Skip to content

Basel-Stadt Appellationsgericht 16.11.2016 VD.2016.116 (AG.2016.865)

16 novembre 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·3,674 mots·~18 min·8

Résumé

Wettsteinallee, Abschnitt Rheinfelderstrasse bis Riehenring, Wettsteinallee, Abschnitt Rheinfelderstrasse bis Riehenring, Planfestsetzungsbeschluss

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht Dreiergericht

VD.2016.116

URTEIL

vom 16. November 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

lic. iur. André Equey, lic. iur. Barbara Schneider

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]

gegen

Regierungsrat Basel-Stadt                                                     Rekursgegner

Staatskanzlei, Marktplatz 9, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss des Regierungsrats vom 3. Mai 2016

betreffend Wettsteinallee, Abschnitt Rheinfelderstrasse bis Riehenring,

Planfestsetzungsbeschluss

Sachverhalt

Der Regierungsrat hat mit Planfestsetzungsbeschluss P160561 vom 3. Mai 2016 gestützt auf §§ 97, 98 und 106 des Bau- und Planungsgesetzes (BPG; SG 730.100) den Nutzungsplan / Erschliessungsplan Nr. 5755 des Tiefbauamts betreffend Umgestaltung der Wettsteinallee, Abschnitt Rheinfelderstrasse bis Riehenring inklusive des neuen generellen Strassenquerprofiles, genehmigt.

Mit dem Erschliessungsplan sollen im Zuge umfangreicher Sanierungsarbeiten an den Werkleitungen auf der Strassenseite der ungeraden Hausnummern eine durchgehende Reihe von zwölf Bäumen in Rabatten gepflanzt und zu diesem Zweck insgesamt zehn heute auf der Allmend bestehende Parkplätze aufgehoben werden. Zudem soll mit baulichen Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit eine einheitliche Strassenbreite von 5.30 m und eine Verschiebung und Absenkung der Trottoirränder in den Kreuzungsbereichen geschaffen werden.

Die gegen diesen Erschliessungsplan erhobene Einsprache von A____ (Rekurrent), dem Eigentümer der Liegenschaft Wettsteinallee 55, hat der Regierungsrat am 3. Mai 2016 abgewiesen. Der Beschluss ist dem Rekurrenten mit Schreiben vom 4. Mai 2016 eröffnet worden.

Gegen diesen Planfestsetzungsbeschluss richtet sich der mit Eingaben vom 13. Mai 2016 und 2. Juni 2016 erhobene und begründete Rekurs, mit dem der Rekurrent dessen kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung und die vorbehaltlose Streichung des geplanten Abbaus von zehn Parkplätzen, der Neupflanzung von zwölf Bäumen und der Umgestaltung beantragt. Das Bau- und Verkehrsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 8. August 2016 in Vertretung des Regierungsrates die kostenund entschädigungsfällige Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen einzutreten sei. Hierzu nahm der Rekurrent mit Eingabe vom 22. August 2016 Stellung, worauf das Bau- und Verkehrsdepartement mit Eingabe vom 9. September 2016 duplizierte.

Die Verhandlung des Verwaltungsgerichts hat am 16. November 2016 stattgefunden und mit einem Augenschein begonnen. Teilgenommen haben der Rekurrent, A____, sowie für die Rekursgegnerin [...] vom Rechtsdienst des Bau- und Verkehrsdepartements, Frau [...] vom Hochbau- und Planungsamt, sowie [...] vom Tiefbauamt und [...] vom Amt für Mobilität. Für eine weitere (selbständige) Rekurrentin in einem parallelen Verfahren, den [...] hat Herr [...] teilgenommen. Anschliessend wurde die Verhandlung im Gerichtssaal weitergeführt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll des Augenscheins und der Verhandlung verwiesen. Die Tatsachen ergeben sich aus den angefochtenen Entscheiden und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss § 113 Abs. 1 BPG kann gegen Verfügungen und Entscheide im Planfestsetzungsverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen Rekurs erhoben werden. Nach § 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) unterliegen Verfügungen des Regierungsrates der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht. Damit ist dessen Zuständigkeit gegeben, wobei der Entscheid in die Spruchkompetenz des Dreiergerichts fällt (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 und § 99 Gerichtsorganisa-tionsgesetz; SG 154.100).

1.2      Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids und Eigentümer einer direkt an den Planungsperimeter anstossenden Liegenschaft vom angefochtenen Erschliessungsplan berührt. Er hat insoweit ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids und ist daher zum Rekurs legitimiert (VGE VD.2010.120 vom 21. Juni 2012 E. 1.2.1). Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach ist zu prüfen, ob die Verwaltung das öffentliche Recht, vorliegend namentlich das Bau- und Planungsgesetz (BPG; SG 730.100), das Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz [RPG]; SR 700) und die Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1) nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus entscheidet das Verwaltungsgericht nach § 8 Abs. 4 VRPG auch über die Angemessenheit einer Verfügung, wenn es dazu durch besondere gesetzliche Vorschrift berufen ist. Gemäss Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG hat das kantonale Recht die volle Überprüfung des Raumplanungsrechts wenigstens durch eine Beschwerdebehörde zu gewährleisten. Dies wird mit § 113 Abs. 3 BPG umgesetzt. Gemäss dieser Bestimmung prüfen die Rekursinstanzen auch die Angemessenheit von Verfügungen und Entscheiden im Planfestsetzungsverfahren (VGE VD.2010.120 vom 21. Juni 2012 E. 1.3; VGE 627/2006 vom 24. August 2007 E. 1.2).

2.

2.1      Ausgangspunkt der Angelegenheit ist der Ausgabenbericht Nr. 15.0988.01 des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 19. August 2015, mit dem die Mittel für umfangreiche Erneuerungsarbeiten an den Werkleitungen und der Strasse im Abschnitt der Wettsteinallee zwischen der Rheinfelderstrasse und dem Riehenring beantragt worden sind, in deren Zusammenhang gemäss dem „Leitbild Strassenbäume“ eine Baumreihe realisiert werden sollte, wie sie bereits im Abschnitt der Wettsteinallee zwischen dem Wettsteinplatz und der Rheinfelderstrasse besteht. Das Projekt des Regierungsrates sah dabei auf der nordwestlichen Strassenseite mit den ungeraden Hausnummern die Pflanzung von 22 neuen Bäumen in Rabatten von 4,4 Metern Länge vor. Dazwischen waren Parkfelder mit einer Länge von 6 Metern vorgesehen (Akten 6/1). Dadurch wären gegenüber der bestehenden Situation 20 Parkplätze verloren gegangen. Im Rahmen der Beratung des Geschäfts durch die grossrätliche Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission (UVEK) präsentierte die Verwaltung ein überarbeitetes Projekt mit einer auf zwölf Bäume reduzierten Baumreihe, bei der gegenüber dem ursprünglichen Projekt auf jeden zweiten Baum verzichtet worden ist. Dieses führt zu einer Reduktion der Parkplätze um zehn Felder (Bericht UVEK Nr. 15.0988.02 vom 2. Dezember 2015, Akten. 6/2). In dieser Form stimmte der Grosse Rat dem Ausgabenbericht mit Beschluss vom 6. Januar 2015 zu.

2.2      Mit dem angefochtenen Planfestsetzungsbeschluss des Regierungsrats vom 3. Mai 2015 wird der genannte Grossratsbeschluss umgesetzt. Gleichzeitig hat der Regierungsrat die Einsprachen verschiedener Einsprecher abgewiesen. Zusammengefasst hat er dies damit begründet, dass mit dem Erschliessungsplan das „Leitbild Strassenbäume“ umgesetzt werde. Die neuen kleinkronigen Bäume hätten nicht nur ästhetische Qualitäten, sondern auch positive Auswirkungen auf das städtische Mikroklima. Baumbestandene Strassen seien für Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Radfahrerinnen und Radfahrer attraktiv und leisteten einen wichtigen Beitrag an die Lebens- und Wohnqualität im Quartier. Zudem werde mit weiteren baulichen Massnahmen die Verkehrssicherheit erhöht, indem eine einheitliche Strassenbreite von 5.30 Metern geschaffen und die Trottoirränder in den Kreuzungsbereichen verschoben und abgesenkt würden. Dadurch werde die Querungsdistanz für die Fussgängerinnen und Fussgänger verkürzt. Die Massnahme in der Wettsteinallee, bei der es sich um eine im Veloroutenplan eingetragene Strasse handle, liege somit im öffentlichen Interesse. Mit Bezug auf die Parkplatzsituation sei zu berücksichtigen, dass mit dem Bau des Quartierparkings bei der neuen Wohnüberbauung beim alten Kinderspital-Areal eine 1:1 Kompensation von 30 bestehenden Parkplätzen auf der Allmend vorgesehen gewesen sei. Nach der Aufhebung von sieben Parkplätzen in der unmittelbaren Umgebung würden nun wie vorgesehen weitere Parkplätze in einem Radius von 300 Metern Luftlinie aufgehoben. Es bestehe kein gesetzlicher Anspruch auf einen Parkplatz. Das öffentliche Interesse an der Neugestaltung der Strasse überwiege das private Interesse an der Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes.

2.3      Mit seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent die positiven ästhetischen und mikroklimatischen Wirkungen von Stadtbäumen nicht, sieht diese aber vor allem gegeben für „betonierte Quartierteile, für Industriestrassenzüge und unwohnliche Wohngebiete“. Beim betroffenen Abschnitt der Wettsteinallee handle es sich demgegenüber um einen begrünten, beruhigten und qualitativ bevorzugten Quartierteil. Die zwölf kleinkronigen Bäume entsprächen daher keiner Notwenigkeit, dienten nicht der Ästhetik und hätten auch keinen erheblichen mikroklimatischen Effekt. Auch die Versickerungsmöglichkeiten für das Oberflächenwasser seien dermassen gering, dass sie nicht ins Gewicht fielen. Auch aus dem Leitbild Strassenbäume könne keine Verpflichtung für den Kanton abgeleitet werden. Die Wahl der Strassenseite mit den ungeraden Hausnummern für die Erstellung der Rabatten sei willkürlich. Mit der vorgesehenen Strassengestaltung gehe die geradlinige Übersichtlichkeit des Strassen-stückes verloren und es entstünden neue Unfallrisiken, was der geltend gemachten Attraktivität für Fussgängerinnen und Fussgänger sowie Radfahrende entgegenstehe. Es sei ihm im Übrigen auch keine Statistik bekannt, welche das Strassenstück als besonderen Unfallherd ausweise. Die baulichen Massnahmen zur Fahrbahnverschmälerung und zur Absenkung der Trottoirränder seien nicht zielführend. Der heutige Zustand mit Zone Tempo 30 und zwei Kreiseln gewähre bereits eine optimale Verkehrssicherheit, weshalb er alle baulichen Massnahmen, die über eine Sanierung hinausgingen, ablehne. Ein Abbau von Parkplätzen könne im Einzugsgebiet der Messe, der Rosentalanlage, der Erholungszonen am Rheinufer, der nahen Shoppingzentren, des Landhofareals und einer Reihe von Neubauten nicht realisiert werden.

Weiter bemängelt der Rekurrent, dass die Massnahme mit Blick auf deren Kosten nicht verhältnismässig sei. Bezüglich der Parkplätze bestehe aufgrund des Bezahlens von Gebühren (Anwohnerkarte, Tageskarte etc.) ein berechtigter Anspruch auf Leistungen durch staatliche Stellen. Die Eigentumsgarantie gewähre eine Institutsgarantie, weshalb keine Hürden aufgebaut werden dürften, die den Besitz eines Fahrzeuges verunmöglichten. Ein vorgesehener Ersatz in einer Einstellhalle sei aufgrund der Kosten von jährlich CHF 2‘500.– bis CHF 3‘500.– insbesondere für weniger Verdienende kein ebenbürtiger Ersatz.

3.

3.1

3.1.1   Beim angefochtenen Planfestsetzungsbeschluss des Regierungsrats vom 3. Mai 2016 handelt es sich um einen Erschliessungsplan im Sinne von § 97 Abs. 2 BPG, in raumplanungsrechtlicher Terminologie also um einen Sondernutzungsplan. Die formellen Vorgaben richten sich im vorliegenden Fall nach §§ 108 ff. BPG.

3.1.2   Gemäss § 113 Abs. 4 BPG sind im Rekursverfahren gegen Entscheide im Planfestsetzungsverfahren neue Einwände ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können. Allerdings dürfen an die Begründungs- und Substantiierungspflicht im Einspracheverfahren keine strengen Anforderungen gestellt werden. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil das Verbot neuer Einwände in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Rechtsweggarantie nach Art. 29a der Bundesverfassung und dem Untersuchungsgrundsatz wie auch zu Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR.173.110) steht (vgl. auch VGE VD.2014.57 vom 2. Februar 2015 E. 1.1; VD.2014.43 vom 2. Februar 2015 E. 3.1, VD.2013.204 vom 3. November 2014 E. 2.4.3). Insbesondere bedarf es vorgängig des erstinstanzlichen Entscheids keiner umfassenden Konkretisierung von sämtlichen erhobenen Rügen im Einspracheverfahren (VGE VD.2011.33 vom 2. Mai 2012 E. 9.3).

Mit seiner Vernehmlassung lässt der Regierungsrat vorbringen, bei der im Rekursverfahren geltend gemachten Verletzung der Eigentumsgarantie handle es sich um einen neuen Einwand im Sinne von § 113 Abs. 4 BPG, welcher schon im Einspracheverfahren hätte vorgebracht werden müssen und auf welchen deshalb nicht eingetreten werden könne. Zutreffend ist dabei, dass sich der Rekurrent in seiner Einsprache nicht auf eine Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 Abs. 1 BV bezogen hat. Dabei handelt es sich aber um eine rechtliche Rüge, welche aufgrund des Grundsatzes, wonach das geltende Recht den Behörden nicht vorgetragen werden muss (iura novit curia), im Rahmen der mit der Einsprache erhobenen Einwände von Amtes wegen zu beurteilen ist. In tatsächlicher Hinsicht hat der Rekurrent mit seiner Einsprache gerügt, die Bäume würden die Sonnenbestrahlung der Vorgärten beeinträchtigen, was negative Folgen haben werde, und er hat die Verringerung der Anzahl an Parkplätzen abgelehnt. Im Rahmen dieser tatsächlichen Einwände ist auch die geltend gemachte Verletzung der Eigentumsgarantie zu prüfen.

3.2      Die Erschliessungsplanung im Gebiet der Stadt Basel ist Sache des Regierungsrates (§ 106 BPG). Dieser hat sich dabei nach den vom Bund festgelegten Grundsätzen der Raumplanung und insbesondere nach den Zielen und Planungsgrundsätzen des Raumplanungsgesetzes zu richten (§ 93 BPG). In materieller Hinsicht enthält das Bundesrecht nur allgemeine Grundsätze über die Erschliessungsplanung. Aus dem Eidgenössischen Raumplanungsgesetz ergeben sich hierzu nur punktuelle Planungspflichten (Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 2 N 23). Die einzelnen Anforderungen an die Erschliessung ergeben sich im Einzelnen erst aus dem kantonalen Recht (BGE 117 Ib 308 E. 4a S. 314; 123 II 337 E. 5b S. 350; je mit Hinweis). In diesem Rahmen kommt dem Regierungsrat als Planungsbehörde bei dieser Gestaltungsaufgabe ein erhebliches planerisches Ermessen zu (BGE 12 I 65 E. 3a S. 68; BGer 1C_13/2010 vom 1. Juni 2010 E. 2.4). Es ist ihm überlassen, unter mehreren verfügbaren und zweckmässigen Lösungen eine gestalterische Planungsmassnahme auszuwählen. Ihm verbleibt daher „eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit“ (BGer 1C_893/2013, 1C_895/2013 vom 1. Oktober 2014 E. 3.2; Tschannen, in: Aemisegger/Kuttler/Ruch [Hrsg.], Kommentar zum RPG, Zürich 2009, Art. 2 N 60) beziehungsweise ein weiter Gestaltungsspielraum (Hänni, a.a.O. S. 81). Das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelbehörde darf trotz der ihm zustehenden Angemessenheitskontrolle dieses Ermessen des Regierungsrates als Planungsbehörde nicht durch sein eigenes ersetzen (BGer 1C-97/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3; VGE VD.2015.125 vom 8. April 2016 E. 2.1). Es hat aber auch nicht erst dann einzugreifen, wenn die getroffene raumplanerische Lösung offensichtlich unhaltbar oder willkürlich ist, sondern bereits dann, wenn sie sich als rechtswidrig oder unzweckmässig erweist (Aemisegger/Haag, Praxiskommentar zum Rechtsschutz in der Raumplanung, Zürich 2010, Art. 33 N 77; zur Zonenplanung: VGE VD.2014.57 vom 2. Februar 2015 E. 4.1.2).

3.2.1   Mit seinem Rekurs wendet sich der Rekurrent zunächst gegen die Pflanzung von Bäumen im planbezogenen Abschnitt der Wettsteinallee. Gemäss den Planungsgrundsätzen des Raumplanungsgesetzes sind die Siedlungen nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten, wobei die Siedlungen insbesondere viele Grünflächen und Bäume enthalten sollen (Art. 3 Abs. 3 lit. e RPG). Die Anpflanzung neuer Bäume entspricht daher diesem Planungsgrundsatz. Auch der kantonale Gesetzgeber verpflichtet die Behörden mit § 1 Abs. 1 des Baumschutzgesetzes, den Baumbestand im Kanton im Interesse der Qualität des Lebensraumes und insbesondere der Wohnlichkeit zu erhalten und möglichst zu vermehren. Welche Natur und welcher Verpflichtungsgrad darüber hinaus dem Leitbild Strassenbäume zukommt, kann offen bleiben. Zwar handelt es sich nicht um einen Richtplan im Sinne des Raumplanungsgesetzes, das vom Grossen Rat in Auftrag gegebene Leitbild verpflichtet aber ebenfalls zur Erhöhung der Zahl von Bäumen im städtischen Strassenraum. Auch in tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass Bäume und unversiegelte Flächen im städtischen Raum positive Effekte auf das städtische Klima und die Lebensqualität in der Stadt haben. Der Regierungsrat verweist dazu auf die Ausfüh-rungen von Prof. Eberhard Parlow in einem Interview in der Zeitschrift energie&wasser, in dem dieser die Förderung der Durchgrünung der Stadt mit Baumreihen entlang der Strassen als Massnahme gegen den Wärmeinseleffekt propagiert (Akten 6/17). Daraus folgt, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Pflanzung neuer Alleebäume auf Allmend besteht.

Der Rekurrent sieht dieses Interesse einerseits dadurch relativiert, dass die Umgebung bereits begrünt sei, und andererseits durch den Umstand, dass bloss kleinkronige Bäume gepflanzt werden sollen. Zutreffend ist zwar, dass mit den zur Bepflanzung vorgesehenen bloss kleinkronigen Bäumen und der Verringerung ihrer Zahl gegenüber dem ursprünglichen Plan sowohl der Einfluss auf das Mikroklima wie auch die ästhetische Wirkung einer durchgehenden Alleebepflanzung gemindert werden. Damit ist aber gerade dem Widerstand in der Quartierbevölkerung und nicht zuletzt auch von Seiten des Rekurrenten Rechnung getragen worden, der eine zu starke Beschattung seiner Liegenschaft durch die geplanten Alleebäume moniert hat. Wenn auch in einem geringeren Ausmass, so zeitigt die aktuell geplante Bepflanzung aufgrund der Verdunstungsmöglichkeiten der Bäume und ihrer Beschattung des Strassenraums weiterhin einen günstigen Einfluss auf das Strassenklima. Auch kann den im Abschnitt zwischen dem Wettsteinplatz und der Rheinfelderstrasse bereits gepflanzten Bäumen ein gewisser optischer Reiz gerade auch im Alleezusammenhang und im herbstlichen Zeitpunkt des Augenscheins nicht abgesprochen werden. Daran ändert die im Wettsteinquartier und in der Umgebung der Wettsteinallee bereits bestehende Begrünung natürlich nichts.

3.2.2   Nicht ersichtlich ist, inwiefern die geplanten Bäume ein Unfallrisiko darstellen sollten. Sie vermindern die Übersichtlichkeit nicht. Im Gegenteil schaffen sie als Intersektionen in einer bislang regelmässig mit abgestellten Personenwagen belegten Reihe Zwischenräume, von welchen aus die Fahrbahn von Personen, welche die Strasse überqueren wollen, sicher überblickt werden kann. Die durch die Bäume entstehenden Lücken in der Parkplatzreihe erleichtern somit offenkundig das sichere Überqueren der Strasse.

3.2.3   Der Rekurrent rügt, die Wahl der Strassenseite für die Bepflanzung mit Bäumen sei willkürlich. Bei der Wahl der Strassenseite für eine solche Bepflanzung kommt der Verwaltung ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Im vorliegenden Fall war die Wahl jedoch offensichtlich dadurch präjudiziert, dass die Bäume auch im Abschnitt vom Wettsteinplatz bis zur Verzweigung Rheinfelderstrasse auf der Seite mit ungeraden Hausnummern gepflanzt worden waren. Dass die Baumreihe auf dieser Seite fortgesetzt wird, führt erst dazu, dass der optisch gewünschte Effekt einer Allee überhaupt entstehen kann. Dies ist nicht willkürlich, sondern sachlich begründet, folgerichtig und überzeugend.

3.2.4   Die Reduktion der Parkplätze auf der Allmend verletzt sodann weder Planungsgrundsätze noch öffentliches Recht. Der Regierungsrat weist zu Recht darauf hin, dass er gemäss § 74 Abs. 3 BPG verpflichtet ist, Parkplätze auf Allmend abzubauen, wenn er eine grössere als die durch Verordnung zugelassene Zahl von Abstellplätzen in Gemeinschaftsanlagen bewilligt. Gemäss § 11 Abs. 3 der Parkplatzverordnung (PPV; SG 730.310) können unterirdische Quartierparkgaragen bewilligt werden, „sofern eine angemessene Anzahl oberirdischer Parkplätze, etwa auf Allmend, zu Gunsten eindeutiger stadtgestalterischer Verbesserungen (Grünraumgestaltung, Spiel- und Grünflächen anstatt Parkplätze, neue Fussgängerzonen usw.) aufgehoben wird“. Wie der Regierungsrat nachweist, ist er mit dem Bebauungsplanbeschluss des Grossen Rates bezüglich des alten Kinderspitalareals (Nr. 11/23/10G vom 8. Juni 2011) verpflichtet worden, 30 Parkplätze auf Allmend aufzuheben, was bisher nicht vollumfänglich erfolgt ist (Ziff. 2.8c; Akten 6/18). Vor diesem Hintergrund kann unter dem Strich auch nicht von einer Reduktion oder Verknappung der Zahl der Parkplätze im Quartier gesprochen werden.

Weder aus dem Bundesrecht noch aus kantonalem Recht kann eine Verpflichtung abgeleitet werden, auf der Allmend eine bestimmte Anzahl von Parkplätzen zur Befriedigung bestimmter Parkierbedürfnisse bereit zu stellen. Genau so wenig, wie sich aus der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 Abs. 1 BV ein Anspruch auf jederzeitige Zufahrt zu einer Liegenschaft ergibt – wenn diese etwa von verschiedenen Haltestellen des öffentlichen Verkehrs oder von öffentlichen Parkiermöglichkeiten aus in wenigen Minuten zu Fuss erreichbar ist – , kann aus diesem Grundrecht ein Anspruch auf eine bestimmte Zahl von Parkiermöglichkeiten auf der Allmend abgeleitet werden (vgl. VGE VD.2015.84 vom 22. März 2016 E. 3.3). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten lässt sich ein Anspruch auf öffentliche Parkplätze im Strassenraum auch nicht aus dem Erwerb einer Parkkarte ableiten, verleiht eine solche doch keinen Anspruch auf einen Parkplatz (§3 Abs. 4 der Verordnung über die Parkraumbewirtschaftung, PRBV; SG 952.560; VGE VD.2014.165 vom 3. Juni 2015 E. 2.5).

3.3      Schliesslich richtet sich der Rekurs gegen die vorgesehenen Massnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit.

3.3.1   Gemäss § 13 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes Basel-Stadt (USG BS; SG 780.100) trifft der Kanton Massnahmen zur Kanalisierung, Verminderung und Beruhigung des privaten Motorfahrzeugverkehrs. Zudem sorgt er durch bauliche, betriebliche, verkehrslenkende oder –beschränkende Massnahmen dafür, dass Fussgängerinnen und Fussgänger sowie der nicht motorisierte und der öffentliche Verkehr gegenüber dem privaten Motorfahrzeugverkehr bevorzugt und vor vermeidbaren Behinderungen und Gefährdungen geschützt werden (§ 13 b Abs. 3 USG BS). Er ist verpflichtet, insbesondere mit verkehrsberuhigenden Massnahmen dafür zu sorgen, dass der Durchgangs- und der Pendlerverkehr Wohngebiete möglichst wenig beeinträchtigen. Zu diesem Zweck verfügen die zuständigen Behörden im Rahmen des bundesrechtlich zulässigen in Wohngebieten eine Zonenhöchstgeschwindigkeit von 30 km/h (§ 14 Abs. 2 und 3 USG BS). Der Kanton trägt dabei durch bauliche, gestalterische und verkehrstechnische Massnahmen dazu bei, dass diese Höchstgeschwindigkeit eingehalten wird (§ 15 Abs. 1 USG BS). Auch das Bundesrecht verlangt zur Einhaltung der angeordneten Höchstgeschwindigkeiten in Tempo 30-Zonen, dass nötigenfalls weitere Massnahmen, wie das Anbringen von Gestaltungs- oder Verkehrsberuhigungsmassnahmen, und im Falle unterbliebener Zielerreichung zusätzliche Massnahmen zu ergreifen sind (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 der Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen, SR 741.213.3).

3.3.2   Anforderungen an die Gestaltung der Wettsteinallee ergeben sich auch aus der Richtplanung. Zu beachten ist dabei auch der kantonale Teilrichtplan Velo 2013, in dem die Wettsteinallee als Basisroute für den Veloverkehr aufgenommen worden ist. Dieser konkretisiert den vom Regierungsrat am 20. Januar 2009 erlassenen kantonalen Richtplan, welcher bestimmt, dass dem Langsamverkehr ausreichend Raum zugebilligt werden muss (Strategie 11) und zu dessen Förderung die Sicherheit sowie die (Benutzungs-)Attraktivität der Infrastrukturen durch Ausbau und/oder betriebliche und gestalterische Massnahmen zu erhöhen ist (Leitsatz Mobilität 41). Als Planungsgrundsätze sieht der Richtplan die Sicherstellung eines dichten, sicher gestalteten, direkten und attraktiven Fusswegnetzes und ein dichtes und attraktives, die Bedürfnisse der verschiedenen Zielgruppen abdeckendes Netz für den Veloverkehr zu den wichtigen Zielen und Quellen im Siedlungsgebiet, wobei in Wohnquartieren der motorisierte Verkehr, insbesondere zugunsten der Fussverkehrssicherheit und der Wohnqualität, zu beruhigen und auf ein Minimum zu reduzieren und diese für den Veloverkehr durchlässig zu gestalten sind (Planungsgrundsätze M3.1 und M3.2).

Diese Richtpläne bilden das planungsrechtliche Instrument zur behördenverbindlichen Abstimmung und Koordination der raumwirksamen Tätigkeiten aller mit Planungsaufgaben beauftragten Hoheitsträger, insbesondere des Bundes, der Kantone und der Gemeinden (Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Vorbemerkungen zu Art. 6-12 N 7). Gemäss Art. 6 Abs. 3 RPG gibt der Richtplan Aufschluss über den Stand und die anzustrebende Entwicklung der Besiedlung und des Verkehrs, der Versorgung sowie der öffentlichen Bauten und Anlagen. Richtpläne sind für die Behörden verbindlich (Art. 9 Abs. 1 RPG). Die Verbindlichkeit gilt indessen nicht vorbehaltlos. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt Abweichungen vom Richtplan zu, wenn sie sachlich gerechtfertigt sowie von untergeordneter Bedeutung sind und es nach den Umständen unzumutbar erscheint, vorher den Richtplan förmlich zu ändern. Ferner können neue Erkenntnisse ein Abweichen vom Richtplan rechtfertigen (BGE 119 Ia 367 [Retschwil]). Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lösung möglich, so werden die Richtpläne überprüft und nötigenfalls angepasst, was in der Regel alle zehn Jahre geschieht (Art. 9 Abs. 2 und 3 RPG; vgl. auch VGE VD.2009.647 vom 10. Februar 2010 E. 3.2 [Bettingen], 625/2006 vom 24. August 2007 [Mittelfeld] und 745-748/2007 vom 23. Januar 2009 [Bosenhalde]).

Die Wettsteinallee ist gemäss der vom Regierungsrat am 23. November 2010 genehmigten Strassenhierarchie eine siedlungsorientierte Strasse, welche als solche auf reduzierte Geschwindigkeiten auszurichten ist (Teilrichtplan Velo 2013, Ziff. 2.3.2). Als Basisroute soll die Strasse für Velofahrende mit einem erhöhten Sicherheitsbedürfnis und geringen Anforderungen an die Schnelligkeit, wie auch Schülerinnen und Schüler, Seniorinnen und Senioren, Eltern mit Kindern oder Neuvelofahrerinnen und –fahrer ausgerichtet werden (der kantonale Teilrichtplan Velo 2013 S. 17). Potenzielle Gefahrenstellen sind sicher auszugestalten, wobei von einem geringen Fahrkönnen ausgegangen werden muss (a.a.O. S. 18).

3.3.3   Der Regierungsrat macht unter Verweis auf seinen Ausgabenbericht und den Bericht der UVEK geltend, dass es sich bei der Wettsteinallee um eine „Problemstrasse“ handle, da Geschwindigkeitsmessungen eine Überschreitung der geltenden Tempolimite von 30 km/h um 6 km/h und mehr durch rund ein Viertel der Motorfahrzeuge ergeben hätten. Dies erweist sich entgegen dem Standpunkt des Rekurrenten als eine hinreichende Entscheidungsgrundlage und darauf darf im vorliegenden Zusammenhang abgestellt werden, ohne dass nach zusätzlichen Beweismitteln, etwa Ausdrucke von Messapparaten, hierfür geforscht werden müsste. Die Massnahme der Fahrbahnverschmälerung ist grundsätzlich geeignet, die durchschnittlich gefahrene Geschwindigkeit des motorisierten Fahrzeugverkehrs zu senken. Sie ist gerade auch für Fussgängerinnen und Fussgänger in Verbindung mit den Trottoirnasen wie auch den Baumrabatten geeignet, die Querung der Strasse zu erleichtern. Bei übersichtlichen Strassenverhältnissen, wie sie hier vorliegen, ist auch nicht zu erkennen, wie der Veloverkehr dadurch gefährdet würde. Dieser wird durch geringere Geschwindigkeiten tendenziell geschützt. Konkret führt langsamerer Verkehr zu besseren Reaktionsmöglichkeiten und die Folgen bei Unfällen oder Stürzen nehmen bei schnelleren Geschwindigkeiten aufgrund physikalischer Gesetzmässigkeiten zu.

3.4      Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass die angefochtenen Massnahmen eine gesetzliche Grundlage haben und im öffentlichen Interesse liegen. Diesbezüglich ist, wie oben dargelegt, dem erheblichen Planungsermessen der Behörden im Rahmen der Strassengestaltung Rechnung zu tragen.

3.5      Auch das Gebot der Verhältnismässigkeit, welches für den ganzen Bereich staatlichen Handelns gilt, wird durch die geplante Neugestaltung nicht verletzt. Der visuelle Effekt einer Allee kann nicht anders erreicht werden als durch die Fortsetzung der Baumreihe. Umgekehrt entsteht aus der Fortsetzung der Baumreihe zweifellos die Erscheinung einer Allee, weshalb die Bepflanzung hinsichtlich des angestrebten Gestaltungsziels sowohl erforderlich wie geeignet ist. Die Baumbepflanzung stellt ebenso wenig einen Grundrechtseingriff dar wie die damit einhergehende Aufhebung von zehn Parkplätzen. Private entgegenstehende Interessen des Rekurrenten sind wenig konkret geblieben und vermögen den Gewinn, der durch die Neugestaltung für die Strassenbenützer und –benützerinnen entsteht, auf keinen Fall aufzuwiegen. Auch gegenläufige öffentliche Interessen, welche die Interessenabwägung bei der Verhältnismässigkeitsprüfung im Ergebnis zu beeinflussen vermöchten, sind nicht auszumachen. Entsprechendes gilt für die Fahrbahnverschmälerung. Eine Erhöhung der Sicherheit für Fussgängerinnen und Fussgänger, welche die Fahrbahn überqueren wollen, wird durch die Verminderung der Querungsdistanz effizient erreicht. Die Massnahme ist das Mittel der Wahl, zumal Fussgängerstreifen in einer Tempo 30-Zone grundsätzlich zu vermeiden sind (Art. 4 Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen; SG 741.213.3). Besondere Einschränkungen, die für den Rekurrenten damit einhergingen, werden von diesem nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Die Verhältnismässigkeit sämtlicher zur Debatte stehender Massnahmen steht damit ausser Zweifel.

3.6      Auch was der Rekurrent im Übrigen gegen die Neugestaltung vorbringt, vermag nicht zur Gutheissung des Rekurses zu führen. Dies gilt etwa für das Vorbringen, dass die Wettsteinallee vormals die Rötelerstrasse und historisch nicht schon immer eine Allee gewesen sei. Mit diesem Vorbringen wird verkannt, dass nicht historische oder denkmalschützerische Gründe der geplanten Massnahme zugrunde liegen, sondern ästhetische und verkehrstechnische Anliegen der heutigen Zeit.

4.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Rügen des Rekurrenten als unbehelflich erweisen. Folglich ist sein Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühren von CHF 1‘500.– zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Der Rekurrent trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘500.–.

Mitteilung an:

-       Rekurrent

-       Bau- und Verkehrsdepartement

-       Regierungsrat Basel-Stadt

-       Bundesamt für Strassen (ASTRA)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Aurel Wandeler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2016.116 — Basel-Stadt Appellationsgericht 16.11.2016 VD.2016.116 (AG.2016.865) — Swissrulings