ist, der Verkehr von Lörrach in Richtung Basel durch die Bettingerstrasse, die Rudolf Wackernagel-Strasse und den Kohlistieg geführt wird. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Anordnungen wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Mit einer als Einsprache bezeichneten Eingabe vom 20. Februar 2017 an den Gemeinderat Riehen wandte sich A____ (Rekurrent) gegen diese verkehrspolizeilichen Anordnungen und verlangte, dass „die neue Verkehrsführung (...) die alte vom 29. Dezember 2016 nicht ersetzen, sondern ergänzen“ solle. Zudem verlangte er, dass „unverzüglich weitere flankierende Massnahmen zu treffen“ seien, „welche den Fremdverkehr behindern, den Eigenverkehr beschränken und die schädlichen Immissionen für alle reduzieren“. Mit Eingabe vom 25. Februar 2017 erhob er ergänzend auch Einspruch gegen die Regelung des Zubringerdienstes. Diese Eingaben überwies die Gemeinde Riehen dem Justiz- und Sicherheitsdepartement als Rekurse. Mit Eingabe vom 6. April 2017 meldete der Rekurrent seine Bedenken gegen diese Überweisung an, da sein Anliegen über die verkehrspolizeilichen Anordnungen hinausgehe. Mit Zwischenentscheid vom 12. Mai 2017 stellte das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) fest, dass die Kantonspolizei für den Erlass der angefochtenen verkehrspolizeilichen Anordnungen vom 15. Februar 2017 zuständig gewesen sei und die Zuständigkeit für das Rekursverfahren beim Justiz- und Sicherheitsdepartement liege. Gleichzeitig wies es den Antrag auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Zwischenentscheid des JSD richtet sich der mit Eingaben vom 23. Mai und 1. Juni 2017 angemeldete und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat, den das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 20. Juni 2017 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Mit seinem Rekurs stellt der Rekurrent folgende Anträge:

„1.       Es ist festzustellen, dass im B____weg die Immissionsgrenze überschritten ist. Somit ein ungesetzlicher Zustand besteht, dem dringlich mit Sofort-Massnahmen zu begegnen ist.

2.         Der Zwischenentscheid vom JSD vom 12.5.2017 ist in Bezug auf die Ablehnung der Massnahmen aufzuheben, da die Begründungen mit ,verkehrstechnische Belange', ,fehlende Sachentscheidvoraussetzung' und ,kein Streitgegenstand' eindeutig falsch sind.

3.         Da wir Anwohner vom B____weg ein Anrecht auf den Schutz unserer Gesundheit vor gefährlichen Einflüssen der Umwelt haben, ist vom Regierungsrat zu entscheiden, dass im B____weg Tempo 30 eingeführt und durchgesetzt wird. Das Rechtsgut Gesundheit ist höher zu gewichten als jenes der anderen Einwohner und Durchfahrenden mit möglichst wenig Einschränkungen die Bauzeit von bis zu 5 Jahren oder länger zu überstehen,

eventualiter:

Der Regierungsrat weist den Gemeinderat von Riehen an, an seiner nächsten ordentlichen Sitzung – bzw. wenn diese mehr als 4 Wochen vom Urteil des Regierungsrates entfernt ist, an einer ausserordentlichen Sitzung – Tempo 30 im B____weg zu beschliessen, einzuführen und durchzusetzen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen gemeinderätlichen Beschluss ist von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

4.         Der Rechtsdienst vom JSD ist anzuweisen, sich mit den weiteren vorgeschlagenen Schutz-Massnahmen ernsthaft auseinander zu setzen, da mit der Gefährdung der Gesundheit der Anwohner unsere rechtlichen Interessen auf unbestimmte Dauer und somit trotz Tempo 30 weiterhin dauerhaft bedroht sind. Allenfalls in Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat Riehen.

Dennoch ist der Hauptentscheid prioritär zu verfolgen. Je rascher ein diesbezüglicher Entscheid bei allen Einsprachen rechtskräftig geworden ist, je rascher definitive Massnahmen zum Schutz von uns Anwohnern getroffen werden, je weniger braucht es unverzügliche, flankierende Massnahmen.

5.         Dringlichkeitsantrag:

Da es im vorliegenden Fall um massive Einwirkungen auf die Gesundheit von uns Anwohnern geht, beantrage ich die dringliche Behandlung meines Rekurses.

Es braucht nicht abgewartet zu werden, bis das AUE die exakt genauen Werte der Lärmbelastung ermittelt hat. Es genügt zu wissen, dass gegen die LSV verstossen wird und die Immissionen deutlich wahrnehmbar sind und über dem gesetzlichen Grenzwert liegen.

6.         Kosten:

Die Kosten des Verfahrens sind unabhängig vom Ausgang des Verfahrens auf die Staatskasse zu übernehmen, da es nicht sein kann, dass den Bürgern Verfahrenskosten entstehen, wenn sie sich gegen einen ungesetzlichen und gesundheitsschädigenden Zustand zur Wehr setzen.“

Mit Eingabe vom 25. Juli 2017 begründete der Rekurrent seinen Rekurs erneut und modifizierte seinen Kostenantrag. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 17. August 2017 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu nahm der Rekurrent mit Eingabe vom 14. September 2017 replicando Stellung und machte mit weiterer Eingabe vom 27. Oktober 2017 neue Fakten geltend. Am 8. Januar 2018 reichte er erneut ein Schreiben mit Beilagen ein.

Die Einzelheiten der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 27. Juni 2017 in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VPRG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Zuständig für die Beurteilung des Rekurses ist grundsätzlich das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2      Anfechtungsobjekt des vorliegend zu beurteilenden Rekurses ist eine Zwischenverfügung der Vorinstanz, womit sie ihre Zuständigkeit wie auch jene der Vor­instanz festgestellt und den Erlass vorsorglicher Massnahmen im departementalen Rekursverfahren gegen die verkehrspolizeilichen Anordnungen der Kantonspolizei vom 15. Februar 2017 im Zusammenhang mit der Erneuerung der Achse Basel-Riehen-Grenze auf der Äusseren Baselstrasse in Riehen abgelehnt hat. Damit ist das von den Rekurrenten angestrengte Verfahren nicht abgeschlossen worden. Es handelt sich daher wie von der Vorinstanz explizit festgestellt um einen Zwischenentscheid.

Zwischenentscheide unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Aufgrund des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens nach Art. 111 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) muss aber auch im kantonalen Verfahren Art. 92 Abs. 1 sowie Art. 93 Abs. 1 BGG beachtet werden, wonach gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide über die Zuständigkeit die Beschwerde zulässig ist und gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde auch dann zuzulassen ist, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (VD.2016.216–218 vom 25. September 2017 E. 1.2). Daraus folgt, dass Zwischenentscheide über die Zuständigkeit praxisgemäss selbständig weitergezogen werden können, ohne dass ein rechtlicher Nachteil geprüft werden müsste (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277 ff., 283). Demgegenüber begründet die Abweisung von Anträgen auf den Erlass einer vorsorglichen Verfügung wie die Abweisung eines Gesuchs um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung einen nichtwiedergutzumachenden Nachteil (VGE VD.2012.236 vom 17. Januar 2013 1.2). Demnach stellt der  Zwischenentscheid vom 12. Mai 2017 ein gültiges Anfechtungsobjekt dar.

1.3      Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Zwischenentscheids und Anwohner des B____wegs in Riehen von diesem unmittelbar berührt. Auf seine rechtzeitig angemeldeten und begründeten Rekurse ist einzutreten.

2.

2.1      Zur Begründung ihres Entscheids bezüglich der Zuständigkeiten der Kantonspolizei und des Departements hat die Vorinstanz erwogen, die Kompetenz zum Erlass temporärer verkehrspolizeilicher Anordnungen im Zusammenhang mit Baustellen stehe bezüglich Kantonsstrassen grundsätzlich der Abteilung Verkehr der Kantonspolizei und bezüglich Gemeindestrassen der betroffenen Landgemeinde zu (§ 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über den Strassenverkehr [StVO, SG 952.200]). Vorliegend seien neben den Kantonsstrassen [...] auch die Gemeindestrassen [...] vom Entscheid betroffen. Daraus folge unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Prozessökonomie, des Gebots der Rechtssicherheit und des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens die Notwendigkeit, die Entscheidzuständigkeit auf eine bestimmte Behörde zu konzentrieren (BVGer A-6471/2009 vom 2. März 2010 E. 4.2.3). Das signalisierte und grossräumige Verkehrskonzept für den Riehener Quartierverkehr sei von der Gemeinde Riehen und der Kantonspolizei gemeinsam erarbeitet worden. Die betreffenden angeordneten Verkehrssignale auf den Kantonsstrassen und den Gemeindestrassen seien dabei voneinander abhängig. Grundsätzlich stünden die Rechts- und Linksabbiegeverbote auf den Kantonsstrassen, die jeweils zugehörigen Fahrverbote auf den Gemeindestrassen. Bei getrennter Zuständigkeit würde das Verfahren durch die Gabelung des Rechtsweges unnötig kompliziert und es entstünde die Gefahr sich in der gleicher Sache widersprechenden Entscheiden. Eine ganzheitliche Beurteilung durch eine Instanz erweise sich daher als notwendig und die Voraussetzungen für eine sogenannte Kompetenzattraktion seien deshalb erfüllt (vgl. BGer 1C_551/2010 vom 7. Dezember 2011 E. 3.2). Es sei folglich gerechtfertigt, dass die sachliche Zuständigkeit für die strittigen Verkehrsanordnungen sowohl auf den Gemeinde- als auch Kantonsstrassen auf die Kantonspolizei übertragen worden ist.

2.2      Diese Konzentration der Entscheidzuständigkeit beim JSD ist für den Rekurrenten zwar logisch begründet, führe aber dazu, dass Rechte verloren gingen. Neu sei plötzlich ein anderes Departement zuständig, welches sich nur um rein verkehrstechnische Belange kümmere und mit dem Bau der Äusseren Baslerstrasse und den Immissionsgrenzwerten nichts zu tun habe. Mit der Entscheidkonzentration beim JSD gehe auch das Recht unter, dass der Gemeinderat im Rahmen der Beschwerde direkt über begleitende Massnahmen hätte entscheiden können, während sich nun das Departement auf die Beschränkung auf den Streitgegenstand berufe. Wäre der Gemeinderat zuständig, so hätte er in Kenntnis der Überschreitung der Grenzwerte durch die Anzahl und Zusammensetzung der täglichen Fahrzeuge unverzüglich weitere flankierende Massnahmen verfügen können.

Soweit der Rekurrent damit an seiner Rüge der Unzuständigkeit von Kantonspolizei und Vorinstanz überhaupt noch festhält, kann ihm nicht gefolgt werden. Vielmehr ist den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu folgen. Diese Zuständigkeit aufgrund Kompetenzattraktion führt im Übrigen auch nicht zu den vom Rekurrenten genannten Nachteilen. Beim B____weg handelt es sich weiterhin um eine Gemeindestrasse, also eine ortsfeste Anlage der Gemeinde Riehen. Soweit diese wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beiträgt, hat die Vollzugsbehörde die notwendigen Sanierung anzuordnen, sofern diese technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sowie zur Vermeidung der Überschreitung der Immissiongrenzwerte notwendig ist, und nicht die Voraussetzungen zur Gewährung von Erleichterungen erfüllt sind (Art. 13 ff. der Lärmschutz-Verordnung [LSV, SR 814.41]).

3.

Mit dem angefochtenen Zwischenentscheid ist neben der Feststellung der Zuständigkeiten der Antrag des Rekurrenten auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Rekursverfahren abgewiesen worden.

3.1      Vorsorgliche Massnahmen bezwecken, den tatsächlichen oder rechtlichen Zustand während der Hängigkeit eines Verfahrens einstweilen zu regeln. Sie gewähren damit vorläufigen Rechtsschutz. Mit sichernden Vorkehren wird gewährleistet, dass der bestehende Zustand einstweilen unverändert erhalten bleibt. Mit gestaltenden Massnahmen wird demgegenüber ein Rechtsverhältnis provisorisch geschaffen oder einstweilig neu geregelt. Der Entscheid über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen setzt Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen, die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Sodann muss der Verzicht auf Massnahmen für den Betroffenen einen Nachteil bewirken, der nicht leicht wieder gutzumachen ist, wofür ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse genügt. Erforderlich ist schliesslich, dass die Abwägung der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstweiligen Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der durch die Endverfügung zu regelnde Zustand soll weder präjudiziert noch verunmöglicht werden. Vorsorgliche Massnahmen beruhen auf einer bloss summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 560 ff.).

3.2      Die Vorinstanz hat erwogen, Rechtsbegehren könnten nur im Rahmen des Streitgegenstandes gestellt werden. Mit seinem Antrag verlange der Rekurrent aber über den Streitgegenstand des angefochtenen Entscheids hinaus, dass unverzüglich weitere Massnahmen zur Verkehrsentlastung während der Bauzeit im Zusammenhang mit der Sanierung der Äusseren Baselstrasse in Riehen zu ergreifen seien. Mit den im einzelnen konkretisierten Begehren würden neue, in der angefochtenen Verfügung nicht geregelte und auch nicht zu regelnde Rechtsfragen aufgeworfen und damit der Streitgegenstand überschritten, da die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung darüber nicht befunden habe. Während vorsorgliche Massnahmen dazu bestimmt seien, einen tatsächlichen oder rechtlichen Status einstweilen unverändert zu erhalten oder bedrohte rechtliche Interessen einstweilen sicherzustellen, verlange der Rekurrent über den angefochtenen Entscheid hinausgehende vorsorgliche Mass­nahmen zur sofortigen Umsetzung seiner Anträge. Eine vorsorgliche Massnahme könne aber nicht dazu dienen, den Gesuchsteller während des laufenden Verfahrens in die nachgesuchte Rechtsposition einzusetzen. Sie könne nicht die Duldung eines nicht bewilligten Zustandes bewirken. Die Rechtsposition des Rekurrenten werde während des laufenden Verfahrens weder eingeengt noch erweitert, es werde vielmehr allein die zu Verfahrensbeginn bestehende Rechtslage fortgesetzt.

3.3      Aufgrund der vorliegenden Konstellation sind die zulässigen Anträge entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht derart beschränkt. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist die Regelung der Durchgangsmöglichkeit unter anderem im B____weg. Während die ursprüngliche verkehrspolizeiliche Anordnung vom 29. Dezember 2016 in der C____strasse zwischen [...] und B____weg, in Fahrtrichtung B____weg, noch ein Rechtsabbiegeverbot von 7–19 Uhr (ausgenommen Zubringerdienst sowie schwere Motorwagen und Velo/Mofa) vorsah, gilt gemäss der Anordnung vom 15. Februar 2017 in der C____strasse bei der Einmündung B____weg ein Abbiegeverbot (ausgenommen Zubringerdienst zwischen [...] sowie Taxi, Lastwagen, Velo und Mofa) nur noch von jeweils 6–9 Uhr morgens. Damit stellt die Ersetzung der Anordnung vom 29. Dezember 2016 eine Verschlechterung für die Anwohner des B____wegs dar. Der Rekurrent möchte die Verringerung der Lärmimmissionen an seiner Wohnstrasse erreichen. Vorsorgliche Massnahmen können auch ein „aliud“ zur streitbetroffenen Verfügung beinhalten, solange es sich innerhalb des Verfahrensziels befindet (Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, in: ZSR 1997 II 253 ff., 265; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 563). Auf ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ist daher grundsätzlich auch einzutreten, wenn der Gesuchsteller inhaltlich etwas anderes verlangt, als was im Hauptverfahren beantragt werden kann. Dies bedeutet aber noch nicht, dass materiell ein Anspruch auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme während des laufenden Verfahrens bestünde.

3.4      Der Rekurrent macht geltend, dass der B____weg bereits vor der Umleitung des Verkehrs als äusserst belastete Strasse mit überschrittenen Immissionsgrenzwerten in den Lärmkataster aufgenommen worden sei. Eine Verminderung der Belastung durch den Einbau eines Flüsterbelages sei bereits vor der baustellenbedingten Umleitung praktisch wieder verloren gegangen. Die Umleitung des Verkehrs gehöre als baubedingte Massnahme zum gesamten Bauvorhaben. Die Behörden hätten daher nicht nur aufgrund verkehrstechnischer Überlegungen handeln dürfen, sondern auch über Umwelt- und Lärmschutzmassnahmen entscheiden müssen. Für die Reduktion von Verkehrsimmissionen an der Quelle sei der Gemeinderat zuständig. Es müssten daher unverzüglich begleitende Lärm- und Schadstoffschutzmassnahmen getroffen werden. Ohne diese Massnahmen hätte die Baubewilligung so lange nicht erteilt werden dürfen, bis seitens der Planer Vorschläge gemacht worden wären, wie die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können. Aufgrund der Bauzeit von drei bis fünf Jahren sei von einem dauerhaften Zustand auszugehen.

3.5      Die vom Rekurrenten beantragte vorsorgliche Verfügung zielt auf eine Verkehrsverlagerung als Massnahme zur Immissionsbegrenzung im B____weg in Riehen. Sie hat unweigerlich erhebliche Auswirkungen auf die Immissionssituation in anderen Strassenzügen, in die der Verkehr umgeleitet werden müsste. Dies verlangt eine eingehende Prüfung der Situation, welche nicht im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme getätigt werden kann. Zu beachten ist zudem, dass die vom Rekurrenten verlangten Lärmschutzmassnahmen nicht allein im Zusammenhang mit den Bauarbeiten in der Äusseren Baselstrasse zusammenhängen, sondern darüber hinaus explizit auch mit der bereits vor den damit verbundenen Verlagerungen des Strassenverkehrs bestehenden Belastungssituation. Die Immissionsgrenzwerte sind sodann nur am Tag wenig überschritten. Damit liegt keine Dringlichkeit vor, die für den Erlass vorsorglicher Massnahmen während des Verfahrens vor dem Justizund Sicherheitsdepartement vorausgesetzt ist. Es ist dem Rekurrenten im Gegenteil zuzumuten, den vorinstanzlichen Entscheid abzuwarten. Folglich ist der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements im Ergebnis zu schützen.

3.6      Dass es nicht notwendig erscheint, die beantragten Vorkehren sofort zu treffen, bedeutet jedoch nicht, dass die Anliegen des Rekurrenten unbedeutsam wären. Überschreiten Lärmimmissionen die Immissionsgrenzwerte, gilt der Lärm als übermässig, d.h. als lästig oder für die Gesundheit des Menschen längerfristig schädlich (Jäger in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr (Hrsg.), Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, Zürich 2016, Rz. 4.246). Als Folge davon müssen an der Quelle verschärfte Massnahmen zur Emissionsbegrenzung bzw. zur Sanierung getroffen werden. Die Gemeinde Riehen ist als für die Gemeindestrasse zuständiges Gemeinwesen auch dann, wenn man die Zuständigkeit der Behörden zum Erlass verkehrsverlagernder Massnahmen in diesem Verfahren verneint, im Fall einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte im B____weg verpflichtet, über eine Sanierung und die zu ergreifenden Massnahmen im Sinn von Art. 13 ff. LSV förmlich zu beschliessen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine Rechtsverweigerung vor, wenn sich eine Behörde weigert, eine in ihren Geschäftskreis fallende Angelegenheit an die Hand zu nehmen und zu behandeln (BGE 87 I 241 E. 3 S. 246; BGer 1A.81/2005 vom 13. Mai 2005 E. 1.1). Private können den Vollzug des Lärmschutzrechts im Einzelfall erzwingen, indem sie von der zuständigen Behörde den Erlass einer Verfügung verlangen und – falls die Behörde dennoch untätig bleibt – Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben (Hunger, Die Sanierungspflicht im Umweltschutz- und im Gewässerschutzgesetz, Zürich 2012, S. 44 f.; Gächter, Durchsetzung von Sanierungspflichten mittels Rechtsverweigerungsbeschwerde, in: URP 2005, S. 775 ff.; BVGE 2009/1 E. 3). Für das vorliegende Verfahren kann der Rekurrent allerdings nichts daraus ableiten.

4.         Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Entsprechend diesem Verfahrensausgang trägt der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.– (einschliesslich Auslagen).

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement

-       Regierungsrat Basel-Stadt

-       Bundesamt für Umwelt (BAFU)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2017.143 — Basel-Stadt Appellationsgericht 30.01.2018 VD.2017.143 (AG.2018.85) — Swissrulings