Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Dreiergericht
VD.2016.8
URTEIL
vom 16. August 2016
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin
Beteiligte
A____ Rekurrentin 1
[...]
B____ Rekurrent 2
[...]
gegen
Gymnasium C____
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Erziehungsdepartements vom
7. Oktober 2015
betreffend Jahreszeugnis des Gymnasiums C____ vom
12. Juni 2015
Sachverhalt
D____ besuchte im Schuljahr 2014/2015 die Klasse 2[...] des Gymnasiums C____. Mit Jahreszeugnis vom 12. Juni 2015 wurde ihm die Remotion (Nichtbeförderung) eröffnet. Ein von den Eltern des Schülers, A____ und B____ (Rekurrenten) gestelltes Gesuch um Bewilligung eines Wechsels ans Gymnasium E____ lehnte der Rektor des Gymnasiums C____ nach Rücksprache mit der Rektorin des Gymnasiums E____ anlässlich eines Gesprächs vom 18. Juni 2015 ab.
Die Rekurrenten erhoben gegen die Nichtbeförderung ihres Sohnes am 9. Juli 2015 Rekurs an das Erziehungsdepartement. Mit diesem beantragten sie sinngemäss die Anhebung der Noten ihres Sohnes im Fach Chemie von der Note 3.5 auf 4.0 sowie im Schwerpunktfach Biologie und Chemie von der Note 4.0 auf 4.5 und gestützt darauf dessen Beförderung in die dritte Klasse. Gleichzeitig stellten die Rekurrenten Antrag auf Wechsel des Schulhauses. Am 13. August 2013 nahm der Rektor des Gymnasiums C____ und am 20. August 2015 die Rektorin des Gymnasiums E____ dazu Stellung. Beide lehnten den beantragten Schulwechsel ab. In der Folge erhielten die Rekurrenten Gelegenheit zur Replik, welche sie mit Schreiben vom 7. September 2015 einreichten. Mit Entscheid vom 7. Oktober 2015 wies das Erziehungsdepartement den Rekurs kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 15. Oktober und 9. Dezember 2015 erhobene und begründete Rekurs der Rekurrenten an den Regierungsrat, welcher vom Präsidialdepartement mit Schreiben vom 4. Januar 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen worden ist. Mit dem Rekurs halten die Rekurrenten an ihrem Antrag auf Anhebung der Noten in Chemie und dem Schwerpunktfach Biologie und Chemie sowie auf Beförderung fest. Sie verlangen weiter, dass die Behörde die Möglichkeit für ihren Sohn, eine andere Schule zu besuchen, prüfe. Schliesslich beantragen sie die Feststellung eines Verstosses gegen den Schutz personenbezogener Daten. Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 beantragt die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses sowie die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung. Hierauf teilten die Rekurrenten dem Gericht mit Eingabe vom 7. März 2016 mit, dass sie für ihren Sohn eine neue Schule gefunden hätten, am Rekurs aber festhalten wollten.
Auf entsprechende Rückfrage teilte das Erziehungsdepartement dem Gericht mit Eingabe vom 17. März 2016 mit, dass D____ das Gymnasium C____ seit geraumer Zeit nicht mehr besuche, nachdem er seit Mitte Dezember 2015 krankgeschrieben sei. Formell sei er aber aus der Schule nicht ausgetreten. Die Rekurrenten replizierten mit Eingabe vom 21. März 2016 und brachten vor, dass ihr Sohn die obligatorische Schulpflicht beendet habe und sie deshalb nicht verpflichtet seien, Angaben über seine aktuelle Schulsituation zu machen. Zudem reichten sie das Antwortschreiben der Datenschutzstelle vom 13. Januar 2016 ein und bestätigten, an ihrem Rekurs festhalten zu wollen.
Mit Eingabe vom 7. August 2016 verlangten die Rekurrenten eine schnelle Entscheidung und brachten Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vor.
Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 4. Januar 2016 sowie aus den §§ 10 und 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 i.V.m. § 99 Gerichtsorganisationsgesetz [GoG; SG 154.100]. Die Rekurrenten sind als Adressaten des angefochtenen Entscheides von diesem unmittelbar berührt und haben als betroffener Schüler beziehungsweise als dessen sorgeberechtigte Eltern ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass ihr Sohn das Gymnasium C____ offenbar seit längerer Zeit nicht mehr besucht und derzeit an einer anderen Schule unterrichtet wird. Da er formell nicht aus der Schule ausgetreten ist, bleibt das Interesse der Rekurrenten an ihren Rechtsbegehren aktuell. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.2 Neu ist dagegen das Begehren um Feststellung eines Verstosses gegen das Datenschutzgesetz. Dieses Rechtsbegehren wurde im Rekurs vom 9. Juli 2015 an das Erziehungsdepartement noch nicht gestellt.
Das Verwaltungsgericht hat seine Praxis mehrfach bestätigt, wonach es bei der Überprüfung eines verwaltungsinternen Rekursentscheides nur zu beurteilen habe, ob die Vorinstanz die dort vorgebrachten Rügen korrekt beurteilt habe. Beanstandungen, die im vorinstanzlichen Verfahren nicht angeführt worden seien, könnten vor Verwaltungsgericht nicht nachgeholt werden (vgl. auch Art. 99 Abs. 2 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]; VGE VD.2012.122; 606/2005 vom 4. Juli 2005, 642/2002 vom 28. Februar 2003, vgl. auch VGE 690/2004 vom 26. August 2005; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 1611, 1979). Dabei hat das Gericht unter Berufung auf einen höchstrichterlichen Entscheid zudem festgehalten, dass diese Praxis auch dann zur Anwendung komme, wenn das Verwaltungsgericht durch sogenannten Sprungrekurs im Sinne von § 42 OG i.V. mit § 12 VRPG angerufen worden sei (VGE 606/2005 vom 4. Juli 2005). Die Rekurrenten haben in ihrem Rekurs vom 9. Juli 2015 (S. 7) die Problematik der Verletzung des Datenschutzgesetzes thematisiert, aber diesbezüglich keine konkreten Rechtsbegehren gestellt. Es kann an dieser Stelle jedoch offen bleiben, ob das Begehren der Rekurrenten zu spät eingebracht wurde.
Die Rekurrenten beziehen sich in ihrer Beschwerde vom 9. Dezember 2015 darauf, dass ihrem Sohn und den anderen Schülerinnen und Schülern seiner Klasse im Unterricht im Rahmen einer „Übung“ unter dem Titel „Dem Täter auf der Spur“ Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Aufgrund dessen machen sie eine Verletzung des Datenschutzes geltend. Dabei erscheint unverständlich, weshalb der Schüler wie behauptet, durch die Abnahme der Fingerabdrücke „verunsichert und beleidigt“ worden sein sollte. Das Gleiche gilt für die angeblichen Fehler bei der Abnahme und weiteren Behandlung der Fingerabdrücke, die von den Rekurrenten geltend gemacht werden. In jedem Fall wird aber nicht dargelegt, wie sich eine solche Verunsicherung auf die strittige Benotung des Sohnes ausgewirkt haben sollte. Da die Rekurrenten nicht konkretisieren, in welchem Bezug dieser Vorfall zu den beiden angefochtenen Jahresnoten stehen soll, ist auf das Begehren nicht einzutreten.
1.3 Weiter beantragen die Rekurrenten sinngemäss die Feststellung, dass die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden sei. Die Rekurrenten machen geltend, dass ihr Sohn trotz Geltung der aufschiebenden Wirkung – deren Bestehen auch mehrfach zugesichert wurde (Schreiben Präsidialdepartement vom 23. Oktober 2015 Aktenbeilage 4 Beilage 28; Email der Abteilung Recht ED vom 14. August 2015, Aktenbeilage 7 Beilage 7) – vom Rektor seiner Schule gezwungen worden sei, in die zweite Klasse zu wechseln.
Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Rektor die Eltern mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 informiert, dass ihr Sohn per 19. Oktober 2015 in die Klasse 2[...] eingeteilt werde. Der Rektor wusste offenbar zu diesem Zeitpunkt nicht, dass gegen den Rekursentscheid vom 7. Oktober 2015 durch die Rekurrenten Beschwerde erhoben worden war. Er hat den Eltern deshalb mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 mitgeteilt, dass ihr Sohn aufgrund der aufschiebenden Wirkung weiterhin die Klasse 3[...] besuchen könne (Aktenbeilage 4 Beilagen 28-30). Gemäss Email des Rektors vom 3. Februar 2016 war der Sohn der Rekurrenten im Schuljahr 2015/2016 weiterhin in die Klasse 3[...] eingeteilt (Aktenbeilage 6). Obwohl damit das aktuelle Interesse an der Feststellung weggefallen ist, kann festgehalten werden, dass die aufschiebende Wirkung gemäss § 47 Abs. 1 OG bis zum Abschluss des vorliegenden Verfahrens gilt.
1.4 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG. Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler: VGE VD.2011.65 vom 20. Juni 2011 E. 1.1; VD.2010.196 vom 27. Juni 2011 E. 1 mit Hinweisen).
Mit ihrem Rekurs verlangen die Rekurrenten primär die Anhebung von zwei Noten ihres Sohnes im Jahreszeugnis 2014/2015 des Gymnasiums C____. Wie schon die Vorinstanz mit Bezug auf ihr eigenes Verfahren (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 2.2) übt auch das Verwaltungsgericht in Prüfungssachen praxisgemäss grosse Zurückhaltung, kann doch die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässigerweise soweit einschränken, als die Natur der Streitsache einer uneingeschränkten Überprüfung der angefochtenen Verfügung entgegensteht (vgl. BGE 106 Ia 1 E. 3c S. 2; 105 Ia 190 E. 2a S. 190 f.; vgl. auch BGE 132 II 257 E. 3.2 S. 263). Dies trifft insbesondere zu, wenn die Rechtsmittelbehörde über die Bewertung von Examensleistungen zu befinden hat und die Bewertung von Fachwissen durch Lehrpersonen in Frage steht (VGE VD.2011.72 vom 8. März 2012 E. 1.2). Diese Bewertungen sind für das Gericht kaum überprüfbar, weil ihm nicht alle massgebenden Faktoren bekannt sind und es in der Regel auch nicht möglich ist, sich über den im Unterricht vermittelten Stoff, die Gesamtheit der Leistungen eines Schülers sowie die Leistungen der übrigen Schülerinnen und Schüler ein zuverlässiges Bild zu machen, zumal alle Schülerinnen und Schüler nach gleichen Kriterien zu bewerten sind. Die Überprüfung des Einzelfalls kann daher nur bei einer groben Überschreitung des Ermessensspielraums durch die Prüfungsbehörde zu einer Aufhebung der Bewertung führen, das heisst, wenn ihr Entscheid auf einer unhaltbaren Würdigung der Umstände beruht oder wenn sie sich von Erwägungen hat leiten lassen, die offensichtlich keine oder doch keine massgebliche Rolle spielen dürfen (BGE 105 Ia 190 E. 2a S. 191; VGE VD.2011.72 vom 8. März 2012 E. 1.2, VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 1.3). Es ist der Rechtsmittelbehörde insoweit auch verwehrt, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der unteren Instanz zu setzen (BGE 106 Ia 1 E. 3c S. 2 mit Hinweisen). Nur wenn die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften betroffen ist oder Verfahrensfehler gerügt werden, entspricht die Kognition des Verwaltungsgerichts uneingeschränkt § 8 VRPG.
2. Unbestritten ist, dass der Sohn der Rekurrenten im angefochtenen Jahreszeugnis die für eine Promotion nach § 7 der Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen sowie die Lernberichte an den Gymnasien Basel-Stadt (LBV; SG 413.810) verlangten Anforderungen nicht erreicht hat. Er erzielte in den Promotionsfächern Mathematik und Chemie jeweils die ungenügende Note 3.5. Diesen ungenügenden Noten standen in den Fächern Deutsch, Englisch, Biologie, Geschichte, Bildnerische Gestaltung und im Schwerpunktfach Biologie und Chemie jeweils die Note 4.0 und in den Fächern Französisch, Physik und Geografie die Note 4.5 gegenüber. Für eine Promotion darf jedoch die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben sein (§ 7 Abs. 1 LBV). Da den beiden doppelt gerechneten um 0.5 Punkte ungenügenden Noten bloss drei um 0.5 über dem genügenden Schnitt liegende Noten gegenüberstehen, erreichte der Sohn der Rekurrenten einen negativen Punktesaldo, der nach § 7 LBV dazu führt, dass der Schüler nicht befördert werden konnte.
2.1 Mit ihrem Rekurs verlangen die Rekurrenten eine „umfassende Überprüfung“ der Noten im Fach Chemie und im Schwerpunktfach Biologie und Chemie. Wie oben dargestellt muss sich diese Prüfung aber zum vornherein innerhalb des beschränkten Kognitionsrahmens einer richterlichen Behörde in schulischen Prüfungsfragen bewegen.
2.2 Die Bewertung im Fach Chemie ist im angefochtenen Entscheid (vgl. vor-instanzlicher Entscheid E. 5.2 f.) detailliert dargestellt worden, weshalb darauf verwiesen werden kann.
2.2.1 Mit Bezug auf die oben genannten Leistungsbeurteilungen rügen die Rekurrenten, dass die Prüfungen keine Angaben über die genaue Punktverteilung und die Höhe der erreichbaren Bonuspunkte enthalten hätten. Weiter monieren sie, dass keine Bemerkungen zu den Antworten gegeben, bei Nachholprüfungen keine Bonuspunkte vergeben und richtig beantwortete Fragen als falsch sowie gleiche Antworten unterschiedlich beurteilt worden seien. Schliesslich bringen sie vor, dass die Korrekturen der Prüfungen keine Fragen, Punktangaben pro Frage und Bonuspunktangaben enthalten hätten.
2.2.2 Soweit damit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird, kann den Rekurrenten nicht gefolgt werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf sich die Prüfungsbehörde bei Prüfungsentscheiden ohne Verletzung des Anspruchs auf Begründung eines Entscheids als Teilgehalt des nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) geschützten rechtlichen Gehörs vorerst darauf beschränken, die erbrachten Leistungen mit jeweiligen Noten zu bewerten. Es genügt, wenn sie die Begründung der einzelnen, angefochtenen Benotungen im Rechtsmittelverfahren liefert und die rekurrierende Person Gelegenheit erhält, in einem zweiten Schriftenwechsel dazu Stellung zu nehmen (BGer 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 4.2; BGer 2P.44/2006 vom 9. Juni 2006 E. 3.2; VGE VD.2011.215 vom 17. Januar 2013 E. 2.2). Zudem bestreiten die Rekurrenten die vorinstanzliche Feststellung, dass es Nachbesprechungen zu den einzelnen Prüfungen gegeben hat, nicht.
2.2.3 Auch eine vorgängige Information der Schüler über die Gewichtung der einzelnen Aufgaben bei der Beurteilung der Prüfungen ist nicht erforderlich (vgl. Wortlaut § 6 Abs. 2 Leitfaden der Konferenz der Rektorinnen und Rektoren der Oberen Schulen zur Notengebung an den Gymnasien, der Fachmaturiätsschule und der Wirtschaftsmittelschule des Kantons Basel-Stadt [sog. KROS-Leitfaden]). Unerfindlich erscheint, weshalb die unterbliebene vorgängige Bekanntgabe des Bewertungsmassstabes in Widerspruch zum KROS-Leitfaden stehen soll. Soweit darin die Bekanntgabe der Gewichtung der Note verlangt wird (vgl. § 6 Abs. 2 KROS-Leitfaden) bezieht sich dies nicht auf die einzelne Punktevergabe in einer Prüfung, sondern das Gewicht der Prüfungsnote für die Ermittlung der Note im Jahreszeugnis. Im Übrigen anerkennen die Rekurrenten mit ihrem Rekurs explizit, dass bereits vor den Tests die Bewertungskriterien bekannt gegeben worden sind.
2.2.4 Schliesslich kann auf die pauschale Rüge der falschen Bewertung von Antworten in Prüfungen nicht eingetreten werden, da sie ohne entsprechende Konkretisierung nicht beurteilt werden kann. An der Sache vorbei geht auch das Vorbringen bezüglich der Vergabe von Bonuspunkten. Im angefochtenen Entscheid ist nachvollziehbar begründet worden, weshalb in einer Nachholprüfung nicht die gleiche Anzahl an Bonuspunkten erreicht werden kann. Diese Begründung, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann, ist nicht zu beanstanden (vorinstanzlicher Entscheid E. 5.2 f.).
2.2.5 Insgesamt sind keine Anhaltspunkte zu erkennen, welche gegen die ungenügende Note des Sohnes der Rekurrenten sprechen würden. Auch wenn ihm nur eine minime Punktzahl zur Aufrundung seiner Note gefehlt hat, ist die gesetzte Note im Fach Chemie nicht zu beanstanden. Von Willkür kann demzufolge keine Rede sein.
2.2.6 Unverständlich erscheint im Weiteren, worauf die Kritik der Rekurrenten am Umstand, dass mit der im Januar 2015 absolvierten Prüfung die im Dezember 2014 erzielte Prüfungsnote 3.6 gestrichen worden ist, zielen soll. Die Rekurrenten lassen nach wie vor eine Begründung vermissen, welchen praktischen Nutzen und welche konkreten Folgen sie aus ihrer Kritik ableiten wollen. Wenn die Rekurrenten geltend machen, bei einem anderen Prüfungsinhalt der im Januar 2015 abgelegten Semesterprüfung hätte ihr Sohn eine bessere Note erzielt, schweifen sie in den Bereich der Hypothese ab. So behaupten sie, dass ihr Sohn bei einer Beschränkung des Prüfungsumfangs auf die Kapitel 1 und 2 des Semesterstoffs besser abgeschnitten hätte, belegen aber nicht, dass er Fragen aus diesem Bereich in der Prüfung besser hat bearbeiten können. Sie legen auch keine Beweise ins Recht, weshalb er Anspruch auf eine entsprechende Stoffbeschränkung gehabt haben sollte.
2.2.7 Ebenso wenig bestand ein Anspruch auf eine weitere Nachholprüfung, welchen die Rekurrenten für ihren Sohn beantragt haben, zumal Angebote für zusätzliche Leistungsbewertungen im Interesse der rechtsgleichen Behandlung aller Schüler nicht einem einzelnen Schüler unterbreitet werden können (siehe auch § 6 Abs. 5 KROS-Leitfaden).
2.2.8 Nicht gefolgt werden kann den Rekurrenten in ihrer Kritik an der bewerteten Hausaufgabenkontrolle. Hausaufgaben sind angekündigte Aufträge, die von den Schülern und Schülerinnen selbständig zu erledigen sind. Deren Überprüfung muss bereits aufgrund ihres Kontrollcharakters nicht vorgängig angekündigt werden, soll sie doch gerade gewährleisten, dass die Schüler und Schülerinnen alle ihre Hausaufgaben pflichtgemäss erledigen. Das Prinzip, wonach Leistungsbewertungen im Voraus angekündigt werden, kann daher bei bewerteten Hausaufgabenkontrollen nur bedeuten, dass sie im Grundsatz, nicht aber hinsichtlich ihres Zeitpunkts angekündigt werden müssen. Dies ist aber geschehen, wie die Rekurrenten im vorinstanzlichen Verfahren selber nachgewiesen haben.
2.3 Das Zustandekommen der Note 4 im Schwerpunktfach Biologie und Chemie ergibt sich aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid, auf welche wiederum verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzlicher Entscheid E. 6 ff.).
2.3.1 Mit ihrem Rekurs rügen die Rekurrenten zunächst, die Chemielehrerin habe im Zusammenhang mit der Hausarbeit „Chemiewaffen-Juglon“ ihre Aufgabe nicht erfüllt, da sie keine Korrektur geschrieben und keine Aufgabenblätter mit Punkteangaben zurückgegeben habe. Die Bewertung sei absolut nicht verständlich. Die Rekurrenten bestreiten aber nicht, dass ihrem Sohn eine detaillierte individuelle Besprechung der Bewertung angeboten worden ist, dieser das Angebot aber nicht angenommen hat. Wieso ein Schüler einer dritten Gymnasialklasse nicht die Möglichkeit hat, im Rahmen einer solchen Lernbeurteilung „mündlich zu argumentieren“, ist unerfindlich. Dies gilt umso mehr, als es in einer Bewertungsbesprechung primär um eine Begründung der Benotung und Beurteilung durch die Lehrperson geht. Der weiteren Behauptung, die Lehrerin hätte ihren Sohn eingeschüchtert und beleidigt, fehlt jede Grundlage in den Akten.
2.3.2 Wurde wie vorliegend eine Besprechung angeboten, vom Sohn der Rekurrenten aber nicht in Anspruch genommen, so zielt auch die Rüge, es sei eine neue Prüfung vor der Rückgabe der benoteten Hausarbeit zum gleichen Thema erfolgt, ins Leere.
2.3.3 Soweit die Rekurrenten im Zusammenhang mit der Benotung ihres Sohnes im Schwerpunktfach Biologie und Chemie die fehlende Detailkorrektur monieren, kann auf die Ausführungen in Erwägung 2.2.2 oben verwiesen werden.
2.3.4 Bei den weiteren Rügen der Rekurrenten bezüglich der Benotung ihres Sohnes im Schwerpunktfach Biologie und Chemie ist wiederum nicht erkennbar, welche praktische Bedeutung sie für die in Frage stehende Benotung des Schülers haben sollten. Insgesamt sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen eine transparente Leistungsbeurteilung sprechen würden.
2.4 Weiter rügen die Rekurrenten die Benotung der mündlichen Leistungen ihres Sohnes im Fach Französisch. Einerseits lassen sie dabei jede Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz vermissen, andererseits machen sie selber geltend, dass diese Note gar nicht in Frage gestellt werde. Es erübrigt sich daher für das Verwaltungsgericht zum vornherein, weiter darauf einzutreten.
2.5 Unverständlich erscheint auch das Vorbringen, ihr Sohn sei durch die Ablegung einer Prüfung in einem abgeschlossenen Schulzimmer beleidigt worden. Dies gilt umso mehr, als der Schüler die Tür von innen hätte öffnen können. Während einer Prüfung dürfen die Schüler aber zur Gewährleistung rechtsgleicher Bedingungen und zur Verhinderung von Prüfungsbetrügen notorischerweise den Prüfungsraum nicht verlassen. Bei unbeaufsichtigten Nachholprüfungen für einzelne Schüler darf zudem verhindert werden, dass Dritte während der Prüfungsdauer in den Raum gelangen.
2.6 Nicht einzutreten ist auf die weiteren, weitschweifigen Rügen, mit denen die Rekurrenten ihre Unzufriedenheit gegenüber den Lehrpersonen ihres Sohnes zum Ausdruck bringen. Insbesondere sind keine rechtlich relevanten Anhaltspunkte aus den Akten ersichtlich, welche die Beleidigungs- und Mobbingvorwürfe gegenüber dem Sohn der Rekurrenten stützen würden. Das Verwaltungsgericht übt keine allgemeine Aufsicht über den Schulunterricht aus, weshalb es hierfür der falsche Adressat ist.
2.7 Auch dem von den Rekurrenten vorgebrachten Einwand, die Nichtbeförderung ihres Sohnes um einen halben Punkt sei übertrieben formalistisch, kann nicht gefolgt werden.
Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt vor, wenn für ein Verfahren strenge Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften übersetzte Anforderungen stellt und dem Bürger damit den Rechtsweg unzulässig versperrt (statt vieler: BGer 6B_507/2011 vom 7. Februar 2012 E. 2.3, BGE 135 I 6 E. 2.1 S. 9).
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das geschilderte Verhalten der Lehrkräfte einen überspitzten Formalismus darstellen soll, wenn wie oben unter E. 2 ausgeführt, die Voraussetzungen der Promotion gemäss § 7 Abs. 1 LBV nicht erfüllt sind. Denn die Vorschriften über die Beförderung sind im Hinblick auf eine Gleichbehandlung aller Schüler konsequent anzuwenden (Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Auflage, Bern 2003, S. 438). Aus diesem Grund ist mit dem Entscheid der Nichtbeförderung auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt.
2.8 Daraus folgt, dass die angefochtene Remotion des Sohns der Rekurrenten nicht zu beanstanden ist.
3. Weiter rügen die Rekurrenten die Ablehnung ihres Gesuchs für einen Schulhauswechsel.
3.1 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend ausgeführt hat, besteht kein Anspruch auf einen Wechsel in ein anderes Gymnasium (vorinstanzlicher Entscheid E. 7). Nach § 4 Abs. 3 der Aufnahmeverordnung Gymnasien (SG 413.800) nimmt die Rektorin oder der Rektor bei einem Übertritt aus einem anderen Gymnasium des Kantons Basel-Stadt Rücksprache mit der Rektorin oder dem Rektor der abgebenden Schule und berücksichtigt bei ihrem bzw. seinem Entscheid neben den schulischen Voraussetzungen auch, ob ein Übertritt aus pädagogischer Sicht sinnvoll ist und ob gegebenenfalls schulorganisatorische Gründe entgegenstehen. Die Vorinstanz hat dargelegt, aus welchen Gründen die beteiligten Rektoren diese Voraussetzungen nicht als erfüllt angesehen haben (vorinstanzlicher Entscheid E. 7).
3.2 Dem halten die Rekurrenten mit ihrem Rekurs im Wesentlichen allein ein Schreiben der Kinderärztin ihres Sohnes vom 29. Juni 2015 entgegen, mit welchem diese „dringend einen Schulwechsel“ zur Lösung der festgefahrenen Situation empfohlen hat. Eine weitere medizinische Begründung kann dem Schreiben aber nicht entnommen werden. Insbesondere fehlt jede Bestätigung der von den Rekurrenten geltend gemachten Stressbelastung des Kindes, die zu einer depressiven Erkrankung führen könne. Die Rekurrenten haben es zu diesem Zeitpunkt offenbar abgelehnt, eine solche Belastung mit Hilfe einer Fachperson anzugehen (vgl. Aktenbeilage 7 Beilage 10). Insgesamt stellt das Schreiben daher nicht mehr als eine Empfehlung einer Drittperson dar. Die Rekurrenten unterlassen es auch, sich mit den Argumenten der Vorinstanz und den Gymnasien gegen einen Schulhauswechsel auseinander zu setzen. Da der Schüler nach einer Remotion auch im bisherigen Schulhaus neue Lehrpersonen erhalten hätte, ist nicht ersichtlich, weshalb im Gymnasium C____ ein Neuanfang nicht möglich gewesen wäre. Die Rekurrenten belegen im Weiteren ihre mit Eingabe vom 7. März 2016 aufgestellte Behauptung nicht, wonach ihnen die Einschulung in einer anderen Schule von ihrem Arzt empfohlen worden sein soll. Ein entsprechendes ärztliches Attest fehlt in den Akten. Es ist daher nicht erkennbar, weshalb die Verweigerung des weitgehend im pflichtgemässen Ermessen der Gymnasiumsleitungen liegenden Schulwechsels den Grundsatz der Verhältnismässkeit verletzen sollte.
4. Mit dem vorliegenden Entscheid erledigt sich auch die mit Eingabe vom 7. August 2016 erhobene Frage einer Rechtsverzögerung.
5. Daraus folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Rekurrenten dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Rekurrenten tragen die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–.
Mitteilung an:
- Rekurrenten
- Erziehungsdepartement
- Gymnasium C____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Salome Stähelin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.