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Basel-Stadt Appellationsgericht 27.01.2015 VD.2015.32 (AG.2015.457)

27 janvier 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,560 mots·~8 min·6

Résumé

Erlass der Grundstückgewinnsteuer (BGer 2D_41/2015 vom 17. August 2015)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.32

URTEIL

vom 2. Juni 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und Gerichtsschreiber lic. iur. Johannes Hermann

Beteiligte

A____                                                                                             Rekurrentin 1

[…]

B____                                                                                                Rekurrent 2

[…]

C____                                                                                            Rekurrentin 3

[…]

alle vertreten durch D____

[…]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission

vom 27. Januar 2015

betreffend Erlass der Grundstückgewinnsteuer

Sachverhalt

A____, B____ und C____ verkauften am 9. November 2006 als Gesamteigentümer die Liegenschaft […]weg […] in Riehen, worauf die Steuerverwaltung Basel-Stadt die Grundstückgewinnsteuer am 29. April 2009 auf CHF 9'960.– pro steuerpflichtige Person, d.h. auf insgesamt CHF 29'880.– veranlagte. Dagegen erhoben A____, B____ und C____, vertreten durch ihren Vater D____, Einsprache. Mit drei separaten Einspracheentscheiden vom 17. Mai 2010 korrigierte die Steuerverwaltung den Steuerbetrag zu Ungunsten der Einsprecher auf je CHF 10'410.–, d.h. auf insgesamt CHF 31'230.–. Einen dagegen eingelegten Rekurs wies die Steuerrekurskommission mit Entscheid vom 22. September 2011 ab. Das Verwaltungsgericht erklärte den am 13. September 2012 dagegen erhobenen Rekurs für dahingefallen, weil die Rekursbegründung verspätet eingereicht worden war (vgl. VGE VD.2012.143 vom 13. Februar 2013). Auf die dagegen eingereichte Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGer 2C_241/2013 vom 11. April 2013). Am 27. Mai 2013 stellten A____, B____ und C____ ein Gesuch um Erlass der Grundstückgewinnsteuer, das die Steuerverwaltung am 12. Juni 2013 abwies. Die Gesuchsteller erhoben dagegen am 12. Juli 2013 Einsprache, auf welche die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 13. Januar 2014 nicht eintrat, soweit die Einsprecher die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer beanstandeten. Soweit die Einsprache das Erlassgesuch betraf, wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Auf den gegen den Einspracheentscheid eingelegten Rekurs vom 14. Februar 2014 trat die Steuerrekurskommission mit Präsidialentscheid vom 27. Januar 2015 nicht ein.

Gegen diesen Entscheid erhoben A____, B____ und C____ am 23. Februar 2015 Rekurs an das Verwaltungsgericht. Im Wesentlichen beantragen sie sinngemäss, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Grundstückgewinnsteuer zu erlassen, eventuell teilweise zu erlassen oder zu stunden sei und/oder Ratenzahlungen zu vereinbaren seien. Der Referent des Verwaltungsgerichts zog die vorinstanzlichen Akten bei. Auf die Einholung einer Rekursantwort der Steuerverwaltung und einer Stellungnahme der Vorinstanz verzichtete er. Die Einzelheiten der Vorbringen der Rekurrenten ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission kann gestützt auf § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und § 171 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG, SG 640.100) Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Dieses ist folglich zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Die Rekurrenten unterlagen im Verfahren vor der Steuerrekurskommission. Sie sind daher durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Somit sind sie zum Rekurs berechtigt (§ 13 Abs. 1 VRPG). Auf den rechtzeitig eingereichten und begründeten Rekurs ist demzufolge grundsätzlich einzutreten.

1.2      Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich keine spezielle Vorschrift enthält (vgl. § 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Das Urteil kann auf dem Zirkulationsweg gefällt werden, da Steuersachen keine zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK betreffen (vgl. BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).

1.3      Gemäss § 19 Abs. 1 VRPG bleiben Anträge unberücksichtigt, soweit sie über die vor der letzten Verwaltungsinstanz gestellten Sachanträge hinausgehen. Die Rekurrenten stellen vor dem Verwaltungsgericht erstmals die folgenden Anträge: „Die Wahrung der Frist hinsichtlich des Postverkehrs von Österreich in die Schweiz vom April 2009 […] bzw. die Wiederherstellung des ord. Fristenlaufs. Sicherstellung einer approx. Grundstückgewinnsteuer durch den stipulierenden Notar bzw. deren Unterlassung und einer allfälligen (Mit-)Haftung“ (vgl. Rekurs, S. 3). Diese schwer verständlichen Anträge finden sich weder im Erlassgesuch noch in der Einsprache an die Steuerverwaltung noch im Rekurs an die Steuerrekurskommission. Sie betreffen inhaltlich denn auch vielmehr das rechtskräftig abgeschlossene Veranlagungsverfahren. Da sie über die vor den Vorinstanzen gestellten Sachanträge hinausgehen, kann auf sie nicht eingetreten werden.

2.

2.1      Die Steuerrekurskommission trat auf den Rekurs nicht ein. Sie begründete dies damit, dass die Veranlagungsverfügungen vom 29. April 2009 [bzw. die Einspracheentscheide vom 17. Mai 2010] mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2013 in Rechtskraft erwachsen seien. Daher könne entgegen dem Antrag der Rekurrenten nicht auf die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer zurückgekommen werden (Entscheid, E. 3). Hinsichtlich des ersuchten Steuererlasses erwog die Steuerrekurskommission, dass die Rekurrenten keine finanzielle Notlage belegt hätten. Mangels ausreichender Begründung könne deshalb auch diesbezüglich nicht auf den Rekurs eingetreten werden (Entscheid, E. 5). Doch selbst wenn auf den Rekurs eingetreten werden könnte, müsste dieser abgewiesen werden. Da die Rekurrenten den Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft ihrem Vater zur Verfügung gestellt hätten, müssten sie sich vorhalten lassen, sich grobfahrlässig ausserstande gesetzt zu haben, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kanton nachzukommen (Entscheid, E. 6).

2.2

2.2.1   Die Rekurrenten beanstanden, dass sie im Verfahren betreffend die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer nicht auf den „besonderen Fristenlauf im Postverkehr von der EU in die Schweiz“ hingewiesen worden seien. Deshalb hätten sie die Begründung ihres Rekurses an das Verwaltungsgericht vom 13. September 2012 zu spät eingereicht (Rekurs, S. 1).

Die Rekurrenten verkennen erneut, dass diese Rüge nicht das vorliegende Steuererlassverfahren, sondern das frühere Veranlagungsverfahren betrifft. Dieses ist seit dem Entscheid des Bundesgerichts vom 11. April 2013 rechtskräftig abgeschlossen, weshalb hier nicht darauf zurückgekommen werden kann. Insoweit ist auf die Rüge nicht einzutreten. Immerhin sei der Vollständigkeit halber klargestellt, dass in einer Rechtsmittelbelehrung nicht auf allfällige besondere in der Person des Rekurrenten begründete Zustellvoraussetzungen hingewiesen werden muss (vgl. § 49 Abs. 3, § 39 des Organisationsgesetzes [OG, SG 153.100]). Vielmehr obliegt es der ein Rechtsmittel erhebenden Partei, sich zu erkundigen, ob eine Postaufgabe an ihrem ausländischen Wohnsitz zur Fristwahrung im schweizerischen Verfahren genügt (vgl. VGE VD.2012.143 vom 13. Februar 2013 E. 2.2).

2.2.2   Des Weiteren schildern die Rekurrenten ihre angeblichen finanziellen Schwierigkeiten und rügen, dass die Vorinstanz diese nicht als Notlage im Sinn von § 201 StG angesehen habe (Rekurs, S. 2). Soweit diese Ausführungen über die vor­instanzlich vorgetragenen Sachverhaltsschilderungen hinausgehen, fragt sich, ob sie im vorliegenden Verfahren als Noven berücksichtigt werden können.

Setzt ein Kanton wie der Kanton Basel-Stadt im steuerrechtlichen Rechtsmittelverfahren zwei gerichtliche Instanzen ein, so muss das kantonale Verfahrensrecht in Anwendung von Art. 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) dann keine freie Überprüfung des Sachverhalts durch das obere kantonale Gericht als Vorinstanz des Bundesgerichts vorsehen, wenn bereits eine andere richterliche Behörde diese Aufgabe übernommen hat. Die Steuerrekurskommission ist eine von der Steuerbehörde unabhängige Justizbehörde im Sinne von Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) und somit ein Gericht im materiellen Sinn. Nur vor dieser kantonalen Gerichtsinstanz und mithin im Verfahren vor der Steuerrekurskommission müssen deshalb kraft Bundesrechts neue Tatsachen vorgetragen werden können. Daraus folgt, dass Noven im steuerrechtlichen Rekurs-verfahren vor dem Verwaltungsgericht nur zulässig sind, soweit das kantonale Verfahrensrecht deren Zulässigkeit vorsieht (vgl. zum Ganzen AGE VD.2014.132 vom 9. Januar 2015 E. 2.3.4 f.; VD.2014.229 vom 2. Juni 2015 E. 3.2, je mit Hinweisen).

Soweit Art. 110 BGG im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht keine umfassende Sachverhaltskontrolle vorschreibt, übt dieses grundsätzlich eine nachträgliche Verwaltungskontrolle aus, d.h. es beurteilt einen angefochtenen Entscheid nach der Sach- und Rechtslage, wie sie im Zeitpunkt dessen Erlasses bestanden hat, unter Ausserachtlassung neuer Tatsachen und Beweismittel (vgl. Wullschleger/Schrö­der, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 300 f.). Bringen die Rekurrenten neue Tatsachen vor, die im vor­instanzlichen Rekursverfahren noch kein Thema gebildet haben, sind sie damit nicht zu hören (vgl. Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 509). Die Ausführungen der Rekurrenten zu ihren angeblichen finanziellen Schwierigkeiten in der Begründung des Rekurses an das Verwaltungsgericht sind somit verspätet, soweit sie über die vorinstanzlich vorgetragenen Sachverhaltsschilderungen hinausgehen. Hinzu kommt, dass die Rekurrenten keine Beweismittel betreffend ihre finanziellen Verhältnisse eingereicht haben. Ihre behauptete Notlage ist in keiner Weise belegt, wie die Steuerrekurskommission zutreffend erwog. Die Rüge erweist sich demzufolge als unbegründet.

2.2.3   Die Rekurrenten wiederholen sodann ihre bereits vorinstanzlich vorgetragene Ansicht, dass der mit der Beurkundung des Grundstückkaufvertrags beauftragte Notar die zu erwartende Grundstückgewinnsteuer hätte sicherstellen müssen. Dies habe die Vorinstanz trotz den entsprechenden Ausführungen in der Rekursbegründung unberücksichtigt gelassen (Rekurs, S. 2).

Diese Kritik ist nicht nachvollziehbar. Wie bereits die Vorinstanz feststellte, hatten die Rekurrenten keine Beweise eingereicht, die belegen, dass sie den Notar beauftragt haben, die Grundstückgewinnsteuer sicherzustellen. Ausserdem müssen sich die Rekurrenten unabhängig davon das Handeln des von ihnen beauftragten Notars anrechnen lassen, wie die Steuerrekurskommission zutreffend erwog (vgl. Entscheid, E. 6c/bb).

2.2.4   Schliesslich führt der Vater der Rekurrenten aus, dass diese den Verkaufserlös ihm und seiner Ehegattin überlassen hätten. Dass der Familie deshalb angelastet werde, sich grobfahrlässig ausserstande gesetzt zu haben, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, empfänden er und seine Gattin in Anbetracht ihrer beeinträchtigten gesundheitlichen Lebensumstände als Unterstellung bzw. Affront (Rekurs, S. 3).

Von einem vollständigen oder teilweisen Steuererlass kann unter anderem abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige Person absichtlich oder grobfahrlässig sich ausserstande gesetzt hat, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kanton nachzukommen (§ 146 Abs. 3 lit. d der Steuerverordnung [SR 640.110] in der bis am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung; vgl. neu § 201a lit. c StG). Die Steuerrekurskommission hat daher zu Recht geprüft, ob die Rekurrenten sich grobfahrlässig ausserstande gesetzt haben, die geschuldeten Steuern zu zahlen. Dabei gilt es zu beachten, dass die Schuldner der Grundstückgewinnsteuer verpflichtet sind, vom Verkaufserlös die geschuldeten Steuerbeträge sicherzustellen und diese dem Kanton zu überweisen. Sie müssen sich entsprechend organisieren. Wer den Verkaufserlös jedoch für anderweitige Ausgaben verwendet, muss sich den Vorwurf gefallen lassen, sich grobfahrlässig ausserstande gesetzt zu haben, die geschuldeten Steuern zu zahlen.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs sich als unbegründet erweist und daher abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Rekurrent in solidarischer Verbindung die Verfahrenskosten zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Den Umständen des Falls und dem verursachten Aufwand angemessen erscheint die Erhebung einer Gebühr von CHF 1'000.– (§ 11 Abs. 1 Ziff. 15.1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Die Rekurrenten tragen die Kosten des Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.– in solidarischer Verbindung.

            Dieses Urteil wird den Rekurrenten, der Steuerverwaltung Basel-Stadt, der Steuerrekurskommission und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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