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Basel-Stadt Appellationsgericht 21.04.2016 VD.2014.260 (AG.2016.309)

21 avril 2016·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·2,917 mots·~15 min·8

Résumé

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.260

URTEIL

vom 21. April 2016

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Jeremy Stephenson und Gerichtsschreiberin MLaw Derya Avyüzen

Beteiligte

A____                                                                                                   Rekurrent

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 11. November 2014

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und

Wegweisung

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 4. Mai 2004 erteilten die Einwohnerdienste Basel-Stadt dem nigerianischen Staatsangehörigen A____ (nachfolgend Rekurrent), geb. am [...], die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, der Schweizerin B____, die er am [...] in Spanien geheiratet hatte. Die Ehegatten wurden Eltern der vier gemeinsamen Kinder C____, geb. am [...], D____, geb. am [...], E____, geb. am [...], und F____, geb. am [...]. Mit Verfügung vom 23. Februar 2009 bewilligte das Zivilgericht Basel-Stadt den Ehegatten das Getrenntleben und stellte fest, dass sie seit dem 1. Dezember 2008 getrennt leben. Mit Scheidungsurteil vom 4. September 2014 liess sich der Rekurrent von seiner Ehefrau scheiden. Das Sorgerecht und die Obhut über die Kinder wurden der Ehefrau zugesprochen, über die Besuchsmodalitäten konnte nur eine rudimentäre Regelung getroffen werden. Nachdem der Rekurrent vom Strafgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 16. Januar 2007 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden war, verwarnte ihn das Migrationsamt mit Schreiben vom 29. März 2007 ausländerrechtlich. Zudem wurde der Rekurrent mit Urteilen und Strafbefehlen vom 18. Oktober 2007, 18. Juli 2008, 18. Mai 2010, 25. Februar 2011 und 22. November 2012 wegen Strassenverkehrsdelikten mit Bussen und Geldstrafen sanktioniert. Nachdem der Rekurrent nach erfolgter Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes am 15. Februar 2010 ein Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung eingereicht hatte, leitete der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (BdM) eine Untersuchung der Situation des Rekurrenten in der Schweiz ein. Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte der Bereich BdM mit Datum vom 7. April 2011 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Rekurrenten. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Verfügung vom 11. November 2014 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent mit Eingaben vom 20. November 2014 und 11. Dezember 2014 Rekurs beim Regierungsrat erhoben und dessen kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung beantragt. Weiter verlangt er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihm zu erlauben, den Rekursentscheid in der Schweiz abzuwarten, und die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Diesen Rekurs hat das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 18. Dezember 2014 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Mit Eingaben vom 29. Dezember 2014 und 5. Februar 2015 hat sich der Rekurrent ergänzend zur Sache geäussert. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Februar 2015 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent hat daraufhin das Gericht mit Eingabe vom 1. April 2015 informiert, dass ein Ehevorbereitungsverfahren für seinen Eheschluss mit der Schweizer Bürgerin G____ laufe, und hat gestützt darauf die Sistierung des Verfahrens beantragt. Nach erfolgter Stellungnahme des JSD vom 16. April 2015 hat der Instruktionsrichter das Verfahren mit Verfügungen vom 11. Mai 2015 und 6. August 2015 sistiert. Mit Schreiben vom 9. und 25. November 2015 haben das Migrationsamt und das JSD das Gericht über den Stand des Verfahrens informiert und ihm mitgeteilt, dass dem Rekurrenten am 23. November 2015 eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner neuen Ehefrau erteilt worden sei. Auf entsprechende instruktionsrichterliche Aufforderung hin hat der Rekurrent mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 dem Gericht mitgeteilt, er wolle, „dass das Verfahren möglichst bald ein Ende“ finde. Soweit eine Abschreibung nicht möglich sei, sei in der Sache zu entscheiden. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 18. Dezember 2014 sowie den § 10 und § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (SG 153.100). Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Danach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanz öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- bzw. Verfahrensvorschriften verletzt oder ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (statt vieler VGE VD.2010.62 vom 16. November 2010 E. 1.3 und VGE VD.2010.160 vom 11. Oktober 2010 E. 1.1).

1.2      Für die Frage, ob eine Wegweisung anzuordnen ist, ist nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts auf den Zeitpunkt des letztinstanzlichen Ausweisungsentscheids abzustellen (BGE 118 Ib 145 E. 2b S. 148 f.; BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 4; BGE 105 Ib 165 E. 6b S. 169). Auch wenn das Verwaltungsgericht grundsätzlich nur eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt, ist im Zusammenhang mit der Frage der Wegweisung die Zulassung von Noven im Interesse eines sachlich richtigen Entscheids angezeigt (VD.2012.12 vom 4. Dezember 2012 E. 1.2, VD.2010.189 vom 9. Februar 2011 E. 1.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staatsund Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, S. 477 ff., S. 509). Es ist somit auf die aktuellen Umstände und die Beweislage im Zeitpunkt des Verwaltungsgerichtsentscheids abzustellen (vgl. auch VD.2010.270 vom 7. Februar 2012 E. 1.2).

1.3      Nach § 13 Abs. 1 VRPG ist unter anderem zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Sachurteilsvoraussetzung ist somit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der rekurrierenden Partei. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die Gutheissung des Rekurses dem Rekurrenten einen praktischen Nutzen einträgt. Entfällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse während des Verfahrens, so führt dies zu einem Abschreibungsentscheid (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 500; ebenso Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 292 f.; vgl. auch VGE VD.2011.201 vom 11. September 2012). Damit soll vermieden werden, dass ein Rechtsmittel zur Beurteilung einer rein abstrakten Rechtsfrage ergriffen wird.

Der Rekurrent war als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem im Zeitpunkt der Rekurserhebung unmittelbar berührt und hatte ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er war daher damals gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert. Vorliegend ist dem Rekurrenten während des hängigen verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner neuen Ehefrau in der Schweiz erteilt worden. Der Rekurrent legt nicht dar, welches aktuelle Interesse nach erfolgter Erteilung dieser neuen Aufenthaltsbewilligung er am Ausgang des hängigen Rekursverfahrens gegen die Verweigerung einer auf Art. 50 AuG gestützten Verlängerung seiner ursprünglich zum Verbleib bei seiner ersten Ehefrau erteilten Aufenthaltsbewilligung noch hat. Ein aktuelles Rechtschutzinteresse ist mithin nicht mehr erkennbar.

Auf das Erfordernis eines aktuellen Interesses kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, a.a.O., S. 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277 ff., 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2010.264 vom 17. August 2011 m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Es ist daher nicht gerechtfertigt, dass das Verwaltungsgericht die Sache trotz weggefallenem Rechtsschutzinteresse behandelt (vgl. zum Ganzen: VGE VD.2013.29 vom 12. März 2013).

1.4      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das aktuelle schutzwürdige Interesse an einem Sachurteil nachträglich weggefallen ist. Das Verfahren ist daher infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. BGer 2C_140/2012 vom 2. August 2012 E. 3.1 und 3.3).

2.

2.1      Der Kostenentscheid in einem dahingefallenen Verfahren ist von dem Gericht zu fällen, das in der Sache zu entscheiden gehabt hätte, mithin von der Kammer des Verwaltungsgerichts (VGE 2007/725 vom 10. Dezember 2007). Bei Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit des Rekurses richtet sich der Kostenentscheid je nach Lage des Einzelfalls danach, wer das Rekursverfahren veranlasst hat, wie das Verfahren mutmasslich ausgegangen wäre und bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, welche das Verfahren gegenstandslos werden liessen. Zu prüfen ist daher, wer die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat respektive wie aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds hätte entschieden werden müssen (Beusch, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, St. Gallen 2008, Art. 63 VwVG N 16; Maillard, in: Wald-mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 63 VwVG N 17; Pfleiderer, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Art. 58 VwVG N 50; zu Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO: Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage 2013, Art. 107 ZPO N 16; Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Auflage 2013, Art. 107 ZPO N 8). Bei der Beurteilung der Kostenfolgen im Rekursverfahren muss aber der angefochtene Entscheid nur einer summarischen Prüfung unterzogen werden (VGE VD.2012.104 vom 31. Januar 2013 E. 2.1; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 198). Es ist demnach summarisch zu prüfen, ob der Entscheid des JSD vom 11. November 2014, mit dem der Rekurs kostenfällig abgewiesen und der Rekurrent weggewiesen wurde, zu Recht erfolgt ist. Die Eheschliessung des Rekurrenten mit seiner neuen Ehefrau und die damit verbundene Erteilung der Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Aargau, die zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens geführt haben, sind für die Beantwortung dieser Frage nicht relevant und werden daher nicht weiter erörtert.

2.2      Zur Begründung seines Entscheids führte das JSD aus, dass der Bewilligungsanspruch eines im Familiennachzug eingereisten Ausländers nach der Auflösung respektive dem definitiven Scheitern der Ehegemeinschaft gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG dann fortbestehe, wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert habe oder wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG einen weiteren Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz erforderlich machen würden. Es stünde ausser Frage, dass die eheliche Gemeinschaft während vier Jahren und sieben Monaten gelebt worden sei, womit die nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG verlangte Dauer der ehelichen Gemeinschaft erfüllt wäre. Das JSD sprach dem Rekurrenten jedoch eine erfolgreiche Integration ab. Es verwies dabei auf den Umstand, dass der Rekurrent mehrere Male strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. So sei er mit Urteil des Bezirksamts Brugg vom 18. Oktober 2005 wegen diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer bedingten Busse von CHF 600.–, mit Urteil vom 18.  Juni 2008 des Tribunal de première instance du Jura Porrentruy wegen weiterer Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 10.– sowie einer Busse von CHF 120.–, und wiederum wegen Strassenverkehrsdelikten mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 18. Mai 2010 und vom 25. Februar 2011 zu Bussen von CHF 330.– respektive CHF 360.– sowie mit einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 22. November 2012 zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt worden. Zudem habe er am 17. April 2014 gegenüber der Polizei Basel-Landschaft anerkannt, gleichentags auf der Autobahn A2 im Tunnel Schweizerhalle zwei Privatfahrzeuge mit seinem Lieferwagen rechts überholt zu haben. Am schwersten aber wiege seine mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. Januar 2007 erfolgte Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 20 Monaten wegen eines qualifizierten Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz. Dieses Verhalten offenbare insgesamt seine Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Trotz zwei aktuellen Betreibungsregistereinträgen in der Höhe von CHF 1‘809.– und einer aufgelaufenen Unterstützung des Rekurrenten durch die Sozialhilfe im zuletzt bekannten Umfang von CHF 226‘616.23 mache der Rekurrent sowohl in sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich den Eindruck integriert zu sein. Sprachlich könne die Integration dagegen noch nicht als zweifellos gelungen bezeichnet werden. Da er aber erwiesenermassen die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung nur in ungenügendem Masse respektiere, könne ihm insgesamt keine erfolgreiche Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG attestiert werden. Auch seien keine wichtigen persönlichen Gründe für einen Verbleib in der Schweiz gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ersichtlich. Soweit er sich unter Hinweis auf den Schutz seines Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK auf seine hier lebenden vier Söhne mit schweizerischer Staatsangehörigkeit berufe, verwies die Vorinstanz auf den Umstand, dass ihm weder die elterliche Sorge noch die Obhut zukomme und er nur einen sehr eingeschränkten Kontakt zu ihnen pflege. Zudem habe sich das Verhältnis zu seinen Söhnen seit seiner Scheidung sogar noch verschlechtert. Mit dem Scheidungsurteil seien die zuvor angeordneten wöchentlichen Besuche während jeweils dreier Stunden am Sonntag auf einen Besuch alle zwei Wochen verkürzt worden. Des Weiteren habe hierfür sogar eine Besuchsrechtsbeistandschaft angeordnet werden müssen. Der Rekurrent habe auch die Ausführungen der geschiedenen Ehefrau, dass er mangelndes Interesse an den Kindern zeige und sein Besuchsrecht nur unregelmässig wahrnehme, nie substanziell widerlegt. Es liege daher keine affektive und enge Beziehung zu seinen Kindern vor, wie sie für eine Berufung auf Art. 8 EMRK vorausgesetzt sei. Zudem könne das Verhalten des Rekurrenten auch nicht als klaglos bezeichnet werden. Schliesslich könne ihm eine Rückkehr nach Nigeria, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht und noch immer intensive Beziehungen habe, zugemutet werden.

2.3      Dem hält der Rekurrent mit seinem Rekurs entgegen, seine geschiedene Ehefrau habe gegen ihn bei den Migrationsbehörden intrigiert, nachdem er sich definitiv einer neuen Lebensgefährtin zugewandt habe. Die Vorinstanz berufe sich zudem einseitig auf die Angaben der Ehefrau und es sei ihm von Seiten des Migrationsamts keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu den entsprechenden Eingaben der Ehefrau zu äussern, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Ferner hätten die Ehegatten mit ihrer Scheidungsvereinbarung vereinbart, den Kontakt des Vaters zu den Kindern unter Mitwirkung einer Erziehungsbeistandschaft auf ein gerichtsübliches Mass auszudehnen. Dieser Regelung sei im angefochtenen Entscheid jedoch gar keine Bedeutung beigemessen und ihm daher zu Unrecht eine affektive und enge Beziehung zu seinen Kindern abgesprochen worden. Da ihm die Vorinstanz ausserdem nie eine oberflächliche Beziehung zu seinen Kindern vorgeworfen habe, habe er entsprechend auch keine Beweisanträge stellen können. Der Bezugnahme der Vorinstanz auf seine Verurteilungen aus dem Jahr 2007 hält der Rekurrent entgegen, dass er damals lediglich verwarnt worden sei und sich seither nichts mehr habe zu Schulden kommen lassen. Offene Betreibungen bestünden entgegen der Feststellung der Vorinstanz keine. Schliesslich sei er bereits als Jugendlicher nach Europa gereist und verfüge nicht über tragende familiäre Bindungen zu Angehörigen in seiner Heimat. Vielmehr lebten seine sozialen Bezugspersonen und insbesondere seine vier Kinder hier in der Schweiz, weshalb es ihm nicht zuzumuten sei, wieder nach Nigeria zurückzukehren.

3.

3.1      Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten eine erfolgreiche Integration mangels Respektierung der rechtstaatlichen Ordnung und der Werte der Bundesverfassung im Wesentlichen gestützt auf dessen Straffälligkeit abgesprochen. Dieser Feststellung ist, zumal im Rahmen der summarischen Prüfung der Sachlage, zu folgen. Der Rekurrent ist in der fraglichen Zeit mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die Vorinstanz hat entgegen der Auffassung des Rekurrenten aus der zunächst während der Dauer der fortbestehenden ehelichen Gemeinschaft ausländerrechtlich lediglich mit einer Verwarnung sanktionierten Betäubungsmittelkriminalität und der fortgesetzten Strassenverkehrsdelinquenz des Rekurrenten zu Recht darauf geschlossen, es fehle bei diesem am Erfordernis einer erfolgreichen Integration, weshalb er die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfülle (vgl. auch BGer 2C_1163/2013 vom 8. August 2014 E. 5 f.). Im Übrigen kann auf die detaillierten und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 1, S. 12).

3.2      Der Rekurrent rügt, es sei ihm nicht zuzumuten wieder nach Nigeria zurückzukehren, weil seine vier Kinder hier in der Schweiz lebten und er über keine intakten familiären Beziehungen zu Angehörigen in seiner Heimat verfüge. Dagegen kann eingewendet werden, dass sich der Rekurrent zumindest im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids nicht auf den Schutz seines Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK zu berufen vermochte, verfügt er doch weder über das Sorgerecht noch die Obhut über seine vier Söhne. Voraussetzung für eine Berufung auf den Schutz des Familienlebens wäre daher das Vorliegen einer besonderen Intensität der affektiven Beziehung zwischen ihm und seinen vier hier lebenden Kindern gewesen. Von einer solchen kann bei einem nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteil, welcher aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besass, dann gesprochen werden, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.5 S. 321 ff.). Davon konnte jedoch im fraglichen Zeitpunkt nicht gesprochen werden. Mit Scheidungsvereinbarung vom 14./15. Mai 2014 haben die Ehegatten „infolge diverser Unstimmigkeiten bei der Regelung und Ausübung des Besuchsrechts“ dem Gericht die Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft beantragt und den bisher wöchentlich je vierstündigen geregelten Besuchskontakt am Sonntag auf einen Besuchskontakt an zwei Sonntagnachmittagen im Monat zwischen 14 Uhr und 17 Uhr beschränkt. Von einem üblichen Besuchsrecht kann mithin nicht gesprochen werden. Hinzu kommt, dass der Rekurrent trotz mehrfacher Aufforderung die Ausübung dieses Besuchskontakts nicht unter Beweis zu stellen vermochte. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht ausführt, geht aus den Akten zwar hervor, dass der Rekurrent gegenüber den Migrationsbehörden wiederholt geltend gemacht hat, seinen Kontakt zu den Kindern ausbauen zu wollen. Trotz den mit der Vereinbarung explizit genannten „Unstimmigkeiten“ ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Rekurrent jemals zur Etablierung eines üblichen Besuchskontakts Hilfsangebote von Beratungs- oder Kindsschutzstellen in Anspruch genommen hätte. Auch die damalige Abteilung Kindes- und Jugendschutz (AKJS) bestätigte mit Mail vom 21. September 2010 und somit weit vor dem virulenten Scheidungskonflikt des Rekurrenten mit seiner ersten Ehefrau eine bloss oberflächliche Beziehung zu den Kindern. Für eine mittlerweile erfolgte Intensivierung der Kontakte zu seinen Kindern fehlen wiederum Belege. Zudem wäre eine solche mit Bezug auf den Kostenentscheid nicht relevant, hätte es sich dabei bloss um eine nachträgliche Entwicklung gehandelt, die erst nach dem angefochtenen Entscheid des JSD eingetreten wäre und aufgrund des bereits erläuterten Veranlassungsprinzips (E. 2.1) selbst dann zu einer Kostenauflage hätte führen können, wenn der Rekurs gestützt darauf hätte gutgeheissen werden müssen (VGE VD.2013.167 vom 11. April 2014 E. 2.2).

4.

Aus der vorstehenden summarischen Prüfung des mutmasslichen Ausgangs des Rekursverfahrens folgt, dass der Rekurrent mit seinem Verhalten weder die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert hat, noch wichtige Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AuG vorliegen, weshalb die Voraussetzungen auf Erteilung und Verlängerung der zum Verbleib bei seiner ersten Ehefrau erteilten Aufenthaltsbewilligung nicht gegeben sind. Zudem ist dem Rekurrenten vor dem Hintergrund, dass er den grössten Teil seines Lebens, insbesondere auch seine Kindheit und Jugend, in seiner Heimat verbracht hat, wo auch seine Familie lebt und er mit den kulturellen und gesellschaftlichen Gepflogenheiten nach wie vor bestens vertraut ist, eine Rückkehr nach Nigeria zumutbar. Demnach hat die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Feststellung der mangelnden Integration und des Fehlens persönlicher Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, sowie der Zumutbarkeit der Rückkehr in die Heimat nicht überschritten, sondern pflichtgemäss ausgeübt. Damit erweist sich der Rekurs insgesamt als unbegründet und hätte daher abgewiesen werden müssen.

5.

Bei diesem Ausgang des Rekursverfahrens hat der Rekurrent dessen ordentliche Kosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.– zu tragen. Diese gehen jedoch zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zulasten des Staates. Dem Vertreter des unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten wird auf der Grundlage seiner Honorarnote vom 2. Dezember 2015 ein Honorar von CHF 3‘450.95 inkl. Auslagen zuzüglich CHF 276.– MWSt. aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit des Rekurses abgeschrieben.

            Die Verfahrenskosten von CHF 800.– gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zulasten des Staates.

            Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten, [...], Advokat, wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 3‘450.95 inkl. Auslagen zuzüglich CHF 276.– MWSt. ausgerichtet.

            Mitteilung an:

            Rekurrent

            Migrationsamt Basel-Stadt

            Präsidialdepartement Basel-Stadt, Regierungsrat

            Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

            Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Derya Avyüzen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.