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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.11.2016 VD.2016.35 (AG.2016.774)

11 novembre 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,631 mots·~13 min·8

Résumé

Rückerstattung von Unterstützungsleistungen (BGer 8C_39/2017 vom 7. Juli 2017)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.35

URTEIL

vom 11. November 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger , lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[…]

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, Postfach 570, 4007 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt vom 26. Oktober 2015

betreffend Rückerstattung von Unterstützungsleistungen

Sachverhalt

A____ (Rekurrent) wird seit dem 1. November 2008 von der Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt. Am 27. Januar 2014 informierte er diese, dass er von seiner Vermieterin als Entschädigung für aufgrund von Bauarbeiten entstandene Mängel an der Mietsache eine Zahlung in Höhe von CHF 1‘000.– erhalten habe. Am 29. Dezember 2014 erliess die Sozialhilfe eine Rückerstattungsverfügung wegen zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen in Höhe der erhaltenen Zahlung von CHF 1‘000.–. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) mit Entscheid vom 26. Oktober 2015 ohne Erhebung von Kosten ab, soweit darauf eingetreten wurde. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 31. Oktober 2015 und 13. Januar 2016 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem der Rekurrent beantragt, es sei in kosten- und entschädigungsfälliger Abänderung des getroffenen Entscheides Ziff. 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung der Sozialhilfe vom 29. Dezember 2014 aufzuheben. Zudem sei festzustellen, dass der Rekurrent nicht zur Rückerstattung von seitens der Sozialhilfe bezogenen Sozialhilfeleistungen verpflichtet sei. Im Weiteren seien das WSU und die Sozialhilfe anzuhalten, allfällige bereits mit der laufenden Unterstützung verrechnete und zurückbehaltene Beträge nebst 5% Zins an den Rekurrenten auszubezahlen. Es folgen weitere Rechtsbegehren und Eventualbegehren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Rekurrent die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung allfälliger Gebühren und eines Kostenvorschusses. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 28. Januar 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Das WSU beantragt mit Vernehmlassung vom 25. April 2016 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent hat dazu mit Schreiben vom 27. Mai 2016 repliziert. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Das Präsidialdepartement des Kantons Basel-Stadt hat den Rekurs mit Schreiben vom 28. Januar 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dessen Zuständigkeit gegeben ist. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 und § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2      Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.4      Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Sozialhilferechtliche Leistungen bilden gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, soweit das anwendbare Recht darauf einen rechtlichen Anspruch verleiht (vgl. BGer 8C_119/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 3.1, 8C_124/2009 vom 3. April 2009 E. 3.3; VGE 630/2009 vom 26. August 2009).  

Vorliegend hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 27. April 2016 den Rekurrenten auf die Möglichkeit hingewiesen, anstelle einer schriftlichen Replik die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung wünschen zu können. Dieser hat mit Eingabe vom 27. Mai 2016 eine schriftliche Replik eingereicht, weshalb auf eine Verhandlung zu verzichten ist und vorliegender Entscheid auf dem Zirkulationsweg ergehen kann (§ 25 Abs. 3 VRPG; BGer 8C_112/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.2; VGE VD.2015.216 vom 19. April 2016 E. 1.2).

2.

Aus der in § 5 des Sozialhilfegesetzes (SHG, SG 890.100) verankerten Subsidiarität der Sozialhilfe folgt, dass die zumutbare Selbsthilfe der bedürftigen Person der staatlichen Unterstützung vorgeht. Demgemäss hat nach § 19 Abs. 1 SHG, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verletzung der Meldepflicht oder in anderer Weise unrechtmässig die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe erwirkt, den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten. Dabei ist grundsätzlich jeder Bezug unrechtmässig, der ohne rechtsgenügliche Grundlage erfolgte. Sogar ein versehentliches Ausrichten von Unterstützungsleistungen durch die Sozialhilfe genügt. Dies gilt unter dem im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz der Rückforderung von ungerechtfertigten Bereicherungen selbst dann, wenn dem Rekurrenten keine Verletzung der Meldepflicht vorgeworfen werden kann. Damit können Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen oder wegfallenden Grund erfolgten, zurückgefordert werden (vgl. dazu Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, Rz. 148). Dies ergibt sich zum einen aus § 19 Abs. 2 SHG, welcher vorsieht, dass auch eine gutgläubige Bereicherung zurückzuerstatten ist. Zum anderen wäre es mit dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung aller Sozialhilfebezüger nicht vereinbar, wenn ungerechtfertigte Bereicherungen toleriert würden (VGE VD.2010.216 vom 7. November 2011 bestätigt in BGer 8C_79/2012 vom 10. Mai 2012 E. 4).

3.

3.1      Strittig und für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses von zentraler Bedeutung erweist sich die Frage nach der rechtlichen Qualifikation der von der Vermieterin des Rekurrenten aufgrund eines Vergleichs ausgerichteten Zahlung von CHF 1‘000.–.

3.2      Wie das WSU in seiner Rekursantwort vom 25. April 2016 zutreffend ausführt, hat die fragliche Zahlung in Höhe von CHF 1‘000.– in Anlehnung an den Zivilgesetzgeber und die geltenden Bestimmungen des Mietvertragsrechts als Wertausgleich zu gelten, mit dem das materielle Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung im mietvertraglichen Austauschverhältnis wieder hergestellt wird. Beim Mietvertrag schuldet der Vermieter dem Mieter eine vertraglich genau umschriebene Leistung, die nur bei vollständiger Erfüllung das volle Entgelt rechtfertigt. Weist die Mietsache einen Mangel auf, sinkt deren objektiver Wert. Gestützt auf Art. 259d des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220) kann der Mieter vom Vermieter deshalb verlangen, dass dieser den Mietzins vom Zeitpunkt, in dem er vom Mangel erfahren hat, bis zur Behebung des Letzteren entsprechend herabsetzt, wenn die Tauglichkeit der Mietsache zum vorausgesetzten Gebrauch beeinträchtigt oder vermindert wird. Die Mietzinsherabsetzung korrigiert das durch den Mangel entstandene Ungleichgewicht zwischen den vertraglichen Hauptleistungen der Parteien. Die Mietzinsherabsetzung stellt nach herrschender Lehre und entgegen der Ansicht des Rekurrenten gerade keinen Schadenersatz dar, der seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unberührt liesse, sondern führt zu einem Wertausgleich, welcher auf dem Grundgedanken abstützt, dass der Mieter nicht den vereinbarten Mietzins zahlen soll, solange er dafür nicht die volle Gegenleistung erhält (vgl. statt vieler Weber, in: Basler Kommentar, 6. Aufl. 2015, Art. 259d OR N 1).

3.3      Nach dem soeben Referierten kann die Zahlung der Vermieterin auch nicht als Genugtuungsleistung qualifiziert werden. Die vom Rekurrenten behaupteten, aber durch nichts belegten, angeblich erlittenen körperlichen Beschwerden ändern an dieser Qualifikation nichts, handelt es sich doch dabei um Einschränkungen, die nach schweizerischem Recht keinen Anspruch auf Genugtuung verschaffen (vgl. dazu Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Auflage, Zürich 2007, Rz. 442 ff.). Es braucht daher auch nicht entschieden zu werden, inwieweit ein Sozialhilfebezüger Genugtuungsansprüche zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten in Anspruch zu nehmen hat.

3.4      Die Sozialhilfe übernimmt die effektiven Kosten für die Mietzinse der unterstützten Personen bis zu den jeweiligen, in den Unterstützungsrichtlinien des WSU festgelegten Grenzwerten. Die Unterstützungsbeiträge für die Mietkosten sind zweckgebundene Leistungen. Erhält die unterstützte Person von der Vermieterin den aufgrund eines Mangels an der Mietsache zu viel bezahlten Mietzinsanteil zurück, steht dieser ihr nicht selbst, sondern der Sozialhilfe zu. Eine Unterlassung der Rückerstattung führt zum Bezug von zu viel Unterstützungsleistungen und zu einer nicht zu duldenden Ungleichbehandlung gegenüber den anderen Sozialhilfebezügern. Dabei kann es entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht massgebend sein, ob der zu entrichtende Mietzins unter dem relevanten sozialhilferechtlichen Grenzwert liegt oder nicht, denn von der Sozialhilfe geschuldet ist lediglich die Übernahme der effektiven Kosten.

3.5      Im vorliegenden Fall hat die Sozialhilfe zu viel Mietzinsbeiträge an den Rekurrenten ausgerichtet, da die von ihm bewohnte Wohnung in der Periode der Bauarbeiten mit einem Mangel versehen war. Der Rekurrent hat in diesem Umfang zu Unrecht zu viele Unterstützungsleistungen erhalten, die von der Sozialhilfe gestützt auf § 19 Abs. 1 SHG zu Recht zurückgefordert worden sind.

4.

4.1      Der Rekurrent rügt im Weiteren eine unzulässige Praxisänderung durch die Sozialhilfe bzw. das WSU. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine bisherige Praxis zu ändern, wenn sie als unrichtig erkannt wird (vgl. BGE 133 V 37 E. 5.3.3 S. 39, 132 V 357 E. 3.2.4.1 S. 360, 130 V 492 E. 4.1 S. 495). Die Änderung einer bestehenden Praxis von Verwaltungsbehörden ist sodann auch mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit vereinbar, wenn ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis sprechen, die Änderung grundsätzlich erfolgt und das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegt, wobei die Praxisänderung keinen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellen darf. Dies wäre dann der Fall, wenn auf der Grundlage einer bisherigen Praxis Dispositionen getroffen wurden, aus denen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil fliesst (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 589 ff.; VGE VD.2012.183 vom 20. März 2013 E. 7, VD.2015.176 vom 7. März 2016 E. 4.3).

4.2      Die Mietzinsherabsetzung korrigiert, wie bereits in Erwägung 3.2 einlässlich ausgeführt, das durch den Mangel entstandene Ungleichgewicht zwischen den vertraglichen Hauptleistungen der Parteien. Im Unterschied zum Sachverhalt im Entscheid des WSU i.S. D.T. vom 1. September 2009 werden vorliegend keine dem Rekurrenten entstandenen Mehrkosten, sondern ein Minderwert ausgeglichen. Zudem wurde bereits vom WSU ausgeführt, dass der entsprechende Entscheid vom 1. September 2009 der mietrechtlichen Rechtslage zu wenig Bedeutung geschenkt hatte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanzen von der den Rekurrenten begünstigenden Praxis gemäss dem Entscheid aus dem Jahr 2009 nicht grundsätzlich und rechtsgleich abweichen möchten. Die von der Sozialhilfe in den letzten Jahren ausgearbeitete Rechtsanwendung im Bereich der Mietzinsherabsetzungen hält demgemäss einer sachlichen Überprüfung stand und ist nicht zu beanstanden.

4.3      Ausserdem ist festzuhalten, dass sich der Rekurrent nicht auf Treu und Glauben bzw. den Vertrauensschutz berufen könnte. Es bestand zu keiner Zeit eine Zu-sicherung der Sozialhilfe, er könne die von seiner Vermieterin ausgerichtete Zahlung von CHF 1‘000.– behalten. Ein Protokolleintrag der Sozialhilfe vom 23. November 2009 ändert daran nichts. Nur weil der Rekurrent einmal in einem ähnlich gelagerten Fall einen von seiner Vermieterin unter dem Titel der Mietherabsetzung erhaltenen Geldbetrag behalten durfte, kann er sich fünf Jahre später nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Ausserdem ist dem genannten Protokolleintrag der Sozialhilfe zu entnehmen, dass sich diese, für den Fall, dass der Rekurrent von seiner Vermieterin weitere Zahlungen unter dem gleichen Titel erhalten würde, eine erneute rechtliche Prüfung der Anrechnung an die Unterstützungsleistungen vorbehalte. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Rekurrent aufgrund eines früheren Rekursverfahrens aus dem Jahr 2013 sehr wohl wusste, dass er der Sozialhilfe nach der Meldung des Zahlungseingangs eine gewisse Zeit für die Prüfung einer allfälligen Anrechnung zugestehen musste, namentlich mindestens bis zur Auszahlung der Unterstützungsleistungen für den der Meldung der Einnahme folgenden Monat.

4.4      Im vorliegend strittigen Fall meldete der Rekurrent der Sozialhilfe die Einnahme am 27. Januar 2014. Die Auszahlung der Unterstützung für den Monat Februar 2014 erfolgte ebenfalls am 27. Januar 2014, also zeitgleich mit der Meldung des Zahlungseingangs durch den Rekurrenten. Dementsprechend hätte der Rekurrent zumindest bis zur Auszahlung der Unterstützung für den Monat März 2014 warten müssen, bevor er über das Geld verfügte. Die im Sozialhilfegesetz in § 14 Abs. 2 vorgesehene Meldepflicht dient gerade dazu, der Sozialhilfe die Prüfung einer Anrechnung bzw. eines allfälligen Rückerstattungsanspruchs zu ermöglichen. Die So-zialhilfe reagierte sodann unverzüglich und teilte dem Rekurrenten bereits am 29. Januar 2014 mit, dass sie abkläre, ob der betreffende Betrag an seine Unterstützungsleistungen anzurechnen sei. Sie wies ihn an, den Betrag von CHF 1‘000.– vorerst nicht für Ausgaben zu verwenden. Doch der Rekurrent hatte den betreffenden Geldbetrag bereits am 28. Januar 2014 ausgegeben. Es ist in diesem Zusammenhang geradezu auffällig, mit welcher Eile der Rekurrent bedacht war, den selbst für einen nicht Sozialhilfeunterstützung beziehenden Bürger doch nicht alltäglichen Geldbetrag von CHF 1‘000.– auszugeben.

4.5      Unter den dargelegten Umständen kann weder vom Vorliegen eines zu schützenden Vertrauens in eine behördliche Zusicherung ausgegangen werden, noch kann sich der Rekurrent auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Im Übrigen ist unerheblich, ob der Rekurrent gut- oder bösgläubig gehandelt hat. Das Vorliegen eines guten Glaubens ist nämlich erst bei der Prüfung eines allfälligen Erlasses nach § 19 Abs. 2 SHG zu prüfen, welcher allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. In Bezug auf die Eventualbegehren betreffend Erlassgesuch und Antrag auf ratenweise Rückerstattung ist der Rekurrent deshalb an die Sozialhilfe zu verweisen, welche nach Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung diesbezüglich zuständig ist.

5.

5.1      Der Rekurrent bringt ferner vor, dass ihm die wirtschaftliche Hilfe für die Monate Januar und Februar 2014 auf Basis einer rechtskräftigen Abrechnungsverfügung und damit mit bestandskräftigem Rechtsgrund ausbezahlt worden sei. Es bestehe somit kein Raum, auf die rechtskräftige Abrechnungsverfügung vom 15. Januar zurückzukommen.

5.2      Die Ausführungen des Rekurrenten gehen an der Sache vorbei. Er übersieht, dass die Änderung einer rechtskräftigen Verfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Rekurses ist. § 19 Abs. 1 SHG gibt der Sozialhilfe eine gesetzliche Grundlage zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Unterstützungsleistungen. Wie bereits ausgeführt (E. 3), stand der fragliche Betrag von CHF 1‘000.– nicht dem Rekurrenten, sondern der Sozialhilfe zu, da die Behörde die Kosten für die Miete der unterstützten Personen trägt.

6.

6.1      Nach Ansicht des Rekurrenten lassen einmalige Ausgaben ohne verbleibenden Wertzuwachs eine Bereicherung ebenso entfallen wie ihre Verwendung für schenkungsgleiche Leistungen. Vorliegend handle es sich um einmalige Ausgaben ohne verbleibenden Wertzuwachs, weshalb die Bereicherung gemäss BGE 102 V 91 entfallen sei.

6.2      Es ist unverständlich, warum der Rekurrent nicht mehr bereichert sein sollte, hat er doch mit dem von der Vermieterin erhaltenen Geldbetrag seinen Lebensunterhalt bestritten, wozu neben Ausgaben für Lebensmittel auch Ausgaben im Zusammenhang mit der Haltung eines Fahrzeuges, Anschaffungen für den Haushalt, Beiträge für Mitgliedschaften sowie kulturelle und Freizeitangebote gehören. Im vom Rekurrenten zitierten Bundesgerichtsentscheid wird lediglich festgehalten, dass der gutgläubig Bereicherte nach den Prinzipien von Art. 62 OR die Bereicherung nur in dem Masse zurückzuerstatten hat, als er finanziell nicht schlechter gestellt ist, als er gewesen wäre, wenn die ungerechtfertigte Zuwendung (Bereicherung) gar nicht erfolgt wäre.

Darüber hinaus kann gemäss Art. 64 OR die Rückerstattung insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste. Dies wird allenfalls im Rahmen eines Erlassgesuchs zu prüfen sein (vgl. dazu E. 4.5).

7.

7.1      Vermögensfreibeträge sind, wie das WSU in seinem Entscheid vom 26. Oktober 2015 in Ziff. 12 mit Verweis auf Kapitel E. 2.1 der SKOS Richtlinien überzeugend festhält, entgegen der Ansicht des Rekurrenten lediglich zu Beginn der Unterstützung bzw. wenn eine laufende Unterstützung abgelöst werden kann, zu berücksichtigen. Bei einer fortlaufenden Unterstützung wie vorliegend, sind alle Einnahmen zu berücksichtigen und können zurückgefordert werden, auch diejenigen, die aus einem Anspruch gegenüber einem Dritten entstanden sind.

7.2      Gemäss § 20 SHG ist die Rückerstattungsforderung unrechtmässig bezogener Leistungen ab deren Bezug zu verzinsen. Der Zinssatz wird vom zuständigen Departement festgelegt. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat das WSU in Ziff. 16 der Unterstützungsrechtlinien den Zinssatz für Rückforderungen auf 5% festgesetzt, welcher allerdings ruhen soll, wenn monatliche Rückzahlungsraten von mindestens CHF 100.– geleistet werden. Vor diesem Hintergrund kann der Rekurrent aus dem heute herrschenden Zinsumfeld nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der anwendbare Zinssatz entspricht dem in Art. 104 Abs. 1 OR formell-gesetzlich festgesetzten Verzugszinssatz von 5 %, welcher im Verwaltungsrecht auch bei fehlender Anordnung als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes analoge Anwendung findet (BGer 9C_62/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.3.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 145 ff.).

7.3      Nach § 21 Abs. 1 SHG muss der Rückforderungsanspruch innert einem Jahr ab dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, in dem die Sozialhilfe vom Eintritt des Umstandes Kenntnis erhalten hat, welcher die Rückerstattungspflicht begründet. Indem die Sozialhilfe am 29. Dezember 2014 eine Rückerstattungsverfügung wegen zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen erliess, von der sie am 27. Januar 2014 vom Rekurrenten unterrichtet worden ist, ist der Rückerstattungsanspruch nicht verjährt. Die Forderung der Sozialhilfe ist auch nicht verwirkt. Innerhalb der vorgegebenen Verjährungs- und Verwirkungsfristen ist die Sozialhilfe nämlich frei, die Rückerstattung geltend zu machen und allein durch das Zuwarten wird keine Vertrauensgrundlage geschaffen, die besondere Rechte auslösen könnte (vgl. BGer 8C_79/2012 vom 10. Mai 2012 E. 4.2). Die diesbezüglichen Ausführungen des Rekurrenten gehen an der Sache vorbei.

8.

Der Rekurs erweist sich nach dem Gesagten in allen Teilen als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt gemäss § 30 Abs. 1 VRPG grundsätzlich der Rekurrent die ordentlichen Kosten. Mit Rücksicht auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls wird jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht, weil der Rekurrent mit seinen Anträgen vollumfänglich unterlegen ist. Des Weiteren hat er keinen Rechtsbeistand beigezogen, der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege zu entschädigen wäre. Ein Anspruch ist daher unabhängig von den übrigen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege auch unter diesem Titel zu verneinen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Sozialhilfe Basel-Stadt

-       Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU)

-       Präsidialdepartement Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2016.35 — Basel-Stadt Appellationsgericht 11.11.2016 VD.2016.35 (AG.2016.774) — Swissrulings