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Basel-Stadt Appellationsgericht 28.06.2017 VD.2016.212 (AG.2017.423)

28 juin 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,880 mots·~14 min·4

Résumé

Errichtung einer Beistandschaft

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.212

URTEIL

vom 28. Juni 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger lic. iur. Christian Hoenen ,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller     

und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]

Zustelladresse: c/o B____

[...] 

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

B____                                                                                      Auskunftsperson

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. Oktober 2016

betreffend Errichtung einer Beistandschaft

Sachverhalt

Mit Mail vom 25. August 2016 ersuchte Frau C____ die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) um die Prüfung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen für ihre langjährige Bekannte A____. Die nachfolgenden Abklärungen der KESB ergaben, dass Frau A____ aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation bei der Erledigung ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie bei Belangen, die die Gesundheit, das Wohnen und auch das Soziale beträfen, auf Unterstützung angewiesen sei.

Aufgrund der von ihr getätigten Abklärungen entschied die KESB am 6. Oktober 2016, für A____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung zu errichten. Als Beistand wurde ein Berufsbeistand des Amtes für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) eingesetzt, wobei diesem folgende Aufgaben übertragen wurden:

a)    A____ bei allen erforderlichen Handlungen im Hinblick auf eine den persönlichen Umständen entsprechende Wohnsituation zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten,

b)    Für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen,

allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten,

insbesondere bei Urteilsunfähigkeit von A____ über die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen Massnahmen zu entscheiden, soweit keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung oder einem allfälligen Vorsorgeauftrag vorliegen.

c)    Sie darin zu unterstützen, sich ein ihren persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten entsprechendes soziales Umfeld zu erhalten und soweit nötig zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:

ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten

die Erledigung von Zahlungen

die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z.B. Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der Sozialhilfe),

ihr im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderlicher Hilfe zukommen zu lassen.

Weiter wurde dem Beistand die Befugnis erteilt, soweit erforderlich die Post von A____ zu öffnen und ihre Wohnräume zu betreten. Der Beistand wurde dazu verpflichtet, unverzüglich per 6. Oktober 2016 in Zusammenarbeit mit der KESB ein Inventar über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und der KESB alle 2 Jahre über seine Amtsführung einen Bericht sowie eine Rechnung einzureichen. Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde in Anwendung von Art. 450 c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen.

Mit Eingabe vom 8. Oktober 2016 hat A____ gegen diesen Entscheid sinngemäss Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Mit Eingabe vom 21. November 2016 hat sie daran festgehalten und sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Dieses hat der instruierende Verwaltungsgerichtspräsident mit Verfügung vom 30. November 2016 abgelehnt.

Die KESB hat sich am 5. Dezember 2016 zur Beschwerde vernehmen lassen und beantragt deren Abweisung. Mit Datum vom 8. Dezember 2016 hat die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht ein Schreiben an ihren Beistand zukommen lassen. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 wurde dieses der KESB und im Gegenzug die Vernehmlassung der KESB der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt.

Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 liess die KESB dem Verwaltungsgericht ein Arztzeugnis von Dr. D____ und Dr. E____ zukommen, welches der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt wurde. Mit Verfügung vom 31. Januar 2017 wurden die Beschwerdeführerin, der eingesetzte Beistand und die KESB in die Hauptverhandlung vom 30. Mai 2017 geladen. Mit Fax-Eingabe vom 29. Mai 2016 ersuchte das ABES das Verwaltungsgericht darum, die Verhandlung vom 30. Mai 2017 abzubieten, da Frau B____, bei welcher die Beschwerdeführerin wohne, dem Beistand telefonisch mitgeteilt habe, dass sie und die Beschwerdeführerin an der Verhandlung nicht teilnehmen würden und die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückziehen wolle. Die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht mehr in der Lage, den Rückzug der Beschwerde schriftlich zu formulieren.

Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 wurde die Verhandlung vom 30. Mai 2017 abgeboten und den Parteien mitgeteilt, dass über die Beschwerde im schriftlichen Verfahren ohne Verhandlung entschieden werde. Die Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem vorinstanzlichen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG; SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss den §§ 92 Ziff. 10 i.V. m. 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG.154.100) das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht im Dreiergericht. Als von der Verbeiständung betroffene Person ist die Beschwerdeführerin gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde legitimiert.

1.2      Wie sich aus den Angaben im Sachverhalt ergibt, will die Beschwerdeführerin gemäss den Aussagen von B____ die Beschwerde zurückziehen, ist jedoch nicht mehr in der Lage, den Rückzug der Beschwerde schriftlich zu formulieren. Eine Vollmacht, welche B____ zur Vertretung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ermächtigen würde, liegt nicht vor. Damit ist ein förmlicher Beschwerderückzug nicht möglich. Es stellt sich vor diesem Hintergrund jedoch die Frage, ob die Beschwerdeführerin angesichts ihres Gesundheitszustands überhaupt in der Lage war, selber gültig Beschwerde zu erheben. Hierfür bedürfte es nämlich der Prozessfähigkeit, wofür grundsätzlich Urteilsfähigkeit erforderlich ist.

1.2.1   An die Urteilsfähigkeit zur Bejahung der Prozessfähigkeit im Beschwerdeverfahren gegen die Errichtung einer Beistandschaft sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Da es um ein höchstpersönliches Recht geht, genügt für die Beschwerdebefugnis die Urteilsfähigkeit bezogen auf den Streitgegenstand (Steck, Basler Kommentar Erwachsenenschutzrecht, Basel 2012, Art. 450 N 27; BGer 5A_884/2010 vom 7. Januar 2011 E. 2; vgl. auch Art. 67 Abs. 3 ZPO). Zudem muss eine Person auch Gelegenheit haben, sich gegen die Verneinung ihrer Prozessfähigkeit zur Wehr zu setzen (BGer 5A_194/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.2). Aus dieser ratio folgt, dass an die Urteilsfähigkeit der von der Errichtung einer Beistandschaft direkt betroffenen Person für ihre Beschwerdebefugnis nur sehr geringe Anforderungen gestellt werden können. Dem entspricht, dass das Bundesgericht auch eine Klage auf Aufhebung einer altrechtlichen Vormundschaft einer urteilsunfähigen Person zugelassen hat (Tenchio, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Auflage 2013, Art. 67 N 23 m.H. auf BGE 77 II 10 und 2 II 264). Dass der Verfahrensgegenstand sowie dessen Tragweite vom Prozessbeteiligten zumindest in groben Zügen erfasst werden können, dass diese Einsicht sodann eine gewisse Stabilität aufweist und eine Verständigung über den Prozessgegenstand möglich ist, ist indessen für ein Rechtsmittelverfahren unverzichtbar. Ohne diese Voraussetzungen können weder der Streitgegenstand noch die Parteistandpunkte von der beschwerdeführenden Person in justiziabler Weise erfasst werden (siehe dazu VGE VD.2013.161, E. 3.1).

1.2.2   Vorliegend hat das Gericht die Beschwerdeführerin nicht kennenlernen und sich somit auch keinen persönlichen Eindruck von ihr und ihrem gesundheitlichen Zustand verschaffen können. Immerhin hat sie offenbar dem Beistand gegenüber geäussert, sie wolle bei Frau B____ leben – wobei dieser ausdrücklich festhält, er habe den Eindruck, dass sie darüber klare Aussagen machen könne und in Bezug auf diese Frage urteilsfähig sei (vgl. Mail F____ vom 30. November 2016). Auch gegenüber der sie besuchenden fallführenden Vertreterin der KESB hat die Beschwerdeführerin klar angegeben, sie wolle „hier bleiben“, dies sei ihre Familie (AE Sammeleintrag vom 27. September 2016, s. dazu auch hinten E. 3.1). Nicht zuletzt hat der Hausarzt der Beschwerdeführerin angegeben, diese wolle auf jeden Fall bei Familie B____ bleiben und könne diesen Willen auch klar äussern (AE G____ vom 1. Dezember 2016). Diese Aussagen lassen darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin noch in der Lage ist bzw. es zum damaligen Zeitpunkt zumindest war, in Bezug auf bestimmte Fragen wie die Wohnsituation einen eigenen und klaren Willen zu bilden. Es ist deshalb im Zweifel davon auszugehen, dass sie in Bezug auf die Tatsache, dass sie gegen die Einsetzung eines Beistands Beschwerde erheben wollte, noch urteilsfähig ist oder es jedenfalls zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 8. Oktober 2016 noch war. Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3      Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen von Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des KESG sowie des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich jene der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung dieser beiden kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG in Verbindung mit Art. 450f ZGB). Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Steck, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450a N 4 und N 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht auch unter dem neuen Recht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE 664/2007 vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008).

2.

2.1      Eine Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustandes gemäss Art. 390 Abs. 1 ZGB bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und deshalb der Vertretung bedarf. Sie wird auf Antrag der betroffenen  oder einer ihr nahestehenden Person bzw. von Amtes wegen errichtet (Art. 390 Abs. 3 ZGB). Die entsprechenden Aufgabenbereiche sind durch die Erwachsenenschutzbehörde zu umschreiben und können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 1 und 2 ZGB; Henkel, in: Basler Kommentar Erwachsenenschutzrecht, Basel 2012, Art. 394 ZGB N 1). Die Vertretungsbeistandschaft kann sich auch auf die Vermögensverwaltung beziehen (Art. 395 ZGB; Häfeli, in: FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 394 ZGB N 5). Im Sinne der Subsidiarität der Massnahmen des Erwachsenenschutzrechts darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustands der betroffenen Person nicht anders begegnet werden kann. Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann nicht in Frage, wenn die betroffene Person für ihre Vertretung auf geeignete Hilfe von Familienangehörigen oder anderen ihr nahestehenden Personen zählen kann (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Henkel, a.a.O., Art. 389 ZGB N 2, 5 f. Häfeli, a.a.O., Art. 394 ZGB N 1). Ausserdem muss die Anordnung der Vertretungsbeistandschaft erforderlich und geeignet sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, Henkel, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10 ff.; Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Die Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB N 10).

2.2      Mit ihrer Beschwerde vom 8. Oktober 2016 macht die Beschwerdeführerin geltend, sie benötige keine Beistandschaft. Es gehe ihr in der Familie von B____ sehr gut, sie habe ein Zuhause, sei zufrieden und habe noch nie so viel gelacht. Ihre finanziellen Angelegenheiten erledige sie selber. Sie sei zwar etwas vergesslich, aber nicht dement. Für die Steuern habe sie einen Steuerberater. Ihre Wohnung habe sie gekündet. Sie wolle keine Briefe und Hausbesuche von der Behörde. Ihr Einkommen und Vermögen gehe niemanden etwas an. B____ helfe ihr auch bei finanziellen Erledigungen und in gesundheitlichen Angelegenheiten. Ansonsten könne sie sich an die Firma H____ wenden. Mit ihrer Eingabe vom 21. November 2016 bezeichnet die Beschwerdeführerin es als „Unverschämtheit“, dass andere Leute bestimmten, wohin sie gehen solle. Sie führt aus, sie wolle bei B____ bleiben, in deren Familie sie glücklich sei. Nach dem behördlichen Besuch mache sie sich Sorgen, dass man sie dort wegnehmen könnte.

3.

3.1      Die Beschwerdeführerin wurde nach einer Hospitalisierung im Juli 2016 für kurze Zeit in einem Altersheim in Basel untergebracht. In der Folge organisierte C____ eine 24-Stundenbetreuung in der Person von B____ in Liestal. Darauf nahm B____ die Beschwerdeführerin zu sich in ihren Haushalt nach Liestal, wo sie seither lebt. B____ erledigte früher Reinigungsarbeiten bei C____ (vgl. Gefährdungsmeldung C____ vom 25. August 2016).

3.2      Gemäss dem Bericht von Dr. I____ der die Beschwerdeführerin seit ihrem Umzug nach Liestal betreut, sei diese bereits aufgrund ihres physischen Zustandes – schwere Knie- und Hüftgelenksarthrose – auf fremde Hilfe angewiesen. Eine dauernde Pflege sei notwendig. Er führt weiter aus, in psychischer Hinsicht sei sie zeitweise verwirrt, aber nicht agitiert. Sie habe Vollmachten unterschrieben, aber nicht „erinnerlich“ (Arztbericht Dr. I____ vom 26. bzw. 29. September 2016). Sie sei sehr vergesslich und ihre Geschäftsfähigkeit sei „erheblich eingeschränkt und hilflos“. Insbesondere der finanzielle Hintergrund müsse extern geregelt werden. Er hat weiter festgehalten, bei der Familie B____ fühle sich die Patientin wohl und sei auch ausreichend versorgt. Ein Betreuungsentgelt von CHF 5‘000.— pro Monat sei aber ein erheblicher Betrag . Demgegenüber hat er gegenüber der Beschwerdeführerin selber mit Notiz vom 10. Oktober 2016 bestätigt, dass sie zwar manchmal vergesslich sei, aber keine Anzeichen einer dementiellen Entwicklung bestünden (Arztzeugnis Dr. I____ vom 10. Oktober 2016).

3.3      Gemäss einem Bericht von Dr. D____ und Dr. E____ welche die Beschwerdeführerin bis zu ihrem Wegzug nach Liestal hausärztlich betreut haben, erlebten diese sie im September 2016 sehr dement, ein Minimal-Test wäre nicht möglich gewesen. Sie halten fest, aus medizinischer Sicht sei die Urteilsfähigkeit der Patientin nicht gegeben, und es sei damit zu rechnen, dass sich die Situation nur noch verschlechtern könne. Sie könne persönliche Angelegenheiten nicht mehr regeln und sei auf Betreuung angewiesen. Sie könne keine Vollmachten erteilen und habe auch nicht mehr die Fähigkeit, die bevollmächtigte Person zu überwachen und ihr Weisungen zu erteilen. Der Bedarf einer künftigen, dauernden Pflege der Patientin sei zu befürworten (Arztbericht E____ und Dr. D____ vom 13. Januar 2017).

3.4      Der eingesetzte Beistand gab an, die Beschwerdeführerin könne sich bezüglich ihres Aufenthaltswunsches klar äussern und wolle bei Familie B____ leben. Die Wohnung sei gross genug und das Zimmer der Beschwerdeführerin gut eingerichtet. Hingegen habe er den Eindruck, dass sie ihre Finanzen nicht mehr selber regeln könne und auf Unterstützung angewiesen sei. Eine Bevollmächtigung von Frau B____, wie sie die Beschwerdeführerin wolle, halte er aufgrund der Kombination der Bereiche Pflege und Finanzen für ungünstig (Mail F____ vom 30. November 2016). Zum gleichen Schluss kam die Vertreterin der KESB anlässlich ihres Besuchs bei der Beschwerdeführerin im September 2016. Sie führt aus, die Wohnung mache einen sehr aufgeräumten und sauberen Eindruck. Die Beschwerdeführerin habe ein eigenes Zimmer, gegenüber befände sich die Toilette. Die Beschwerdeführerin sei sehr ungehalten über ihren Besuch und erkläre dezidiert, sie wolle bei Familie B____ wohnen und wünsche keine Einmischung. Sie könne sich jedoch nicht erinnern, dass sie eine Wohnung am […] habe. Die Unterzeichnete sei der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr urteilsfähig sei. Die Meinung von Frau B____, wonach die Beschwerdeführerin nicht dement sei, könne sie nicht teilen. Die Unterzeichnete habe Frau B____ auch erklärt, dass es nicht gut sei, wenn sie als Person, bei welcher die Beschwerdeführerin lebe, auch noch ihre Rechnungen bezahle und sich einen Lohn gebe (AE Pletscher vom 27. September 2016).

3.5     

3.5.1   Aus den vorstehend relevierten Berichten und Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten selbständig zu erledigen und der Betreuung bedarf. Ebenso ist sie gemäss Angaben der Ärzteschaft nicht in der Lage, eine bevollmächtigte Person zu beaufsichtigen (siehe dazu oben E. 3.1). Vor diesem Hintergrund ist die Aussage des Arztzeugnisses von Dr. I____ der Beschwerdeführerin selbst gegenüber – sie sei zwar manchmal vergesslich, es bestünden aber keine Anzeichen einer dementiellen Erkrankung – zu relativieren und auf die Angaben in dessen Bericht zu Handen der KESB abzustellen, welcher sich inhaltlich mit dem Bericht von Dr. E____ und Dr. D____ deckt. Aufgrund des vorliegenden Schwächezustands ist die Errichtung einer Beistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Ziff. 3d) des Entscheids somit indiziert.

In Bezug auf die Tatsache, dass sich Frau B____ offenbar auch selbst für eine solche Beistandschaft zur Verfügung gestellt hat (vgl. Schreiben KESB an Beitreibungsamt Basel-Landschaft vom 27. September 2016), ist festzuhalten, dass dies vorliegend nicht geeignet erscheint: Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, läge aufgrund des offenkundigen Interessenkonflikts ansonsten ein Fall der Doppelvertretung vor. Es ist deshalb notwendig, dass eine nicht involvierte, neutrale Person diese Rolle einnimmt. Die von der Beschwerdeführerin angegebene Firma H____ Treuhand AG, welche gemäss ihren Angaben für sie die finanziellen Angelegenheiten regle, hat auf Anfrage angegeben, die Beschwerdeführerin nicht zu kennen und auch nie für sie tätig gewesen zu sein (AE G____ vom 28. November 2016). Im Übrigen ist festzuhalten, dass eine Erledigung der finanziellen Angelegenheiten durch eine von der Beschwerdeführerin bevollmächtigte Drittperson ohnehin nicht in Frage kommt, da diese laut Arztberichten nicht mehr in der Lage ist, eine bevollmächtigte Person zu beaufsichtigen. Damit ist die Anordnung einer Beistandschaft mit Vermögensverwaltung auch verhältnismässig.

3.5.2   Weiter soll gemäss vorinstanzlichem Entscheid Ziff. 3b) die Vertretung in medizinischen Angelegenheiten vom Beistand übernommen werden. Dem ist aufgrund der obigen Erwägungen ebenfalls zuzustimmen, hat doch die Beschwerdeführerin soweit ersichtlich keine Angehörigen, welchen das Vertretungsrecht gemäss Art. 378 ZGB zukommen würde. Frau B____ scheint hier aufgrund ihrer nicht neutralen Position ebenfalls nicht geeignet.

3.5.3   Zu bejahen ist auch die Aufgabe des Beistands, die Wohnsituation der Beschwerdeführerin zu regeln (vgl. Ziff. 3a) des Entscheids). Hingegen spricht – zumindest aus jetziger Sicht – nichts dagegen, dass die Beschwerdeführerin ihrem Wunsch entsprechend weiterhin bei der Familie B____ wohnt. Dies bestätigen sowohl die involvierten Ärzte als auch der Beistand selbst. Insofern ist dieser Wunsch bei der Regelung der Wohnsituation zu berücksichtigen. Vorbehalten bleibt in diesem Zusammenhang allerdings die Genehmigung des Wohn- und Pflegevertrags (Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. Dezember 2016, act. 6) durch den Beistand, sofern diese noch nicht erfolgt ist (vgl. AE G____ vom 8. November 2016). Der für die Betreuung eingesetzte Betrag von CHF 5‘000.– wird sowohl vom Hausarzt als auch vom Beistand als relativ hoch angesehen (vgl. Mail Beistand vom 30. November 2016). Der Beistand führt insbesondere aus, bei monatlichen Betreuungskosten in Höhe von CHF  5‘000.– würde das Einkommen der Beschwerdeführerin nicht für die Krankenkasse oder zusätzliche Bedürfnisse wie Kleider ausreichen (a.a.O.). Aktuell wird der Betreuerin vom Beistand offenbar ein Betrag von CHF 3‘000.– pro Monat für ihre Tätigkeit bezahlt (AE G____ vom 8. November 2016). Diese Differenz über die Höhe der Vergütung wird noch zu regeln sein.

Nicht zuletzt ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass Frau B____ gemäss Akten als Inhaberin einer Einzelfirma bzw. eines Reinigungsinstituts über keine Ausbildung in der Betreuung von Betagten verfügt (vgl. AE G____ vom 27. September 2016), so dass sich allenfalls trotz der Betreuung durch Frau B____ die Frage der Notwendigkeit einer zusätzlichen Pflege der Beschwerdeführerin in Form von Spitex o.ä. stellen wird. Immerhin weist die Beschwerdeführerin gemäss Angaben von Dr. I____ und auch von Dr. E____ und Dr. D____ bereits aufgrund ihrer physischen Krankheit einen erheblichen Pflegebedarf auf (s. dazu oben E. 3.1).

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 30 Abs. 1 VRPG).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

-       Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Patrizia Schmid Cech

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen

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