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Basel-Stadt Appellationsgericht 21.04.2015 VD.2015.1 (AG.2015.289)

21 avril 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,702 mots·~9 min·8

Résumé

Erlass der kantonalen Steuern pro 2009, 2010 und 2011 und der direkten Bundessteuer pro 2009, 2010 und 2011

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2015.1

URTEIL

vom 21. April 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger , Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson  

und Gerichtsschreiber lic. iur. Niklaus Matt

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[…]                                                                                          Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs und Beschwerde gegen einen Entscheid der Steuerrekurskommission vom 2. Dezember 2014

betreffend Erlass der kantonalen Steuern pro 2009, 2010 und 2011 und der direkten Bundessteuer pro 2009, 2010 und 2011

Sachverhalt

Mit drei getrennten Verfügungen wurde A____ (nachfolgend Rekurrent/Beschwerdeführer) für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer pro 2009, 2010 und 2011 amtlich eingeschätzt. Am 28. Oktober 2013 ersuchte er um Erlass der kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer pro 2009, 2010, 2011 in Höhe von insgesamt CHF 32‘881.05. In der Folge forderte die Steuerverwaltung den Rekurrenten/Beschwerdeführer auf, die vollständig ausgefüllten Steuererklärungen für die Jahre 2009-2011 samt erforderlichen Beilagen einzureichen. Dieser reichte am 30. Dezember 2013 die geforderten Steuererklärungen ein, jedoch ohne Unterlagen. Mit Entscheid vom 8. Januar 2014 wies die Steuerverwaltung das Erlassgesuch mit der Begründung ab, dass der Rekurrent/Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, da er die Steuererklärungen nicht korrekt ausgefüllt habe. Die dagegen erhobene Einsprache, womit er geltend machte, der Steuerbetrag sei zu erlassen, da er auf fiktiven Schätzungen basiere und er lediglich eine geringe AHV-Rente erhalte und über kein Vermögen verfüge, wies die Steuerverwaltung mit Entscheid vom 6. März 2014 ab. Die hierauf angerufene Steuerrekurskommission wies den dagegen erhobenen Rekurs resp. die Beschwerde mit Präsidialentscheid vom 2. Dezember 2014 ebenfalls ab.

Am 30. Dezember 2014 hat A____ Rekurs und Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragt, der Präsidialentscheid der Steuerrekurskommission vom 2. Dezember 2014 sei aufzuheben und die kantonalen und direkten Bundessteuern pro 2009-2011 seien zu erlassen. Mit Verfügung vom 16. Februar 2015 hat der Instruktionsrichter die Vorakten eingeholt; auf die Einholung einer Stellungnahme der Steuerrekurskommission hat er vorläufig verzichtet. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Tatsachen und die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1      Gegen Entscheide der Steuerrekurskommission bezüglich der kantonalen Steuern kann Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich gemäss § 171 des kantonalen Steuergesetzes (StG; SG 640.100) nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SG 270.100).

Gemäss Art. 145 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) kann das kantonale Recht den Weiterzug des Beschwerdeentscheides (der Steuerrekurskommission) bezüglich der Bundessteuern an eine weitere verwaltungsunabhängige Instanz vorsehen. Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die Bundessteuern gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das kantonale baselstädtische Recht für die harmonisierten kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die Bundessteuern zur Anwendung (VGE vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220 ff.; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff., 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die Verfahrensbestimmungen gemäss Art. 140-144 DBG, subsidiär jene des kantonalen Rechts über Organisation und Verfahren, insbesondere jene über den Rekurs (Art. 145 DBG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und Art. 6 der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer [Steuererlassverordnung; SR 642.121] und § 1 der Baselstädtischen Verordnung über den Vollzug der direkten Bundessteuer [DBStV; SG 660.100]).

1.2      Nach § 13 Abs 1 VRPG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Dies trifft auf den Rekurrenten/Beschwerdeführer als Adressaten des angefochtenen Entscheides zu. Auf den rechtzeitig erhobenen und begründeten Rekurs ist somit einzutreten. Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG. Demnach ist zu prüfen, ob die Verwaltung öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den massgeblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat.

1.3      Da es sich bei Steuersachen nicht um zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 EMRK handelt, muss keine Verhandlung durchgeführt und kann das Urteil auf dem Zirkulationsweg gefällt werden (BGer 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E. 1.3 und 2P.41/2002 vom 10. Juni 2003 E. 5 mit weiteren Hinweisen).

2.

2.1      Gemäss § 201 StG i.V.m. § 146 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern (Steuerverordnung, StV; SG 640.110) können die aufgrund einer rechtskräftigen Steuerveranlagung geschuldeten und grundsätzlich noch nicht bezahlten Steuern, Zinsen, Verfahrenskosten oder Bussen einer steuerpflichtigen Person ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Bezahlung infolge einer Notlage für sie eine grosse Härte bedeuten würde. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführt, setzt ein Steuererlass demnach mit den Erfordernissen des Vorliegens einer Notlage und dem Bestehen einer grossen Härte zwei subjektive Elemente voraus. Deren Feststellung beruht einerseits auf der Anwendung objektiver Prüfpunkte und andererseits auf der Abklärung aller die steuerpflichtige Person betreffenden relevanten Umstände im konkreten Einzelfall (StRKE 2009-162 vom 26. August 2010, E. 3c, in: BStPra 7/2011 333, mit Hinweis auf BVGer A-3663/2007 vom 11. Juni 2009, E. 2.5).

2.2      Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Verfahren von der Vorinstanz aber gar nicht weiter geprüft worden. Abgelehnt wurde das Erlassgesuch vielmehr in Anwendung von § 146 Abs. 3 StV (in der bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Fassung). Gemäss dieser Bestimmung – welche dem neu ins StG aufgenommenen § 201a StG entspricht (wirksam seit 8. Dezember 2013) – kann von einem vollständigen oder teilweisen  Erlass  insbesondere dann abgesehen werden, wenn die steuerpflichtige Person ihre Pflichten im Veranlagungsverfahren ernstlich verletzt hat (lit. a), wenn die steuerpflichtige Person die zur Beurteilung des Gesuchs einverlangten notwendigen Belege und Unterlagen nicht einreicht (lit. b), wenn die steuerpflichtige Person verschuldet ist und ein Erlass vorab ihren Gläubigern zugutekommen würde (lit. c) oder wenn die steuerpflichtige Person absichtlich oder grobfahrlässig sich ausserstande gesetzt hat, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kanton nachzukommen (lit. d).

Eine im Vergleich mit § 146 Abs. 3 lit. c StV ähnliche Rechtslage besteht bei der direkten Bundessteuer. Nach der Zweckbestimmung von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des EFD über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (Steuererlassverordnung; SR 642.121) soll der Steuererlass explizit zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beitragen. Er hat dabei bestimmungsgemäss der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen. Aus Art. 10 der Steuererlassverordnung geht entsprechend hervor, dass bei einer Überschuldung infolge geschäftlicher Misserfolge, Bürgschaftsverpflichtungen, hoher Grundpfandschulden, Kleinkreditschulden aufgrund überhöhten Lebensstandards et cetera ein Steuererlass nur dann in Frage kommt, wenn neben dem Gemeinwesen auch die übrigen Gläubiger im selben prozentualen Umfang auf ihre Forderungen verzichten (vgl. dazu BVGE A-3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 2.6.3 und A-1087/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 2.4.1.2; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013 E. 2.2).

3.

3.1      Die Vorinstanz hat die Abweisung des Erlassgesuchs, anders als die Steuerverwaltung, nicht primär damit begründet, dass der Rekurrent/Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, sondern damit, dass der Erlass nicht zu einer umfassenden Sanierung der Schuldensituation, sondern zu einer Gläubigerbevorzugung führen würde. Dieser Einschätzung ist zu folgen.

Das Verwaltungsgericht hat in konstanter Rechtsprechung festgehalten, dass die Steuerverwaltung resp. die Steuerrekurskommission Steuererlassgesuche bei Vorliegen von Schulden gegenüber Dritten und fehlenden Aussichten auf eine Gesamtsanierung zu Recht abgewiesen hat (vgl. etwa VGE VD.2013.177 vom 29. Januar 2014 E. 2.2; VD.2012.101 vom 27. September 2012 E. 2.3; VD.2010.16 vom 25. Juni 2012 E. 3.2). Die Steuerrekurskommission konnte sich somit in ihrem hier angefochtenen Entscheid auf eine konstante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts resp. die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 127 I 60 E. 5a S. 70; BGer 2P.307/2004 vom 9. Dezember 2004 E. 3.2) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE A-3663/2007 vom 11. Juni 2009 E. 2.6.3 und A-1087/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 2.4.1.2) stützen. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausführt, ergibt sich im vorliegenden Fall aus den Akten resp. dem kantonalen Datenmarkt, dass gegen den Rekurrenten/Beschwerdeführer per 6. August 2014 nebst den offenen Steuerforderungen 20 offene Verlustscheine von Dritten im Betrag von CHF 92‘194.50 bestanden haben. Dies wird denn auch gar nicht bestritten. Der Rekurrent/Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet, geschweige denn dargelegt, dass mit der Gewährung des Steuererlasses eine dauerhafte Sanierung seiner Schuldensituation erreicht werden könnte. Im Gegenteil: Er hat auf seine „eindeutige finanzielle Notlage“ hingewiesen und sein Erlassgesuch einzig damit begründet. Demgegenüber ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht, dass andere Gläubiger ebenfalls ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten würden oder dass sich der Rekurrent/Beschwerdeführer überhaupt darum bemüht hätte. Ein Steuererlass im Umfang von maximal rund CHF 30‘000.– würde daher an seiner finanziellen Notlage nichts Wesentliches ändern, sondern vielmehr einzig seine übrigen Gläubiger zum Nachteil des Staates besser stellen. Der Erlass käme mithin den Gläubigern, nicht dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zugute. Vor diesem Hintergrund ist es daher angesichts der hiervor dargelegten Praxis zum Steuererlass nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz von einem Erlass abgesehen hat, zumal darauf (jedenfalls mit Bezug auf die kantonalen Steuern) kein Anspruch besteht und der verfügenden Behörde ein erheblicher Ermessenspielraum zukommt (vgl. hierzu: BGE 122 I 373; BGer 2D_63/2008 vom 27. Juni 2008; 2D_143/2008 vom 6. Januar 2009; 2D_24/2009 vom 9. April 2009 und 2D_49/2009 vom 13. August 2009).

Sind wie vorliegend Verlustscheine vorhanden, ist nicht mehr zu prüfen, ob eine Notlage oder eine Härte im Sinne der einschlägigen Vorschriften vorliegt. Ziel und Zweck eines Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der steuerpflichtigen Person und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen (Art. 1 Abs. 1 der Steuererlassverordnung). Dies bedeutet nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass auch bei Vorliegen einer Notlage kein Erlass gewährt werden kann, wenn die Mittel der steuerpflichtigen Person in absehbarer Zeit nicht zur Befriedigung der Gläubiger ausreichen werden (statt vieler BVGE A-3232/2011 vom 23. April 2012 E. 2.2.2 und A-3888/2013 vom 18. November 2013 E. 2.2.2;VGE VD.2014.62 vom 10. Februar 2015 E. 2.3.2). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten/Beschwerdeführers schadet es daher nicht, dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen nicht weiter auf die von ihm geltend gemachte finanzielle Notlage eingegangen ist. Offen bleiben kann in diesem Zusammenhang letztlich auch die Frage nach einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Rekurrenten/Beschwerdeführers (vgl. den Antrag in der Beschwerde). Er konnte seine diesbezüglichen Vorbringen im vorliegenden Verfahren ungeschmälert vortragen, und dem Verwaltungsgericht kommt in dieser Frage sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht die gleiche Prüfungsbefugnis wie der Vorinstanz zu. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre daher geheilt. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz käme einem prozessualen Leerlauf gleich, sodass davon ohnehin abzusehen wäre (vgl. VGE VD.2014.62 E. 2.3.4 mit Hinweis). Soweit der Rekurrent/Beschwerdeführer schliesslich einwendet, es handle sich bei den veranlagten Steuern lediglich um Schätzungen, nicht um verdientes Geld (Einkommen und/oder Vermögen), ist dieses Argument hier – im Erlassverfahren – nicht mehr zu hören. Dabei geht es um einen materiellen Einwand, der im Rahmen der Steuerveranlagung vorzubringen gewesen wäre und der angesichts der Rechtskraft der Veranlagungsverfügungen verspätet ist. Im Übrigen hat es sich der Rekurrent/Beschwerdeführer selber zuzuschreiben, dass die Verwaltung eine Veranlagung nach Ermessen vornehmen musste, nachdem er die notwendigen Unterlagen nicht eingereicht hatte.

3.2      Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid rechtens, der dagegen erhobene Rekurs resp. die Beschwerde sind daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent/Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen. Diese sind dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs resp. die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Rekurrent/Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Niklaus Matt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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