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Basel-Stadt Appellationsgericht 22.03.2016 VD.2015.84 (AG.2016.392)

22 mars 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,665 mots·~13 min·8

Résumé

Ausnahmsweise Zufahrt in die Kernzone der Innenstadt (BGer 1C_311/2016 vom 14. März 2017)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.84

URTEIL

vom 22. März 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), Dr. Heiner Wohlfart ,

Dr. Caroline Cron , lic. iur. Lucienne Renaud ,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller       

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____ AG                                                                                         Rekurrentin

[...]

gegen

Kantonspolizei, Dienst für Verkehrszulassung                                         

Clarastrasse 38, Postfach, 4005 Basel

vertreten durch: Justiz- und Sicherheitsdepartement,

Bereich Recht, Spiegelgasse 6, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 17. März 2015

betreffend ausnahmsweise Zufahrt in die Kernzone der Innenstadt

Sachverhalt

Die A____ AG betreibt an ihrem Sitz an der Schneidergasse [...] in Basel ein zahntechnisches Labor. Mit Datum vom 9. Dezember 2013 ersuchte sie um Erteilung einer Dauerbewilligung zum Befahren der Basler Innenstadt während der Sperrzeiten. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 lehnte der Dienst für Verkehrszulassung der Kantonspolizei sowohl die Erteilung einer Dauerbewilligung gemäss § 3 Abs. 3 lit. a der Verordnung betreffend die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt (Zufahrtsverordnung; SG 952.300) als auch die Eröffnung eines Kundenkontos gemäss § 4 Abs. 1bis der Zufahrtsverordnung ab, ohne Kosten zu erheben. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 17. März 2015 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 20. März und 16. April 2015 erhobene und begründete Rekurs der A____ AG an den Regierungsrat, mit dem die Rekurrentin die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Erteilung einer Dauerbewilligung für die Zufahrt in die „Kernzone des Kantons Basel-Stadt“ ausserhalb der Güterumschlagszeiten beantragt. Eventualiter verlangt sie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2015 die Abweisung des Rekurses, unter o/e Kostenfolge. Dazu hat sich die Rekurrentin mit Replik vom 10. August 2015 vernehmen lassen. Einem Antrag der Rekurrentin entsprechend, hat am 22. März 2016 eine mündliche Verhandlung vor Appellationsgericht stattgefunden. Daran haben B____ von der Rekurrentin und ein Vertreter des JSD teilgenommen. Zunächst wurde B____ befragt, anschliessend haben er und der Vertreter des JSD plädiert; B____ hat repliziert. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen (VP). Die Tatsachen ergeben sich, soweit erforderlich, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Das Präsidialdepartement hat den Rekurs ohne eigenen Entscheid an das Verwaltungsgericht überwiesen, woraus sich gemäss § 42 des Organisationsgesetzes (OG; SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG; SG 270.100) dessen Zuständigkeit ergibt. Für das Verfahren gelten die Be-stimmungen des VRPG. Die Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids unmittelbar davon berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.

1.2      Die Rekurrentin beantragt mit ihrem Rekurs einzig noch die Erteilung einer Dauerbewilligung für die Zufahrt in die Kernzone der Innenstadt ausserhalb der Güterumschlagszeiten. Demgegenüber thematisiert sie die in den vorinstanzlichen Entscheiden abgelehnte Eröffnung eines Kundenkontos zum Erwerb von Kurzbewilligungen nicht mehr. Daraus ist zu schliessen, dass sie den Streitgegenstand entsprechend beschränkt, sodass vorliegend auf die Frage eines Anspruchs auf Eröffnung eines Kundenkontos zum Erwerb von Kurzbewilligungen nicht weiter einzugehen ist.

1.3      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

1.4      Die Rekurrentin beantragt die Erteilung einer Dauerbewilligung für die Zufahrt in die Kernzone der Basler Innenstadt im Zusammenhang mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit. Sie ist daher durch den angefochtenen Entscheid in ihren zivilrechtlichen Ansprüchen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK berührt. Dem Antrag der Rekurrentin auf eine mündliche Verhandlung wurde daher im Sinne von § 25 Abs. 2 VRPG entsprochen.

2.        

2.1      Art. 3 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) räumt den Kantonen die Kompetenz ein, für bestimmte Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Anordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen. Art. 3 Abs. 3 SVG sieht vor, dass der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr auf Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind, vollständig untersagt oder zeitlich beschränkt werden kann. Gestützt auf diese Grundlage erklärt § 1 der Zufahrtsverordnung die Kernzone der Innenstadt für grundsätzlich motorfahrzeugfrei. Dazu gehört gemäss den Anhängen 1 und 2 zur Zufahrtsverordnung auch die Schneidergasse. Als allgemeine Ausnahme von diesem Fahrverbot ist gemäss § 2 Abs. 1 lit. a der Zufahrtsverordnung unter anderem der Güterumschlag von Montag bis Samstag von 05.00 bis 11.00 Uhr gestattet. Darüber hinaus erteilt die Behörde für Zufahrten ausserhalb dieser Güterumschlagszeiten gemäss § 3 Abs. 1 und 3 der Zufahrtsverordnung Dauerbewilligungen für höchstens zwölf Monate unter anderem an „private Organisationen im Bereich des Gesundheitswesens und der Sicherheitsdienstleistungen mit regelmässiger Verrichtung in der Kernzone“.

2.2      Die Vorinstanz erwägt, dass Zahntechniker gemäss § 30 Abs. 1 lit. b des Gesundheitsgesetzes (GesG; SG 300.100) zwar den Berufen des Gesundheitswesens zugeordnet würden. Die Rekurrentin übe damit eine Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens aus. Im Hinblick auf den Sinn und Zweck der Zufahrtsverordnung sei der in § 3 Abs. 3 lit. a der Zufahrtsverordnung verwendete Begriff der „privaten Organisation im Bereich des Gesundheitswesens“ aber restriktiver auszulegen. Mit der Zufahrtsverordnung sei die Schaffung einer verkehrsfreien, fussgängerfreundlichen Innenstadt angestrebt worden. Gemäss den Materialien sollte mittels einer restriktiven Kontrolle der Zugangsberechtigten die Zahl der Motorfahrzeuge, welche die Innenstadt während der Sperrzeiten befahren, gering gehalten werden. Motorfahrzeuge sollten daher ausserhalb der allgemeinen Güterumschlagszeiten nur dann in der Kernzone verkehren, wenn dies unumgänglich sei. Dauerbewilligungen sollten daher nur ausnahmsweise und in echten Sonderfällen zur Vermeidung von Härten, Unbilligkeiten und Unzulänglichkeiten erteilt werden. Der Zweck des „Verkehrskonzepts Innenstadt“ dürfe nicht unterlaufen werden. Eine objektivierbare Notwendigkeit für die Benützung eines Motorfahrzeugs müsse gegeben sein. Mit dem Begriff der „Organisation im Bereich des Gesundheitswesens“ habe der Verordnungsgeber daher in erster Linie solche Organisationen gemeint, die regelmässig medizinische oder medizinnahe Dienstleistungen in der Kernzone der Innenstadt erbrächten, jedoch keinen Güterumschlag durchführten oder den Zeitraum ihrer Tätigkeit nicht an die allgemeinen Güterumschlagszeiten anpassen könnten, ansonsten sie ihre Aufgabe überhaupt nicht wahrnehmen könnten. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung könne weiter implizit abgeleitet werden, dass darunter ausschliesslich Dienste zu verstehen seien, die auf die Benützung eines Motorfahrzeuges zwingend angewiesen seien, etwa wegen medizinisch indizierter Dringlichkeit oder der Art, Menge und Verderblichkeit des Transportguts.

2.3      Die Rekurrentin beanstandet diese Auslegung der Zufahrtsverordnung zu Recht nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 134 II 249 E. 2.3 S. 252) bildet der Wortlaut der Bestimmung den Ausgangspunkt jeder Auslegung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, wie der Entstehungsgeschichte, dem Zweck der Norm, den ihr zugrunde liegenden Wertungen und ihrer Bedeutung im Kontext mit anderen Bestimmungen, nach seiner wahren Tragweite gesucht werden. Dabei dienen die Gesetzesmaterialien als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergab (vgl. BGE 137 V 373 E. 5.1 S. 376; 137 V 20 E. 5.1 S. 26; 133 V 9 E. 3.1 S. 10; 128 I 34 E. 3 S. 40). Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätenordnung zu unterstellen. Die historische Auslegung ist insbesondere bei jungen Erlassen von Bedeutung. Zu beachten ist auch die systematische Auslegung (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, N 177 ff.). Diesen Grundsätzen entspricht die Auslegung von § 3 Abs. 3 lit. a der Zufahrtsverordnung durch die Vorinstanz in allen Teilen. 

3.

Strittig ist demgegenüber, ob die Rekurrentin diese Voraussetzungen für die Erteilung einer Dauerbewilligung gemäss § 3 Abs. 1 und 3 der Zufahrtsverordnung erfüllt.

3.1      Die Vorinstanz erwägt, dass es für die Rekurrentin nicht unabdingbar sei, zwecks Lieferung von Zahnersatzprodukten jederzeit zwischen 7 und 19 Uhr mit einem Motorfahrzeug direkt vor ihr zahntechnisches Labor gelangen zu können. Sie könne den Transport ihrer Produkte auf die allgemeinen Güterumschlagszeiten legen und ihre Fahrzeuge in kurzer Gehdistanz etwa in den Parkhäusern Storchen und City parkieren. Ihre Produkte könnten problemlos und innert Minutenfrist zu Fuss zwischen diesen Parkiermöglichkeiten und dem Labor hin- und hergebracht werden. Damit könne sie Zahnärzte in der gesamten Nordwestschweiz zeitnah bedienen. Schliesslich sei es auch den Besitzern einer Dauerbewilligung nicht gestattet, in der Kernzone der Innenstadt zu parkieren (§ 1 Abs. 3 der Zufahrtsverordnung). Auch mit einer Dauerbewilligung müsste daher das Fahrzeug vor und nach jedem Güterumschlag wieder aus der Kernzone herausgefahren werden. Gemäss ihrem eigenen Internetauftritt lasse die Rekurrentin ihre Arbeiten an Empfänger ausserhalb von Basel-Stadt per Bahn und Post transportieren, weshalb auch im Raum Basel der Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln, per Post, Fahrrad oder Kurier zumutbar erscheine. Die Geschäftstätigkeit der Rekurrentin werde daher ohne direkte Zufahrt mit einem Motorfahrzeug nicht übermässig erschwert. Die Rekurrentin vermöge auch nicht darzulegen, worin das zeitkritische Moment bei Auslieferungen zahntechnischer Produkte liege. Auch spreche sie selber nur von einem Notfalldienst zwischen 7 und 19 Uhr, obwohl Zahnunfälle und Schäden an Zahnersatzprodukten rund um die Uhr passieren könnten. Zahntechniker seien im Unterschied zu Zahnärzten auch nicht zur Leistung von Notfalldienst verpflichtet (§ 25 Abs. 1 GesG). Schäden an Zahnersatzprodukten seien zwar ärgerlich, stellten aber keine eigentlichen Notfälle dar.

3.2      Diesen Erwägungen ist in allen Teilen zu folgen. Was die Rekurrentin dagegen vorbringt, verfängt nicht:

3.2.1   Die Rekurrentin macht geltend, sie könne ihre Arbeiten nicht auf die Güterumschlagszeiten legen. Zur Begründung verweist sie zunächst auf ihre Zusammenarbeit mit den universitären Zahnkliniken. Diese befinden sich an der Hebelgasse 3, also in einer Gehdistanz von knapp 300 Metern oder ca. 6 Minuten. Die Universitätskliniken für Zahnmedizin können daher jederzeit, auch ausserhalb der allgemeinen Güterumschlagszeiten, ohne Benützung eines Fahrzeugs bedient werden. Zudem darf ein Transportfahrzeug am Firmensitz der Rekurrentin an der Schneidergasse entgegen der Auffassung der Rekurrentin überhaupt nicht parkiert werden (§ 1 Abs. 3 Zufahrtsverordnung). Daran ändert auch der von der Rekurrentin vorgebrachte Umstand nichts, dass vor dem ihr benachbarten Hotel Basel tatsächlich oft abgestellte Motorfahrzeuge anzutreffen sind – Parkplätze gibt es auch dort nicht. Bei dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, inwiefern die Zusammenarbeit mit den universitären Zahnkliniken durch die Verweigerung der Dauerbewilligung gemäss § 3 Abs. 1 und 3 der Zufahrtsverordnung erschwert werden soll.

3.2.2   Weiter macht die Rekurrentin geltend, sie habe aufgrund der engen Zusammenarbeit mit Zahnärzten bei Notfällen stets zur Stelle zu sein und müsse „innert kurzer Zeit entweder die Patienten selbst oder Patientenproben“ abholen und ins Labor bringen. Es handle sich nicht bloss um lieferbare Produkte, sondern auch um Patienten, die darauf angewiesen seien, „dass sie mittels motorisierten Fahrzeugs direkt an Ort und Stelle transportiert werden“.

Dem ist entgegen zu halten, dass Patienten mit Schäden an ihren Zähnen oder ihren zahntechnischen Produkten in ihrer Mobilität grundsätzlich nicht eingeschränkt sind. Sie sind daher in der Lage und es ist ihnen zuzumuten, die Distanz von ca. 160 Metern zwischen dem Beginn der Fussgängerzone am Fischmarkt und dem Sitz der Rekurrentin in rund zwei Minuten zu Fuss zurück zu legen. Der Zeitgewinn bei ihrer direkten Fahrt an die Geschäftsadresse der Rekurrentin ist minimal. Zudem ist die Rekurrentin mit der Haltestelle Marktplatz optimal an die öffentlichen Verkehrsmittel angebunden. Daher sind die Patientinnen und Patienten entgegen der replicando vertretenen Auffassung der Rekurrentin nicht auf die Benützung von Taxis angewiesen, welche ihrer Auffassung nach „Millionären“ vorbehalten sein soll. Soweit die Bewältigung der entsprechenden Fussstrecke einer gebrechlichen Person in einem Einzelfall nicht möglich sein sollte, so ist es der Rekurrentin unbenommen, eine solche Person mit dem Auto bis zu ihrem Sitz an der Schneidergasse zu bringen und dort wieder abzuholen, ist doch die Zufahrt zum Bringen und Abholen von gebrechlichen und behinderten Personen sowie von Kleinkindern gemäss § 2 Abs. 1 lit. f Zufahrtsverordnung gestattet; überdies erscheint in solchen Fällen auch die Benützung von Taxis bis zum Betrieb der Rekurrentin zumutbar (§ 2 Abs. 1 lit. c Zufahrtsverordnung). Auch der Besuch von Patientinnen und Patienten durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Rekurrentin verzögert sich kaum oder höchstens marginal, wenn sie hierfür zunächst das Firmenfahrzeug in einer der nahen Parkiermöglichkeiten holen und es dann dort wieder abstellen.

3.2.3   Weiter macht die Rekurrentin geltend, im Sinne von § 3 Abs. 3 lit. a der Zufahrtsverordnung medizinische Proben zu transportieren, wobei ein unverzüglicher Transport notwendig sei. Als Vorbereitung für die Herstellung von Implantaten würden in den Zahnarztpraxen Alginatabdrücke abgenommen. Diese würden dann direkt ins Labor transportiert, um sie dort mit Gips zu füllen. Die Alginatabdrücke müssten mit grosser Vorsicht und unter Vermeidung von Schüttelbewegungen ins Labor transportiert werden. Nach rund zwei Stunden werde ein Alginatabdruck ungenau und unbrauchbar, worin das zeitkritische Moment liege. Wie B____ vor den Schranken des Appellationsgericht präzisiert und anhand von Mustern demonstriert hat, würden Alginatabdrücke, Gesichtsbögen, Wundplatten, Schienen und weitere derartige Produkte, in Schachteln verpackt und in 2 - 3 Tüten pro Fahrt transportiert. Bedient werde das ganze Baselbiet, „von Möhlin bis nach Zwingen“. Vormittags gebe es 4 - 5 Fahrten, nachmittags 2 - 3, wofür die Rekurrentin eine hauptamtliche Chauffeurin eingestellt habe. Diese sei den ganzen Tag ausgelastet (VP).

Vergegenwärtigt man sich auch hier, dass etwa das Storchenparking in bloss zweiminütiger Gehdistanz vom Labor der Rekurrentin entfernt liegt, und dass in der Schneidergasse nicht parkiert werden darf, so ist nicht ersichtlich, warum die Rekurrentin aus zeitlichen Gründen für die Erstellung ihrer Produkte auf eine Anlieferung per Auto bis vor ihre Haustür angewiesen sein soll. Zudem ist der Transport zu Fuss mit Bezug auf Schüttelbewegungen in der gepflästerten Stadthausgasse / Schneidergasse nicht fragiler als jener mit einem Motorfahrzeug. Auch wenn ein Velotransport angesichts der Distanzen und der gepflästerten Fahrbahn für den Transport von Alginatabdrücken nicht in Frage kommen sollte, erscheint eine Dauerbewilligung zum Befahren der Kernzone der Innenstadt dennoch nicht notwendig.

3.2.4   Die Rekurrentin macht geltend, auch samstags und sonntags Notfalldienst zu leisten. Auch an diesen Tagen erscheint aber die Benützung von Motorfahrzeugen von und bis zur Grenze der Kernzone, also etwa dem Storchenparking, und von dort der Transport zu Fuss bis zum Labor und wieder zurück, als möglich und zumutbar.  

3.2.5   Soweit die Rekurrentin replicando einen massiven Umsatzrückgang von CHF 210‘000.– in 8 Monaten geltend macht, ist nach dem Gesagten nicht verständlich, wie dieser auf die Verweigerung der beantragten Dauerbewilligung zurückgehen sollte.

3.3      Wie die Vorinstanz schliesslich zutreffend erwägt, ergibt sich auch aus der Eigentumsgarantie kein Anspruch auf jederzeitige Zufahrt zu einer Liegenschaft, wenn diese etwa von verschiedenen Haltestellen des öffentlichen Verkehrs oder von öffentlichen Parkiermöglichkeiten aus in wenigen Minuten zu Fuss erreichbar ist. Da der Rekurrentin der Transport ihrer Produkte auch mit anderen Transportmitteln als eigenen Motorfahrzeugen möglich und auch ihr Labor für Patientinnen und Patienten ohne die Benützung von Firmenfahrzeugen der Rekurrentin ohne weiteres zugänglich ist, liegt weder eine unzulässige Verletzung ihrer Eigentumsgarantie noch der Wirtschaftsfreiheit vor. Selbst wenn die Rekurrentin in der Art der Ausübung ihrer nach Art. 27 BV geschützten privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit grundsätzlich eingeschränkt wird, so ist dies nicht zu beanstanden. Die Einschränkung beruht, in Übereinstimmung mit Art. 36 BV, mit der Zufahrtsverordnung sowie Art. 3 Abs. 2 und 3 SVG auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. Das öffentliche Interesse an der Schaffung einer verkehrsfreien Innenstadt ist offenkundig und wird auch nicht bestritten. Bei der Beschränkung der Zufahrt zur Innenstadt handelt sich um einen stadtplanerischen Entscheid des Regierungsrats. Gefördert werden sollen damit namentlich auch die Outdoor-Gastronomie und die Läden in der Schneidergasse. Demgegenüber erscheint der Eingriff in das Eigentum und in die Wirtschaftsfreiheit angesichts der Nähe des 160 m entfernten Storchenparkings gering, pro Gang ist mit einem Zeitverlust von lediglich etwa 5 Minuten zu rechnen. Bereits heute hat sich die Rekurrentin mit der Situation arrangiert, indem sie nach ihren eigenen Angaben das Fahrzeug oben am Spalenberg abstellt (VP), was einer grösseren Fussdistanz als zum Storchenparking entspricht. Eine allfällige leichte Einschränkung im Komfort ist hinzunehmen. Vitale Interessen der Patientinnen und Patienten werden nicht beeinträchtigt. Soweit die Rekurrentin eine Ungleichbehandlung der Gewerbegenossen ins Feld führt, die darin bestehen soll, dass das labormedizinische Institut C____ im Unterschied zu ihr eine Dauerbewilligung erhalten habe, ist ihr zu entgegnen, dass die beiden Fälle schon deshalb nicht vergleichbar sind, weil das Institut C____ seinen Sitz nicht in, sondern ausserhalb der Innenstadt hat, und weil es eine Vielzahl von Arztpraxen innerhalb der Kernzone der Innenstadt zu bedienen hat. Dazu kommt, dass – wie die Rekurrentin selber vorbringt (VP) – es vor 10 Jahren noch zahntechnische 9 Labors in der Innenstadt gegeben habe und sie nun das einzige sei: Daraus folgt nichts anderes, als dass die Rekurrentin keine Gewerbegenossen mehr hat, deren Situation hinsichtlich der Zufahrt zur Innenstadt mit ihrer eigenen vergleichbar wäre. Dass sich das qualitative Umfeld des Standorts Innenstadt für Laborbetriebe in den letzten Jahrzehnten in mancherlei Hinsicht verändert hat, kann vorliegend nicht berücksichtigt werden. Der Eingriff in die Grundrechte der Rekurrentin erscheint nach dem Gesagten auch verhältnismässig, wird doch die geschäftliche Tätigkeit der Rekurrentin durch die Verweigerung der beantragten Bewilligung nicht massgeblich eingeschränkt.

3.4      Gestützt auf diese Erwägungen ist der Rekurs abzuweisen.

4.         Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Rekurrentin dessen Kosten zu tragen. Das Begehren des JSD auf Parteientschädigung ist abzuweisen, da zugunsten der Vorinstanz und der ursprünglich verfügenden Behörde keine Parteientschädigungen zugesprochen werden können (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen.

            Die Rekurrentin trägt die Kosten der verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘200.–.

            Das Begehren des Justiz- und Sicherheitsdepartements auf Parteientschädigung wird abgewiesen.

            Mitteilung an:

-       Rekurrentin

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Bereich Recht

-       Bundesamt für Strassen ASTRA

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2015.84 — Basel-Stadt Appellationsgericht 22.03.2016 VD.2015.84 (AG.2016.392) — Swissrulings