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Basel-Stadt Appellationsgericht 30.11.2015 VD.2015.173 (AG.2015.815)

30 novembre 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·896 mots·~4 min·6

Résumé

amtliche Auflösung infolge fehlendem Rechtsdomizils gemäss Art. 153b Handelsregisterverordnung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.173

URTEIL

vom 30. November 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson  

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Christian Schlumpf

Beteiligte

A____ GmbH                                                                     Beschwerdeführerin

c/o B____, [...]

gegen

Handelsregisteramt Basel-Stadt                                  Beschwerdegegner

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid des Handelsregisteramts

vom 7. August 2015

betreffend amtliche Auflösung einer GmbH gemäss Art. 153b HRegV

Sachverhalt

Die A____ GmbH (Beschwerdeführerin) ist eine nach schweizerischem Recht gegründete und am 26. August 2014 in das Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Mit Schreiben vom 12. Mai 2015 stellte das Handelsregisteramt Basel-Stadt fest, dass an der eingetragenen Domiziladresse der Beschwerdeführerin keine Post zugestellt werden könne und forderte die Beschwerdeführerin zur Anmeldung der Nachführung der überholten Rechtsdomizilangaben auf. Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 forderte das Handelsregisteramt die Beschwerdeführerin erneut auf, vollständige Angaben bezüglich ihres Rechtsdomizils zu machen. Nachdem innert gesetzter Frist keine weiteren Unterlagen eingegangen waren, ordnete das Handelsregisteramt mit Verfügung vom 7. August 2015 die amtliche Auflösung der Beschwerdeführerin, die Streichung des bisherigen Rechtsdomizils und die Einsetzung der Mitglieder der Geschäftsführung als Liquidatoren an. Am 11. August 2015 wurde diese Verfügung im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert.

Mit Beschwerde vom 24. August 2015 hat die Beschwerdeführerin diese Verfügung beim Verwaltungsgericht angefochten. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Septem­ber 2015 hat das Handelsregisteramt mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin am 15. September 2015 nunmehr rechtsgenügende Anmeldeunterlagen für die Eintragung eines neuen Rechtsdomizils im Handelsregister eingereicht habe. Die entsprechende Eintragung im Handelsregister sei mit Tagesregisterdatum vom 25. September 2015 vorgenommen worden. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 165 Abs. 1 und 4 der Handelsregisterverordnung (HRegV) können Verfügungen der kantonalen Handelsregisterämter innert 30 Tagen mit Beschwerde angefochten werden. Gemäss § 53b Abs. 2 der kantonalen Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (VO EG ZGB; SG 211.110) ist das Appellationsgericht Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 165 Abs. 2 HRegV. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist mithin einzutreten.

2.

2.1      Wird dem Handelsregisteramt von Dritten mitgeteilt, dass eine Rechtseinheit angeblich über kein Rechtsdomizil mehr verfügt, so fordert es das oberste Leitungsoder Verwaltungsorgan der Rechtseinheit auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil am Ort des Sitzes zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das eingetragene Rechtsdomizil noch gültig ist (Art. 153a Abs. 1 HRegV). Wird innert dieser Frist keine Anmeldung oder keine Bestätigung eingereicht, so veröffentlicht das Handelsregisteramt die Aufforderung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 153a Abs. 3 HRegV). Leistet die Rechtseinheit der im Schweizerischen Handelsamtsblatt publizierten Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das Handelsregisteramt eine Verfügung über die Auflösung der Rechtseinheit, die Einsetzung der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans als Liquidatorinnen und Liquidatoren, den weiteren Inhalt des Eintrags im Handelsregister, die Gebühren und gegebenenfalls die Ordnungsbusse gemäss Art. 943 OR (Art. 153b Abs. 1 HRegV).

2.2      Vorliegend hat das Handelsregisteramt mit Schreiben vom 12. Mai 2015 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am Ort ihres Sitzes über kein Rechtsdomizil mehr verfüge. Diesen Umstand hat die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfahrens nicht bestritten. Vielmehr hat sie mit Anmeldeformular vom 15. Juni 2015 ihre Firmenadresse korrigiert und die B____ als Domizilhalterin angegeben. Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 informierte das Handelsregisteramt die Beschwerdeführerin, dass die eingegebene Bestätigung betreffend die Firmenadressverhältnisse einerseits nicht von der Domizilhalterin, der B____, sondern von der C____ stamme; andererseits werde darin nur das Bestehen eines Dienstleistungsvertrags zur Nutzung von Büroräumlichkeiten und nicht die Übernahme der Funktion der Domizilhalterin durch die B____ bestätigt. Erst am 15. September 2015 – nach Erlass der Auflösungsverfügung sowie nach dagegen erhobener Beschwerde – hat die Beschwerdeführerin ein korrektes Bestätigungsschreiben beim Handelsregisteramt eingereicht.

3.

3.1      Unterdessen hat die Beschwerdeführerin also die notwendigen Nachweise bezüglich ihres Rechtsdomizils erbracht. Hierauf hat das Handelsregisteramt die Auflösung der Beschwerdeführerin rückgängig gemacht und die entsprechende Eintragung im Handelsregister vorgenommen. Somit ist der Grund für das handelsregisteramtliche Verfahren und für den Erlass der angefochtenen Auflösungsverfügung vom 7. August 2015 nachträglich beseitigt worden. Mithin ist auch das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung ihrer Beschwerde gegen die amtliche Auflösung nach Art. 153b HRegV durch das Verwaltungsgericht nachträglich dahingefallen. Das Verfahren ist damit gegenstandslos geworden.

3.2      Da die Beschwerdeführerin ihr Domizil erst nach Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat eintragen lassen und somit durch anfänglich mangelnde Kooperation den entsprechenden Aufwand des Handelsregisteramtes verursachte, hat sie die Kosten für das handelsregisteramtliche Verfahren zu tragen, was nicht bestritten ist. Ebenfalls unbestritten ist die vom Handelsregisteramt festgesetzte Ordnungsbusse. Diese steht ohnehin im Einklang mit Art. 943 OR, da die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Anmeldung einer Eintragung nicht nachgekommen ist (Art. 153b Abs. 1 lit. e HRegV).

4.

4.1      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist. Wird ein Verfahren abgeschrieben, richtet sich die Kostenverteilung je nach Lage des Einzelfalls danach, wer das Beschwerdeverfahren veranlasst hat, wie das Verfahren mutmasslich ausgegangen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, welche das Verfahren gegenstandslos werden liessen. Zu prüfen ist daher, wer die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat oder wie aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds hätte entschieden werden müssen. Bei der Beurteilung der Kostenfolgen im Rekurs- resp. Beschwerdeverfahren muss der angefochtene Entscheid bloss einer summarischen Prüfung unterzogen werden (vgl. VGE VD.2014.224 E. 2.1 mit Hinweisen).

4.2      Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, die Änderung ihres Rechtsdomizils anzumelden. Auch nach zweimaliger Aufforderung des Handelsregisteramts, diesbezüglich die vollständigen und mängelfreien Unterlagen einzureichen, ist sie ihrer Eintragungspflicht nicht rechtsgenügend nachgekommen. Das Handelsregisteramt hat deshalb zu Recht ihre Auflösung und Streichung im Handelsregister angeordnet. Erst mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin die notwendigen Dokumente eingereicht. Als Verursacherin des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat sie somit dessen Kosten zu tragen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

            Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

            Mitteilung an:

            Beschwerdeführerin

            Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Christian Schlumpf

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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