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Basel-Stadt Appellationsgericht 06.08.2014 VD.2014.50 (AG.2014.460)

6 août 2014·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·10,706 mots·~54 min·7

Résumé

Submission (Neubau Biozentrum der Universität Basel, BKP 600 Core & Shell / Rohbau, Gebäudehülle, Transportanlagen)

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.50

URTEIL

vom 6. August 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Heiner Wohlfart,

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Erik Johner  

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A_____ AG                                                                                       Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]  

gegen

Bau- und Verkehrsdepartement, Submissionen           Rekursgegnerin

Münsterplatz 11, 4001 Basel

B_____ AG                                                                                     Beigeladene

[...]  

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Bau- und Verkehrsdepartements vom 22. Februar 2014

betreffend Submission (Neubau Biozentrum der Universität Basel, BKP 600 Core & Shell / Rohbau, Gebäudehülle, Transportanlagen)

Sachverhalt

Das Bau- und Verkehrsdepartement publizierte am 2. Oktober 2013 im Kantonsblatt sowie auf www.simap.ch die Ausschreibung für den "Neubau Biozentrum der Universität Basel, BKP 600, Core & Shell (Rohbau, Gebäudehülle, Transportanlagen)" im offenen Verfahren nach GATT/WTO. Gemäss Ausschreibung umfassen die Arbeiten "hauptsächlich die tragende Konstruktion für ein 15-geschossiges Gebäude plus drei Untergeschosse, die komplette Hülle (Dichtigkeitsperimeter), Fassade aus Glas / Metall und die Transportanlagen. Nebst den Haupt- kommen auch Nebenpositionen wie provisorische Installationen, Anpassung an bestehende Leitungen, Rückbau Baugrubenabschlüsse, sowie Einlagen Haustechnik und Ausbauarbeiten (Schlosserarbeiten, Deckenbekleidungen, Malerarbeiten, etc.) zur Erstellung, welche im Rahmen des Core & Shell zu erbringen sind." Innert der gesetzten Frist gingen unter anderen die Angebote der A_____ AG, der B_____ AG sowie der C_____ AG ein. Am 3. Dezember 2013 ist die Offertöffnung erfolgt. Am 22. Februar 2014 wurde der Zuschlag an die B_____ AG im Kantonsblatt publiziert. Mit Schreiben vom 24. Februar 2014 verlangte die A_____ AG von der Beschaffungsstelle eine erweiterte Begründung des Zuschlags, woraus ersichtlich sei, weshalb ihr Angebot nicht berücksichtigt worden sei und worin die ausschlaggebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebotes lägen. Die Beschaffungsstelle hat der A_____ AG am 28. Februar 2014 eine "erweiterte Begründung" im Sinne eines weiteren Entscheids gemäss § 27 Abs. 2 des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen (BeschG; SG 914.100) zugestellt.

Gegen diesen weiteren Entscheid richtet sich der Rekurs der A_____ AG (Rekurrentin) vom 12. März 2014, womit sie beantragt, die Zuschlagsverfügung sei aufzuheben, die Bieterinnen C_____ AG und B_____ AG (Beigeladene) seien vom Verfahren auszuschliessen und der Zuschlag sei der Rekurrentin zu erteilen; eventualiter sei der Zuschlag aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die Vergabestelle zurückzuweisen; subeventualiter sei die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverfügung festzustellen. In prozessualer Hinsicht hat die Rekurrentin beantragt, dem Rekurs sei, zunächst superprovisorisch, die aufschiebende Wirkung zu erteilen; die Akten der Vergabestelle seien beizuziehen und der Rekurrentin sei umfassende Akteneinsicht zu gewähren und alsdann Gelegenheit zur ergänzenden Begründung und Antragstellung zu geben, beziehungsweise sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Verfügung vom 19. März 2014 hat der instruierende Verwaltungsgerichtspräsident dem Rekurs vorsorglich die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Beigeladene  hat mit Eingabe vom 14. April 2014 mitgeteilt, dass sie sich am Rekursverfahren "nicht beteiligen" werde. Sinngemäss beantragt sie die Abweisung des Rekurses, und sie weist auf die Vertraulichkeit der von ihr im Rahmen der Ausschreibung eingereichten Unterlagen hin. Das Bau- und Verkehrsdepartement (Rekursgegnerin) beantragt mit Rekursantwort vom 15. April 2014, sämtliche von der Rekurrentin gestellten Rechtsbegehren seien abzuweisen, und die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügungen sei zu bestätigen; die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Verfahrens seien der Rekurrentin aufzuerlegen. Zum Verfahren beantragt die Rekursgegnerin, die vorläufig bewilligte aufschiebende Wirkung sei aufzuheben. Eventualiter sei die Rekurrentin zur Sicherstellung von mindestens CHF 600'000.– zu verpflichten. Auf einen zweiten Schriftenwechsel vor dem definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung sei zu verzichten. Das Begehren auf Einsichtnahme in alle Akten des Submissionsverfahrens, soweit es über die für das Rekursverfahren eingereichten relevanten Antwortbeilagen hinausgehen sollte, sei abzuweisen.

Mit Verfügung vom 16. April 2014 hat der instruierende Verwaltungsgerichtspräsident die aufschiebende Wirkung bestätigt, das Begehren auf Sicherstellung abgewiesen und die Antwortbeilagen des Rekursgegners (act. 5) zur Einsichtnahme an die Rekurrentin zugestellt, nicht aber die  Separatantwortbeilagen 5b, 12a, 12b und 13 b (act. 6). Nach Eingang entsprechender Stellungnahmen der Rekursgegnerin und der Beigeladenen (act. 7 - 11) hat der instruierende Verwaltungsgerichtspräsident mit Verfügung vom 29. April 2014 der Rekurrentin aus der Separatbeilage 7b die Seiten 4 - 6 (Bewertung der Beigeladenen), die Übersicht über die Bewertung der Angebote sowie die "Separatübersicht zu 3.4, Zuschlagskriterien, Schlüsselpersonen" mit den Abdeckungen des Instruktionsrichters, welche die Rekursgegnerin und die Beigeladenen ergänzt haben, zur Einsichtnahme zugestellt (act. 11).

Die Rekurrentin hält mit Replik vom 22. Mai 2014 an ihren Anträgen fest, wobei sie die prozessualen Anträge dahingehend anpasst, dass während der Dauer des Rekursverfahrens die aufschiebende Wirkung aufrechtzuerhalten und der Rekurrentin Akteneinsicht in die Projektanalyse der Beigeladenen (act. 6, Separatbeilage 12b) zu gewähren sei; sie ersucht um Fristansetzung, um ihre Ausführungen zu ergänzen. Der instruierende Verwaltungsgerichtspräsident hat mit Verfügung vom 28. Mai 2014 diesen Antrag auf Akteneinsicht und Fristansetzung abgewiesen, vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids der Kammer.

Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Dieses Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Gemäss § 31 lit. f i.V.m. § 30 Abs. 1 des Gesetzes über öffentliche Beschaffungen (BeschG, SG 914.100) kann gegen den Zuschlag in einem öffentlichen Vergabeverfahren innert 10 Tagen Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben werden. Dieses ist somit zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Die Rekurrentin hat als nicht berücksichtigte Offerentin ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Zuschlags (§ 13 Abs. 1 VRPG; SG 270.100) und ist daher zum Rekurs legitimiert.

Auf den fristund formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten (§ 30 Abs. 1 BeschG). Da der Vertrag mit der Beigeladenen nicht abgeschlossen wurde, ist gemäss § 30 Abs. 4 BeschG der Hauptantrag der Rekurrentin zu beurteilen. Ebenfalls einzutreten ist auf den Antrag der Rekurrentin, die Beigeladene sei vom Verfahren auszuschliessen. Nicht einzutreten ist auf das Begehren der Rekurrentin auf Ausschluss der C_____ AG vom Verfahren. Diese ist auf dem dritten Rang platziert und hat dies akzeptiert. Der Rekurrentin als Zweitplatzierten würde aus dem Ausschluss der Drittplatzierten kein Vorteil erwachsen, womit sie auch kein schützenswertes Interesse daran hat.

1.2      Das Verfahren richtet sich gemäss § 30 Abs. 5 BeschG nach dem VRPG, soweit das BeschG keine anderen Vorschriften enthält. Nach § 8 VRPG ist zu prüfen, ob die Vergabebehörde das öffentliche Recht unrichtig angewendet, den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, von ihrem Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht oder gegen allgemeine Rechtsgrundsätze oder verfassungsmässige Garantien verstossen hat. Eine Überprüfung des angefochtenen Entscheids auf seine blosse Angemessenheit findet demgegenüber nicht statt (Art. 16 Abs. 2 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 [IVöB; SR 172.056.4]; VGE VD.2011.119 vom 15. Februar 2012 E. 1.1).

1.3      Gemäss § 25 Abs. 2 VRPG findet im Falle von Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK eine mündliche Verhandlung statt, sofern die Parteien nicht darauf verzichten. Vorliegend hat der instruierende Verwaltungsgerichtspräsident die Rekurrentin mit Verfügung vom 16. April 2014 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, keine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die anwaltlich vertretene Rekurrentin hat die Gelegenheit wahrgenommen, sich replicando noch einmal schriftlich zur Sache zu äussern. Einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung hat sie nicht gestellt, weshalb von einem impliziten Verzicht auf eine solche ausgegangen (BGer 8C_112/2013 vom 2. Mai 2013 E. 2.2) und der Entscheid auf dem Zirkulationsweg gefällt werden kann (§ 25 Abs. 3 VRPG; VGE VD.2013.219 E. 1.3; VD.2013.51 vom 16. Oktober 2013 E. 1.2).

2.

2.1     

2.1.1   Die Rekurrentin hat mit Rekursbegründung den Antrag auf Einsicht in die Verfahrensakten gestellt und unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts BGer 2P.226/2002 vom 20. Februar 2003 geltend gemacht, dass auch direkte oder indirekte Einsicht in die Konkurrenzofferte zu gewähren sei. Mit Verfügung vom 16. April 2014 wurden der Rekurrentin die Beilagen zur Rekursantwort (act. 5) zur Einsichtnahme zugestellt. Keine Einsichtnahme gewährt wurde in die in act. 6 enthaltenen Separatantwortbeilagen 5b (Offerte der Beigeladenen vom 3. Dezember 2013); 12a (Ausgefüllter Fragekatalog der Beigeladenen), 12b (Ausgefüllte Seite 5 Fragebogen der Beigeladenen) und 13b (Auftragsanalyse zum Projekt der Beigeladenen). Mit Verfügung vom 29. April 2014 wurden der Rekurrentin aus der Separatbeilage 7 b (Exemplar Gericht; Jury-Protokoll vom 17. Dezember 2013, "Zuschlagskriterium 3: Schlüsselpersonen" sowie "Bewertung der Angebote" jeweils komplett) die Seiten 4 - 6 (Bewertung der Beigeladenen), sowie die "Separatübersicht zu 3.4, Zuschlagskriterien, Schlüsselpersonen" mit den Abdeckungen des Instruktionsrichters zur Einsichtnahme zugestellt. Diejenigen Passagen, welche Geschäftsgeheimnisse enthalten, wurden abgedeckt.

Die Rekurrentin macht replicando geltend, ihr Interesse an der Einsichtnahme in die Separatbeilage 13b (Projektanalyse der Beigeladenen) sei höher zu gewichten als das Geschäftsgeheimnis der Beigeladenen. Da sich die Ausführungen der Beigeladenen in dieser Separatbeilage zudem auf das vorliegend zu beurteilende, konkrete Projekt bezögen, sei nicht ersichtlich, inwiefern überhaupt Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen offenbart werden könnten. Die Rekurrentin stellt daher Antrag auf Einsichtnahme in die Separatbeilage 13b, allenfalls unter Abdeckung der Textpassagen, welche Geschäftsgeheimnisse enthalten.

2.1.2   Der instruierende Verwaltungsgerichtspräsident hat diesen Antrag unter Vorbehalt einer anderslautenden Entscheidung der Kammer abgewiesen. Dies ist hier zu bestätigen. Die Vertraulichkeit der Unterlagen von Konkurrenten, welche vertrauliche Angaben, namentlich Geschäftsgeheimnisse enthalten, wird durch § 9 lit. f BeschG explizit geschützt; dies mit Ausnahme des Offertöffnungsprotokolls und der nach der Zuschlagserteilung zu publizierenden Mitteilungen. Damit hat der kantonale Gesetzgeber die Vertraulichkeit der Informationen gemäss Art. 11 lit. g IVöB im kantonalen Recht weiter konkretisiert. Auch § 17 der Vergaberichtlinien zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994/15. März 2001 (VRöB) sieht vor, dass die eingereichten Unterlagen, soweit Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse betroffen sind, vertraulich behandelt werden müssen und nicht ohne Einverständnis der Anbieterin oder des Anbieters oder ohne gesetzliche Grundlage Dritten bekannt gemacht werden dürfen. Die Vertraulichkeit der Offerten zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse der Mitbewerber begrenzt auch den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV im Rechtsmittelverfahren. Daher besteht nach bundesgerichtlicher und auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens kein Recht auf Einsicht in die Offertunterlagen von Konkurrenten (BGer 2C_450/2011 vom 25. September 2011 E. 3; 2P.226/2002 vom 20. Februar 2003 E. 2.1; VGE VD.2013.95 vom 17. Oktober 2013; VD.2014.5 vom 21. Mai 2014 E. 2). Bei der Projektanalyse der Beigeladenen handelt es sich um einen wichtigen Bestandteil ihrer Offerte. Sie enthält deren Beurteilung des Projekts unter Berücksichtigung ihrer eigenen Erfahrungen und ihres Know-hows, sowie die Beschreibung der von ihr vorgesehenen Projektausführung. Die Projektanalyse besteht im Wesentlichen aus Sachausführungen und Analysen, welche dem Geschäftsgeheimnis unterliegen (vgl. auch VGE VD.2013.95 vom 17. Oktober 2013, E. 2.2; VD.2014.5 vom 21. Mai 2014 E. 2). Eine Einsichtnahme in die wenigen Textpassagen, welche keinen Geschäftsgeheimnischarakter haben, würde der Rekurrentin die von ihr in Aussicht gestellte "vergleichende Stellungnahme" gerade nicht ermöglichen. Daher erweist sich auch eine Einsichtnahme mit Abdeckungen nicht als sinnvoll, und der Antrag ist abzuweisen. Es ist Sache des Gerichts, unter Berücksichtigung sämtlicher Unterlagen, also auch der Offerte der Beigeladenen, zu prüfen, ob der Vergabeentscheid korrekt zustande gekommen ist oder nicht.

2.2     

2.2.1   Die Rekurrentin macht mit Rekursbegründung geltend, dass die "erweiterte Begründung" des Zuschlags (RB 2) äusserst dürftig und nicht mit der erforderlichen Sorgfalt verfasst worden sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Vergabestelle auf Seite 4 von der Mitbewerberin C_____ AG statt von der Rekurrentin spreche. Zudem zeige der Fehler bei der Bewertung des Preises (vgl. dazu nachstehend Ziff. 4), dass die Begründung nicht sorgfältig verfasst worden sei. Implizit macht die Rekurrentin damit eine Verletzung der Begründungspflicht geltend.

2.2.2   Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich, dass die Zuschlagsverfügung, wie andere Verfügungen auch, rechtsgenüglich begründet werden muss, damit sie von den Mitbewerbern sachgerecht angefochten werden kann (BGer 2C_277/2013 vom 7. Mai 2013 E. 1.5; 2C_890/2008 vom 22. April 2009 E. 5.3.1). Wie in anderen Rechtsgebieten auch, muss diese Begründung nicht alle, sondern nur die wesentlichen Gründe für den Entscheid enthalten (BGer 2C_277/2013 vom 7. Mai 2013 E. 1.5 m.H. auf BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270; BGer 2P.231/2003 vom 28. Januar 2004 E. 4; VGE.2014.5 vom 21. Mai 2014 E. 2.4). Es stellt sich die Frage, ob die erweiterte Begründung vom 28. Februar 2014 diesen Anforderungen genügt. 

2.2.3   Die Vergabestelle hat die erweitere Begründung auf Gesuch der Rekurrentin vom 24. Februar 2014 (RAB 10) hin erstellt. Mit diesem Gesuch hat die Rekurrentin in Anlehnung an den Wortlaut von § 27 Abs. 2 lit. d und e BeschG die Zustellung eines Vergabeentscheides beantragt, aus welchem ersichtlich sei, "aus welchen Gründen unser Angebot vom 3. Dezember 2013 nicht berücksichtigt wurde und was die ausschlaggebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots sind".

In der erweiterten Begründung stellt die Vergabestelle auf insgesamt vier Seiten die Bewertung der Rekurrentin und jene der Beigeladenen in Bezug auf den Angebotspreis, die Auftragsanalyse zum Projekt und die Schlüsselpersonen Projektleiter und Bauleiter zusammengefasst gegenüber. Die Rekurrentin konnte aufgrund dieser Darstellung erkennen, in welchen Punkten sie besser oder schlechter abgeschnitten hat als die Beigeladene. Die erweiterte Begründung enthält eine zwar knappe, aber konzise Darstellung der Gründe, welche zu dieser Bewertung geführt haben. Die Rekurrentin konnte anhand dessen ihre Kritikpunkte am angefochtenen Entscheid darlegen und erläutern. Die Begründungsdichte der erweiterten Begründung ist somit nicht zu beanstanden, zumal die Rekurrentin in ihrem Gesuch keine speziellen Punkte erwähnt hatte, auf welche die Vergabestelle vertieft hätte eingehen sollen. Auf die Frage, ob die Begründung und die ihr zugrunde liegende Bewertung korrekt sind, wird im Rahmen der materiellen Prüfung einzugehen sein.

3.

3.1     

3.1.1   Die Rekurrentin macht mit Rekursbegründung geltend, dass die Beigeladene vom Verfahren auszuschliessen sei, da sie in ihrer Offerte den Namen der Subunternehmerin Fassadenbau nicht genannt habe, was im Widerspruch zu Ziff. 1.11.8 der Ausschreibungsunterlagen stehe. Die Vergabestelle habe die Anforderungen an die zu erstellende Fassade in solcher Weise umschrieben und technisch spezifiziert, dass im Ergebnis nur eine sogenannte Closed-Cavity-Fassade habe angeboten werden können. Dies habe zur Folge gehabt, dass als Subunternehmer für den Fassadenbau allein das Unternehmen D_____, beziehungsweise deren schweizerische Tochtergesellschaft E____ AG in Arlesheim BL in Frage gekommen sei. Durch das Offenlassen oder die Mehrfachnennung von Subunternehmern hätte die Beigeladene bei der Preiskalkulation das – von der Rekurrentin ebenfalls eingeholte – Angebot der Firma F_____ AG in der Höhe von CHF 18,25 Mio. (ohne Fassadenbefahranlage, Pos. 3.7) berücksichtigen können, welches in einem Eins-zu-eins Vergleich der offerierten Leistungen um mindestens CHF 850'000.– unter dem Angebot der E_____ AG gelegen habe. Die fehlende definitive Bezeichnung zum Zeitpunkt der Offerteingabe hätte nach Auffassung der Rekurrentin zu einem Ausscheiden der Beigeladenen mangels Ausschreibungskonformität beziehungsweise wegen Nichterfüllung der Vorgaben führen müssen. Indem die Vergabestelle die Beigeladene trotz der Unvollständigkeit ihres Angebots nicht ausgeschlossen habe, habe sie gegen das Vergaberecht verstossen. Es liege ein schwerer Verstoss gegen den Grundsatz der Ausschreibungskonformität vor, da sich die Beigeladene dadurch einen Wettbewerbsvorteil gesichert habe, dass sie einen geringeren Preis habe offerieren können. Es lägen Anzeichen für ein verdecktes Angebot vor. Im öffentlichen Vergabeverfahren sei der Preis mit dem Einreichen des Angebots grundsätzlich fixiert. Indem die Beigeladene das Subunternehmen nicht genannt habe, habe sie sich die Möglichkeit offen gehalten, die Preisdifferenz von CHF 850'000.– zwischen der der Offerte F_____ AG und derjenigen der E_____ AG innerhalb des Gesamtangebots bei den Subunternehmern durch Nachverhandlungen zu absorbieren. Daher sei die Beigeladene vom Verfahren auszuschliessen, und der Zuschlag sei der Rekurrentin zu erteilen.

3.1.2   Die Rekursgegnerin hält dem entgegen, dass die Beigeladene, anders als von der Rekurrentin vermutet, bereits in der Offerte den Subunternehmer Fassade unmissverständlich bezeichnet und dokumentiert habe.

3.1.3   In der Tat bezeichnet die Beigeladene das Subunternehmen Fassadenbauer bereits im Fragekatalog zur Offerte (act. 6, Separatantwortbeilage 12b) und ebenfalls auf der CD mit ihrer Offerte (act. 6, Separatantwortbeilage 5b) in abschliessender Weise. Dementsprechend ergibt sich aus dem Protokoll der Angebotsbesprechung mit der Beigeladenen (act. 6, Separatantwortbeilage 12a) unter Ziffer BKP 215, Fassadenbau, auch kein Hinweis auf den Subunternehmer mehr – die Frage war ja bereits geklärt. Dass im technischen Gespräch die Frage nach dem Subunternehmen den einen Anbieterinnen gestellt wurde, den andern dagegen nicht, erklärt die Rekursgegnerin nachvollziehbar damit, dass die Bedarfsstelle die Fragebögen spezifisch auf die Anbieterinnen hin erstellt hat, weshalb auch nicht allen Anbieterinnen dieselben Fragen gestellt wurden. Es fällt denn auch auf, dass aus dem Fragebogen, auf welchen sich die Rekurrentin bezieht und den sie offenbar von der E_____ AG erhalten hat (RB 11), nicht hervorgeht, für wen dieser verfasst worden war: Auf dem Ausschnitt BKP 215.2, Fassadenbau ("Anhang 2" der RB 11), wurde, anders als auf den übrigen Ausschnitten ("Anhang 1" der RB 11), auch nicht handschriftlich "A_____ AG" angemerkt. Dies deutet darauf hin, dass der "Anhang 2" wohl nicht aus dem für die Beigeladene bestimmten Fragebogen stammt. Die Vermutung der Rekurrentin, wonach sich die Beigeladene mit der Nichtnennung des Subunternehmers Fassadenbau einen Wettbewerbsvorteil habe sichern wollen, erweist sich somit als unzutreffend. Ihr auf diese Vermutung gestützter Antrag auf Ausschluss der Beigeladenen ist somit abzuweisen. Damit erweist sich die Frage als unerheblich, ob sich die Vergabestelle zu Recht ein Vetorecht bezüglich des Subunternehmers ausbedungen hat. Immerhin ist zu bemerken, dass ein solches Vetorecht bereits in den Ausschreibungsunterlagen enthalten war, welche die Rekurrentin hätte anfechten können (Art. 15 Abs. 1bis lit. a IVöB), was sie jedoch nicht getan hat.

3.2      Die Rekurrentin macht replicando geltend, dass bereits in der unterschiedlichen Ausgestaltung der Fragebögen für das technische Gespräch ein Verstoss gegen das Gleichbehandlungsgebot liege.

3.2.1 Zunächst stellt sich die Frage, ob auf die erstmals in der Replik erhobene Rüge überhaupt eingetreten werden kann. Gemäss § 30 Abs. 1 BeschG wie auch § 16 Abs. 2 VRPG muss aus dem begründeten Rekurs hervorgehen, weshalb der angefochtene Entscheid aufgehoben werden soll. Eine erstmals in der Replik erhobene Rüge, zu deren Erhebung bereits mit dem Rekurs Anlass bestanden hatte, ist daher verspätet (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser (Hrsg.), Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, 477 S. 505; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005, S. 277, 307).

Immerhin hat die Rekurrentin aber den Hinweis, für die Anbieterinnen seien unterschiedliche Fragebögen ausgearbeitet worden, bereits mit der Rekursbegründung thematisiert – auch wenn sie daraus lediglich die für die Beigeladene unzutreffende Folgerung gezogen und moniert hat, die Beigeladene und die Drittplatzierte hätten in ihrer Offerte den Subunternehmer Fassadenbau nicht abschliessend bestimmt. Die Rekursgegnerin hat denn auch mit der Rekursantwort zu den behaupteten Formfehlern im Zusammenhang mit dem "technischen Gespräch" und dem im Hinblick auf dieses Gespräch zugestellten Fragenkatalog Stellung genommen. Auf die Rüge ist somit einzutreten.

3.2.2   Die Rekursgegnerin führt aus, dass sich die Bauherrschaft gemäss Kapitel 1.11.7 der Publikationsschrift vorbehalten habe, mit der/den Bestrangierten nach eingehender Prüfung und Bewertung der Unterlagen ein technisches Gespräch zu führen. Dies bedeute zum einen, dass das Bereinigungsgespräch nicht zwingend, und schon gar nicht mit allen Anbieterinnen, sondern allenfalls mit der/den Bestrangierten stattzufinden habe. Zum anderen sei das Bereinigungsgespräch auch nicht Bestandteil der Bewertung, da diese dem Gespräch vorangegangen sei. Die Rekurrentin könne also grundsätzlich weder aus den Fragekatalogen noch aus dem Bereinigungsgespräch etwas zu ihren Gunsten ableiten. Hätte dieses technische Gespräch in die Bewertung einfliessen sollen, wäre es zwingend notwendig gewesen, dies in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben; dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall.

3.2.3   Die Rekurrentin repliziert hierauf, das technische Gespräch sei, wie in den Ausschreibungsunterlagen unmissverständlich angezeigt, verbindlicher Bestandteil der Submission gewesen. Die technischen Gespräche hätten mit allen Anbieterinnen und zudem vor dem Vergabeentscheid stattgefunden, welcher erst am 18. Februar 2014 gefällt worden sei (RAB 8). Der Behauptung der Rekursgegnerin, wonach der Fragebogen weder bei den Eignungsnachweisen noch bei den Zuschlagskriterien berücksichtigt worden sei, widerlege sie selber, indem sie festhalte, dass die technischen Gespräche der Prüfung der eingereichten Angebote gedient hätten und deren Ergebnisse sogar Vertragsbestandteil der berücksichtigten Anbieterinnen würden. Dementsprechend habe die Beigeladene offenbar noch im technischen Gespräch die Einhaltung der vorgegebenen Werte für die Rohbautoleranzen (50 % der Werte der SIA-Norm V414/10) nachträglich bestätigen dürfen. Dies zeige offenkundig, dass das Ergebnis der technischen Gespräche bei der Bewertung der Angebote durchaus berücksichtigt worden sei – allerdings in offensichtlich willkürlicher Weise nur dann, wenn das Ergebnis zugunsten der Beigeladenen ausgefallen sei.

3.2.4   Auf die Frage, ob die Beigeladene aufgrund der fehlenden Bestätigung der Einhaltung der vorgegebenen Werte für die Rohbautoleranzen in der Offerte vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen, wird weiter hinten einzugehen sein. Zunächst ist zu prüfen, ob das Vorgehen der Vergabestelle bei den technischen Gesprächen mit teilweise unterschiedlichen Fragebögen einen Verfahrensfehler darstellt.

Im Anwendungsbereich des IVöB sind Verhandlungen über Preise, Preisnachlässe und Änderungen des Leistungsinhalts nicht zulässig; die bloss technische Bereinigung der Angebote, die keine solchen Elemente enthält, aber schon. Bei der Prüfung der Offerten können von den Anbietern und Anbieterinnen weitere Erläuterungen bezüglich ihrer Eignung und ihrer Angebote verlangt werden (Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2013, Rz. 711 ff.; Leitfaden der KBOB zur Beschaffung von Werkleistungen, Stand September 2010, S. 31). Dementsprechend sieht auch § 25 BeschG vor, dass zur Klärung des Offertinhaltes Rückfragen zulässig sind.

Beide Parteien gehen zutreffend davon aus, dass sich die Vergabestelle in den Submissionsunterlagen (RB 6) unter Ziff. 1.11.7 vorbehalten hat, mit der/den Bestrangierten nach eingehender Prüfung und Bewertung der Unterlagen ein technisches Gespräch zu führen, "in dem sichergestellt wird, dass die gemachten Angaben eingehalten werden können. Das Gespräch wird protokolliert; die Vereinbarungen und gemachten Aussagen sind verbindliche Bestandteile des GU-Vertrages." Die Rekurrentin hat diese Ausschreibungsunterlagen anlässlich deren Publikation nicht beanstandet. Im Einklang damit wurde der Inhalt des technischen Gesprächs protokolliert, und der Fragenkatalog wurde den Anbieterinnen vorgängig des technischen Gesprächs zur Vorbereitung zugestellt.

Es stellt sich die Frage, weshalb die Vergabestelle die technischen Gespräche nach der Bewertung der Offerten, aber vor der Eröffnung des Zuschlages geführt hat. Da die Offerten zu diesem Zeitpunkt bereits eingehend geprüft und bewertet waren, konnten und durften keine Fragen mehr offen stehen, welche für die Bewertung der Offerten hätten von Bedeutung sein können. Mit diesem Vorgehen wurde sichergestellt, dass die Anbietenden ihre Offerte nicht nach dem Abgabetermin, aber noch mit Effekt für die Bewertung, abändern oder ergänzen konnten. Nicht zu beanstanden ist, dass die Gespräche mit allen drei Anbieterinnen geführt wurden, obwohl das Ergebnis der Bewertung zu diesem Zeitpunkt bereits feststand, denn es war nicht auszuschliessen, dass anlässlich der technischen Gespräche noch Tatsachen hätten zum Vorschein kommen können, welche zum Ausschluss der entsprechenden Anbieterin hätten führen müssen. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass in den technischen Gesprächen Einzelfragen thematisiert wurden, welche sich aus der Prüfung der jeweiligen Offerten ergeben hatten, und dass die Fragebögen folglich individuell auf die jeweiligen Offerenten zugeschnitten waren. Immerhin ist festzuhalten, dass der Fragebogen für die Rekurrentin und jener für die Beigeladene im Wesentlichen übereinstimmen und die wenigen Unterschiede (Kranstandorte, System weisse Wanne, Baureinigung, Option Schalung; Risikoeinschätzung, Fassadenmontage, Fassadengerüst; Terminplan Variante zur Beschleunigung, Sicherheitskonzept Betonierfaltbühne und Hochbaugerüste, alternative Produktvorschläge) angesichts der unterschiedlich ausgestalteten Offerten sachlich begründet und nachvollziehbar sind. Die Durchführung der technischen Gespräche und die für deren Protokollierung vorgesehenen Fragebögen stellen damit keinen Verfahrensmangel dar.

3.2.5   Die Rekurrentin rügt weiter, dass die Vergabestelle, entgegen ihren Ausführungen, das Ergebnis der technischen Gespräche und die ausgefüllten Fragebögen bei der Bewertung der Angebote berücksichtigt habe, dies jedoch, in Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, nur bei der Beigeladenen, nicht aber bei der Rekurrentin. Die Rekursgegnerin hält dem entgegen, dass weder die technischen Gespräche noch die Fragebögen in die Bewertung eingeflossen seien.

Die Jury hat gemäss ihrem Bericht vom 17. Dezember 2013 (act. 5 Separatbeilage 7a) festgehalten, dass nur die abgegebenen Unterlagen bewertet werden durften, nicht aber das "technische Bewertungsgespräch" [recte: technische Gespräch]; die Rangierung müsse vorher abgeschlossen sein. Dementsprechend wurden die Eignungskriterien geprüft und die Offerten bewertet und rangiert. Die Jury hat das Zuschlagskriterium 2 "Auftragsanalyse zum Projekt" mit den Unterkriterien Allgemeine Projektanalyse, projektspezifische Risikoanalyse, Terminplan, Montage- und Sicherheitskonzept und Vorgehenskonzept Rohbautoleranzen sowie das Zuschlagskriterium "Schlüsselpersonen" am 17. Dezember 2013 bewertet und die dabei vergebenen Punkte in einer Gesamtbewertung der Offerten zusammengeführt. Dabei wurde auch die fehlende Bestätigung der 50 % SIA-Toleranz in der Offerte der Beigeladenen berücksichtigt, was zu einer Bewertung mit 3 Punkten geführt hat. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin wurde diese Bewertung indessen nicht noch nach oben korrigiert, nachdem die Beigeladene die Einhaltung dieser Vorgabe im Rahmen des technischen Gesprächs nachträglich zugesichert hatte.

Daraus ergibt sich, dass die Eignungs- ebenso wie die Zuschlagskriterien im Einklang mit den Ausschreibungsbedingungen allein gestützt auf die Offerte und die eingeholten Referenzen geprüft und beurteilt worden sind. Damit wurde die Gleichbehandlung der Anbieterinnen sichergestellt und ausgeschlossen, dass diese ihre Offerten im Rahmen der technischen Gespräche hätten nachbessern und damit in unzulässiger Weise auf die Bewertung hätten einwirken können. Dieses Vorgehen, welches bereits in den Ausschreibungsunterlagen transparent dargestellt wurde, ist nicht zu beanstanden. Es wäre mit den Ausschreibungsunterbedingungen nicht zu vereinbaren, wenn die technischen Gespräche bei der Bewertung der Zuschlagskriterien berücksichtigt worden wären.

3.3

3.3.1   Die Rekurrentin begründet ihren Antrag auf Ausschluss der Beigeladenen vom Verfahren auch damit, dass die Beigeladene "zu der für ein Hochhaus mit einer Höhe von 70 Metern ganz wesentlichen Frage der Rohbautoleranz" kein gültiges Angebot eingereicht habe, wie die Vergabeinstanz selber festgehalten habe.

3.3.2   Die Rekursgegnerin hält dem entgegen, dass die Beigeladene in ihrem Vorgehenskonzept die Forderung der Bauherrschaft nach einer verschärften Rohbautoleranz (50 % SIA-Toleranz) zwar nicht erwähnt habe. Die Bedarfsstelle habe eine solche explizite Bestätigung aber auch nicht verlangt. Die Beigeladene habe die Erfüllung der entsprechenden Forderung aber auf Nachfrage der Vergabestelle im – nicht bewerteten – technischen Gespräch bestätigt.

3.3.3   Hierzu repliziert die Rekurrentin, dass es nicht angehe, dass die Beigeladene die Einhaltung der vorgegebenen Werte für Rohbautoleranzen erst im technischen Gespräch habe bestätigen können. Richtigerweise hätte diese Anbieterin, welche die für ein Hochhaus zentrale Vorgabe nicht mit der Offerte bestätigt hatte, zwingend vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen.

3.3.4   Die Vergabestelle hat für die Fassadenkonstruktion und deren Anschlüsse an den Rohbau die Einhaltung einer um 50 % reduzierten Rohbautoleranz der Norm SIA V414/10 verlangt. Dies wurde den Offerentinnen anlässlich der Begehung vom 18. Oktober 2013 mitgeteilt (Rekursbeilage 23). Aus den Akten ergibt sich, dass die Beigeladene die Einhaltung dieser Vorgabe in ihrer Offerte nicht explizit bestätigt hat, was denn auch bemängelt und bei der Bewertung berücksichtigt worden ist. Es stellt sich daher die Frage, ob die Beigeladene die Einhaltung dieser Vorgabe bereits in der Offerte explizit hätte zusichern müssen, und ob sie bei mangelnder Zusicherung vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen. Dies ist zu verneinen. In den Ausschreibungsunterlagen, insbesondere in den durch das Bauobjekt bedingten besonderen Bestimmungen, werden zahlreiche Vorgaben und Rahmenbedingungen definiert, welche das Bauwerk erfüllen und welche bei der Ausführung beachtet werden müssen. Die Einhaltung dieser Vorgaben muss in der Offerte allerdings nur dann explizit zugesichert werden, wenn dies als eigens geforderter Nachweis mit schriftlicher Bestätigung verlangt wird. In den übrigen Fällen kann und muss die Vergabestelle davon ausgehen, dass die Offerte von den in den Submissionsunterlagen aufgeführten Vorgaben und Rahmenbedingungen ausgeht. Dass darin eine explizite Bestätigung der Einhaltung der Rohbautoleranz verlangt würde, behauptet auch die Rekurrentin zu Recht nicht. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vergabestelle die Beigeladene trotz fehlender expliziter Zusicherung nicht vom Verfahren ausgeschlossen, diesen Punkt aber bei der Bewertung berücksichtigt hat. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vergabestelle im Hinblick auf den abzuschliessenden Werkvertrag eine solche explizite Zusicherung im Rahmen der technischen Gespräche sowohl von der Rekurrentin als auch von der Beigeladenen eingeholt hat. Es kann hier offen bleiben, ob die Vergabestelle die Beigeladene nachträglich hätte ausschliessen müssen, wenn die Beigeladene im technischen Gespräch keine solche explizite Zusicherung abgegeben hätte.

3.4

3.4.1   Die Rekurrentin hält in der Rekursbegründung fest, dass die Beigeladene die einzige der drei Anbieterinnen sei, die noch nie ein Hochhaus in diesem Umfang erstellt habe. Die Rekurrentin zieht daraus aber keine rechtlichen Konsequenzen.

3.4.2   Die Rekursgegnerin hält dem entgegen, dass diese Behauptung weder den Tatsachen entspreche noch substanziiert sei. Zudem habe für die Prüfung der Eignung gar kein Nachweis der Erstellung eines Hochhauses erbracht werden müssen. Vielmehr seien zwei Referenzobjekte verlangt worden, welche bezüglich Leistungsart mit mindestens Baukategorie 5 (Schwierigkeitsgrad gemäss der Norm SIA 102, Ziff. 7.8) oder höher und Leistungsumfang (Auftragswert mindestens CHF 25 Mio. exkl. MWST und einem Anteil von mindestens CHF 5 Mio. exkl. MWST für die Fassade respektive CHF 10 Mio. exkl. MWST für Baumeisterarbeiten) mit der ausgeschriebenen Leistung vergleichbar seien (Fragebogen S. 7 und 8). Die Baukategorie 5 umfasse anspruchsvolle Bauaufgaben verschiedener Bauwerksarten, also mitnichten nur Hochhäuser, wobei dieser Begriff auch in der Norm SIA 102 keine Verwendung finde.

3.4.3   Hierauf repliziert die Rekurrentin, dass sie aufgrund der eingeschränkten Akteneinsicht die Referenzen im Fragebogen der Beigeladenen nicht überprüfen könne. Die Rekurrentin ersucht daher das Gericht, ein besonderes Augenmerk auf die beiden Referenzaufträge der Beigeladenen zu legen und diese daraufhin zu prüfen, ob sie den Nachweis eines vergleichbaren Referenzauftrages, wie in der Ausschreibung verlangt, tatsächlich zu erbringen vermöchten. Die Bedenken der Rekurrentin rührten daher, dass die Beigeladene nie ein Hochhaus errichtet habe; in jedem Fall könne der Internet-Auftritt der Beigeladenen mit keinem Hochhaus als Referenzobjekt aufwarten. Damit macht die Rekurrentin implizit geltend, dass die Beigeladene vom Verfahren auszuschliessen sei, da sie die Eignungskriterien nicht erfülle.

3.4.4   Zunächst stellt sich die Frage, ob auf dieses Begehren einzutreten ist, obwohl es die Rekurrentin erst mit Replik so vorträgt. Immerhin hat sie bereits in der Rekursbegründung gerügt, die Beigeladene sei die einzige der drei Anbieterinnen, die noch nie ein Hochhaus in diesem Umfang erstellt habe. Damit hat sie bereits dort die Eignung der Beigeladenen implizit in Frage gestellt. Auf das Begehren ist einzutreten.

3.4.5   Die Rekurrentin bestreitet replicando nicht, dass die Rekursgegnerin die Anforderungen an die Referenzobjekte korrekt dargestellt hat. Die Beigeladene hat in ihrer Offerte, entsprechend den Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen, zwei Referenzobjekte angegeben und im Fragebogen dargestellt, dass diese die Anforderungen erfüllten. Die von der Vergabestelle für das Submissionsverfahren beigezogene Büro G_____AG hat aufgrund der angegebenen Kontaktpersonen die Einhaltung der Anforderungen an das Referenzobjekt überprüft. Aus der Übersicht über die beiden Referenzobjekte ergeben sich keine Hinweise darauf, dass diese den Anforderungen nicht entsprechen würden, zumal die jeweiligen Auftragsvolumina deutlich über den Minimalvorgaben liegen.

Hinsichtlich der von den Offerentinnen beigezogenen Subunternehmer werden in den Ausschreibungsunterlagen keine Referenzobjekte verlangt. Daher kann offen bleiben, ob die zu offerierende "Closed-Cavity-Fassade" ausschliesslich durch das Unternehmen D_____ erstellt werden kann, wie die Rekurrentin behauptet, die Rekursgegnerin indessen bestreitet. Wie vorstehend dargestellt, hat die Beigeladene den Ausschreibungsunterlagen entsprechend das Subunternehmen bereits in ihrer Offerte abschliessend bezeichnet. Das Gericht konnte sich im Übrigen davon überzeugen, dass das von der Beigeladenen bezeichnete Subunternehmen über das erforderliche Know-how verfügt, um die ausgeschriebene zweischichtige, geschlossene Fassade mit mechanischer Belüftung anzufertigen.

4.

4.1      Die Rekurrentin rügt, dass die Vergabestelle in den Submissionsunterlagen selber festgehalten habe, bei der Bewertung des Preises werde auf eine Stelle nach dem Komma gerundet. Die Rekurrentin habe einen Wert von 4,98 erreicht, welcher entsprechend auf 5,0 gerundet worden sei. Dieser Wert entspreche zwingend 250 Nutzwertpunkten. In der "erweiterten Begründung" sei die Vergabestelle unerlaubterweise zu einer Reduktion der Punkte im Rahmen der Gewichtung geschritten. Die Vergabestelle habe dazu ausgeführt, bei der Berücksichtigung der Dezimalstellen sei die Punktvergabe leicht unter 5,0 gelegen, weshalb nicht die volle Anzahl von 250 Nutzwerkpunkten erreicht worden sei. Der Rekurrentin seien in der Folge lediglich 248,8 Nutzwertpunkte zugesprochen worden. Gemäss den Regeln der KBOB (Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren) sei allerdings bei Erreichen einer Punktzahl von 5,0 eine Abwertung (wie vorliegend auf 248,8) nicht zulässig. Die Vergabestelle habe damit gegen ihre eigenen Vorgaben verstossen. Der Rekurrentin seien 250 Punkte anzurechnen.

4.2      Die Rekursgegnerin räumt ein, dass bei der Bewertung des Preises entgegen den Vorgaben der KBOB nicht auf eine Stelle nach dem Komma gerundet worden sei. Die Rekurrentin erziele bei einer KBOB-konformen Berechnung unter diesem Titel 1,2 Nutzerpunkte mehr und erreiche damit eine Gesamtbewertung von 416,7 Punkten. Allerdings sei dieser Rundungsfehler auch bei der Beigeladenen vorgefallen und müsse demgemäss auch dort korrigiert werden. Die Beigeladene erreiche somit korrekterweise 2,3 Nutzerpunkte mehr und komme somit auf eine Gesamtbewertung von 446,7 Punkten. Die Rekurrentin liege folglich mit dieser Gesamtbewertung weitere 1,1 Punkte, nämlich 30 statt 28,9 Punkte, hinter der Beigeladenen. Diese marginale Korrektur sei infolgedessen unbeachtlich und spiele für die Erfolgsaussichten des Rekurses keine Rolle.

4.3      Die Rekurrentin beanstandet dies replicando nicht. Sie meint indessen, dass dieser zugestandene Fehler aufzeige, dass die "erweiterte Begründung" nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgearbeitet worden sei.

4.4      Nach der Fehlerkorrektur durch die Rekursgegnerin sind die Differenzen zwischen den Parteien in diesem Punkt ausgeräumt. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen. Die Rekurrentin macht zu Recht nicht geltend, dass dieser Fehler zur Ungültigkeit des Zuschlages führen würde. Ob er im Rahmen der Kostenverlegung zu berücksichtigen sei, wird weiter hinten erörtert.

5.

Die Zuschlagskriterien werden in der Ausschreibung wie folgt umschrieben:

-           Preis: Gewichtung: 50 %, Bewertung über das KBOB-Preisbewertungsmodell;

-           Auftragsanalyse zum Projekt: Gewichtung: 25 %,

-           Schlüsselpersonen Projektleiter und Bauleiter: Gewichtung: 25 %.

5.1      Die Rekurrentin bestreitet die Berechnung des Preises, mit Ausnahme der vorstehend erwähnten unterlassenen Rundung auf eine Kommastelle, nicht. Unbestritten ist weiter, dass die Rekurrentin beim Preis zwar schlechter als die Drittplatzierte, aber besser als die Beigeladene abgeschnitten hat. Die Bewertung der Preise hat allerdings zu einer lediglich geringfügigen Punktedifferenz zwischen den drei Anbieterinnen geführt (keine Differenz zwischen der Drittplatzierten und der Rekurrentin, 0,1 Punkte Differenz zum Angebot der Beigeladenen).

5.2      Beim Zuschlagskriterium der Schlüsselpersonen wurden die Rekurrentin und die Beigeladene gleich bewertet. Die Rekurrentin beanstandet diese Bewertung und deren Berücksichtigung beim Gesamtergebnis nicht. Aus dem Protokoll der Jurierung geht hervor, dass die Vergabestelle Referenzen zu den angegebenen Schlüsselpersonen eingeholt und das Zuschlagskriterium Schlüsselpersonen sorgfältig geprüft und nachvollziehbar gewertet hat. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

6.

6.1

6.1.1   Die Rekurrentin rügt, die Vergabestelle habe das Zuschlagskriterium Auftragsanalyse zum Projekt, welches für das Obsiegen der Beigeladenen entscheidend sei, nicht korrekt bewertet. Ihre Ausführungen zu einer Variante seien fälschlicherweise als einzige Grundlage für die materielle Prüfung der Termineinhaltung berücksichtigt worden, und bei der Bewertung ihres Angebotes seien ungerechtfertigterweise Punkte abgezogen worden. Ihr hätte in allen Subkriterien die maximale Punktzahl vergeben werden müssen.

6.1.2   Die Vergabestelle hat in den Ausschreibungsunterlagen (BB 6) unter Ziff. 1.10 als Zuschlagskriterium 2 verlangt, dass die Anbieterinnen einen maximal 20 A4-Seiten umfassenden Bericht mit folgendem Inhalt einreichen sollten:

-       Allgemeine Projektanalyse

-       Projektspezifische Risikoanalyse

-       Terminplan, Bestätigung des abgegebenen Terminplanes, Nachweis von Beschleunigungsmassnahmen in der Core & Shell-Phase, welche keinen Einfluss auf den offerierten Werkpreis haben dürfen

-       Montage- und Sicherheitskonzept für die ausgeschriebenen Rohbau- und Fassadenarbeiten

-       Vorgehenskonzept bzw. Umgang mit Rohbautoleranzen im Fassadenbereich

Mit der Gewichtung des Zuschlagskriteriums Auftragsanalyse von 25 % hat die Vergabestelle signalisiert, dass sie ihm grosses Gewicht beimisst.

6.1.3   Der erweiterten Begründung (BB 2) ist zu entnehmen, dass die von den Anbieterinnen eingereichten Auftragsanalysen durch ein zehnköpfiges Beurteilungsgremium mit Vertretern der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie des Generalplanerteams beurteilt worden seien. Die Qualität der Auftragsanalyse der Rekurrentin sei als durchschnittlich und den Anforderungen der Ausschreibung entsprechend beurteilt worden. Die Rekurrentin habe alle Unterkriterien aufgenommen, diese jedoch nicht vertieft behandelt. Bei der allgemeinen Projektanalyse habe unter anderem die Globalsicht gefehlt, und die Hauptmerkmale des Projektes seien kaum erkennbar gewesen. Bei der projektspezifischen Risikoanalyse sei die quantitative Bewertung der einzelnen Risiken vermisst worden, und die Analyse sei zu wenig differenziert gewesen. Beim Terminplan habe der Bezug zu den Zwischenmeilensteinen gefehlt, und die Sperrfristen Tiefbau seien nicht beachtet worden. Das Montage- und Sicherheitskonzept sei unvollständig und teilweise problematisch, und beim Vorgehenskonzept Rohbautoleranzen sei nicht auf die bedeutende Schalenfixierung eingegangen worden. Dies habe bei allen Unterkriterien zu Punkteabzügen geführt.

Demgegenüber habe die Beigeladene eine qualitativ sehr gute, projektspezifische Auftragsanalyse eingereicht, die umfassend dokumentiert, strukturiert sowie logisch und nachvollziehbar sei. Überzeugt habe insbesondere die allgemeine Projektanalyse, welche umfassend sei, alle wesentlichen Belange abdecke und konkrete Problemlösungen vorschlage. Weiter habe die projektspezifische Risikoanalyse überzeugt, dies wegen dem Erfassen der relevanten Risiken, dem konkreten Aufführen von Massnahmen und wegen dem Montage- und Sicherheitskonzept, welches detailliert dokumentiert und visualisiert sei und das Zusammenwirken zwischen Tragkonstruktion und Fassade jeweils vertieft und ausführlich umschreibe. Weiter habe die Beigeladene den Terminplan vollumfänglich bestätigt, und sie habe ein detailliert beschriebenes Vorgehenskonzept eingereicht, in welchem sie allerdings die Einhaltung der Forderung der Bauherrschaft (50 % SIA-Toleranz) nicht bestätigt habe.

6.1.4   Die Rekursgegnerin führt aus, dass die Rekurrentin zwar eine Auftragsanalyse eingereicht habe, die durchaus den Anforderungen der Ausschreibung entspreche. Aus diesem Grund sei ihre "Auftragsanalyse zum Projekt" denn auch in allen Unterkriterien mit drei Punkten bewertet worden. Werde die 6-seitige Auftragsanalyse der Rekurrentin aber mit derjenigen der Beigeladenen verglichen, falle auf, dass Letztere den Inhalt der Analyse ausserordentlich gut und überdurchschnittlich dargelegt habe. Die "Auftragsanalyse zum Projekt" der Beigeladenen sei somit auch infolge ihres sehr grossen Beitrages zur Zielerreichung in drei Unterkriterien gemäss Notenskala jeweils mit der vollen Punktzahl (5 Punkte) bewertet worden. Die der Rekurrentin vergebene, mittlere Punktzahl (3 Punkte) sei demnach nicht, wie diese im Wesentlichen behaupte, erfolgt, weil die Bedarfsstelle Varianten bewertet habe, sondern weil die Auftragsanalyse der Rekurrentin im Vergleich zu derjenigen der Beigeladenen nach nicht zu beanstandender Ansicht der Bedarfsstelle schlicht weniger gut sei.

6.2      Nachfolgend wird auf die einzelnen Subkriterien und deren Bewertung eingegangen. Die Subkriterien wurden gemäss dem in der Ausschreibung festgelegten System (BB 6 S. 7) benotet:

Note

Bezogen auf die Erfüllung der Kriterien

Bezogen auf Qualität der Angaben

0

Nicht beurteilbar

Keine Angaben

1

Sehr schlechte Erfüllung des Kriteriums

Ungenügende, unvollständige Angaben

2

Schlechte Erfüllung

Angaben ohne ausreichenden Bezug zum Projekt

3

Normale, durchschnittliche Erfüllung

Durchschnittliche Qualität, den Anforderungen des Ausschreibung entsprechend

4

Gute Erfüllung

Qualitativ sehr gut

5

Sehr gute Erfüllung

Qualitativ ausgezeichnet, sehr grosser Beitrag zur Zielerreichung

6.2.1   Die Rekurrentin ist der Auffassung, dass der Vorwurf in der erweiterten Begründung, wonach bei ihrer allgemeinen Projektanalyse die Globalsicht fehle und die Hauptmerkmale des Projekts kaum erkennbar seien, nicht zutreffe. Sie habe den Auftrag in prägnanter Form umrissen und für die Einhaltung sämtlicher Anforderungen auf einen reibungslosen Planungs- und Bauablauf unter Berücksichtigung der Standortgegebenheiten abgestellt. Die dazu notwendige Voraussetzung bestehe in einer ausdifferenzierten Logistik, die von den aufgeführten Beteiligten sichergestellt werde. Die Rekurrentin habe alle wesentlichen Merkmale des Projekts erfasst und qualifiziert analysiert. Dafür seien ihr fünf Punkte zuzusprechen.

6.2.2   Dem hält die Rekursgegnerin entgegen, dass ein prägnantes Umreissen des Auftrages oder Erfassen aller wesentlichen Merkmale des Projekts nicht einer sehr guten Erfüllung bzw. einem sehr grossen Beitrag zur Zielerreichung entspreche. Die allgemeine Projektanalyse der Rekurrentin sei, auch wenn die Hauptmerkmale des Projekts eben kaum erkennbar seien und Lösungsansätze nur vereinzelt erwähnt würden, als den Anforderungen der Ausschreibung entsprechend und für gut befunden worden. Insbesondere der Vergleich mit der Projektanalyse der Beigeladenen zeige, weshalb es nicht zu rechtfertigen wäre, der Rekurrentin ebenfalls fünf Punkte zu vergeben. Denn die Projektanalyse der Beigeladenen auf knapp drei Seiten sei weit umfassender und decke sämtliche Belange detailliert ab. Auch würden die Qualitätsschwerpunkte der Bauherrschaft bestätigt und ergänzt, die Projektzusammenhänge und Anforderungen erkannt, die Projektbeteiligten und deren Ressourcen klar vorgestellt und Problemlösungen vorgeschlagen (z.B. Abdichtung, Kranstandorte, Schutz vor Beschädigungen der Metallfassade und von Fassadenelementen). Im Gegensatz dazu erwähne die Rekurrentin nur das Risiko der limitierten Baustellenkapazität, welche mit einer Online-Logistikplattform verwaltet werden solle. Auch eine Globalsicht über das Projekt sei nicht vorhanden. Die Bewertung mit drei Punkten sei deshalb korrekt.

6.2.3   Die Rekurrentin verweist replicando auf ihre Rekursbegründung und ergänzt, dass sie gemäss den Ausführungen der Rekursgegnerin, wonach die Projektanalyse der Rekurrentin "gut" sein soll, die Note 4 hätte erhalten müssen.

6.2.4   Die Rekurrentin hat ihre Auftragsanalyse auf ca. 24 Zeilen festgehalten (BB 20). Sie führt darin die hauptsächlichen Arbeiten sowie diverse Nebenpositionen auf und erwähnt die Koordinationsaufgaben sowie die Abstimmung mittels einer Online-Logistikplattform. Durch die Zuordnung der Liefer- und Annahmezeiten aller am Bau beteiligten Unternehmen werde das für den Baubetrieb fatale Kollisionsrisiko auf ein tragbares Minimum reduziert. In der Planung der Projektorganisation würden die Zuständigkeit für die Logistik sowie die Arbeits- und Baustellensicherheit durch erfahrene, qualifizierte Fachpersonen aus dem Stammpersonal sichergestellt, und es würden bewährte, zuverlässige Partnerfirmen beigezogen.

Von einer vertieften Auftragsanalyse, der Darstellung der Anforderungen und Besonderheiten des Projekts und der Zielvorgaben des Auftraggebers kann bei dieser kurzen, allgemeinen Umschreibung keine Rede sein. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vergabestelle dieses Unterkriterium mit der Note 3 bewertet hat, welche einer normalen, durchschnittlichen Erfüllung und einer durchschnittlichen Qualität der Angaben entspricht. Daran ändern auch die ausführlicheren Ausführungen der Rekurrentin im Kapitel der projektspezifischen Risikoanalyse nichts, zumal dieses Kapitel als Unterkriterium selbständig bewertet wird (dazu nachstehend Ziff. 6.3).

Die Beigeladene hat in ihrer Auftragsanalyse (act. 6 Beil. 13b) unter dem Titel Allgemeine Projektanalyse die Projektvorgaben und die durch die Bauherrschaft gesetzten Projektziele ausführlich und nachvollziehbar dargestellt und deren Umsetzung erläutert. Die Beigeladene bringt mit ihrer Darstellung zum Ausdruck, dass sie sich mit den Projektvorgaben vertieft auseinandergesetzt hat. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vergabestelle ihre allgemeine Projektanalyse mit der Höchstnote bewertet hat.

6.3     

6.3.1   Die Rekurrentin rügt in Bezug auf das Subkriterium der projektspezifischen Risikoanalyse, dass die Vergabestelle eine technische Angebotsbesprechung durchgeführt habe, womit gemäss der Projektausschreibung sichergestellt werde, dass die Angaben eingehalten werden könnten. Die Rekurrentin habe anlässlich dieses Gesprächs sämtliche Fragen der Vergabestelle zur projektspezifischen Risikoanalyse positiv beantworten können.

Die Rekursgegnerin hält dem entgegen, dass das technische Gespräch nicht bewertet worden sei. Daher würden auch die anlässlich des Gesprächs beantworteten Fragen und die zugegebenermassen als gut befundene Präsentation der Rekurrentin keinen Nutzen bringen. Es bleibe somit dabei und werde von der Rekurrentin implizit auch zugestanden, dass in Position 4.2 ihrer Risikoanalyse einzelne Risiken zwar erwähnt, aber nicht beurteilt worden seien, und dass die Analyse generell zu wenig differenziert und eine Globalsicht nicht vorhanden sei. Im Gegensatz zur Risikoanalyse der Beigeladenen, welche strukturiert auf sämtliche projektspezifischen Risiken (z.B. Krankapazität, Dichtigkeit Bodenplatte, Transportlogistik Fassade und Blitzschutz) hinweise, diese bewerte sowie Massnahmen aufführe, wofür sie die volle Punktzahl erhalten habe, sei diejenige der Rekurrentin mit drei Punkten korrekt bewertet worden.

Die Rekurrentin verweist replicando auf ihre Ausführungen in der Rekursbegründung.

6.3.2   Die Rekurrentin stellt die in der erweiterten Begründung formulierte Kritik an ihrer projektspezifischen Risikoanalyse (BB 20) nicht substanziiert in Frage. Dass sie im technischen Gespräch alle Fragen der Vergabestelle zur projektspezifischen Risikoanalyse positiv hat beantworten können, führt nicht zu einer besseren Bewertung, weil gemäss den verbindlichen Vergabevorschriften die projektspezifische Risikoanalyse in der Offerte zu bewerten war und das technische Gespräch auf die Bewertung keinen Einfluss haben durfte. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vergabestelle die eher allgemein gehaltene projektspezifische Risikoanalyse der Rekurrentin mit Hinweisen auf die Bauwerksabdichtung, die Schalungsqualität, das Hochbaugerüst, die Betonversorgung und die Fassadenerrichtung, auf Liftanlagen und vorgezogene Einlege- und Ausbauarbeiten als durchschnittlich qualifiziert hat. Die Rekurrentin präsentiert weder eine Gesamtbetrachtung der projektspezifischen Risiken, noch gewichtet sie die Einzelrisiken. Die Benotung dieses Subkriteriums mit drei Punkten ist daher nicht zu beanstanden. Demgegenüber stellt die Beigeladene eine ausführliche Risikobeurteilung dar (act. 6 Beil. 13b), nennt die Hauptrisiken Planung/Schnittstellen, Lieferung/Logistik und Ausführung/Unterhalt, und führt jeweils Massnahmen zur Risikominimierung auf. Die nachvollziehbaren Ausführungen der Beigeladenen in Bezug auf die projektbezogene Risikoanalyse wurden von der Vergabestelle zu Recht mit der Höchstnote bewertet.

6.4

6.4.1   Die Rekurrentin erachtet die Kritik in der erweiterten Begründung, bei ihrem Terminplan fehle der Bezug zu den Zwischenmeilensteinen, und sie habe die Sperrfristen Tiefbau nicht beachtet, als ungerechtfertigt. Die Rekurrentin habe die Einhaltung des vorgegebenen Terminplans unter Ziffer 4.3 auf den Seiten 4 und 5 ausdrücklich bestätigt. Zudem habe sie bereits mit dem Angebot vom 3. Dezember 2013 in der unterzeichneten Vertragsurkunde "Generalunternehmer Leistungen (Hochbau)" alle Terminvorgaben der Vergabestelle ausdrücklich bestätigt. Schliesslich habe die Rekurrentin die Einhaltung der Termine anlässlich der Angebotsbesprechung vom 6. Februar 2014 nochmals ausdrücklich zugesichert. Lediglich bei einer klar als Variante bezeichneten Alternativlösung unter Ziff. 4.4 ihrer Auftragsanalyse sei die Rekurrentin im Sinne eines Vorschlags vom vorgegebenen Terminplan abgewichen. Dieser Vorschlag würde nota bene durch Einsparungen zu einem Vorteil bei der Erstellung des Bauwerks führen. Es sei jedoch zu unterstreichen, dass es sich lediglich um eine Variante handle; das Hauptangebot der Rekurrentin bestätigt die Termine vorbehaltlos und dies, wie dargelegt, mehrfach. Der Vorwurf der Vergabestelle, sie hätte den Terminplan nicht bestätigt, sei nachweislich falsch.

6.4.2   Dem hält die Rekursgegnerin entgegen, dass der Terminplan von enormer Bedeutung sei. Aus diesem Grund seien im Generalunternehmervertrag auch diverse Termine unter Androhung von Konventionalstrafen verbindlich festgelegt worden (Generalunternehmervertrag S. 11 - 13). Die Bedarfsstelle habe indessen nie behauptet, dass die Rekurrentin die Einhaltung des Terminplans nicht bestätigt habe. Die Rekurrentin habe allerdings zwei Terminpläne eingereicht. In der Auftragsanalyse sei dann zu wenig klar definiert worden, auf welchen Terminplan diese Bezug nehme, ob auf jenen der Bauherrschaft oder auf jenen der Rekurrentin. Zudem habe die Vergabestelle die unter Position 4.4 der Auftragsanalyse aufgezeigten Vorschläge zur Beschleunigung im Zusammenhang mit den beiden eingereichten Terminplänen als Optimierung und nicht als Varianten verstanden, da bei diesem Unterkriterium zusätzlich auch ein Nachweis von Beschleunigungsmassnahmen in der Core & Shell-Phase verlangt worden sei. In der offerierten Grundvariante sei die Rekurrentin schliesslich von Arbeiten während den in den Submissionsvorgaben als Stillstand für die Hochbauarbeiten ausgewiesenen Sperrzeiten vom 18. August bis zum 30. September 2014 ausgegangen (Devistext Bauing. NPK 102 Pos. 152.300, 621.200, 633.100 und 633.200). In der Bewertung sei zu Recht festgehalten worden, dass im Terminplan der Rekurrentin der Bezug zu den Zwischenmeilensteinen (z.B. Dichtungsebenen) gefehlt habe und die Sperrfristen des Tiefbaus nicht beachtet worden seien, da die Beschleunigungsmassnahmen infolge offener Baugrubenarbeiten (Spundwände ziehen usw.) nicht umsetzbar seien. Das Unterkriterium Terminplan sei aus diesen Gründen bei der Rekurrentin auch nur als durchschnittlich erfüllt bzw. den Anforderungen der Ausschreibung entsprechend mit drei Punkten bewertet worden. Obwohl die Beigeladene den vorgegebenen Termin separat und mit Unterschrift versehen bestätigt habe, habe sie ebenfalls nur vier Punkte erhalten, da sie ebenso die Sperrzeiten nicht berücksichtigt habe. Im Gegensatz zur Rekurrentin habe die Beigeladene allerdings den Bezug zu den Zwischenmeilensteinen sowie die verlangten Beschleunigungsmassnahmen mit einem separaten Terminplan plausibel aufgezeigt.

6.4.3   Dazu repliziert die Rekurrentin, dass ihre Auftragsanalyse neben dem Textteil von sechs Seiten auch und vor allem aus den dort aufgeführten 18 Beilagen bestehe, welche die Auftragsanalyse qualitativ und vertieft ergänzten und Bestandteil derselben seien. Unter dem durch die Vergabestelle definierten Zuschlagskriterium 2 ("Terminplan") werde an erster Stelle die Bestätigung des von der Bauherrschaft abgegebenen Terminprogramms verlangt. Diese Bestätigung habe die Rekurrentin in Punkt 4.3 ihrer Auftragsanalyse unmissverständlich abgegeben: "Die Fristen gemäss Rahmenterminplan können dadurch jederzeit garantiert werden." In den Ausschreibungsunterlagen habe die Vergabestelle die Anbieterinnen zusätzlich dazu aufgefordert, mögliche Beschleunigungsmassnahmen aufzuzeigen. Eine solche Beschleunigungsmassnahme habe die Rekurrentin unter Punkt 4.4 als klar bezeichnete Alternative vorgeschlagen. Zudem habe die Rekurrentin die Einhaltung der Terminvorgaben auf mehreren weiteren Dokumenten, welche die Vergabestelle zwingend einverlangt habe, ausdrücklich und mit Unterschrift bestätigt. Hätte beim Terminplan der Rekurrentin tatsächlich eine Unklarheit bestanden, so hätte die Vergabestelle diese ganz einfach mit einer entsprechenden Nachfrage aus dem Weg räumen können. Selbiges gelte für den haarspalterisch anmutenden Vorhalt der Vergabestelle, sie hätte die Vorschläge der Rekurrentin zur Beschleunigung angeblich als "Optimierung", nicht als "Varianten" aufgefasst. Im Übrigen sei aus Beilage 15 zur Rekursantwort ersichtlich, dass sich die Ausführungen der Beigelanden zur Frage des Terminplans – deren Auftragsanalyse die Vergabestelle als den Inhalt "ausserordentlich gut und überdurchschnittlich darlegend" qualifiziere – auf einen lapidaren Satz beschränkten: "Hiermit bestätigen wir, die von Ihnen vorgegebenen Termine einzuhalten." Der von der Rekursgegnerin behauptete Bezug zu den Zwischenmeilensteinen oder zu den verlangten Beschleunigungsmassnahmen mittels eines separaten Terminplans gehe aus dem einen Satz der Beigeladenen zur Terminplanbestätigung jedenfalls nicht hervor. Dennoch werde der Terminplan der Beigeladenen mit 4 Punkten bewertet, während der Rekurrentin, welche nicht nur die genau gleiche Bestätigung abgebe, sondern diese zudem noch begründe, lediglich 3 Punkte gutgeschrieben worden seien. Eine derartige Bewertung sei willkürlich und somit unzulässig. Dass die Vergabestelle der Zusicherung der Einhaltung des Terminplans anlässlich des technischen Gesprächs keine Bedeutung zumesse, sei mit der Berücksichtigung der entsprechenden Zusicherung der Beigeladenen in Bezug auf die Einhaltung der Rohbautoleranzen, also mit dem Gleichbehandlungsgebot, nicht zu vereinbaren.

6.4.4  

6.4.4.1            Bezüglich des letztgenannten Einwandes kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (Ziff. 3.3). Entgegen der Annahme der Rekurrentin hat sich die in der Offerte der Beigeladenen fehlende (aber in der Ausschreibung nicht explizit verlangte) Zusicherung betreffend Rohbautoleranzen bei der Bewertung ihrer Auftragsanalyse ausgewirkt und zu einem Punkteabzug geführt. Die im Rahmen des technischen Gesprächs abgegebene Zusicherung seitens der Beigeladenen hat zu Recht nicht zu einer Änderung dieser Bewertung geführt. Im gleichen Sinne durfte die Vergabestelle gemäss den Vergabebestimmungen auch nur die Auftragsanalyse der Rekurrentin, nicht aber das Ergebnis des technischen Gespräches werten.

6.4.4.2            Weiter ist der Rekursgegnerin darin zu folgen, dass die Vergabestelle nicht in Frage gestellt hat, dass die Rekurrentin wiederholt die Einhaltung des Terminplans bestätigt hat. Hingegen geht aus dem Protokoll der Jury-Sitzung (act. 6 Beil. 7b) hervor, dass nicht klar definiert sei, welcher Terminplan gemeint sei. Die Rekurrentin hat in ihrer Auftragsanalyse eine "technisch und terminlich einwandfreie Ausführung" zugesichert. Im Gegensatz zur Beigeladenen, welche explizit auf das der Auftragsanalyse beigelegte Terminprogramm "Vorgabe Core & Shell" vom 30. September 2013 Bezug genommen und die Einhaltung dieser Vorgaben zugesichert hat, erweist sich die Formulierung in der Auftragsanalyse der Rekurrentin als eher schwammig. Die Unsicherheit wird dadurch erhöht, dass der Auftragsanalyse zwar zwei Terminpläne mit dem Titel "Vorentwurf" beiliegen, jedoch kein Terminplan, welcher den Vorgaben der Bauherrschaft entsprechen würde. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vergabestelle die Zusicherung der Rekurrentin in Bezug auf die Einhaltung des Terminplans in der Auftragsanalyse zumindest als unklar kritisiert hat. Daran ändert auch die Beseitigung dieser Unklarheit im Rahmen des technischen Gespräches nichts, denn gemäss den verbindlichen Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen durfte auch in Bezug auf die Termineinhaltung ausschliesslich die Auftragsanalyse bewertet werden und nicht das technische Gespräch, in welchem Unsicherheiten, welche sich aus der Auftragsanalyse ergeben hatten, geklärt und die erforderlichen Zusicherungen nachgeholt oder bekräftigt werden konnten.

6.4.4.3            Hinsichtlich der Einhaltung der Sperrfristen finden sich, entsprechend der Rüge der Rekurrentin, auf den beiden Terminplänen "Vorentwurf", welche der Auftragsanalyse beiliegen (BB 20), Hinweise auf die unter Ziff. 4.4 der Auftragsanalyse aufgeführten Termine der Varianten I und II. Der Vorhalt der Vergabestelle, die Rekurrentin gehe in der "offerierten Grundvariante" von Arbeiten in der Sperrfrist aus, ist daher nicht gerechtfertigt. Dementsprechend konnte die Rekurrentin denn auch im technischen Gespräch die Einhaltung der Sperrfristen vollumfänglich bestätigen. Allerdings hat die Vergabestelle denselben Vorhalt auch gegenüber der Beigeladenen erhoben, obwohl diese den von der Bauherrschaft verfassten Terminplan, in welchem die Sperrfrist eingetragen ist, als Anhang zur Auftragsanalyse genommen und dessen Einhaltung explizit zugesichert hat. Der Vorhalt der Nichteinhaltung der Sperrfristen ist somit sowohl der Rekurrentin als auch der Beigeladenen gegenüber nicht nachvollziehbar und hat bei beiden zu einem ungerechtfertigten Punktabzug geführt. Eine entsprechende Korrektur bei der Rekurrentin würde durch eine solche bei der Beigeladenen folglich neutralisiert; am Gesamtresultat ändert sich dadurch nichts.

6.4.4.4            In Bezug auf den Vorwurf des mangelnden Bezugs auf die Meilensteine macht die Rekurrentin geltend, dass in der Auftragsanalyse in erster Linie eine Bestätigung der Einhaltung des Terminplans gefordert worden sei. Da die Rekurrentin diese Zusicherung und dazu auch Vorschläge zur Beschleunigung abgegeben habe, müsse ihr die volle Punktzahl gegeben werden.

Entgegen der Auffassung der Rekurrentin ist nicht zu beanstanden, dass die Vergabestelle angesichts der grossen Bedeutung der Einhaltung des Terminplans für die Vergabe der Höchstpunktzahl eine vertieftere Auseinandersetzung mit dem Terminplan – insbesondere auch mit Bezugnahme auf die Meilensteine – verlangt hat, als dies die Rekurrentin geliefert hat. Den kurzen Ausführungen der Rekurrentin stehen jene der Beigeladenen gegenüber. Diese bestätigt nicht nur explizit den der Auftragsanalyse beiliegenden Terminplan mit den darin aufgeführten Meilensteinen, sondern fügt dem eine eigene Prüfung der Plausibilität der Terminvorgaben und der Auftragsanalyse an und schlägt von ihr als erforderlich erachtete und nachvollziehbare Massnahmen für die Einhaltung der Meilensteine vor. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vergabestelle die Ausführungen der Beigeladenen in Bezug auf die Termineinhaltung und die möglichen Beschleunigungsmassnahmen mit einem Punkt besser bewertet hat als diejenigen der Rekurrentin.

6.5

6.5.1   Die Vergabestelle bemängelt in der Auftragsanalyse (act. 6 Beil. 7b) zum Montageund Sicherheitskonzept der Rekurrentin, dass ein Sicherheitskonzept fehle. Ein Montagekonzept sei zwar vorhanden. Dieses sei jedoch auf das Montagesystem beschränkt, wobei das Zusammenspiel zwischen Tragwerk und Fassade nicht erkennbar sei. Ein Installationsplan sei zwar vorhanden, die vorgeschlagenen Kranstandorte würden aber als problematisch beurteilt.

6.5.2   Dazu macht die Rekurrentin in ihrer Rekursbegründung geltend, sie habe in den Anlagen zur Auftragsanalyse die für die Erstellung des Rohbaus und der Fassade notwendigen technischen Prozesse inklusive dazugehöriger Transporte im Detail planerisch belegt. Die von der Vergabestelle als problematisch bezeichneten Kranstandorte seien lediglich Varianten zur Bauinstallation und Terminbeschleunigung und klar als solche bezeichnet. Offenbar seien diese alternativen Standorte fälschlicherweise bei der Bewertung berücksichtigt worden. Die Rekurrentin habe die technische und terminliche Realisierung des Projekts nach den Vorgaben der Auftraggeberin in Punkt 4.3 ausdrücklich und unmissverständlich garantiert. Sie habe in der Angebotsbesprechung auch das Thema Gerüstungen erörtert und dazu Fragen beantwortet. Weiter habe die Rekurrentin bereits mit dem Angebot ihre Management-Dokumentation eingereicht, aus der die Kompetenz und die im Bauprozess zur Anwendung kommenden Instrumente einzeln und detailliert aufgeführt seien. Die Bewertung der Rekurrentin mit drei Punkten erweise sich vor dem Hintergrund dieser Tatsachen als ungerechtfertigt, da ihr Montage- und Sicherheitskonzept weder unvollständig noch problematisch sei. Sie hätte also auch hier die volle Anzahl von fünf Punkten erhalten sollen. Die Beurteilung der Vergabestelle müsse als fast schon willkürlich bezeichnet werden.

6.5.3   Dem hält die Rekursgegnerin entgegen, dass die Rekurrentin entgegen den Vorgaben der Ausschreibung kein Sicherheitskonzept habe, was eigentlich zum Ausschluss der Rekurrentin hätte führen müssen; darauf sei aber verzichtet worden. Im Angebot der Rekurrentin sei nur eine Baustelleneinrichtung nachgewiesen. Selbst wenn dies eine Variante wäre, dann wäre das Hauptangebot auch bezüglich des Montagekonzepts unvollständig. Zudem habe die Bedarfsstelle in diesem Punkt keine Optimierung verlangt. Es liege in der Verantwortung der Rekurrentin, mit einer klaren Struktur und Beschriftung ihrer Angebotsunterlagen eine unmissverständliche Grundlage für die Bewertung zu schaffen. Hinzu komme, dass das Montagekonzept auf Montagesysteme beschränkt und das Zusammenspiel von Tragwerk und Fassade nicht erkennbar sei. Weiter sei zwar ein Installationsplan vorhanden, doch habe die Bedarfsstelle die vorgeschlagenen Kranstandorte als problematisch beurteilt, weil sie zu nahe an der Fassade und dem Baugrubenabschluss geplant seien. Im Übrigen sei die von der Rekurrentin eingereichte "Management-Dokumentation" ein Standarddokument aus dem Instrument PQM (Projektbezogenes Qualitätsmanagement), welches vorliegend gar nicht bewertet worden sei, da es keinen projektspezifischen Inhalt habe. Weiter müsse beachtet werden, dass das technische Gespräch nach der Bewertung stattgefunden habe und somit für die Rangordnung nicht relevant gewesen sei. Auch in diesem Punkt habe lediglich die Auftragsanalyse und nicht das technische Gespräch bewertet werden dürfen.

6.5.4   Die Rekurrentin stellt sich replicando auf den Standpunkt, der Vorhalt des mangelnden Sicherheitskonzepts sei ungerechtfertigt. Sämtliche Aspekte des Montageund Sicherheitskonzeptes seien in der Projektanalyse und im Verweis auf die Beilagen enthalten. Die im Anhang aufgeführte Baustelleninstallation der Rekurrentin diene lediglich der Ergänzung zum Thema "Nachweis von Beschleunigungsmassnahmen". Die Variante sei ein Vorzug der Offerte der Rekurrentin, kein Mangel. Zudem habe die Rekurrentin entgegen der Darstellung der Rekursgegnerin auch diese Variante klar als solche ausgewiesen. Die Erläuterungen der Rekurrentin zum Montage- und Sicherheitskonzept basierten auf den Submissionsgrundlagen und damit auf den Baustelleninstallationsplänen der Bauherrschaft, sowie auf den Anlagen zur Auftragsanalyse. Die Beurteilung der Management-Dokumentation als "Standarddokument" treffe zu, da es in dieser Form und im Sinne der Projektqualitätssicherung vollumfänglich alle Prozesse umfasse und dadurch als Steuerungsinstrument bei den einzelnen Projekten eins zu eins eingesetzt werden könne. Die Bewertbarkeit sei entgegen der Behauptung der Rekursgegnerin durchaus gegeben. Ohne den Einbezug sämtlicher Prozesse wäre das Projektqualitätsmanagement (PQM) der Rekurrentin nicht von der SQS bis 14. Oktober 2016 nach ISO 9001, ISO 14001 und OHSAS 18001 zertifiziert worden, wie es nun jedoch der Fall sei. Der Vorwurf der Rekursgegnerin, es handle sich "lediglich" um ein Standarddokument, schlage daher fehl.

6.5.5   Die Rekurrentin führt in ihrer Auftragsanalyse zum Montage- und Sicherheitskonzept  folgendes aus: "Montage- und Sicherheitskonzept kann wie bereits in der Projektanalyse erwähnt, ergänzend aus den Plananlagen abgegriffen werden. Ergänzend sind die Konzepte in Form von Plandarstellungen im Detail in der Anlage enthalten". In den Beilagen zur Auftragsanalyse finden sich von der Firma E_____ ein Montagekonzept und eine Anweisung zur Sicherheitswartung, sowie ein Plan "Baustelleneinrichtung, Grundriss" und ein Plan "Baustelleneinrichtung, Schnitt".

Wenn in einer Auftragsanalyse ein Montage- und Sicherheitskonzept verlangt wird, kann und muss davon ausgegangen werden, dass ein solches Konzept im Wesentlichen textlich zu umschreiben ist, und dass die Anhänge dem klar erkennbar entsprechen. Davon kann bei der Auftragsanalyse der Rekurrentin keine Rede sein. Zwar hat sie das Montagekonzept der Firma E_____ in den Anhang aufgenommen. Wie die Vergabestelle zutreffend kritisiert, fehlen aber weitere Angaben, etwa zum Zusammenspiel Tragwerk und Fassade, vollumfänglich. Ebenso ist kein für dieses Bauprojekt spezifiziertes Sicherheitskonzept vorhanden, weder in der Auftragsanalyse noch in den Anlagen dazu. Daran ändert nichts, dass die Rekurrentin ihrer Offerte unter anderem ihre Management-Dokumentation beigelegt hat. In diesem Dokument sind keine selbsterklärenden Ausführungen zu einem auf das Projekt zugeschnittenen Sicherheitskonzept enthalten, zumal es vom 1. Juli 2011 datiert und lediglich allgemeine Vorgehens- und Qualitätssicherungsmassnahmen der Rekurrentin enthält. Der Auftragsanalyse der Rekurrentin können denn auch keinerlei Ausführungen darüber entnommen werden, wie aus der allgemeinen Management-Dokumentation, auf welche im Kapitel "Montage- und Sicherheitskonzept" mit keinem Wort eingegangen wird und worauf darin auch nicht verwiesen wird, ein auf das Projekt hin konkretisiertes Sicherheitskonzept abzuleiten wäre. Unter dem Titel des Montage- und Sicherheitskonzepts wird auch nicht auf die Bauplatzinstallation eingegangen. Dazu liegt lediglich ein Plan mit einem Grundriss und einem Schnitt bei. Auch wenn die Rekurrentin diesen Plan als Variante qualifiziert, fehlen dazu im Kapitel Montage- und Sicherheitskonzept jegliche Angaben und Einordnungen. Weiter beurteilt die Vergabestelle die Positionierung der Krananlagen mit nachvollziehbaren Argumenten als problematisch, was die Rekurrentin denn auch nicht bestreitet. Insgesamt ist festzustellen, dass die Rekurrentin unter dem Titel "Montage- und Sicherheitskonzept" in der Auftragsanalyse keinerlei substanziellen Angaben macht, dass solche Angaben in den Anlagen zur Auftragsanalyse nur lückenhaft vorhanden sind, und dass sie lediglich im Bereich Fassadenerrichtung ein spezifisches Montagekonzept vorgelegt hat. Die Bewertung mit drei Punkten erscheint also als äusserst grosszügig. Demgegenüber hat die Beigeladene eine detaillierte und nachvollziehbare Darstellung ihrer Vorgehensweise, unterteilt in Montagekonzept Rohbau, Montagekonzept Fassadenbau, Sicherheitskonzept Rohbau und Arbeitsschutz im Bereich der Rohbauarbeiten Turmbau sowie im Bereich fertiggestellter Stockwerke vor Fassadenmontage, sowie Sicherheitskonzept Fassadenbau, eingereicht. Die Ausführungen sind klar strukturiert und nachvollziehbar und werden durch die beigefügten Installationspläne, das Montagekonzept Fassade und den Phasenplan zu einer stimmigen Gesamtdarstellung ergänzt. Es ist daher in keiner Weise zu beanstanden, dass die Vergabestelle der Beigeladenen beim Kriterium "Montage- und Sicherheitskonzept" die maximale Punktezahl vergeben hat.

6.6     

6.6.1   Die Vergabestelle führt in der Auftragsanalyse (act. 6 Beil. 7b) zum Vorgehenskonzept der Rekurrentin hinsichtlich der Rohbautoleranzen aus, dass dieses nachvollziehbar auf Einmessen beschränkt sei. Auf die Schalungsfixierung werde aber nicht eingegangen. Die Forderung der Bauherrschaft (50 % SIA-Toleranz) werde bestätigt. Es würden verschiedene Methoden und Instrumente erwähnt und Kontrollmessungen berücksichtigt. Der erweiterten Begründung der Vergabestelle ist zu entnehmen, dass die fehlende Behandlung der bedeutenden Schalungsfixierung zu Punkteabzügen und zur Bewertung mit drei Punkten geführt hat.

6.6.2   Die Rekurrentin macht geltend, dass sie in ihrem technischen Bericht (recte wohl: Auftragsanalyse) unter Position 4.6 die Einmessmethoden, das geschossweise Vorgehen und die dazu verwendeten Instrumente detailliert geschildert habe. Die Einhaltung der gegenüber der einschlägigen SIA-Norm V414/10 um 50 % reduzierten Rohbautoleranzvorgabe durch die Rekurrentin sei zudem im Protokoll der Angebotsbesprechung bestätigt worden. Dass die Frage der Schalungsfixierung zu einem gewichtigen Kriterium für die Bewertung emporgehoben werde, wie die Vergabestelle dies unternehme, sei sachlich in keiner Weise gerechtfertigt, da sie nach dem heutigen Stand der Technik keinerlei Schwierigkeiten verursache. Dies sei in der gängigen Praxis bei Anwendung einer Systemschalung gegeben. Die Komplexität und damit die Schwierigkeiten bei der Berechnung/Einplanung der Rohbautoleranzen lägen bei der Berücksichtigung der Einwirkungen durch das Eigengewicht der Baute. Danach die Schalung zu fixieren, sei ein wenig komplexer Vorgang, der keine eingehenden Darlegungen der Vorgehensweise verlange. Die Rekurrentin habe mit ihrer Wahl des Unternehmens H_____ einen Baumeister bezeichnet, der in der Lage sei, die Einhaltung der gegenüber der SIA-Norm um 50 % reduzierten (und damit doppelt so strengen) Toleranzen ohne Einschränkungen zu bestätigen, und der auch in der Lage sei, die technisch unproblematische Frage der Schalungsfixierung im Griff zu haben. Zudem sei der Schalungsbefestigung und dem Vorgehen in der Auftragsanalyse unter Punkt 2.4 ("Projektspezifische Risikoanalyse") ein separater Abschnitt gewidmet. Im Fragenkatalog zur Vorbereitung des Angebotsgesprächs sei unter Punkt 4.6 ("Vorgehenskonzept Rohbautoleranz") die Frage der Schalungsbefestigung zu Recht kein Thema gewesen. Der Frage der Schalungsfixierung dürfe also bei der Bewertung nicht das von der Vergabestelle beigemessene Gewicht zugestanden werden. Ein Abzug wegen mangelnder Ausführungen zu diesem Nebenaspekt der Fassadenplanung sei deshalb nicht gerechtfertigt und erwecke den Anschein, als hätte die Vergabestelle in willkürlicher Weise Kriterien zur Beurteilung herangezogen, um bei der Rekurrentin Punkteabzüge zu rechtfertigen. Die Vergabestelle führe auf Seite 3 ihrer erweiterten Begründung aus, dass die Beigeladene ein detailliert beschriebenes Vorgehenskonzept eingereicht habe, welches jedoch die Forderung der Bauherrschaft (50 % SIA-Toleranz) nicht habe bestätigen können. Obwohl also die Beigeladene die Einhaltung der Vorgaben der Bauherrschaft nicht habe erfüllen können, habe sie den Zuschlag erhalten. Das sei nicht nur widersprüchlich, sondern geradezu rechtswidrig. In der Erteilung des Zuschlags an eine Anbieterin, die die Erfüllung einer wesentlichen Anforderung nicht nachweisen könne, liege ein erneuter Verstoss gegen das Vergaberecht.

6.6.3   Die Rekursgegnerin hält dem entgegen, dass die Rekurrentin in Position 4.6 ihrer Auftragsanalyse zum Vorgehenskonzept Rohbautoleranzen ein gutes Konzept eingereicht habe, welches jedoch nicht auf die Schalungsfixierung eingehe. Nach der reichlichen Erfahrung der Bedarfsstelle stelle die Schalungsfixierung bei Bauprojekten vielfach ein Problem dar. Für einen präzisen Rohbau und die fachgerechte Erstellung der Folgewerke entscheide dieses Kriterium sogar häufig über Erfolg oder Misserfolg. Zudem habe die Schalungsfixierung entgegen der Darstellung der Rekurrentin nichts mit der Fassadenplanung zu tun, sondern mit dem Rohbau. Die Rekurrentin disqualifiziere sich mit diesen Behauptungen gleichermassen selbst. Die Argumentation der Rekurrentin sei somit einerseits aus rechtlicher Sicht unbegründet. Die Berücksichtigung der Frage der Schalungsfixierung bei der Beurteilung sei nicht willkürlich, sondern im Gegenteil sachlich geboten. Dennoch sei das Vorgehenskonzept der Rekurrentin als den Anforderungen der Ausschreibung grundsätzlich entsprechend qualifiziert worden, weshalb ihr auch drei Punkte gewährt worden seien. Die Bedarfsstelle habe die Bewertung dieses Unterkriteriums sachlich absolut haltbar und nach pflichtgemässem Ermessen durchgeführt und ihr Ermessen weder unterschritten, überschritten noch missbraucht. Auch die Schlussfolgerung der Rekurrentin bezüglich der Zuschlagserteilung an die Beigeladene gehe fehl. So habe die Beigeladene in ihrem Vorgehenskonzept die Forderung der Bauherrschaft nach einer verschärften Rohbautoleranz (50 % SIA-Toleranz) zwar nicht erwähnt, doch habe die Bedarfsstelle auch keine explizite Bestätigung verlangt. Trotzdem und um allfällige Missverständnisse aus dem Weg zu räumen, habe die Beigeladene diese Forderung alsdann im – nicht bewerteten – technischen Gespräch bestätigt.

6.6.4   Die Rekurrentin macht mit Replik vorab geltend, dass das gemäss den Ausführungen der Rekursgegnerin als "gut" qualifizierte Konzept mit der Note vier und nicht mit der Note drei bewertet werden müsse. Die Frage der Schalungsfixierung spiele aus technischer Sicht eine untergeordnete Rolle; die entsprechenden Verfahren seien in der Praxis gängig und standardisiert. Die untergeordnete Bedeutung dieser Frage werde bereits daraus klar, dass die Schalungsfixierung im Fragenkatalog für die technische Besprechung gar nicht thematisiert worden sei. Die Rekursgegnerin behaupte nun in ihrer Rekursantwort, ihre Erfahrung lehre sie, dass die Schalungsfixierung angeblich "vielfach" ein Problem darstelle. Über die Erfahrung der Rekursgegnerin könne die Rekurrentin kein Urteil fällen; es falle immerhin auf, dass dieser Punkt im Fragenkatalog für das technische Gespräch mit der Rekurrentin kein Thema gewesen sei. Hätte die nunmehr monierte Unklarheit in diesem Punkt bei der Rekursgegnerin tatsächlich Anlass zu Bedenken gegeben, so hätte sie diese Frage im Fragenkatalog sicherlich aufgegriffen, zumal sie ja selber eingestehe, dass sie die Fragebögen individuell abgefasst habe. Auch bei diesem Punkt werde wiederum das willkürliche und gleichzeitig gegen das Gleichbehandlungsgebot verstossende Vorgehen der Rekursgegnerin deutlich, wonach sie die Wichtigkeit technischer Fragen nicht nach ihrer tatsächlichen Bedeutung für das Bauvorhaben gewichtet habe, sondern danach, ob deren Beurteilung zugunsten der Beigeladenen ausfalle oder nicht. In ihrer eigenen Bewertung der Auftragsanalyse zum Projekt der Rekurrentin habe die Vergabestelle festgehalten, dass diese "nachvollziehbar auf das Einmessen beschränkt", und dass auf die Schalungsfixierung nicht eingegangen worden sei. Daraus werde klar, dass sich die Rekursgegnerin durchaus bewusst sei, dass die Frage der Schalungsfixierung von untergeordneter Bedeutung sei. Im Gegenzug werde bei der Bewertung derselben Frage bei der Beigeladenen die Schalungsfixierung nicht einmal erwähnt, was wiederum deren Nebensächlichkeit belege. Von entscheidender Bedeutung beim Bau eines Hochhauses sei nicht die Frage der Schalungsfixierung, welche in der Praxis zu keinerlei Schwierigkeiten führe, sondern der Aspekt der Rohbautoleranzen, deren Einhaltung und Gewährleistung beim Bau unerlässlich seien. Entsprechend sei in der Ausschreibung selbstverständlich verlangt worden, dass die Anbieterinnen die Einhaltung der Vorgaben bestätigen müssten. Die "Forderung Bauherr (50 % SIA-Toleranz)" werde denn auch in der Bewertung der Auftragsanalysen beider Anbieterinnen als Bewertungskriterium aufgeführt. Die Rekurrentin erfülle diese Forderung, die Beigeladene hingegen nicht. Die "Begründung" der Rekursgegnerin, wonach sie eine Bestätigung der verschärften Rohbautoleranzen nicht explizit verlangt habe, sei komplett haltlos. Die herausragende Bedeutung der Rohbautoleranzen ergebe sich bereits aus der Bewertung der Rekursgegnerin selber. Die Vorgaben der Ausschreibung seien zu erfüllen, und die Offerentinnen müssten diesen Nachweis erbringen. Die hervorragende Bedeutung der Rohbautoleranzen werde dadurch bestätigt, dass die diesbezüglich einzuhaltenden Masstoleranzen (50% der SIA-Norm V414) eine der ganz wenigen Vorgaben sei, die an der obligatorischen Begehung vom 18. Oktober 2013 explizit hervorgehoben worden seien und Eingang ins entsprechende Protokoll gefunden hätten. Eine Offerte, die diesen zentralen Aspekt nicht bestätige, d.h. in diesem wesentlichen Punkt nicht ausschreibungskonform sei, hätte zwingend zu einem Ausschluss der entsprechenden Offerentin wegen Verletzung von § 26 BeschG führen müssen. Die entsprechende Lücke in der Offerte der Beigeladenen, welche die Rekursgegnerin nicht beanstandet habe, führe für sich allein zur Aufhebung des Zuschlags. Hinzu komme, dass auch hier das Risiko eines verdeckten Angebots bestehe, habe doch die Beigeladene in ihrer Offerte etwa auf die Lohnkosten für die Arbeitsstunden verzichten können, welche die Rekurrentin zur Überwachung der Einhaltung der Masstoleranzen zwingend in ihrem Angebot habe einkalkulieren müssen. Der Grundsatz der Transparenz erfordere, dass die Vergabebehörde die Angebote nach den von ihr bekanntgegebenen Kriterien beurteile. Würden bekannt gegebene Kriterien ausser Acht gelassen, die Bedeutungsfolge umgestellt, andere Gewichtungen vorgenommen oder zusätzliche Kriterien herangezogen, die nicht bekannt gegeben worden seien, handle die Auftraggeberin vergaberechtswidrig.

6.6.5  

6.6.5.1            Auf die zuletzt vorgebrachte Rüge der Rekurrentin, wonach die Beigeladene wegen der ausgebliebenen Bestätigung der Einhaltung der vorgegebenen Rohbautoleranz vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen respektive auszuschliessen sei, wurde bereits eingegangen; darauf ist zu verweisen (Ziff. 3.3). Entgegen der Auffassung der Rekurrentin verhält es sich nicht so, dass die Beigeladene die Einhaltung der Vorgaben nicht hätte bestätigen können. Sie hat lediglich die Einhaltung dieser Vorgabe im Kapitel "Umgang mit Rohbautoleranzen im Fassadenbereich" nicht explizit erwähnt. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass sie diese Vorgabe nicht einhalten könnte, zumal die Offerentinnen mit der Abgabe der Offerte gemäss den Ausschreibungsbedingungen bestätigen, dass sie die Vorgaben einhalten. Anders als im Bereich Terminplanung wurde aber bezüglich der Rohbautoleranzen keine explizite Bestätigung in der Auftragsanalyse verlangt. Dennoch hat die ausgebliebene Erwähnung dieser Toleranz in der Auftragsanalyse der Beigeladenen zu einem Punkteabzug geführt, was auch mit der nachgereichten expliziten Bestätigung im technischen Gespräch nicht mehr geändert werden konnte.

6.6.5.2            Demgegenüber wird in der Bewertung der Auftragsanalyse der Rekurrentin (act. 6 Beil. 7b) die explizite Erwähnung der Rohbautoleranz positiv vermerkt. Ebenso wird vermerkt, dass verschiedene Methoden und Instrumente erwähnt und Kontrollmessungen berücksichtigt worden seien. Negativ bewertet wird lediglich die mangelnde Behandlung der Schalungsfixierung. Wenn die Rekurrentin die Schalungsfixierung im vorliegenden Rekursverfahren als unbedeutenden Nebenpunkt darstellt, so widerspricht sie sich selbst, nachdem sie dem Problemkreis der Schalung im Kapitel "Projektspezifische Risikoanalyse" einen eigenen Abschnitt gewidmet hat.

6.6.5.3            Ob die mangelnde Berücksichtigung der Schalungsfixierung im Kapitel des Umgangs mit den Rohbautoleranzen derart gewichtig ist, dass dies trotz des ansonsten als gut bewerteten Vorgehenskonzeptes lediglich zu einer Benotung mit drei Punkten führen muss, ist letztlich ein Ermessenentscheid. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vergabebehörde, gerade im vorliegenden Fall, über vertiefte Fachkenntnisse verfügt, welche beim Gericht nicht vorhanden sind. Die Rekurrentin führt denn auch selbst zu Recht aus, dass sie über die Erfahrung der Rekursgegnerin kein Urteil fällen könne; dies gilt letztlich auch für das Gericht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die für die Bewertung zuständige Jury aus den für das Bauwerk verantwortlichen Generalplanern, Bauingenieuren von I_____ AG, Vertretern der Oberbauleitung der G_____ AG, Vertretern der J_____ AG sowie je einem Vertreter des Bau- und Verkehrsdepartements Basel-Stadt und der Bau- und Umweltdirektion des Kantons Basel-Landschaft zusammengesetzt hat. Die fachliche Kompetenz dieser Jury für die Beurteilung der eingereichten Offerten kann kaum in Zweifel gezogen werden. Für die Behauptung der Rekurrentin, dass die Jury die Kriterien einseitig zu Gunsten der Beigeladenen und zu Ungunsten der Rekurrentin gewertet hätte, liegen aufgrund der differenzierten Würdigung beider Offerten keinerlei Anhaltspunkte vor. Daher ist auch in diesem Punkt der Ermessensspielraum der Fachjury zu respektieren, welche mit nachvollziehbarer Argumentation zur Bewertung mit drei Punkten gekommen ist. Dem ist beizufügen, dass eine höhere Bewertung mit vier oder gar mit fünf Punkten nichts an der Rangierung ändern würde.

6.6.5.4            Die Bewertung des Unterkapitels "Vorgehenskonzept Rohbautoleranzen" der Beigeladenen durch die Jury (act. 6 Beil. 7b) erscheint nachvollziehbar und zutreffend. Die Beigeladene hat ihre Vorgehensweise ausschreibungskonform, verständlich und detailliert dargelegt und das Einmessen mittels Tachymeter sowie die Kontrollmessungen nach dem Ausschalen beschrieben. Die Fachjury beanstandet, dass der Prozess der Einmessung von Fixpunkten nicht beschrieben und die Forderung der Bauherrschaft im Bereich 50 % SIA-Toleranz nicht bestätigt wird. Auch hier ist keine Ermessensüberschreitung der Vergabebehörde erkennbar. Die Beigeladene durfte grundsätzlich davon ausgehen, dass die Einhaltung der Vorgaben als selbstverständlich und mit Eingabe der Offerte auch als bestätigt gelten würde, und dass explizite Zusicherungen nur dort verlangt seien, wo dies in den Ausschreibungsbedingungen so aufgeführt ist, wie etwa beim Terminplan. Dennoch wäre die Erwähnung der für das Projekt wichtigen 50 % SIA-Toleranz in der Auftragsanalyse wohl angebracht gewesen, um der Vergabestelle zu signalisieren, dass sie (auch) von dieser Vorgabe ausgeht. Dementsprechend durfte die Fachjury bei der Bewertung auch einen Abzug vornehmen, selbst wenn die Beigeladene die Einhaltung der Vorgabe nachträglich im technischen Gespräch explizit bestätigt hat.

6.7      Die Einzelnoten der verschiedenen Subkriterien des Zuschlagskriteriums Auftragsanalyse haben zur Gesamtbenotung der Auftragsanalyse der Rekurrentin mit drei Punkten geführt. Eine Gesamtbetrachtung führt zum Ergebnis, dass diese Benotung nicht zu beanstanden ist und die Vergabestelle damit ihr Ermessen weder missbraucht noch über- oder unterschritten hat. Bei einem derart anspruchsvollen Bauwerk musste und durfte die Vergabestelle erwarten, dass die Offerentinnen in ihrer Auftragsanalyse zum Ausdruck bringen, dass sie sich mit den spezifischen Aufgabenstellungen und Vorgaben der Bauherrschaft vertieft auseinandergesetzt haben, und dass sie aufzeigen, wie sie mit der Aufgabe umzugehen gedenken. Angesichts der aus den Ausschreibungsunterlagen ersichtlichen Gewichtung dieses Zuschlagskriteriums mit 25 % musste es auch der Rekurrentin erkennbar sein, dass eine qualitativ hochstehende Auftragsanalyse für die Vergabestelle von grosser Bedeutung war. Die Jury, welche die Auftragsanalysen geprüft und bewertet hat, war aus Fachleuten zusammengesetzt, welche mit den spezifischen Anforderungen des vorliegenden Projektes vertraut waren. Die Bewertung der Auftragsanalyse der Rekurrentin durch die Fachjury mit drei Punkten ist aufgrund des Juryberichts und der erweiterten Begründung ebenso nachvollziehbar wie die höhere Bewertung der Auftragsanalyse der Beigeladenen. Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin liegen keine Hinweise auf eine Voreingenommenheit der Vergabestelle oder der Fachjury oder auf eine ungerechtfertigte Bevorzugung der Beigeladenen vor. Vielmehr wird deutlich, dass die Offerten gestützt auf die definierten Zuschlagskriterien beurteilt und bewertet worden sind.

7.

Damit ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Rekurrentin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 20'000.– zu tragen (§ 1 und 3 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren i.V.m. § 11 Ziff. 15.1 der dazugehörigen Verordnung [SG 154.800; 154.810]). Daran ändert auch der Fehler der Vergabestelle in Bezug auf die Bewertung des Angebotspreises nichts, da aus der erweiterten Begründung ersichtlich war, dass auch eine korrekte Vornahme der Rundung nicht zu einer anderen Rangierung geführt hätte.

Die nicht anwaltlich vertretene Beigeladene hat keinen Antrag auf Parteientschädigung gestellt. Ihr ist auch kein übermässiger Aufwand entstanden.

Die Rekursgegnerin verlangt die Zusprechung einer Parteientschädigung. Gemäss § 30 Abs. 1 VRPG können zu Gunsten der Vorinstanz und der ursprünglich verfügenden Behörde keine Parteientschädigungen zugesprochen werden (vgl. VGE VD.1014.5 vom 21. Mai 2014; VD.2011.93 vom 29. Juni 2012 E. 8; VD.2010.11 vom 22. September 2010 E. 5; VD.2009.651 vom 12. März 2010 E. 8; VD.2009.647 vom 10. Februar 2010 E. 9). Dieser Antrag der Rekursgegnerin ist abzuweisen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

            Die Rekurrentin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 20'000.–.

Das Gesuch der Rekursgegnerin um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

VD.2014.50 — Basel-Stadt Appellationsgericht 06.08.2014 VD.2014.50 (AG.2014.460) — Swissrulings