Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht Ausschuss
VD.2015.96
URTEIL
vom 17. November 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Rekurrent
[…]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Basler Verkehrs-Betriebe (BVB)
Claragraben 55, 4058 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid der Personalrekurskommission
vom 28. April 2015
betreffend Nichteintreten (Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss § 34 Personalgesetz)
Sachverhalt
A____ (Rekurrent) arbeitete als Fahrdienstangestellter bei den Basler Verkehrs-Betrieben (BVB) mit einem Pensum von 50 %. Wegen eines Vorfalls im Fahrdienst vom 17. Januar 2013 wurde er aus dem Fahreinsatz herausgelöst und später zur psychologischen Abklärung der Fahrtauglichkeit verpflichtet. Mit Bericht des Instituts für angewandte Psychologie vom 5. November 2013 wurde die aktuelle Fahrtauglichkeit des Rekurrenten verneint. Der Beschwerdeführer war seit dem 31. Mai 2013 zu 100 % arbeitsunfähig. Mit Schreiben vom 26. September 2014 teilte die BVB dem Rekurrenten mit, dass sein Anstellungsverhältnis von Gesetzes wegen per 30. September 2014 ende, da er während 16 Monaten arbeitsunfähig gewesen sei (Beendigung gemäss § 34 Abs. 1 Personalgesetz, PG; SG 162.100).
Gegen dieses Schreiben und die seiner Ansicht nach darin „verfügte“ Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhob der Rekurrent Rekurs bei der Personalrekurskommission. Er machte geltend, es liege eine verkappte Kündigung vor und er sei Opfer von Mobbing am Arbeitsplatz geworden. Die Personalrekurskommission ist auf den Rekurs mit Entscheid vom 28. April 2015 nicht eingetreten.
Gegen diesen Entscheid der Personalrekurskommission meldete der Rekurrent am 10. Mai 2015 Rekurs an, worauf die Personalrekurskommission ihren Entscheid schriftlich begründete. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis des Rekurrenten nicht durch Willenserklärung des Arbeitgebers, sondern durch gesetzliche Vorschrift aufgelöst worden sei. Für die Prüfung einer solchen Beendigung „von Gesetzes wegen“ sei die Personalrekurskommission nicht zuständig (§ 40 Abs. 1 PG).
Der Rekurrent hat nach Erhalt des schriftlich begründeten Entscheids der Personalrekurskommission keine Rekursbegründung eingereicht. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss § 40 Abs. 1 PG können Verfügungen betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses mittels Rekurs bei der Personalrekurskommission angefochten werden. Deren Entscheid unterliegt gemäss § 40 Abs. 1 i.V.m. § 43 PG dem Rekurs an das Verwaltungsgericht, welches in der Besetzung mit drei Mitgliedern entscheidet (vgl. zum Ganzen Meyer, Staatspersonal, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 667, 700 f.).
1.2 § 41 Abs. 7 PG schreibt vor, dass die rekurrierende Person innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beim Verwaltungsgericht die schriftliche Rekursbegründung einzureichen hat. Die Frist ist gemäss der expliziten gesetzlichen Regelung nicht erstreckbar. Wird die Rekursbegründung nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht, so kann auf den Rekurs mangels Prozessvoraussetzung nicht eingetreten werden (VGE VD.2014.114 vom 2. Oktober 2014 E. 1.2; Wullschleger/ Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305 m.w.H.; BGer 2C_628/2010 vom 28. Juni 2011 E. 3.7). Der Rekurs gilt gemäss § 40 Abs. 5 PG i.V.m. § 16 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) als dahingefallen.
1.3 Der begründete Entscheid der Personalrekurskommission wurde dem Rekurrenten am 14. Juli 2015 zugestellt (Rückschein der Post in den Akten). Damit lief die Begründungsfrist bis zum 13. August 2015. Innert dieser Frist hat der Rekurrent weder eine Rekursbegründung eingereicht noch sich sonst vernehmen lassen. Der Rekurs ist daher dahingefallen.
2.
Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos. Immerhin kann die Frage aufgeworfen werfen, ob das mitteilungslose Verhalten des Rekurrenten, mit dem er seinem Desinteresse am Verfahren Ausdruck gegeben hat, nicht als mutwillig im Sinne von § 40 Abs. 4 PG angesehen werden müsste – hat doch dieses Verhalten zur Folge, dass das Gericht einen begründeten Entscheid auszufertigen hat, während bei einem Rekursrückzug eine kurze Abschreibungsverfügung des Instruktionsrichters ergehen könnte (VGE VD.2014.114 vom 2. Oktober 2014 E. 2). Das Verwaltungsgericht verzichtet jedoch vorliegend auf die Erhebung von Kosten.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: Der Rekurs wird als dahingefallen erklärt.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
Rekurrent
Basler Verkehrs-Betriebe BVB
Personalrekurskommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.