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Basel-Stadt Appellationsgericht 11.10.2016 VD.2016.181 (AG.2016.680)

11 octobre 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·4,146 mots·~21 min·8

Résumé

Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Art. 86 StGB

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.181

URTEIL

vom 11. Oktober 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Michèle Babst

Beteiligte

A____                                                                                                Rekurrentin

[...]vertreten durch [...]

gegen

Amt für Justizvollzug, Strafvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 29. Juni 2016

betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 21. August 2009 des Mordes sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu 14 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorläufigen Strafvollzugs. Gleichzeitig wurde eine ambulante psychiatrische Behandlung während des Strafvollzugs angeordnet. Das Appellationsgericht bestätigte mit Urteil vom 29. Juni 2011 das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt und verurteilte A____ zu 12 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der seit dem 30. Januar 2008 erstandenen Haft.

Ab dem 30. Januar 2008 war A____ im Untersuchungsgefängnis inhaftiert, am 24. Juli 2008 konnte sie in die Strafanstalt B____ eintreten. Im Februar 2012 begann die ambulante Therapie durch den Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität Bern. Am 27. November 2014 bewilligte die Abteilung Strafvollzug A____ die weitere Strafverbüssung in der Form des Arbeitsexternats im Vollzugszentrum C____. Ihr Gesuch um Versetzung in das Wohn- und Arbeitsexternat wurde indes am 5. März 2015 abgewiesen. Den Antrag des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 19. Januar 2016 betreffende Verlängerung der ambulanten Massnahme wies das Strafgericht mit Urteil vom 24. Mai 2016 ab. Die ambulante Massnahme lief am 28. Juni 2016 ab.

Im Hinblick auf die Prüfung der bedingten Entlassung auf den Zwei-Drittel-Termin vom 29. Januar 2016 kündigte die Abteilung Strafvollzug A____ ein Settinggespräch sowie die gleichzeitige Gewährung des rechtlichen Gehörs an. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 teilte A____ mit, dass sie darauf verzichte. Mit Entscheid vom 7. Dezember 2015 verweigerte die Abteilung Strafvollzug die bedingte Entlassung auf den Zwei-Drittel-Termin. Dagegen erhob A____ am 10. Dezember 2015 Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement, den sie am 16. Dezember 2015 begründete. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung der bedingten Entlassung. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wies den Rekurs am 29. Juni 2016 ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 30. Juni 2016 erhobene Rekurs an den Regierungsrat, den das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 28. Juli 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Mit Rekursbegründung vom 15. Juli 2016 beantragt A____, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei die bedingte Entlassung anzuordnen. Zudem sei festzustellen, dass die Vorinstanz sich der Rechtsverzögerung schuldig gemacht habe; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung für beide Instanzen.

Mit Eingabe vom 29. August 2016 begehrte die Rekurrentin im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die Aussetzung der Haft. Sowohl das Amt für Justizvollzug als auch das Justiz- und Sicherheitsdepartement verlangten die Abweisung des Antrags auf Aussetzung der Haft als vorsorgliche Massnahme. Mit Präsidialverfügung vom 26. September 2016 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um vorsorgliche Aussetzung der Haft ab.

In der Hauptsache verzichtete das Amt für Justizvollzug auf eine Stellungnahme, während das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Eingabe vom 26. September 2016 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf Rekursabweisung schloss. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.        

1.1      Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf die Rekursüberweisung vom 28. Juli 2016 durch den Regierungsrat nach § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) zuständig. Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids unmittelbar berührt und hat damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor-instanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler VGE VD.2015.137 vom 9. Juni 2016 E. 1, VD.2010.62 vom 16. November 2010 E. 1.3).

1.3      Eine mündliche Verhandlung nach § 25 Abs. 2 VRPG hat vorliegend nicht stattzufinden, da es sich nicht um einen Fall von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) handelt (vgl. BGer 6B_796/2009 vom 25. Januar 2010 E. 3.5, 6B_791/2007 vom 9. April 2008 E. 2). Die Rekurrentin hat überdies bereits mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 auf eine persönliche Anhörung durch die Vollzugsbehörde verzichtet.

2.

2.1      Die Rekurrentin rügt, dass zwischen der Einreichung der Rekursbegründung vom 16. Dezember 2015 und dem Entscheid der Vorinstanz vom 29. Juni 2016 über sechs Monate vergangen seien. Dies verletze das von der EMRK geschützte Beschleunigungsgebot in Haftfragen. Es sei offensichtlich eine Praxis der Vorinstanz, solche Fälle nicht vorzuziehen, weshalb eine Rechtsverzögerung festzustellen sei und die Vorinstanz anzuweisen sei, inskünftig solche Rekursverfahren innert kürzerer Frist abzuschliessen.

2.2      Die Parteien haben nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Was als angemessene Dauer bzw. rasche Erledigung des Verfahrens betrachtet werden kann, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist dem Umfang, der Schwierigkeit und Dringlichkeit des Falls, der Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen und dem Verhalten der Parteien und der Rechtsmittelinstanz angemessen Rechnung zu tragen (BGer 5A_383/2014 vom 25. Juli 2014 E. 4.1 und 1C_439/2011 vom 25. Mai 2012 in BGE 138 I 256 nicht publizierte E. 2.2). Gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK hat zudem jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist.

2.3      Das vorinstanzliche Verfahren dauerte ab dem Zeitpunkt der Stellungnahme des Amts für Justizvollzug vom 18. Januar 2016 bis zum Entscheid am 29. Juni 2016 etwas über fünf Monate. Inwiefern die Vorinstanz das Verfahren verschleppt haben soll, ergibt sich nicht aus dem Rekurs. Auch wenn die Verfahrensdauer angesichts der Bedeutung des Entscheids für die Rekurrentin eher als lang zu werten ist, ist noch nicht auf eine Rechtsverzögerung zu schliessen. Erst während des vorinstanzlichen Verfahrens ist der Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen Derungs gegen die Schweiz vom 10. Mai 2016 ergangen (Nr. 52089/09), in welchem bei einer Verfahrensdauer von elf Monaten von einem Haftentlassungsgesuch bis zum Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichts eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 EMRK festgestellt wurde. Dieses Urteil konnte auf das in Frage stehende Verfahren noch keinen Einfluss haben, wird aber künftig zu beachten sein. Es bestehen keine Hinweise, dass die Vorinstanz andere Fälle nicht beförderlich behandeln würde. Diese Frage ist zudem nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, und die Rekurrentin wäre diesbezüglich ohnehin nicht beschwert. Insgesamt ist damit keine Rechtsverzögerung festzustellen.

3.

3.1      Hat die gefangene Person zwei Drittel ihrer Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist sie nach Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.2 S. 203; BGer 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.1.3, 6B_375/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.1). Im Sinn einer Differenzialprognose sind sodann die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen wobei zu prüfen ist, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb S. 202; BGer 6B_912/2010 vom 26. November 2010 E. 3).

3.2      Die Rekurrentin macht geltend, die bedingte Entlassung auf den Zwei-Drittel-Termin sei die letzte Stufe des Strafvollzugs, auf die sie ein Recht habe. Sie habe sich im Strafvollzug tadellos verhalten. Zudem habe sie sich bereits vollständig in das Arbeitsleben integrieren können, da sie seit dem 1. Juni 2015 als […] arbeite. Sie wohne ausserhalb der vorgeschriebenen Nächte im Vollzugszentrum in einer eigenen Wohnung und lebe in einer Beziehung und mit ihrer Familie. Die Rekurrentin rügt zudem, dass auf die Diagnose von Dr. med. D____ abgestellt werde, obwohl die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung in Anbetracht ihrer täglichen beruflichen Herausforderung nicht nachvollziehbar sei. Das gesamte Gutachten von Dr. D____ gründe auf dem Vorwurf der mangelnden Einsicht und somit des fehlenden Geständnisses, was rechtswidrig sei. Die Rekurrentin beantragt daher die Einholung eines Obergutachtens.

3.3      Die Vorinstanz würdigte, dass sich die Rekurrentin weitgehend beruflich rehabilitiert hat. Dieser Umstand sei aber insofern zu relativieren, als dass sie bereits im Tatzeitpunk sozial wie beruflich bestens integriert gewesen sei. Soweit die Rekurrentin vorbringe, dass bei ihr von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung sowie einer Kränkungssituation keine Rede sein könne, sei ihr gestützt auf die Akten zu widersprechen. Weiter sei es zulässig, die fehlende Auseinandersetzung mit der Tat und den deliktauslösenden Faktoren als negative Prognoseelemente zu werten. Die Rekurrentin habe in keiner Form auf das Ziel, die Rückfallgefahr zu senken, hingearbeitet. Der von ihr ausgehenden Gefahr könne im Rahmen des Vollzugs im Arbeitsexternat entgegengewirkt werden; gerade die Einhaltung der Alkoholabstinenz könne besser kontrolliert werden. Insgesamt ging die Vorinstanz aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung der Rekurrentin mit der Persönlichkeitsproblematik und der begangenen Tat, den fehlenden Konfliktlösungsstrategien und der mangelnden Einsicht in die Alkoholproblematik von einer negativen Legalprognose aus. Im Hinblick auf die Differenzialprognose sei nicht ersichtlich, weshalb sich die Fortdauer des Strafvollzugs negativ auf die Legalprognose und die Resozialisierung der Rekurrentin auswirken sollte. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass vorliegend hohe Rechtsgüter gefährdet seien und dem Schutz der Bevölkerung ein höheres Gewicht beizumessen sei als den Interessen der Rekurrentin. Die Differenzialprognose spreche folglich gegen eine Entlassung zum heutigen Zeitpunkt.

4.

4.1      Die Rekurrentin hat bereits am 29. Januar 2016 zwei Drittel ihrer Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Der Entscheid über die bedingte Entlassung hängt damit davon ab, ob der Rekurrentin eine günstige Legalprognose gestellt werden kann. Dafür sind nachfolgend das deliktische Verhalten der Rekurrentin, ihr Vorleben, die Täterpersönlichkeit sowie die voraussichtlichen Lebensverhältnisse nach der Entlassung zu beurteilen. In diesem Rahmen ist auch das im Gesetz ausdrücklich aufgeführte Kriterium der guten Führung im Vollzug zu würdigen (vgl. VGE 708/2004 vom 29. Oktober 2004 E. 2b).

4.2      Welche Art von Delikt zur Freiheitsstrafe geführt hat, ist an sich für die Legalprognose nicht entscheidend. Die Entlassung darf nicht für gewisse Tatkategorien erschwert oder gar ausgeschlossen werden. Die Umstände der Tat sind jedoch insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten des Verurteilten in Freiheit erlauben (BGer 6B_1188/2015 vom 22. Februar 2016 E. 1.1.4, 6B_1159/2013 vom 3. Dezember 2014 E. 2.2). Es ist folglich entgegen den Vorbringen der Rekurrentin nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die Umstände der Anlasstat in die Gesamtwürdigung einbezogen haben. Bei der vorliegenden Anlasstat handelt es sich um Mord und damit um ein schwerwiegendes Delikt. Zu beachten ist dabei, dass für Rückfälle bei Tötungsdelikten eine niedrige Basisrate von maximal 3 % besteht. Der Gutachter Dr. med. D____ siedelt die spezifische Rückfallgefahr der Rekurrentin auf dem Niveau der Rückfallbasisrate für Tötungsdelikte an (Gutachten S. 53 f.; vgl. auch Bericht über den Therapieverlauf […]). Hinzu kommt, dass es sich in diesem Fall um ein Einzeldelikt handelt, das im Rahmen einer hochspezifischen Täter-Opfer-Beziehung begangen wurde (vgl. Bericht der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern [KoFako] vom 18. Mai 2016 S. 4). Die Anlasstat ist als Folge eines schicksalshaften Konfliktes zu betrachten, was aber ein erhöhtes Rückfallrisiko bei einer erneuten problemhaften Beziehung nicht ausschliesst.

4.3      Das Vorleben der Rekurrentin ist vorab unter dem Gesichtspunkt der Straffälligkeit zu prüfen. Die Rekurrentin hat keine einschlägigen Vorstrafen; in der Vorgeschichte sind keine Gewaltdelikte bekannt. Laut der Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission ist nicht von Straffälligkeit als Verhaltensmuster auszugehen. Die Rekurrentin absolvierte eine Ausbildung zur  […] und war danach an verschiedenen Arbeitsstellen tätig. Bis zu einer konflikthaften Beziehungssituation im Vorfeld der Anlasstat, war auch das soziale Umfeld mit einer längeren Ehe und zwei Kindern stabil (vgl. Beurteilung KoFako vom 18. Mai 2016 S. 5 f.). Das Vorleben ist demnach als positiv zu werten.

4.4      Es ist zudem unbestritten, dass sich die Rekurrentin sowohl im Strafvollzug in der Strafanstalt B____ als auch im Vollzugszentrum C____ im Rahmen der Vollzugsform des Arbeitsexternats wohl verhalten hat (vgl. […]). Allerdings spricht ein einwandfreies Verhalten in der Vollzugsinstitution allein noch nicht für eine positive Bewährungsprognose, da die engen Strukturen im Strafvollzug einen geschützten Rahmen gewährleisten (Koller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 86 N 4). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass bereits sehr weitgehende Vollzugslockerungen stattgefunden haben. Ab dem 6. Juni 2014 waren unbegleitete Ausgänge, Tagesurlaube und Urlaube mit Übernachtung bewilligt. Nachdem die Rekurrentin eine befristete Anstellung als […] vereinbaren konnte, gewährte ihr die Abteilung Strafvollzug am 27. November 2014 die weitere Strafverbüssung in der Form des Arbeitsexternats. Es ist positiv zu würdigen, dass die Rekurrentin nun schon seit dem 1. Juni 2015 einer unbefristeten 80 %-Stelle in ihrem angestammten anspruchsvollen Beruf nachgeht und ein gutes Zwischenzeugnis erhalten hat (vgl. Arbeitsvertrag […] sowie Zwischenzeugnis vom […]). Die Rekurrentin verbringt drei Nächte pro Woche in ihrer eigenen Wohnung, ohne dass relevante negative Vorfälle zu verzeichnen waren. Folglich stellt auch das Vollzugsverhalten in diesem Fall einen günstigen Faktor für die Legalprognose dar.

4.5     

4.5.1   Für die Bewährungsprognose sind weiter die Persönlichkeitsmerkmale der Rekurrentin zu berücksichtigen. Für die Erfassung der Täterpersönlichkeit darf auf die bestehenden Gutachten abgestellt werden, die entsprechend zu würdigen sind (vgl. Koller, a.a.O. Art. 86 N 8). Die Rekurrentin wurde mehrmals von der Konkordatlichen Fachkommission beurteilt. Gemäss Art. 75a Abs. 1 StGB beurteilt die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB im Hinblick auf die Einweisung in eine offene Strafanstalt und die Bewilligung von Vollzugsöffnungen die Gemeingefährlichkeit des Täters, wenn dieser ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB – wie Mord – begangen hat und die Vollzugsbehörde die Frage der Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann. Dies wurde auch von der Vorinstanz so dargelegt. Inwiefern die Rekurrentin mit ihrer Rüge der falschen gesetzlichen Grundlage etwas für sich ableiten kann, ist nicht ersichtlich. Soweit sie geltend macht, die Vor-instanz habe sich einzig und allein auf die einseitig zusammengesetzte Kommission verlassen bzw. darauf verwiesen, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beurteilung genügend gewürdigt hat und die verschiedenen Gutachten begründet gegeneinander abgewogen hat (vgl. Entscheid vom 29. Juni 2016 E. 13). Zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids lag die neuste KoFako-Beurteilung vom 18. Mai 2016 der Vorinstanz zudem nur im Dispositiv vor, weshalb sie sich nicht damit auseinandersetzen konnte. In der Zwischenzeit findet sich die schriftliche Beurteilung in den Akten. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann darauf abgestellt werden, um einen prozessualen Leerlauf zu verhindern (vgl. VGE VD.2014.235 vom 19. Februar 2016 E. 1.3, 746/2002 vom 6. Juni 2003 E. 2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 300 f.). Im Folgenden ist somit auch die KoFako-Beurteilung vom 18. Mai 2016 in die Beurteilung einzubeziehen.

4.5.2   Im Gutachten der […] vom 18. Juli 2008 wurde der Rekurrentin eine histrionische Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F 60.4) und eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F 10.21) diagnostiziert (Gutachten S. 39). Gemäss dem […] konnte sich die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung aufgrund des Verhaltens der Patientin in der Strafanstalt B____ nicht erhärten. Die Auffälligkeiten würden vor allem in einer erhöhten Kränkbarkeit sowie einem ausgeprägten Gerechtigkeitssinn liegen, was am ehesten mit dem Vorliegen narzisstischer Persönlichkeitszüge in Verbindung zu bringen sei, wobei der […] lediglich von einer Persönlichkeitsakzentuierung ausging ([…]). Dr. med. D____ diagnostizierte sodann im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 10. Februar 2015 eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F 61.0), da die Explorandin neben histrionischen und emotional instabilen auch ausgeprägt narzisstische Persönlichkeitszüge aufweise. Nicht aufrechterhalten werden könne die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit, da die Explorandin seit Jahren alkoholabstinent lebe (Gutachten S. 42). Die Explorandin habe kaum Einsicht in die bei ihr diagnostizierte Persönlichkeitsstörung. Bezüglich ihrer Selbstdarstellung wirke die Explorandin insbesondere mit Bezug zu den verurteilten Delikten sehr verschlossen. Da die Rekurrentin das Tötungsdelikt negiere, sei eine deliktorientierte Therapie kaum durchführbar (Gutachten S. 46, 48).

Mit Beurteilung vom 10. Juni 2015 erachtete die Fachkommission die bei der Rekurrentin vorliegende kombinierte Persönlichkeitsstörung, das Vorliegen von Kränkungssituationen in konflikthaften Beziehungen, fehlende Konfliktlösungsstrategien sowie erneuten Alkoholkonsum als Risikofaktoren für die Begehung erneuter Delikte wie der Anlasstat. Es sei im Hinblick auf eine mögliche zukünftige Entlassung aus dem Strafvollzug wichtig, die erwähnten Risikofaktoren zu bearbeiten, um die Legalprognose zu verbessern. Seit der letzten KoFaKo-Beurteilung vom 2. April 2014 hätten keine grundlegenden Therapiefortschritte erzielt werden können. Die Fachkommission empfahl eine Intensivierung der Therapie, damit die Rekurrentin bezüglich der Krankheits- und Behandlungseinsicht weitere Fortschritte erzielen und alternative Verhaltens- und Konfliktlösungsstrategien erlernen könne. Von weitergehenden Vollzugsöffnungen (Wohnexternat, bedingte Entlassung) sei abzusehen, solange in den deliktrelevanten Bereichen noch Defizite bestünden (KoFaKo-Beurteilung vom 10. Juni 2015 S. 7).

Der Therapieverlaufsbericht der […] vom 21. Oktober 2015 hält sodann fest, dass die vorhandene psychische Störung, die Einsicht in die Störung und die Auseinandersetzung mit den Taten als ungünstig zu beurteilen seien, wobei davon ausgegangen werde, dass die zur Verfügung stehenden Behandlungsvarianten auch bezüglich einer Deliktbearbeitung ausgeschöpft seien. In der Einzeltherapie habe sich gezeigt, dass bestimmte Themenbereiche bei der Rekurrentin stark abwehrbehaftet zu sein scheinen, weshalb die Anmeldung in einer Gruppentherapie erfolgt sei, mit dem Ziel der Bearbeitung von Persönlichkeitsanteilen und zur Erarbeitung des Zugangs zu Emotionen und Bedürfnissen (Bericht, S. 3 f.). Ab Januar 2016 lag der Fokus der Therapien der […] auf der Bearbeitung von alltagsrelevanten Themen, einer Evaluation des bisherigen Behandlungsverlaufs, einer Reevaluation der aktuell vorliegenden psychopathologischen Symptomatik, einer Klärung von allfälligen weiteren Behandlungszielen sowie des Tatverlaufs aus ihrer Sicht. Die Rekurrentin habe sich dabei durchgehend motiviert und kooperativ gezeigt. Eine tiefergehende spezifische Deliktbearbeitung sei aber nicht möglich ([…]). Die […] stellen in ihrem Bericht eine eher günstige Legalprognose.

Für die Fachkommission ist indes gemäss ihrer Beurteilung vom 18. Mai 2016 nach wie vor nicht erkennbar, dass die Rekurrentin über eine vertiefte Einsicht in ihre Persönlichkeitsstörung oder ihre Alkoholproblematik verfüge. Sie leugne den gerichtlich festgestellten Tathergang, weshalb eine vertiefte Deliktbearbeitung nicht habe durchgeführt werden können. Es sei weder eine Besserung der deliktfördernden psychiatrischen Symptomatik eingetreten noch habe die Rekurrentin geeignete Risikomanagementstrategien entwickeln können (KoFaKo-Beurteilung vom 18. Mai 2016 S. 9).

4.5.3   Insgesamt diagnostizieren die forensisch-psychiatrischen Gutachten bei der Rekurrentin eine Persönlichkeitsstörung. Die Rekurrentin anerkennt die diagnostizierten Persönlichkeitsstörungen allerdings nur partiell. Damit verbunden ist ihre ablehnende Haltung gegenüber einer Therapie. Zu Beginn war die Rekurrentin noch eher zur Einzeltherapie mit dem Ziel der Stärkung in Stresssituationen bereit. Gemäss den aktuellsten Berichten ist eine vertiefte Deliktbearbeitung nicht möglich. Die fehlende Tataufarbeitung ist prognoserelevant (BGer 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015 E. 8.5). Auch wenn die Rekurrentin zu Recht vorbringt, dass sie nicht gezwungen werden kann, das Delikt zu gestehen oder psychiatrisch aufzuarbeiten, darf erwartet werden, dass die verurteilte Person im Rahmen einer Therapie an ihren Defiziten arbeitet (Koller, a.a.O. Art. 86 N 9). In letzter Zeit, hat sich die Rekurrentin eher stärker gegen die Therapien gestellt. Die Persönlichkeitsmerkmale wirken sich damit eher ungünstig auf die Legalprognose aus.

4.6      Positiv zu beurteilen ist hingegen, dass die Rekurrentin die Wiedereingliederung in ihre angestammte Arbeitstätigkeit bereits erreicht hat. Sie arbeitet zu 80 % in einem anspruchsvollen Beruf. Hinzu kommt, dass sie eine eigene Wohnung hat, in der sie die drei Nächte pro Woche verbringt, in welchen sie nicht im Vollzugszentrum C____ ist. Gemäss Angaben des Vollzugszentrums ist die eigene Wohnung ein sehr wichtiger Rückzugsort für die Rekurrentin, wo sie einen Grossteil ihrer Freizeit verbringe und oftmals ihre Kinder zum Essen vorbei kämen. Das persönliche Umfeld habe sich zudem weiter vertieft. Die Rekurrentin habe wieder Kontakt zu ihren Eltern und seit kurzem eine Beziehung (Verlaufsbericht C____ vom 31. März 2016 S. 2 f).

4.7      Zusammenfassend ergibt sich, dass sowohl das Vorleben, das Vollzugsverhalten als auch die zu erwartenden Lebensverhältnisse der Rekurrentin als günstig zu beurteilen sind, während sich die Persönlichkeitsmerkmale und dabei insbesondere die fehlende Tataufbearbeitung negativ auf die Bewährungsprognose auswirken. Vom Fehlen eines Geständnisses darf jedoch noch nicht auf eine negative Prognose geschlossen werden (vgl. BGE 124 IV 193 E. 5b/ee S. 204; Koller, a.a.O., Art. 86 N 9). Soweit die Fachkommission ihre Einschätzung darauf stützte, dass die Rekurrentin Ende 2014 erneut Alkohol konsumiert habe, was ihren Abstinenzwunsch in Frage stelle, ist darauf hinzuweisen, dass die Rekurrentin den Verstoss gegen das Alkoholverbot an Weihnachten/Silvester 2014 selber gestanden hat. Diagnosemässig hätte es ihr nicht nachgewiesen werden können (vgl. Forensisch-toxikologisches Gutachten vom 21. Januar 2015 S. 2). Da es in der Folge zu keinen weiteren Verstössen gegen das Alkoholverbot kam, darf dieser Vorfall nicht überbewertet werden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist demnach für die Individualprognose von einem eher guten Gesamteindruck auszugehen.

5.

5.1      Die Wahrscheinlichkeit künftigen Wohlverhaltens muss umso grösser sein, je schwerer die Taten wiegen, denen es vorzubeugen gilt. Bei besonders schwerwiegenden oder gefährlichen Anlasstaten, wie Tötungsdelikte, sind deshalb erhöhte Anforderungen an die Legalprognose zu stellen (BGer 6B_1159/2013 vom 3. Dezember 2014 E. 2.2). Allerdings dürfen die diesbezüglichen Voraussetzungen auch in diesem Bereich nicht derart streng gehandhabt werden, dass der verurteilten Person letztlich kaum eine Chance auf bedingte Entlassung bleibt. Die Vorinstanz mass dem Schutz der Bevölkerung aufgrund der Gefährdung hoher Rechtsgüter ein höheres Gewicht bei als den Interessen der Rekurrentin. Es ist richtig, dass ein Restrisiko für eine schwere Straftat, insbesondere bei einer erneuten problembehafteten Beziehung, bestehen bleibt. Diesem Risiko kann jedoch auch mit dem Restvollzug nicht adäquat begegnet werden.

5.2      Es bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass ein weiterer Verbleib der Rekurrentin im Strafvollzug eine wesentliche Veränderung mit sich brächte, die zur Verbesserung der Legalprognose beitragen würde. Bereits im Verlaufsbericht des Vollzugzentrums C____ vom 21. Oktober 2015 wurde keine Zweckmässigkeit erkannt, die Rekurrentin weiterhin stationär zu begleiten. Aufgrund ihrer Arbeitszeiten und der Urlaubszeiten gemäss dem Arbeitsexternat-Konzept liege keine therapeutische Beeinflussbarkeit vor, die an das stationäre Setting gekoppelt wäre (Bericht S. 3). Auch mit Verlaufsbericht vom 31. März 2016 empfahl das Vollzugszentrum eine Entlassung aus dem stationären Setting zum baldmöglichsten Termin. Die […] gehen ebenfalls davon aus, dass eine spezifische, deliktorientierte Psychotherapie im engeren Sinn nicht in dem Ausmass möglich sei, als dass sich dies messbar positiv auf das bestehende Risikoprofil auswirken könnte ([…]). Hinzu kommt, dass das Strafgericht mit Entscheid vom 24. Mai 2016 auf eine Verlängerung der ambulanten Therapie mangels Therapiebereitschaft verzichtete. Massnahmen zur Verbesserung der Rückfallgefahr bis zum definitiven Strafende sind damit nicht vorgesehen. Die ambulante Massnahme ist am 28. Juni 2016 abgelaufen. Die Beurteilung der Fachkommission vom 18. Mai 2016 erfolgte in Unkenntnis dieser Tatsache. Aus Sicht der Fachkommission sollte nach wie vor eine regelmässige Therapie im Vordergrund stehen. Allerdings sieht das Vollzugszentrum keine Möglichkeit der Beeinflussung durch das stationäre Setting. Auch die Vorinstanz führte nicht aus, wie die von der Rekurrentin ausgehende Gefahr im Rahmen des Vollzugs im Arbeitsexternat entgegengewirkt werden kann. Die Beibehaltung der momentanen Situation ist demnach nicht geeignet, um eine Verbesserung der Legalprognose zu erreichen. Wenn sodann für die Fachkommission aufgrund des einmaligen Rückfalls an Weihnachten und Silvester 2014 fraglich ist, ob die Rekurrentin ihre derzeitige Alkoholabstinenz auch längerfristig ausserhalb eines eng betreuten und strukturierten Rahmens aufrechterhalten könne (vgl. KoFako-Beurteilung vom 18. Mai 2016 S. 6), scheint sie diesen Vorfall zu stark zu gewichten. Das Vollzugszentrum C____ erachtete die von der Fachkommission gewählte Bezeichnung „Alkoholrückfall Ende 2014“ als doch eher überzeichnend und hielt fest, dass die Rekurrentin nicht als eine Person mit Suchtstrukturierung wahrgenommen werde (Verlaufsbericht vom 21. Oktober 2015, S. 3). Auch gemäss dem Gutachten vom 10. Februar 2015 kann die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit nicht mehr aufrechterhalten werden, es bleibe allerdings ein erhöhtes Risiko, dass die Rekurrentin künftig in frühere Trinkgewohnheiten zurückfalle, da die diesbezüglich kein Problembewusstsein habe und dem Gutachter erklärt habe, sie werde auch „nachher wieder trinken“, „z.B. ein Cüpli“ (Gutachten S. 25, 42 und 49).

In Bezug auf diese Frage stellt eine Weisung zur Alkoholkontrolle allerdings ein milderes Mittel dar, weshalb die Verweigerung der bedingen Entlassung aus diesem Grund nicht verhältnismässig ist. Mangels intrinsischer Motivation zur Abstinenz ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin ohne eine entsprechende Weisung nach der bedingten Entlassung bald wieder Alkohol konsumiert. Gemäss den Gutachten und der Beurteilung der KoFako würde durch den blossen Alkoholkonsum die Rückfallgefahr erhöht, ohne dass es dazu eines erneuten Abgleitens in eine Alkoholabhängigkeit bedürfte. Eine solche Erhöhung der Rückfallgefahr kann durch eine entsprechende Weisung zumindest für die Dauer der Probezeit wirksam verringert werden. Diese mildere Massnahme ist angesichts der Schwere der – wenn auch nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit – drohenden Delikte verhältnismässig.

5.3      Der Hoffnung eines Fortfalls der Gefährlichkeit in der Zeit bis zum effektiven Strafende am 19. Januar 2020 aus Gründen, die nicht ersichtlich sind, steht mindestens gleichrangig die Verschärfung der Gefahr durch die Situation des Vollzugs und die Fernhaltung des Täters vom Leben in Freiheit gegenüber (vgl. dazu BGE 124 IV 193 E. 4d/bb S. 199 mit weiteren Hinweisen). Die blosse weitere Verbüssung der Strafe führt damit nicht per se zur Vermeidung allfälliger Straftaten, sondern verschiebt das Problem möglicher Straftatenbegehung höchstens auf einen späteren Zeitpunkt. Damit bestehen im vorliegenden Fall keine Gründe, die bedingte Entlassung zu verweigern. Wenn die Vorinstanz festhält, es sei nicht ersichtlich, weshalb sich die Fortdauer des Strafvollzugs negativ auf die Legalprognose und die Resozialisierung der Rekurrentin auswirken solle, ohne zu prüfen, ob die Fortführung des Strafvollzugs die Möglichkeit bietet, die Rückfallgefahr zu mindern, überschreitet sie den ihr zustehenden Ermessensspielraum.

5.4      Zusammengefasst spricht die Differenzialprognose im Resultat nicht gegen eine bedingte Entlassung. Somit kann auf die von der Rekurrentin beantragte Einholung eines Obergutachtens verzichtet werden. Nach Berücksichtigung der Gesamtheit der massgebenden Umstände ist der Rekurrentin die bedingte Entlassung folglich zu gewähren. Der bedingt Entlassenen wird nach Art. 87 Abs. 1 StGB eine Probezeit auferlegt, deren Dauer dem Strafrest entspricht. Da vorliegend ein übermässiger Alkoholkonsum ein Indiz für eine erneute problematische Paarbeziehung darstellen könnte, ist eine Weiterführung der regelmässigen Alkoholkontrollen angezeigt. Die genaue Regelung der entsprechenden Modalitäten ist Sache der Strafvollzugsbehörde.

Dementsprechend ist der Rekurs gutzuheissen, und der Entscheid des Amts für Justizvollzug vom 7. Dezember 2015 sowie der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 29. Juni 2016 sind aufzuheben. Mit der vollumfänglichen Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids fällt auch dessen Kostenentscheid dahin.

6.

6.1.     Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Rekurrentin keine Kosten aufzuerlegen und es steht ihr eine Parteientschädigung zu (§ 30 Abs. 1 VRPG). Das Justizund Sicherheitsdepartement ist demnach zu verpflichten, dem Vertreter der Rekurrentin für das vorinstanzliche sowie das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Der zu ersetzende Aufwand ist, mangels eines bezifferten Antrags, praxisgemäss zu schätzen. Für die beiden Rekursverfahren scheint ein Aufwand von je fünf Stunden à CHF 250.– angemessen. Daraus ergibt sich ein entschädigungspflichtiges Honorar von CHF 2‘500.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (MWST) von 8 %.

6.2      Das Gesuch der Rekurrentin um unentgeltliche Rechtspflege ist bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 29. Juni 2016 sowie der Entscheid des Amts für Justizvollzug vom 7. Dezember 2015 werden aufgehoben. Die Rekurrentin ist aus dem Strafvollzug bedingt zu entlassen. Die Dauer der Probezeit entspricht dem Strafrest.

            Der Rekurrentin wird die Weisung auferlegt, während der Dauer der Probezeit keinen Alkohol zu konsumieren und sich regelmässig Alkoholkontrollen zu unterziehen, wobei die Strafvollzugsbehörde die Modalitäten zu regeln hat.

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

            Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird verpflichtet, dem Vertreter der Rekurrentin für das vorinstanzliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2‘500.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich 8 % MWST von CHF 200.–, total CHF 2‘700.–, zu entrichten.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

            Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Amt für Justizvollzug

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement

-       Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Michèle Babst

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

VD.2016.181 — Basel-Stadt Appellationsgericht 11.10.2016 VD.2016.181 (AG.2016.680) — Swissrulings