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Basel-Stadt Appellationsgericht 20.03.2015 VD.2014.249 (AG.2015.179)

20 mars 2015·Deutsch·Bâle-Ville·Appellationsgericht·HTML·1,087 mots·~5 min·10

Résumé

Festsetzung eines Kostenvorschusses

Texte intégral

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht  

VD.2014.249

URTEIL

vom 20. März 2015

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Claudius Gelzer, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller

und a. o. Gerichtsschreiber BLaw Yannick Moser   

Beteiligte

A_____                                                                                                 Rekurrent

c/o […]   

gegen

Justiz- und Sicherheitsdepartement Bereich Recht        Rekursgegner

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 17. September 2014

betreffend Festsetzung eines Kostenvorschusses

Sachverhalt

Die Kantonspolizei Basel-Stadt entzog A_____ den Führerausweis mit Verfügung vom 14. Juli 2014 aufgrund einer Auffahrkollision am 13. September 2013 für die Dauer eines Monats. Gegen diese Verfügung hat A_____ Rekurs beim Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) erhoben. Das JSD hat mit Zwischenentscheid vom 17. September 2014 verfügt, dass A_____ für das verwaltungsinterne Rekursverfahren einen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 800.– zu leisten habe, andernfalls auf den Rekurs nicht eingetreten und das Rekursverfahren abgeschrieben würde.

Gegen diesen Zwischenentscheid hat A_____, am 25. September 2014 beim Regierungsrat Rekurs erhoben. Mit Rekursbegründung vom 15. November 2014 beantragt er „die Rücknahme der Verfügung aus Gründen der Verhältnismässigkeit und Rechtsgleichheit“. Das Präsidialdepartement hat den Rekurs mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen. Auf die Einholung einer Rekursantwort ist verzichtet worden. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1      Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Vorstehers des Präsidialdepartements vom 2. Dezember 2014 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100).

1.2      Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Er ist daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG grundsätzlich zum Rekurs legitimiert. Der Rekurs sowie die schriftliche Rekursbegründung sind rechtzeitig innert Frist eingereicht worden.

1.3      Die Kognition des Gerichts richtet sich mangels spezialgesetzlicher Regelungen nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige Feststellung des Sachverhalts, die richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und den willkürfreien Gebrauch des Ermessens durch die Verwaltung.

2.

2.1      Der vorliegende Rekurs richtet sich gegen den Zwischenentscheid des JSD vom 17. September 2014. In diesem wird vom Rekurrenten für das verwaltungsinterne Rekursverfahren die Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 800.–verlangt. Gemäss § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) wird die Gebühr grundsätzlich erst mit dem Inkrafttreten des Entscheids im Verwaltungsrekursverfahren fällig. Indessen kann in besonderen Fällen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung derjenige zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angehalten werden, der das Rekursverfahren eingeleitet hat. § 14a Abs. 1 lit. c der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) hält fest, dass ein solcher besonderer Fall unter anderem dann vorliegt, wenn der Rekurs nach summarischer Prüfung offensichtlich aussichtslos erscheint.

Gestützt auf diese Bestimmungen hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall dem Rekurrenten die Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses auferlegt. Sie führt dazu aus, es stehe fest, dass der Rekurrent eine Auffahrkollision verursacht habe, weil er den erforderlichen Abstand nicht eingehalten habe. Die Vorbringen des Rekurrenten liessen den Fall nicht in einem anderen Licht erscheinen. Auch würde die Version des Sachverhaltes vom Rekurrenten (Schikanestopp des vorausfahrenden Lenkers mit Betätigung der Handbremse) nicht durch Belege in den Akten gestützt. Insgesamt seien deshalb die Erfolgsaussichten des Rekurses als praktisch nicht vorhanden zu bezeichnen.

2.2      Soweit der Rekurrent die Verfügung des Kostenvorschusses anficht, welche das Verfahren nicht endgültig abschliesst, sondern lediglich einen Schritt auf dem Weg zur Rekurserledigung darstellt, ist zu prüfen, ob dieser entsprechende Zwischenentscheid rekursfähig ist. Zwischenverfügungen unterliegen in der Regel nicht der selbständigen Anfechtung beim Verwaltungsgericht. Der Verwaltungsrekurs kann sich grundsätzlich nur gegen Endentscheide richten, welche das Verfahren materiell abschliessen (VGE VD.2009.741 vom 17. Dezember 2009 E. 1.1). Gemäss  § 10 Abs. 2 VRPG sind Zwischenverfügungen indessen dann selbständig anfechtbar, wenn sie für den Rekurrenten einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (VGE VD.2011.39 vom 11. Mai 2011 E. 1.3). Nicht wieder gutzumachende Nachteile liegen nach der konstanten Praxis des Verwaltungsgerichts beispielsweise beim Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder bei der Verweigerung der Wiederherstellung derselben vor (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277 ff., 281 f.; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser (Hrsg.), Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 484; VGE VD.2013.80 vom 11. Juni 2013 E. 1.3.1; VD.2009.741 vom 17. Dezember 2009 E. 1.1; VD.2010.38 vom 19. April 2010 E. 1.1). Ebenfalls besteht regelmässig ein Nachteil im Falle der Abweisung von Kostenerlassgesuchen (Wullschleger/Schröder, a.a.O S. 282; VGE VD.2012.180 vom 12. März 2013 E. 1.1).

2.3      Der Rekurrent begründet seinen Rekurs im Wesentlichen mit dem nach seiner Ansicht zu Unrecht zu seinen Ungunsten ausgelegten Unfallgeschehen, das zum Entzug seines Führerausweises geführt hat. Dieses Vorbringen ist jedoch im vorliegenden Verfahren unbeachtlich, denn es geht hier nur um die Frage, ob dem Rekurrenten mit der Kostenvorschussverfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Der Rekurrent bringt aber mit seiner Rekursbegründung keinerlei Argumente vor, welche darauf schliessen lassen, dass ihm mit der Kostenvorschussverfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil drohen würde. Er legt nicht dar, weshalb er mit dem Rekurs nicht zuwarten kann, bis der Endentscheid in der Sache mit dem entsprechenden Kostenentscheid gefällt wird. Ein derartiger Nachteil ist auch nicht erkennbar, denn es wird erst mit dem Endentscheid in der Sache selbst über die definitive Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten und ihre Verteilung entschieden. Die angefochtene Verfügung legt bloss einen Kostenvorschuss fest, wodurch aber die Verfahrenskosten weder festgesetzt noch verteilt sind. Diese Tatsache scheint der Rekurrent zu verkennen. Er begnügt sich damit, in seiner Rekursbegründung auszuführen: „Ein Kostenvorschuss von 800.- Fr. à fond perdu manifestiert die ganze Haltung. Polizeistaat.“ Der Kostenvorschuss erfolgt jedoch gerade nicht à fonds perdu, sondern vielmehr bloss vorsorglich im Sinne einer Sicherstellung der Verfahrenskosten. Sollte der Rekurrent mit seinem Rekurs trotz dessen summarischer Beurteilung als aussichtslos durchdringen, so würde ihm der geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet. Weiter liegt auch keiner der in der Praxis des Verwaltungsgerichtes anerkannten Fälle für einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil vor. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Rekurrenten die vorläufige Leistung des Kostenvorschusses nicht möglich wäre und ihm durch dessen Erhebung der Zugang zum Recht vereitelt würde. Damit ist dem Rekurrenten mit der Vorschusspflicht auch kein bleibender Nachteil entstanden. Auf den Rekurs kann daher nicht eingetreten werden.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent gemäss § 30 Abs. 1 VRPG dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.–.

Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:

://:        Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

            Der Rekurrent trägt die ordentlichen Kosten des verwaltungsrechtlichen Rekursverfahrens in Höhe von CHF 500.–.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

BLaw Yannick Moser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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