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Basel-Stadt Appellationsgericht 14.08.2017 VD.2016.132 (AG.2017.549)

14 août 2017·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·5,023 mots·~25 min·4

Résumé

Antrag auf Änderung des Zwischenzeugnisses

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.132

URTEIL

vom 14. August 2017

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Marie-Louise Stamm  

und Gerichtsschreiberin Dr. Salome Stähelin

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]  

gegen

Industrielle Werke Basel                                                      Rekursgegnerin

Margarethenstrasse 40, Postfach, 4002 Basel,

vertreten durch […], Advokat,

[…]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss der Industriellen Werke Basel

vom 19. Mai 2016

betreffend Antrag auf Änderung des Zwischenzeugnisses

Sachverhalt

A____ (Rekurrent) arbeitete seit 1990 als [...] bei den Industriellen Werken Basel (IWB). Auf sein Verlangen wurde ihm mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 per 20. Oktober 2014 ein Zwischenzeugnis ausgestellt. Mit Eingabe vom 13. Januar 2015 verlangte der Rekurrent die Änderung des ausgestellten Zwischenzeugnisses. Dem Anliegen wurde mit dem am 21. April 2015 ausgestellten Zwischenzeugnis teilweise entsprochen.

Mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 beantragte der Rekurrent die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses gemäss den Anträgen der Eingabe vom 4. Mai 2015. Da sich ein solches nicht in den Akten der IWB befand, verlangten diese, ihnen eine Kopie zukommen zu lassen. Mit Eingabe vom 5. Februar 2016 wurde den IWB ein Schreiben datierend vom 28. Mai 2015 zugestellt. Nachdem Vergleichsbemühungen zur aussergerichtlichen Bereinigung gescheitert waren, haben die IWB die Änderungswünsche vom 13. Januar 2015 nochmals geprüft, soweit als möglich übernommen und am 19. Mai 2016 betreffend den Antrag auf Änderung des Zwischenzeugnisses verfügt.

Dagegen hat der Rekurrent am 2. Juni 2016 beim Regierungsrat Rekurs eingereicht. Das Präsidialdepartement hat diesen mit Schreiben vom 16. Juni 2016 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit Eingabe vom 17. August 2016 stellte der Rekurrent Antrag auf Einblick in verschiedene Dateien. Diese Beweisanträge wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 19. August 2016 ab. Mit Eingabe vom 31. August 2016 wurde die Berufungsbegründung eingereicht. Die IWB stellten am 27. September 2016 Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens VD.2015.252. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 beantragte der Rekurrent Abweisung des Sistierungsantrages. Der Instruktionsrichter wies in der Folge das Sistierungsgesuch der IWB mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 ab. Im Weiteren ordnete er die Koordination der beiden Verfahren an (VD.2015.252 und VD.2016.132). Am 21. November 2016 reichten die IWB die Vernehmlassung zur Rekursbegründung bzw. die Rekursantwort ein.

Der Rekurrent replizierte mit Eingabe vom 12. Januar 2017.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss § 2 des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz; SG 772.300) handelt es sich bei den IWB um eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Basel-Stadt mit Sitz in Basel. Für das Personal findet gemäss § 13 Abs. 1 IWB-Gesetz grundsätzlich das Personalgesetz (PG, SG 162.100) Anwendung. In Bereichen, in welchen die IWB öffentlich-rechtliche Funktionen wahrnehmen, erlassen sie gemäss § 37 Abs. 1 und 3 IWB-Gesetz Verfügungen im Sinne von § 38 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100), welche beim Regierungsrat angefochten werden können. Der Regierungsrat resp. das Präsidialdepartement hat den vorliegenden Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das Verwaltungsgericht ist somit gemäss § 42 OG in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) für die Beurteilung des Rekurses zuständig. Das Verwaltungsgericht entscheidet gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100) i.V.m. § 43 Abs. 2 PG als Dreiergericht in einem einfachen und raschen Verfahren über den Rekurs.

1.2      Mittlerweile ist das Arbeitsverhältnis mit dem Rekurrenten beendet. Er hat aber vor dessen Beendigung die Ausfertigung eines Zwischenzeugnisses verlangt. Auch wenn nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kein Anspruch auf die Ausfertigung eines Zwischenzeugnisses mehr besteht, ist ein Arbeitnehmer berechtigt, nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Berichtigung eines fehlerhaften Zwischenzeugnisses zu verlangen (Streiff/von Känel/Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich 2012, Art. 330a N 2a).

1.3      Der Rekurrent verlangt eine Angemessenheitskontrolle. Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Dem Verwaltungsgericht steht gemäss § 8 Abs. 5 VRPG die Überprüfung der Angemessenheit eines angefochtenen Entscheids ausserhalb der Beurteilung strafrechtlicher Sanktionen nur zu, wenn hierfür eine spezialgesetzliche Grundlage vorliegt. Eine solche Grundlage besteht im Personalrecht nur für die Personalrekurskommission (§ 41 Abs. 4 PG), nicht aber das Verwaltungsgericht. Selbst wenn einer Rechtsmittelinstanz aber eine volle Kognition zusteht, hat sie in Er-messensfragen den Entscheidungsspielraum der Verwaltung zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen (vgl. BGE 127 II 238 E. 3b/aa S. 242; 123 II 210 E. 2c S. 212 f., vgl. Yvo Hangartner, Behördenrechtliche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in: Mélanges Pierre Moor, Bern 2005, S. 319 ff.). Die Beurteilung der Leistungen von Angestellten ist dabei in allererster Linie Sache der unmittelbaren Vorgesetzten (BGer 8C_818/2010 vom 2. August 2011 E. 3.4 m.H. auf BGE 118 Ib 164 E. 4b S. 166; vgl. auch BGer 2A.656/2006 vom 15. Oktober 2007 E. 3.4). Die Rechtsmittelbehörden stossen bei der notwendigerweise punktuellen Überprüfung der über eine längere Zeit erbrachten Arbeitsleistungen an ihre Grenzen. Daher haben auch Rechtsmittelbehörden, welche befugt sind, die Angemessenheit personalrechtlicher Entscheide zu überprüfen, sich diesbezüglich eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen. Soweit der Gesetzgeber mit einer offenen Normierung der verfügenden Behörde eine zu respektierende Entscheidungsbefugnis einräumen wollte, darf und muss die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition entsprechend einschränken (BGer 8C_818/2010 vom 2. August 2011 E. 3.4  m.H. auf BGE 132 II 257 E. 3.2 S. 262 f.; 127 II 184 E. 5a/aa S. 191).

Nichts anderes ergibt sich auch entgegen der Auffassung des Rekurrenten aus Art. 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101), verlangen diese Bestimmungen doch keine gerichtliche Angemessenheitskontrolle, auch wenn zumindest die Garantien des fairen Verfahrens von Art. 6 Ziff. 1 EMRK im öffentlich-rechtlichen Anstellungsbereich grundsätzlich anwendbar sind (BGer 8C_453/2009 vom 7. April 2010 E. 2.2 m.H. auf Entscheid des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Vilho Eskelinen u.a. gegen Finnland vom 19. April 2007 [Nr. 63235/00], § 62; vgl. auch Streiff/von Känel/Rudolph, a.a.O., S. 13 Fn 2).

2.

2.1      Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich das „grundsätzlich uneingeschränkte Recht“ der verfahrensbeteiligten Person, „in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen“ (BGE 129 I 85 E. 4.1 S. 88). Aus Inhalt und Funktion des Akteneinsichtsrechts folgt, dass Einblick in sämtliche beweiserheblichen und somit in alle verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheides zu bilden, gewährt werden muss. Die Einsicht ist unabhängig von der Relevanz des Inhalts eines Aktenstückes auf den Entscheid zu gewähren und kann folglich nicht mit Hinweis auf dessen Belanglosigkeit verweigert werden (vgl. BGE 125 II 473 E. 4c/cc S. 478; VGE VD.2011.215 vom 17. Januar 2013 E. 2.3.1; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 333). Das Einsichtsrecht erstreckt sich aber nicht auf verwaltungsinterne Akten, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt, die vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und daher für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind. Verwaltungsinterne Akten in diesem Sinne sind etwa Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte und Hilfsbelege (BGE 125 II 473 E. 4a S. 474 sowie 132 II 485 E. 3.4 S. 495, 129 IV 141 E. 3.3.1 S. 146 f; VGE VD.2012.106 vom 23. Mai 2013 E. 2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 1021; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, Zürich/St. Gallen 2012, N 616; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, a.a.O., N 338; Steinmann, in: Die schweizerische Bundesverfassung Kommentar, Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 BV N 28).

2.2      Keine Grundlage im verfassungsrechtlichen und prozessualen Gehörsanspruch findet die Auffassung des Rekurrenten, es müsse ihm ein 1:1 Zugriff auf alle Datenstämme gewährt“ werden, „wie diese am [...] 2014 bestanden haben, mit allen installierten Programmen, Anwendungen, externen und internen Verzeichnissen und allen Zugriffsrechten“. Einblick muss immer nur auf die vorhandenen Akten gewährt werden, da nur diese Grundlage eines Entscheides bilden können. Es besteht keine Pflicht, in einem Arbeitsverhältnis alle von einem Arbeitnehmer produzierten oder an ihn gelangten Dokumente im Hinblick auf die Erstellung und Beurteilung eines Arbeitszeugnisses zu konservieren. Indem die IWB die bei ihnen vorhandenen Unterlagen dem Rekurrenten herausgegeben haben, ist seinem Gehörsanspruch in jedem Fall entsprochen worden.

Soweit der Rekurrent beanstandet, dass die Daten, welche mit einem ersten und in der Folge mit einem zweiten Stick übergeben worden sind, nicht wie zu erwarten die gleichen Datenverzeichnisse enthielten, kann ihm nicht gefolgt werden. Im Unterschied zu eigentlichen Verfahrensakten, welche systematisch geordnet verfügbar sein müssen, sind die gesammelten Arbeitsunterlagen eines Mitarbeiters, wie vom Rekurrenten beanstandet, jeweils manuell zusammen zu stellen. Sie müssen im Rahmen der Behandlung eines Gesuchs um Erstellung eines Zwischenzeugnisses nicht systematisch geordnet werden.

3.

3.1      Der Anspruch auf die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses ist im öffentlich-rechtlichen Arbeitsrecht des Kantons Basel-Stadt und namentlich im Personalgesetz nicht geregelt. Es kommt daher gemäss § 4 PG die Regelung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 319-362 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) als subsidiär geltendes kantonales öffentliches Recht zur Anwendung.

Gemäss Art. 330a OR kann der Arbeitnehmer jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht (Abs. 1). Dieser als nachwirkende Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bestehende Zeugnisanspruch dient der Förderung des wirtschaftlichen Fortkommens des Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Verlangt der Arbeitnehmer die Ausstellung eines Vollzeugnisses so hat sich dieses zwingend mit seinem Leistungen und seinem Verhalten auseinanderzusetzen. Für dessen Ausstellung gelten die Wahrheitspflicht, das Verhältnismässigkeitsprinzip und der Grundsatz von Treu und Glauben. Aus den Grundsätzen der Wahrheit und Vollständigkeit des Arbeitszeugnisses folgt, dass das Vollzeugnis über alle in Art. 330a Abs. 1 OR aufgeführten Punkte, d.h. über die Art und Dauer der Anstellung sowie über die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers Auskunft geben muss (BGE 129 III 177 E. 3.2 S. 179 f.). Zudem sind die Anforderungen der Erleichterung des beruflichen Fortkommens des Arbeitsnehmers und der Lieferung eines getreuen Abbildes von Tätigkeit, Leistung und Verhalten des Arbeitsnehmers in Balance zu bringen. Das Wohlwollen des Arbeitgebers findet daher seine Grenze an der Wahrheitspflicht (Streiff/von Känel/Rudolph, a.a.O., Art. 330a N 3a). Dem Arbeitgeber kommt im Rahmen der geforderten Klarheit und Verkehrsüblichkeit aber bei der Formulierung des Zeugnisses ein breites Ermessen zu. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf die Verwendung bestimmter Formulierungen (Streiff/von Känel/Rudolph, a.a.O., Art. 330a N 3b).

3.2     

3.2.1   Mit seinem Rekurs hält der Rekurrent zunächst an seinem Antrag fest, dass bei der Umschreibung seines Aufgabengebiets in „Bullet 1“ anstatt von der „Wahrnehmung“ vom „Planen, Wahrnehmen und Überwachen“ „der komplexen jährlichen [...] sowie [...] nach Norm [...] im städtischen Einzugsgebiet der IWB von ca. 700 Anlagen im Aussen- und Innendienst“ gesprochen werden müsse. Strittig ist dabei einerseits die Umschreibung der Tätigkeit und die Qualifikation dieser [...] als komplex.

3.2.2   Mit den IWB ist festzustellen, dass der Begriff der Wahrnehmung ein weites Tätigkeitsspektrum im Zusammenhang mit der [...] abdeckt. Der Rekurrent substantiiert denn auch nicht, weshalb die Planung und Überwachung im Begriff der Wahrnehmung nicht enthalten ist und bei der Beurteilung durch einen anderen, potentiellen Arbeitgeber nicht als ausgeübt betrachtet werden muss, wenn eine spezifische Nennung fehlt. Ob dabei die Planung und Überwachung als einzelne Vorgänge im Rahmen der Wahrnehmung explizit genannt werden sollen, ist deshalb Gegenstand der spezifischen Ermessensausübung des Arbeitsgebers, welche vom Gericht nicht zu korrigieren ist. Auffällig ist denn auch, dass der Rekurrent mit seinem ersten Korrekturantrag mit Schreiben vom 1. Januar 2015 zunächst selber gar keine Erweiterung des Begriff des „Wahrnehmens“ verlangt hat.

3.2.3   Die IWB stellen in Abrede, dass diesbezüglich von Komplexität gesprochen werden könne. Es handle sich um eine einfach zu erlernende Aufgabe, welche eine Fachkraft nach kurzer Einarbeitungszeit erledigen könne. Der Rekurrent anerkennt, dass die blosse Durchführung der [...] vielleicht als einfache Aufgabe bezeichnet werden könne. Es werde aber nicht berücksichtigt, dass die ca. 700 Anlagen seitens der IWB laufenden Veränderungen unterzogen würden, welche er [...]technisch und in der Aufbereitung habe festhalten, nachvollziehen, aktualisieren und abbilden müssen. Als Beispiel nennt er den [...]vorgang im Bezirk [...]. Die IWB anerkennen diesbezüglich, dass diese Aufgabe mit einer gewissen Sorgfalt und Präzision durchgeführt werden muss, wie dies vom Rekurrenten geltend gemacht wird. Der Rekurrent bestreitet andererseits aber auch nicht explizit, dass diese Aufgabe wie von den IWB behauptet von einer Fachkraft nach kurzer Einarbeitszeit erledigt werden kann. Besondere Anforderungen an eine ausgeübte Tätigkeit sind vom Arbeitnehmer, der entsprechende Angaben im Arbeitszeugnis verlangt, unter Beweis zu stellen. Daran fehlt es vorliegend.

3.3      Weiter verlangt der Rekurrent seine Bezeichnung als „Power-User“ der Datenbank „[...]“. Er habe im Mutiermodus über sämtliche Rechte der Datenbank verfügt und diese Ermächtigung selbständig wahrgenommen. Zum Beleg verweist er auf einen eingereichten Mailverkehr. Daraus ergibt sich aber entgegen der Auffassung des Rekurrenten kein Hinweis auf eine entsprechende Position und Aufgabe. Wie die IWB zutreffend ausführen, wird als Power-User im allgemeinen Sprachgebrauch im Bereich der Anwendungssoftware eine Person bezeichnet, die deutlich überdurchschnittliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Vergleich zu durchschnittlich Nutzenden aufweist sowie andere Anwenderinnen und Anwender entsprechend unterstützt. Jede Eingabe von Daten in eine Datenbank erfordert die Befähigung, in diese verändernd einwirken zu können. Dies genügt für die Qualifikation als Power-User offensichtlich nicht. Der Mailverkehr (Rekursbeilage 12/13 [Aktenbeilage 5]) belegt aber nichts anderes. Die Umschreibung der Aufgabe als „Nachträgliche Datenanalyse und Datenbewirtschaftung aller umfangreichen [...] inkl. Einlesen von [...]technischen und anlagespezifischen Datenparametern“ umschreibt daher die belegte Tätigkeit akkurat.

3.4      Weiter beantragte der Rekurrent mit seinem Schreiben vom 13. Januar 2015, den Hinweis auf die „Anwendung von selbsterworbenem technischen Fachwissen beim Betrieb der spezialisierten Betriebs- und Gerätesoftware wie z.B. [...], [...], [...] und [...] inkl. Excel-Importfunktionen“. Mit seinem Rekurs hält er an seiner Forderung fest, dass der Begriff „selbsterworbenen“ ins Zeugnis gehöre. Im Zeugnis wird darauf hingewiesen, dass der Rekurrent die „spezifischen technischen und [...] Kenntnisse der Infrastrukturen und Anlagen (…) durch seine langjährige Erfahrung erworben“ habe. Weiter wird im Zeugnis festgehalten, der Rekurrent lege Wert darauf, „durch permanente Weiterbildung, teilweise auch autodidaktisch, mit der fachlichen Entwicklung Schritt zu halten“. Damit wird in genügender und adäquater Weise auf den selbständigen Erwerb von Kenntnissen hingewiesen.

3.5      Der Rekurrent hält an der von ihm gewünschten Aufnahme der „Prüfung allfällig defekt montierter [...], Analyse der [...]prüfungen und Evaluation der schadhaften Konfigurationseinstellungen“ fest. Demgegenüber machen die IWB geltend, dass die Prüfung der Konfigurationseinstellungen dem Hersteller oblegen habe. Mit der Feststellung der IWB ergibt sich aus den beiden vom Rekurrenten eingereichten E-Mails (Rekursbeilage 14f. [Aktenbeilage 5]) nichts anderes.

3.6      Weiter verlangt der Rekurrent die Aufnahme seiner Qualifikation als „Dienstleistungserbringer aller komplett geforderten [...]“ gemäss Eingabe vom 13. Januar 2015. Er anerkennt dabei, dass diese Aufgabe bereits in der Umschreibung der wahrgenommenen [...]aufgabe enthalten ist. Er verlangt aber eine entsprechende Erweiterung der Aufgabenumschreibung, weil damit ein „wichtiger Teilbereich des Fachgebietes [...] illustriert“ werde. Der [...] sei ein wichtiges Arbeitsinstrument der Betriebsabteilung, in welcher er tätig gewesen sei. Der Rekurrent substantiiert aber in keiner Weise, warum diese weitere Konkretisierung und Detaillierung seines Arbeitszeugnisses für sein wirtschaftliches Fortkommen erforderlich oder zumindest dienlich erscheint. Das ausgestellte Zwischenzeugnis umschreibt die Aufgaben des Rekurrenten sehr detailliert und anschaulich. Eine weitere Detaillierung erscheint nicht erforderlich und liegt daher im Ermessen der IWB.

3.7      Mit seiner Eingabe vom 13. Januar 2015 verlangte er die Aufnahme des Passus‘, dass sein Aufgabengebiet die „Durchführung von umfangreichen [...] der IWB“ umfasst habe. Demgegenüber haben die IWB im Zwischenzeugnis den Passus aufgenommen, sein Aufgabengebiet habe die „Mithilfe bei [...]“ und die „[...]“ umfasst. Zur Begründung wurde in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, der Rekurrent habe bei [...] mitgearbeitet. Für die Durchführung der [...] habe er aber keine [...]berechtigung gehabt. Dies bestreitet er mit seinem Rekurs nicht. Er macht aber geltend, dass der Begriff der Durchführung nicht impliziere, dass er alleinverantwortlich gewesen sei und dass der Begriff der Mithilfe einen „klar abwertenden Charakter“ habe. Entgegen der Auffassung kann aber nicht davon gesprochen werden, dass der Begriff der Mithilfe einen „klar abwertenden Charakter“ habe. Er verlangt daher, dass es beim Begriff der Durchführung zu bleiben habe. Der Hinweis auf die [...]berechtigung sei zur Verdeutlichung voranzustellen.

Die Ausführungen der IWB überzeugen. Warum die Nachstellung der eigenverantwortlichen [...]berechtigung den Grundsatz der wohlwollenden Zeugnisformulierung verletzen soll, ist unerfindlich. Fragen kann man sich allein, ob der Begriff der Mithilfe bei den [...], nicht durch jenen der Mitarbeit ersetzt werden soll, sprechen die IWB doch selber von einer Mitarbeit. Demgegenüber impliziert eine Mithilfe eine untergeordnete Mitwirkung. In diesem Punkt ist das Zwischenzeugnis daher abzuändern. Neu soll von „Mitarbeit bei umfangreichen [...] … nach Absprache mit dem Leiter [...]“ die Rede sein.

3.8      Der Rekurrent beanstandet mit seinem Rekurs den Passus „Mithilfe beim Überwachen und Kontrollieren von [...]“. Er verlangt die Ersetzung des Begriffs der Mithilfe durch die Begriffe des „Überwachens“ und „Kontrollierens“ und damit wie in der Eingabe vom 13. Januar 2015 die Formulierung „Überwachen und Kontrollieren von [...]“. Mit dem Begriff der Mithilfe werde er erneut abgewertet. Die [...]prüfungen seien im Team durchgeführt worden. Die Teamarbeiten seien speziell zu erwähnen. Demgegenüber halten die IWB daran fest, dass der Rekurrent zusammen mit anderen Mitarbeitern bei der Überwachung und Kontrolle mitgeholfen habe. Wie die IWB zutreffend ausführen, würde die Übernahme des vom Rekurrenten verlangten Textes suggerieren, dass er die Aufgabe selbständig vorgenommen hätte. Dass sein Anteil aber über eine Mithilfe hinausgegangen wäre, belegt er durch nichts. Der Rekurs ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

3.9      Im Zusammenhang mit der aufgenommenen Aufgabe „Überwachen, Kontrollieren und Ausführen von [...]“ wurde die Ergänzung „Erstellen der hierzu benötigten Prüfkriterienlisten“ aufgenommen. Der Rekurrent hält an seinem Antrag fest, dabei von „Ausarbeiten und Erstellen“ zu sprechen. Er macht geltend, dass er im Team im Rahmen eines Projektauftrages für die IWB die individuellen Prüfkriterien ausgearbeitet habe. Es ist aber nicht nachvollziehbar, weshalb mit der Ergänzung des Begriffs der Erstellung durch jenen der Ausarbeitungen eine materielle Erweiterung der beschriebenen Tätigkeit erfolgen könnte. Dem Begehren fehlt daher die Grundlage.

3.10    Mit seinem Rekurs stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, die Formulierung „Selbständiges Erstellen von [...]“ sei zu unpräzise. Es impliziere allein deren technische Einrichtung vor Ort. Er habe aber den ganzen Ablauf massgebend administrativ mitgesteuert, direkt mit Drittbeteiligten korrespondiert, den Fortschritt des Projekt überwacht und vorangetrieben. Er verlangt daher die Ersetzung der genannten Passage durch seinen Vorschlag der „technischen und administrativen Betreuung sowie Erstellung von [...]“. Mit ihrer Vernehmlassung entgegnen die IWB, dass sie ihre Formulierung für korrekt halte, aber zu folgender Anpassung bereit sei: „Technische und administrative Betreuung sowie Erstellung von [...] (ab Januar 2010 als Stellvertreter)“. Damit ist der Rekurrent replicando grundsätzlich einverstanden (Replik, S. 6 [Aktenbeilage 11). Er ist aber der Auffassung der Klammerzusatz erwecke den falschen Eindruck, er sei degradiert worden, weshalb die Klammer um den Zusatz „(nach Zuweisung des Fachgebietes [...] ab Januar 2010 als Stellvertreter)“ zu ergänzen sei.

Bei der Beurteilung dieser Rüge fällt zunächst auf, dass der Rekurrent mit seiner Eingabe vom 13. Januar 2015 allein den Hinweis auf die „Technische Betreuung“ verlangt hat, welcher von den IWB denn auch aufgenommen worden ist. Wenn er heute geltend macht, es müsse auf die administrative Betreuung besonders hingewiesen werden, stellt er sich damit in Widerspruch zu seinen bisherigen Anträgen. Da die IWB aber einer weitergehenden Ergänzung entsprechen wollen, braucht darauf nicht weiter eingetreten zu werden. Warum die Ausführung einer Aufgabe als Stellvertreter einer Degradierung gleichkommen soll, ist unerfindlich. Gerade auch eine Beförderung kann dazu führen, dass eine Aufgabe nur noch in Stellvertretung eines anderen Funktionsträgers ausgeführt wird. Der replicando verlangte Zusatz ist daher unnötig. Daraus folgt, dass die IWB bei ihrer Bereitschaft zu behaften sind, den Satz „Selbständiges Erstellen von [...]“ im Rahmen der Aufzählung der Aufgabengebiete durch den Satz „Technische und administrative Betreuung sowie Erstellung von [...] (ab Januar 2010 als Stellvertreter)“ zu ersetzen.

3.11    Mit seiner Eingabe vom 13. Januar 2015 verlangte der Rekurrent die Aufnahme der „Durchführung und Kontrolle von Arbeiten an [...]“ in die Beschreibung seiner Aufgabengebiete. Die IWB hielten mit der angefochtenen Verfügung fest, dass der Rekurrent diese Aufgaben in der Funktion als Mitarbeitender und nicht als verantwortlicher Gruppenleiter wahrgenommen hat. Im Zwischenzeugnis wurde demgemäss von der „Mithilfe bei Kontrollen von Arbeiten an [...]“ gesprochen. Mit seinem Rekurs verlangt der Rekurrent weiterhin die Aufnahme der Formulierung „Durchführung und Kontrolle von Arbeiten an [...]“. Zudem sei auf seine Schulungstätigkeit mit der Passage „Schulung von [...], Revisions- und Prüfschulungen an [...], Fachspezifische Schulungen von Lehrlingen an div. [...]geräten“ hinzuweisen. Zum Beleg seiner entsprechenden Tätigkeit verweist er auf ein Teilnehmerblatt einer von ihm zusammen mit einem anderen Mitarbeiter durchgeführten Instruktion vom 24. Juni 2008.

Unbestritten ist, dass der Rekurrent diese Arbeit nicht allein durchgeführt hat. Deshalb kann wie von den IWB zutreffend ausgeführt, nicht von einer Durchführung gesprochen werden. Die IWB machen aber auch nicht geltend, dass die Mitarbeit in subordinierter Stellung erfolgt ist. Der Begriff der Mithilfe ist daher wiederum durch jenen der Mitarbeit zu ersetzen. Mit Bezug auf die geltend gemachte Schulungsaufgabe verweist der Rekurrent mit seiner Rekursbegründung allein auf einen fünf Jahre vor dem Zeitpunkt der Ausstellung des Zwischenzeugnisses erfolgte Instruktion, welche er als Zweitgenannter mit einem anderen Mitarbeiter durchgeführt hat. Die IWB machen diesbezüglich geltend, der Rekurrent habe an dieser Informationsveranstaltung bloss die Bedienungsanleitung von [...]geräten erläutert. Eine einmalige Tätigkeit berechtigt aber zum vornherein nicht zu einer Erwähnung in einem Zeugnis (BGer 4C.60/2005 vom 28. April 2005, E. 6 und 7; Streiff/von Känel/Rudolph, a.a.O., Art. 330a N 3b). Erst replicando wird geltend gemacht, darüber hinaus habe der Rekurrent auch Lehrlinge und weitere Personen über die Jahre immer wieder an diversen [...]geräten und in der [...]technik geschult. Für beides vermag er sich nicht auf verfügbare Beweise zu stützen. Im Übrigen könnten einzelne Anleitungen auch nicht als eigentliche Schulungstätigkeit und damit als besondere, über die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit hinausgehende Aufgabe qualifiziert werden. Die IWB haben daher zulässigerweise auf die Aufnahme des Hinweises auf Schulungen als zusätzliche Aufgabe verzichtet.  

3.12    Als weiteres Aufgabengebiet verlangte der Rekurrent mit seiner Eingabe vom 13. Januar 2015 die Aufnahme der Aufgabe „Kontrolle und Wartungen an/von [...]“. Die IWB hielten diesbezüglich fest, die Kontrolltätigkeiten würden in Bezug auf mechanische Defekte und nicht in Bezug auf [...] durchgeführt. Ins Zwischenzeugnis wurde daher der abgeänderte Hinweis auf die Aufgabe der „Mithilfe bei der Kontrolle von [...] in Bezug auf mechanische Defekte“ aufgenommen. Dem hält der Rekurrent mit seinem Rekurs entgegen, die Behauptung, die Kontrolltätigkeit würde nur bezüglich mechanischer Defekte gemacht, sei falsch. Zugestanden wird von den IWB eine Ergänzung hinsichtlich einer Bezugnahme auf Ölverlust. Im Übrigen verweist der Rekurrent diesbezüglich auf die eingereichte Checkliste nach [...] (Rekursbeilage 25 [Aktenbeilage 5]). Dieser kann aber eine spezifische Kontroll- und Wartungstätigkeit bezüglich [...] nicht entnommen werden. Das Gleiche gilt für das im weiteren genannte Mail des Rekurrenten vom 20. Juli 2009, welches allein einen Hinweis auf ein Foto enthält.

Weiter macht der Rekurrent geltend, die Aufgabe überwiegend allein durchgeführt zu haben. Dazu nimmt die IWB keine Stellung. Sie hat auch in der angefochtenen Verfügung nicht erläutert, weshalb sie die Aufgabenbeschreibung um den Zusatz „Mithilfe bei der“ ergänzt hat. Es rechtfertigt sich daher, diesen Einschub zu streichen, sodass die entsprechende Aufgabe als „Kontrolle von [...] in Bezug auf mechanische Defekte und Ölverluste“ zu umschreiben ist.

4.

4.1      Mit Bezug auf die Beurteilung seiner Leistung und seines Verhaltens im angefochtenen Zwischenzeugnis beanstandet der Rekurrent zunächst, dass dieses keinen Hinweis auf die Ausführung seiner Aufgaben im Team enthalte. Es trage seiner Teamarbeit in keiner Weise Rechnung. Er verlangt daher die Aufnahme folgender Passage: „Er pflegt einen guten Teamgeist, ist hilfsbereit und offen. Er stattet sachbezogen und autonom alle involvierten Mitarbeiter mit den nötigen Informationen und Rückmeldungen aus“. Dem hält die Rekursgegnerin entgegen, sie habe den Aspekt Teamverhalten bewusst ausgeblendet, da sie aufgrund der Wahrheitspflicht keine gute Qualifikation hätte ausstellen können. Der Vorgesetzte des Rekurrenten habe sich regelmässig mit Arbeitskollegen des Rekurrenten befassen müssen, die sich vehement über das wenig kollegiale und anstrengende Verhalten des Rekurrenten beschwert hätten. Dem hält der Rekurrent in der Replik (S. 7 [Aktenbeilage 11) entgegen, dass die Ausführungen der IWB unzutreffend seien und er nie mit solchen Vorwürfen konfrontiert worden sei. So hätten die IWB nie irgendwelche Massnahmen zur Konfliktbewältigung getroffen. Vielmehr sei der Rekurrent, wie in der Rekursbegründung belegt worden sei, von Herrn B____ ausdrücklich für sein Informationsverhalten gelobt worden. Er sei im Weiteren bei den notorischen personellen Engpässen sehr oft bereit gewesen zusätzliche Arbeitsleistungen zu erbringen und das Team zu entlasten.

Mit dem angefochtenen Zwischenzeugnis wurde dem Rekurrenten attestiert, dass „sein Verhalten zu Vorgesetzten, Mitarbeitenden und Drittpersonen (…) höflich und korrekt“ sei. Die vom Rekurrenten angerufenen eigenen E-Mails vom 13. November 2013 und 11. November 2008 (Rekursbeilage 43 f. und 48 [Aktenbeilage 5]) belegen dies, aber nicht mehr. Das Gleiche gilt für die Bemerkung des Vorgesetzten „gut geschrieben“ in Bezug auf ein E-Mail des Rekurrenten, welches ein Problem bei einer Liegenschaft beschreibt (Rekursbeilage 45 f. [Aktenbeilage 5]). Auch aus der eingereichten Meldung Zeitwirtschaft kann der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten ableiten. Demgegenüber wird das von den IWB angerufene Verhalten des Rekurrenten im Zusammenhang mit einem aufgrund von Problemen im Team angeordneten Kurs Teamdesign im Jahr 1998, den der Rekurrent torpedierte, illustriert. Im Bericht wird explizit darauf hingewiesen, dass die Teamfähigkeit des Rekurrenten besonders schwierig sei. Falls sich diese nicht verbessere, sei ein Wechsel zu prüfen, obwohl er die Arbeit gut erledige (vgl. Vernehmlassungsbeilage 3 [Aktenbeilage 23 im Verfahren VD.2015.252]). Die replicando genannte Anerkennungsurkunde von 2005 spricht sich weder zum Teamverhalten noch zur Teamfähigkeit aus.

Auch in den Drive-Beurteilungen des Rekurrenten wurde seine Kooperations- und Teamfähigkeit durchschnittlich (2007, 2008, 2009, 2011) bewertet. Im Drive 2012 wurde festgestellt, er habe Mühe, sich in ein Team einzufügen. Durch die Art und Weise, wie er mit den anderen Teammitgliedern umgehe, erzeuge er Spannungen im Team. Er entwickle „sich zunehmend zum Einzelgänger“. Auch im Drive 2013 wurde festgestellt, er habe weiterhin Mühe in einem Team zu arbeiten. Er erzeuge durch sein Wesen Spannungen im Team. Er habe grundsätzlich eine negative Arbeitseinstellung, was sich auf die Arbeitskollegen auswirke. Diese wollten nicht mehr mit ihm zusammenarbeiten. Er wolle auch seinen Vorgesetzten nicht als Chef akzeptieren. In der Gesamtbeurteilung wurde festgestellt, er habe sehr gute Fachkenntnisse in seinem Aufgabengebiet, sei aber von seinem Wesen her absolut teamunfähig, was zu unzumutbaren Spannungen für die Mitarbeiter und den Vorgesetzen im Betrieb führe.

Auch wenn ein Zeugnis ein faires Abbild der gesamten Anstellungsdauer vermitteln soll, so stehen die Leistungen und das Verhalten in der letzten Zeit vor der Ausstellung eines Zeugnisses gerade auch für einen neuen Arbeitgeber im Vordergrund (Streiff/von Känel/Rudolph, a.a.O., Art. 330a N 3a), weshalb es zulässig erscheint, dass die IWB bei der Formulierung des Zeugnisses der Beurteilung des Sozialverhaltens des Rekurrenten in den Jahren 2012 und 2013 bei der Formulierung des Zwischenzeugnisses besonderes Gewicht verliehen haben. Warum diese Beurteilungen reine Disqualifikationen und als solche irrelevant sein sollen, ist nicht ersichtlich.

Schliesslich belegen die an der Sache vorbeigehenden Ausführungen zu seinen Leistungen in den Ziff. 32ff. die von den IWB in diesem Zusammenhang geltend gemachte negative Umschreibung des Rekurrenten als detailversessen, extrem kompliziert, belehrend und perfektionistisch, worauf sogleich zurück zu kommen sein wird.  

4.2      In den Ziffern 32 bis 35 stellt der Rekurrent in detaillierter Weise Beispiele seiner fachlichen Kompetenz und seines betrieblichen Einsatzes dar. Auf welche konkrete Abänderung des angefochtenen Zwischenzeugnisses er damit zielen möchte, ist aber nicht erkennbar. Insbesondere unterlässt er es, die einzelnen Tatsachenfundamente mit konkreten Abänderungsanträgen zu verknüpfen. Die Formulierung des Zeugnisses ist Sache des Arbeitgebers. Mit dem Rekurs ist daher konkret auszuführen, welche Eigenschaften durch das Zeugnis des Arbeitgebers ungenügend abgebildet werden. Das angefochtene Zeugnis ist, was der Rekurrent zu Unrecht nicht zu anerkennen vermag, in fachlicher Hinsicht positiv und wohlwollend formuliert worden. Tatsächlich wird dem Rekurrenten in diesem Zwischenzeugnis unter anderem „fundiertes Fachwissen“, „umfangreiche Erfahrung“, „grosses Interesse für fachliche und technische Neuerungen“, „sehr hohes Qualitätsbewusstsein“, „gute Arbeitsqualität“, „Umsicht“, „praxisgerechte“ Organisation der Aufgaben, exakte, sehr genaue und mit einem hohen Qualitätsanspruch ausgeführte Arbeit, sorgfältiger und umweltgerechter Umgang mit Materialien, Termingerechtigkeit und so weiter attestiert.

4.3      Die vom Rekurrenten ohne eingehende Begründung ihrer Notwendigkeit verlangten Ergänzungen des Zeugnisses können tatsächlich als Beweis eines besserwisserischen Auftretens, wie es die IWB mit Bezug auf die negative Qualifikation seiner Sozialkompetenz behaupten, gewertet werden. Wenn die IWB dem Rekurrenten ein fundiertes Fachwissen attestieren, ist nicht erkennbar, warum diese positive Qualifikation durch die Verdoppelung der Adjektive als „fundiertes und kompetentes Fachwissen“ bezeichnet werden soll. Fundiertes Fachwissen ist ein Synonym für fachliche Kompetenz. In gleicher Weise ist ungeklärt, warum es der Wahrheits- und Fürsorgepflicht des Arbeitgebers eher entsprechen sollte, wenn zusätzlich zur Qualifikation: „Die spezifischen technischen und [...] Kenntnisse der Infrastrukturen und Anlagen hat er sich durch seine langjährige Erfahrung erworben“ der Satz vorangestellt wird, „das in seinem Hauptaufgabengebiet benötigte Wissen hat er sich in eigener Kompetenz angeeignet“. Der weiter verlangte Zusatz, „er ist in der Lage, dieses Fachwissen auch unter schwierigen Bedingungen stets in hoher Qualität umzusetzen“, ist im weiter hinten aufgenommenen Satz, der Rekurrent behalte auch bei grösseren Anforderungen die Übersicht, adäquat enthalten. Der Rekurrent hat keinen Anspruch auf eine doppelte Umschreibung der entsprechenden Qualifikation.

4.4      Wenn der Rekurrent verlangt, dass im Satz, er habe „die IWB-internen Prüfungen im [...] (…) erfolgreich absolviert“, der Hinweis auf den IWB-internen Charakter gestrichen und Prüfungen in der [...] ergänzt werden sollen, so unterlässt er einerseits eine Substantiierung und Belegung der zu erwähnenden zusätzlichen Prüfungen. Andererseits entspricht der Hinweis auf den betriebsinternen Charakter offensichtlich der Wahrheitspflicht.

4.5      Weiter verlangt der Rekurrent anstelle „von grossem Interesse für fachliche und technische Neuerungen, insbesondere auf dem Gebiet der [...]technik“ müsse von einem entsprechenden „herausragenden Engagement“ gesprochen werden. Darin kann dem Rekurrenten ebenfalls nicht gefolgt werden. In den Drive 2012 und 2013 musste ihm dieses Engagement wiederholt abgesprochen werden (Drive 2012: „Es wurden nur 90% (317) der [...]“, Vernehmlassungsbeilage 3, S. 90 [Aktenbeilage 10]; Drive 2013: „Leistungsbereitschaft ist nur bei den [...] zu spüren. Wenn er anderswo eingeteilt wird, werden die Arbeitsplaner immer wieder mit E-Mails eingedeckt, dass er die Arbeit nicht oder nur bedingt ausführen kann und man auf seine Einschränkung Rücksicht nehmen muss.“, Vernehmlassungsbeilage 3, S. 100 [Aktenbeilage 10]). Die verlangte Umformulierung würde daher nicht dem Wahrheitsgebot bei der Redaktion von Zeugnissen entsprechen. Soweit der Rekurrent sein Engagement mit den Beispielen in den Ziff. 32 ff. seiner Rekursbegründung belegen möchte, wird diesem Engagement durch die Hervorhebung, dass der Rekurrent bei seiner Arbeit besonders Wert darauf gelegt hat, „exakt, sehr genau und mit einem hohen Qualitätsanspruch“ seine Aufgabe auszuführen, adäquat abgebildet.

4.6      In Ergänzung zur Feststellung eines „sehr hohen Qualitätsbewusstseins“ verlangt der Rekurrent den Zusatz, er erziele „dank seiner guten Fach- und Organisationsfähigkeit und seinem analytisch vernetzten Denken eine sehr gute Arbeitsqualität. Bezüglich seiner Organisationsfähigkeit wird dem Rekurrenten im Zeugnis bereits attestiert, „dank seiner Umsicht organisiert er die Aufgaben praxisgerecht“. Diese Übersicht wird auch bezüglich grösseren Anforderungen hervorgehoben. Darüberhinaus gehende sehr gute Organisationsfähigkeiten stellt der Rekurrent nicht unter Beweis. Hohe Fachkenntnisse und gute Arbeitsqualität werden dem Rekurrenten an anderer Stelle attestiert. Sie brauchen nicht mit dem vom Rekurrenten beantragten Zusatz erneut hervorgehoben zu werden.

4.7      Weiter verlangt der Rekurrent, dass anstelle der Formulierung, „Herr A____ legt bei seiner Arbeit besonders Wert darauf, diese exakt, sehr genau und mit einem hohen Qualitätsanspruch auszuführen“ der Satz „Herr A____ führt seine Arbeiten exakt, sehr genau und mit einem hohen Qualitätsanspruch durch“. Mit Bezug auf die Ausführung der Arbeit besteht diesbezüglich kein Unterschied zwischen den beiden Formulierungen. Wenn die IWB an ihrer Formulierung festhalten, dann bringen sie selber eine gewisse eigene Distanzierung zu dem vom Rekurrenten gepflegten Anspruch auf Exaktheit, Genauigkeit und Qualitätsstandard zum Ausdruck, was nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Qualifikationen des Rekurrenten nicht zu beanstanden ist.

Wahrheitswidrig ist der verlangte Zusatz, er habe bei den regelmässig wiederkehrenden Qualifikationsgesprächen seit vielen Jahren gute bis sehr gute Prädikate erhalten. Dies stimmt für die Drive 2012 und 2013 offensichtlich nicht. Der verlangte Satz würde einen eklatanten Verstoss gegen die Wahrheitspflicht bedeuten.

4.8      Wenn der Rekurrent verlangt, anstelle der Formulierung „Herr A____ hat wiederholt gute Ideen und wirkt aktiv an Neuerungen mit“ solle davon gesprochen werden, „Herr A____ hat wiederholt gute Ideen und bringt selbständig technische Neuerungen und Verbesserungen ein“, so verkennt er, dass ihm bereits die selbstständige und in Eigenverantwortung erfolgende Wahrnehmung der [...] und [...] attestiert wird, in deren Zusammenhang die genannten Neuerungen stehen. Der Arbeitgeber ist daher nicht verpflichtet, in diesem Zusammenhang erneut explizit darauf hinzuweisen. Unklar ist auch, welcher Mehrwert in der beantragten Umformulierung der Passage „Auch bei grösseren Anforderungen behält er die Übersicht, arbeitet gleichmässig und ausdauernd und erledigt seine Arbeiten gewissenhaft“ zu „In hektischen Situationen behält er die Übersicht und lässt sich nicht beirren. Auch unter diesen Umständen arbeitet er zuverlässig, gewissenhaft und effizient“ für sich gewinnen will. Ein Mehrwert kann allein in der Nennung von Effizienz liegen, welche von den IWB bestritten und vom Rekurrenten nicht belegt wird. Immerhin wird dem Rekurrenten in anderem Zusammenhang die Beachtung aller Termine attestiert, was in diesem Zusammenhang ebenfalls zu berücksichtigen ist.

4.9      Schliesslich liegt auch die Wertung im Zeugnis, wonach die IWB den Rekurrenten als einen Mitarbeitenden kennengelernt hätten, „der sich seiner Aufgabe verpflichtet fühlt“ durch die vom Rekurrenten verlangte Formulierung, wonach er „sich durch ein sehr hohes inneres Engagement und Präsenz“ ausgezeichnet habe, im Ermessensspielraum des Arbeitgebers, in den nicht richterlich einzugreifen ist.

5.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Zwischenzeugnis in einzelnen Punkten abzuändern ist. Insgesamt ist der Rekurs aber in weit überwiegendem Masse abzuweisen. Das Verfahren ist aufgrund der praxisgemäss in Verfahren betreffend öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse erfolgenden analogen Anwendung von Art. 114 lit. c der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kostenlos, da der in Zeugnisstreitigkeiten jeweils auf einen Monatslohn zu veranlagende Streitwert der Sache den Betrag von CHF 30‘000.– nicht übersteigt. Aufgrund der weit überwiegenden Abweisung des Rekurses hat der Rekurrent seine Parteikosten selber zu tragen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen zur Ergänzung des Zwischenzeugnisses im Sinne der Erwägungen.

            Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

            Es werden keine Parteikosten zugesprochen.

            Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       IWB

-       Regierungsrat

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Salome Stähelin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2016.132 — Basel-Stadt Appellationsgericht 14.08.2017 VD.2016.132 (AG.2017.549) — Swissrulings