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Basel-Stadt Appellationsgericht 29.09.2016 VD.2016.73 (AG.2016.670)

29 septembre 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,745 mots·~14 min·8

Résumé

Ablehnung für die Erweiterung der Kostengutsprache und nochmalige 25 Stunden juristische Hilfe

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.73

URTEIL

vom 29. September 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Marie-Louise Stamm,

Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

vertreten [...]

gegen

Opferhilfe-Kommission beider Basel                               Rekursgegnerin

Spiegelgasse 6, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung der Opferhilfe-Kommission beider Basel

vom 4. März 2016

betreffend Soforthilfe und längerfristige Hilfe nach Opferhilfegesetz

Sachverhalt

Gemäss Anklageschrift vom 31. August 2015 streifte A____ (Rekurrent) in den frühen Morgenstunden des 26. Mai 2013 beim Verlassen des Clubs [...] [...] in Basel B____, worauf es zu einer verbalen Auseinandersetzung und einem Handgemenge kam. In dessen Folge verpasste C____ dem Rekurrenten einen heftigen Schlag ins Gesicht, worauf dieser zu Boden ging. Als C____ darauf die Lokalität verliess, trat eine unbekannte Drittperson weiter auf den Rekurrenten ein. Nachdem auch diese Drittperson das Lokal verlassen hatte, kniete B____ zum Opfer hin und verpasste ihm mehrere Faustschläge sowie Fusstritte gegen den Kopf. Mit Urteil vom 15. Dezember 2015 wurde C____ auf der Grundlage dieser Anklageschrift unter anderem wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil des Rekurrenten zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 8 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 50.– und einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Weiter wurde er verurteilt, dem Rekurrenten die Vertretungskosten im Umfang von CHF 4‘469.70 zu ersetzen sowie eine Genugtuung im Betrag von CHF 1‘000.– nebst Zins zu 5% seit dem 26. Mai 2013 zu entrichten. Das Verfahren gegen B____ wurde mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 abgetrennt. Mit Urteil vom 9. Mai 2016 wurde dieser unter anderem wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit bedingtem Strafvollzug und zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt. Er wurde bei der Anerkennung der Schadenersatzforderung des Rekurrenten im Betrag von CHF 435.– nebst Zins zu 5% seit dem 29. August 2013 behaftet und zur Leistung einer Genugtuung von CHF 3‘000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 26. Mai 2013 an den Rekurrenten verurteilt. Schliesslich wurde dem Vertreter des Rekurrenten zu Lasten des Verurteilten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3‘850.50 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen.

Im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren hat die Opferhilfe-Kommission beider Basel nach erfolgter Zusprechung von juristischer Soforthilfe im Umfang von 4 Stunden und längerfristiger Hilfe im Sinne juristischer Hilfe im Umfang von 30 Stunden auf Antrag des Rekurrenten vom 3. März 2016 mit Verfügung vom 4. März 2016 hin festgestellt, dass am Umfang der bis dato erfolgten Kostengutsprache für 34 Stunden juristische Hilfe unter dem Titel Soforthilfe und längerfristige Hilfe festgehalten werde. Eine Erweiterung der Kostengutsprache um weitere 25 Stunden juristische Beratung wurde abgelehnt. Weiter wurde festgestellt, dass in den zugesprochenen 34 Stunden juristische Hilfe à CHF 200.– (Tarif Opferhilfe) die uneinbringliche Parteientschädigung gemäss dem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Dezember 2015 in Höhe von CHF 4‘469.70 (inkl. MWST und Spesen) enthalten sei.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 17. März und 7. April 2016 erhobene und begründete Rekurs ans Verwaltungsgericht, mit dem der Rekurrent die kostenund entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprechung einer erweiterten Kostengutsprache im Strafverfahren gegen B____ im Umfang von 25 Stunden beantragt. Die Opferhilfe-Kommission beider Basel beantragt mit ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2016 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent mit Eingabe vom 5. Juli 2016 repliziert. Mit seiner Replik hat er sein Rechtsbegehren in dem Sinne reduziert, als nur noch eine Kostengutsprache für die Strafverfahren gegen die beiden Täter von insgesamt 48,48 Stunden à CHF 200.– exkl. Auslagen und MWST verlangt wird.

Der Rekurrent hat keine Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung beantragt. Der vorliegende Entscheid ist daher wie angekündigt auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Ausführungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss § 3 Abs. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz (EG OHG; SG 257.900) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 lit. b des Vertrages über die Opferberatungsstellen beider Basel (SG 257.920) ist das Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 29 Abs. 3 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 321.5) zur Beurteilung des Rekurses des ausserhalb der beiden Basel wohnhaften Rekurrenten gegen den Entscheid der Opferhilfe-Kommission beider Basel zuständig. Der Rekurrent ist von der angefochtenen Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf diesen ist somit einzutreten. Nach Art. 29 Abs. 3 OHG hat das Verwaltungsgericht freie Überprüfungsbefugnis. Es hat insbesondere zu prüfen, ob die Vorinstanz öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder ihr Ermessen verletzt hat (Gomm, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], OHG-Kommentar, 3. Auflage, Bern 2009, Art. 29 N 20).

1.2      Gemäss Art. 25 Abs. 2 VPRG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Vorliegend hat der Rekurrent keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, so dass der Entscheid auf dem Zirkulationsweg gefällt werden kann (§ 25 Abs. 3 VRPG).

2.         Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Umfang des Anspruchs des Rekurrenten auf längerfristige Hilfe im Sinne von Art. 13 Abs. 2 OHG.

2.1      Nachdem die Opferhilfe beider Basel dem Rekurrenten mit Schreiben vom 21. Januar 2014 Kostengutsprache für juristische Soforthilfe im Sinne von Art. 13 Abs. 1 OHG im Umfang von 4 Stunden geleistet hatte, bewilligte die Opferhilfe-Kommission beider Basel dem Rekurrenten auf der Grundlage von Gesuchen seines Vertreters vom 4. und 26. August 2015 sowie eines Entwurfs einer Honorarnote vom 26. August 2015 wie beantragt 30 Stunden längerfristige Hilfe im Sinne juristischer Hilfe. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 wurde dem Rekurrenten mitgeteilt, dass damit der Aufwand bis zur und inklusive der Hauptverhandlung im Strafverfahren gegen die Täter gedeckt werde. Weiter wurde ihm mitgeteilt, dass für das Verfahren vor der Entschädigungs- und Genugtuungsbehörde grundsätzlich keine Vertretungskosten übernommen würden, da sich das Opfer bei der Gesuchseinreichung kostenlos von der Opferhilfe unterstützen lassen könne. Nachdem in der Verhandlung des Strafgerichts vom 14. Dezember 2015 das Strafverfahren gegen B____ abgetrennt worden war, liess der Rekurrent mit E-mail-Eingabe vom 16. Dezember 2015 unter Hinweis auf die weitere Verhandlung eine Erweiterung der Kostengutsprache um nochmals 12 Stunden beantragen. Mit Entscheid vom 21. Januar 2016 lehnte die Opferhilfe-Kommission beider Basel diesen Antrag auf Kostengutsprache ab. Es wurde in Aussicht genommen, dass für ein allfälliges weiteres Verfahren lediglich die Kosten einer Rechtsvertretung am Ort des Strafverfahrens ohne Reisezeit und –spesen übernommen werden könnten. Mit Schreiben vom 4. Februar 2016 teilte die Opferhilfe beider Basel dem Rekurrenten mit, dass die Opferhilfe subsidiär den Aufwand gemäss der zugesprochenen Parteientschädigung übernehme, wenn nachgewiesen werde, dass ein Inkassoversuch beim Täter erfolglos geblieben ist. Der Entscheid bezüglich des zusätzlichen Kostenaufwands im Verfahren gegen B____ wurde bis zur Offenlegung des bisherigen Detailaufwands in der Sache ausgesetzt. Mit Schreiben vom 15. Februar 2016 liess der Rekurrent die Übernahme der im Strafverfahren gegen C____ zugesprochenen Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4‘469.70 und unter Hinweis auf den Entwurf einer entsprechenden Honorarnote eine Kostengutsprache für das Verfahren B____ von insgesamt 25 Stunden beantragen.

Mit dem angefochtenen Entscheid vom 3. März 2016 lehnte die Opferhilfe-Kommission beider Basel den Antrag auf Erweiterung der Kostengutsprache um nochmalige 25 Stunden juristische Hilfe ab und stellte fest, dass die uneinbringliche Parteientschädigung gemäss dem Urteil des Strafgerichts vom 15. Dezember 2015 in der Höhe von CHF 4‘469.70 (inkl. MWST und Spesen) in den bereits zugesprochenen 34 Stunden juristische Hilfe à CHF 200.– enthalten sei. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Klärung des Sachverhalts und die Absprache mit dem Klienten seien bereits im Hinblick auf das Strafverfahren gegen C____ erfolgt, weshalb für das abgetrennte Strafverfahren gegen B____ kaum zusätzlicher Aufwand betrieben werden müsse. Gemäss medizinischem Gutachten liege eine einfache Körperverletzung vor, weshalb der Fall nicht besonders komplex erscheine und keine aussergewöhnlichen Schwierigkeiten aufweise. Die subsidiäre Opferhilfeleistung müsse gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG angemessen und als Folge der Straftat notwendig sein. Eine Erweiterung der Kostengutsprache erscheine hier nicht mehr nötig und verhältnismässig zur Wahrung der Rechte des Opfers. Dieses könne sich für die Teilnahme an der Hauptverhandlung am 9. Mai 2016 auch von einer Beraterin oder einem Berater der Beratungsstelle Opferhilfe beider Basel begleiten lassen.

2.2      Dem hält der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung entgegen, die Aufarbeitung des Sachverhalts könne keineswegs als erledigt betrachtet werden. Da zwei unabhängige Angriffe der beiden Täter vorlägen, liege keine Tateinheit vor. Aufgrund des massiven Angriffs von B____ werde dieser im Unterschied zu C____ auch wegen versuchter schwerer Körperverletzung angeklagt. Eine entsprechende Verurteilung dürfte aber im Verfahren von der Verteidigung des Angeklagten bestritten werden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie die Beratungsstelle der Opferhilfe beider Basel mit einer Begleitung des Opfers, die über kein Anwaltspatent verfügen dürfte, sicherstellen wolle, dass sich der Rekurrent im Sinne der Waffengleichheit adäquat für eine Verurteilung des Beschuldigten einsetzen könne. Der im Raum stehende Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung bringe eine Schwere mit sich, die nicht zuletzt im Hinblick auf seine Bedeutung für die Höhe der Genugtuung eine anwaltliche Vertretung bedinge. Der Rekurrent macht geltend, die Abtrennung des Verfahrens gegen den zweiten Angreifer habe nicht in seiner Hand gelegen. Es sei nicht einzusehen, wieso er im Verfahren gegen B____, in dem sogar noch schwerwiegendere Vorwürfe zu beurteilen sein würden, anders vertreten werden solle. Es sei ein Missstand, wenn der Beschuldigte einen amtlichen Verteidiger gestellt bekomme, der Rekurrent aber mangels weiterer Kostengutsprache auf einen Vertreter verzichten solle. Die Notwendigkeit der juristischen Hilfe gemäss OHG müsse analog zur Notwendigkeit der anwaltschaftlichen Vertretung nach Strafprozessordnung Anwendung finden. Zu berücksichtigen sei daher, ob die geschädigte Person durch das Delikt in schwerwiegender Weise betroffen ist und ob der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, welche einen Rechtsbeistand erforderlich macht. Ausser in Bagatellfällen sei eine restriktive Praxis beim Entscheid um unentgeltliche Verbeiständung nicht zu rechtfertigen, wäre diese doch geeignet, den Adhäsionsprozessweg zu schwächen.

2.3      Zweck des Opferhilferechts ist die Gewährleistung von wirksamer Hilfe an Opfer von Straftaten (BGE 134 II 308 E. 5.5 S. 313, BGer 1C_571/2011 vom 26. Juni 2012 E. 4.2). Gemäss Art. 13 Abs. 2 OHG leisten die Beratungsstellen einem Opfer soweit nötig über die Soforthilfe hinaus zusätzliche Hilfe, bis neben der Stabilisierung ihres gesundheitlichen Zustands die übrigen Folgen der Straftat möglichst beseitigt oder ausgeglichen sind. Diese längerfristige Hilfe wird nur so lange geleistet, wie sie vom Opfer benötigt wird. Ist ein Opfer selber in der Lage, die notwendigen Massnahmen zu treffen oder in die Wege zu leiten, so sind die Leistungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt (BGer 1C_32/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 2.3). Die Leistungspflicht richtet sich somit auch nach den persönlichen Fähigkeiten und Möglichkeiten des Opfers, die auch für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Selbstvornahme im Einzelfall massgebend sind (Zehntner, in: Gomm/Zehntner [Hrsg.], OHG-Kommen-tar, 3. Auflage, Bern 2009, Art. 13 N 10). Die längerfristige Hilfe umfasst auch die juristische Hilfe, die als Folge einer Straftat notwendig geworden ist (Art. 14 Abs. 1 OHG). Dazu gehört auch die Vertretung des Opfers im Strafverfahren gegen den Täter (BGer 1C_571/2011 vom 26. Juni 2012 E. 4.2 m.H. auf Zehntner, a.a.O., Art. 14 N 29). Die zu übernehmenden Leistungen müssen angemessen sein. Ausgeschlossen von der Hilfe sind offensichtlich nutzlose Schritte (BGer 1C_612/2015 vom 17. Mai 2016 E. 2.3)

2.4     

2.4.1   Vorliegend ist die Kausalität der Straftat für die juristische Hilfe im entsprechenden Verfahren unbestritten. Strittig ist allein die Adäquanz des beantragten Leistungsumfangs. Auf juristische Hilfe seitens eines Anwalts oder einer Anwältin zugunsten eines Opfers gemäss Art. 13 f. OHG kann nur dann verzichtet werden, wenn praktisch von Anfang an feststeht, dass eine Körperverletzung zu keinen dauernden Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit führt, was in vielen Fällen zunächst unsicher erscheint (Zehntner, a.a.O., Art. 14 N 24). Soweit sich der Rekurrent hierauf beruft, muss darauf hingewiesen werden, dass ihm unstrittig anwaltschaftliche Hilfe im Umfang von 34 Stunden zugesprochen worden ist. Auch der Grundsatz, dass bei einer Körperverletzung mit absehbarem Dauerschaden die anwaltschaftliche Hilfe unabdingbar ist (Zehntner, a.a.O., Art. 14 N 25), vermag dem Rekurrenten nicht zu helfen, da ein solcher Dauerschaden im Strafverfahren gegen B____, auf das sich das abgelehnte Gesuch bezieht, gar nicht mehr geltend gemacht worden ist.

2.4.2   Der Rekurrent bestreitet denn auch nicht, dass die zugesprochene juristische Hilfe im Umfang von 34 Stunden für seine Vertretung im Strafprozess gegen die beiden Angreifer ausreichend gewesen wäre, wenn beide wie ursprünglich vorgesehen in einem Verfahren am 14. und 15. Dezember 2015 hätten beurteilt werden können. Er macht aber geltend, dass aufgrund der erst am 14. Dezember 2015 erfolgten Abtrennung des Verfahrens gegen den zweiten Angreifer zusätzlicher Bedarf für anwaltschaftliche Hilfe entstanden ist. Demgegenüber macht die Vorinstanz geltend, dass der Rekurrent in diesem Verfahren gar keiner Vertretung bedurft hätte, diese mithin nicht notwendig gewesen ist.

2.4.3   Die Notwendigkeit der Vertretung eines Opfers im Strafverfahren gegen den mutmasslichen Täter kann in analoger Anwendung der Kriterien für die unentgeltliche Vertretung von Privatklägern im Strafverfahren gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO (Schweizerische Strafprozessordnung; SR 312.0) beurteilt werden. Demnach sind insbesondere das Alter, die soziale Lage, die Ausbildung und Sprachkenntnisse, die gesundheitliche und psychische Verfassung der geschädigten Person sowie die Schwere und Komplexität des Falles zu berücksichtigen. Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts sind in diese Einzelfallbetrachtung bei Gewaltdelikten zudem die Kriterien der Schwere des Eingriffs sowie die Dauer und Intensität der erlittenen Beeinträchtigung einzubeziehen (AGE BES.2012.66 vom 24. September 2012 E. 4.3). Das Bundesgericht stellte im Zusammenhang mit dieser Prüfung in grundsätzlicher Weise fest, dass die Strafprozessordnung nur geringe juristische Anforderungen an die Wahrnehmung der Rechte der geschädigten Person stelle, weshalb ein gewöhnlicher Bürger diese im Allgemeinen selber wahrnehmen könne (zum Ganzen BGer 1B_173/2014 vom 17. Juli 2014, E. 3.1.2; 6B_122/2013 vom 11. Juli 2013, E. 4.1.2; 1B_26/2013 vom 28. Mai 2013, E. 2.3; Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. Auflage 2014, Art. 136 N 18).

Im vorliegenden Fall hat der zuständige Strafrichter die Vertretung des Opfers offenbar für notwendig erachtet, hat er ihm doch die unentgeltliche Vertretung gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO bewilligt und entschädigt. Letztlich braucht die Frage der Notwendigkeit der Vertretung im Strafverfahren gegen den zweiten Angreifer aber nicht abschliessend geklärt zu werden. Massgebend ist vielmehr, dass die Opferhilfe-Kommission beider Basel die Vertretung des Rekurrenten im Strafverfahren gegen die beiden mutmasslichen Täter bei der Kostengutsprache, die mit dem Gesuch vom 26. August 2015 klar beantragt worden ist, mit dem Entscheid vom 24. September 2015 gar nicht in Frage gestellt hat. Vielmehr bezog sich die dem Rekurrenten erteilte Kostengutsprache gemäss Schreiben vom 9. Oktober 2015 explizit auf die Vertretung „bis zur und inklusive mit Hauptverhandlung“. Erst mit der Abtrennung des Verfahrens gegen den zweiten Angreifer, welcher dem Rekurrenten insgesamt schwerere Verletzungen zugefügt hat, wurde diese in Frage gestellt. Diese Abtrennung konnte vom Rekurrenten aber nicht beeinflusst werden und erfolgte in einem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvertretung des Rekurrenten diesem Umstand durch entsprechendes Vertretungsmanagement keine Rechnung mehr tragen konnte. Daraus folgt, dass die nachträgliche, grundsätzliche Ablehnung der Notwendigkeit der Vertretung des Opfers in der Hauptverhandlung des Strafverfahrens gegen B____ als widersprüchliches Verhalten dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht.

2.4.4   Gemäss der Honorarnote vom 16. Dezember 2015 hat der Vertreter bis und mit der Verhandlung im Strafverfahren gegen C____ einen Aufwand von 38.47 Stunden geltend gemacht, der auf der Grundlage der Kostengutsprache im ursprünglich bewilligten Umfang von 34 Stunden entschädigt werden kann. Hinzu kommt nun der notwendigerweise zusätzlich zu erbringende Vertretungsaufwand im Zusammenhang mit der Verhandlung des Strafgerichts im Verfahren gegen B____. Dazu gehört zunächst die Teilnahme an der neuerlichen Hauptverhandlung, die gemäss Verhandlungsprotokoll vom 9. Mai 2016 von 08.15 Uhr bis 11.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 17.30 Uhr und somit rund 3.5 Stunden gedauert hat. Da der Vertreter des Rekurrenten von auswärts angereist ist, sind ihm im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Hauptverhandlung jedoch die geltend gemachten 8 Stunden Vertretungsaufwand zu vergüten. Demgegenüber kann keine erneute Vorbereitung auf diese Hauptverhandlung als notwendiger Vertretungsaufwand bewilligt werden, hat sich der Vertreter des Rekurrenten doch bereits im Vorfeld der Verhandlung vom 14./15. Dezember 2015 auch auf die schon damals angesetzte Verhandlung im Strafverfahren gegen B____ vorbereitet. Auf dieser Grundlage musste es genügen, dass der Vertreter auf der Reise nach Basel erneut Gelegenheit hatte, sich die erfolgte Vorbereitung aufzufrischen.

2.5      Daraus folgt, dass in teilweiser Abänderung des angefochtenen Entscheids die Kostengutsprache auf insgesamt 42 Stunden juristische Hilfe unter dem Titel der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe zu erweitern ist. Darin enthalten sind die dem Rekurrenten mit Urteilen des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Dezember 2015 bzw. vom 9. Mai 2016 zugesprochenen Parteientschädigungen von CHF 4‘469.70 (inkl. MWST und Auslagen) resp. von CHF 3‘850.50 (inkl. MWST und Auslagen).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt der Rekurrent nur teilweise zu rund einem Drittel durch. Das Verfahren ist gemäss Art. 30 OHG kostenlos. Aufgrund seines teilweisen Obsiegens ist dem Rekurrenten aufgrund eines geschätzten gesamten Aufwands in diesem Verfahren von insgesamt rund acht Stunden zum praxisgemäss anzuwendenden Überwälzungstarif von CHF 250.– unter Berücksichtigung der hinzukommenden notwendigen Auslagen und der Mehrwertsteuer wie auch des Umfangs seines Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 750.– zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die Verfügung der Opferhilfe-Kommission beider Basel vom 4. März 2016 aufgehoben und die dem Rekurrenten erteilte Kostengutsprache von 34 Stunden juristische Hilfe unter dem Titel der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe wird um 8 Stunden erweitert.

            In diesen 42 Stunden juristische Hilfe à CHF 200.– (Tarif Opferhilfe) sind die dem Rekurrenten zugesprochenen Parteientschädigungen von CHF 4‘469.70 (inkl. MWST und Auslagen) gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. Dezember 2015 sowie von CHF 3‘850.50 (inkl. MWST und Auslagen) gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 9. Mai 2016 enthalten.

            Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 750.– (inklusive Auslagen und MWST) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Opferhilfe-Kommission beider Basel

-       Bundesamt für Justiz

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Susanna Baumgartner Morin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2016.73 — Basel-Stadt Appellationsgericht 29.09.2016 VD.2016.73 (AG.2016.670) — Swissrulings