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Basel-Stadt Appellationsgericht 31.08.2016 VD.2016.34 (AG.2016.720)

31 août 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·3,971 mots·~20 min·8

Résumé

Regelung des Besuchsrechts gemäss Art. 273-275 ZGB und Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.34

URTEIL

vom 31. August 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

lic. iur. Gabriela Matefi, MLaw Jacqueline Frossard     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

[...]   

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB)                                                                            Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel

B____                                                                                              Beigeladene

[...]   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 7. Januar 2016

betreffend Regelung des Besuchsrechts und Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft

Sachverhalt

A____ und B____ führten eine Paarbeziehung. Während deren Dauer verbüsste A____ eine Freiheitsstrafe. Nachdem er im September 2014 aus dem Strafvollzug entlassen worden war, kam es im März 2015 zur Trennung des Paares.

Mit Erklärungen vom 21. Mai 2015 und 24. September 2015 anerkannte A____ vor dem Zivilstandesamt die beiden während der gelebten Paarbeziehung geborenen Kinder C____, geboren am [...], und D____, geboren am [...]. Bereits vor dieser Anerkennung erteilte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) dem Kinder- und Jugenddienst (KJD) einen Abklärungsauftrag, weil die Kontakte der Kinder zu A____ nicht mehr funktionierten und A____ eine Gefährdung der Kinder im Haushalt der Mutter geltend gemacht hatte.

Mit Bericht vom 10. September 2015 empfahl der mit der Abklärung beauftragte Sozialarbeiter des KJD, [...], die Anordnung begleiteter Besuchskontakte im Rahmen der begleiteten Besuchstage (BBT). Soweit sich aufgrund der Erfahrungen nach einem halben Jahr die seitens B____ befürchtete Entführungsgefahr nicht bestätigen sollte, wurde der Übergang zu unbegleiteten Besuchen empfohlen. Nach erfolgter Anhörung der Eltern sprach die KESB A____ mit Entscheid vom 7. Januar 2016 das Recht zu, seine Kinder C____ und D____ zwei Mal pro Monat während je vier Stunden im Rahmen der BBT zu besuchen (Ziff. 1). Gleichzeitig wurde eine Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) errichtet (Ziff. 2) und der vorgängig mit der Abklärung beauftragte Sozialarbeiter [...] zum Beistand (nachfolgend Besuchsrechtsbeistand) ernannt (Ziff. 3). Der Besuchsrechtsbeistand erhielt den konkretisierten Auftrag, die begleiteten Besuche zusammen mit den Eltern zu organisieren (Ziff. 4a), die Modalitäten des Besuchsrechts zu regeln (Ziff. 4b), den Eltern in Besuchs- und Erziehungsfragen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen (Ziff. 4c), die Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen (Ziff. 4d), die Eltern bei der Weiterentwicklung der Besuche zu unterstützen (Ziff. 4e), die weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung der beiden Kinder zu überwachen (Ziff. 4f) sowie die Leistungen weiterer mit C____ und D____ befasster Institutionen und Fachleute zu koordinieren (Ziff. 4g). Zudem erhielt der Besuchtsrechtsbeistand den Auftrag, die KESB über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen oder die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen ist, sowie der KESB mindestens jährlich mit Antrag betreffend Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme über den Verlauf zu berichten (Ziff. 5). Die bisher gemäss Art. 309 ZGB und Art. 308 Abs. 2 ZGB geführte Beistandschaft für die Regelung der Vaterschaft sowie der Unterhaltsverpflichtung wurde neu auf die Grundlage von Art. 308 Abs. 2 ZGB gestellt und es wurde lic. iur. [...], Berufsbeiständin, Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), Mandatscenter 2, zur neuen Beiständin ernannt (Ziff. 6 -8).

Gegen diesen Entscheid hat A____ mit Eingabe vom 5. Februar 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Sinngemäss stellt er zusammengefasst Antrag auf sofortige Durchführung des Besuchsrechts bereits während des hängigen Beschwerdeverfahrens, auf Auswechslung des Besuchsrechtsbeistands  und auf eine Abänderung der „Abschrift“ des angefochtenen Entscheids, da deren Inhalt „nicht der Wahrheit entspreche“ und er daraus in behördlichen Angelegenheiten Schaden erleiden könnte. Die Kosten seien entsprechend dem Verfahrensausgang zu verteilen, wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit [...] zu gewähren sei. Mit Eingabe vom 14. März 2015 hat sich der Beschwerdeführer ergänzend zur Sache geäussert und weitere Belege eingereicht. Die KESB beantragt die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge. Mit Verfügung vom 17. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und es wurden die Parteien in eine Verhandlung geladen.

Bis zur Gerichtsverhandlung wurde dem Gericht kein Vertretungsverhältnis bekannt gemacht und zur Gerichtsverhandlung selbst ist der Beschwerdeführer ebenfalls ohne Rechtsvertretung erschienen. Der Beschwerdeführer, die beigeladene B____ (nachfolgend: Beigeladene), der Besuchtsrechtsbeistand sowie die Vertretung der KESB wurden zur Sache befragt und die Vertretung der KESB ist zum Vortrag gelangt. Sie beantragt über die Abweisung der Beschwerde hinaus, es sei die Strafdrohung gemäss Art. 292 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) im Falle der Nichteinhaltung der Besuchsregelung zu verfügen, da sich die Beigeladene bislang ungenügend an die Besuchsrechtsregelung, soweit diese Sohn C____ betrifft, gehalten habe. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit für den Entscheid von Relevanz, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Die Regelung des Besuchskontakts gemäss Art. 275 Abs. 1 ZGB ist eine Kindesschutzmassnahme, die in Anwendung von Art. 450 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB der Beschwerde unterliegt. Das gleiche gilt für die angefochtene Ernennung des [...] als Besuchsrechtsbeistand.

1.2      Auf das Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100), soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB. Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids abzustellen.

1.3      Anfechtungsobjekt einer Beschwerde kann immer nur das Dispositiv des angefochtenen Entscheids, nicht aber dessen Begründung sein. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde eine Abänderung der „Abschrift“ – gemeint offensichtlich die Begründung – des angefochtenen Entscheids verlangt, ist darauf nicht einzutreten.

1.4      Weiter erscheint unklar, was der Beschwerdeführer nebst der beantragten Auswechslung des Besuchsrechtsbeistands mit seiner Beschwerde bezweckt. Während er in den schriftlich gestellten Anträgen explizit nur die Durchsetzung des mit dem angefochtenen Entscheid angeordneten Besuchsrechts beantragt, macht die schriftliche Begründung seiner Beschwerde deutlich, dass er darüber hinaus mit der angeordneten Besuchsrechtsregelung insgesamt nicht zufrieden ist. An der Gerichtsverhandlung beschränkt er sich sodann auf Ausführungen zum Besuchsrecht und wiederholt den Antrag auf Auswechslung des Besuchsrechtsbeistands nicht. Aufgrund der für das Verfahren betreffend Kinderbelange geltenden Offizial- und Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO i.V.m. Art. 450 f. ZGB) ist das Appellationsgericht indessen ohnehin nicht an die Parteianträge gebunden und kann die Regelung des Besuchsrechts insgesamt überprüfen und neu beurteilen. Damit sind Gegenstand des vorliegenden Verfahrens das Besuchsrecht insgesamt sowie die Personalie des Besuchsrechtsbeistands.

1.5      In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Umsetzung des Besuchsrechts auch während des hängigen Beschwerdeverfahrens. Da das Bestehen eines Besuchsrecht im Grundsatz aber ohnehin unbestritten ist und der Beschwerdeführer als Besuchsberechtigter die Beschwerde erhoben hat, stand einer Durchführung auch während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nichts entgegen bzw. bedurfte es diesbezüglich keiner Verfahrensanordnung.

2.

2.1      Der Beschwerdeführer beantragt eine gerichtliche Überprüfung des angeordneten Besuchsrechts. Das Recht auf angemessenen persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern sowie dessen Schranken richten sich nach Art. 273 ff. ZGB. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB besteht das gegenseitige Recht von Eltern und unmündigen Kindern, Kontakte untereinander zu pflegen, wenn den Eltern beziehungsweise dem betroffenen Elternteil die elterliche Sorge oder die Betreuung der Kinder nicht zusteht (vgl. auch Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes [UNKRK, SR 0.107] und Art. 8 EMRK [dazu BGer 2A.87/2002 vom 22. Februar 2002 E. 1.3; BGE 120 Ib 1 E. 1d S. 3]). Dieses Recht steht dem Betroffenen um seiner Persönlichkeit willen zu (BGE 136 III 353 E. 3.4 S. 360 m.w.H.). Der elterliche Kontakt ist dabei nach Massgabe der Interessen des Kindes zu regeln, ohne dass es darum ginge, einen gerechten Interessenausgleich zwischen den Eltern zu finden (BGer 5A_574/2014 vom 15. Januar 2015 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 120 II 229 E. 3b/aa S. 232 f.) oder Vorlieben der Eltern zu berücksichtigen (vgl. BGE 131 III 209 E. 5 S. 212 ff., 130 III 585 E. 2.1 S. 587 f. m.w.H.). Als sogenanntes "Pflichtrecht" verpflichtet es einerseits den besuchsberechtigten Elternteil, sein Recht auszuüben. Andererseits richtet sich der Besuchsrechtsanspruch an den sorge- oder obhutsberechtigten Eltenteil und verpflichtet diesen, den persönlichen Verkehr zwischen Elternteil und Kind zu dulden und durch bestimmte Vorkehren zu ermöglichen (zum Ganzen: Büchler/Wirz, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung Band I: ZGB, 2. Auflage 2011, Art. 273 ZGB N 4 f. und 11; Schwenzer/Cottier, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 5. Auflage 2014, Art. 273 N 5). Der obhutsberechtigte Elternteil muss die Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Teil fördern und das Kind auf die Kontaktpflege positiv vorbereiten (BGE 130 III 585 E. 2.2.1 S. 589). In Art. 274 Abs. 1 ZGB wird denn auch ausdrücklich die Loyalitätspflicht von Vater und Mutter festgeschrieben. Danach haben diese bei der Gestaltung des persönlichen Verkehrs alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert. Schliesslich ist das Recht auf persönlichen Verkehr als Persönlichkeitsrecht des Kindes konzipiert und hat in erster Linie seinen Interessen zu dienen (BGE 127 III 295 E. 4a S. 298; 123 III 445 E. 3b S. 451).

Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des Besuchsrechts gilt das Kindeswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist. Der persönliche Kontakt des Kindes mit beiden Eltern ist für dessen geistig-seelische Entwicklung wesentlich und kann bei der Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen (BGE 127 III 295 E. 4 S. 298; 123 III 445 E. 3c S. 452; 122 III 404 E. 3a S. 406 f.). Bei der Festlegung des angemessenen Besuchsrechts nach Art. 273 Abs. 1 ZGB sind das Alter, die Gesundheit und die Bedürfnisse des Kindes zu beachten. Die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Regelmässigkeit, Häufigkeit und Dauer der Kontakte hängen aber auch von der Wohnsituation und der Lebensgestaltung (namentlich Schul- und Arbeitssituation, Freizeitgestaltung) der Beteiligten ab (Tuor/Schnyder/Rumo-Jungo, in: Tuor et al [Hrsg.], Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Auflage 2009, § 41 N 18; Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 273 ZGB N 13 ff. [insbesondere auch N 15 zur Praxis]). Bei der Bemessung der angemessenen Betreuungsanteile resp. der Regelung des Besuchsrechts verfügt die KESB, welche intensiver mit den Parteien gearbeitet hat und die Verhältnisse besser kennt als das Gericht, über einen grossen Ermessensspielraum (AGE VD.2012.108 vom 20. Dezember 2012 E. 1.4; vgl. BGE 117 II 353 E. 3 S. 354 f.; 115 II 206 E. 4a S. 209; BGer 5P.6/2004 vom 12. März 2004 E. 2.1, in: FamPra.ch 2004 S. 665 m.w.H.; BGer 5A_160/2009 vom 13. Mai 2009 E. 2.2).

Der aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2 ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich dieser nicht ernsthaft um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinn liegt dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b S. 407; BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3, 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E. 2.3; 5C.293/2005 vom 6. April 2006 E. 3; Büchler/Wirz, a.a.O., Art. 274 ZGB N 8). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf er in der Regel nicht allein wegen elterlicher Konflikte dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.2.1 S. 589; BGer 5A_719/2013 vom 17. Oktober 2014 E. 4.3; 5C.221/2006 vom 16. Januar 2007 E. 2.2). Anstelle eines bloss als ultima ratio zulässigen gänzlichen Ausschlusses eines Elternteils vom persönlichen Verkehr ist gegebenenfalls zu prüfen, ob allfällig befürchteten nachteiligen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs für das Kind durch die persönliche Anwesenheit einer Drittperson (sog. begleitetes Besuchsrecht) begegnet werden kann (BGE 122 III 404 E. 3c S. 407 f. m.w.H.; vgl. AGE VD.2015.146 vom 7. Oktober 2015 E. 2.2, VD.2011.90 vom 17. April 2012 E. 2.2).

2.2      Die Vorinstanz hat auf dieser Grundlage erwogen, der Beschwerdeführer habe seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern gehabt. Zur Beziehungspflege vor der Trennung der Eltern im März 2015 bestünden erhebliche Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers und der Beigeladenen. Während der Beschwerdeführer behaupte, abgesehen von seiner Haftzeit immer für die beiden Kinder präsent und nach seiner Haftentlassung bis zur Trennung von der Beigeladenen hauptverantwortlich für die Kinder gewesen zu sein, mache die Beigeladene geltend, dass er vor seiner Haftentlassung kaum Kontakt zu ihnen gepflegt habe. Einzig die Zeit zwischen der Haftentlassung im September 2014 und ihrer Trennung habe er mit den Kindern verbracht. Unbestritten sei aber, dass seit der Trennung im März 2015 keine Kontakte mehr stattgefunden hätten. Schliesslich erscheine der Bestand einer intensiven Beziehung zu den Kindern eher fraglich, da sich der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben vor seiner Inhaftnahme während 18 Monaten vor den Strafverfolgungsbehörden versteckt und während der Haftzeit keinen Kontakt zu seinen Kindern gehabt habe. Die KESB kam gestützt darauf zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu seinen Kindern erst wieder aufbauen müsse, weshalb ihm zweimal monatlich ein Besuchsrecht für je 4 Stunden im Rahmen der BBT einzuräumen sei. Da diese Besuchsregelung seitens der Beigeladenen in Bezug auf Sohn C____ nicht eingehalten wird (s. unten Ziff. 2.4), beantragt die KESB an der Verhandlung, dass ihr in Anwendung von Art. 292 StGB die Verhängung einer Busse anzudrohen sei, sollte sie sich weiterhin nicht an die Anordnung halten.

2.3      Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass er insgesamt 19 Monate in Haft verbracht habe. Während der 13-monatigen Untersuchungshaft habe die Beigeladene die Kinder nicht zu Besuchen gebracht. Nachdem er aber 20. Mai 2014 ins Gefängnis Bässlergut verlegt worden sei, hätten ihn seine Kinder an den Mittwochmorgen sowie Samstag- und Sonntagnachmittagen und damit dreimal wöchentlich je während zwei Stunden besucht. Er habe sie auch mit seinem Pekulium unterstützt. Ergänzend führt er an der Verhandlung aus, dass der seitens der KESB angeordnete begleitete Besuchskontakt im Rahmen der BBT mit D____ nun einige Male durchgeführt worden und gut verlaufen sei. Hingegen weigere sich die Beigeladene, C____ ebenfalls an den Besuchen teilnehmen zu lassen. Er habe die KESB deshalb bereits ersucht, die Durchführung des Besuchsrechts unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB anzuordnen.

2.4      Die Beigeladene bringt an der Verhandlung unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie nicht bereit sei, C____ an den Besuchen teilnehmen zu lassen. Der Beschwerdeführer sei nicht der leibliche Vater von C____ und sein Einfluss auf das Kind nicht wünschenswert. Sie habe dies der Beiständin [...] mitgeteilt. Dieser sei bekannt, wer der leibliche Vater von C____ sei. Es handle sich allerdings um einen Familienvater, der nicht bereit sei, Unterhaltsverpflichtungen zu übernehmen (Prot. HV S. 3). Im Übrigen stimmt sie mit dem Beschwerdeführer an der Verhandlung insoweit überein, als dass die erfolgte Ausübung des begleiteten Besuchsrechts betreffend Tochter D____ erfolgreich verlaufen sei. Dies wird auch vom Besuchsrechtsbeistand bestätigt, der ausführt, die Eltern seien sich einig, dass das Besuchsrecht zukünftig weiter ausgebaut werde (Prot. HV S. 5).

2.5     

2.5.1   Wieviel Kontakt der Beschwerdeführer mit beiden Kindern im Detail vor der Trennung tatsächlich hatte, ist letztlich für den Entscheid nicht relevant und muss deshalb nicht verbindlich festgestellt werden. Wie bereits die Vorinstanz ausführt, ist nämlich in jedem Fall erstellt, dass der Beschwerdeführer seit April 2015 und bis zur Durchführung des angeordneten Besuchsrechts seine heute 4½ und 3½–jährigen Kinder nicht mehr gesehen hat. Damit ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine gewisse Entfremdung stattgefunden hat, da es sich bei der mehrmonatigen Kontaktpause aus Sicht eines Kleinkindes um eine lange Zeitspanne handelt. Hinzu kommt der zwischen den Eltern bestehende vielschichtige Konflikt. So kam es nach der Trennung des Paares gemäss den Akten am 31. März 2015 zu einer tätlichen Auseinandersetzung wegen der Kinder, in deren Verlauf die Beigeladene die Polizei requirierte. Daneben machen sich die Eltern gegenseitig zahlreiche weitere Vorwürfe. Während der Beschwerdeführer etwa geltend macht, die Kinder würden von der Mutter der Beigeladenen geschlagen, behauptet diese, dass der Beschwerdeführer sie schlagen würde (Journaleintrag 20. Oktober 2015). Auch mit Bezug auf die Paarbeziehung erheben beide Eltern schwere Vorwürfe gegen einander (Messerangriff: Bericht KJD vom 10. September 2015). Die Beigeladene machte vor der KESB weiter geltend, der Beschwerdeführer habe ihr mit der Verbringung von D____ in die Türkei gedroht. Sie befürchte daher eine Entführung, auch wenn er sich bisher an Abmachungen bei Besuchskontakten gehalten habe. Dies wird seitens des Beschwerdeführers vehement bestritten, insbesondere da er hier geboren und voll integriert sei. Die entsprechende Gefahr kann gemäss Abklärungsbericht aber nicht ausgeschlossen werden (Bericht KJD vom 10. September 2015), wird an der Verhandlung seitens der Beigeladenen allerdings nicht mehr thematisiert. Weiter wirft die Beigeladene dem Beschwerdeführer vor, im Kontakt mit den Kindern unberechenbar, ungeduldig und unerfahren zu sein. Er schlage sie bisweilen „mit einem Klaps“ (Bericht KJD vom 10. September 2015). An der Verhandlung führt sie zudem aus, dass es sie störe, wenn der Beschwerdeführer D____ an den Besuchstagen Geschenke mitbringe. Die Besuchstage würden nur gut funktionieren, weil D____ wisse, dass sie vom Vater beschenkt werde. Dieser solle die Kinder nicht kaufen“ (Prot. HV S. 3). Der Beschwerdeführer wirft der Beigeladenen wiederum vor, sich zu wenig um die Kinder zu kümmern, sie abends allein zu lassen und Männer nach Hause zu bringen. Weiter ist von Bedeutung, dass die Parteien und ihre beiden gemeinsamen Kinder Teil eines grösseren Familiensystems sind. Die Beigeladene hat mit ihrem geschiedenen Ehemann zwei weitere Töchter, E____ (geb. [...]) und F____ (geb. [...]). Der Beschwerdeführer seinerseits hat zusammen mit einer anderen Frau die Tochter G____ (geb. [...]). Zwischen E____ und G____ kam es schon zu tätlichen Auseinandersetzungen (vgl. Polizeirapport vom 31. März 2015). Offenbar agiert der Beschwerdeführer in diesem Familiensystem und engagiert sich dabei insbesondere auch für E____, die eine angespannte Beziehung zu ihren Eltern hat. Dieses Engagement mit zahlreichen Eingaben an die Behörden ist geeignet, diese Spannungen weiter anzuheizen (Bericht KJD vom 10. September 2015). So brachte E____ die beiden gemeinsamen Kinder C____ und D____ einmal ohne Wissen und gegen den Willen der Beigeladenen zum Beschwerdeführer (Bericht KJD vom 10. September 2015). Weiter stellte der Beschwerdeführer mit Strafanzeigen Behauptungen auf, die von E____ insgesamt nicht bestätigt wurden (vgl. Journaleintrag 2.7.2015), wohl aber die familiäre Situation insgesamt negativ beeinflussen. Zudem fanden sich bei E____ Psychopharmaka, die vom Beschwerdeführer stammen sollen (Requisitionsbericht vom 1. September 2015; Bericht KJD vom 10. September 2015). Zusammenfassend wird der Beschwerdeführer nach Einschätzung im Abklärungsbericht als stark agierend erlebt. Seine Einflussnahme und die Instrumentalisierung von E____ seien für das ganze System belastend. Dieser insgesamt schwierigen und konfliktbeladenen Familiensituation entsprechend wurden auch an der Gerichtsverhandlung wiederum bestehende Dispute seitens des Beschwerdeführers und der Beigeladenen vorgetragen, die einzig indirekt das Prozessthema tangieren (Protokoll HV S. 4).

Dies alles indiziert die Notwendigkeit einer Begleitung bei der Wiederherstellung des Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern zumindest für eine gewisse Zeit, weshalb sich der Entscheid der KESB als richtig erweist. Inwiefern das Besuchsrecht zukünftig auch in einem grösseren Umfang und ohne die BBT ausgeübt werden kann, ist zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht entscheidreif bzw. bedarf einer weitergehenden Stabilisierung der Situation (s. auch unten Ziff. 2.5.2). Aus der Natur der Sache ergibt sich indessen ohnehin, dass die Anordnung laufend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen ist. Dementsprechend wurde eine zukünftige Anpassung seitens des Besuchsrechtsbeistands an der Verhandlung bereits in Aussicht gestellt.

2.5.2   Virulent erscheint betreffend die tatsächliche Umsetzung des Besuchsrechts zwischen dem Beschwerdeführer und Sohn C____ die Frage nach der leiblichen Vaterschaft. Die KESB stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der erfolgten Vaterschaftsanerkennung als (zumindest) rechtlicher Vater ein Besuchsrecht zustehe. Dem ist aus juristischer Sicht grundsätzlich zuzustimmen, indessen erhellen die Aussagen der Beigeladenen, dass sie gestützt auf ihre geäusserte Überzeugung, C____ habe einen anderen leiblichen Vater, keinerlei Bereitschaft zeigt, die Besuchsrechtsanordnung in Bezug auf C____ einzuhalten. Es ist festzustellen, dass die Beigeladene mit diesem Argument die Besuchsrechtsregelung regelrecht hintertreibt und keinerlei Einsichtsfähigkeit betreffend die aktuell bestehende rechtliche Situation und die daraus fliessenden Konsequenzen zeigt. Unter diesen Umständen und angesichts der ohnehin komplizierten und äusserst konfliktiven familiären Situation ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass das Bestehen einer rechtlichen Vaterschaft in jedem Fall förderlicher für das Kindswohl von C____ als das Risiko des Verlusts derselben ist. Vielmehr beinhaltet die Aufrechterhaltung dieses ungewissen Zustands ein grosses Konfliktpotential, dessen Ende ohne Klärung der Situation wohl nicht absehbar und für alle Kinder der (erweiterten) Familie insbesondere aber für C____ belastend sein dürfte. Aus diesem Grund ist die Beiständin [...] anzuhalten, mittels DNA-Analyse die Vaterschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf C____ abklären zu lassen und hernach die Notwendigkeit der Einreichung einer Anfechtungsklage gemäss Art. 260a Abs. 1 ZGB zu prüfen, soweit diese Frage der Vaterschaft nicht schon auf entsprechende Klage der Beigeladenen hin geklärt werden kann. Inwiefern vor diesem Hintergrund eine Strafandrohung im Falle der Nichteinhaltung der angeordneten Besuchsrechtsregelung sinnvoll erscheint, hat die KESB erstinstanzlich zu entscheiden. Jedenfalls ist festzuhalten, dass keine objektiven Gründe gegen die tatsächliche Durchführung des begleiteten Besuchsrechts sprechen und die diesbezügliche Gleichbehandlung von D____ und C____ mindestens solange erstrebenswert scheint, als eine rechtliche Vaterschaft des Beschwerdeführers zu beiden Kindern besteht. Die aktuelle Situation der Ungleichbehandlung erscheint geeignet, die Beziehung der Geschwister untereinander zu destabilisieren.

3.        

3.1      Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer weiter gegen die Person des eingesetzten Besuchsrechtsbeistands und verlangt die Einsetzung eines anderen Beistands. Gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt die KESB als Beistand eine Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB entspricht die KESB dem Vorschlag der betroffenen Person für eine Vertrauensperson als Beistandsperson, wenn diese für die Beistandschaft geeignet und deren Übernahme bereit ist. Daraus folgt, dass Wünsche einer betroffenen, urteilsfähigen Person als Ausdruck ihres Selbstbestimmungsrechts zu berücksichtigen sind, zumal damit das für eine erfolgreiche Betreuung des Selbstbestimmungsrechts erforderliche Vertrauensverhältnis befördert werden kann (Häfeli, in: Rosch/Büchler/Jakob, Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage 2015, Art. 401 ZGB N 1; Schmid, Kommentar Erwachsenenschutz, Zürich/St. Gallen 010, Art. 401 ZGB N 2). Lehnt die betroffene Person eine bestimmte Person als Beistand ab, so entspricht die KESB diesem Wunsch gemäss Art. 401 Abs. 3 ZGB soweit tunlich. Auch diese Bestimmung ist Ausdruck des mit dem neuen Recht gestärkten Selbstbestimmungsrechts der betroffenen Person. Das Ablehnungsrecht gilt aufgrund der gesetzlichen Regelung aber nicht absolut und ist insbesondere bei wiederholten Ablehnungen von Beistandspersonen nicht zwingend zu beachten, könnte ansonsten doch die angeordnete Massnahme überhaupt vereitelt werden (Häfeli a.a.O., Art. 401 N 4; Schmid, a.a.O., Art. 401 ZGB N 5). Der Ablehnung ist nur zu entsprechen, wenn dies in der konkreten Situation bei Abwägung aller Umstände in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens der Behörde und unter Berücksichtigung der konkret gegen eine Person vorgebrachten Vorbehalte geboten erscheint (Reusser, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 401 ZGB N 22). Bei diesen dem Erwachsenenschutzrecht entnommenen Grundsätzen handelt es sich zwar nicht um Verfahrensbestimmungen, die gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB auch im Kindesschutzverfahren sinngemäss zur Anwendung kommen. Die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze auf die Ernennung von Beiständen gemäss Art. 308 ZGB erscheint aber im Sinne der Einheit der Gesetzgebung als sinnvoll.

3.2      Die Vorinstanz würdigt in den Entscheidserwägungen, die seitens des Beschwerdeführers geäusserten Vorbehalte gegenüber [...] als Besuchsrechtsbeistand. Da aber bereits verschiedene Fachpersonen mit der erweiterten Familie beschäftigt seien, würde es einer neuen Person unnötig schwer fallen, die Fallführung zu übernehmen. In ihrer Vernehmlassung ergänzt sie, [...] habe sich im Rahmen des Abklärungsauftrags mit den familiären Verhältnissen auseinandergesetzt und sei deshalb mit diesen vertraut. Bei der Einsetzung einer anderen Person als Besuchsrechtsbeistand bestünde die Gefahr, dass von beiden Eltern sämtliche Vorbehalte gegenüber dem anderen Elternteil erneut vorgebracht werden, mit dem Ziel, den anderen Elternteil in einem schlechten Licht zu präsentieren. Dabei würde das Kernthema, nämlich der Wiederaufbau einer Beziehung der Kinder zum Beschwerdeführer, in den Hintergrund geraten. Dieser Erwägung kann grundsätzlich gefolgt werden, insbesondere auch weil sich aktuell insgesamt drei Beistandspersonen mit der Familie befassen. Ein Wechsel des Besuchsrechtsbeistands würde des Weiteren einen grossen Arbeitsaufwand für die Einarbeitung in den Fall mit sich bringen und eine erneute Vernetzung der verschiedenen involvierten Fachpersonen bedingen. Zudem substantiiert der Beschwerdeführer seine Vorbehalte gegenüber [...] nicht konkret und bringt erst im Beschwerdeverfahren vor, dieser bleibe untätig. Zu diesem Vorhalt führt die KESB in der Vernehmlassung aus, es sei natürlich nicht ideal, wenn der Beistand nicht immer umgehend reagieren könne. Dies sei indessen bedauerlicherweise eine faktische Gegebenheit, die auch bei einer neuen Person mit entsprechender Fallauslastung nicht anders wäre. Insgesamt ist daher mit der Vorinstanz festzustellen, dass ein Wechsel in der Person des Besuchsrechtsbeistands zum heutigen Zeitpunkt die Umsetzung des Besuchsrechts nicht beschleunigen sondern tendenziell weiter verzögern würde, was weder im Interesse des Beschwerdeführers noch der Kinder sein kann.

4.

Damit unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren wobei gleichzeitig festzustellen ist, dass sein Anliegen betreffend die tatsächliche Durchführung des Besuchsrechts mit C____ begründet ist, aber am Verhalten der Beigeladenen scheitert und nicht auf die angefochtene Anordnung zurück zu führen ist. Der Beschwerdeführer und die Beigeladene sind mittellos, weshalb ihnen der Kostenerlass zu gewähren ist. Beide haben sich nicht anwaltlich vertreten lassen. Damit gehen einzig die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Staatskasse.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen soweit auf sie einzutreten ist.

            In Ergänzung des Entscheides der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde vom 7. Januar 2016, Ziff. 6 bis 8 Dispositiv, wird die Beiständin, lic. iur. [...], verpflichtet, vom Beschwerdeführer, A____, der Beigeladenen, B____, sowie dem Kind C____ DNA-Abstriche/Proben abzunehmen oder abnehmen zu lassen. Auf der Grundlage der DNA-Analyse Ergebnisse ist die Einreichung einer Anfechtungsklage gemäss Art. 260a Abs. 1 ZGB von der Beiständin zu prüfen.

            Die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– gehen zu Folge des dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen je gewährten Kostenerlasses zu Lasten der Staatskasse.

            Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beigeladene

            - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

            - Beiständin [...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2016.34 — Basel-Stadt Appellationsgericht 31.08.2016 VD.2016.34 (AG.2016.720) — Swissrulings