Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
VD.2015.87
URTEIL
vom 2. Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,
lic. iur. Bettina Waldmann, Dr. Caroline Cron, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt Rekursgegnerin
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 17. März 2015
betreffend Rückerstattung von Unterstützungsleistungen
Sachverhalt
A____ (Rekurrentin) wird seit dem 1. Januar 2013 aufgrund des Erreichens der Volljährigkeit alleine durch die Sozialhilfe wirtschaftlich unterstützt, nachdem sie zuvor zusammen mit ihrer Mutter unterstützt worden war. Nach der Beendigung der [nichtstaatlichen] Schule B____ absolvierte die Rekurrentin [...] ein Praktikum. Anlässlich einer Vorsprache bei der Sozialhilfe vom 8. Oktober 2013 informierte sie die zuständige Sachbearbeiterin darüber, händigte ihr Lohnabrechnungen für die Monate August und September 2013 aus und stellte einen Antrag an die Einzelfallkommission der Sozialhilfe (EFKOS), ihr den Praktikumslohn nicht an die Unterstützungsleistungen anzurechnen. Dieser Antrag wurde von der EFKOS mit Entscheid vom 21. Oktober 2013 abgewiesen.
Am 20. August 2014 erliess die Sozialhilfe eine Rückerstattungsverfügung wegen zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen im Betrag von CHF 1’592.40 zuzüglich Zinsen für den Zeitraum vom 1. September 2013 bis zum 19. August 2014 in Höhe von CHF 73.65 sowie Zinsen auf dem gesamten Rückerstattungsbetrag ab dem Verfügungsdatum, soweit nicht monatlich Rückzahlungen im Betrag von mindestens CHF 100.– erfolgen würden. Zudem wurde ihr die Verrechnung eines angemessenen Betrages der Rückforderung mit Leistungen einer allfälligen weiteren Unterstützung in Aussicht gestellt.
Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs der Rekurrentin wies das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU) mit Entscheid vom 17. März 2015 ohne Erhebung von Kosten ab. Abgewiesen wurde auch ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung. Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 27. März und 9. April 2015 erhobene und begründete Rekurs an den Regierungsrat, mit dem die Rekurrentin beantragt, es sei in kosten- und entschädigungsfälliger Abänderung des getroffenen Entscheides die angefochtene Verfügung der Sozialhilfe vom 20. August 2014 aufzuheben. Weiter wird die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im vorliegenden wie auch im vorinstanzlichen Verfahren beantragt. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 5. Mai 2015 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 8. Mai 2015 bewilligte der Instruktionsrichter der Rekurrentin die unentgeltliche Prozessführung. Mit Schreiben vom gleichen Tag erneuerte die Rekurrentin diesen bereits mit der Rekursbegründung gestellten Antrag. Das WSU beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2015 die kostenfällige Abweisung des Rekurses, soweit auf diesen einzutreten sei. Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 beantragt die Rekurrentin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Anlässlich der heutigen Verhandlung ist die Rekurrentin befragt worden. Ihr Rechtsvertreter und der Vertreter des WSU sind zum Vortrag gekommen. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Das Präsidialdepartement hat den an den Regierungsrat gerichteten Rekurs ohne eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen, womit gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben ist. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den rechtzeitig eingereichten Rekurs ist einzutreten.
1.2 Mit der Rekursbegründung wird die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren VD.2015.88 verlangt. Gegenstand jenes Verfahrens ist die mit Verfügung der Sozialhilfe vom 22. Oktober 2014 rückwirkend per 15. Oktober 2014 vorgenommene Einstellung der Unterstützungsleistungen aufgrund ihrer Ausbildung an der Akademie C____. Demgegenüber ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Rückforderung früher erbrachter Unterstützungsleistungen aufgrund eines damals von der Rekurrentin erzielten, an die Unterstützungsleistung aber nicht angerechneten Einkommens. Die Verfahren betreffen daher verschiedene Gegenstände und unterschiedliche Rechtsfragen, weshalb eine Vereinigung der beiden Verfahren keinen prozessualen Sinn hat. Entsprechend der verfahrensleitenden Verfügung des Instruktionsrichters vom 2. Juli 2015 ist daher darauf zu verzichten.
1.3 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht insbesondere, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (vgl. statt vieler VGE VD.2011.72 vom 8. März 2012 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Nach § 5 Abs. 2 lit. a des Sozialhilfegesetzes (SHG; SG 890.100) gehen unter anderem das Einkommen und das Vermögen der betroffenen Person der öffentlichen Fürsorge vor. Es gilt das sogenannte Subsidiaritätsprinzip. Nach § 8 Abs. 1 SHG sind bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe unter anderem die Einkünfte der hilfsbedürftigen Person mit einzubeziehen. Zur Sicherung dieser Ansprüche sehen § 14 Abs. 1 und 2 SHG vor, dass die unterstützte Person vollständige und wahrheitsgetreue Auskünfte über ihre finanziellen Verhältnisse und allfällige Ansprüche gegenüber Dritten erteilen und alle Änderungen in diesen Verhältnissen unverzüglich melden muss (VGE VD.2014.108 vom 28. August 2014 E. 2.1; VD.2012.29 vom 11. März 2013 E. 2.1).
Gemäss § 19 Abs. 1 SHG hat, wer durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verletzung der Meldepflicht oder in anderer Weise unrechtmässig die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe erwirkt, den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten. Rückleistungspflichtig sind darüber hinaus aber auch zu Unrecht bezogene Leistungen, die nicht auf einer Meldepflichtverletzung beruhen. Das Subsidiaritätsprinzip verlangt, dass die Sozialhilfe, welche zu viel und damit ungerechtfertigt ausbezahlt worden ist, wieder zurückgefordert wird (vgl. auch § 16 SHG). Dementsprechend ist der Rechtstitel der „ungerechtfertigten Bereicherung“ auch im öffentlichen Recht als Rückforderungstitel anerkannt (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich 2010, N 187; VGE VD.2014.108 vom 28. August 2014 E. 2.1; VD.2010.216 vom 7. November 2011 E. 2.4).
2.2 Mit ihrem Rekurs bestreitet die Rekurrentin zunächst, eine Meldepflichtverletzung begangen zu haben. Sie habe die Sozialhilfe regelmässig über ihre Tätigkeit in Berufspraktika orientiert. Die Unterlagen betreffend ihre Bezüge für die Monate August und September 2013 habe sie erst am 10. September 2013 erhalten und umgehend der Sozialhilfe zugestellt. Vorgängig habe sie wie auch ihre Mutter die Sozialhilfe bereits telefonisch über ihre Praktikumstätigkeit und die damit erhaltene Entschädigung orientiert. Schon im vorinstanzlichen Verfahren (Rekursbegründung vom 4. September 2014, Ziff. 1) hat die Rekurrentin geltend gemacht, die zuständige Sachbearbeiterin der Sozialhilfe sei bereits im Juli 2013 mehrfach durch sie selbst und ihre Mutter darüber informiert worden, dass sie im August ein Praktikum anfangen werde. Dies sei stets Inhalt ihrer Gespräche gewesen. Sie habe den am 10. September 2013 erhaltenen Vertrag umgehend an die Sozialhilfe geschickt.
Die Behauptung, wonach die Rekurrentin die Sozialhilfe bereits vor der Vorsprache vom 8. Oktober 2013 über das Praktikum orientiert habe, findet in den Akten keine Stütze. Im detaillierten Protokoll der Sozialhilfe sind zwar auch Telefonanrufe der Rekurrentin und ihrer Mutter dokumentiert. Im hier interessierenden Zeitraum fehlen aber entsprechende Hinweise. Von April bis Juli 2013 sind zwar Interventionen der Mutter der Rekurrentin bezüglich der Bezahlung des Schulgeldes der damals besuchten Schule B____ sowie der Kosten eines Theaterlagers vermerkt. Im August 2013 verlangte die Sozialhilfe aufgrund neuer Prämienhöhe die Edition der Police der Krankenkasse. Darauf gelangte die Rekurrentin am 19. September 2013 mit einer Mitteilung auf dem Telefonbeantworter und mit Schreiben vom 25. September 2013 mit dem Wunsch nach einem Termin an die Sozialhilfe. Darauf erschien sie am 8. Oktober 2013 mit ihrer Mutter zur Vorsprache und teilte gemäss dem Protokoll mit, dass sie einen befristeten Praktikumsplatz für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2014 unterzeichnet habe. In der Folge wurde der Antrag der Rekurrentin, ihr den Praktikumslohn nicht an die Unterstützung anzurechnen, besprochen. Ein entsprechendes schriftliches Gesuch datiert vom 7. Oktober 2013 und ist am 8. Oktober 2013 bei der Sozialhilfe eingegangen. Es bleibt daher allein bei der Parteibehauptung der Rekurrentin und ihrer Mutter, die Sozialhilfe bereits zuvor über das absolvierte Praktikum informiert zu haben. Diese Behauptung ist nicht belegt und vermag die gegenteilige Aktenlage nicht umzustossen. Es kann daher in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen bezüglich der Behauptung der Rekurrentin, die Sozialhilfe bereits früher über ihren Praktikumsverdienst informiert zu haben, verzichtet werden. Eine Auszahlung der nun zurückgeforderten Sozialhilfeleistungen in Kenntnis des gleichzeitig erzielten Praktikumslohns ist nicht erstellt. Selbst wenn diesbezüglich der Rekurrentin keine Meldepflichtverletzung zur Last gelegt werden könnte, sind die zu Unrecht ausgerichteten Sozialhilfeleistungen nach dem Gesagten (vgl. oben E. 2.1 i.f.) aufgrund des Subsidiaritätsprinzips zurückzuerstatten.
2.3 Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung der Rekurrentin, dass eine Rückforderung deshalb ausscheide, weil die Sozialhilfe mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 in Kenntnis der am 1. August 2013 angetretenen Praktikumsstelle eine Anrechnung des Praktikumslohns erst ab dem 1. November 2013 verfügt habe, ohne den ihr auszurichtenden Beitrag rückwirkend per 1. August 2013 anzurechnen. Auf diese Idee sei die Sozialhilfe erst mehr als 10 Monate später am 20. August 2014 gekommen, als die förmliche Rückerstattungsverfügung erlassen wurde.
Die Sozialhilfe ist berechtigt, einen Rückforderungsanspruch innert der gesetzlichen Frist von § 21 Abs. 1 SHG geltend zu machen. Danach verjährt der Rückforderungsanspruch der Sozialhilfe, „wenn er nicht innert einem Jahr ab dem Zeitpunkt geltend gemacht wird, in dem die Sozialhilfe vom Eintritt des Umstandes Kenntnis erhalten hat, welcher die Rückerstattungspflicht begründet“. Gemäss der Rechtsprechung zum Rückerstattungsrecht beginnt der Fristenlauf im Moment, in dem die Behörde zuverlässig erkennen kann, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind. Dabei kann zur Konkretisierung von § 21 Abs. 1 SHG auf die Rechtsprechung zu Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) rekurriert werden. Es genügt deshalb nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen. Vielmehr muss der Anspruch auch in masslicher Hinsicht feststehen. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (vgl. VGE VD.2012.192 vom 13. Dezember 2013 E. 3.2.2 m.H. auf BGer 9C_454/2012 vom 18. März 2013 E. 4 und BGE 112 V 180 E. 4a S. 181 f.; VGE VD.2010.174 vom 13. Dezember 2011 E. 2). Indem die Sozialhilfe nach erfolgter Kenntnisnahme des Praktikumseinkommens der Rekurrentin dieses mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 zunächst bloss pro futuro (für künftige Leistungen) berücksichtigte, hat sie nicht auf eine allfällige Rückforderung früher zu Unrecht erbrachter Leistungen verzichtet.
2.4 Weiter rügt die Rekurrentin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs anlässlich des Erlasses der angefochtenen Verfügung. Sie habe nicht die Gelegenheit gehabt dazulegen, dass ihr eine Rückleistung aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse nicht möglich sei.
Mit diesem Vorhalt hat sich bereits die Vorinstanz auseinandergesetzt (vgl. E. II.5 des angefochtenen Entscheids). Dem Protokoll der Sozialhilfe kann entnommen werden, dass die Rekurrentin anlässlich der Besprechung vom 8. Oktober 2013 über eine Rückforderung der zu viel bezogenen Unterstützungsleistungen für die Monate August und September 2013 informiert worden ist. Am 7. November 2013 wurde ihr gemäss Protokolleintrag die Zustellung einer entsprechenden Schuldanerkennung und die Vereinbarung eines Termins in Aussicht gestellt, falls sie „weitere Infos benötigen“ sollte. Daraus wird deutlich, dass die Rekurrentin Gelegenheit hatte, zu der in Aussicht genommenen Rückforderung Stellung zu nehmen. Gerade bei nicht vertretenen Personen ist dabei die Gewährung des rechtlichen Gehörs in mündlicher Form im Rahmen eines Gesprächs zur Sache nicht zu beanstanden. Soweit die Rekurrentin geltend macht, sie habe dabei nicht auf ihre eigene finanzielle Situation eingehen können, spielt diese für die Rückforderung an sich gar keine Rolle. Die finanzielle Situation wäre allein im Rahmen eines Erlassgesuchs gemäss § 19 Abs. 2 SHG zu prüfen. Die Frage des Erlasses ist aber gar nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. II.2 des angefochtenen Entscheids). Wie die Vorinstanz schliesslich zutreffend festgestellt hat, wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs der Rekurrentin beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. August 2014 schliesslich im vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden.
3.
3.1 Im Eventualstandpunkt beantragt die Rekurrentin die angemessene Kürzung der Rückforderung um einen Drittel ihres Nominalwertes, mindestens um CHF 400.– „entsprechend der Gerichtspraxis in analogen Situationen“. Diesbezüglich hat die Vorinstanz in E. II.10 des angefochtenen Entscheids erwogen, gemäss Ziff. 12.1 der Unterstützungsrichtlinien (URL) des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt werde auf Erwerbseinkommen ein Freibetrag von einem Drittel des Nettoeinkommens, maximal aber von CHF 400.– pro erwerbstätige Person gewährt. Komme es zu einer Rückerstattung, so unterlägen Einkommensfreibeträge nicht der Rückerstattungspflicht, ausser die Rückerstattung erfolge wegen eines unrechtmässigen Bezuges von Unterstützungsleistungen. Zum Vergleich wurde auf Ziff. 12.6 URL verwiesen.
3.2 Zunächst ist festzustellen, dass die URL in der von der Vorinstanz für massgeblich erklärten Fassung vom 1. Januar 2013 keinen Hinweis betreffend die Rückerstattung von Einkommensfreibeträgen enthalten. Ziff. 12.6 betrifft einen anderen Gegenstand und Ziff. 12.9, welcher die Rückerstattung regelt, spricht sich zu den Freibeträgen nicht aus. Eine entsprechende Regelung wurde erst in den URL des Folgejahrs 2014 eingeführt. Auch ist dem Gericht ein Fall bekannt, in dem der Einkommensfreibetrag bei einer nachträglichen Kenntnisnahme weiteren Einkommens angerechnet wurde (Anwendung der URL von 2011, VGE VD.2013.90 vom 7. Januar 2014). Schon deshalb kann die Nichtberücksichtigung des Einkommensfreibetrags nicht geschützt werden. Daraus folgt, dass der Rekurrentin von ihrem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 796.20 gemäss Ziff. 12.1 der URL ein monatlicher Freibetrag von CHF 265.40 zusteht. Die Rückforderung ist daher um den Betrag von CHF 530.80 zu reduzieren.
Damit muss die Frage, ob Ziff. 12.6 der URL in der seit 2014 geltenden Fassung in § 19 Abs. 1 SHG eine gesetzliche Grundlage findet, nicht abschliessend geklärt werden. Mit Ziff. 12.6 URL soll offensichtlich die Gewährung eines Einkommensfreibetrages verweigert werden, wenn eine Meldepflichtverletzung vorliegt und die unterstützte Person der Behörde ihr anderweitig erzieltes Einkommen verheimlicht. Vorliegend war der Bezug der vollen Unterstützungsleistungen neben dem Praktikumseinkommen zwar unrechtmässig, ohne dass jedoch von einem Verheimlichen gesprochen werden könnte. Es darf nicht übersehen werden, dass die Rekurrentin bereits am 19. September 2013, kurz nach dem Erhalt des Praktikumsvertrages vom 10. September 2013 und ihrer ersten Lohnabrechnung, sich bei der Sozialhilfe gemeldet und um die Einräumung eines Termins gebeten hat, der ihr dann am 8. Oktober 2013 gewährt worden ist. Anlässlich dieser Vorsprache hat sie ihr Praktikumseinkommen offen gelegt. In einem solchen Fall wären keine Gründe ersichtlich, welche eine Ungleichbehandlung der Rekurrentin mit einer unterstützten Person, welche ihr Einkommen schon vorgängig offengelegt hat, rechtfertigen würde. Dies gilt umso mehr, als auch in solchen Fällen eine Anrechnung oft erst nachträglich erfolgen kann, wenn das neue Einkommen betragsmässig bekannt ist.
4.
4.1 Ebenfalls als Eventualantrag verlangt die Rekurrentin den Verzicht auf die Verzinsung der Rückforderung. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Umstand, dass die Nationalbank für bei ihr deponierte Gelder Negativzinsen verlange und die übrigen Banken praktisch keine Verzinsung für deponierte Gelder anbieten würden.
4.2 Darin kann der Rekurrentin nicht gefolgt werden. Gemäss § 20 SHG ist die Rückerstattungsforderung unrechtmässig bezogener Leistungen ab deren Bezug zu verzinsen. Der Zinssatz wird gemäss dem Gesetz vom Departement festgelegt. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat das Departement in Ziff. 16 URL den Zinssatz für Rückforderungen auf 5 % festgesetzt, welcher allerdings ruhen soll, wenn monatliche Rückzahlungsraten von mindestens CHF 100.– geleistet werden. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund kann die Rekurrentin aus dem heute herrschenden Zinsumfeld nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der anwendbare Zinssatz entspricht dem in Art. 104 Abs. 1 OR formellgesetzlich festgesetzten Verzugszinssatz von 5 %, welcher im Verwaltungsrecht auch bei fehlender Anordnung als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes analoge Anwendung findet (BGer 9C_62/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3.3.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 191 und N 756 ff.; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 26 ATSG N 38 m.H.). Entgegen der Auffassung der Rekurrentin bedarf es daher keiner Festsetzung des Zinssatzes im Gesetz selber.
5.
Daraus folgt, dass der Rekurs teilweise gutzuheissen und die Sache an die Sozialhilfe zurückzuweisen ist zur neuen Festsetzung der Rückforderung (Reduktion gemäss E. 3.2 hiervor) und des Zinses. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen.
Damit dringt die Rekurrentin mit ihrem Rekurs zu einem Drittel durch. Sie hat daher die Kosten des Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 400.– zu tragen. Diese gehen jedoch aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates. Dem Vertreter der Rekurrentin ist zudem ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Für die Bemessung kann auf dessen Honorarnote abgestellt werden, wobei der Aufwand von 6 Stunden zum üblichen Ansatz von CHF 200.– und die geltend gemachten Auslagen (26 Fotokopien zu CHF 0.25; CHF 29.– für Telefone und Porti) entschädigt werden, je zuzüglich Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird der Entscheid des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt vom 17. März 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Festsetzung der Rückforderung und des Zinses an die Sozialhilfe zurückgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 400.–, die zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten des Staates gehen.
Dem Vertreter der Rekurrentin im Kostenerlass, [...], wird für das Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1’200.–, zuzüglich Auslagen von CHF 35.50 sowie 8 % MWST von insgesamt CHF 98.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Sozialhilfe
- Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
- Regierungsrat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.