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Basel-Stadt Appellationsgericht 13.04.2016 VD.2015.234 (AG.2016.275)

13 avril 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,159 mots·~6 min·8

Résumé

Ernennung eines neuen Beistandes

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.234

URTEIL

vom 13. April 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Prof. Daniela Turnherr und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____                                                                                    Beschwerdeführer

Beistand, Amt für Beistandschaften und

Erwachsenenschutz (ABES), Mandatscenter 1,

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel   

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

(KESB)

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

B____                                                                                              Beigeladene

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der KESB vom 7. Oktober 2015

betreffend Ernennung eines Beistands und Erläuterung

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 30. Juni 2015 hob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die für B____ mit Beschluss vom 11. Juli 2007 errichtete Beistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 1 und 393 Ziff. 2 der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) per 31. Juli 2015 oder spätestens per Eintritt der Rechtskraft der neuen Regelungen auf. Gleichzeitig errichtete sie für B____ eine (neurechtliche) Begleitbeistandschaft sowie eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 393 und 394 Abs. 1 i.V.m. 395 ZGB und beschloss die zukünftige Einsetzung einer neuen Beistandsperson. Sie entliess die bisherige Beiständin per 1. August 2015 aus ihrem Amt und ersuchte den Abklärungsdienst der KESB und das Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), in Rücksprache mit B____ und ihrem Verfahrensvertreter eine geeignete Beistandsperson vorzuschlagen. Nach weiteren Abklärungen sowie einer Stellungnahme von B____ genehmigte die KESB mit Entscheid vom 7. Oktober 2015 (nebst anderem) den Schlussrechenschaftsbericht der bisherigen Beiständin vom 18. August 2015, ernannte A____ zum neuen Beistand und erläuterte gemäss dessen vorgängig der Entscheidung eingereichtem Gesuch die Ziffern 7 und 8 des Entscheides vom 30. Juni 2015. In Erläuterung dieser Ziffern wurde A____ aufgetragen, B____ einen angemessenen Betrag gemäss Art. 409 ZGB, im derzeitigen monatlichen Umfang von CHF 385.–, zur Verfügung zu stellen. Auch habe er der KESB mitzuteilen, sobald der (unter Ziff. 5 der Verfügung vorgesehene) Umzug von B____ in eine eigene Wohnung abgeschlossen sei, woraufhin die KESB die Beistandschaft ohne anderslautenden Antrag des Beistands für 6 Monate sistieren und in der Folge neu überprüfen werde.

Gegen diesen Entscheid erhob der eingesetzte Beistand, A____, mit Eingabe vom 10. November 2015 im eigenen Namen Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragt die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 7. Oktober 2015 sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Die KESB beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. B____ (nachfolgend: Beigeladene) beantragt mit Eingaben vom 10. und 14. Dezember 2015 sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft und insbesondere die Aufhebung der damit verbundenen Vermögens- und Einkommensverwaltung. Dazu hat der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Vorgesetzten des ABES mit Eingabe vom 4. Januar 2016 repliziert. Schliesslich hat sich die Beigeladene mit weiteren Eingaben im Verfahren geäussert.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren und auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 i.V.m. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG; SG 212.400]). Zuständig ist die Kammer des Verwaltungsgerichts (§ 72 Abs. §1 Ziff. 3 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung der kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 450 ff. ZGB).

1.2     

1.2.1   Zur Beschwerde befugt sind nach Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Der Beschwerdeführer wurde erst im angefochtenen Entscheid als Beistand der Beigeladenen eingesetzt und war damit nicht eine am Verfahren beteiligte Person, zumal dies auf den Beistand gemäss der Lehre ohnehin (nur) dann zutrifft, wenn seine Handlungen oder Unterlassungen Gegenstand des Verfahrens sind (Steck, in FamKommentar Erwachsenenschutz, Büchler/Häfeli/Leuba/Stetteler [Hrsg.], Bern 2013, Art. 450 ZGB N 21). Der Beschwerdeführer leitet seine Beschwerdelegitimation aus Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ab und verweist dazu auf die Lehre, welche „nahestehende Personen“ als Personen umschreibt, welche die verbeiständete Person gut kennen würden und Kraft ihrer Eigenschaft sowie Kraft ihrer regelmässigen Beziehung zu dieser, geeignet erscheinen würden, deren Interessen zu vertreten. Gemäss der Botschaft des Bundesrates zu dieser Gesetzesbestimmung sei der Beistand explizit als nahestehende Person zu qualifizieren (Beschwerde S. 3).

1.2.2   Die Botschaft zur Änderung des ZGB (nachfolgend: Botschaft) zählt beispielhaft auf, welche Personen als nahestehende Person in Frage kommen könnten und nennt dabei explizit auch den Beistand. Zudem verweist sie auf die Literatur zum alten Recht, wonach sich die Nähe zur verbeiständeten Person aus deren Betreuung und Begleitung ergibt (Botschaft zur Änderung des ZGB, in: BBl 2006 S.7001, 7084). Dem ist die Literatur gefolgt (Steck, in: Basler Kommentar ZGB I, Honsell/ Vogt/Geiser [Hrsg.], 5. Auflage 2014, Art. 450 N 33; Büchler/Jakob, in: Kurzkommentar ZGB, Basel 2012, Art. 450 N 11). Eine solche Beziehung des Beschwerdeführers zur Beigeladenen bestand vor dem Erlass des angefochtenen Entscheids – mit welchem der Beschwerdeführer erst in sein Amt eingesetzt wurde – nicht und bedarf naturgemäss einer gewissen Dauer, um Entstehen zu können. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht als nahestehende Person im Sinne des Gesetzes gelten und damit seine Beschwerdelegitimation nicht daraus ableiten kann.

1.2.3   Zu prüfen bleibt, ob dem Beistand eine Legitimation zur Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB als Drittperson zukommt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids nachweisen kann. Gemäss der Botschaft bedarf es dazu eines durch das Erwachsenenschutzrecht geschützten rechtlichen Interesses (a.a.O. S. 7084). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde im eigenen Namen eingereicht und bemängelt die Einschränkung seines Ermessensspielraums im Rahmen der Vermögensverwaltung für die Beigeladene (Ziff. 7 der angefochtenen Verfügung) sowie die vorgesehene suspensiv bedingte Sistierung seines Amtes (Ziff. 8 der angefochtenen Verfügung). Seine Beschwerde betrifft folglich die Aufgabenerfüllung im Rahmen seines Amtes als Beistand der Beigeladenen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Mitarbeiter des ABES. Die Aufgabe des ABES ist die Führung von Beistandschaften und Vormundschaften entsprechend den Beschlüssen der KESB (§ 36 Abs. 2 Verordnung zum KESG [VoKESB, SG 212.410]). Der Beschwerdeführer kann in seiner Funktion als Amtsträger für das ABES kein eigenes rechtlich geschütztes Interesse geltend machen und ist deshalb auch gestützt auf diese Bestimmung nicht zur Beschwerde legitimiert. Inwieweit sich die Situation bei einem Beistand, der nicht als Angestellter des ABES Beistandschaften führt, anders darstellt, kann hier offen gelassen werden. Im Übrigen käme auch dem ABES kein Beschwerderecht zu, da es für die Behördenbeschwerde einer gesetzlichen Grundlagebedarf (vgl. § 13 Abs. 1 VRPG). Damit fehlt es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.

Entsprechend diesen Erwägungen unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren, weshalb er im Grundsatz kostenpflichtig wird (§ 30 Abs. 1 VRPG). Da er die Beschwerde aber in seiner beruflichen Funktion und offensichtlich auch mit dem Einverständnis des ABES führte (immerhin schrieb er die Beschwerde mit dem offiziellen Papier der Behörde und wurde eine zweite Eingabe auch von seinem Vorgesetzten unterzeichnet), sind umständehalber keine Gerichtskosten zu erheben.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdegegnerin (KESB)

-       Beigeladene

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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