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Basel-Stadt Appellationsgericht 13.04.2016 VD.2015.232 (AG.2016.274)

13 avril 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,088 mots·~10 min·8

Résumé

Ernennung eines neuen Beistandes (BGer 5A_405/2016 vom 20. Oktober 2016)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.232

URTEIL

vom 13. April 2016

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Turnherr und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

Beteiligte

A____                                                                                Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde           Beschwerdegegnerin

(KESB)

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

B____                                                                                             Beigeladener

Beistand, Amt für Beistandschaften und

Erwachsenenschutz (ABES), Mandatscenter 1,

Rheinsprung 16/18, Postfach 1532, 4001 Basel   

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der KESB vom 7. Oktober 2015

betreffend Ernennung eines Beistands und Erläuterung

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 30. Juni 2015 hob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) die für A____ mit Beschluss vom 11. Juli 2007 errichtete Beistandschaft gemäss Art. 392 Ziff. 1 und 393 Ziff. 2 der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) per 31. Juli 2015 oder spätestens per Eintritt der Rechtskraft der neuen Regelungen auf. Gleichzeitig errichtete sie für A____ eine (neurechtliche) Begleitbeistandschaft sowie eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 393 und 394 Abs. 1 i.V.m. 395 ZGB und beschloss die zukünftige Einsetzung einer neuen Beistandsperson. Sie entliess die bisherige Beiständin per 1. August 2015 aus ihrem Amt und ersuchte den Abklärungsdienst der KESB und das Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES), in Rücksprache mit A____ und ihrem Verfahrensvertreter eine geeignete Beistandsperson vorzuschlagen. Nach weiteren Abklärungen sowie einer Stellungnahme von A____ genehmigte die KESB mit Entscheid vom 7. Oktober 2015 den Schlussrechenschaftsbericht der bisherigen Beiständin vom 18. August 2015, ernannte B____ zum neuen Beistand und erläuterte gemäss dessen vorgängig der Entscheidung eingereichtem Gesuch die Ziffern 7 und 8 des Entscheides vom 30. Juni 2015. In Erläuterung dieser Ziffern wurde B____ aufgetragen, A____ einen angemessenen Betrag gemäss Art. 409 ZGB, im derzeitigen monatlichen Umfang von CHF 385.–, zur Verfügung zu stellen. Auch habe er der KESB mitzuteilen, sobald der (unter Ziff. 5 der Verfügung vorgesehene) Umzug von A____ in eine eigene Wohnung abgeschlossen sei, woraufhin die KESB die Beistandschaft ohne anderslautenden Antrag des Beistands für 6 Monate sistieren und in der Folge neu überprüfen werde. Im Übrigen wurden die weiteren Ziffern des Dispositivs des Entscheids vom 30. Juni 2015 nochmals aufgeführt.

Gegen diesen Entscheid reichte A____ mit Eingabe vom 2. November 2015 sinngemäss Beschwerde ein, wobei sie um eine „Erstreckung der Beschwerdefrist“ ersucht und ihren Unmut mit der Verbeiständung zum Ausdruck bringt. Mit diversen weiteren Eingaben ersucht die Beschwerdeführerin sinngemäss um Aufhebung der Beistandschaft, um Rechnungslegung durch die Beistandschaft, um die Ermöglichung einer selbstständigen Führung ihrer Rechtsgeschäfte, um Rückerstattung eines „unterschlagenen Betrags“ und äussert wiederholt ihre Unzufriedenheit mit der Mandatsführung durch B____. Die KESB ersucht mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2015 um Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Der Beistand verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren und auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden (Art. 450 Abs. 1 i.V.m. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes [KESG; SG 212.400]). Zuständig ist die Kammer des Verwaltungsgerichts (§ 72 Abs. §1 Ziff. 3 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen in erster Linie die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär diejenigen des Verfassungsund Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in sinngemässer Ergänzung der kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG i.V.m. Art. 450 ff. ZGB). Im Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids zulässt.

1.2      Beschwerden sind gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB zu begründen. An die Begründung sind allerdings – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Steck, in: Basler Kommentar ZGB I, Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], 5. Auflage 2014, Art. 450 N 42). Davon kann hier ausgegangen werden, so dass auf die rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde (vgl. Art. 450b ZGB) einzutreten ist.

1.3      Mit Einreichung der Beschwerde ersuchte die Beschwerdeführerin um Erstreckung der Beschwerdefrist. Die 30-tägige Begründungsfrist gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB ist als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbar (Steck, in: FamKomm Erwachsenenschutz, Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Bern 2013, Art. 450b N 6). Vorliegend begründet die Beschwerdeführerin ihr Erstreckungsgesuch damit, dass die angefochtene Verfügung ergangen sei, als sie sich einer Operation habe unterziehen müssen. Aufgrund eines Eingriffs am Fuss sei sie „praktisch total“ in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen. In der Folge sei sie „zwecks Entwurmung‘“ in die geschlossene Abteilung der Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) eingewiesen worden. Sinngemäss macht sie damit Gründe für eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Beschwerdebegründung geltend. Eine Wiedereinsetzung oder ein mit Wiedereinsetzungsgründen begründetes Gesuch um Erstreckung der Begründungsfrist kann aber nur bewilligt werden, wenn die Gesuchstellerin durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der Frist abgehalten wurde. Ein Krankheitszustand bildet nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund, wenn der betroffenen Person aufgrund ihrer Erkrankung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht wird (BGE 119 II 86 E. 2 S. 87 f.; BGer 6S.54/2006 vom 2. November 2006 E. 2.2.1; VGE VD.2011.135 vom 22. März 2012 E. 2.2.2). Dies muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden. Die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes oder selbst einer daraus resultierenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit genügt zur Anerkennung eines solchen Hindernisses nicht (BGer 2C_31/2011 vom 20. Januar 2011 E. 3, 2C_444/2010 vom 10. Juni 2010 E. 2; VGE VD.2013.97 vom 15. Oktober 2013 E. 2.2 mit Hinweisen).

Vorliegend ist nicht ersichtlich, warum es der Beschwerdeführerin in der UPK nicht möglich gewesen sein soll, ihre Beschwerde eingehend(er) zu begründen. Denn am Schreiben war sie trotz ihrer beschränkten Mobilität offensichtlich nicht gehindert: es war ihr schliesslich möglich, die Eingabe vom 2. November 2015 innerhalb der Beschwerdefrist aufzusetzen. Daraus folgt, dass die Beschwerdebegründungsfrist nicht zu erstrecken war. Deshalb ist grundsätzlich einzig auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der ersten Beschwerdeschrift abzustellen. Dies steht allerdings in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz, wonach der Sachverhalt vom Gericht von Amtes wegen abzuklären ist (§ 18 Abs. 1 VRPG). Deshalb wird gleichwohl auf gewisse nachgeschobene Begründungen der Beschwerdeführerin eingegangen (s. unten Ziff. 2.3).

1.4      Anfechtungsobjekt und damit Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der Entscheid der KESB vom 7. Oktober 2015 und nicht jener vom 30. Juni 2015, der nach Ablauf der Beschwerdefrist unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Daraus folgt, dass nur im Streit liegen kann, was durch den zweiten Entscheid neu geregelt oder erläutert wurde. Dies ist betreffend die Errichtung einer Beistandschaft und Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 393 und Art. 394 Abs. 1 i.V.m. 395 ZGB nicht der Fall. Soweit sich die Beschwerde gegen die Errichtung der Beistandschaft überhaupt richtet, kann daher nicht darauf eingetreten werden. Mit diesem Anliegen hat sich die Beschwerdeführerin vielmehr an die KESB direkt zu wenden. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist damit ausschliesslich die Einsetzung von B____ als Beistandsperson sowie der Inhalt von Ziff. 7 und 8 des Entscheids, namentlich der Auftrag des Beistands, der Beschwerdeführerin einen angemessenen Geldbetrag monatlich zur freien Verfügung zu stellen und die mit einer aufschiebenden Bedingung vorgesehene Suspendierung der Beistandschaft für die Dauer von sechs Monaten sowie die darauffolgende Neuüberprüfung der Notwendigkeit einer Begleit- und Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (wobei sich die Beschwerdeführerin gegen eine allfällige Suspendierung der Beistandschaft nicht wehrt). Aus diesem Grund sind die diversen nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgebrachten Rechtsbegehren; soweit sie über den Streitgegenstand hinausgehen, ohnehin – und damit ungeachtet der verspäteten Einreichung – nicht zu behandeln.

2.

2.1      Mit Bezug auf die Person des eingesetzten Beistands, B____, macht die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 7. Oktober 2015 geltend, er habe zusammen mit ihrer vormaligen Beiständin durch Misswirtschaft Schulden in der Höhe von CHF 3‘000.– bis 4‘000.– zu ihren Lasten gemacht und unterschlage ihr weniges Geld.

2.2      Die KESB ernennt als Beistand eine Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt (Art. 400 Abs. 1 ZGB ). Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand vor, entspricht die KESB diesem Vorschlag, wenn die vorgeschlagene Person sich für das Amt eignet und zur Übernahme bereit ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB). Dies entspricht dem Grundgedanken der Gesetzesreform, das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen zu stärken. Lehnt die betroffene Person hingegen eine bestimmte Person als Beistand ab, so entspricht die KESB auch diesem Anliegen soweit tunlich (Art. 401 Abs. 3 ZGB). Auch diese Bestimmung ist Ausdruck des mit dem neuen Recht gestärkten Selbstbestimmungsrechts (Reusser, in: Basler Kommentar ZGB I, Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], 5. Auflage 2014, Art. 401 N 8 ff und N 21). Das Ablehnungsrecht gilt aufgrund der gesetzlichen Regelung aber nicht absolut und ist insbesondere bei wiederholten Ablehnungen von Beistandspersonen nicht zwingend zu beachten, da auf diesem Weg ansonsten die angeordnete Massnahme vereitelt werden könnte (Häfeli, in: FamKomm Erwachsenenschutz, Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], Bern 2013, Art. 401 ZGB N 4). Der Ablehnung ist nur zu entsprechen, wenn dies in der konkreten Situation bei Abwägung aller Umstände in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens der Behörde und unter Berücksichtigung der konkret gegen eine Person vorgebrachten Vorbehalte geboten erscheint (Reusser, a.a.O., Art. 401 ZGB N 22).

2.3      Die Beschwerdeführerin konkretisiert ihre Vorwürfe gegen den Beistand mit Eingabe vom 9. Dezember 2015. Sie bringt vor, ihre ehemalige Beiständin sowie B____, hätten im Umfang von ca. CHF 3‘000.– bis 4'000.– Schulden zu ihren Lasten beim Felix Platter-Spital gemacht. Man zeige ihr die Rechnungen nicht und der aktuelle Beistand „schröpfe“ sie. Das Felix Platter-Spital sei „bekannt für unreelle Rechnungen“. Man teile ihr nichts mit, sie dürfe bloss bezahlen. CHF 100.– von der [...] Stiftung, CHF 40.– von CHF 100.– der [...] sowie ca. CHF 80.– von den Ergänzungsleistungen gingen an den Beistand. Auch die Bürgergemeinde Basel müsste „bereits im November und vorher“ Geld bezahlt haben und B____ sowie die ehemalige Beiständin würden außerdem Taxigeld unterschlagen. Mit Eingabe vom 20. Januar 2016 konkretisiert sie den Vorwurf der Unterschlagung und Veruntreuung gegenüber dem aktuellen Beistand weiter und stellt eine Strafanzeige gegen ihn und ihre vormalige Beiständin in Aussicht. Sie macht geltend, dass ihr der Beistand entgegen der Anordnung im angefochtenen Entscheid keine CHF 385.– der Ergänzungsleistungen zahle. Vielmehr habe er sie im Wohnheim [...] „auf CHF 250.– Sozialhilfe gedrückt“. In der UPK erhalte sie aktuell bloss CHF 10.– pro Tag. Sie habe bei der Bürgergemeinde Basel ein begründetes Gesuch um eine Unterstützungsleistung für den Erwerb eines Laptops eingereicht, an den die [...] Stiftung CHF 800.– bezahle. Zudem habe sie um Unterstützung für Winterkleider gebeten. Die Bürgergemeinde Basel habe grosszügig CHF 200.–, CHF 500.— und CHF 1‘100.— bezahlt. Diese Summe befinde sich „irremovibel“ im Besitz des Beistands, „welcher nicht mal die CHF 270.– & Taxi für die dringend benötigten festen Schuhe aus dem Orthopädie/Geschäft herausrückt“. Er unterschlage auch die monatlich CHF 100.– der [...] Stiftung. Das Urteil der KESB stehe in der Tradition von Nazi-Deutschland, wo den Juden der Zugang zu Bildungsinstitutionen, Bibliotheken und Museen verboten war, und der Schweiz der 40-iger Jahre, als den Emigranten jegliche Tätigkeiten verboten waren. Der Beistand kassiere die monatlichen CHF 100.–, die der [...] leiste, und für „Telephonie und Internet gedacht seien“. Sie kenne aufgrund ihrer ursprünglichen Absicht, sich in Kriminologie zu habilitieren „ihre Pappenheimer“. Ihr Beistand sei ein „Kleinkrimineller“. Schliesslich wirft ihm die Beschwerdeführerin vor, sich nicht ernsthaft um eine eigene Wohnung für sie zu kümmern.

2.4      Zusammengefasst stellt die Beschwerdeführerin damit den Vorwurf in den Raum, dass der Beistand die wirtschaftlich ihr zustehenden Gelder unrechtmässig und nicht zu ihren Gunsten verwende. Dafür besteht kein Anhaltspunkt. So ergibt sich aus den Akten, dass die Beiträge der [...] der Übernahme der Kosten für eingelagerte Bücher und Möbelstücke dient. Dem eingereichten Kontoauszug kann entnommen werden, dass der Beistand diese Lagermiete regelmässig überweist. Immerhin übersteigen die Beiträge in der Höhe von monatlich CHF 208.– offensichtlich die Lagerkosten, für die während zweier Quartale Zahlungen von je CHF 486.– (Zahlungen vom 3. Juni 2015 und 31. Oktober 2015) und einmal eine Zahlung von CHF 378.– (Zahlung vom 6. November 2015) fällig wurden. Zudem übernimmt der Sozialdienst der [...] die Kosten eines Internetzugangs für die Beschwerdeführerin, zwei Paar Schuhe pro Jahr sowie zusätzliche Beiträge (z.B. ein neues Handy, nicht erstattungspflichtige Medikamente). Als „persönliche Auslagen Heimbewohner (TG)“ sind für die Zeit vom 1. Juni bis zum 6. November 2015 Beträge von CHF 50.10 (11. Juni 2015), CHF 60.55 (25. Juni 2015). 40.65 (3. August 2015), CHF 886.– (4. September 2015) und weitere rund CHF 200.– ausgewiesen. Daraus folgt, dass die Auszahlungen zu rund drei Vierteln den Beiträgen der Stiftung und der [...] entsprechen. Betrachtet man gleichzeitig, dass die Ausgaben der Beschwerdeführerin in jener Periode aufgrund ihrer Behandlung und Beherbergung im Felix Platter-Spital ihre Einnahmen deutlich überstiegen und diese externen Leistungen ihr tatsächlich zugekommen sind, ist dieser Sachverhalt nicht zu beanstanden. Es bestehen daher keinerlei Anhaltspunkte für eine Unterschlagung oder Veruntreuung von Mitteln der Beschwerdeführerin, weshalb auch kein Anlass besteht, aufgrund der Amtsführung des Beistands auf ein Defizit in seiner Eignung für das Amt zu schliessen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet.

3.

Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

            Es werden keine Kosten erhoben.

            Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdegegnerin (KESB)

-       Beigeladener

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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